1.
Ausgangsüberlegung ^
Der folgende Beitrag orientiert sich am Leitthema der IRIS 2022 „Recht digital“. Spätestens in Zeiten von COVID-19 ist dabei auch der Themenbereich „Digitalisierung der Justiz“ jedenfalls in Deutschland verstärkt in den Mittelpunkt der politischen, gesellschaftlichen und spezifisch juristischen Diskussion gerückt. Der Weg zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und zur elektronischen Akte (E-Akte) ist seit längerem vorgezeichnet und unumkehrbar.1 Ab 01.01.2026 ist z.B. die elektronische Aktenführung bei neu angelegten Verfahren sowohl im Zivilprozess (§ 298a Abs. 1 ZPO) als auch im Strafprozess (§ 32 Abs. 1 StPO) zwingend vorgeschrieben.
2.
Allgemeine Problemstellung ^
Eng verbunden mit dem zuvor skizzierten Konzept einer digitalen Justiz ist das Stichwort Legal Tech – als Abkürzung für Legal Technology.2 Es geht dabei u.a. um den Einsatz von künstlicher Intelligenz im Bereich anwaltlicher und richterlicher Tätigkeit. Dieses Konzept beruht dabei wesentlich auf dem Gesichtspunkt digitaler Verarbeitung und damit auch auf dem Gedanken der elektronischen Aktenführung.3
In der aktuellen Diskussion wird dabei teilweise sogar die Frage erörtert, ob bzw. inwieweit angesichts der rasanten technischen Entwicklungen der Mensch als juristischer Entscheidungsträger auf Dauer noch gebraucht wird. „Rechtsanwendung durch Menschen als Auslaufmodell?“ – dieser Titel eines Beitrags aus dem Jahre 20204 beschreibt anschaulich einige der damit verbundenen thematischen Grundsatzfragen.
Hier wird davon ausgegangen, dass – unabhängig von der weiteren Entwicklung von Legal Tech – nach der Konzeption des deutschen Grundgesetzes (GG) der Mensch als Entscheidungsträger auf richterlicher Ebene eine Bestandsgarantie hat.5 Dies ergibt sich bereits aus der Zentralnorm des Art. 97 GG, insbesondere aus der Regelung des Art. 97 Abs. 2 GG. Danach können die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter gegen ihren Willen nur unter bestimmten Voraussetzungen ihres Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden. § 5 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) verlangt zudem für die Befähigung zum Richteramt ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität mit der ersten und hieran anschließenden zweiten Staatsprüfung – Regelungen, die erkennbar auf Menschen zugeschnitten sind.
Im Folgenden geht es daher nicht um die Abschaffung menschlicher Entscheidungsträger, sondern sozusagen um die entgegengesetzte Stoßrichtung: Legal Tech und die Digitalisierung des Rechts als neue Chance für Menschen mit Behinderungen – und zwar nicht nur als Justizkunden, sondern als Teil eines richterlichen Spruchkörpers selbst. Diese Thematik soll mit Blick auf den Einsatz von blinden Richtern6 in der Strafjustiz näher erörtert werden.7
3.1.
Faktische Ausgangslage ^
Als dogmatischer Anknüpfungspunkt für diese Diskussion wird überwiegend der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) genannt. Danach ist ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Umstritten ist dabei insbesondere, ob die Mitwirkung eines blinden Richters in der Tatsacheninstanz allgemein unzulässig ist oder ob dies nur dann gilt, wenn es in der Hauptverhandlung zu einer Augenscheinseinnahme kommt.10 Damit sind an sich viele dogmatische und insbesondere auch wahrnehmungspsychologische Einzelfragen verbunden. Diese sollen im Folgenden jedoch nicht vertieft werden.11 Im Vordergrund steht vielmehr ein neues Verständnis von Behinderung im Sinne einer selbstbestimmten Teilhabe und die daraus resultierenden rechtlichen und gesellschaftlichen Folgen.
3.2.
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von blinden Richtern ^
Blindheit ist eine spezifische Form von Behinderung. Die Förderung der Integration von blinden Menschen in die allgemeine Arbeitswelt ist damit aufs Engste mit dem allgemeinen Gedanken der Barrierefreiheit verbunden. Dieser ist in einer Vielzahl von nationalen Normen, aber auch in einer Vielzahl von internationalen Vorgaben enthalten.12
Im Folgenden sollen die im Titel mitangesprochenen rechtlichen Vorgaben der Barrierefreiheit vorrangig auf drei Ebenen dargestellt werden:
- Überlegungen zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
- Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die – wie noch zu zeigen sein wird – besondere dogmatische Schubkraft entwickeln kann
- Anmerkungen zum rechtlichen Stellenwert der Barrierefreiheit im Prozessrechtsgefüge einschließlich der Regelung des § 191a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Dabei sollen im Zusammenhang mit § 191a GVG auch einige technische Aspekte der Barrierefreiheit beim elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) dargestellt werden (dazu näher III – 3 – b).
