1.
Einführung: Strukturierter Pateivortrag/Basisdokument ^
Ansätze, den Parteivortrag zu strukturieren, werden in Deutschland seit längerem diskutiert, insbesondere auch im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der Informationstechnologie, so etwa bereits in der Dissertation von Schwarz 1992 und einem Aufsatz von Bender/Schwarz in der Zeitschrift Computer und Recht 1994 jeweils unter dem Titel „Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte“1. 2013 erfolgte im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (E-Justice-I-Gesetz) eine vermehrte Auseinandersetzung mit dem Thema2, insbesondere durch den neuen § 130c ZPO, der die Einführung elektronischer Formulare durch das Bundesministerium der Justiz ermöglicht. Der Deutsche Juristentag 2014 sprach sich nach einem entsprechenden Gutachten3 für verbindliche Regelungen zur Strukturierung des Parteivortrags aus,4 was zu weiterer Aufmerksamkeit für das Thema geführt hat.5 Schließlich können deutsche Gerichte seit dem 1. Januar 2020 nach § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten, was die Diskussion erneut intensiviert hat.6
Die Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses, die 2019 von den Präsident*innen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs eingesetzt wurde, schlug Ende 2020/Anfang 2021 in einem Diskussionspapier unter anderem vor, dass der Parteivortrag im Zivilprozess im Fall elektronischer Aktenführung in einem gemeinsamen elektronischen Dokument, dem sogenannten Basisdokument, abgebildet werden sollte; im Anwaltsprozess soll die Erstellung eines solchen Basisdokument verbindlich sein, nur in ungeeigneten Fällen soll das Gericht den bisher üblichen Austausch von Schriftsätzen anordnen können.7 Dieser Vorschlag zur Strukturierung des Parteivorbringens wurde breit aufgegriffen,8 wobei Argumente einer stärkeren Ausrichtung des Zivilprozesses in Richtung Kooperation statt Konfrontation mitschwingen.9
Die Entwicklung des Basisdokuments ist aufgrund der Herkunft des Vorschlags naturgemäß vor allem aus der Sicht der Richterschaft formuliert worden. Entsprechend vielfältig und teilweise auch heftig fällt die Kritik daran insbesondere aus anwaltlicher Sicht aus. So schreibt Römermann pointiert, dass der Zivilprozess „keine mediative Selbstfindungsgruppe“ sei, und beklagt die Verschiebung der Aufgabenverteilung zulasten der Anwaltschaft.10 Ein häufiger Kritikpunkt ist zudem, dass Anwälte auf der Basis der vorgebrachten Vorschläge dazu gezwungen würden, sich an einengende Formularstrukturen („Raster“) zu halten.11 Gleichzeitig wird bemängelt, dass anstelle der manuellen Strukturierung eine „Aufbereitung durch künstliche Intelligenz (KI) das zeitgemäße Mittel der Wahl sei“12 – eine sicher interessante Variante, für die bisher aber keine praktikablen Lösungsansätze bekannt sind.13
Die Befürworter sehen als Argumente, die für ein Basisdokument sprechen, das Vermeiden redundanter Wiederholungen14, die größere Übersichtlichkeit des Prozessstoffes15 und die gegenüber dem Austausch unbestimmter Schriftsätze geringere Gefahr, dass Informationen verloren gehen16. Für alle Prozessbeteiligten bliebe leichter sichtbar, was bereits vorgetragen wurde.17
Der vorliegende Beitrag ist aus Anlass eines Kooperationsprojektes zwischen den Lehrstühlen für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Verfahrensrecht, Internationales Privatrecht sowie außergerichtlich Streitbeilegung (Prof. Althammer) und Medieninformatik (Prof. Wolff) der Universität Regensburg und einer Arbeitsgruppe des Oberlandesgerichts Nürnberg (RiOLG Dr. Frommhold, VRinOLG Dr. Mielke, VRiLG Dr. Schultzky) entstanden. Das Projekt hat zum Ziel, aktuelle Vorschläge zur Weiterentwicklung des Verfahrensrechts im Zuge der Digitalisierung auf Ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und funktionale Lösungsansätze zu konzipieren, technisch zu realisieren und zu evaluieren.20
2.
Hintergrund – rechtliche Vorgaben zur Gestaltung des Parteivortrags in Deutschland ^
In der deutschen ZPO gibt es nur sehr wenige Vorgaben, wie anwaltliche Schriftsätze zu verfassen sind. Nach § 129 Abs. 1 ZPO muss in Anwaltsprozessen die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet werden, § 130 ZPO schreibt vor, was die vorbereitenden Schriftsätze enthalten sollen, nämlich Angaben zu den Parteien, dem Gericht und dem Streitgegenstand sowie eher formale Angaben, etwa zur Anzahl der Anlagen u.ä. Zu den inhaltlichen Angaben heißt es nur „die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse“ und „die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners“. Daneben sind noch die Beweismittel zu bezeichnen und der Schriftsatz ist zu unterschreiben. Auch § 253 ZPO fordert neben Angaben zu den Parteien, dem Gericht, dem Streitgegenstand und weiteren formalen Angaben lediglich, dass die Klageschrift den Grund des erhobenen Anspruchs enthalten muss. Genauere Vorgaben zur inhaltlichen Strukturierung finden sich nicht.
Gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO können Gerichte zur Vorbereitung des Termins den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, z.B. durch zusätzliche Auflistungen, Skizzen und Berechnungen.21 Durch den seit 1. Januar 2020 eingeführten § 139 Abs. 1 S. 3 ZPO erhält das Gericht die Befugnis, durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren zu strukturieren und den Streitstoff abzuschichten. Die Regelung hat klarstellenden Charakter, da auch nach bisherigem Recht das Gericht durch Hinweise entsprechenden Sachvortrag anfordern und eine Gliederung nach bestimmten Aspekten vornehmen kann.22 Eine grundlegend neue Möglichkeit zur Strukturierung dürfte damit auch deswegen nicht verbunden sein, weil ein Verstoß keine Rechtsfolgen auslöst.23 Soweit § 130c ZPO die Rechtsgrundlage zur Einführung elektronischer Formulare geschaffen hat, ist hier v.a. an Formulare für die Übermittlung von Strukturdaten zu denken.24
Dass sich in der ZPO so wenig inhaltliche Vorgaben zur Gestaltung der Schriftsätze finden, wird durch das stark auf Mündlichkeit ausgerichtete Modell der als CPO 1877 verabschiedeten Prozessordnung erklärt.25 Durch die Einführung der E-Akte26 gerieten Überlegungen, wie die Digitalisierung zur Strukturierung nutzbar gemacht werden kann, zunehmend in den Fokus, insbesondere wenn man den elektronischen Zivilprozess nicht als reines Abbild des papierbasierten Zivilprozesses verstehen möchte.27
3.
Vergleich zu anderen Rechtsordnungen ^
In Österreich gibt § 76 ZPO zumindest Zielvorgaben („knapp“, „übersichtlich“, „gedrängt“) für einen Schriftsatz, wenn es dort heißt: „In jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.“ § 86a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt: „Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.“ Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht auch einen Schriftsatz, der beleidigende Äußerungen enthält, zurückweisen, soweit ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.
Nach Art. 132 der schweizerischen ZPO müssen unleserliche, ungebührliche, unverständliche und weitschweifige Eingaben innerhalb einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden, anderenfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
Über diese eher allgemein gehaltenen Anforderungen gehen die Bestimmungen im französischen und englischen Zivilprozessrecht hinaus. In Frankreich existieren seit Ende der 1990er Jahre umfangreiche Mitwirkungspflichten der Parteien: Die Schriftsätze müssen den Streitstoff geordnet nach einzelnen Behauptungen enthalten und diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten.28 Als Vorteil einer solchen Ordnung wird die Erhöhung der Transparenz für den Richter genannt, da er durch die Darstellung des vollständigen Subsumtionsvorgangs in die Lage versetzt werde, die Vollständigkeit des Tatsachenvortrags und die Tragfähigkeit der Rechtsausführungen zu beurteilen.29 Darüber hinaus müssen verfahrensabschließende Schriftsätze den bisherigen Parteivortrag zusammenfassen, wobei Verweisungen auf andere Schriftsätze unzulässig sind; alle Beweismittel müssen in einer Liste bezeichnet werden.30 Noch weitergehende Strukturierungen sollen über im Vorfeld von Rechtsstreitigkeiten zwischen den örtlichen Anwaltskammern und den Gerichtspräsidien vereinbarte Vorgaben bzw. Schriftsatzmuster erfolgen.31
Das englische Recht enthält das „elaborierteste und präziseste System“32 zum Aufbau von Schriftsätzen, die neben der Anzahl auch von der Länge her beschränkt sind und nur ausnahmsweise einen Umfang von 25 Seiten überschreiten dürfen.33 In den unterschiedlichen Verfahrensstadien gibt es verschiedene Strukturierungsvorgaben, angefangen bei den außergerichtlichen Schriftsätzen über die eigentliche Klageeinreichung bis hin zur Darstellung der Tatsachenbehauptungen.34 Bei ersteren gibt es für einzelne Rechtsgebiete erlassene Regeln, so sind etwa für bestimmte Fälle Angaben zu Kläger und Beklagtem, Schadensereignis, Tatbestand, Rechtsausführungen, Schadensfolgen und einzelnen Schadenspositionen in fester Reihenfolge vorgesehen.35 Die Tatsachenbehauptungen sind chronologisch abschnittsweise zu gliedern, wobei für einzelne Verfahrensgegenstände spezifische Inhalte vorgegeben werden, die von den Parteien zwingend zu verwenden sind.36
4.
