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Wissenschaftsgeschichtliche Betrachtung der Rechtsinformatik – Wie haben wir angefangen?

  • Authors: Lena Gräwe / Jan Spittka
  • Category: Short Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: History of legal informatics
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Lena Gräwe / Jan Spittka, Wissenschaftsgeschichtliche Betrachtung der Rechtsinformatik – Wie haben wir angefangen?, in: Jusletter IT 1 September 2009
Die Begriffe «Rechtsinformatik» und «Informationsrecht» werden heute wie selbstverständlich verwendet, wenn es um die Beziehungen zwischen Recht und Computertechnik im weitesten Sinne geht. Dieser Beitrag befasst sich mit der Herkunft und der frühen Entwicklung dieser Disziplinen in der Bundesrepublik Deutschland, ihrem Gegenstand und ihrem Verhältnis zueinander. Zur Analyse wird hierbei ein wissenschaftsgeschichtliches Analysemodell gewählt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Wissenschaftsgeschichtliche Disziplinbildung
  • 2.1. Begriffe und Theorie der Wissenschaftsgeschichte
  • 2.2. Wissenschaftsgeschichte und Rechtswissenschaft – ein Modell
  • 3. Wissenschaftsgeschichte der Rechtsinformatik
  • 3.1. Erfassung der Vorgeschichte der Rechtsinformatik
  • 3.1.1. Anfänge der Automationsdebatte in der Rechtswissenschaft
  • 3.1.2. Bedürfnisse für eine Disziplin Rechtsinformatik
  • 3.1.3. Dokumentation – Automation – Information
  • 3.1.4. Rechtsinformatikkonzepte
  • 3.1.5. Verwaltungsautomation und Datenschutz
  • 4. Thesen zur Entstehung der Rechtsinformatik
  • 5. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]

Anfang März 2008 begann am Münsteraner Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Projekt «Geschichte des Informationsrechts». Im Rahmen des DFG-Schwerpunkts «Wissenschaft, Politik und Gesellschaft» gilt es seitdem, die wissenschaftsgeschichtlichen Wurzeln des heute sehr weit gefassten Themengebietes «Informationsrecht» aufzudecken und in ihren geschichtlichen Kontext einzuordnen. Die Rechtsinformatik (RI), welche sich zu Beginn der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts zu formieren begann, ist eine der Wurzeln der Auseinandersetzung mit Informationsprozessen in der Rechtswissenschaft. Nach einem Jahr der Forschung bot das IRIS 2009 mit dem Workshop zur RI die Möglichkeit, die wissenschaftsgeschichtliche Arbeitsweise und unsere Forschungsfelder sowie erste, thesenartige Ergebnisse zur Entstehung und Entwicklung der RI, insbesondere zu ihrem Verhältnis zum Informationsrecht und zum Datenschutz, vorzustellen.

2.

Wissenschaftsgeschichtliche Disziplinbildung ^

2.1.

Begriffe und Theorie der Wissenschaftsgeschichte ^

[2]

Bei der Ausarbeitung eines wissenschaftsgeschichtlichen Analysemodells stellt sich die grundlegende Frage, was sich hinter diesem Begriff verbirgt. Das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland versteht unter Wissenschaft als Oberbegriff von Forschung und Lehre alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit angesehen werden kann.1 Diemer definiert Wissenschaft als Gesamtheit von Wissen bzw. wissenschaftlichen Aussagen2 , unabhängig vom konkreten Gegenstand der Betrachtung. Zunächst stellt sich die Frage, ob etwas wie «die Wissenschaft» überhaupt existiert oder ob es nur einzelne Wissenschaften gibt, die sich aber nicht unter einen gemeinsamen Oberbegriff fassen lassen. Im folgenden Modell soll Wissenschaft als Ganzes, als die Gemeinsamkeiten in allen Wissenschaften, als Teil der Gesellschaft gesehen werden. Im Weiteren erfolgt auch keine Untergliederung der Wissenschaft in weitere Wissenschaften, z.B. Natur- und Geisteswissenschaft, sondern es wird auf den Begriff der Disziplin als Teil- und Untergliederung der Wissenschaft abgestellt. Dieser Begriff von wissenschaftlicher Disziplin kann dabei unterschiedlich ausgefüllt werden, darunter kann z.B. die Naturwissenschaft als solche gefasst werden, aber auch nur einer ihrer Teilbereiche, wie beispielsweise die Physik. Eine Disziplin kann sich wiederum in verschiedene Unter- oder Teildisziplinen gliedern. Zudem gibt es Forschungsfelder, die als Ganzes in den Bereich verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen fallen. Dieser Bereich kann, sobald sich eine gewisse Eigenständigkeit entwickelt, als Querschnittsdisziplin bezeichnet werden. Ein Forschungsgebiet, welches zwar Bereiche abdeckt, welche auch anderen Disziplinen zugewiesen sind, hierbei aber zusätzlich einen originär eigenen Bereich aufweist, soll als Integrationsdisziplin definiert werden.

