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Ein interdisziplinärer Forschungsansatz für «Eine Geschichte der Informatisierung des Rechts in Österreich»

  • Authors: Nikolaus Forgó / Nicolas Reitbauer / Markus Holzweber
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: History of legal informatics
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Nikolaus Forgó / Nicolas Reitbauer / Markus Holzweber, Ein interdisziplinärer Forschungsansatz für «Eine Geschichte der Informatisierung des Rechts in Österreich», in: Jusletter IT 1 September 2009
Das Projekt «GIRO» untersucht in einem interdisziplinären Forschungsansatz die Voraussetzungen und die Folgen des Eintritts der Informationstechnologie in das Rechtssystem in Österreich. Die Schwierigkeiten der sprachlichen Dimension im Zusammenhang mit der «automationsgerechten» Ausgestaltung von Gesetzestexten («formalisierbare» versus «natürliche» Sprache) wird am Beispiel des Tilgungsgesetzes 1972 deutlich.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Projektvorstellung
  • 1.1. Arbeitspakete
  • 1.2. Ein Beispiel für den interdisziplinären Projektansatz
  • 1.2.1. Der Computer ersetzt den Richter: Das Tilgungsgesetz 1972
  • 1.2.2. «Automationsgerecht» erstellt?: Ein Vergleich der Tilgungsgesetze 1951 und 1972
  • 2. Zusammenfassung

1.

Projektvorstellung ^

[1]

Unter dem Titel «GIRO – Eine Geschichte der Informatisierung des Rechts in Österreich» wird am Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation der Universität Wien (www.informationsrecht.at) seit Oktober 2008 ein Forschungsprojekt durchgeführt, dessen Förderung vom Jubiläumsfonds der österreichischen Nationalbank in der Sitzung vom 26. Juni 2008 als eines von sechs geisteswissenschaftlichen Projekten genehmigt worden war.1 Die Projektdauer ist für zwei Jahre veranschlagt, die Durchführung obliegt den Autoren dieses Beitrags. Das Ziel dieses Forschungsprojektes besteht darin, eine historische Beschreibung der Voraussetzungen und der Folgen des Eintritts der Informationstechnologie in das Rechtssystem in Österreich zu leisten und diese historisch, philosophisch und rechtswissenschaftlich zu reflektieren. Das Projekt verfolgt eine interdisziplinäre Methode durch die Verbindung des historischen, philosophischen und rechtswissenschaftlichen Forschungsansatzes. Die Arbeitspakete werden demnach unter Verwendung geschichtswissenschaftlicher, philosophischer und rechtswissenschaftlicher Methoden durchgeführt, an deren Ende eine Synthese steht. Die Interdisziplinarität dieses Forschungsprojekts erhöht in einem ausschlaggebenden Masse die Problemlösungskompetenz für komplexe Themenstellungen, wie das vorliegende. Der dreiteilige Ansatz trägt zur Reflexion auf disziplinäre Standards bei. Selbstverständliche Annahmen, eingespielte Methoden und etablierte Begriffe können hinterfragt, kritisch überdacht und gegebenenfalls modifiziert werden. Dabei sollen selbst die Methoden zwischen den Disziplinen vermittelt werden und neue Lösungsstrategien, bzw. Forschungsansätze entstehen.

1.1.

Arbeitspakete ^

[2]

Das Arbeitspaket I widmet sich der historischen Analyse des Feldes von Informationstechnologien im Recht und den damit verbundenen rechtlichen Aspekten mit primär geschichtswissenschaftlichen Methoden. Die Analyse der historischen Entwicklung bedient sich eines breiten Spektrums an Quellen. Einerseits stehen die verschiedensten schriftlichen Quellen zur Verfügung, andererseits erlaubt es die Methodik der Oral History persönliche Einschätzungen der handelnden Akteure festzumachen.