3.2.1.
Anmerkungen zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ^
Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Diese Norm wurde durch Gesetz vom 27.10.199413 und damit erst nachträglich in das Grundgesetz eingefügt.14 Art. 3 GG gilt allgemein bezüglich des konkreten Anwendungsfeldes als ausgesprochen komplizierte Norm.15
Mit Blick auf die vorliegende Thematik erscheinen jedenfalls drei Teilaspekte wesentlich:16
- Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG als subjektives Abwehrrecht für Menschen mit Behinderung gegen Benachteiligungen in allen Lebensbereichen.
- Im Prozessrecht Anspruch der Menschen mit Behinderung, dass bei der Gestaltung und Auslegung der Verfahrensordnungen der spezifischen Situation so Rechnung getragen wird, dass die Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist.17
- Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG als allgemeine Verpflichtung des Staates, auf die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft so weit wie möglich hinzuwirken.
Von dogmatischem Interesse ist insoweit auch eine neuere Entscheidung des BVerfG vom 30.01.2020.18 Gegenstand des Verfahrens war das Zutritts- und Durchgangsrecht der blinden Beschwerdeführerin (Bf.) mit einem Blindenführhund durch die Praxisräume einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis. Die Besonderheit lag darin, dass die Bf. eine Physiotherapie-Praxis aufsuchen wollte, die sich im selben Gebäude wie die Orthopädie-Praxis befand. Die Physiotherapie-Praxis war über zwei Wege zu erreichen – zum einen durch die Räumlichkeiten der Orthopädie-Praxis, zum anderen über den Hof über eine offene Stahlgittertreppe. Das Problem lag darin, dass der Führhund die Treppe scheute, weil – so der Vortrag der Bf. – das Tier sich an der Treppe mit den Krallen verletzt habe. Das LG Berlin hatte die Klage und das Kammergericht die Berufung zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde hatte im Wesentlichen Erfolg.
Wichtig im Kontext des vorliegenden Beitrags sind dabei insbesondere zwei Gesichtspunkte, die das BVerfG hervorgehoben hat:
- In der Literatur werde mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Paradigmenwechsel abgeleitet: Der tradierte sozialstaatlich-rehabilitative Umgang mit behinderten Menschen durch Fürsorge, „die das Risiko der Entmündigung und Bevormundung in sich trage“19, werde durch einen Anspruch auf einen Schutz vor Diskriminierung ersetzt. Es werde damit, so das BVerfG, nicht nur die benachteiligte Minderheit angesprochen, sondern auch die Mehrheitsgesellschaft in die Verantwortung genommen.
- Das Recht auf persönliche Mobilität aus Art. 20 UN-BRK sei bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen ebenfalls zu berücksichtigen. Die UN-BRK stehe innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes. Gleichzeitig besitze sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes.
3.2.2.
Anmerkungen zur UN-BRK ^
Die zuvor dargestellte Entscheidung verdeutlicht bereits, dass nach Auffassung des BVerfG deutsche Rechtsnormen nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass ein Widerspruch zu völkerrechtlichen Vorgaben – wie der UN-BRK – nicht entsteht. Die UN-BRK wurde 200620 von der Generalversammlung beschlossen und 2008 vom deutschen Bundestag und Bundesrat ratifiziert. Seit dem 26.03.2009 ist sie für Deutschland verbindlich.
Als wesentliche Normen für die vorliegende Thematik können Art. 5 UN-BRK – Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung – und insbesondere der in Art. 9 UN-BRK verankerte Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen genannt werden. Diese sollen Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglichen. Dazu zählt auch der Zugang zu Informations- und Kommunikationsdiensten (Art. 9 Abs. 1 lit. b) und zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen (Art. 9 Abs. 2 lit. g). Der spezifische Bereich der Justiz wird in Art. 13 UN-BRK angesprochen.
Zentrale Bedeutung hat insoweit auch Art. 24 UN-BRK, der allgemein einen diskriminierungsfreien Zugang zur Bildung vorsieht. Nur so kann im Übrigen das in Art. 27 UN-BRK angesprochene gleiche Recht der Behinderten auf Arbeit und Beschäftigung umgesetzt werden.21
Ein nicht zu unterschätzender Aktionsdruck für die Vertragsstaaten entsteht u.a. dadurch, dass gemäß Art. 34 UN-BRK ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingesetzt wurde. Diesem Ausschuss müssen die Vertragsstaaten mindestens alle vier Jahre Berichte über die mit Blick auf die Umsetzung der UN-BRK erzielten Fortschritte vorlegen (Art. 35 Abs. 2 UN-BRK).
3.2.3.
