Jusletter IT

Stand und Perspektiven des RIS

  • Author: Karl Irresberger
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Information
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Karl Irresberger, Stand und Perspektiven des RIS, in: Jusletter IT 1 September 2009
Mit dem «RIS neu» wurden die Darstellungsmöglichkeiten der verschiedenen Datenbankapplikationen denen des elektronischen Bundesgesetzblattes angeglichen (Erweiterung des verfügbaren Zeichensatzes, Aufnahme von Graphiken und mathematischen Formeln, unterschiedliche Formatierungen ua.). Damit wird nicht nur der Komfort für den Nutzer erhöht, sondern tun sich auch neue dokumentalistische und legistische Möglichkeiten und Herausforderungen auf. Die Verwalter der Datenbestände stehen vor der Aufgabe, die Wiedergabetreue des Datenbestandes an den tatsächlichen Rechtsbestand heranzuführen und Komfortmöglichkeiten zu nützen. Ebenso werden neue legistische Möglichkeiten eröffnet: Verbindlicherklärung von Teilen des RIS-Bundesrechts, Wiederverwertung des RIS-Datenbestandes für Zwecke von Novellenentwürfen, Verlinkungen auch für Zwecke des legislativen Vorverfahrens (zB zwischen Gesetzesentwurf und Materialien. Somit findet sich das RIS, das sich gerade von seinem großen Sprung erholen will, unversehens auf einem weiteren Sprungbrett wieder.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Überblick über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  • 2. Die Revolution von «RIS neu»
  • 3. Ausbau des Projekts «RIS neu»
  • 4. Die neue Lage
  • 4.1. Nachbearbeitung und Zertifizierung am Beispiel des geltenden Bundesrechts
  • 4.2. Ausbau der Verlinkung
  • 4.3. Das RIS als Quelle der Legistik
  • 4.4. Hyperlinks in der Legistik?
  • 5. Ausblick
[1]

Auf einer Informatik-Veranstaltung ist es für mich nicht überflüssig zu betonen, dass ich kein Informatiker bin. Mein Blick auf das Rechtsinformationssystem und die Rechtsinformatik ist primär das eines Juristen, Legisten, Dokumentalisten und Nutzers von Rechtsinformation.

1.

Überblick über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ^

[2]

Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist eine vom Bundeskanzleramt betriebene elektronische Datenbank, die im Internet (www.ris.bka.gv.at) kostenlos zugänglich ist. Sie dient der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht der Republik Österreich.

[3]

Das RIS umfasst folgende Anwendungen, die sich überwiegend auf den Datenbestand des RIS selbst beziehen, teils aber auch bloße (externe) Links zu anderen Webangeboten sind:
 

 

 

Abbildung 1: Anwendungen des RIS

[4]

Die Datenbank weist eine verhältnismäßig einheitliche Architektur und Dokumentstruktur auf, sie wird aber dezentral gespeist: Diejenigen Stellen, bei denen die Dokumente entstanden sind, bringen sie selbst, mit den nötigen Metadaten versehen und im geeigneten Format, in die Datenbank ein. Eine dieser Stellen ist das im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingerichtete Referat (V/2/a) «Rechtsinformation»; zu dessen Haupttätigkeiten gehört einerseits die Herausgabe des Bundesgesetzblattes, andererseits die laufende Aktualisierung des Inhalts der Applikation «Bundesrecht».

2.

Die Revolution von «RIS neu» ^

[5]

Anfang 2008 machte das RIS einen technologischen Sprung: Das RIS bietet einen barrierefreien Zugang (WAI-A nach WCAG 1.0). Die Dokumente werden im XML-Format gehalten und sind grundsätzlich in den Formaten HTML, PDF und RTF editierbar.

[6]

Zuvor unterlagen die Texte, die in die Datenbank aufgenommen werden konnten, verschiedenen technischen Einschränkungen:

[7]

Sehr beschränkt war z.B. das Zeicheninventar, und zwar im Wesentlichen auf das der Schreibmaschine: lateinische Buchstaben, arabische Ziffern, Satzzeichen, einige wenige Sonderzeichen.

