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Die (fehlende) Regulierung von Legal-Tech-Anbietern in Deutschland – Von rechtlichen Grenzen und der tatsächlichen Marktsituation

  • Authors: Ajla Hajric / Maximilian Leicht / Frederik Möllers / Stephanie Vogelgesang
  • Category of articles: Juristische Informatik-Systeme & Legal Tech
  • Category: Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: LegalTech
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2021
  • DOI: 10.38023/6b17a9ae-0a67-4e73-8c40-8c97d7e7d8ad
  • Citation: Ajla Hajric / Maximilian Leicht / Frederik Möllers / Stephanie Vogelgesang, Die (fehlende) Regulierung von Legal-Tech-Anbietern in Deutschland – Von rechtlichen Grenzen und der tatsächlichen Marktsituation, in: Jusletter IT 27 May 2021
Auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt finden sich neben Rechtsanwälten vermehrt Legal-Tech-Anbieter. Der bisherige Rechtsrahmen bildet diese Entwicklungen jedoch nur eingeschränkt ab, da dieser keine dezidierte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für Legal-Tech-Anbieter vorsieht. In der Folge treten viele Anbieter als Inkassodienstleister auf, welchen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gem. § 10 II 1 Nr. 1, § 2 II RDG zumindest in eingeschränktem Ausmaß gestattet ist. Der Beitrag befasst sich mit den unterschiedlichen Geschäftsmodellen der Anbieter, der bisherigen Rechtsprechung zu Legal Tech und den dadurch gesetzten Grenzen der Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 2. Legal-Tech-Geschäftsmodelle
  • 3. Einordnung von Rechtslage & bisheriger Rechtsprechung in Deutschland
  • 3.1. Das wenigermiete-Urteil des BGH
  • 3.2. Alles anders bei Smartlaw?
  • 3.2.1. Urteil des LG Köln
  • 3.2.2. Urteil des OLG Köln
  • 3.3. Weitere Rechtsprechung
  • 3.4. Zwischenfazit
  • 4. Bisherige Gesetzentwürfe
  • 4.1. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts und Antrag „Anwaltliches Berufsrecht zukunftsfest machen“
  • 4.2. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
  • 4.3. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
  • 5. EU-Rechtsrahmen
  • 6. Fazit und Ausblick

1.

Einführung ^

[1]

Digitale Angebote für juristische Recherchen und Rechtsdienstleistungen erfreuen sich im deutschsprachigen Raum stark wachsender Beliebtheit. Neben den juristischen Datenbanken, welche vor der Jahrtausendwende bzw. kurz danach entstanden sind, finden sich vermehrt auch Beratungs- und Dienstleistungsangebote mit (teil-)automatisierter Unterstützung. In den Jahren 2008 bis 2017 entstanden Dienste wie aboalarm (2008), Flightright (2010), geblitzt.de (2013), Mineko (2014), Unfallhelden (2015), wenigermiete.de (2016) und LegalHero (2017). Diese Anwendungsbeispiele lassen sich unter dem Begriff Legal Tech1 zusammenfassen. Allgemein handelt es sich bei Legal Tech um Informationstechnologien, die im juristischen Bereich eingesetzt werden.2

[2]

Mittlerweile ist das Gebiet der Legal-Tech-Anwendungen und -Dienste derart umfangreich, dass in der Literatur verschiedene Ansätze für eine Kategorisierung entwickelt wurden. Eine Möglichkeit der Unterteilung ist die chronologische Ordnung. Dieser Ansatz unterscheidet zwischen den Phasen Legal Tech 1.0, 2.0 und 3.0, wobei aktuelle Dienste und Verfahren der letztgenannten Phase zugerechnet werden.3 Ein anderer Ansatz unterscheidet thematisch zwischen den Gebieten der klassischen Legal-Tech-Anwendungen, der unterstützenden und insbesondere teilautomatisierten Verfahren und der sog. Legal Robots.4 Dieser Ansatz ermöglicht die Untersuchung gleichartiger Dienste und ihrer Entwicklung über die Zeit, ohne dass die Grenzen einer Kategorie überschritten werden.5

[3]

Der vorliegende Beitrag soll die derzeitige Situation um unterstützende, teilautomatisierte Rechtsdienstleistungen in Deutschland beleuchten. Dazu wird zunächst ein kurzer Überblick über die relevanten Geschäftsmodelle und die aktuelle Praxis gegeben. Anschließend wird die Rechtslage sowie einschlägige Urteile zu den Geschäftsmodellen vorgestellt und ein Zwischenfazit zur Rechtslage bezüglich der thematisierten Geschäftsmodelle gezogen. Der Beitrag schließt mit aktuellen Überlegungen der Politik zur Frage, ob die Rechtslage an diesen jungen und aufstrebenden Markt angepasst werden muss, oder ob bestehende Regelungen für Rechtssicherheit und fairen Wettbewerb sorgen können.

2.

Legal-Tech-Geschäftsmodelle ^

[4]

In nahezu jedem Rechtsgebiet finden sich Legal-Tech-Anwendungen. Ihre Einsatzzwecke und Ausgestaltungen sind vielfältig. Angesichts der grundlegenden Unterschiede erscheint eine differenzierte Betrachtung bzw. Kategorisierung der verschiedenen Geschäftsmodelle zielführend.6 Im Folgenden werden daher einige bekannte Anwendungen aufgezählt, wobei dies keine abschließende Auflistung darstellen soll.

[5]

Legal-Tech-Anwendungen wie juris und beck.online gehören zu den ältesten Angeboten. Dabei handelt es sich um juristische Datenbanken mit umfangreichen Recherchemöglichkeiten und aktiven Benachrichtigungen, wenn neue Texte zu gespeicherten Suchbegriffen aufgenommen werden.