[3]

Das Arbeitspaket II beschäftigt sich mit den philosophischen, insbesondere erkenntnistheoretischen Voraussetzungen und Folgen der Informatisierung des Rechts in Österreich. Das Anführen, Auffächern und Beschreiben der verschiedenen Begriffsbestimmungen, sowie die Analyse der Verwendungsweisen relevanter Begriffe ist ein Ziel der philosophischen Untersuchung. Weiters muss herausgearbeitet werden, durch welche Methoden und durch welchen Gegenstand sich die Disziplin der Rechts-Informatik, der Rechts-Kybernetik bzw. des Informationsrechts auszeichnet.

[4]
Aufgabe des Arbeitspakets III ist es, die historischen und philosophischen Arbeiten aus rechtshistorischer, rechtsinformatischer, informationsrechtlicher und wissenschaftsorganisatorischer Perspektive zu begleiten und zu ergänzen. Dieses Arbeitspaket wird daher, aufbauend auf den Ergebnissen der anderen beiden Arbeitspakete, eine Analyse der Entwicklung des Informationsrechts und der Rechtsinformatik in Österreich aus juristischem Blickwinkel entwickeln.

1.2.

Ein Beispiel für den interdisziplinären Projektansatz ^

1.2.1.

Der Computer ersetzt den Richter: Das Tilgungsgesetz 1972 ^

[5]

«Datenmissbrauch» ist ein gängiges Schlagwort zu den Folgen und Risiken der zunehmenden Technisierung; die Warnung vor jenem begleitet diese seit Jahrzehnten. Aus einem historischen Blickwinkel betrachtet, ist hier jedoch nicht erst der Beschluss des Datenschutzgesetzes 1978 als «Meilenstein» auszumachen. Bereits 1965 wurde im Zuge einer «amtswegigen Tilgung» von Straftaten nicht nur der Einsatz von Computern im Rechtssystem thematisiert, sondern auch die Problematik der «zu löschenden» Daten angesprochen. Gemäss Rechnungshofbericht 19652, der eigentlich die Gebarung der Bundespolizeidirektion Wien zu untersuchen hatte, scheinen in der Strafkartei viele «Staatsbürger» auf, für deren Strafe, die «Tilgungsfrist längst abgelaufen ist». Der Rechnungshof monierte daher eine «amtswegige Tilgung» unter EDV-Einsatz. Im Gegensatz bemühte sich Justizminister Hans Klecatsky zu betonen, dass es sich lediglich um «Einzelfälle»3 gehandelt habe.

[6]

Ob «Einzelfall» oder entsprechend viele Fälle4, zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Tilgung der Straftat jedenfalls erst nach Antrag und durch einen Richterspruch, wie dies das Tilgungsgesetz 1951 vorgibt.5 Die Diskussion um die Einführung einer «amtswegigen» Tilgung war jedoch auch 1965 nicht mehr neu. Bereits in den erläuternden Bemerkungen zum Tilgungsgesetz 1951 wurde eine Tilgung von Amts wegen angedacht.6 Diese wurde jedoch aus Kostengründen verworfen; da das Bundesministerium für Inneres in seiner Stellungnahme betonte, dass das Ministerium «allein im Strafregisteramt eine Vermehrung des Personals um mindestens 50 Bedienstete, sowie zusätzlichen Raum und weiteres Mobiliar benötige.»7

[7]
Anlässlich des Einsatzes von Computeranlagen in der Verwaltung wurde das geltende Tilgungsrecht erneut diskutiert. Mit dem Hinweis, dass eine «amtswegige» Tilgung nicht programmierbar sei, wurde diese in der Diskussion der 60er Jahre jedoch vorerst verworfen.8
[8]

Justizminister Klecatsky sprach sich in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage vom 13. Juni 1966 für die Beibehaltung der Bestimmungen des geltenden Tilgungsrechtes aus. Er argumentierte damit, dass neben den verschiedenen Fristen für die Verurteilungen verschiedenen Ausmasses auch noch Bestimmungen über die Verlängerung von Tilgungsfristen bei mehrfachen Verurteilungen notwendig seien. Einer Adaptierung des geltenden Rechts, damit die Anregung des Rechnungshofs umgesetzt werden könnte, erteilte er eine klare Absage. «Der naheliegende Gedanke, die derzeit ‚nicht programmierbaren‚ Bestimmungen entsprechend zu vereinfachen, kann daher nicht aufgegriffen werden, weil eine derartige «Nivellierung» in kriminalpolitischer Hinsicht nicht vertretbar wäre.»