[8]

Nicht darstellbar waren daher – in Rechtsvorschriften durchaus vorkommende –

  • Abbildungen (Verkehrszeichen, Prüfzeichen u.ä.)
  • die meisten mathematischen Symbole (≤, ≥, ≠, ≈, √, ∫ … )
  • griechische Buchstaben
  • hochgestellte Zeichen (zB Ziffern in Flächen- und Volumensangaben: m², m³, … )
  • tiefgestellte Zeichen (insb. in mathematischen und Chemischen Formeln: CO2, …)
[9]

Es war nur reines Textformat möglich. Nicht darstellbar waren daher auch

  • Abbildungen (Verkehrszeichen, Prüfzeichen, manche mathematische Formeln, manche Tabellen u.ä.)
  • Unterschiedliche Schriftgrößen (zB bei Überschriften)
  • Kursiv- und Fettschreibung, Unterstreichung
[10]

Man behalf sich mit

  • der Repräsentation der nicht wiedergebbaren Zeichen durch vorhandene Zeichenkombinationen, zB ≤ durch =<, α durch Alpha, H2 durch H tief 2 udgl.
  • Weglassung entbehrlich erscheinender Formatierungen (Kursiv- und Fettschreibung, Unterstreichung, bei geläufigen Ausdrücken [CO2 udgl.] auch der Hoch- bzw. Tiefstellung).
  • Verweisungen auf das BGBl. (Graphiken, mathematische Formeln, manche Tabellen).
[11]

Wie in der Welt der Schreibmaschine musste am Ende jeder Zeile (genauer: nach 67 Zeichen) eine Zeilenschaltung stehen, Fließtext war also nicht möglich.

[12]

Eine differenzierte Gestaltung des Schriftbildes konnte nur durch Setzung von Leerzeichen und Leerzeilen erzielt werden. Leerzeichen waren z.B. zur Bildung von Einrückungen und Fluchtlinien erforderlich, was besonders die Gestaltung von Tabellen aufwendig machte.

[13]

Der dargestellte «technologische Sprung» überwand diese Probleme: Das «RIS neu» kann seit 2008 alle Inhalte unverändert aufnehmen, die im Bundesgesetzblatt – das ja bereits seit 2004 in elektronischer Form authentisch ist – vorkommen. Es hat damit zum Bundesgesetzblatt hinsichtlich der potenziellen Datenqualität aufgeschlossen.

[14]

Die früheren technischen Einschränkungen haften den aus dem «RIS alt» in das «RIS neu» übernommenen Daten allerdings grundsätzlich immer noch an: Sie enthalten nach wie vor die alten Umschreibungen und Verweisungen, wo eine direkte Darstellung nicht möglich war.

[15]

Sehr wohl hingegen erfolgte bei der Übernahme in «RIS neu» eine Anpassung an das BGBl.-Layout, insbesondere was Absatzformate (z.B. Einrückungen) und die Fettschreibung von Überschriften betrifft, vor allem aber in Form der Eliminierung von Zeilenschaltungen, die als überflüssig erkannt worden sind; erkannt worden von einem Konvertierungsprogramm, das naturgemäß nicht immer treffsicher ist. Die Gestaltung als Fließtext und die Zuweisung von Absatzformaten sind daher insofern mit Verlusten an Wiedergabetreue erkauft.

[16]

Ein großer Pluspunkt des «RIS neu» ist die Verlinkung bestimmter Kategorien von Zitaten und Verweisungen: So sind im Bundesrecht die BGBl.-Zitate mit dem entsprechenden Dokument der BGBl.-Datenbanken (1945 bis 2003 einerseits, authentisches BGBl. ab 2004 andererseits), die dokumentalistischen Hinweise auf Gesetzesmaterialien mit der Datenbank des Parlaments, CELEX-Nummern mit EUR-Lex verlinkt.