[6]

Ebenfalls etabliert sind technische Werkzeuge für Juristen wie bspw. Unterhalts- oder PKH-Rechner. Sie dienen der Vereinfachung komplexer Berechnungen und/oder vereinen Informationen aus verschiedenen Quellen zur einfachen Nutzung.

[7]

Wachsender Beliebtheit erfreuen sich Dienste, die den jeweiligen Sachverhalt teilautomatisiert prüfen und anschließend ggf. Forderungen und Rechte durchsetzen. So kann der Nutzer etwa bei Mineko die Nebenkostenabrechnung einer gemieteten Immobilie einreichen, die dann anhand programmierter Vorschriften auf Plausibilität und (in begrenztem Umfang) auf Korrektheit überprüft wird. Bei geblitzt.de erfolgt auf ähnliche Weise eine automatisierte Prüfung von Bußgeldbescheiden im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr. Bei den zuständigen Behörden wird automatisiert eine Auskunft über die eingesetzte Technik angefragt, welche dann auf bekannte Schwachstellen oder Benutzungsfehler hin geprüft wird. Flightright prüft automatisiert Verspätungen von Flügen und stellt u.a. die sich daraus ergebenden Fluggastrechte dar. Gemeinsam haben diese Anbieter, dass sie nach der initialen Prüfung den Kunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen. Die Unterstützung reicht dabei von der Bereitstellung rechtlicher Dokumente bis zur Geltendmachung der Forderungen durch den Anbieter. Dafür erhalten sie teilweise eine Vergütung.7

[8]

Daneben gibt es sog. Vertragsgeneratoren. Diese stellen aus Textbausteinen und Eingabedaten automatisiert Verträge, Vertragsbedingungen (z.B. AGB) oder bspw. Datenschutzerklärungen zusammen. So fragt etwa der AGB-Generator der advocado GmbH8 in einem Fragebogen grundsätzliche Informationen wie die Art des Angebots und den Firmennamen ab und erstellt daraus das gewünschte Dokument.

[9]

Eine weitere Kategorie stellen Vermittlungsportale wie LegalHero dar. Die Anbieter schlagen lediglich konkrete Anwälte bzw. Kanzleien anhand der vom Nutzer eingegebenen Informationen vor.

3.

Einordnung von Rechtslage & bisheriger Rechtsprechung in Deutschland ^

[10]

Die rechtliche Zulässigkeit der Geschäftsmodelle von Legal-Tech-Anbietern richtet sich – je nach vorliegendem Sachverhalt – nach dem Rahmen, der durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie die Zivilprozessordnung (ZPO) vorgegeben wird. Dezidierte Regelungen zu Legal-Tech-Produkten finden sich dort jedoch nicht.9

[11]

Eine nunmehr bereits einige Jahre andauernde Diskussion hatte bisher weder dahingehende Anpassungen, noch eine Neuregelung zur Folge. An Vorschlägen hierzu mangelt es zwar nicht.10 Jedoch positionieren sich insbesondere die Interessenvertretungen der Anwaltschaft – wie etwa die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) – regelmäßig gegen eine solche Justierung des Rechtsrahmens.11 Diese Positionierung muss sich ihrerseits wiederum scharfer Kritik aus Teilen der Anwaltschaft entgegenstellen.12

[12]

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen unterliegt grundsätzlich regulatorischen Beschränkungen. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 Abs. 1 RDG. Entscheidend ist daher, ob die Dienstleistungen, die Legal-Tech-Anbieter im jeweiligen Einzelfall erbringen unter den Begriff der Rechtsdienstleistung nach dem RDG zu subsumieren sind. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine genaue Betrachtung des jeweiligen Geschäftsmodells. Die bloße Vermittlung von Rechtsanwälten stellt grds. keine Rechtsdienstleistung dar. Anders verhält es sich, wenn Einzelfälle (teil-)automatisiert oder manuell einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Jedenfalls wenn der Anbieter Inkassodienstleistungen erbringt, liegt eine Rechtsdienstleistung vor, § 2 Abs. 2 RDG. Fallen Legal-Tech-Dienstleistungen unter den Begriff der Rechtsdienstleistung, so bedürfen sie einer Erlaubnis. Diese kann sich etwa aus den §§ 5–10 RDG ergeben. So dürfen etwa nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen erbringen. Mangels anderweitig praxisgerecht nutzbarer Erlaubnistatbestände treten daher einige Legal-Tech-Anbieter als registrierte Inkassodienstleister auf.13

[13]

Inwieweit die im einzelnen Geschäftsmodell erbrachten Legal-Tech-Dienstleistungen jedoch tatsächlich unter den Begriff der Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG zu subsumieren sind, ist für die jeweiligen Einzelfälle umstritten. Dies gilt ebenso für die Subsumtion unter den Begriff der Inkassodienstleistung. Im Folgenden wird daher zunächst die einschlägige Rechtsprechung näher betrachtet.

3.1.