[9]

War für den Justizminister eine «Nivellierung» des Gesetzes aus «kriminalpolitischen Gründen» nicht möglich, entfachte sich doch weiter die Diskussion innerhalb der juristischen Zunft. Und diese Diskussion war durchaus auch technikfreundlich: 1967 forderte Josef Piegler in der Richterzeitung, dass es besser sei, «auf gewisse juristische Feinheiten als auf die Vorteile der Programmierbarkeit zu verzichten.»9

[10]

Diesem Aufruf folgend wies das Bundeskanzleramt mit einem Schreiben im Jahre 1970 auf die «Notwendigkeit der Abfassung automationsgerechter Rechtsvorschriften hin.»10 Diese Wandlung innerhalb des politischen Diskurses ist an folgenden zwei Begründungen festzumachen. Erstens wurde in den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf 1971 darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen vielen Verurteilten nicht bekannt sind. Zweitens wurden der technische Fortschritt und die Möglichkeiten durch eine Datenverarbeitungsanlage angeführt. «Es ist nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die kraft Gesetzes eingetretene Tilgung ‚automatisch‚ d.h. durch die das Strafregister enthaltene Datenverarbeitungsanlage selbst, berücksichtigen zu lassen.»11

[11]

Am 1. Jänner 1974 trat das neue Tilgungsgesetz12 in Kraft: In der politischen Diskussion wird ganz klar der «Computer» als neue Entscheidungsgewalt genannt und hervorgehoben. Anneliese Albrecht (SPÖ) sprach im Parlament davon, dass es «notwendig war», die Tilgung programmierbar zu machen. Die damit zusammenhängenden Vereinfachungen waren ihrer Meinung nach «notwendig» und im Einklang mit der modernen Strafrechtspflege.13

[12]

Die Abgeordnete war sichtlich von den neuen Möglichkeiten angetan und schilderte ihre Erlebnisse vom Computereinsatz: «Tilgung durch die elektronische Datenverarbeitung hat etwas Bestechendes. Ich hatte Gelegenheit, mir diese elektronische Datenverarbeitungsanlage anzusehen. Es war schon sehr eigenartig, wie da diese kalten, seelenlosen Computer emsig arbeiten und wie mit Geisterhänden tippten und eintrugen. In diesem Augenblick hatte ich irgendwie das Gefühl einer lebendigen Beziehung zu dem schon angebrochenen und uns in vielem noch so fremden elektronischen Zeitalter. Die Computer arbeiten korrekt, sie arbeiten dann ohne Fehl und Tadel, wenn sie richtig gefüttert werden.»14 Ebenso deutlich ist die Aussage des Abgeordneten Gustav Zeilinger (FPÖ) zu werten: «Wir schalten mit diesem Gesetz in der Rechtspflege nun den Computer ein»15 Auch in den Erhebungsberichten der österreichischen Bundesregierung finden sich klare Aussagen: «Dies bedeutet, dass der Computer von sich aus Tilgungen der im Strafregister eingetragenen Verurteilungen vornehmen wird.»16 Das Tilgungsgesetz kann somit als Beispiel eines «automationsgerecht erstellten Gesetzes»17 angesehen werden.

[13]

