Jusletter IT

Herbert Fiedler

Eine Würdigung zum 80. Geburtstag

  • Author: Erich Schweighofer
  • Category: Recension
  • Region: Austria
  • Field of law: Law informatics as a lifework
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Erich Schweighofer, Herbert Fiedler , in: Jusletter IT 1 September 2009
Herbert Fiedler hat heuer sein 80. Lebensjahr vollendet. Die IRIS-Gemeinde möchte hiermit ihren Dank für die vielen Vorträge und Diskussionsbeiträge ausdrücken, mit denen Herbert Fiedler die IRIS-Konferenzen befruchtet hat. Ad multos annos!

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ein Leben für die Wissenschaft
  • 2. Geburtshelfer der Rechtsinformatik
  • 3. Seine Schriften
  • 4. Seine Bedeutung für die Rechtsinformatik
  • 5. Schlussfolgerungen
  • 6. Literatur

1.

Ein Leben für die Wissenschaft ^

[1]

Professor Dr. iur. Dr. rer. nat. Herbert Fiedler hat am 29. April 2009 sein 80. Lebensjahr vollendet.

[2]

Als Hauptorganisator der IRIS-Konferenz nehme ich dies zum Anlass, eine Würdigung seines Lebenswerks zu versuchen. Herbert Fiedler ist der IRIS seit ihrem Beginn verbunden und hat durch seine Plenarvorträge und vielen Diskussionsbeiträge stets wichtige Anstöße zur wissenschaftlichen Entwicklung gegeben.

[3]

Herbert Fiedler kann auf 50 Jahre in der Rechtsinformatik zurückblicken. Fiedler ist von seiner Ausbildung Mathematiker und Jurist; von seiner beruflichen Praxis Universitätsprofessor, Projektleiter in der GMD (Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung, nunmehr Fraunhofer-Institutszentrum Schloss Birlinghoven; www.izb.fraunhofer.de) sowie langjähriger Funktionär in der GI (Gesellschaft für Informatik e.V.). Fiedler war und ist der Wissenschaft und ihren Grundsätzen stets verbunden. Seine Beiträge sind interdisziplinär, streng objektiv und methodisch, oft auch überraschend kurz, aber trotzdem prägnant.

[4]

Herbert Fiedler wurde am 29. April 1929 in Zwittau, Mähren, geboren. Seine Vorfahren stammen ebenfalls aus Mähren, in der Nähe von Brünn. Fiedler bezeichnet sich daher gerne als Altösterreicher.

[5]

Der Studienweg führte ihn von Göttingen (Rechtswissenschaften, dann auch Mathematik und Physik), nach Münster, später nach Köln. Als Rechtswissenschaftler dissertierte er 1955 beim Strafrechtler und Rechtsphilosophen Hans Welzel mit dem Thema «Vorhaben und Versuch. Eine Untersuchung zu den Grundlagen der deutschen Rechtsprechung zu Paragraph 43 Strafgesetzbuch» an der Georgs August-Universität Göttingen. Als Naturwissenschaftler dissertierte er 1962 an der Wilhelms-Universität Münster bei Hans Hermes mit der Arbeit zur «Stufenreduktion von Kalkül». Die Habilitation erfolgte an der Universität Köln bei Ulrich Klug mit dem Thema «Die Bestimmtheit des gesetzlichen Straftatbestände als methodisches und verfassungsrechtliches Problem» im Jahre 1969. Nach einer Lehrvertretung an der Universität Bielefeld erhielt er 1970 Rufe nach Bielefeld und Bonn. Fiedler entschied sich für Bonn, wobei die Professur mit der Institutsleitung in der GMD (Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung mbH) in Sankt Augustin, Schloss Birlinghofen, verbunden war.

[6]

Damit war bereits 1970 sein weiteres berufliches Umfeld festgelegt: Universität Bonn, GMD und (wenig später) GI (Gesellschaft für Informatik); alle diese Institutionen waren (und sind) im Großraum Bonn angesiedelt. Fiedler war während seiner Tätigkeit für die GMD – von 1970 bis 1994 – an der Universität Bonn (teil)freigestellt. An der Universität Bonn lehrteFiedler die Fächer Juristische Informatik und Allgemeine Rechtslehre; und zwar stets im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden. Daneben leitete er die neu eingerichtete «Forschungsstelle für juristische Informatik und Automation», welche die erste Einrichtung auf diesem Gebiet in Deutschland war. In diesem Tagungsband hat Herbert Fiedler eine Bewertung dieser Forschungsstelle gegeben [Fiedler 2009]. Von den Mitarbeitern dieser Forschungsstelle ist insbes. Gerhard Oppenhorst hervorzuheben.