Schriftsatzkunst vs. Schriftsatzunkultur oder: Wer muss was machen im Zivilprozess? ^
Während „Römermann die „Kunst“ der anwaltlichen Darstellung mit „einer Leserführung, mit einer Einstimmung, mit harten Fakten, mit einer Dramaturgie“ preist,37 prangern andere die „Schriftsatzunkultur“38 an: „Man kann keineswegs immer mit sachgerechten Schriftsätzen rechnen, also Schriftsätzen, in denen der tragende rechtliche Kern präzis erkannt und der Sachverhalt entsprechend herausgearbeitet ist. Das ist das menschliche Ungenügen.“39
Ähnlich sieht es Gaier, der von dem „unkoordinierten, nicht selten ausufernden und redundanten Parteivortrag“40 spricht. Nach Köbler sind „unsere heutigen Papierakten, einerlei ob im Gericht oder beim Anwalt,“ (...) „eine organisatorische Katastrophe“, „das chronologische Abheften eingehender und ausgehender Dokumente ist weitgehend einziges Ordnungsprinzip“. Es gebe weder eine sachorientierte Gliederung noch ein stringentes Inhaltsverzeichnis und die Richter müssten „mühsam Akte und Prozessstoff durcharbeiten“, um Entscheidungserhebliches von Unerheblichem zu trennen. Dabei helfe „traditionell die Methode der Relation: Der zueinander gehörige und aufeinander abgestellte Vortrag der Streitparteien wird, soweit er entscheidungserheblich ist, in einer Tabelle nebeneinander dargestellt.“41
Dass sich durch die Umstellung auf die elektronische Akte an dem grundsätzlichen Problem nichts ändert, äußert etwa Greger, der im Hinblick auf „dicke, unübersichtliche Aktenkonvolute“ keinen Effizienzgewinn sieht, „wenn der Papierwust der Prozessakte dem Richter nunmehr in elektronischer Form auf dem Bildschirm präsentiert“ wird.42 Auch Tools zur Unterstützung wie etwa der Normfall-Manager sind nur sehr bedingt geeignet, hier wesentliche Verbesserungen herbeizuführen.43
Dabei ist nicht überraschend, dass diejenigen, die die Unzulänglichkeiten des Schriftsatzwesens beklagen, gleichzeitig Reformbedarf sehen und mehr Strukturierung fordern. Darauf, dass die Klage über die mangelnde Qualität von Schriftsätzen aber schon alt ist, verweist Schwarz unter Verweis auf ein Gutachten der Reichshofräte an Kaiser Joseph II: „schwimmend Stroh, unter das man untertauchen muß, um ein Korn Wahrheit zu finden; Folianten, an denen man sich die Augen und die gesunde Vernunft zu Schanden lesen muß, bis man weiß, was der Schmierer haben will.“44
Eine grundsätzliche Frage ist zudem, wer für die Aufbereitung und Strukturierung des Sachverhalts und das Erkennen des rechtlich Relevanten zuständig ist. Effer-Uhe sieht dies als ureigene richterliche Aufgabe und räumt gleichzeitig ein, dass neue Strukturierungsvorschläge den Aufwand von Anwälten erhöhen können.45 Allerdings, und das dürfte wesentlich sein, „haben die Parteien und ihre Anwälte auch nicht per se das unantastbare Recht, einen ungeordneten Wust an Tatsachen- und Rechtsvortrag dem Gericht zu unterbreiten.“46 Keineswegs überantworte der Beibringungsgrundsatz die Verantwortung für das Erstellen einer Relation zwingend ausschließlich dem Richter, der Beibringungsgrundsatz diene gerade der Schonung öffentlicher Ressourcen, indem er unnötigen Aufwand der Gerichte bei der Streitentscheidung vermeidet.47
Auch Gaier leitet aus der Tatsache, dass die ZPO keine Vorschriften für die Strukturierung des Parteivortrags vorsieht, es als vorrangig richterliche Aufgabe ab, „den unkoordinierten, nicht selten unnötig ausufernden und redundanten Parteivortrag aus den gewechselten Schriftsätzen abzugleichen und auf Bestreiten sowie zugehörige Beweisangebote zu untersuchen. Die Anwendung dieser Relationstechnik ist ein oftmals mühevolles und zeitraubendes Unterfangen.“48 Nach seiner Ansicht führe das aktuelle Regelungsdefizit für den Inhalt anwaltlicher Schriftsätze (trotz Abkehr vom ursprünglichen Konzept der Mündlichkeit und Ersatz dieses Prinzips durch starke Elemente der Schriftlichkeit) „zu einer grandiosen Verschwendung richterlicher Arbeitskraft“.49
5.
Vorschläge zur Strukturierung des Parteivortrags ^
Ein früher Vorschlag zur Strukturierung des Parteivortrags stammt von Schwarz 1992, der hinsichtlich des Tatsachenvortrags (beruhend auf der Untersuchung des englischen Systems) eine Aufspaltung in einzelne abgegrenzte Behauptungen, die jeweils eine Ordnungszahl und eine Überschrift enthalten, für sinnvoll erachtet. Er geht von einem chronologisch geordneten Sachvortrag aus,50 wobei jede Aussage gesondert unter Beweis zu stellen sei.51 Schriftsätze würden jeweils unter Bezugnahme auf die einzelnen Behauptungen gewechselt; die Behauptungen erhalten dabei eine Nummerierung in Zehnerschritten, also 10, 20, 30 etc., um die Einbindung späteren Vortrags zu erleichtern, so könne der Gegner dann beispielsweise unter der Nummer 15 vortragen.52
Ähnlich ist der Vorschlag von Gaier, der den Parteien zur Pflicht machen will, „ihr Vorbringen dergestalt zu koordinieren, dass der Kläger mit dem ersten Zug orientiert an der geltend gemachten Anspruchsgrundlage die diese begründenden einzelnen Tatsachenbehauptungen nebst Beweisangeboten vorträgt und der Beklagte im zweiten Zug an die damit vorgegebene Struktur anknüpfen und punktgenau zu den einzelnen Behauptungen erwidern sowie Gegenbeweis anbieten muss.“53 Auch in weiteren Schriftsätzen müsse der Vortrag so erfolgen, dass er einzelnen Behauptung des Prozessgegners zuordenbar ist.