3.

Ausbau des Projekts «RIS neu» ^

[17]

Als «RIS neu» Anfang 2008 ans Netz ging, war es noch nicht ganz fertig. Verbesserungen finden schrittweise statt. So gibt es seit 2009 die Möglichkeit, die Gesamtfassung einer Rechtsvorschrift des Bundesrechts nicht nur, wie bisher, in der am Abfragetag geltenden Fassung, sondern zu jedem beliebigen Stichtag zu erstellen (die Gesamtfassung wird aus den einzelnen Paragraphendokumenten zusammengestellt).

4.

Die neue Lage ^

[18]

Wiedergabetreue ist naturgemäß ein Hauptkriterium der Rechtsinformation; besonders dort, wo es um das Recht selbst geht, noch mehr als in Bezug auf Judikatur und Erlässe.

[19]

Aus dem Gesagten ergibt sich für die Rechtsdokumentation – jedenfalls für die Applikation «Bundesrecht», die unter meiner dokumentalistischen Verantwortung steht, aber analog wohl ebenso für die Landesrechtsapplikationen – nahezu von selbst das Ziel, die Abweichungen des Datenbestandes vom tatsächlichen Rechtszustand, die teils auf die technischen Einschränkungen von «RIS alt», teils auf den Übergang zu «RIS neu» zurückzuführen sind, zu beseitigen. Da dieser Datenbestand sehr groß, die Abweichungen nicht immer leicht zu identifizieren und außerdem von unterschiedlichem Gewicht sind, kann dieses Ziel freilich, selbst wenn man sinnvollerweise das außer Kraft getretene, aber noch abrufbare Recht beiseite lässt, nur schrittweise über einen längeren Zeitraum und unter Setzung von Prioritäten näherungsweise erreicht werden.

4.1.

Nachbearbeitung und Zertifizierung am Beispiel des geltenden Bundesrechts ^

[20]

Als Ergebnis eines solchen schrittweisen Heranführens des Datenbestandes des (geltenden) Bundesrechts an das authentische Bundesrecht (wie es im BGBl. und anderen Verlautbarungsorganen kundgemacht worden ist) sollte sich ein wachsender Bestand von Rechtsvorschriften bilden, die bestmöglich mit dem tatsächlich geltenden Recht übereinstimmen und auf diese Übereinstimmung gewissenhaft überprüft wurden. Naheliegenderweise sollte auch diese vorgenommene Überprüfung dokumentiert und ausgewiesen werden, m.a.W. wären die optimiert dokumentierten Rechtsvorschriften zu «zertifizieren».

[21]

Eine schrittweise Beseitigung von Defiziten geschieht ohne zusätzliche Anstrengung im Zuge von Novellierungen, indem neue, von vorneherein mängelfreie Texte aus dem BGBl. in das RIS kopiert werden und dort mangelhafte Texte ersetzen. Es liegt nahe, nach Möglichkeit aus Anlass einer Novelle auch die unberührt bleibenden Teile der novellierten Rechtsvorschrift daraufhin zu überprüfen, ob die Rechtsdokumentation mit dem geltenden Recht übereinstimmt, die sich ergebenden Verbesserungen durchzuführen und die überarbeitete Rechtsvorschrift zu zertifizieren.

[22]

Im Übrigen werden Schwerpunkte zu setzen sein, um weitere Rechtsvorschriften der angestrebten Qualität der Dokumentation zuzuführen, mögen sie auch von aktuellen Novellen nicht betroffen sein. Eine der ersten derartigen Vorschriften wird die Straßenverkehrsordnung sein, die rund 100 Abbildungen enthält, die bisher nicht im RIS dokumentiert werden konnten1.

