1.
Einleitung ^
Wie in vielen anderen Bereichen stimmen auch im Gesundheitsbereich Angebot und Nachfrage nicht zu jedem Zeitpunkt überein. Wenn die Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen das Angebot übersteigt und nicht „abwandern“ kann, kommt es zu Wartezeiten. Wartezeiten sind folglich eine Manifestation eines nicht hinreichenden Angebots.1 Wartezeiten im Gesundheitsbereich lassen sich selbst bei einer Erweiterung des Angebots nie zur Gänze vermeiden. Wartezeiten im Gesundheitsbereich stellen vielmehr ein unausweichliches Übel dar.2 Dieser Umstand fordert alle Beteiligten, also Ärzte, Patienten, Krankenhäuser usw.
Möglichst keine Wartezeit oder nur kurze Wartezeiten werden international als ein Qualitätskriterium für nationale Gesundheitssysteme gesehen. Der Euro Health Consumer Index 20183 führt „patient rights and information“, „accessibility/waiting time for treatment”, „outcomes”, „range and reach of services (“generosity”)”, „prevention” und „pharmaceuticals” als Hauptkriterien für die Qualität eines Gesundheitssystems an. Bei „accessibility/waiting time for treatment” werden „family doctor same day access”, „direct access to specialist”, „major elective surgery < 90 days”, „cancer therapy < 21 days”, „CT scan < 21 days” sowie „waiting time for paediatric psychiatry” als Subkriterien genannt. Österreich liegt im Euro Health Consumer Index 2018 an neunter Position, wobei es insgesamt 35 Positionen gibt. Was die Wartezeiten für planbare Operationen – auch elektive Operationen genannt – anbelangt, so geht der Daumen für Österreich im Euro Health Consumer Index 2018 weder hinauf (; positive Bewertung), noch herunter (; negative Bewertung), sondern er bleibt waagerecht (indifferent).
Wartezeiten für planbare Operationen und deren Reduktion stehen seit mehr als 20 Jahren in vielen Ländern auf der Agenda.4 Auch im österreichischen Gesundheitswesen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu z.T. beträchtlichen Wartezeiten. Dieser Umstand beeinflusste den politischen Diskurs in Österreich.5 Schließlich wurde im Jahr 2011 das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, kurz: KAKuG, novelliert.6 In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage7 ist dazu ausgeführt, dass ein transparentes Wartezeitenmanagement zu einem verbesserten Leistungszugang für Patienten führen soll. Es werde, so die Regierungsvorlage, jedoch kein generelles Wartezeitenmanagement eingeführt, sondern das Wartezeitenmanagement auf Operationen in bestimmten Fächern in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten beschränkt (Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie). Bei den ausgesuchten Fächern handle es sich um Fächer mit einer besonders hohen Zahl an geplanten Eingriffen. Zudem müsse für Wartezeiten unter vier Wochen kein Wartezeitenregime geführt werden, da solche Wartezeiten im Spitalsbetrieb unumgänglich seien.
Gemäß § 5a Abs 3 KAKuG sind Personen, die zu den genannten Operationen vorgemerkt werden, auf Verlangen über die Wartezeit für die jeweilige Operation zu informieren. Dabei ist eine Auskunftseinholung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Eine Internetveröffentlichung der Wartezeiten verlangt das KAKuG nicht explizit. Auch die Umsetzungsbestimmungen der Länder10 verlangen mit Ausnahme jener in Niederösterreich11 keine Internetveröffentlichung. Dagegen heißt es in § 16 Abs 2 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz i.d.F. LGBl. Nr. 23/2018: „Die Veröffentlichung des Wartelistenregimes hat im Internet zu erfolgen“, wobei insb. die Gesamtzahl der für den Eingriff vorgemerkten Personen und von diesen die der Sonderklasse angehörigen vorgemerkten Personen kenntlich zu machen sind.12
2.