Vorwerk plädiert dafür, dass in Fällen, in denen sich nach Eingang der Klage oder im weiteren Verlauf zeigt, dass der Streitstoff umfangreich wird, das Gericht anordnen kann, dass das Verfahren nach den Regeln des „Strukturierten Verfahrens“ durchzuführen ist. Ein solches zu schaffendes Verfahren enthält nach seiner Vorstellung Sonderregelungen, die die Prozessleitungsbefugnis des Gerichts ergänzen und die bessere Erschließung des Parteivortrags ermöglichen. So könne der Richter den Parteien aufgeben, bestimmten Vortrag „nur unter einem bestimmten Schlagwort zu halten“, um diesen gezielt unter dem jeweiligen Schlagwort aufrufen und die rechtliche Bewertung vornehmen zu können.54 Vortrag, der nicht unter dem entsprechenden Schlagwort gehalten wird, würde prozessual nicht gewertet.55 Vorwerk hat hierzu einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der eine primäre Orientierung an Anspruchsgrundlagen zeigt. Danach kann das Gericht außerdem anordnen, dass sich die Erwiderung des Beklagten an der Struktur des Klagevortrags auszurichten hat.56
Köbler schlägt eine normative Vorgabe vor, die dem Kläger aufgibt, „die wesentlichen Tatsachen in auf den Lebenssachverhalt bezogen stimmiger Reihenfolge in einem elektronischen Dokument“ vorzutragen, „das dem Beklagten Gelegenheit gibt, seinen Vortrag strukturiert dem Klägervortrag gegenüberzustellen“.57 Er orientiert sich damit mehr am Tatsächlichen und nimmt auf ein elektronisches Dokument Bezug. Für einzelne Fallgestaltungen könnten zudem Formulare ausgearbeitet und angeboten werden, „die auf die entscheidenden Sachfragen und Tatbestandsmerkmale ausgerichtet sind und entsprechende Eingabefelder für Kläger und Beklagte vorsehen“58, etwa für Schadensersatzklagen wegen eines Verkehrsunfalls oder Klagen im Hinblick auf die fristlose Kündigung wegen ausbleibender Mietzinszahlung.59
Nach den Überlegungen von Zwickel könnte sich angelehnt an englische und französische Strukturvorgaben die Klageschrift aus verschiedenen zu füllenden Eingabeformularen zusammensetzen: Neben Feldern für die formalen Angaben sollten solche für die „Kurzzusammenfassung des Sachverhalts“, den „maßgeblichen Sachverhalt“ und die „rechtliche Begründung“ vorgesehen sein. Der Beklagte könnte für die Klageerwiderung die Felder einsehen und seine Änderungen direkt einarbeiten bzw. im Sachverhalt bestimmte Punkte markieren.60 Zusätzlich müsste es Freitext-Eingabemöglichkeiten für Ergänzungen und ein Feld für richterliche Hinweise geben. Folgeschriftsätze könnten ähnlich vorbereitet werden, so dass die Ergänzungen immer klar erkennbar wären. Die „moderne Computertechnik“ könnte dann auf dieser Grundlage dem Richter ein bereits vorbereitetes Relationsgutachten zur Verfügung stellen. „Das System wäre überdies so gestaltet, dass auch der jeweilige maßgebliche Sachverhalt der jeweiligen Anspruchsgrundlage zugeordnet wäre.“61 Zwickel spricht sich zudem dafür aus, den Schriftsatz in kleine Häppchen zu zerlegen, mit denen ein Computer etwas anfangen könne, sowie für die Kombination von formaler und inhaltlicher Strukturierung: Neben den bereits aufgeführten Kategorien schlägt er nummerierte Tatsachenbehauptungen und eine Verlinkung von Beweismitteln sowie Rechtsausführungen zu Zulässigkeit und Begründetheit vor.62 Nach seiner Vorstellung soll es ein gemeinsames Verfahrensdokument auf einer Verfahrensplattform geben, das an Werkzeuge zur kollaborativen Inhaltserstellung erinnert.63
Auch Greger stellt sich ein gemeinsames Arbeiten an einem Dokument auf einer beim Gericht angelegten Online-Plattform vor, bei dem „unter richterlicher Anleitung ein gemeinsames Dokument erstellt werden kann, in dem der gesamte streitige und unstreitige Prozessstoff zusammengestellt wird.“64 Die Parteien geben hierbei „in eine vorgegebene Maske“ Prozessziel, Tatsachenbehauptungen, Einwendungen etc. ein.65 Dies stellt das Basisdokument dar, das im Urteil den Tatbestand ersetzt und die Grundlage für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren darstellt.66 Neben einer universell einsetzbaren Maske sollte es auch „Muster für Standardverfahren“, etwa für Verkehrsunfälle, Mietrückstands- oder Gewährleistungsverfahren geben.67 Da der Richter bei der Erarbeitung des Basisdokuments unmittelbar und zeitgleich mit den Parteivertretern kommuniziert, verwandelte sich seiner Auffassung nach „die durch das Schriftsatzwesen geförderte Konfrontation in ein kooperatives Arbeitsklima“.68 Bedenken, dass es „zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Einschränkung des Parteivortrags kommen könnte“, erscheinen ihm unbegründet, es werde „durch die Fokussierung auf die entscheidungsrelevanten Fragen“ das „rechtliche Gehör im Gegenteil gestärkt“.69