War die Politik mit einem Gesetz, welches auch automatisierbar war, zufrieden, formulierte man in der Rechtswissenschaft in der Replik auf das Tilgungsgesetz entsprechend vorsichtiger. Entschieden wehrten sich Günther Kunst und Ingrid Petrik in ihrem Kommentar zum Tilgungsgesetz gegen die Vorstellung – die für die politischen Entscheidungsträger ausser Frage stand –, dass nunmehr ein Computer anstelle eines Richters entscheide. Als abwegig bezeichneten sie die Vorstellung, dass die Tilgung nun durch Strafregisteramt oder gar durch dessen EDV-Anlage («Tilgung durch den Computer») von statten gehe. Allerdings ist die Begründung hierfür mehr als kryptisch: «Es handelt sich lediglich darum, dass die BPD Wien nunmehr bei ihren Auskünften aus dem Strafregister die kraft Gesetzes eingetretene Tilgung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, und dass diese Berücksichtigung immer im Wege einer entsprechenden Programmierung der EDV-Anlage erfolgt, in der die Strafkarten und später Mitteilungen gespeichert und Auskünfte gedruckt werden.»18 Wesentlich klarer argumentierten Herbert Zima und Gerhard Siegl in der Richterzeitung. Der unmittelbare Vollzug von Gesetzen geschehe nun «mit Hilfe»19 von Datenverarbeitungsanlagen. Auch Gerfried Mutz führt in den «Juristischen Blättern» 197220 aus, dass EDV-Anlagen nach rein «logisch-mathematischen Gesetzen» funktionieren, und diese dadurch keine Entscheidungen im Sinne von Willensentscheidungen (mit Ermessensspielraum) treffen können. Die Ängste, der Computer könne den Richter ersetzen, seinen unberechtigt.

1.2.2.

«Automationsgerecht» erstellt?: Ein Vergleich der Tilgungsgesetze 1951 und 1972 ^

[14]
Mit zunehmendem Einsatz der EDV in der Verwaltung und damit zusammenhängend in der Rechtssprechung stellte sich verstärkt die Frage nach der Programmierbarkeit von einzelnen gesetzlichen Regelungen. Der Computer wurde dabei nicht nur als «vereinfachendes» und «beschleunigendes» Medium angesehen, sondern auch als Mittel, Personalkosten einzusparen.21 Diese Effekte konnten auf Grundlage des Tilgungsgesetzes 1951 wegen seiner Komplexität nicht eintreten. Ein Blick auf das Gesetz lässt zahlreiche unpräzise Formulierungen zu Tage treten, die innerhalb des Tatbestands einen sehr weiten Ermessenspielraum für eine persönliche Entscheidung des Richters erlaubten. Zum Beispiel wurde im § 3 von «den Umständen nach geringfügige und nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbaren Handlungen» gesprochen. Die «Besonderheit des Einzelfalles» und das entscheidende Ermessen des Entscheidungsorgans mussten zugunsten einer «Programmierbarkeit» und damit Automatisierbarkeit fallengelassen werden.
[15]

Hierbei zeigt sich eine grundlegende sprachphilosophische Frage juristischen Tuns: Ist man bereit, die tradierte, «freie» und Freiräume lassende juristische Semantik einer natürlichen Sprache zum Wohle der «Programmierbarkeit» – einer formalen Sprache – zu opfern?

[16]

In den erläuternden Bemerkungen zum Tilgungsgesetz 1971 wurde dies thematisiert, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass für die Betroffenen kein Nachteil entstehen werde.22 Die Bestimmungen des neuen Tilgungsgesetzes mussten aber auch aufgrund der begrenzten Speicherkapazität und der damit verbundenen Kosten möglichst einfach gehalten werden. Das Tilgungsgesetz 1951 berücksichtigte für die Tilgung nicht nur die Verbüssung der «Hauptstrafe» sondern auch noch allfällige Nebenstrafen sowie Massnahmen zur Sicherung und Besserung. «Die Berücksichtigung all dieser Umstände würde die zusätzliche Mitteilung und Speicherung einer Fülle von Daten erfordern, ohne die Sachgerechtigkeit im Einzelfall nennenswert zu fördern.»23

[17]

Zeichnete sich das Tilgungsgesetz 1951 durch eine komplexe Sprache, verschachtelte Sätze, Verweise auf andere Gesetze und Verweise innerhalb einzelner Abschnitte aus, so stellt sich das Tilgungsgesetz 1972 auf eine neue sprachliche Ebene.