[3]

Die theoretische Wissenschaftsgeschichte konzentriert sich auf Faktoren des Entstehens wissenschaftlicher Disziplinen und somit auf die Frage, wie und vor allem warum sich eine Disziplin so ausgebildet hat, wie sie in ihrer heutigen Form besteht oder vielleicht auch nicht mehr besteht. Hierzu muss natürlich, wie bei der rein historisch ausgerichteten Wissenschaftsgeschichte, zunächst der geschichtliche Geschehensablauf betrachtet werden. Entscheidend ist nun, dass von dieser Basis ausgehend, eine Untersuchung der Disziplinbildung selbst betrieben wird.3

[4]

Grundsätzlich kann von zwei theoretischen Ansätzen ausgegangen werden. Zum einen kann die Herausbildung einer neuen Wissenschaft als Transformations-, Differenzierungs- und Integrationsprozess im Rahmen eines bestehenden Wissenschaftssystems verstanden werden. Ein Ansatz, der vor allem für die Untersuchung einer stark auf die Absicherung interdisziplinärer Zusammenarbeit ausgerichteten Disziplin geeignet ist. Andererseits kann die Entstehung einer neuen wissenschaftlichen Disziplin als Reaktion auf veränderte gesellschaftliche Bedürfnisse und Verhältnisse betrachtet werden.4 Würde man diese starre Trennung jedoch konsequent durchhalten, würden beide Ansätze für sich nur einen Teilbereich der Wissenschaftsgenese abdecken, da die Herausbildung einer neuen Disziplin aus einer oder mehreren bereits etablierten immer auch im Kontext der jeweiligen gesellschaftlichen und staatlichen Veränderungen zu sehen ist.

2.2.

Wissenschaftsgeschichte und Rechtswissenschaft – ein Modell ^

[5]

Für die Rechtswissenschaft hat ein wissenschaftsgeschichtlicher Ansatz die Konsequenz, dass neben der klassischen Rechtsgeschichte, d.h. der Beschreibung wie sich das Recht als solches oder auf einem bestimmten Gebiet entwickelt hat, auch die Geschichte der Rechtswissenschaft steht. Der historische Diskurs wird um die rechtstheoretische Perspektive erweitert, indem nicht mehr gefragt wird, wie sich das Recht entwickelt hat, sondern vielmehr warum eine bestimmte Entwicklung vollzogen wurde. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt bei den Personen, Handlungen und Ereignissen, die den Lauf der Rechtsentwicklung bestimmt haben. Bislang machten biographische Abhandlungen einen großen Teil der Forschungsbemühungen aus. Das Augenmerk liegt auf der Beschreibung des Lebenswegs und der wissenschaftlichen Laufbahn eines juristischen Gelehrten, seiner politischen und sozialen Ansichten sowie der Entstehung seines wissenschaftlichen Werks in Grundzügen und Eigentümlichkeiten.5 Bei diesem methodischen Vorgehen besteht jedoch verstärkt die Gefahr, in reinen «Biographismus» abzurutschen. Die Entstehung einer neuen rechtswissenschaftlichen Disziplin ist aufgrund der zahlreichen außer- und innerwissenschaftlicher Faktoren und sozialer, kultureller und politischer Wechselwirkungen ein deutlich komplexeres System.

[6]

Neben der Klärung der historischen Faktenlage und der Betrachtung der einzelnen Akteure muss ein Modell zur Beschreibung der Disziplinbildung in der Rechtswissenschaft vor allem dazu in der Lage sein, Gegenstand und Methode des neuen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem geschichtlichen und theoretischen Kontext abzubilden.

[7]

Folgende Schritte müssen hierfür erfasst und in Beziehung zueinander gesetzt werden: Vorgeschichte, Verdichtung zur Disziplin und Etablierung als Disziplin. Die Erfassung und Bewertung der Vorgeschichte ist der erste notwendige Schritt, da es sich bei der Wissenschaftsgeschichte zu einem großen Teil um Vorfeldforschung handelt. Zunächst müssen die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse betrachtet werden, welche den Rahmen für die Entstehung der neuen Disziplin bilden und in denen ihre Wurzeln liegen. Keine Wissenschaft entsteht aus dem Nichts, sie ist das Ergebnis eines einmal langsameren, einmal schnelleren Prozesses. Wenn als zweiter Schritt die Verdichtung disziplinbildender Faktoren untersucht wird, liegt das Hauptaugenmerk auf der Einordnung der technischen, organisatorischen und systemtheoretischen Grundlagen sowie der Beschreibung der sozialen, kulturellen und politischen Faktoren. Der technische und soziale Wandel ist in der Rechtswissenschaft oftmals eine der Triebfedern neuen wissenschaftlichen Denkens. Bei der Untersuchung von Ursachen und Triebkräften der Erkenntnisgewinnung und des Erkenntnisfortschritts sowie des Weges von praktischen Erfahrung und empirischen Beobachtungen zu einer grundlegenden Theorie, stellen sich folgende Fragen: Bestand ein definierbarer Forschungskonsens über Gegenstand und Methode des neuen Rechtsgebietes? Die ist anhand von Begriffsentwicklung und Arbeiten zur dogmatischen Grundlegung zu betrachten. Wie kam es zu kritischer Verhandlung der Ergebnisse unter den Experten? Anhand kritischer Reflexion über Gegenstand und Zielrichtung des Arbeitens kann unter Umständen auch die Herausbildung verschiedener Gruppen oder wissenschaftlicher Strömungen erkannt werden.

[8]

Die dritte Stufe der Disziplinbildung ist die Etablierung im System der Wissenschaft. Es muss gefragt werden, welchen Platz eine neue Disziplin im System der Wissenschaft einnimmt. Wie verhält sie sich zu anderen Disziplinen? Findet eine Transponierung statt? Inwiefern legitimiert sich die Disziplin durch Rezeption in Gesellschaft und Politik? Der Blick wird auf die Bildung der «scientific community» gelegt, auf die Gründung von disziplinären Gemeinschaften, die Veranstaltung von Kongressen und Tagungen sowie auf die Ausprägung der Fachliteratur. Eine Institutionalisierung findet durch die Einrichtung von Lehrstühlen mit spezifischem Forschungsauftrag statt und zeigt sich auch in dem Maße in dem sich die neue Materie im universitären Vorlesungsbetrieb widerspiegelt.