[23]

Ist ein gewisser Bestand an solcherart qualitätsgesicherten, zertifizierten Rechtsvorschriften des RIS erreicht, so ist ein verhältnismäßig kleiner Schritt, an eine Verbindlicherklärung dieses Normenbestandes – nicht des RIS-Bundesrechts als Ganzen – zu denken – sei es im Sinne einer Wiederverlautbarung, sei es in Form eines Gesetzgebungsaktes.

4.2.

Ausbau der Verlinkung ^

[24]

Wie erwähnt, sind im Bundesrecht die BGBl.-Zitate mit dem entsprechenden Dokument der BGBl.-Zitate, die dokumentalistischen Hinweise auf Gesetzesmaterialien mit der Datenbank des Parlaments verlinkt. Im Interesse der Nutzer liegt es nahe, die Verlinkung umfassender zu gestalten und z.B. möglichst umfassend auf im Rechtstext enthaltene Verweisungen (innerhalb der Datenbank oder auf einzelne andere Datenbanken wie z.B. EUR-Lex) auszudehnen.

[25]

Dies wird aber nur angeboten werden können, soweit die Verlinkung automatisierbar ist. Für eine manuelle Verlinkung reichen die Personalkapazitäten des Referats «Rechtsinformation» nicht aus. Auch stellt sich die Frage, ob eine solche zusätzliche aufwändige Dienstleistung im Rahmen der kostenlosen Rechtsinformation angeboten werden soll.

[26]

Die derzeit in den RIS-Dokumenten gesetzten Links entstammen einer Programmroutine, die anlässlich der Konvertierung des vom Dokumentalisten fertiggestellten Dokuments in das von der Datenbank verwendete Format XML zur Anwendung kommt.

[27]

Eine Programmroutine zu entwickeln, die, wie die im Einsatz stehende, BGBl.-Zitate zuverlässig erkennt, ist verhältnismäßig wenig komplex. Ihr Nutzen ist aber begrenzt, weil typischerweise gerade nicht auf die Fassung einer Rechtsvorschrift verlinkt wird, auf die sich die Verweisung bezieht. Umgekehrt erfordert es eine juristische Analyse, diejenige Fassung zu ermitteln, auf die verwiesen wird; eine Programmroutine kann das keinesfalls leisten. Sehr wohl ist jedoch eine Programmroutine vorstellbar, die Kurztitel und Abkürzungen von Rechtsvorschriften sehr zuverlässig erkennt und einen Link setzt, der z.B. eine Datenbankabfrage nach dem § 0-Dokument der betreffenden Rechtsvorschrift startet. Eine solche Entwicklung ist in der Tat angedacht.

[28]

Höchst wünschenswert, aber programmtechnisch noch komplexer wäre eine Verlinkung von Paragraphenzitaten. Eine Hauptschwierigkeit ist dabei die Unterscheidung zwischen Binnenzitaten – also Verweisungen innerhalb derselben Rechtsvorschrift – und solchen auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften. Überdies können Paragraphenzitate recht komplex sein, wenn z.B. zugleich auf mehrere Paragraphen unter Angabe bestimmter Absätze oder anderer Untergliederungen verwiesen wird. Hier fehlt noch eine befriedigende programmtechnische Lösung.

[29]

Eine treffsichere Verlinkung wird daher ein Eingreifen des Dokumentalisten zulassen müssen, der über die Setzung oder Nicht-Setzung von Links im konkreten Fall zu entscheiden hätte2. Umgekehrt wäre es unökonomisch, die Setzung von Links ausschließlich in manueller Form vorzusehen.

4.3.