[18]

Auf dieser lässt sich der Gesetzestext leichter «formalisieren» bzw. «programmieren». In der politischen Diskussion wird die Sprachänderung bewusst thematisiert. Die bislang gepflegte sprachliche Differenzierung konnte vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt werden, da diese nicht in die «Zahlen und Zeichen» des Computers übernommen werden konnte. «Aber», so der Abgeordnete Friedrich König (ÖVP), «ich glaube, dass man das bewusst – und das haben wir – in Kauf nehmen kann, um der Vorteile willen, die mit der Computerisierung verbunden sind.»24 Die parlamentarischen Vertreter waren sich einig, dass der Lauf der Zeit nicht aufhaltbar sei. Gleichzeitig sprachen ÖVP und FPÖ auch die Gefahren mit dem Computereinsatz an, waren sich aber eins, dass diese in «Kauf genommen werden müssen.»25

[19]

Die Probleme, die sich aus den Formalisierungsversuchen von Gesetzestexten ergeben können, werden unterteilt in Probleme mit dem verwendeten Kalkül, in Probleme der Formalisierung von natürlichen Sprachen und in spezifische juristische Probleme.26

[20]

Die Reduktion natürlicher Sprachen (sowie die der juristischen Sprache) auf die rein syntaktische Ebene, lässt die Semantik aussen vor. Der «Vorteil der Eindeutigkeit von Umformungen und Abteilungen wird um den Preis der Berücksichtigung inhaltlicher Zusammenhänge erkauft.»27

[21]

Bei Rechtsnormen, die auf Subsumtion der Sachverhaltselemente aufbauen, und deren Begriffe (scheinbar) «feststehen», bzw. dort wo Zusammenhänge zwischen quantitativen Grössen hergestellt werden müssen, ergeben sich diese Probleme weniger. Jedoch liess sich schon nach damaliger Ansicht eine generelle Formalisierbarkeit von Rechtsnormen daraus nicht ableiten. Nur in den Teilbereichen des Rechts, in welchen die angeführten Voraussetzungen gegeben sind, könnte man überhaupt über eine Formalisierung nachdenken.28

2.

Zusammenfassung ^

[22]

Zusammenfassend lässt sich der Mehrwert einer interdisziplinären Betrachtungsweise der Informatisierung des Rechts in Österreich folgendermassen auf den Punkt bringen. Am Beispiel des Tilgungsgesetzes konnte das Spannungsverhältnis von theoretischen Diskursen auch innerhalb der Rechtswissenschaften mit sozialpolitischen Bestrebungen des Gesetzgebers (beispielhaft und vorläufig) gezeigt werden. Phänomene wie das gleichzeitige Vorkommen gegensätzlicher Strömungen oder die Veränderung von Argumentationsketten, sollen aufgezeigt und diskutiert werden. Das Projekt GIRO soll Veränderungen im Denken, unterschiedliche Mentalitäten, sowie Diskurse zum Vorschein bringen, die letztendlich auch in sichtbaren Ergebnissen bzw. historischen Eckdaten der «Ereignisgeschichte» gemündet haben.



Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation
Schottenbastei 6/1, 1010 Wien, AT
E-Mail: office@informationsrecht.at