[9]

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klärung der historischen Fakten und die Untersuchung der Biographien der entscheidenden Akteure lediglich die Grundlage bilden um eine systematische Analyse der Disziplinbildung in der Rechtswissenschaft vornehmen zu können.

3.

Wissenschaftsgeschichte der Rechtsinformatik ^

3.1.

Erfassung der Vorgeschichte der Rechtsinformatik ^

3.1.1.

Anfänge der Automationsdebatte in der Rechtswissenschaft ^

[10]

Die Automationsdebatte setzt in der Rechtswissenschaft etwa im Jahr 1959 ein. Hier nimmt man den Computer zunächst als weitere technische Neuerung neben beispielsweise dem Automobil oder dem Flugzeug wahr. All diese Neuerungen gelten als Ausfluss eines immer stärker anwachsenden technischen Fortschritts, den man seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs überwiegend kritisch beäugt. Immer schwingen bei Diskussionen Zweifel mit, ob man der Technik durch rechtliche Regelungen überhaupt Einhalt gebieten kann.6 Als ein erster Beitrag zum Thema «Computereinsatz im Recht» können die Überlegungen Karl Zeidlers zur rechtlichen Qualifizierung des maschinell erstellten Verwaltungsaktes gesehen werden.7 Die Sichtweise Zeidlers kann sich allerdings nicht durchsetzen. Im Gegenteil ab ca. 1962 stellt man neue Maßstäbe für die Beurteilung des Computereinsatzes im Recht auf. Viele deutsche Rechtsinformatiker und andere interessierte Rechtswissenschaftler sind an dem Ablösungsprozess beteiligt. Gemeinsam ist ihnen erstens das Interesse an der neuen Materie und zweitens die Erkenntnis, dass der Computer ein neues Organisationsprinzip verkörpert.8 Erst auf der Grundlage dieser gewonnenen Erkenntnis diskutiert man nun die Themen, die wenig später zum Gegenstand der Rechtsinformatik werden.

3.1.2.

Bedürfnisse für eine Disziplin Rechtsinformatik ^

[11]

Die Frage, worin genau die Bedürfnisse für eine neue Disziplin Rechtsinformatik liegen, lässt sich in drei Teilfragen aufspalten: Welche technischen, politischen und gesellschaftlichen Umstände bilden den späteren Gegenstand der Rechtsinformatik? Warum ist es erforderlich sich mit diesen praktischen Veränderungen auch theoretisch auseinanderzusetzen? Und warum kann eine theoretische Auseinandersetzung nicht im Rahmen der Rechtswissenschaft oder der im Entstehen begriffenen Informatik erfolgen? Eine wesentliche Motivation für den Einsatz des Computers in der Verwaltung ist die Tatsache, dass man eine zunehmende Komplexität gesellschaftlicher Sachverhalte konstatiert. In dem Bestreben diese Komplexität (wieder) fassbar zu machen und zu beherrschen, bietet sich die technische Neuerung der elektronischen Datenverarbeitung als aussichtsreichstes Hilfsmittel an. Für die Entwicklung der Rechtsinformatik ist wichtig, dass sich in dem Aufbau der EDV ganz unterschiedliche Interessen formieren. Die Frage der Bewältigung von Komplexität und Informationsflut wird in der Wirtschaft und im Verhältnis von Staaten zueinander zu einer Frage der Konkurrenzfähigkeit.9

[12]

In den sechziger Jahren findet die theoretische Diskussion über «EDV und Recht» weitestgehend ungeordnet statt. Man nähert sich dem Thema des Computereinsatzes im Recht aus ganz unterschiedlichen, dem eigenen Interesse oder dem Ziel eines konkreten Projektes entsprechenden Gründen. Die «scientific community» der Rechtsinformatik bleibt klein. Es ist daher zunächst schwierig, sich als Gemeinschaft zu formieren bzw. überhaupt von einander Kenntnis zu erlangen. Es gibt keine fachspezifischen Publikationsorgane. Es fehlt an einer einheitlichen Diskussionsgrundlage.10 Das macht eine theoretische Auseinandersetzung erforderlich. Hinzukommt, dass es zu Beginn an einer wissenschaftlichen Grundlagenforschung fehlt.11 Viele konkrete Projekte zum Aufbau der EDV sehen sich vor das Problem gestellt, die Grundlagen der neuen Materie erst erforschen zu müssen. Das ist aber eine Aufgabe, die oftmals den finanziellen, personellen und zeitlichen Rahmen der Projekte übersteigt.

[13]

Die theoretische Auseinandersetzung erfolgt nicht allein in der Rechtswissenschaft oder allein in der Informatik, weil man Sorge hat, dass dann die Spezifika von EDV und Recht nicht gleichermaßen berücksichtigt werden könnten.12 Ein weiterer Grund liegt darin, dass es sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Informatik, die überwiegend mit formalen Sprachen arbeitet, an Möglichkeiten fehlt, die Probleme des Computereinsatzes im Recht angemessen abzubilden. Es bedarf einer neuen sprachlichen Ebene, um die Probleme zu fassen, eine Verständigung zwischen Wissenschaftlern unterschiedlicher Disziplinen und zwischen Wissenschaftlern und Politikern zu ermöglichen.13

3.1.3.

