Das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich ist ein Mantelerlass und regelt das elektronische Verfahren in allen Steuerbereichen. Unter anderem ermächtigt es den Bundesrat, die Unternehmen zum elektronischen Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV verpflichten zu können. Zudem verpflichtet es die Kantone, neben dem schriftlichen Verfahren, auch ein elektronisches vorzusehen. Ferner regelt es einheitliche Datenformate bei der Steuererklärung und ermöglicht die Verwendung der AHV-Nummer durch den Versicherer bei der Meldung von Versicherungsleistungen.
Für die Umsetzung ist ein gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen.
Inkraftsetzung per 1.1.2022:
- die Bestimmungen zur Kompetenz des Bundesrates, die Unternehmen zum elektronischen Verfahren im Verkehr mit der ESTV verpflichten zu können,
- die Neuregelung der Anpassung des kantonalen Rechts an neue Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG),
- verschiedene redaktionelle Anpassungen.
Inkraftsetzung per 1.9.2022 und 1.2.2023:
- Die Verwendung der AHV-Nummer bei der Meldung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer benötigt gemäss Einschätzung des Schweizerischen Versicherungsverbands Anpassungen bei der IT. Zudem muss die AHV-Nummer bereits vorgängig bei den Versicherungsnehmern eingefordert werden. Mit der gestaffelten Inkraftsetzung ist sichergestellt, dass die Versicherer ab 1. September 2022 die AHV-Nummer bei den Versicherungsnehmern einfordern dürfen und ab Januar 2023 ausgerichtete Leistungen der ESTV melden können.
Inkraftsetzung per 1.1.2024:
- Gemäss Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren FDK brauchen die Kantone die übliche Frist von rund zwei Jahren zur Umsetzung der neuen Bestimmungen im StHG. Diese treten daher per 1. Januar 2024 in Kraft.