Das wenigermiete-Urteil des BGH ^

[14]

Die bisherige Rechtsprechung in Deutschland ist im Wesentlichen vom sog. wenigermiete-Urteil des BGH geprägt.14 Im Falle dieses softwarebasierten Mietpreisrechners kann die individuelle ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel ermittelt werden. Entscheidend waren hierbei insbesondere die Ausführungen des BGH zur Reichweite des Begriffs der Inkassodienstleistung. Zwar war die Fragestellung, ob die durch den Mietpreisrechner angebotene Dienstleistung eine solche nach § 2 Abs. 1 RDG darstellt, nach den Ausführungen des BGH gar nicht abschließend zu entscheiden: Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG stellt jede Inkassodienstleistung eine Rechtsdienstleistung dar.15 Dennoch sah der BGH in dem Bereitstellen des Mietpreisrechners keine Überschreitung der Inkassobefugnis des Betreiberunternehmens nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.16 Grundsätzlich sei bereits aus der vom Gesetzgeber mit dem RDG verfolgten Zielsetzung abzuleiten, dass dieser Begriff weit auszulegen ist. Zudem wären Inkassodienstleister bei anderweitigen Auslegungsweisen beim Forderungseinzug im Hinblick auf ihre Berufsfreiheit zu stark eingeschränkt.17 Zugleich betont der BGH allerdings, dass es zur Beurteilung der Tätigkeit von Inkassodienstleistungen stets einer Prüfung im Einzelfall bedarf.18 Teile der Literatur verneinen daher die unmittelbare Übertragbarkeit der Entscheidung auf weitere Legal-Tech-Geschäftsmodelle.19

[15]

Eine andere Ansicht sieht die durch wenigermiete.de erbrachte Leistung als Rechtsdienstleistung an, die nicht mehr von einer Registrierung als Inkassodienstleister gedeckt sei und auch nicht lediglich eine Nebentätigkeit (§ 5 Abs. 1 RDG) darstelle. Die angebotene Dienstleistung erfordere eine detaillierte Betrachtung im Einzelfall, die insbesondere die spezifischen Vorgaben des Mietspiegels und von Orientierungshilfen, aber auch die Eigenschaften der Wohnung des Mieters zu berücksichtigen habe.20 Hierfür würde auch sprechen, dass das Gesetz davon ausgehe, Inkassounternehmen würden gerade dann eingesetzt, wenn zur Durchsetzung der abgetretenen Forderung keine Klärung von komplexeren Rechtsfragen nötig ist. Dies stelle eine Privilegierung dar, die jedoch im Falle von bestrittenen Forderungen nicht sachlich gerechtfertigt werden könne.21 Solche Gestaltungsformen stellten vielmehr eine „Zweckentfremdung der Inkassoerlaubnis“22 dar, die nicht von einer Befugnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erfasst sein könne.

3.2.

Alles anders bei Smartlaw? ^

[16]

In Abgrenzung zum wenigermiete-Urteil ist bereits das Geschäftsmodell von Smartlaw grds. anders einzuordnen. Smartlaw bietet einen softwaregestützten Vertragsgenerator zur Erstellung von Rechtsdokumenten im Internet. Nutzer erhalten nach Beantwortung eines Fragen-Antworten-Katalogs personalisierte Dokumente.23 Neben Angaben zur Person und der Beantwortung von simplen Ja-/Nein-Fragen werden Nutzer auch gebeten, genaue Beschreibungen in einem Textfeld anzugeben. Dabei werden zu jeder Frage Erläuterungen und Hinweise gegeben, um die Eingabe zu erleichtern. Allerdings müssen Nutzer Rechtsfragen teilweise selbst beurteilen.24 Am Ende liegt ein personalisiertes Dokument mit den vom Nutzer angegebenen Beschreibungen und zusätzlichen rechtlichen Hinweisen vor. Der Anbieter warb u.a. mit Aussagen wie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und „Günstiger und schneller als der Anwalt“ für seine Leistung.25 In der Folge ist daher primär relevant, ob es sich bei der Tätigkeit von Smartlaw um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach §§ 2, 3 RDG handelt. Im Gegensatz zu wenigermiete.de besteht die Leistung des Dienstleisters im Fall von Smartlaw in der Textbaustein-basierten Erstellung von individuellen Rechtsdokumenten. Eine Abtretung von finanziellen Forderungen ist daher für das Geschäftsmodell gerade nicht erforderlich. Somit war für die Beurteilung des LG Köln26 – sowie in der Folge für die Berufungsinstanz – die Reichweite der Inkassolizenz sowie von § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG nicht relevant.27 Vielmehr war entscheidend, ob es sich bei der vorliegenden automatisierten Leistung um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt und welche Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen müssen.28

3.2.1.

Urteil des LG Köln ^

[17]

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg klagte auf Unterlassung der Erbringung von Dienstleistungen durch den Vertragsgenerator sowie auf Unterlassung der o.g. Werbeaussagen.29 Das LG Köln gab der Klage vollumfänglich statt. Es nahm bei der Dienstleistung des Vertragsgenerators eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten an, die eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert, vgl. § 2 Abs. 1 RDG. Somit handle es sich um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Entscheidend für das LG war hierbei, dass durch das Erstellen eines individuellen Rechtsdokuments, welches mittels der Beantwortung eines Fragen-Antworten-Katalogs auf den Nutzer zugeschnitten wird, eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu bejahen sei.30 Die hierfür erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen lag bei Smartlaw jedoch nicht vor.31 Eine rechtliche Prüfung erfolge bereits durch das Programmieren der Software und unterscheide sich zur Vorgehensweise eines Rechtsanwalts lediglich in der zeitlichen Vorlagerung.32 Zudem sei durch die erkennbare Erwartung der Nutzer die Erforderlichkeit der rechtlichen Prüfung ersichtlich. Denn einige Nutzer könnten – auch aufgrund der Werbeaussagen – davon ausgehen, dass die Nutzung des Vertragsgenerators eine Alternative zum Rechtsanwalt sei.33

3.2.2.