Nach Effer-Uhe ist eine Strukturierung insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung der Möglichkeiten der Digitalisierung sinnvoll, selbst wenn dadurch die Erstellung des Klageschriftsatzes für Anwälte geringfügig anspruchsvoller und zweitaufwendiger werde. Die Untergliederung des Tatsachenvortrags in Einzelaussagen würde die elektronische Verwertbarkeit erleichtern, wobei wirkliche Effizienzgewinne voraussetzten, dass der Beklagte sich in seiner Erwiderung der Struktur der Klageschrift grundsätzlich anpasst und sich zu jeder einzelnen Taschenbehauptung äußert.70 Auch der Eintrag in elektronische Formulare sowie eine stärkere Vorstrukturierung anhand einer vorab zu wählenden Anspruchsgrundlage wären denkbar, wobei dem Beklagten freistehen müsse, die Struktur des Klägers zu erweitern.71
6.
Vorschlag der Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses zum Basisdokument ^
Zwickel bezeichnet den Vorschlag der Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses zum Basisdokument als „den wohl weitgehendsten Vorschlag einer digitalen Strukturierung der Schriftsätze im Zivilprozess“.72 Danach sollen die Parteien ihren Vortrag nicht mehr in unterschiedlichen Dokumenten niederlegen, sondern ihn in ein gemeinsames elektronisches Dokument einbringen, das Basisdokument, das den gesamten bisher schriftsätzlich erfolgten Sachvortrag sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ersetzen soll.73 Ausgangspunkt des Basisdokuments ist abweichend von den meisten anderen Vorschlägen zur Strukturierung des Parteivortrags der Lebenssachverhalt und nicht eine Anspruchsgrundlage, da die Erfahrung zeige, dass in einer „relevant großen“ Zahl von Fällen eine einschlägig erachtete Anspruchsgrundlage vom Gericht als unzutreffend angesehen werde und es deswegen ggf. zu aufwendigen Umstrukturierungen kommen müsste.74 Die Arbeitsgruppe stellt sich vielmehr einen Vortrag „zu den einzelnen Teilaspekten des streitrelevanten Lebenssachverhalts“ vor, der in Absätze gegliedert ist, die jeweils mit einer Randnummer zu versehen sind.75 Die Gliederung soll „der inhaltlichen Notwendigkeit“ folgen, wobei diese zunächst die Klagepartei vorgibt, die Beklagtenpartei aber berechtigt ist, „neue Teilaspekte vorzutragen und in den Sachvortrag einzugliedern“. Dabei kann Vortrag zu einem Teilaspekt nur unter der jeweiligen Randnummer erfolgen und jede Partei erhält eine eigene Spalte in dem Basisdokument.76 Beweismittel werden in einem gesonderten Feld mit einem zum jeweiligen Sachverhaltselement zuzuordnenden Randzeichen angegeben. Rechtsausführungen sind dem geltenden Rechtsgrundsatz iura novit curia entsprechend nicht zwingend vorgesehen, können aber im Anschluss an den Tatsachenvortrag erfolgen.77 Der im Basisdokument enthaltene Sachvortrag soll im Laufe des Verfahrens von den Parteien für verbindlich erklärt werden und sodann die Funktion des Tatbestands im Urteil übernehmen.78 Einen bereits praktisch nachvollziehbaren Umsetzungsvorschlag zum Basisdokument, der den Grundideen der Relationstabelle folgt, legt Streyl, ein Mitglied der Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses vor, der anhand einer Mietstreitigkeit einen detaillierten Entwurf der strukturierten Aufbereitung und Gegenüberstellung entwickelt.79
Abbildung 1: Entwurf einer Relationstabelle für das Basisdokument (Streyl 2021)
Neben den eingangs genannten Einwänden v.a. aus der Anwaltschaft wird die Ordnung nach der Chronologie des Lebenssachverhalts durchaus kritisch gesehen, da man damit die juristische Denk- und Arbeitsweise verlassen und „eine gewisse Entkopplung von der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts eintreten“ würde, das „große Potenzial einer Strukturierung von Rechtsausführungen für deren digitale Weiterverarbeitung würde dadurch z.T. verschenkt werden.“80 Auch erscheint fraglich, ebenso wie das im Zusammenhang mit den sonstigen Vorschlägen zur Strukturierung des Parteivorbringens diskutiert wird, inwieweit sich der Beklagte auf die Struktur des klägerischen Vortrags einlassen müsse.81
7.