Veröffentlichung der Wartezeiten im Internet ^
Während im Jahr 2013 erst in einem Bundesland (Niederösterreich) Wartezeiten für planbare Operationen im Internet veröffentlicht wurden13, waren Anfang 2020 bereits in acht von neun Bundesländern Wartezeiten für planbare Operationen im Internet veröffentlicht. Lediglich in Kärnten geschah und geschieht dies aktuell nicht.14 Zur Auskunftserteilung über die Wartezeiten bei den planbaren Operationen verpflichtet sind die öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstaltenträger. Die öffentlichen Krankenanstalten in einem Bundesland finden sich regelmäßig unter dem Dach einer einzigen Betreibergesellschaft mit mehreren, wenn nicht sogar vielen Krankenanstalten. Diese Betreibergesellschaft kann eine GmbH im Eigentum einer Gebietskörperschaft sein15, es kann sich aber auch um eine Anstalt öffentlichen Rechts handeln.16 Bei den privaten gemeinnützigen Krankenanstalten handelt es sich um Krankenanstalten mit kirchlichem Hintergrund wie etwa die Vinzenz Gruppe17 und die Barmherzigen Brüder.18
Auf den Internetseiten der Krankenanstaltenträger finden sich oftmals Übersichtsseiten zu Wartezeiten für planbare Operationen. Von diesen Übersichtsseiten gelangt man zu den Wartezeiten in den einzelnen Krankenhäusern und/oder zu den Wartezeiten für bestimmte Operationen.19
Nachstehend sind die Übersichtsseite für die öffentlichen Krankenanstalten in Niederösterreich sowie die dazugehörige „Wartezeitentabelle“ ersichtlich, zu welcher man über die Übersichtsseite gelangt.20
Abbildung 1: OP-Wartezeiten in den NÖ Landes- und Universitätskliniken (entnommen: https://www.lknoe.at/weitere-themen/op-wartelisten)
Abbildung 2: OP-Wartezeiten in den NÖ Landes- und Universitätskliniken (entnommen: https://www.144.at/opwartezeit/)
Diese Darstellung der Wartezeiten ist verbesserungswürdig, als der Betrachter nicht erkennt, ob die ausgewiesene durchschnittliche Wartezeit für eine planbare Operation in einem Krankenhaus vorausschauend21 oder rückblickend22 ermittelt wird. Zudem stellt sich die Frage, was eigentlich unter der „durchschnittlichen“ Wartezeit zu verstehen ist.23 Bei ein und demselben Krankenhausträger kann davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der zum selben Verbund gehörenden Krankenanstalten die durchschnittliche Wartezeit einheitlich berechnet wird. Will jemand aber die Wartezeiten zwischen einer Krankenanstalt eines öffentlichen Krankenanstaltenträgers und einer Krankenanstalt eines privaten gemeinnützigen Krankenanstaltenträgers oder zwischen zwei Krankenanstalten verschiedener öffentlicher Krankenanstaltenträger verschiedener Bundesländer vergleichen, so kann von einer gleichen Berechnung nur dann ausgegangen werden, wenn es eine Abstimmung in dieser Hinsicht gibt. Eine Abstimmung schon durch Gesetz (KAKuG) oder Verordnung ist aber bislang nicht erfolgt.
Abbildung 2 ist nicht nur nicht zu entnehmen, ob sämtliche ausgewiesene Wartezeiten denselben Stichtag haben, sondern auch nicht, wie häufig Aktualisierungen bei den veröffentlichten Wartezeiten erfolgen. Dies ist insofern bemerkenswert, als für Österreich bereits kritisch angemerkt wurde, dass im Internet veröffentlichte Wartezeiten für planbare Operationen z.T. über eine lange Zeit unverändert stehengelassen werden.24 Ein Umstand, der dem Internet als einem schnellen Medium nicht gerecht wird.