Urteil des OLG Köln ^

[18]

In der Teilberufung entschied das OLG Köln anders als das LG und lehnte eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleitung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG ab.34 Dabei verneinte das OLG mehrere Tatbestandsmerkmale. Bereits die in § 2 Abs. 1 RDG vorausgesetzte Tätigkeit liege nicht vor. Zwar könne die Entwicklung und Bereitstellung der Software als Tätigkeit angesehen werden. Selbst dann fehle es aber weiterhin an einer konkreten fremden Angelegenheit und an einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Das Einfügen eines erfragten Sachverhalts in ein Raster stelle keine rechtliche Prüfung im Einzelfall dar.35 Weiterhin müsse sich eine Prüfung auf einen tatsächlichen und nicht nur fiktiven Fall beziehen.36 Demnach könne bei der Anwendung des Vertragsgenerators durch den Nutzer von einem konkreten Einzelfall ausgegangen werden. Da der Nutzer bei der Verwendung des Generators in eigener Sache tätig wird, fehle es jedoch ohnehin an einer konkreten fremden Angelegenheit.37 Selbst wenn eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten bejaht würde, mangele es an der Erforderlichkeit einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls.38 Ob eine solche Prüfung Bestandteil der Dienstleistung sein soll bestimmt sich entweder nach maßgeblicher Verkehrsanschauung (objektiv) oder durch zum Ausdruck gebrachten Wunsch des Nutzers (subjektiv). Beide Alternativen lehnt das OLG hier ab. Es sei ersichtlich, dass der Nutzer keinen Rechtsrat erhalte.39 Die Revision ist zugelassen und derzeit beim BGH anhängig (Az. I ZR 113/20).40

3.3.

Weitere Rechtsprechung ^

[19]

Neben den wegweisenden Urteilen zu wenigermiete.de und Smartlaw fielen im vergangenen Jahr weiter Entscheidungen zu Legal Tech und den unterschiedlichen Anbietern. Hierzu zählt u.a. das Urteil zu financialright.41 Financialright klagte für über 3.000 Spediteure gegen das europäische Lkw-Kartell auf Schadensersatz. Das LG München I wies die Klage ab, da es an einer Aktivlegitimation fehle und zudem die Forderungsabtretung nichtig sei.42 Das LG Hannover beschäftigte sich im Fall „Zuckerkartell“ mit der Erlaubnis der Inkassodienstleistung, wenn diese vorrangig auf eine gerichtliche Geltendmachung abzielt.43 Daneben entschied das AG Köln44 über Gebühren bei automatisiert erstellten Mahnschreiben von Rechtsanwälten.45

3.4.

Zwischenfazit ^

[20]

Zumindest für Geschäftsmodelle, deren Grundkonzept mit dem von wenigermiete.de oder Smartlaw vergleichbar ist, herrscht nun – bzw. in Kürze – eine klarere Rechtslage in Deutschland. Insbesondere in Bezug auf das Gerichtsverfahren zu Smartlaw wird das Urteil des OLG Köln in der Literatur teilweise als die für die Rechtspraxis bisher bedeutendste Entscheidung eingeordnet.46 Eine klare Rechtslage ist mit Blick auf die Rechtsfolge bei einem Verstoß des Anbieters gegen § 3 RDG höchst relevant: Wird etwa die Reichweite der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG durch den Anbieter überschritten, so kann dies dazu führen, dass die zwischen dem Inkassodienstleister und dem Kunden vereinbarte Forderungsabtretung nach § 134 BGB nichtig ist. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ hinzutreten: Die Überschreitung muss einerseits bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektiven Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegen. Zum anderen darf die Überschreitung – unter Berücksichtigung der Zielsetzung des RDG – in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen sein.47 Im Ergebnis kann eine Klärung der Rechtslage der Entwicklung der Legal-Tech-Branche nur zuträglich sein. Im Folgenden wird dargestellt, inwieweit auch gesetzgeberische Aktivitäten in diesem Bereich zu erwarten sind.

4.

Bisherige Gesetzentwürfe ^

[21]

Wie die obige Darstellung zeigt, bestehen weiterhin Unklarheiten bei der (berufs-)rechtlichen Einordnung von Legal-Tech-Dienstleistungen in den aktuellen Rechtsrahmen. In der Folge wird die unterschiedliche Regulierung von Anwälten, Inkassodienstleistern und Legal-Tech-Dienstleistern ohne Inkassobefugnis weiterhin Gegenstand von Gerichtsurteilen und gesetzgeberischen Entwicklungen sein. Rechtsanwälte unterliegen dem anwaltlichen Berufsrecht, während Inkassodienstleister dahingehend lediglich die Vorschriften des RDG zu beachten haben.48 Zum anwaltlichen Berufsrecht zählt u.a. das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nach § 49b Abs. 2 BRAO.49 Dies hat einen Wettbewerbsnachteil für die Anwaltschaft zur Folge50, weshalb eine Änderung des anwaltlichen Berufsrechts und des RDG bereits seit einiger Zeit gefordert wird.51 Es liegen immer wieder Bestrebungen zur Änderung der Gesetzeslage vor. Einige werden im Folgenden kurz skizziert.

4.1.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts und Antrag „Anwaltliches Berufsrecht zukunftsfest machen“ ^

[22]

Die FDP-Fraktion legte 2019 einen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts52 vor. Ziel war es, nicht-anwaltlichen Legal-Tech-Anbietern eine Rechtsgrundlage zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu schaffen und die Qualitätssicherung der Rechtsdienstleitungen zu gewährleisten.53 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellte den Antrag „Anwaltliches Berufsrecht zukunftsfest machen“ mit einem ähnlichen Ziel.54 Sie fordert eine Anpassung des Berufs- und Gebührenrechts, um u.a. einen fairen Wettbewerb zwischen anwaltlichen und nicht-anwaltlichen Dienstleistern zu schaffen und einen verbraucherfreundlichen Zugang zum Recht zu gewährleisten.55

[23]

Die FDP-Fraktion fordert in ihrem Entwurf die Anpassung des Begriffs der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG. Demnach soll der Begriff insoweit angepasst werden, dass Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG auch ganz oder teilweise automatisiert erbracht werden können. Umstritten ist die Notwendigkeit oder gar der Sinn dieser Ergänzung.56 Zudem will die FDP-Fraktion durch ihren Entwurf die „Flucht in die Inkassolizenz“ stoppen und den Rechtsdienstleistungsmarkt für registrierte Personen i.S.d. § 10 Abs. 1 RDG öffnen.57 Hierfür sieht der Entwurf vor, in § 10 Abs. 1 Nr. 4 RDG-E den Bereich der „automatisierten Rechtsdienstleistungen“ zu ergänzen. Neben einer Bezeichnung des Bereichs, in dem die Rechtsdienstleistung erbracht wird, soll für eine Registrierung eine besondere Rechtskunde in diesem Rechtsgebiet nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 2 S. 2, § 11 RDG-E).