Das RIS als Quelle der Legistik ^

[30]

Die Rechtstexte des RIS stammen nicht nur (großteils) aus dem BGBl., sie werden von den Legisten auch als Ausgangsmaterial für ihre Erzeugnisse verwendet: Die textlichen Übereinstimmungen zwischen alten und neuen Fassungen einer Rechtsvorschrift sind oft größer als die Unterschiede. Der rationell und exakt arbeitende Legist beginnt seine Arbeit regelmäßig mit der Entnahme des geltenden Textes aus dem RIS und formt diesen zu einer Novelle und der bei Bundesgesetzen obligatorischen Textgegenüberstellung. Der Fließtext des «RIS neu» kommt diesem Bedarf, im Gegensatz zum sperrigen Format von «RIS alt», schon sehr entgegen. In naher Zukunft (voraussichtlich ab Anfang 2010) wird dies noch mehr der Fall sein, wenn die geltende Fassung jeder gesamten Rechtsvorschrift auch im Format RTF im RIS verfügbar sein wird. Ein weiterer Schritt in diese Richtung wird die Verfügbarkeit zertifizierter Texte sein, deren Qualität genau dem Bedarf der Legistik entsprechen wird.

[31]

So bildet das RIS (Bundesrecht) Ausgangs- und Endpunkt eines «legistischen Kreislaufes», der noch zu vervollkommnen und nach Möglichkeit auch durch Automatisierungsschritte zu unterstützen sein wird.

4.4.

Hyperlinks in der Legistik? ^

[32]

Aber nicht nur wird das RIS (Bundesrecht) hinsichtlich der Wiedergabetreue an das authentische Bundesrecht heranzuführen sein, es verfügt mit der Linktechnologie über einen Vorzug, der es aus der Benutzersicht vorteilhaft vom authentischen Bundesrecht abhebt.

[33]
Es ist daher umgekehrt naheliegend, eine Verwendung von Hyperlinks nicht erst in der Rechtsdokumentation, sondern bereits in den Rechtstexten selbst anzudenken. Dabei wäre es aber gewiss verfrüht, Links als Ausdruck einer Verweisung im Rechtssinne einzusetzen; vielmehr wäre klarzustellen, dass ein Link, selbst wenn er in einem authentischen Rechtstext gesetzt ist, die rechtliche Eigenschaft einer Verweisung keinesfalls hat.
[34]
Auf dieser Grundlage würde sich der Verlinkung in Rechtstexten ein weites Feld eröffnen. So könnte der Legist die Setzung von Links bei Verweisungen selbst vornehmen, und zwar treffsicherer, als es eine Programmroutine oder ein Dokumentalist könnte, und könnte jeder Paragraph eines Gesetzes mit den zugehörigen Gesetzesmaterialien (insb. Erläuterungen einer Regierungsvorlage) verlinkt werden; dies schon in der Legistik und nicht erst in der Dokumentation, in der die Verlinkung ja dann einfach übernommen werden könnte.3

5.

Ausblick ^

[35]

Somit findet sich das RIS, das sich gerade von seinem großen Sprung erholen will, unversehens auf einem weiteren Sprungbrett wieder.

[36]

Die dargestellten Herausforderungen und Möglichkeiten werden nach Maßgabe der für die dokumentalistische Arbeit verfügbaren (in erster Linie: Personal-) und der für technische Entwicklung verfügbaren (in erster Linie: finanziellen) Ressourcen sowie teilweise eines noch zu schaffenden rechtlichen Rahmens (Frage des rechtlichen Charakters von Links; Verbindlicherklärung von Teilen des RIS-Normenbestandes?) zu bewältigen sein.

 



Karl Irresberger, Leiter der Abt. V/2 (Allgemeine Legistik, Rechtsinformation, Länderangelegenheiten, Verwaltungsorganisationsrecht) im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2, 1014 Wien, AT; karl.irresberger@bka.gv.at; http://www.bundeskanzleramt.at/legistik

 

  1. 1 Diese Graphiken wurden mittlerweile eingearbeitet.
  2. 2 Vorbildhaft könnte die auf www.sozdok.at/ verwendete («halbautomatische») Lösung sein.
  3. 3 Diese Überlegungen werden am Beispiel der Texte von Rechtsvorschriften des Bundes angestellt, sind aber prinzipiell auch auf Judikaturdokumente übertragbar.