Anmerkungen zum Stellenwert der Barrierefreiheit im Prozessrechtsgefüge einschließlich der Regelung des § 191a GVG ^
3.2.3.1.
Rechtliche Vorgaben ^
Mit Blick auf den Einsatz blinder Richter hat der Stellenwert der Barrierefreiheit im Prozessrechtsgefüge eine wesentliche Bedeutung. Insoweit nimmt besonders die Norm des § 191a GVG eine zentrale Stellung ein. Darin wird ausdrücklich die Zugänglichkeit von Schriftstücken für blinde und sehbehinderte Personen geregelt. Dies gilt zwar nicht spezifisch für blinde Personen auf der Richterbank. Weiterführend ist jedoch der allgemeine in § 191a GVG vertypte Gedanke – größtmögliche Zugänglichkeit für blinde Personen auch im Rahmen von Gerichtsverfahren. Angesprochen wird in § 191a Abs. 1 S. 4 GVG dagegen die Rechtsanwaltschaft. Danach steht ein Anspruch nach § 191a Abs. 1 S. 1–3 GVG auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist.
Auch in den Normen der Strafprozessordnung (StPO) selbst kommt der allgemeine Gedanke der Barrierefreiheit sprachlich zum Ausdruck. So regelt die Zentralnorm bezüglich der elektronischen Aktenführung – § 32 StPO – in Absatz 2, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen jeweils für ihren Bereich „die technischen Rahmenbedingungen einschließlich des einzuhaltenden Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit“ bestimmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch § 32a Abs. 4 Nr. 4 StPO, der die Anforderungen an sichere Übermittlungswege konkretisiert. Danach können z.B. neben dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) (§ 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO) sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege geschaffen werden, „bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.“22
3.2.3.2.
Technische Aspekte der Gewährleistung der Barrierefreiheit beim EGVP und dem beA ^
Der zuvor skizzierte § 191a GVG ist erkennbar eine technikorientierte Norm.23 Daher sollen im Folgenden auch einige Aspekte der Barrierefreiheit beim EGVP bzw. beA angesprochen werden, die beide auf der EGVP-Infrastruktur aufbauen.24 Auffallend ist zunächst, dass die Bestimmungen zur barrierefreien Umsetzung des EGVP und des beA in den entsprechenden Verordnungen unterschiedlich formuliert sind. So schreibt § 5 Abs. 2 S. 1 ERVV vor, dass elektronische Dokumente „den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit“ umsetzen „müssen“. Die Norm prägt die grundlegende Umsetzung des EGVP; für die grafischen Benutzeroberflächen formuliert § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) eine ähnlich deutliche Verpflichtung. Entsprechende Angebote „sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu gestalten“.
Für das beA verlangt § 20 RAVPV hingegen lediglich, dass „der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach“ barrierefrei sein „soll“. Dies ist verwunderlich, da § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO als allgemeine Anforderung an einen sicheren Übermittlungsweg ausdrücklich die Gewährleistung der Barrierefreiheit vorschreibt.25 Auch für das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) findet sich in § 6 Abs. 2 Nr. 3 ERVV im Übrigen eine Muss-Formulierung. Derartige uneinheitliche gesetzliche Vorgaben widersprechen dem Grundgedanken des umfassenden barrierefreien Zugangs zur Justiz.
§ 130a ZPO, § 20 RAVPV und § 6 ERVV betreffen maßgeblich die Benutzerschnittstellen, also die barrierefreie Übermittlung elektronischer Dokumente. Die Barrierefreiheit der einzelnen Dokumente selbst wird hingegen – unabhängig vom Übermittlungsweg – einheitlich in § 5 Abs. 2 S. 1 ERVV gefordert.
In der Praxis sind die Unterschiede nicht ohne Weiteres erkennbar. So unterstützt das beA ausweislich seiner Dokumentation26 den Einsatz sog. Screenreader. In derselben Dokumentation fehlen jedoch beschreibende Alternativtexte für Screenshots, welche blinden Menschen den Inhalt des Bildes erläutern sollen.27
Maßgeblich für die Teilnahme behinderter Personen am elektronischen Rechtsverkehr sind ohnehin die Bestimmungen zu elektronischen Dokumenten aus § 5 Abs. 2 S. 1 ERVV. Barrierefreie Dokumente sind damit in der gesamten EGVP-Infrastruktur – damit also im beA, im EGVP sowie den später entwickelten Postfächern beBPo und beN – der ausschließliche textuelle Informationsträger. Hat etwa ein blinder Richter über eine entsprechend barrierefreie Nutzerschnittstelle Zugriff auf elektronische Dokumente, ist die Nutzbarkeit von Screenreadern oder anderen Lesehilfen sichergestellt.
4.1.