[24]

Weiterhin soll ein fairer Wettbewerb zwischen Rechtsanwälten gewährleistet werden. Die FDP-Fraktion schlägt in diesem Zusammenhang die Streichung von § 49b Abs. 2 BRAO vor und will somit uneingeschränkte Erfolgshonorare für Rechtsanwälte ermöglichen. Auch Bündnis 90/Die Grünen sprechen sich für die Erlaubnis von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte aus, jedoch nur bis zu einem Streitwert von 2.000 €.58

[25]

Sowohl der FDP-Entwurf als auch der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stießen auf Kritik.59 Vor allem wird bei den von der FDP-Fraktion vorgesehenen Änderungen die Umgehung des anwaltlichen Berufsrechts kritisiert.60 Es wird befürchtet, dass durch den Gesetzesentwurf ein Rechtsberatungsmarkt unterhalb der Rechtsanwaltschaft geschaffen wird.61 Dies wird vor allem aus Teilen der Anwaltschaft abgelehnt.62 In der Folge wurden diese Vorstöße der Oppositionsfraktionen vom zuständigen Ausschuss nicht weiter verfolgt.63

4.2.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften ^

[26]

Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften64 sieht vor allem Verschärfungen des RDG für Inkassodienstleister vor. Demnach sollen u.a. die Voraussetzungen für die Registrierung als Inkassodienstleister geändert werden. An der Registrierungsvoraussetzung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG soll es zukünftig nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b RDG-E auch dann mangeln, wenn „die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist, insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit einer über den Einzelfall hinausgehenden Pflichtenkollision besteht.“. Der Entwurf beinhaltet auch die Ausweitung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 13e RDG-E. Auf Kritik stieß vor allem die Erweiterung der Darlegungs- und Informationspflichten von Inkassoanbietern (§ 13a RDG-E) und Rechtsanwälten (§ 43d BRAO-E) gegenüber Schuldnern, da es hier zu einer Gleichstellung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten kommt.65 Auch dieser Entwurf wurde durch den DAV und die BRAK abgelehnt.66

4.3.

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt ^

[27]

Der momentan neueste Entwurf wurde am 12.11.2020 vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht.67 Ziel des Entwurfs zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt ist es, ein kohärenten Regelungsrahmen für rechtliche Dienstleistungen zu schaffen und die Transparenz und Verständlichkeit von Legal-Tech-Inkassodienstleistern zu erhöhen.68 Hierfür sollen vor allem die Informationspflichten der Inkassodienstleister verschärft und das Verfahren zur Registrierung als Inkassodienstleister ausgebaut werden. Bei dem Antrag zur Registrierung als Inkassodienstleister soll nach § 10 Abs. 3 RDG-E angegeben werden, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und ggf. welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen zur Forderungseinziehung erbracht werden sollen. Es soll bereits im Vorhinein geprüft werden, ob Inkassodienstleister im Rahmen einer Inkassoerlaubnis tätig werden. Hierdurch sollen Verbraucher dahingehend geschützt werden, dass nachträgliche Nichtigkeit von Aufträgen vermieden werden soll.69

[28]

Außerdem sollen Rechtsanwälten Erfolgshonorare im gleichen Maße wie Inkassodienstleister erhalten dürfen. Zusätzlich hierzu soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Rechtsanwälte auch bei einem Gegenstandswert von bis zu 2.000 € auf Erfolgshonorarbasis arbeiten dürfen.70 Bereits kurz nach seiner Veröffentlichung stieß der Entwurf auf Zuspruch.71

5.

EU-Rechtsrahmen ^

[29]

In diesem Zusammenhang wird auch die seit dem 31.07.2020 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (VHM-RL)72 relevant.73 Die Richtlinie hat zur Folge, dass jedes Einfügen bzw. Ändern einer berufsreglementierenden Vorschrift einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen der Richtlinie unterzogen werden muss, vgl. Art. 4 VHM-RL. Ziel der Richtlinie ist nach Art. 1 VHM-RL die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Allerdings steht den Mitgliedstaaten weiterhin ein Ermessensspielraum für die Entscheidung, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, zu. Wichtig ist hierbei nur, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung (Art. 5 VHM-RL) und der Verhältnismäßigkeit (Art. 7 VHM-RL) gewahrt sind.74 Die Prüfung ist ex-ante durchzuführen, vgl. Art. 4 Abs. 1 VHM-RL. Bei dem Umfang der Prüfung kommt es auf die Art, den Inhalt und die Auswirkungen der Vorschrift an (Art. 4 Abs. 2 VHM-RL). Wie genau die Prüfung ausfallen muss, findet sich im Kriterienkatalog des Art. 7 VHM-RL. Neben der eigentlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung soll zudem nach Art. 4 Abs. 3 VHM-RL eine Begründung des Ergebnisses erfolgen. Die Gründe für die Beurteilung der Vorschriften werden außerdem nach Art. 11 VHM-RL der Kommission mitgeteilt und von dieser öffentlich zugänglich gemacht.