Dokumentation – Automation – Information ^

[14]

Mit der automatischen Rechtsdokumentation entstehen wissenschaftliche Fragestellungen, die einen erheblichen Forschungsaufwand erwarten lassen. In der Privatwirtschaft und auf staatlicher Seite starten viele Projekte, die sich mit diesen Fragen auseinandersetzen. Bei der Projektarbeit wird deutlich, welche unterschiedlichen Fragestellungen bei dem Aufbau einer Recherchedatenbank entstehen. Technische Fragestellungen wie das Information Retrieval sind ebenso zu erörtern wie Fragen von Benutzerwünschen und Benutzerbedürfnissen. Auch rechtliche Überlegungen, wie beispielsweise die des Informationsgleichgewichts zwischen Legislative und Judikative, spielen eine Rolle.14

[15]

Den anspruchsvollsten Versuch, den Computer für das Recht fruchtbar zu machen, stellen die Überlegungen zur Automatisierung juristischer Teilentscheidungen dar. Die Herausforderung besteht darin, auch qualitative Entscheidungen mit dem Computer zu bearbeiten. In den Versuchen zur Automatisierung solcher Entscheidungen liegt das größte Potential, gleichzeitig aber auch die größte Gefahr für die Rechtsinformatik als wissenschaftliche Disziplin. Das Potential, das diese Versuche mit sich bringen, besteht darin, dass umfassende theoretische Vorarbeiten erforderlich sind, um den Computer auf diese Weise einzusetzen. Die Vorarbeiten lösen viele Verbindungen zu anderen Disziplinen aus. Die Gefahr für die Rechtsinformatik als Disziplin liegt erstens darin, dass die Möglichkeiten einer Entscheidungsautomation zu Beginn zu hoch eingeschätzt werden. Schon 1977 beobachtet Haft eine gewisse Frustration in der Forschungslandschaft der Rechtsinformatik.15 Zweitens greift man mit der Entscheidungsautomation in den Kernbereich juristischer Tätigkeit ein, weshalb man den Versuchen eher mit Skepsis begegnet.

[16]

Seit ca. der Mitte der siebziger Jahre ist schließlich ein Wandel von der Dokumentation und Automation zur Information als solcher zu verzeichnen. Man beginnt, sich wieder mehr in «klassischen» juristischen Gefilden zu bewegen und beginnt von einem «Rechtsgebiet Informationsrecht» zu sprechen.16

3.1.4.

Rechtsinformatikkonzepte ^

[17]

Die bekanntesten Konzepte für eine eigenständige Disziplin Rechtsinformatik sind in Deutschland das von der «Rechtsinformatik als Strukturtheorie» (Herbert Fiedler) und das von der «Rechtsinformatik als Problemwissenschaft» (Wilhelm Steinmüller ). Beide werden 1970 erstmals vorgestellt. Ein kurzer Vergleich der beiden Konzepte ergibt, dass im Hinblick auf die Aufgaben, die der Rechtsinformatik zugewiesen werden – abgesehen von sprachlichen Unterschieden – keine prägnanten Differenzen bestehen. Beide Wissenschaftler heben die besondere Praxisrelevanz der rechtsinformatorischen Forschung hervor. Aufgabe der Rechtsinformatik ist danach immer die Grundlagenforschung zum Zwecke einer späteren Implementierung der EDV.17 Auffällige Unterschiede zwischen den beiden Konzepten bestehen vielmehr in wissenschaftstheoretischer Hinsicht, vor allem in der Art und Weise, wie die beiden Rechtsinformatik als neue Materie zu systematisieren und abzugrenzen versuchen. Wilhelm Steinmüller erklärt den gesamten Realitätsbereich «EDV und Recht» zum Gegenstand der Rechtsinformatik. Sämtliche Methoden, insbesondere und gerade solche aus anderen Disziplinen sollen zur Lösung der in diesem Bereich bestehenden Probleme herangezogen werden dürfen.18 Im Unterschied zu diesem methodenpluralistischen Verständnis Steinmüllers hat für Fiedler die Methode konstitutiven Charakter. Fiedler begrenzt die innerhalb der Rechtsinformatik anzuwendende Methode auf ein «strukturtheoretisches» Vorgehen. Das bedarf einer Erklärung. Hinter dem Begriff Strukturtheorie verbirgt sich die Vorstellung, die formal-logische Methode, die der Arbeitsweise des Computers zugrunde liegt, auch für die Beschreibung der Anwendung des Computers im Recht heranzuziehen.19 Fiedler gliedert deshalb rechtliche Fragestellungen aus der Rechtsinformatik (zumindest im engeren Sinne) aus, weil sie mit der strukturtheoretischen Methode nicht lösbar sind.20

3.1.5.

Verwaltungsautomation und Datenschutz ^

[18]