Ausblick ^
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es unterschiedliche Ansätze im Bemühen gibt, eine stärkere Strukturierung des Parteivorbringens zu erreichen und damit den Zivilprozess effizienter zu machen. Es werden teilweise Anleihen bei anderen Rechtsordnungen genommen, die deutlich mehr Vorgaben zu Aufbau und Inhalt der anwaltlichen Schriftsätze enthalten als das deutsche Zivilprozessrecht.
Mit der Strukturierung des Parteivortrags werden auch unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt: So soll es zu einer größeren Effizienz des Verfahrens führen, und zwar grundsätzlich für alle Beteiligte durch höhere Übersichtlichkeit und größere Transparenz. Hinzu kommt eine erwartete Arbeitserleichterung für das Gericht, wobei damit gleichzeitig die Hoffnung verbunden ist, dass die Konzentration auf das Wesentliche für die anderen Verfahrensbeteiligten ebenfalls von Vorteil ist, da dadurch die Gefahr von Missverständnissen und die Gefahr des Übersehens von Prozessstoff verringert werden könne, manche nehmen dadurch sogar eine Stärkung des rechtlichen Gehörs an. Schließlich könnten sich Effekte zugunsten einer kürzeren Verfahrensdauer ergeben. Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung des Rechts erscheinen die Vorteile im Hinblick auf die Weiterverarbeitungsmöglichkeiten bis hin zu Ansätzen einer automatisierten Erstellung einer Relationstabelle von entscheidender Bedeutung.
Um den Nutzen und die Handhabbarkeit der verschiedenen Strukturierungsvorschläge besser beurteilen zu können, müssen diese in der Praxis getestet werden. Erste Ansätze dazu finden sich an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Ein gemeinsames Projekt mit Studierenden ergab, dass es grundsätzlich möglich ist, dass die Verfahrensbevollmächtigten Prozessstoff direkt in eine Relationstabelle eintragen.82 Dabei orientiert sich dieses Projekt an einer Strukturierung nach Anspruchsgrundlagen, also insoweit abweichend von dem Vorschlag zu einem Basisdokument, das vom Lebenssachverhalt ausgeht.
Soweit ersichtlich konzentriert sich das Projekt in Speyer auf die technische Umsetzung, um die Machbarkeit eines solchen Strukturierungsvorschlags zu testen. Bislang fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den Interessen der Akteure, etwa durch Befragung von Anwält*innen und Richter*innen zu ihren Vorstellungen, wie eine sinnvolle Strukturierungsmöglichkeit des Parteivorbringens aussehen könnte. In einem zweiten Schritt müsste dann ein Anforderungskatalog erstellt werden, um einen ersten Prototypen zu erstellen. Ein interdisziplinäres Kooperationsprojekt zwischen der Universität Regensburg und einer Arbeitsgruppe des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich dies zur Aufgabe gemacht, einen ersten Überblick dazu geben Mielke/Wolff 2022.83
- 1 Schwarz, Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte, Attempto, Tübingen 1992 (Diss. iur. Tübingen); Bender/Schwarz, Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte, CR 1994, 372.
- 2 Effer-Uhe, Strukturierter Parteivortag im elektronischen Zivilprozess, GVRZ 2018, 6 (nach juris); siehe etwa Gaier, Der moderne liberale Zivilprozess, NJW 2013, 2871 (2874); Preuß, Der elektronische Zivilprozess – Nutzen oder Schaden, ZZP 129 (2016), 421.
- 3 Calliess, Der Richter im Zivilprozess – Sind ZPO und GVG noch zeitgemäß? Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages, Hannover 2014, Band 1, S. A1 (A99 f.).
- 4 Effer-Uhe (Fn. 2), Rdnr. 5; Ory/Weth, Schriftstücke und elektronische Dokumente im Zivilprozess – Von der Papierform zur elektronischen Form, NJW-Beil. 2016, 96 (99); Zwickel, Die Strukturierung von Schriftsätzen, MDR 2016, 988.
- 5 Vgl. Gaier, Strukturiertes Parteivorbringen im Zivilprozess, ZRP 2015, 101; Hirtz, Die Zukunft des Zivilprozesses, NJW 2014, 2529 oder Roth, Die Zukunft der Ziviljustiz, ZZP 129 (2016), 3 (20 f.).
- 6 Gaier, Erweiterte Prozessleitung im zivilgerichtlichen Verfahren. Strukturierung und Abschichtung nach § 139 I 3 ZPO, NJW 2020, 177.
- 7 Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses, Diskussionspapier Modernisierung des Zivilprozesses, hrsg. im Auftrag der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichthofs, Nürnberg, OLG Nürnberg, https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/nuernberg/diskussionspapier_ag_modernisierung.pdf, S. V f., 31 ff.; siehe auch Schultzky, Richter fordern umfassende Modernisierung des Zivilprozesses, MDR 2021, r69-r70.