6.

Fazit und Ausblick ^

[30]

Aus den bisherigen Gesetzesentwürfen ist ersichtlich, dass noch politische Uneinigkeit darüber herrscht, ob eine Lockerung des anwaltlichen Berufsrechts oder eine Verschärfung des RDG sinnvoll wäre.75 Gerade im Hinblick auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten und dem Stichwort A2J (access to justice) ist der zunehmende Marktanteil von Legal-Tech-Dienstleistungen jedoch begrüßenswert.76 In diesem Kontext muss auch das o.g. Präsidiumspapier der BRAK kritisch eingeordnet werden. Es erscheint grundsätzlich weder für Verbraucher, noch für die Anwaltschaft insgesamt langfristig zielführend, sich dem Wettbewerb mit Legal-Tech-Anbietern vollständig durch regulatorische Maßnahmen zu entziehen. Vielmehr dürfte eine Öffnung des anwaltlichen Berufsrechts für bestimmte Legal-Tech-Geschäftsmodelle sinnvoller sein. Ohnehin führt die fortschreitende Digitalisierung in anderen Branchen bereits zu einem steigenden finanziellen Druck auf den Rechtsberatungsmarkt. In der Folge sind in vielen Kanzleien und Rechtsabteilungen bereits Anstrengungen zur Nutzung der positiven Aspekte der Digitalisierung zu verzeichnen. Es liegt daher die These nahe, dass die Praxis so mancher Äußerung von Interessenvertretungen voraus ist und auch die Anwaltschaft eine Öffnung des Berufsrechts für neue (Legal-Tech-)Angebote zu nutzen wüsste. Wünschenswert wäre daher eine differenzierte Regulierung, die sowohl die Interessen der Anwaltschaft, als auch gesamtgesellschaftliche Aspekte des effektiven Zugangs zum Recht berücksichtigt. Aktuell scheint der Diskurs dagegen von Maximalpositionierungen geprägt zu sein. Es bleibt daher abzuwarten, in welcher Ausgestaltung dieser Konflikt mittels einer Neuregelung durch den Gesetzgeber aufgelöst werden kann.