Weitere Forschungsgegenstände der sich formierenden Rechtsinformatik waren die Verwaltungsautomation und der Datenschutz.21 Der staatliche EDV-Einsatz hatte eine Beschleunigung der Verwaltungsvorgänge durch Rationalisierung zum Ziel. Massen- und Routineaufgaben sollten schnell und sicher bewältigt werden können, neue Aufträge des Gesetzgebers sollten ohne große Personalmehrung erfüllt und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden durch Datenaustausch verbessert werden. Die bei der Verwaltungstätigkeit gewonnen Informationen konnten zudem zur Schaffung einer verbesserten Datenbasis für die, Ende der 60er Jahre stärker betriebene, politische Planung genutzt werden.22 In der Computernutzung wurde von EDV- und von Verwaltungsexperten die Chance gesehen, zum ersten Mal in der Geschichte maximales Wissen mit einem Höchstmaß an Rationalität zu verbinden.23 Parallel zur immer intensiver werdenden Nutzung des Computers als Arbeitshilfe entwickelte sich das Bewusstsein, dass der Rechnereinsatz nicht nur eine rein quantitative Steigerung der Umgangs mit Informationen darstellte, sondern sich durch Erreichen einer qualitativ höheren Stufe auch zu einer Bedrohung für die Freiheit des Einzelnen entwickeln könnte und deshalb Regelungen technischer sowie juristischer Art erforderlich wurden. Dieser Gedankenschritt war der Beginn einer wissenschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung, welche zur Bildung des neuen Rechtsgebietes «Datenschutzrecht» führen sollte. Datenschutz wurde als Kehrseite der automatisierten Datenverarbeitung gesehen, als eine notwendige Absicherung gegen deren unerwünschte Folgen.24 Datenschutz, ein Begriff der in der hessischen Staatskanzlei im Zuge der Arbeiten am ersten Gesetz dieser Art geprägt wurde25 , war prinzipiell kein neues Problem, so wurde schon früher von staatlicher und privater Seite Wissen über Personen angehäuft und genutzt. Die neue Technik der Datenverarbeitung durch Computer führte jedoch zu einem Prozess der signifikanten Verdichtung von Regelungen und ihrer wechselseitigen dogmatischen und institutionellen Vernetzung. Die Datenschutzdiskussion ist damit keine «creatio ex nihilo» sondern hat wissenschaftsgeschichtlich gesehen eine zweifache Wurzel. Einerseits geht sie aus den, von der automatisierten Datenverarbeitung unabhängigen, Ermittlungs-, Abhör- und Überwachungspraktiken von staatlicher und privater Seite hervor, steht also in einem menschen- und bürgerrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Kontext. Die zweite Wurzel liegt in der Datenbank-Diskussion, die sich anhand des National Data Centers (NDC) in den USA oder dem westdeutschen Bundesdatenbankprojekt entzündete.26 Gerade jedoch die zweite, technisch geprägte Entwicklungslinie führte dazu, dass sich neben Staats- und Verwaltungs- bzw. Zivilrechtlern gerade auch die frühen Rechtinformatiker mit dem Gebiet Datenschutz befassten und dieses entscheidend prägten.

[19]

Es muss nun wissenschaftsgeschichtlich die Frage gestellt werden, welches die gesellschaftlichen, technischen und ökonomischen Faktoren waren, die in ihrer Kombination dazu führten, dass es zu diesem Bewusstseinswandel in der Rechtswissenschaft kam und der Computer nicht mehr nur als nützliche und faszinierende Arbeitshilfe, sondern als Gefahr für die Freiheit des einzelnen und die Demokratie an sich gewertet wurde. Die Auslöser für die westdeutsche Datenschutzdiskussion sind in den Jahren 1968 bis 1970 zu finden. Die Nachwirkungen der Wirtschaftskrise von 1966 führten dazu, dass die Politik in der großen Koalition zwischen CDU/CSU und SPD versuchte, wieder verstärkt planend in gesellschaftliche Vorgänge einzugreifen. Die hierfür benötigten Informationen sollten mit Hilfe von Computerdatenbanken verarbeitet werden. 1968 kam es zu den Studentenunruhen und zur Auseinandersetzung um die sogenannten Notstandsgesetze durch die unter anderem das Brief-, Post- und Fernmeldegesetz des Art. 10 GG beschränkt werden konnte, ohne dass der Weg zu den Gerichten eröffnet wurde (G-10-Gesetz). In diese politisch unruhige Zeit fiel der Computer-Kongress, den die TU Berlin in Zusammenarbeit mit dem MIT Anfang August 1968 veranstaltete. Rund 1100 Computerfachleute aus fünf verschiedenen Nationen, unter ihnen auch Robert M. FanoJoseph Weizenbaum und Wolfgang Giloi, diskutierten in Westberlin über die Chancen der neuen Technik aber auch ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Auf dem Kongress stellte Bundeswirtschaftsminister Stoltenberg auch zum ersten Mal die Pläne für die Schaffung einer «Bundesdatenbank» vor.27 Schon hier zeichneten sich die zwei Argumentationsstränge ab, welche charakteristisch für die spätere Datenschutzdebatte werden sollten. Einerseits wurde darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik intellektuell und technologisch den Anschluss zu anderen Industrienationen verlieren würde, wenn Forschung und Entwicklung im Bereich der EDV nicht voran getrieben würden. Anderseits wurde immer wieder auf das darin liegende Gefährdungspotential hingewiesen, welches lautFano darin lag, dass sich finanzstarke Organisationen die teuren Großrechenanlagen leisten konnten und darin dass die nahezu unbegrenzte Speicherkapazität der Rechner zu einer bis dato unvorstellbaren Zentralisierung des Wissens und der Macht in wenigen wirtschaftlichen und politischen Herrschaftsschwerpunkten führen konnte. Dies konnte aus Sicht des Wissenschaftlers als technische Grundlage für eine diktatorische Herrschaft missbraucht werden und in ein «computerisiertes 1984» führen. Daher forderte Fano, geprägt durch die U.S.-amerikanische Debatte über das NDC, auch zum ersten Mal in der Bundesrepublik Parlamentsgesetze zur wirksamen Kontrolle des Inhalts und der Verwendung der Datenbanken, um diesen Missbrauch zu verhindern.28 Einen Monat später wurde in Kiel die die Datenzentrale Schleswig-Holstein in Betrieb genommen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg folgten. Im Oktober legte Bundesinnenminister Benda dem Parlament den ersten Bericht der Bundesregierung über die Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung in der Bundesverwaltung vor29 , welcher zum ersten Mal Stand und Planung der öffentlichen und privaten Computernutzung offen legte (Stand vom 1. Januar 1968: 3863 Anlagen im Dienst, 1607 bestellt).