[7]

In der GMD war Fiedler Leiter des Instituts für Juristische Datenverarbeitung. In dieser Großforschungsstelle wurden in diesem Zeitraum sehr viele Projekte durchgeführt; eine zusammenfassende Bewertung dieser Arbeiten fehlt leider noch. Der GMD-Spiegel dieser Jahre gibt einen Überblick über diese umfangreiche angewandte Forschungsarbeit. Von bleibender Bedeutung waren die Studien zur Etablierung des juristischen Informationssystems für Deutschland juris . Wegen der befristeten Auslegung des Instituts konnte Fiedler keine intensive Nachwuchspflege betreiben; trotzdem waren bekannte Rechtsinformatiker wie Albrecht Berger, Thomas Barthel †, Manfred Weihermüller †, Friedrich Gebhardt, Thomas Gordon, Albert Noltemeier, Helmut Redecker oder Werner Robert Svoboda zeitweilig bei ihm tätig.

[8]

Ebenfalls sehr fruchtbar war sein Wirken in der GI. Dort war er Sprecher verschiedener einschlägiger Fachrichtungen, insbes. ist er als Sprecher bzw. stv. Sprecher nach wie vor sehr aktiv im Fachausschuss Rechtsinformatik und Informationsrecht tätig. In den 1970er Jahren war Fiedler im Präsidium der GI und hat dort maßgeblich zur Etablierung der Angewandten Informatik beigetragen.

[9]

Anfang der 70er Jahre wurde die Verwaltungsinformatik als Teilgebiet oder synonym mit der Rechtsinformatik gesehen; heute ist diese eine selbständige und wesentlich stärkere Disziplin als eines der vielen Fächer der Angewandten Informatik. Fiedler hat als langjähriger Sprecher des GI-Fachbereichs Informatik in Recht und Verwaltung die Verwaltungsinformatik entscheidend geprägt. An dieser Stelle ist natürlich auch seine langjährige und höchst fruchtbare Zusammenarbeit mit Roland Traunmüller in der Verwaltungsinformatik wie auch in der Rechtsinformatik zu erwähnen.

[10]

Daneben hat er in der DGRI (Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik) und deren Vorgängerorganisationen (GRVI bzw. DGIR) mitgewirkt. Eine Würdigung seines Wirkens ist im diesjährigen Jahresband der DGRI erschienen [Heckmann 2009]. In den letzten Jahren hat Herbert Fiedler die Bemühungen von Andreas Wiebe und dem Autor zur Etablierung gemeinsamer Kooperationen zwischen GI und DGRI sehr unterstützt.

[11]

Herbert Fiedler ist seit vielen Jahren mit seiner lieben Frau Suse Fiedler verheiratet und lebt in der Umgebung von Bonn. Dieser Ehe entstammen zwei Töchter.

2.

Geburtshelfer der Rechtsinformatik ^

[12]

Anfang der 1970er Jahre hat Fiedler mit Wilhelm Steinmüller und Spyros Simitis die Rechtsinformatik als Wissenschaft etabliert; sichtbarste Zeichen von seiner Seite sind die Artikelserie in der Zeitschrift Juristische Schulung [Fiedler 1970/71], die Gründung der «Forschungsstelle für juristische Informatik und Automation» an der Universität Bonn sowie die Etablierung des Instituts in der GMD. Ebenfalls ist die von Fiedler intensiv betriebene Einbettung des Fachs in die GI bedeutsam, weil hier der doch oft zu beobachtenden wissenschaftlichen Kommunikationsarmut (d.h. über tägliche Informatikprobleme hinausgehende Gespräche) zwischen Informatikern und Juristen wirksam entgegen getreten werden konnte. Fiedler bezeichnet diesen Zustand der mangelnden Kommunikation zwischen den Fakultäten des Rechts und der Informatik etwas überspitzt, aber treffend als «Apartheit». Das zweite Mal hatFiedler explizit die 2. Geburt der Rechtsinformatik im Jahre 1992 gefordert [Fiedler 1993]. In beiden Fällen waren seine Bemühungen nicht erfolglos, aber auch nicht von hinreichendem Erfolg begleitet. Solche Anstöße wirken nur sehr langsam; Fiedler hat aufgrund der Kritik [Wolf 1994] seine damalige Initiative als Misserfolg angesehen. Heute wird dies anders gesehen; es war einer der vielen wichtigen Schritte zu einer stärkeren Rechtsinformatik.