  1. 1 Legal Tech ist die Kurzform des Begriffs Legal Technology.
  2. 2 Vogelgesang/Krüger, Legal Tech und die Justiz – ein Zukunftsmodell? (Teil 1), jM 2019, 398 (398) unter Hinweis auf Wagner, Legal Tech und Legal Robots, Der Wandel im Rechtsmarkt durch neue Technologien und künstliche Intelligenz, 2018, S. 1.
  3. 3 Dazu näher legalhead.de, Legal Tech – Die Digitalisierung der Rechtsberatung. https://blog.legalhead.de/legal-tech-die-digitalisierung-der-rechtsberatung (aufgerufen am 30.11.2020); dazu auch Wagner, Legal Tech und Legal Robots, Der Wandel im Rechtsmarkt durch neue Technologien und künstliche Intelligenz, 2018, S. 7.
  4. 4 Vogelgesang/Krüger, jM 2019, 398 (402 ff.).
  5. 5 Ein weiterer Ansatz, der nach Leveln der Automatisierung unterscheidet, findet sich bei Schoss, „Legal Tech“ – Begriffsfindung und Klassifizierung, DSRITB 2020, 543 (551); vgl. dazu auch Kummer/Pfäffli, #LegalTech – Bestandesaufnahme und Herausforderung für die juristische Aus- und Weiterbildung, ZSR 136/2017 II S. 121 ff.
  6. 6 Wendt/Jung, Rechtsrahmen für Legal Technology, ZIP 2020, 2201 (2202 f.).
  7. 7 So z.B. bei Flightright, vgl. Ziffer 1.1 bis 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flightright GmbH. https://www.flightright.de/agb (aufgerufen am 30.11.2020).
  8. 8 https://www.advocado.de/formstrecken/agb_generator.html (aufgerufen am 30.11.2020).
  9. 9 So auch Römermann, Der schwierige Umgang mit Legal Tech in der gerichtlichen Praxis, NJW 2020, 2678 (2678).
  10. 10 Vgl. u.a. BT-Drs. 19/9527, 18.04.2019 und Kilian, Anwaltliche Erfolgshonorare in Zeiten von Legal Tech, AnwBl 2020, 157 (159).
  11. 11 Vgl. zuletzt Positionspapier des Präsidiums der BRAK Oktober 2020. Digitalisierung und Zugang zum Recht Keine Gewinnmaximierung auf Kosten des Verbraucherschutzes!. https://brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2020/oktober/positionspapier-der-brak-digitalisierung-und-zugang-zum-recht.pdf (aufgerufen am 30.11.2020).
  12. 12 Für eine Übersicht aktueller – teils drastischer – Wortmeldungen hierzu vgl. Suliak, BRAK stemmt sich gegen den Wettbewerb mit Legal Techs. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/brak-legal-tech-digitalisierung-erfolgshonorar-fremdbesitz-dav-berufsrecht-anwalt/ (aufgerufen am 30.11.2020).
  13. 13 So etwa wenigermiete.de, vgl. BGH Urteil v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 (209 f.).
  14. 14 BGH Urteil v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208. Das Urteil ist daneben auch unter dem Namen LexFox – nach der LexFox GmbH (zuvor: Mietright GmbH), dem damaligen Namen des Betreibers des wenigermiete.de-Portals – bekannt. Inzwischen firmiert dieses Unternehmen als Conny GmbH.
  15. 15 Römermann, NJW 2020, 2678 (2679).
  16. 16 BGH Urteil v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 (226).
  17. 17 BVerfG Beschluß v. 20. 2. 2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190 (1191 f.); Fries, Unzulässige Abtretung mietrechtlicher Ansprüche an Legal-Tech-Anbieter, NJW 2018, 2901 (2904); für eine detailliertere verfassungsrechtliche Analyse vgl. Mann/Schnuch, Verbot des kommerziellen gerichtlichen Masseninkassos durch Legal-Tech-Anbieter – ein Verstoß gegen Art. 12 GG?, NJW 2019, 3477 (3478 ff.); Knauff, Verfassungsrechtliche Fragen der Auslegung der Inkassodienstleistungserlaubnis nach dem RDG, GewArch 2019, 414 (414 ff.).
  18. 18 BGH Urteil v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 (221).
  19. 19 Vgl. etwa Sesing/Wagenpfeil, Zur Vereinbarkeit von Inkassodienstleistungen mit dem RDG, EWiR 2020, 77 (78).
  20. 20 Schüller, in: BeckOK BGB, § 556d, Rn. 37.
  21. 21 Henssler, Prozessfinanzierende Inkassodienstleister – Befreit von den Schranken des anwaltlichen Berufsrechts?, NJW 2019, 545 (546 f.).
  22. 22 Henssler, NJW 2019, 545 (546).
  23. 23 www.smartlaw.de (aufgerufen am 30.11.2020).
  24. 24 Deckenbrock, Wann wird Legal Tech zur Rechtsdienstleistung?, AnwBl Online 2020, 178 (178).
  25. 25 LG Köln Urteil v. 08.10.2019 – 33 O 35/19, MMR 2020, 56 (56); Zu den Werbeaussagen vgl. Breun-Goerke, Legal Tech – Ist nun alles geklärt?, WRP 2020, 1403 (1406 f.).
  26. 26 LG Köln Urteil v. 08.10.2019 – 33 O 35/19, MMR 2020, 56.
  27. 27 Römermann, NJW 2020, 2678 (2679).
  28. 28 Wessels, Legal Tech als unzulässige Rechtsdienstleistung, MMR 2020, 56 (59); Wendt/Jung, ZIP 2020, 2201 (2205).
  29. 29 LG Köln Urteil v. 08.10.2019 – 33 O 35/19, MMR 2020, 56.
  30. 30 LG Köln Urteil v. 08.10.2019 – 33 O 35/19, MMR 2020, 56 (57 f.).
  31. 31 LG Köln Urteil v. 08.10.2019 – 33 O 35/19, MMR 2020, 56 (57).
  32. 32 LG Köln Urteil v. 08.10.2019 – 33 O 35/19, MMR 2020, 56 (58).
  33. 33 Ebenda.
  34. 34 OLG Köln Urt. v. 19.06.2020 – 6 U 263/19, NJW 2020, 2734 (2735).
  35. 35 OLG Köln Urt. v. 19.06.2020 – 6 U 263/19, NJW 2020, 2734 (2735).
  36. 36 OLG Köln Urt. v. 19.06.2020 – 6 U 263/19, NJW 2020, 2734 (2739) unter Hinweis auf Wettlaufer, Vertragsgestaltung, Legal Techs und das Anwaltsmonopol Bewertung von Angeboten automatisierter Vertragsgestaltung durch das RDG, MMR 2018, 55 (56).
  37. 37 OLG Köln Urt. v. 19.06.2020 – 6 U 263/19, NJW 2020, 2734 (2735).
  38. 38 OLG Köln Urt. v. 19.06.2020 – 6 U 263/19, NJW 2020, 2734 (2740).
  39. 39 Ebenda.
  40. 40 Leeb, Anm. zu OLG Köln, Urteil v. 19.6.2020 (Smartlaw), RDi 2020, 57 (58).
  41. 41 LG München I Urt. v. 07.02.20 – 37 O 18934/17 – BeckRS 2020, 841.
  42. 42 Hierzu ausführlich Kremer/Nowak, Bündelung von Kartellschadensersatzansprüchen – Neue Anforderungen durch das financialright-Urteil?, NZKart 2020, 311.