Für den Betrachter einer Internetseite, die durchschnittliche Wartezeiten ausweist, ist es wichtig zu erkennen, dass die individuelle Wartezeit eines Patienten für eine Operation von der durchschnittlichen Wartezeit abweichen kann. Zutreffend erfolgt auf der Internetseite der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH folgender Hinweis: „Zu beachten: Die Wartezeit hängt insbesondere von der individuellen Situation ab. Dementsprechend kann der mit ihnen vereinbarte Termin wegen medizinischer oder struktureller Gründe auch deutlich abweichen. Weiters werden auch aufgrund von PatientInnen-Wünschen spätere Termine und somit nicht die frühestmöglichen geplant.“ 25 Ein derartiger Hinweis findet sich nicht auf allen Internetseiten, die Wartezeiten für planbare Operationen in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ausweisen.
3.
Veröffentlichung der Wartezeiten in Zeiten der Corona-Pandemie ^
Die Corona-Pandemie beeinflusst die Wartezeiten für planbare Operationen. Schon während des ersten „Lockdowns“ in Österreich im März und April 2020 wurden eine große Zahl bereits fixierter planbarer Operationen abgesagt oder verschoben. Zudem hielten sich Krankenhäuser mit der Vergabe von Terminen für zukünftige Operationen während dieses Zeitraums zurück. Nach der Aufhebung des ersten Lockdowns wurden Termine für planbare Operationen wieder wie in der Zeit zuvor vergeben und es konnte der Rückstau bei den planbaren Operationen, welcher durch den ersten Lockdown entstanden war, abgebaut werden.26 Mit dem zweiten Lockdown in Österreich – beginnend als „Lockdown light“ am 3. November 2020 und seiner Verschärfung per 17. November 2020 – kommt es neuerlich zu einem drastischen Zurückfahren der planbaren Operationen in den österreichischen Krankenanstalten. Dies geschieht um die medizinische Versorgung, insbesondere jene intensiv-medizinischer Art aufrechtzuerhalten.
Dieses Zurückfahren der planbaren Operationen wird nach und nach auch auf den Internetseiten, die Wartezeiten für planbare Operationen ausweisen, ersichtlich. Ein Beispiel dazu findet sich in der nachstehenden Abbildung.
Abbildung 3: Überblicksseite Wartezeiten Operationstermine Oberösterreichische Gesundheitsholding (entnommen: https://www.ooeg.at/ueberblick-wartezeiten-operationstermine)
Zudem heißt es auf der Internetseite des Wiener Gesundheitsverbundes treffend: „Die OP-Wartezeitenstatistik kann aufgrund der COVID-19 (Coronavirus) bedingt eingeschränkten Betriebsführung derzeit nicht repräsentativ geführt werden. Wir bitten Sie um Verständnis!“ 27
4.
Stellungnahme sowie Empfehlungen für die Zeit nach der Corona-Pandemie ^
Die Corona-Pandemie zwingt zur Verschiebung bzw. Absage vieler geplanter Operationen. Damit lassen sich Aussagen, was die durchschnittlichen Wartezeiten für planbare Operation anbelangt, nur schwer treffen. Auf den Internetseiten von Krankenanstaltenträgern noch ausgewiesene Wartezeiten für planbare Operationen sind folglich nicht aussagekräftig. Anstatt alte Wartezeiten oder mit sehr hoher Unsicherheit behaftete geschätzte zukünftige Wartezeiten zu veröffentlichen, sei den öffentlichen und gemeinnützigen privaten Krankenanstaltenträger in Österreich geraten, auf die Veröffentlichung von Wartezeiten für planbare Operationen während der Corona-Pandemie zu verzichten und stattdessen eine Formulierung ähnlich jener unter 3. aufgeführt zu veröffentlichen.