[13]

Fiedler war für lange Jahre der Koordinator, Organisator, Ideengeber und Diskutant der Rechtsinformatik; aber weniger der Autor richtungsweisender Bücher (wie dies Steinmüller mit seinem grundlegenden, aber wenig gelesenen Werk gelungen ist [Steinmüller 1993]). Es gibt vielfache Gründe dafür. Fiedler war als Institutsleiter, Professor und Funktionär bereits zeitlich sehr engagiert; an Energie für «dicke Bücher» hat es dann einfach gefehlt. Es war (und ist) schon schwierig genug, einen Forschungsschwerpunkt Rechtsinformatik über so lange Zeit an einer Großforschungsstelle zu halten, ein kontinuierliches Lehrprogramm an einer großen Rechtsfakultät wie Bonn anzubieten und Aktivitäten in der GI bzw. DGRI anzustoßen bzw. zu fördern.

[14]

Die Rechtsinformatik ist als Fach des Rechts in der Wissensgesellschaft noch immer nur sehr bescheiden an Rechtsfakultäten etabliert. So bleiben Fiedler (und Steinmüller) einzigartig in Deutschland, indem sie (faktisch) Lehrstühle für Rechtsinformatik innehatten. Nunmehr führen zwar viele Lehrstühle Rechtsinformatik (oder Synonyme) als Haupt- oder Nebenbezeichnung; der Schwerpunkt liegt dann doch (manchmal versteckt) in einem anderen Hauptfach.

[15]

Fiedler hat selbst niemanden habilitiert und nur sehr wenige promoviert. Als Grund könnte die große Skepsis seiner Fachkollegen genannt werden, die auch einmal eine Dissertation mit dem Argument des «artfremden Fachs» verhindert haben. Dem logisch denkenden Mathematiker und Juristen scheint dann die Lust an derartigen Risiken vergangen zu sein; Fiedler wollte junge Wissenschaftler nicht diesem Hürdenlauf aussetzen. Fiedler hat bei einigen Habilitationen unterstützend mitgewirkt; hier sind die Namen von Gerald Quirchmayr (in Verbindung mit Roland Traunmüller), Maria Wimmer (ebenfalls mit Traunmüller) und Werner Robert Svoboda zu nennen.

3.

Seine Schriften ^

[16]

Fiedler hat in seinem langen wissenschaftlichen Leben viele Werke geschaffen: drei Monographien als Autor, 12 als Herausgeber und mehr als 150 Aufsätze und andere Veröffentlichungen. Seine Beiträge bestechen durch klare Methodik und die durchdringende Materialien sowohl von technischer als auch juristischer Sichtweise. Einen Überblick über seine Veröffentlichungen gibt das angeschlossene Schriftenverzeichnis.

4.

Seine Bedeutung für die Rechtsinformatik ^

[17]

Nach so langer Tätigkeit für die Rechtsinformatik kann man eine Antwort versuchen, worin die Bedeutung von Herbert Fiedler als Rechtsinformatiker liegt. Fiedler hat das Fach mit anderen gemeinsam etabliert, es dann über lange Jahre vertreten und weiter getragen sowie viele Impulse gegeben. Diese sind aber in der Universitätswelt, den Forschungseinrichtungen und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit «etwas» hängen geblieben. Die notwendige intensive Unterstützung dieses neuen Fachs durch öffentliche Institutionen war und ist bis heute nicht erfolgt. Es ist wichtig sich zu vergegenwärtigen, dass die Rechtsinformatik daher viel stärker als andere Rechtswissenschaften davon abhängt, dass Wirtschaft, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Parlamente, Universitäten und die Zivilgesellschaft sich neben anderen Aktivitäten für das Fach engagieren. Mit dem Engagement in der GI ist dies immerhin soweit gelungen, dass das Fach Rechtsinformatik – wenn auch bescheiden – ein wenig gedeiht.