Ausgangsüberlegung ^
Aus den Überlegungen unter III – 3 folgt ein weiteres Ergebnis – die Barrierefreiheit ist als gemeinsames Anliegen von Richterschaft und Anwaltschaft einzuordnen. Deutlich wird dies nicht nur in dem zuvor dargestellten systematischen Stellenwert der Barrierefreiheit im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die formalen Ausbildungsvoraussetzungen für Anwaltschaft und Richter. Insoweit besteht Deckungsgleichheit in den zentralen Punkten:
Gemäß § 5 Abs. 1 DRiG erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Dieselben Voraussetzungen – Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG – finden sich als Zulassungsvoraussetzung auch in § 4 S. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
4.2.
Zur Bedeutung des Art. 33 Abs. 2 GG ^
Damit wird deutlich, dass im Rahmen der Ausbildung auch die allgemeinen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.28 Die Barrierefreiheit im elektronischen Rechtsverkehr nutzt z.B. sehbehinderten Menschen mit einem juristisch orientierten Wunschberuf allerdings nur dann etwas, wenn bereits in der Ausbildung die dafür notwendigen Fähigkeiten erworben werden können. Unter rechtlichen Aspekten ist in diesem Zusammenhang auch Art. 24 UN-BRK zu nennen, der sich mit dem Recht auf Bildung von Menschen mit Behinderungen befasst.29 Daher müssen Gesichtspunkte der Barrierefreiheit auch bereits im Jurastudium umgesetzt werden. Dazu gehören z.B. die Verfügbarkeit von behindertengerechten Toiletten oder Begleitangebote bei der Nutzung von Universitätsbibliotheken.30 Dazu ist aber auch ein allgemeines Bewusstsein für die Entwicklung einer möglichst barrierefrei gestalteten Lehre an der Hochschule selbst erforderlich.
Praxisnahe Konzepte gibt es bereits in diesem Bereich. So wurde für Lehrende an den Hochschulen von Mecklenburg-Vorpommern ein Leitfaden „Lehre barrierefrei gestalten“31 erarbeitet. Gleiches gilt z.B. auch für die Universität Wien32, die für das Ziel ihrer Bemühungen folgende inhaltlich überzeugende Ausgangsbeschreibung anbietet: „Inklusive Lehre ist eine Form der Lehre, bei der möglichst viele Studierende chancengleich teilnehmen können, ohne dass diese gesondert an Sie herantreten müssen, um sich zu ‚outen‘ oder ‚besondere Bedingungen‘ zu erbitten.“ Thematisch ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein Studienabbruch wegen des Fehlens barrierefreier Zugänge zu den universitären Vorlesungsräumen bereits Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) war.33 Erwähnenswert ist in diesem Sachzusammenhang insbesondere auch die sog. Çam-Entscheidung des EGMR34, die den Zugang von blinden Menschen zu Schul- und Ausbildungsstätten betrifft. Die blinde Beschwerdeführerin Çam (Bf.) hatte sich für das Schuljahr 2004/2005 um einen Platz am türkischen Nationalkonservatorium, das zur Technischen Universität Istanbul gehört, beworben. Sie war wegen ihrer Sehbehinderung abgelehnt worden. Vor dem EGMR rügte die Bf. eine diskriminierende Behandlung wegen ihrer Behinderung (Art. 14 EMRK). Der EGMR hat einen Verstoß gegen Art. 14 EMRK iVm Art. 2 des 1. Zusatzprotokoll zur EMRK festgestellt. Dabei hat der Gerichtshof u. a. betont, dass das Recht auf Bildung in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar ist für die Verwirklichung der Menschenrechte. Bildung – so der EGMR – ist eine der wichtigsten Dienstleistungen in einem modernen Staat.35 Dies sollte für die Universitäten Anlass genug sein, sich verstärkt dem Ziel einer barrierefreien Lehre zu widmen. Wie zuvor skizziert liegen konkrete Vorschläge zur Umsetzung einer solchen Strategie vor.36
4.3.