Für die Zeit nach Überwindung der Corona-Pandemie empfiehlt sich eine regelmäßige Veröffentlichung der Wartezeiten für planbare Operationen, wobei die Berechnung der Wartezeiten nach ein und derselben Methode erfolgen soll. Dazu bietet sich eine verbindliche Vorgabe durch Gesetz oder Verordnung an. Weiters sollten die Wartezeiten für planbare Operationen nicht bloß auf der eigenen Internetseite, sondern auch auf einer österreichweiten Plattform veröffentlicht werden.28 Dies war bereits z.T. auf www.spitalskompass.at geschehen. Diese Internetseite der Gesundheit Österreich GmbH wurde im Dezember 2018 eingestellt. Für eine Weile erfolgte eine automatische Weiterleitung auf www.kliniksuche.at.29 Kliniksuche.at wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrieben. Was die Veröffentlichung der Wartezeiten für bestimmte planbare Operationen in öffentlichen sowie in privaten gemeinnützigen Krankenanstalten auf www.kliniksuche.at anbelangt, so ist die verwaltungsinterne Diskussion dazu noch nicht abgeschlossen. Wirft man einen Blick auf Artikel 9 der Artikel 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, wonach www.kliniksuche.at kontinuierlich weiterzuentwickeln und auszubauen ist (Abs. 2) und Wartezeiten auf ausgewählte Leistungen im ambulanten und stationären Bereich in geeigneter Weise transparent im Internet zu veröffentlichen sind (Abs. 3), so wird man nicht darum herumkommen, diese Wartezeiten über kurz oder lang auch auf www.kliniksuche.at zu veröffentlichen.
5.
Literatur ^
- Czypionka, Thomas/Kraus, Markus/Röhling, Gerald, Wartezeiten auf Elektivoperationen – Neues zur Frage der Transparenz? In: Health System Watch II/2013, S. 1–16.
- Czypionka, Thomas et al., Wartezeiten auf elektive Operationen – Beschreibung der aktuellen Lage in Österreich, SozSi 2020, Heft 1, S. 29–44.
- Globermann, Steven, A Policy Analysis of Hospital Waiting Lists, Journal of Policy Analysis and Management 1991, Heft 10, S. 248–262.
- Health Consumer Powerhouse, Euro Health Consumer Index 2018 – Report, https://healthpowerhouse.com/media/EHCI-2018/EHCI-2018-report.pdf (14.11.2020).
- Pöchinger, Werner, Corona-Nachwehen: Rückstau bei Operationen nach und nach abgebaut, Neue Kronen Zeitung Online, https://www.krone.at/2160722 (14.11.2020).
- Worthington, David J., Queueing Models for Hospital Waiting Lists, Journal of the Operational Research Society 1987, Heft 5, S. 413–422.
- 1 In diesem Sinne Globermann, A Policy Analysis of Hospital Waiting Lists, Journal of Policy Analysis and Management 1991, S. 248.
- 2 Vgl. Worthington, Queueing Models for Hospital Waiting Lists, Journal of the Operational Research Society 1987, S. 413.
- 3 Siehe Health Consumer Powerhouse, Euro Health Consumer Index 2018 – Report (abrufbar unter https://healthpowerhouse.com/media/EHCI-2018/EHCI-2018-report.pdf) (14.11.2020).
- 4 Dazu Czypionka/Kraus/Röhling, Wartezeiten auf Elektivoperationen – Neues zur Frage der Transparenz? In: Health System Watch II/2013, S. 1 sowie Czypionka et al., Wartezeiten auf elektive Operationen – Beschreibung der aktuellen Lage in Österreich, SozSi 2020, S. 29.
- 5 Vgl. Czypionka et al., a.a.O. [FN 4], S. 29.
- 6 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird, BGBl. I Nr. 69/2001.
- 7 ErläutRV 1200 XXIV. GP, S. 4.
- 8 Das KAKuG ist ein Grundsatzgesetz des Bundes, welches nach Ausführungsgesetzen der Länder verlangt.
- 9 So wie hier auch Czypionka/Kraus/Röhling, a.a.O. [FN 4], S. 4.