[18]

Die IRIS-Konferenz ist eine Umsetzung der Idee, dass sich möglichst viele Stakeholder für die Rechtsinformatik einsetzen müssen, damit eine kritische Masse entsteht. Dies ist nunmehr sehr gut gelungen; und Herbert Fiedler gebührt hier der Dank für seine Unterstützung. In den ersten Jahren hat er stets einen Plenarvortrag gehalten.

[19]

In den letzten Jahren hat Herbert Fiedler mit seinen IRIS-Beiträgen nochmals seine Konzeption der Rechtsinformatik als Formalwissenschaft der Rechtswissenschaft dargelegt. Als bedeutendster IRIS-Beitrag sind seine «10 Wiener Thesen» 2006 anzusehen. Die Rechtsinformatik hat demnach zwei Komponenten: die IT-gestützte Implementierung des Rechts und die rechtliche Regelung der IT-Unterstützung in der Gesellschaft. In den Worten von Herbert Fiedler:

[20]

 »Einige1 («Wiener») Thesen zur juristischen Methodenlehre (Metajurisprudenz?):

  • Heute tritt zT die Informatik das Erbe der formalen Logik an, insbesondere in Bezug auf «Anwendungen».
  • «Rechtsanwendung» ist ein Unterfall von «Implementierung» von Recht. Dies heute insbesondere mit Methoden oder Unterstützung von Informatik.
  • Für Anwendung / Implementierung sind «Modell», «Modellbildung» grundlegend (übrigens auch für Konstruktion / Analyse, welches hier weniger das Thema war)
  • «Richterliche Rechtsanwendung» wird hier im Sinne ihrer kategorialen Einordnung als «Modellbildung» gesehen. Ihre innere Struktur wird iS von Begründung als Deduktion, könnte auch iS der Argumentationstheorie aufgefasst werden (aber nach hiesiger Auffassung Richter nicht nur als Schiedsrichter im Meinungskampf).
  • Allgemeiner ist Recht zunehmend auf seine informationstechnische Implementierung angewiesen (und wird davon beeinflusst); umgekehrt wird diese ihrerseits zunehmend Gegenstand rechtlicher Regelungen (vgl zB «DRM»/«Systemdatenschutz»).
  • Dies bedingt eine erhöhte, auch praktische Bedeutung juristischer Methodenlehre und erfordert ihre Weiterentwicklung.
  • Die Weiterentwicklung der juristischen Methodenlehre kann natürlicherweise an die Entwicklung von Rechtsinformatik/Informationsrecht anknüpfen.
  • Informationsrecht als (insbes) Recht der informationstechnischen Implementierung von Recht verschränkt sich («dual») mit Rechtsinformatik «ieS» (Rechtsinformatik «iwS» Implementierung von Recht verschränkt sich («dual») mit Rechtsinformatik «ieS» (Rechtsinformatik «iwS» als Integrationsdisziplin)»
[21]

Der Autor dieses Beitrags stimmt diesen Thesen zu; hat jedoch einige kritische Anmerkungen zu machen:

[22]

Das Konzept ist zu formalistisch ausgelegt. Als Mathematiker (seine zweite Seele) denkt Fiedler manchmal zu stark in formalen Kriterien und übersieht die hohe Flexibilität der sozialen Realität (und damit des Rechts). Hier kann man sich schon mal naturwissenschaftliche Wahrheiten ignorieren und tut dies (leider) auch. Die Rechtsinformatik muss dies einbeziehen.

[23]

Die Kernaufgabe der Rechtsinformatik liegt in der Mitgestaltung der veränderten Rolle des Rechts in der Wissensgesellschaft. Da hier der Informationstechnik eine entscheidende Aufgabe zukommt, gehört die Rechtsinformatik zu dem Architekten des Wandlungsprozesses.

[24]

Fiedler löst nicht die Frage, wer diese gewaltige Aufgabe bewältigen soll. In den letzten Jahren scheint sich Fiedler davon gelöst zu haben, dass doppel qualifizierte Rechtsinformatiker (d.h. mit Studium der Informatik sowie des Rechts) die «Kärnerarbeit» zukommen soll; sondern dass eine verstärkte Zusammenarbeit vieler Disziplinen unbedingt erforderlich ist.