Zur Notwendigkeit von sog. Leuchtturmprojekten ^
Die Schaffung rechtlicher Möglichkeiten ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung, um den Gedanken der Barrierefreiheit auf Richterebene mit Leben zu erfüllen. Der evtl. naheliegende Hinweis auf die Figur der Justitia mit der Augenbinde trägt in diesem Zusammenhang allein jedenfalls nicht. Denn dadurch soll zunächst nur verdeutlicht werden, dass das Recht ohne Ansehen der Person und des Standes umgesetzt werden soll. Es geht damit insbesondere um die Gleichheit vor dem Gesetz und um die Unparteilichkeit der Entscheider, nicht aber um Aspekte der Barrierefreiheit.37 Zentral für die weitere Entwicklung sind insbesondere Leuchtturmprojekte38, also Projekte mit Vorbildcharakter. Als Beispiel kann die überaus positive Reaktion auf den erstmaligen Einsatz von zwei blinden Richtern beim neuen Bundesverwaltungsgericht in Österreich ab 2014 genannt werden.39 Wichtig sind dabei insbesondere Menschen, die trotz ihrer Behinderung – hier Blindheit – den schwierigen Weg zu entsprechenden akademischen Abschlüssen auf sich nehmen. Notwendig ist dann aber auch, dass Menschen mit entsprechender Behinderung eine faire Chance auf eine angemessene Einstellung erhalten. Bei Richtern ist insoweit der Staat als Arbeitgeber gefordert. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus allgemeinen gesellschaftspolitischen Überlegungen. Der Staat sollte nur das von der Zivilgesellschaft verlangen, was er selbst bereit ist zu leisten.40 Zur Vermeidung von Missverständnissen muss dieser Aspekt der anzustrebenden Leuchtturmprojekte jedoch konkretisiert werden. Beim hier angesprochenen Richteramt gemäß Art. 97 GG geht es um ein öffentliches Amt iSd Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Damit gilt gleichzeitig aber auch das Leistungsprinzip und das Gebot der Bestenauslese.41 Da blinde Absolventen auch – wie andere Bewerber – die gleichen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen müssen, ist die grundsätzliche Vergleichbarkeit im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet.42 Die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG sind insoweit abschließend.43 Gesichtspunkte wie z.B. eine Schwerbehinderteneigenschaft dürfen nach deutschem Rechtsverständnis nur dann als Hilfskriterien herangezogen werden, wenn die Bewerber im Ausgangspunkt als gleich geeignet eingeordnet sind.44
5.
Weitere günstige Rahmenbedingungen für eine wirksame Umsetzung des Gedankens der Barrierefreiheit ^
Die bisherige Analyse hat bereits gezeigt, dass sowohl auf bundesdeutscher als auch auf europäischer Ebene der Gedanke der Barrierefreiheit als Daueraufgabe gesehen wird. In diesem Zusammenhang kann z.B. das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)45 genannt werden, mit dem die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit46 in Deutschland umgesetzt werden soll. Dabei geht es u.a. um Ticketautomaten oder Bankdienstleistungen, die als Bestandteil des normalen täglichen Lebens oft noch nicht barrierefrei sind.
5.1.
Tendenzen zur Professionalisierung ^
Der Gedanke der Barrierefreiheit lebt jedoch nicht allein von inhaltlichen rechtlichen Vorgaben. Er braucht weitere günstige Rahmenbedingungen in Staat und Gesellschaft insgesamt. Einige Aspekte dazu sollen im Folgenden kurz dargestellt werden. Dazu gehört z.B. die Tendenz zur Professionalisierung, u.a. auch auf allen staatlichen Ebenen.47 Zu dieser Entwicklung haben sicherlich auch die regelmäßigen staatlichen Berichtspflichten beigetragen, die gerade im Bereich der Barrierefreiheit in vielfältiger Weise anzutreffen sind. So wurde z.B. im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG)48 nach § 12e eine Überwachungsstelle „Digitale Barrierefreiheit Saarland“ eingerichtet, die die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 überwachen und überprüfen soll. Zudem wurde gemäß § 24 Abs. 2 SBGG eine unabhängige Monitoring-Stelle eingerichtet, die die Landesregierung bei der Umsetzung der UN-BRK beraten und begleiten soll. Im Jahre 2020 hat das Saarland das Deutsche Institut für Menschenrechte beauftragt, die Aufgaben der Monitoring-Stelle und Überwachungsstelle „Digitale Barrierefreiheit Saarland“ wahrzunehmen.49 Vergleichbare Strategien gibt es auch auf der Ebene der obersten Bundesbehörden. Gemäß § 12c Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erstatten die Bundesbehörden alle drei Jahre, erstmals zum 30.06.2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit und Informationstechnik (§ 13 Abs. 3 BGG) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit, u.a. bei Websites, einschließlich der Intranet-Angebote der obersten Bundesbehörden. Gleiche Berichtspflichten gelten im Übrigen für die Länder gemäß § 12c Abs. 2 BGG, ebenfalls erstmals zum 30.06.2021.50
5.2.