- 8 Heil, Modernisierung im Anwaltsprozess, ZIP 2021, 502; Müller/Gomm, Die Digitalisierung der Justiz am Beispiel des Zivilprozesses – von Thesen zur Umsetzung (Teil 2), jM 2021, 266; vom Stein, Reformprojekt: Digitaler Arbeitsgerichtsprozess, NZA 2021, 1057 (1060 f.); Streyl, E-Parteivortrag. Zum Vorschlag des „strukturierten Vortrags“ in der elektronischen Gerichtsakte nach Art einer Relationstabelle, NZM 2021, 329.
- 9 Vgl. etwa Greger, Strukturierung des Parteivortrags und des Verfahrens. Gemeinsames Arbeiten am Basisdokument klärt Sachverhalt und Rechtsfragen, AnwBl 2021, 284; ders., Der Zivilprozess auf dem Weg in die digitale Sackgasse, NJW 2019, 3429, (3431).
- 10 Römermann, Die Anwaltschaft ist kein Hilfsorgan der Justiz. Vorschlag zum strukturierten Parteivortrag geht an der Realität vorbei, AnwBl 2021, 285.
- 11 Naundorf, Leserforum, NJW-aktuell 29/2021, 10; Horwath, Rettet den Schriftsatz! Strukturiert den Parteivortrag! Anzeigenschwerpunkt IT-Special, NJW 25/2021.
- 12 Müller/Gomm (Fn. 8), 267. Ähnlich Römermann (Fn. 10), 285: „Durch automatische Texterkennung und -analyse wird das, was hier mühevoll und »händisch« vorgesehen ist, ohnehin in Kürze in komplexeren Verfahren flächendeckend durch Software übernommen. Zumindest auf Seiten der Anwaltschaft und Rechtsdienstleister.“
- 13 Vgl. dazu die Einschätzung der Länderarbeitsgruppe LegalTech, Legal Tech: Herausforderungen für die Justiz. Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe, 2019, online: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/II/Minister/Justizministerkonferenz/Downloads/190605_beschluesse/TOPI_11_Abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 70, die nach der Anhörung von Experten zu dem Schluss kommt, dass es eine solche Software weder derzeit gebe noch die Entwicklung einer solchen absehbar sei. Ebenso von Bünau, Künstliche Intelligenz im Recht, in Breidenbach/Glatz (Hrsg.), Rechtshandbuch Legal Tech, 2018, Beck, München, S. 51.
- 14 Heil (Fn. 8), 504; Streyl (Fn. 8).
- 15 Streyl (Fn. 8).
- 16 Greger 2019 (Fn. 9), 3430; Streyl (Fn. 8).
- 17 Streyl (Fn. 8).
- 18 Effer-Uhe (Fn. 2), Rdnr. 15; Zwickel, Analoge und digitale Strukturierung und Abschichtung im zivilgerichtlichen Verfahren, MDR 2021, 716 (721).
- 19 Zwickel (Fn. 18), 721 f.; siehe auch Köbler, Und es geht doch: Strukturierter Parteivortrag – ein Werkstattbericht. Projekt-AG an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, AnwBl Online 2018, 399 (400): „Schaffung sehr anschaulich geführter online-Formulare, die die (Natural-) Partei durch gezielte Fragen durch den Fall führen“. Die Schaffung solcher Formulare als kaum denkbar ansehend Länderarbeitsgruppe LegalTech (Fn. 13), S. 71.
- 20 Die Erarbeitung eines ersten Prototyps wird in Mielke/Wolff, Entwicklung eines digitalen Basisdokuments (in diesem Band), beschrieben.
- 21 Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 33. Aufl. 2020, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, § 273, Rdnr. 6; Zwickel (Fn. 18), 718. Vgl. auch Schober, Zivilrichter-Leitfaden, 3. Auflage 2019, Beck, München, S. 50 ff.
- 22 Schultzky, Die „kleine“ ZPO-Reform 2020. Änderungen in ZPO und GVG durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften, MDR 2020, 1 (3). Siehe zur begrifflichen Unschärfe von Abschichtung und Strukturierung auch Zwickel (Fn. 18), 717.
- 23 Schultzky (Fn. 22), 3; Zwickel (Fn. 18), 718, 721. Siehe auch Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses (Fn. 7), S. 43.
- 24 Preuß (Fn. 2), 443; siehe auch Köbler, Strukturierter Parteivortrag – das geht doch sowieso nicht, DRiZ 2018, 88 (90) und Musielak/Voit/Stadler, ZPO, Kommentar, 18. Auflage 2021, Vahlen, München, § 130c: „Bislang ist wohl nicht daran gedacht, auch eine inhaltliche Strukturierung des Sachvortrages vorzugeben“.
- 25 Effer-Uhe (Fn. 2), Rdnr. 4; Gaier, Strukturiertes Parteivorbringen im Zivilprozess, in: Breidenbach/Glatz (Hrsg.), Rechtshandbuch Legal Tech, 2018, Beck, München, S. 193; Zwickel (Fn. 4), 988.
