Artikel 48a des Fernmeldegesetzes stattet den Bundesrat mit weitreichenden Kompetenzen im Bereich der Sicherheit von Informationen und Infrastrukturen aus. Der Entwurf zur Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) verpflichtet die Anbieterinnen von Internetzugängen, ihre Sicherheitsmassnahmen gegen unbefugte Manipulationen von Fernmeldeanlagen zu verstärken. Die Internet-Zugangsanbieterinnen müssen zudem eine spezialisierte Stelle betreiben, die Meldungen über unbefugte Manipulationen von Fernmeldeanlagen entgegennimmt. Auch müssen sie Angriffe auf die Verfügbarkeit eines Servers, eines Dienstes oder einer Infrastruktur bekämpfen.
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten wiederum müssen jede Störung im Betrieb ihrer Fernmeldeanlagen und -dienste, die potenziell mindestens 30’000 Kundinnen und Kunden betreffen könnte, der Nationalen Alarmzentrale melden.
Sicherheit der 5G-Netze
Der Entwurf zur Änderung der FDV enthält auch Bestimmungen zur Sicherheit der Mobilfunknetze der fünften Generation und zu den Diensten, die von 5G-Konzessionärinnen betrieben respektive erbracht werden. Die Konzessionärinnen haben insbesondere sicherzustellen, dass sicherheitskritische Fernmeldeanlagen den anerkannten Sicherheitsnormen entsprechen. Sie müssen ihre Netzwerk- und ihre Sicherheitsbetriebszentren in der Schweiz, im Europäischen Wirtschaftsraum oder im Vereinigten Königreich betreiben.