Zur Bedeutung von engagierten und sachkundigen Selbsthilfeorganisationen ^
Hilfreich bei der Umsetzung des Gedankens der Barrierefreiheit sind insbesondere Selbsthilfegruppen, die den auf Dauer angelegten Prozess der Barrierefreiheit engagiert und sachkundig begleiten bzw. erforderlichenfalls auch anstoßen. Exemplarisch sollen in diesem Zusammenhang einige Aktivitäten des deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS) erwähnt werden. So hat der DVBS 2013 einen Bericht „Blinde und Sehbehinderte in juristischen Berufen“ vorgelegt51, der deutlich macht, wie sehbehinderte und blinde Personen ihr Berufsleben bewältigen können. Insbesondere nimmt der DVBS regelmäßig Stellung zu barrierespezifischen Gesetzesvorhaben. In diesem Zusammenhang kann z.B. die kritische Stellungnahme des DVBS vom 29.04.2021 zum Entwurf eines BFSG genannt werden52, bei der u.a. die langen Umsetzungszeiten – teilweise bis 2030 (§ 38 Abs. 1 des BFSG) und länger – kritisiert werden.53 Hervorzuheben ist zudem, dass der DVBS bereits 2016 das Thema „Megatrend Digitalisierung“ in Arbeitswelt, Staat und Gesellschaft „einschließlich Chancen und Risiken in den Vordergrund gestellt hat“.54 „Keine Digitalisierung ohne Barrierefreiheit“ war bereits damals eine zentrale Forderung. Mitglieder des DVBS äußern sich zudem regelmäßig zu aktuellen Fragen der Barrierefreiheit.55
5.3.
Der EDV-Gerichtstag als wissenschaftsorientiertes Forum für Fragen der Barrierefreiheit ^
Wichtig erscheint auch, dass mit dem EDV-Gerichtstag in Saarbrücken ein wissenschafts- und praxisorientiertes Forum vorhanden ist, bei dem das Thema Barrierefreiheit regelmäßig Bestandteil des Tagungsprogramms ist. Dies gilt auch für die Tagung 2021, bei dem nicht nur ein Arbeitskreis „Barrierefreie IT-Arbeitsplätze in der Justiz“ mit Referenten des DVBS angeboten wurde. Der entsprechende Internetauftritt des DVBS zum EDVGT 2021 enthält u.a. auch einen praxisnahen Beitrag zum Stand der Barrierefreiheit von fünf Online-Meeting-Plattformen einschließlich Zoom (Datum: 12.08.21). Mitglieder des DVBS waren auch Referenten beim EDVGT 2020, u.a. zum Thema Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen in der Justiz.56 Der hohe Stellenwert der Barrierefreiheit wurde sicherlich auch durch den Mitbegründer des EDV-Gerichtstags, Prof. Herberger, gefördert. Dieser hat in der wissenschaftlichen Diskussion um den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten nachdrücklich auf die Barrierefreiheit als einem notwendigen Prinzip hingewiesen.57 Dabei hat er auch bereits den zentralen Gedanken formuliert, dass die Umsetzung der Barrierefreiheit meistens den indirekten Effekt hat, die Qualität des Programmierens insgesamt zu verbessern.
6.
Zusammenfassung und Ausblick ^
Die Analyse hat gezeigt, dass der Gedanke der Barrierefreiheit im deutschen und europäischen Regelwerk als eine Art Inklusionsmotor58 fest verankert ist. Normative Vorgaben müssen aber auch durch die Gesamtgesellschaft mit Leben erfüllt werden. Dies ist, wie skizziert, jedenfalls im hier näher diskutierten deutschsprachigen Raum weitestgehend der Fall. Dieses Ergebnis ist schon aus Gründen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union59 zu begrüßen. Damit erhält auch der Umstand, dass es eine amtliche, gemeinsame deutschsprachige Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention von Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein gibt, einen durchaus erwähnenswerten Symbolcharakter.60
Gerade juristische Berufe gelten dabei als besonders geeignet für blinde und sehbehinderte Menschen.61 Auch die Justiz selbst widmet sich verstärkt Grundsatzfragen der Barrierefreiheit. So befasst sich ein neuerer Beitrag in der Deutschen Richterzeitung mit dem Thema „Behinderte Menschen vor Gericht“62 und den daraus resultierenden Anforderungen für die Organisation der Justiz. Auch auf europäischer Ebene wird im Übrigen das spezielle Thema „Einsatz blinder Menschen auf der Richterbank“ aktuell diskutiert. So beschäftigt sich der Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 22.04.2021 mit der Frage, ob das Strafverfahrensrecht der Mitgliedsstaaten63 die entgeltliche Tätigkeit einer blinden Schöffin ermöglichen muss.64
Zentral bleibt insbesondere die Überlegung, dass neue Techniken auch neue Chancen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Bedingungen und für das Leben des Einzelnen bedeuten können.65 Insoweit gibt es ein sozialstaatliches Potential von Technik. Die Digitalisierung des Rechts bietet große Möglichkeiten mit Blick auf die Barrierefreiheit. Dies gilt gerade auch im Sinn einer selbstbestimmten Teilhabe, die den modernen Sozialstaatsgedanken prägt.
- 1 Dazu näher Vogelgesang, Der elektronische Rechtsverkehr, die elektronische Akte und das Zivilverfahrensrecht – Probleme und Chancen, Saarbrücker Schriften zu Recht und Praxis, Band 30, 2020, S. 29 ff.