[20]

Ab Ende des Jahre 1968 befasste sich auch die Interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft unter Leitung von Wolfgang Burhenne mit der persönlichkeitsrechtlichen Problematik der EDV. Am 28. März 1969 wurde, im Zuge der Haushaltsdebatte, der Bundestag zum ersten Mal ersucht, «auf die Bundesregierung hinzuwirken, […] vor einer über die herkömmlichen Methoden hinausgehenden Erfassung der Daten über Einzelpersonen […] jegliche Beeinträchtigung und Verletzung der Privatsphäre (auszuschließen30)».31 Im Juni 1969 begannen in Hessen, ausgelöst durch einen computerkritischen Leitartikel in der F.A.Z.32 , die Vorarbeiten zum hessischen Datenschutzgesetz, welches am 30. September 1970 als erstes Datenschutzgesetz der Welt verabschiedet wurde.33 Am 16. Juli 1969 fällte das BVerfG eine Entscheidung, zur Verfassungsmäßigkeit einer Repräsentativstatistik, eines sogenannten Mikrozensus, welche das Gericht zwar im Ergebnis bejahte, jedoch erwähnte, dass eine vollständige Registrierung der Persönlichkeit als Eindringen in den Persönlichkeitsbereich gegen die Menschenwürde verstoßen würde.34 Ebenfalls 1969 erschien mit «The Right of Privacy – Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in amerikanischer Sicht unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen» von Ruprecht Kamlah die erste juristische Dissertation zum Datenschutz, freilich noch ohne Verwendung des Begriffs selbst. Damit begann in der Bundesrepublik eine juristische und gesellschaftliche Debatte über die Auswirkungen der EDV auf Persönlichkeit und Staat sowie über Mittel ihrer rechtlichen Regelung. Die Umstände ihres Beginns sollten kennzeichnend für ihre weitere Entwicklung werden, welche durch die Wechselwirkung zwischen Wissenschaft, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Medien und Bevölkerung geprägt sein sollte.

[21]

In den 70er Jahren vereinten sich diese beiden Entwicklungsstränge im Zuge der Diskussion immer weiter. Der Streit um Gegenstand und Methode des Datenschutzes beschäftigte seit 1970 Wissenschaft35 und Gesetzgebung36 und führte als Zwischenstation zum BDSG von 1977, welches, wie alle Datenschutzgesetze der ersten Generation dem «Missbrauchsmodell» zuzuordnen ist, d.h. es hatte die Aufgabe, den Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung zu verhindern, vgl. § 1 Abs. 1 BDSG 1977. 1983 erfuhr das neue Rechtsgebiet eine starke gesellschaftliche Legitimierung, als das von Wilhelm Steinmüller und Christoph Mallmann 1971 im Zuge der Vorarbeiten des Regierungsentwurfs zum Bundesdatenschutzgesetz entwickelte «informationelle Selbstbestimmungsrecht37»38 im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vom BVerfG als Teil des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt wurde39, sich immer weiter etablierte und damit zum Paradigma des Datenschutzrechts wurde. Aus wissenschaftsgeschichtlicher Sicht stellt sich also die Frage, welchen Einfluss die Wissenschaft auf das Erkennen neuer sozialer Sachverhalte durch die Einführung einer neuen Technik und auf Anwendung alter bzw. die Schaffung neuer Regelungen als Antwort auf diese Entwicklung hatte.

[22]

Was die Stellung des Datenschutzes im Verhältnis zu Rechtsinformatik und Informationsrecht betrifft, so ordneteSteinmüller ihn der Rechtsinformatik zu und zwar als Teil des, seiner Ansicht nach ebenfalls zur Rechtsinformatik gehörenden, Informationsrechts. Es wurde jedoch zwischen Datenschutz und Datenschutzrecht unterschieden.40 Fiedler verortete den Datenschutz ebenfalls unter dem, von ihm geprägten, Begriff eines objektiven Informationsrechts41 , und betrachtete Informationsrecht und Rechtsinformatik als zwei nebeneinander stehende Gebiete, zwischen denen allerdings Wechselwirkungen bestehen.42 Später ordnete auchFiedler das Informationsrecht und somit auch den Datenschutz dem Begriff «Rechtsinformatik i.w.S.» unter43 , womit er die Rechtsinformatik gegenüber dem Informationsrecht öffnete. Das Datenschutzrecht entwickelte jedoch, was Forschungsgegenstand und Methodik betrifft, eine immer größer werdende Eigenständigkeit44 , was auch auf die Einwirkung in viele andere Rechtsgebiete durch die Schaffung bereichsspezifischer Normen nach dem Volkszählungsurteil zurückzuführen ist. Dies führte dazu, dass sich der zunächst sehr weit gefasste Bereich der Rechtinformatik immer mehr auf den Datenschutz verengte.