- 26 Seit 2022 ist die elektronische Einreichung von Schriftsätzen für Anwälte verpflichtend, ab 2026 ist die Umstellung auf die E-Akte für alle Verfahrensarten verbindlich (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (E-Justice-I-Gesetz) sowie Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (E-Justice-II-Gesetz)).
- 27 Effer-Uhe (Fn. 2); ders., Möglichkeiten des elektronischen Zivilprozesses, MDR 2019, 69.
- 28 Zwickel (Fn. 4), 988 f.
- 29 Zwickel (Fn. 4), 989.
- 30 Zwickel (Fn. 4), 989.
- 31 Zwickel (Fn. 4), 990.
- 32 Bender/Schwarz (Fn. 1), 373.
- 33 Zwickel (Fn. 4), 990.
- 34 Näher Zwickel (Fn. 4), 990 f.
- 35 Näher Zwickel (Fn. 4), 990.
- 36 Zwickel (Fn. 4), 991.
- 37 Römermann (Fn. 10), 285.
- 38 Hendel, Der moderne Zivilprozess zwischen Mensch und Maschine – elektronische Akte, summarisches Verfahren und langfristige Reform des Zivilprozesses, JurPC Web-Dok. 68/2002, Abs. 1. Vgl. auch Gaier (Fn. 25), S. 193: „Es gibt keine »Kunst der Anfertigung von Schriftsätzen«, jeder schreibt nach seinen persönlichen Vorlieben aufs Geratewohl, nicht selten am Thema und regelmäßig am Vortrag des Gegners vorbei.“
- 39 Hendel (Fn. 38), Abs. 19.
- 40 Gaier (Fn. 2), 2874.
- 41 Köbler (Fn. 19), 399.
- 42 Greger 2019 (Fn. 9), 3429 f.; siehe auch Gaier (Fn. 2), 2874.
- 43 Länderarbeitsgruppe LegalTech (Fn. 13), S. 69 f.
- 44 Schwarz (Fn. 1), S. 28 f. bei Fn. 41, zitiert nach Maier, Kunst des Rechtsanwalts, Berlin 1971, S. 25.
- 45 Effer-Uhe (Fn. 2), Rdnr. 15 f.
- 46 Effer-Uhe (Fn. 2), Rdnr. 16.
- 47 Effer-Uhe (Fn. 2), Rdnr. 16.
- 48 Gaier (Fn. 2), 2874.
- 49 Gaier (Fn. 5), 103.
- 50 Schwarz (Fn. 1), S. 126 ff., 135.
- 51 Siehe Schwarz (Fn. 1), S. 131 ff.; ein Beispiel eines strukturierten Schriftsatzwechsels findet sich auf S. 148–180.
- 52 Schwarz (Fn. 1), S. 128, 172.
- 53 Gaier (Fn. 2), 2874.
- 54 Vorwerk, Strukturiertes Verfahren im Zivilprozess, NJW 2017, 2326 f.
- 55 Vorwerk (Fn. 54), 2327.
- 56 Vorwerk (Fn. 54), 2327 ff.
- 57 Köbler (Fn. 24), 90.
- 58 Köbler (Fn. 24), 90.
- 59 Köbler (Fn. 19), 399.
- 60 Zwickel (Fn. 4), 992.
- 61 Zwickel (Fn. 4), 992.
- 62 Zwickel (Fn. 18), 722.
- 63 Zwickel (Fn. 18), 722.
- 64 Greger 2019 (Fn. 9), 3431.
- 65 Greger 2019 (Fn. 9), 3431.
- 66 Greger 2019 (Fn. 9), 3431.
- 67 Greger 2019 (Fn. 9), 3431.
- 68 Greger 2019 (Fn. 9), 3431.
- 69 Greger 2019 (Fn. 9), 3431.
- 70 Effer-Uhe (Fn. 2), Rdnr. 9 f.
- 71 Effer-Uhe (Fn. 2), Rdnr. 11.
- 72 Zwickel (Fn. 18), 717.
- 73 Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses (Fn. 7), S. 33.
- 74 Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses (Fn. 7), S. 34.
- 75 Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses (Fn. 7), S. 37.
- 76 Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses (Fn. 7), S. 37.
- 77 Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses (Fn. 7), S. 38.
- 78 Näher dazu Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses (Fn. 7), S. 39 ff.
- 79 Streyl (Fn. 8), 331.
- 80 Zwickel (Fn. 18), 719.
- 81 Naundorf (Fn. 11): „Es kann nicht sein, eine Partei zu zwingen, unter Prämissen vorzutragen, die den Vortrag der Gegenseite bereits als richtig voraussetzen“. Vgl. dazu auch Effer-Uhe (Fn. 2), Rdnr. 20; Zwickel (Fn. 4), 991; Zwickel (Fn. 18), 717 f.
- 82 Köbler (Fn. 19), 399; Köbler (Fn. 24), 90 f.; siehe auch Herberger/Köbler, Und es geht doch: Strukturierter Parteivortrag – Werkstattbericht Nr. 2. Projekt-AG an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, AnwBl 2019, 351.
- 83 Mielke/Wolff (Fn. 20).