- 2 Vogelgesang/Krüger, Legal Tech und die Justiz – ein Zukunftsmodell? (Teil 1), jM 2019, 398.
- 3 Vogelgesang/Krüger (Fn. 2), jM 2019, 399.
- 4 Hähnchen/Schrader/Weiler/Wischmeyer, JuS 2020, 625 ff.
- 5 Vgl. dazu näher Rollberg, Algorithmen in der Justiz, Rechtsfragen zum Einsatz von Legal Tech im Zivilprozess, 1. Aufl. 2020, S. 88 ff.
- 6 In Anlehnung an Art. 97 GG wird im Folgenden von Richtern gesprochen – Richterinnen gelten als jeweils miteinbezogen.
- 7 Die bei der Auswahl technischer Hilfsmittel möglicherweise wichtige Unterscheidung zwischen blinden und hochgradig sehbehinderten Richtern wird hier nicht weiter vertieft.
- 8 Dazu näher z.B. BVerfG, NJW 1992, 2075 bzw. Reichenbach, Die Mitwirkung blinder Richter im Strafverfahren, NJW 2004, 3160 ff.
- 9 Vgl. zum Folgenden die Nachweise bei Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Kommentar, 64. Auflage 2021, § 338, Rn. 10, 11.
- 10 Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt (Fn. 9), § 338 StPO, Rn. 11.
- 11 Vgl. dazu insbesondere Voigt, Der blinde Richter in der strafprozessualen Hauptverhandlung, Studien zum Strafrecht, Band 59, 2014, S. 122 ff.
- 12 Vgl. dazu z.B. den Beitrag von Welti, Barrierefreiheit als Rechtsbegriff, DÖV 2013, 795 ff.
- 13 BGBl. I, 3146.
- 14 Vgl. zur Entstehungsgeschichte und zu Einzelheiten M. Buch, Das Grundrecht der Behinderten (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), 2001, S. 1–18.
- 15 Vgl. dazu näher Gröpl, in: Studienkommentar GG, hrsg. von Gröpl/Windthorst/von Coelln, 4. Aufl. 2020, Art. 3, Rn. 109.
- 16 Dazu näher Gröpl (Fn. 15), Art. 3, Rn. 101 m.w.N.
- 17 Dazu BVerfG, NJW 2014, 3567, Rn. 6, u.a. auch mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 UN-BRK, der den Zugang zur Justiz betrifft.
- 18 Vgl. BVerfG, NJW 2020, 1282 ff.
- 19 BVerfG, NJW 2020, 1282 (1283).
- 20 Vgl. dazu und zum Folgenden Welti, Reformbedarf zur Gleichstellung und Barrierefreiheit, ZRP 2015, 184.
- 21 U.a. auch im öffentlichen Sektor – vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. g UN-BRK.
- 22 Vgl. zu entsprechenden Regelungen im Zivilverfahren § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO.
- 23 Dazu auch Sorge/Krüger, E-Akte, elektronischer Rechtsverkehr und Barrierefreiheit, NJW 2015, 2764 (2766) – zu den damit verbundenen rechtlichen Grundsatzfragen näher Vogelgesang (Fn. 1), S. 237.
- 24 Vgl. Löschhorn, Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) und zur anwaltlichen Verschwiegenheit, MMR 2018, 204/205.
- 25 Dazu und zum folgenden Vogelgesang (Fn. 1), S. 103 mwN.
- 26 Vgl. https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/%2300007, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 27 So etwa auf https://wiki.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/%2300001, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 28 Die vorgelagerte Frage nach den notwendigen Voraussetzungen auf der schulischen Ebene zur Erlangung der Hochschulreife kann hier nicht weiter vertieft werden.
- 29 Vgl. dazu näher Degener, Die UN-Behindertenrechtskonvention als Inklusionsmotor, RdJB 2/2009, 200 (213).
- 30 http://www.hochschule-barrierefrei.de, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 31 Der Leitfaden hat über 60 Seiten; vgl. https://www.uni-rostock.de/storages/uni-rostock/UniHome/Vielfalt/Barrierefreiheit/Leitfaden_MV_Inklusive_Hochschullehre.pdf, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 32 https://barrierefreielehre.univie.ac.at/einfuehrung/, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 33 Vgl. z.B. EGMR, NJW 2016, 3009 ff. – der Fall betraf Rumänien. Die Beschwerde wurde wegen Nicht-Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe gemäß Art. 35 I, IV EMRK für unzulässig erklärt.
- 34 Vgl. dazu EGMR, Urt. v. 23.02.2016, abgedruckt in NZS 2017, 299 ff. mit Anmerkung von Uerpmann-Wittzack.