[23]

Im Gegensatz zur Rechtsinformatik wurde das Gebiet des objektiven Informationsrechts seit seiner Begründung immer weiter ausgebaut. Ursprünglich von Fiedler in Abgrenzung zur Rechtsinformatik entworfen, um sich mit «Information» als Rechtsbegriff und Rechtsgut und der rechtlichen Regelung der Informationstechnik zu beschäftigen45 und inhaltlich mit dem Datenschutz belegt46 , wurde der Terminus aufgegriffen und weiterentwickelt. So definiert Steinmüller Informationsrecht in seiner Grundsatzarbeit zum Datenschutz als «Menge aller Rechtnormen (geltender, vergangener und zukünftiger), die Information oder ihre Verarbeitung zum Gegenstand haben (objektiver Begriff4748 und ordnet das Datenschutzrecht unter. Ein Jahr später wird der Inhalt der Rechtsdisziplin um den Urheberrechtsschutz von Software und das Urheber-, Verlags- und Wettbewerbsrecht im Hinblick auf juristische Datenbanken erweitert49 . Hatten die bisherigen Definitionen immer einen engen Technikbezug, fordert Podlech 1973 ein umfassendes Informationsrecht ohne notwendigen EDV-Bezug, d.h. bezogen auf jede Art der Informationsverarbeitung, wobei der allgemeine Teil aus Datenschutzrecht und dem Recht auf Zugang zu gesellschaftlich relevanten Informationen bestehen sollte und der besondere Teil aus dem Recht der Massenkommunikationsmittel (Recht der Presse, des Rundfunks und Fernsehens, des Films und der Werbung).50 Diesen Weg ging auch Fiedler, als er forderte von der Datenschutzfrage zu einem allgemeinen Informationsrecht zu kommen, unter Berücksichtigung der Probleme der Informationstechnologie in der modernen Gesellschaft (Datenschutz – Datenbereitstellung, Presse, Rundfunk, Informationsvermittlungssysteme).51 Von diesem Punkt aus entwickelte sich das objektive, materielle Informationsrecht immer mehr zur rechtlichen Regelung zweier grundlegender gesellschaftlicher Interessen an Informationen, einerseits dem rechtlichen Schutz von bzw. vor Informationen durch Abschirmung, Geheimhaltung und Monopolisierung und der Sicherstellung des Zugangs zu Informationen in Form von Kenntnis, Verwertung und Verbreitung.52 Gegenstand des Informationsrechts ist es somit, die Kontrolle und Verfügbarkeit von Informationen zu regeln und einen gerechten Ausgleich herzustellen.

4.

Thesen zur Entstehung der Rechtsinformatik ^

[24]

1. Zunächst regten praktische Erfahrungen des Computereinsatzes die Theorie an, die Theorie verselbstständigte sich im Anschluss immer weiter. Mit Aufkommen des PCs und der Vernetzung fand jedoch ein Paradigmenwechsel statt, sodass nun «alltägliche» Probleme juristisch zu lösen waren, was zu einer Stärkung des Informationsrechts führte.

[25]

2. Man hat zwar gezielt versucht, Lehrstühle an Universitäten einzurichten, zwei wichtige Versuche dazu scheitern aber. Das hat zu einer Destabilisierung der Rechtsinformatik als einer eigenständigen Disziplin geführt, von der sie sich bis heute nicht erholt hat.

[26]

3. Zudem kam es zu einer Verengung der Rechtsinformatikforschung auf Datenschutz, weshalb langfristig das Informationsrecht gegenüber der Rechtsinformatik zur juristischen Dominanten wurde. Dies führte dazu, dass sich die ursprüngliche Rechtsinformatik i.e.S. hinsichtlich des Informationsrechts öffnen musste.

[27]

4. Die Beschäftigung mit Themen der Rechtsinformatik erfordert Fähigkeiten, insbesondere die formal-logische/mathematische Denkweise, die in der juristischen Ausbildung nicht geschult werden. Ein Großteil der Rechtswissenschaftler sperrt sich daher gegenüber Themen der Rechtsinformatik. Aufgaben, die von der Rechtsinformatik, übernommen werden könnten, werden daher mehr und mehr von anderen Disziplinen übernommen. Sie wandern in andere Bereiche ab, was die Rechtsinformatik als Disziplin aushöhlt.

5.

Literatur ^

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Steinmüller, Wilhelm , EDV und Recht, Berlin 1970 (zit.: EDV und Recht, S.); Grundfragen des Datenschutzes, in Bundestagsdrucksache IV, 3826; Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik und Rechtsinformatik. Ansätze künftiger Theoriebildung, DVR 1972/ 73, 113 ff.; Rechtstheorie, Rechtsinformatik und Rechtspolitik, in: Albert, Hans/Luhmann, Niklas u.a. (Hrsg.), Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Band II, Rechtstheorie als Grundlagenwissenschaft der Rechtswissenschaft, Düsseldorf, 1973, S. 373 ff. (zit.: Steinmüller, Rechtstheorie, S.); Theoretische Aufgaben der Rechtsinformatik, IBM-Beiträge zur Datenverarbeitung 1973, Referate und Protokolle 1, S. 13 ff., (zit.: Steinmüller, IBM-Beiträge,); ADV und Recht, Berlin 1976 (zit.: ADV und Recht, S.); Informationsrecht und Informationspolitik, in: Steinmüller, Wilhelm/ Podlech, Adalbert (Hrsg.), Rechtstheorie und Informationsrecht, Band 1, Informationsrecht und Informationspolitik, 1976. S. 1 ff. (zit.: Steinmüller, Informationsrecht, S.); Das informationelle Selbstbestimmungsrecht, RDV 2007, 158 ff.
Zeidler, Karl , Über die Technisierung der Verwaltung, Karlsruhe 1959.