  1. 1 Projektnummer: 13108.
  2. 2 Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes, Verwaltungsjahr 1965, 1. Teil. Zitiert aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP, Nr. 63, Absatz 4/59.
  3. 3 Vgl. die Anfrage des Abgeordneten Erwin Machunze an Justizminister Hans Klecatsky. Stenographische Protokolle des Nationalrates, XI. GP, 13. Juli 1966, S. 1651.
  4. 4 Mit der am 1. Jänner 1974 erstmalig durchgeführten automatischen Tilgung wurden 1,1 Millionen von bisher knapp 2 Millionen Verurteilungen getilgt. Vgl. Herbert Zima und Gerhard Siegl, Die automatische Tilgung von strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, in: RZ, Heft 5, 1975, S. 67.
  5. 5 Bundesgesetz vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 155 über die Tilgung von Verurteilungen (Tilgungsgesetz 1951) § 1: «Gerichtliche Verurteilungen sind nach Ablauf der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen auf Antrag durch Beschluss des Gerichts zu tilgen.»
  6. 6 Gemäss einer Rede der Abgeordneten Anneliese Albrecht war dies bereits 1918 Gegenstand der Diskussion: «Schon 1918 stellte man allerdings Überlegungen an, ob es nicht möglich wäre, doch auch die Tilgung kraft Gesetzes durchzuführen, aber man hatte damals die durchaus berechtigte Angst, es wäre ein Heer von rechtskundigen Beamten notwendig, ein riesiger Verwaltungsapparat, um diese Tilgung kraft Gesetzes durchzuführen, und man schreckte eben davor zurück.» Stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP, 15. Februar 1972, S. 1843.
  7. 7 Eugen Sereni und Josef Gebert, Kommentar zum Tilgungsgesetz 1951, Wien, 1952, S. 12.
  8. 8 Standpunkt des Bundesministeriums für Justiz, vgl. Stenographische Protokolle des Nationalrates, XI. GP, 13. Juli 1966.
  9. 9 Josef Piegler, Juristische Dokumentation, in: RZ 1967, Heft 1, S. 3.
  10. 10 Vgl. Herbert Wegscheider, Rechtsinformatik in Österreich – eine Utopie, in: RZ 1973, Heft 5, S. 74; Wegscheider verweist auf ein Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 23. Dezember 1970.
  11. 11 Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, Nr. 403, 5.
  12. 12 Bundesgesetz vom 15. Februar 1972, BGBl. Nr. 68.
  13. 13 Stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP, 15. Februar 1972, S. 1843.
  14. 14 Stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP, 15. Februar 1972, S. 1844.
  15. 15 Stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP, 15. Februar 1972, S. 1849.
  16. 16 Elektronische Datenverarbeitung im Bundesbereich. Erhebungsbericht 1972. Bedarfsprognose 1972–1975, Wien, 1972, S. 58.
  17. 17 Ebd. S. 58.
  18. 18 Günther Kunst und Ingrid Petrik, Tilgungsgesetz 1972. Strafregistergesetz 1968, Wien, 1981, S. 29 f.
  19. 19 Herbert Zima und Gerhard Siegl, Die automatische Tilgung von strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, in: RZ, 1975, Heft 5, 67. Hierzu auch: Gerfried Mutz, Die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen in der staatlichen Verwaltung, in: JBl 1971, Heft 1/2, S. 22.
  20. 20 Gerfried Mutz, «Die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen in der staatlichen Verwaltung», in: JBl 1971, Heft 1/2, S. 21 ff.
  21. 21 Für Computer wurde ein Einmalbetrag von 2,5 Millionen Schilling angegeben, der laufende Betrieb mit 1 Million Schilling veranschlagt. Demgegenüber sollte sich die Einsparung von Personalkosten in Höhe von 3 Millionen Schilling pro Jahr belaufen. Vgl. Stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP, 15. Februar 1972, S. 1844.
  22. 22 Ein Nachteil «kann durch eine grosszügigere Gestaltung des Tilgungsrechtes im übrigen ohne Schaden für den Verurteilten und die Strafrechtspflege ausgeglichen werden.» Vgl. Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, Nr. 403, S. 5.
  23. 23 Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP, Nr. 31, S. 6.
  24. 24 Stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP, 15. Februar 1972, S. 1846.
  25. 25 Stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP, 15. Februar 1972, S. 1849.
  26. 26 Vgl. Leo Reisinger, Rechtinformatik, Berlin, 1977, S. 213.
  27. 27 Leo Reisinger, Methodenprobleme der Rechtsinformatik, in: ÖJZ 1974, Heft 2, S. 39.
  28. 28 Vgl. Leo Reisinger, Methodenprobleme der Rechtsinformatik, in: ÖJZ 1974, Heft 2, S. 40; Leo Reisinger, Rechtsinformatik. Die Probleme einer jungen Wissenschaft, in: Mittelungsblatt der österreichischen Gesellschaft für Statistik und Informatik, 1972, Nummer 7/8, S. 83, vgl. ausführlich bei Leo Reisinger, Rechtinformatik, Berlin, 1977, S. 212-216.