- 35 Zu den daraus möglicherweise folgenden Konsequenzen für das deutsche Recht näher Uerpmann-Wittzack, NZS 2017, 302.
- 36 Vgl. die Nachweise in Fn. 30, 31, 32.
- 37 Vgl. dazu näher https://www.uni-augsburg.de/de/campusleben/50-jahre/ist-justitia-blind/ und https://presse.beck.de/beckextra-das-magazin/justitia-fakten, beide zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 38 Vgl. zum Begriff Leuchtturmprojekt näher https://www.dw.com/de/das-leuchtturmprojekt/a-45076913 vom 01.11.2019, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 39 https://wien.orf.at/v2/news/stories/2595703/, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 40 Hier Umsetzung der Barrierefreiheit im Arbeitsleben.
- 41 Vgl. dazu näher Gröpl (Fn. 15), Art. 33, Rn. 12 ff., 27 ff.
- 42 Anders wäre dies bei geistiger Behinderung der Kandidaten.
- 43 Vgl. dazu und zum Folgenden näher Gröpl, aaO, Rn. 34–36 mwN.
- 44 Vgl. dazu auch BVerwGE 86, 244 (250).
- 45 Dazu näher Tabbara, Barrierefreiheit für elektronische Produkte und Dienstleistungen – das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, NZS 2021, 497 ff.
- 46 Das Gesetz wurde als Art. 1 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I, 2970) verkündet; vgl. zu Einzelheiten Jones, Anforderungen an die Barrierefreiheit von Apps und Websites Öffentlicher Stellen, DSRITB 2021, 417.
- 47 Die Notwendigkeit von leistungsfähigen Technikanbietern, die barrierefreie Produkte herstellen können, wird hier nicht weiter vertieft.
- 48 Das SBGG wurde mit Wirkung zum 06.09.2019 umfassend modernisiert, vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Regierung des Saarlandes, Landtagsdrucksache 16/618 vom 31.10.2018, S. 1–6.
- 49 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/abteilungen/monitoring-stelle-un-behindertenrechtskonvention/saarland, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 50 Vgl. dazu näher Winkler, § 12c BBG, in: Neumann u.a., SGB IX, 14. Aufl. 2020, Rn. 1–5.
- 51 Vgl. Marburger Schriftenreihe zur Rehabilitation Blinder und Sehbehinderter, Band 18, Teil IV, zusammengestellt von Uwe Boysen.
- 52 Die Kurzform der Kritik ist veröffentlicht unter https://www.dvbs-online.de/index.php/aktuelles%E2%80%9C-1/nachrichten/dvbs-kritisiert-halbherzigen-gesetzentwurf mit Zugriffsmöglichkeit auf die zuvor erwähnte Stellungnahme, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 53 Zu diesem Kritikpunkt auch näher Tabbara (Fn. 45), NZS 2021, 497 (502).
- 54 Vgl. dazu näher DVBS, Horus, Marburger Beiträge, 4/2016.
- 55 Vgl. Carstens, Stichwort Kommentar Behindertenrecht, hrsg. von Deinert/Welti/Luik/Brockmann, 3. Auflage, 2022, zur Veröffentlichung vorgesehen im Dezember 2021, u.a. zum Stichwort „Barrierefreie Dokumente“.
- 56 Vgl. https://www.edvgt.de/veranstaltung/barrierefreiheit-von-websites-und-mobilen-anwendungen-in-der-justiz/, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 57 Vgl. dazu und zum Folgenden Herberger, Zehn Anmerkungen zum „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“, JurPC Web-Dok. 81/2013, Abs. 56.
- 58 Vgl. zur Formulierung den Titel des Beitrags von Degener (Fn. 29).
- 59 Vgl. z.B. Art. 21 AEUV und § 2 I FreizügG.
- 60 Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass rechtlich verbindlich nur die Fassungen des Übereinkommens in den sechs UN-Sprachen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch) sind; vgl. dazu Roller, UN-Behindertenrechtskonvention in der sozialgerichtlichen Praxis – anwaltliche Trumpfkarte oder juristische Nebelkerze?, NZS 2019, 368.
- 61 https://www.dvbs-online.de/index.php/verein-2/fachgruppen-2/fachgruppe-jura, zuletzt aufgerufen am 22.10.2021.
- 62 Vgl. Adam/Borowsky, Behinderte Menschen vor Gericht – deutsche und israelische Wege, DRiZ 04/2021, 150 ff.
- 63 Vgl. dazu näher Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 22.04.2021 – C-824/19, BeckRS 2021, 8391 – der Sachverhalt betrifft Bulgarien.
- 64 Dies wird vom Generalanwalt im Ergebnis bejaht, vgl. BeckRS 2021, 8391, Rn. 102, 103.
- 65 Vgl. dazu näher Sorge/Krüger (Fn. 23), NJW 2015, 2767.