Wissenschaftliche Mitarbeiter, Institut für Informations-,
Telekommunikations- und Medienrecht – Zivilrechtliche Abt. (WWU Münster)
Leonardo-Campus 9, 48149 Münster, DE
lena.graewe@uni-muenster.de, jan.spittka@uni-muenster.de; http://www.uni-muenster.de/jura/itm

  1. 1 BVGe 35, 79.
  2. 2 Diemer, S. 176.
  3. 3 Diemer, S. 176 f.
  4. 4 König, S. 83.
  5. 5 Podstawski, S. 472.
  6. 6 Di Fabio
  7. 7 Zeidler
  8. 8 Fiedler
  9. 9 Für die Technik insgesamt Di Fabio, S. 10; Haft, S. 132.
  10. 10 Fiedler, DÖV 1970, 469 (470).
  11. 11 Steinmüller, IBM-Beiträge, 13 (14).
  12. 12 Steinmüller, Rechtstheorie, S. 376.
  13. 13 Steinmüller, Rechtstheorie, S. 377.
  14. 14 vgl. Juris-Schlussbericht, S. 26.
  15. 15 Haft, Rechtsinformatik, S. 15.
  16. 16 Steinmüller, Informationsrecht, S. 14; Egloff/Werckmeister, S. 292.
  17. 17 Fiedler, Forschungsaufgaben, S. 238; Steinmüller, Rechtstheorie, S. 375.
  18. 18 Steinmüller, DVR 1972/ 73, 113 (114).
  19. 19 Fiedler, JuS 1971, 228 (230).
  20. 20 Fiedler, Forschungsaufgaben, S. 241.
  21. 21 Steinmüller, EDV und Recht, S. 86 f.; ders. ADV und Recht, S. 145 ff.; Fiedler Jus 1970, 607; Haft, S. 4 f.
  22. 22 Schneider, S. 1.
  23. 23 Osswald, IBM-Nachrichten 1970, 379 f.
  24. 24 Schneider, S. 2.
  25. 25 Simitis, Virtuelle Präsenz und Spurenlosigkeit, S. 29.
  26. 26 Fiedler, Datenschutz und Gesellschaft, S. 183.
  27. 27 Roese, Die Zeit vom 09. August 1968; Der Spiegel, Nr. 33/1968, S. 79.
  28. 28 Roese, Die Zeit vom 09. August 1968; Der Spiegel, Nr. 33/1968, S. 79.
  29. 29 Bundestagsdrucksache V/3355.
  30. 30 Umdruck 631 vom 26. März 1969.
  31. 31 Umdruck 631 vom 26. März 1969.
  32. 32 Kühnert, Die Tücken der Computer, F.A.Z. vom 10. Juni 1969.
  33. 33 Simitis, Virtuelle Präsenz und Spurenlosigkeit, S. 29.
  34. 34 BVGe 27, 1 (6) – Mikrozensus.
  35. 35 Erste Veröffentlichungen zum Themengebiet Datenschutz im Jahre 1970 waren: Kamlah, DÖV 1970, 361 ff., Podlech, DÖV 1970, 473, Seidel, NJW 1970, 1581 ff., Simitis, Informationskrise, S. 131 ff., Steinmüller, EDV und Recht, S. 83 ff.
  36. 36 Zum BDSG gab es drei Entwürfe, den der IPA vom 2.12.1971 (BT-Drs. VI/2885), den Regierungsentwurf vom 21. September 1973 (BT-Drs. VII/1027) und einen Alternativentwurf aus der Rechtsinformatik vonAdalbert Podlech vom Juli 1972 in: DVR Beiheft 1. Was die Methode des Datenschutzes betraf, wichen die Entwürfe erheblich voneinander ab. Am Ende mündete der Regierungsentwurf am 10. Dezember 1976 in das BDSG, allerdings mit erheblichen Veränderungen.
  37. 37 Steinmüller et. al., Grundfragen des Datenschutzes, S. 88, 93, in dem auch eine erste Grundlegende Systematik und Methodik des Datenschutzes entwickelt wurde; dazu Steinmüller, RDV 2007, 158 ff.; Büchner/Dreier, S. 5.
  38. 38 Steinmüller et. al., Grundfragen des Datenschutzes, S. 88, 93, in dem auch eine erste Grundlegende Systematik und Methodik des Datenschutzes entwickelt wurde; dazu Steinmüller, RDV 2007, 158 ff.; Büchner/Dreier, S. 5.
  39. 39 BVerfGE 65, 1 ff. – Volkszählung (Das BVerfG verwendete die Formulierung «Recht auf informationelle Selbstbestimmung»).
  40. 40 Steinmüller, ADV und Recht, S. 145 f.
  41. 41 Fiedler, JuS 1970, 607, Steinmüller verwendet den Begriff Informationsrecht kurz vorher noch in der herkömmlichen Weise, als subjektives Recht auf Information, EDV und Recht, S. 84.
  42. 42 Fiedler, Forschungsaufgaben der juristischen Informatik, S. 241.
  43. 43 Fiedler, DuD 1993, 603 ff.
  44. 44 Bull, Grundprobleme des Informationsrechts, S. 28.
  45. 45 Fiedler, JuS 1970, 607.
  46. 46 Fiedler verweist auf Steinmüllers Ausführungen zur Datenschutzproblematik i.w.S. in EDV und Recht, S. 83.
  47. 47 Steinmüller, Bundestagsdrucksache IV, 3826, S. 43.
  48. 48 Steinmüller, Bundestagsdrucksache IV, 3826, S. 43.
  49. 49 Steinmüller, DVR 1972/73, S. 142.
  50. 50 Podlech, Prinzipien des Datenschutzes, S. 11 f.
  51. 51 Fiedler, Datenschutz und Gesellschaft, S. 192.
  52. 52 Egloff/Werckmeister, S. 293; Bull, Grundprobleme, S. 29.