  43. 43 LG Hannover, Urt. v. 04.05.2020 – 18 O 50/16.
  44. 44 AG Köln Urt. v. 05.03.2020 – 120 C 137/19 – BeckRS 2020, 3693.
  45. 45 Vgl. auch LG Hamburg Beschl. v. 26.03.2020 – 327 O 212/19 – GRUR-RS 2020, 6044.
  46. 46 So Leeb, RDi 2020, 57 (58).
  47. 47 Vgl. BGH Urteil v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 (208).
  48. 48 Freitag/Lang, Offene Fragen von Legal and Illegal Tech nach der „wenigermiete.de-Entscheidung“ des BGH, ZIP 2020, 1201 (1203 f.).
  49. 49 Vgl. hierzu auch Kilian, AnwBl 2020, 157; Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Erfolgshonorarverboten u.a. Römermann, Tore auf für Legal Tech. https://www.lto.de/recht/juristen/b/legal-tech-bgh-lexfox-wenigermiete-berufsrecht-rdg-anwaelte-erfolgshonorar/ (aufgerufen am 30.11.2020); Römermann, LegalTech: Der BGH macht den Weg frei – aber wohin führt er?, VuR 2020, 43 (53).
  50. 50 Henssler, NJW 2019, 545 (547); Römermann, LegalTech: Der BGH macht den Weg frei – aber wohin führt er?, VuR 2020, 43 (50 f.).
  51. 51 Vgl. hierzu Deckenbrock, Erweiterung anwaltlicher Informationspflichten gegenüber Dritten. Wirksame Bekämpfung unseriösen Inkassos oder Eingriff in das anwaltliche Mandatsverhältnis?, ZRP 2020, 173 (175); Widder, Verbraucherschutz und RDG – wo bleibt die Anwaltschaft?, AnwBl Online 2020, 269 (271).
  52. 52 BT-Drs. 19/9527, 18.04.2019.
  53. 53 BT-Drs. 19/9527, S. 1 f.
  54. 54 BT-Drs. 19/16884, 29.01.2020.
  55. 55 BT-Drs. 19/16884, S. 3.
  56. 56 Vgl.: die Ergänzung begrüßend Lorenzen, Stellungnahme v. 10.03.2020, https://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/presseerklaerungen/2020_03_10_fechner_stn-zum-gesetzentwurf-der-fdp.pdf (aufgerufen am 30.11.2020), S. 13.; a.A. Remmertz, ZRP 2019, 139 (141); Widder, AnwBl Online 2020, 269 (270).
  57. 57 BT-Drs. 19/9527, S. 1.
  58. 58 BT-Drs. 19/16884, S. 3 f.
  59. 59 Vgl. Wolf, Stellungnahme v. 10.03.2020. https://www.bundestag.de/resource/blob/686572/94c01dd2789c0d06a89a06044315d3d9/wolf-data.pdf (aufgerufen am 30.11.2020); Deckenbrock, Freie Fahrt für Legal-Tech-Inkasso? – Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 -, DB 2020, 321 (326); Widder, AnwBl Online 2020, 269 (269 f.).
  60. 60 Wolf, Stellungnahme v. 10.03.2020, S. 10.
  61. 61 Wolf, Stellungnahme v. 10.03.2020, S. 8.
  62. 62 BRAK-Presseerklärung Nr. 6 v. 09.05.2019. https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseerklaerung-06-2019/ (aufgerufen am 30.11.2020); DAV-Statement v. 26.04.2019. https://anwaltverein.de/de/newsroom/dav-kein-zusaetzlicher-regulierungsbedarf-fuer-legal-tech-angebote-rdg (aufgerufen am 30.11.2020); Lorenzen, Stellungnahme v. 10.03.2020, S. 13; Widder, AnwBl Online 2020, 269 (270).
  63. 63 BT-Drs. 19/22807, 24.09.2020, S. 4.
  64. 64 BR-Drs. 196/20, 24.04.2020.
  65. 65 Deckenbrock, ZRP 2020, 173 (176); vgl. hierzu auch BRAK-Stellungnahme Nr. 29/2020 v. Juni 2020. https://brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2020/juni/stellungnahme-der-brak-2020-29.pdf (aufgerufen am 30.11.2020), S. 10 f.; Zur Ausweitung der Darlegungs- und Informationspflichten auf Rechtsanwälte vgl. Deckenbrock, ZRP 2020, 173 (175).
  66. 66 DAV-Stellungnahme Nr. 41/2019 v. 16.09.2019. https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-41-19-verbesserung-des-verbraucherschutzes-im-inkassorecht (aufgerufen am 30.11.2020); BRAK-Stellungnahme Nr. 29/2019 v. Oktober 2019. https://brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/oktober/stellungnahme-der-brak-2019-29.pdf (aufgerufen am 30.11.2020).
  67. 67 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Rechtsdienstleister.pdf;jsessionid=152BF077D55ED64D8332D7ADCEE84DEB.1_cid324?__blob=publicationFile&v=1 (aufgerufen am 30.11.2020); hierzu auch Römermann, Was bringt der Gesetzentwurf vom 6.10.2020? Eine Analyse von Prof. Dr. Volker Römermann. https://legal-tech-verzeichnis.de/fachartikel/legaltech-was-bringt-der-gesetzentwurf-vom-6-oktober-2020/ (aufgerufen am 30.11.2020).
  68. 68 Referentenentwurf, S. 1.
  69. 69 Lührig, Gesetz zum Legal Tech-Inkasso: Erfolgshonorar auch für Anwaltschaft. https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/berufsrecht/erfolgshonorar-legal-tech-inkasso-gesetz (aufgerufen am 30.11.2020).
  70. 70 Referentenentwurf, S. 1. Vgl. dazu auch die Forderung der Grünen in Abschnitt 4.1.
  71. 71 Vgl. Römermann, Fundamentaler Richtungswechsel im Sinne von Legal Tech. https://www.lto.de/recht/juristen/b/anwaelte-erfolgshonorar-prozesskosten-rdg-bmjv-referentenentwurf-brak-berufsrecht-legaltech/ (aufgerufen am 30.11.2020).
  72. 72 Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.
  73. 73 Zu Fragen des europarechtlichen Kohärenzerfordernisses u.a. Hellwig, BGH zu Lexfox: BRAO, RDG und das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis, AnwBl Online 2020, 260.
  74. 74 Art. 1 VHM-RL a.E.
  75. 75 Für eine Deregulierung des anwaltlichen Berufsrechts u.a. Rott, Mehr Rechtssicherheit für Legal-Tech-Inkasso durch das Mietpreisbremsen-Urteil des BGH, WuM 2020, 185 (191) sowie Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201 (1204 f.); a.A. Remmertz, Aktuelle Entwicklungen im RDG – Rechtsdienstleistungen in Krisenzeiten, BRAK-Mitt. 05/2020, 264 (269).
  76. 76 Vgl. Leeb, Digitalisierung, Legal Technology und Innovation. Der maßgebliche Rechtsrahmen für und die Anforderungen an den Rechtsanwalt in der Informationstechnologiegesellschaft, S. 326 ff; Rauhe, Grundrechtsschutz durch Legal Tech. https://legal-revolution.com/de/the-legal-revolutionary/itk/grundrechtsschutz-durch-legal-tech-teil-i#h1-access-to-justice (aufgerufen am 30.11.2020).