- 10 § 17a Abs. 12 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, § 16b Abs. 2 und 3 NÖ Krankenanstaltengesetz, § 21a Abs. 4 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, § 28a Abs. 4 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, § 35 Abs. 5 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000, § 20 Abs. 4 Stmk. Krankenstaltengesetz 2012, § 23 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, § 9a Abs. 2 Tiroler Krankenanstaltengesetz, § 30a Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten.
- 11 § 16b Abs. 3 NÖ Krankenanstaltengesetz i.d.F. LGBl. Nr. 23/2018.
- 12 Der Gesetzgeber bezweckt mit der Veröffentlichung von Wartelisten nach dem jeweiligen Versicherungsstatus eine Bevorzugung von Patienten mit privater Krankenversicherung zu verhindern (sog. Zwei-Klassen-Medizin) bzw. eine etwaige solche Bevorzugung publik zu machen (ebenso Czypionka/Kraus/Röhling, a.a.O. [FN 4], S. 15).
- 13 Vgl. Czypionka/Kraus/Röhling, a.a.O. [FN 4], S. 3.
- 14 Dazu Czypionka et al., a.a.O. [FN 4], S. 36.
- 15 Z.B. die Tiroler Kliniken GmbH, die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) und die Burgenländische Krankenanstalten GmbH (KRAGES), mit dem jeweiligen Bundesland als alleinigem Eigentümer.
- 16 Beim Wiener Gesundheitsverbund und bei der Kärntner KABEG handelt es sich um Anstalten öffentlichen Rechts.
- 17 Unter dem Dach der Vinzenz Gruppe werden Ordenskrankenhäuser in Wien und in Oberösterreich betrieben.
- 18 Vom Hospitalorden des heiligen Johannes von Gott, den „Barmherzigen Brüdern“, werden in sechs Bundesländern insgesamt sieben Krankenhäuser betrieben.
- 19 Z.B. https://www.ooeg.at/ueberblick-wartezeiten-operationstermine (für die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH) und https://www.kages.at/cms/ziel/9607580/DE/ (für die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.).
- 20 Czypionka/Kraus/Röhling, a.a.O. [FN 4], S. 15, sehen in der Darstellung der Wartezeiten für planbare Operationen in den niederösterreichischen öffentlichen Krankenanstalten ein Vorbild für ganz Österreich.
- 21 Wie lange werden Patienten, die sich gerade für eine Operation vormerken lassen, auf diese Operation im Durchschnitt warten?
- 22 Wie lange haben Patienten, die gerade operiert worden sind, auf ihre Operation im Durchschnitt gewartet?
- 23 Neben dem häufig verwendeten arithmetischen Mittel gibt es noch andere Werte, die einen Durchschnitt zeigen. So würde die Heranziehung des Medians für den Durchschnittswert starke Ausreißer in die eine oder andere Richtung – sehr kurze Wartezeit oder umgekehrt überaus lange Wartezeit im Vergleich zur überwiegenden Zahl der Operationen – unberücksichtigt lassen.
- 24 Zuletzt Czypionka et al., a.a.O. [FN 4], S. 36: „[…] eine regelmäßige Aktualisierung der Wartezeiten auf den Websites (wäre) wünschenswert, dies ist derzeit allerdings nicht bei allen Krankenhausbetriebsgesellschaften gängige Praxis.“
- 25 https://www.ooeg.at/ueberblick-wartezeiten-operationstermine (8.11.2020).
- 26 Für Oberösterreich etwa Pöchinger, Corona-Nachwehen: Rückstau bei Operationen nach und nach abgebaut, Neue Kronen Zeitung Online, https://www.krone.at/2160722 (14.11.2020).
- 27 https://gesundheitsverbund.at/op-warteliste-covid/ (14.11.2020).
- 28 Ähnlich wie hier Czypionka et al., a.a.O. [FN 4], S. 37 f.
- 29 Bevor es zur Weiterleitung kam, wurde folgende Meldung angezeigt: „Der Österreichische Spitalskompass ist nun Teil des Portals Kliniksuche.at. Sie werden in 20 Sekunden automatisch weitergeleitet.“