[25]

In diesem Punkt unterscheiden sich die Ansätze von Fiedler (oder auch jene von Maximilian Herberger) von jenen des Autors dieser Würdigung. Gemeinsam mit Friedrich Lachmayer wurde mit den IRIS-Konferenzen bewusst eine sehr breite Öffnung der Rechtsinformatik mit Methodenvielfalt verfolgt. Letztendlich müssen die wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei sein; Basisarbeit und Zwischenschritte bringen auch bei manchmal unzureichender Methodik auch brauchbare Ergebnisse. Dadurch kommt es zur Einbindung der notwendigen größeren Ressourcen für die Weiterentwicklung des Rechts in der Wissensgesellschaft. Diese immense Forschungsaufgabe kann nur durch eine interdisziplinäre Kooperation von Informatikern, Juristen, Philosophen, Rechtstheoretiker, Verwaltungsbeamten, Diplomaten, Manager usw. weitergebracht werden. Damit ist gesichert, dass die neuesten Entwicklungen soweit aufbereitet werden, dass ein tiefer gehende Aufsätze und Bücher ermöglicht werden.

[26]

Denn: Sich in die Informatik (aus der Sicht des Juristen) oder in das Recht (aus Sicht des Juristen) einzulesen ist möglich; aber das Gebiet muss bereits bearbeitet worden sein und es muss die erforderliche Abgrenzung erfolgt sein (d.h. Forschungsfragen, Materialien, Lösungsansätze etc.).

[27]

Die Wissenschaft ähnelt dem Schwerkraftfeld des Weltalls oder der stürmischen See. Es bedarf der (bilateralen) Kooperation, wenn man in die Tiefen der wissenschaftlichen Erkenntnis hinabsteigen und die Hintergründe erforschen will. Ohne Zusammenarbeit ist diese schwierige Aufgabe extrem risikobehaftet und bei sehr wahrscheinlichen kleineren Misserfolgen auch sehr frustrierend. Die Welt bewegt sich ständig weiter; wer aber in der Tiefe forscht, hat keinen Blick für die Oberfläche. Nur Unterstützung gewährleistet den Konnex zwischen gelebter Realität und den Untiefen der Erkenntnis.

[28]

Architekten und Designer der Rechtsinformatik haben die entscheidende Aufgabe, diesen Prozess kreativ und wohlwollend zu gestalten und hierin liegt auch die Kernaufgabe der IRIS-Konferenz.

[29]

Thesen wie jene von Fiedler sind das Endprodukt solcher Prozesse; wohl überlegt, daher auch sehr befruchtend, wenn auch nur mittelfristig. Sie geben die notwendige Orientierung in dem schwierigen Prozess der Erkenntnisgewinnung in der Rechtsinformatik. In einem jungen Fach wie der Rechtsinformatik ist dies unersetzlich.

5.

Schlussfolgerungen ^

[30]

Jedes Forscherleben hat seine Kanten und Ecken. Für Rechtsinformatiker gilt dies noch viel mehr weil sie sich mit oft skeptischen bis beinahe feindseligen Rechtsfakultäten, geringen Ressourcen und der nicht zu bewältigbaren Materialfülle der Informatik und des Rechts gegenübersehen.

[31]

Viele Dinge bleiben trotz guten Willens liegen; man kann nur hoffen, dass die richtigen Prioritäten gesetzt wurden. Es gibt aber auch hier, dass letztlich der wichtigste Beitrag eines Wissenschaftlers darin liegt, ein Fach für eine gewisse Zeit vertreten zu haben, und zwar in Lehre, Forschung und Verwaltung. Herbert Fiedler hat sich hier große Verdienste erworben, indem er sich fast 50 Jahre für die Rechtsinformatik eingesetzt hat.

[32]

Dafür ein herzliches Dankeschön, Herr Professor Dr. Dr. Herbert Fiedler. Ad multos annos und noch viel Schaffensfreude!

6.

Literatur ^

Fiedler, H., Automatisierung im Recht und juristische Informatik. In: JuS 1970, S. 432-436, 552-556, 603-607, JuS 1971, S. 67-71, 228-233 (1970/71).
Fiedler, H., Die Notwendigkeit informationeller Garantien und die zweite Geburt der Rechtsinformatik. In: jur-pc, Heft 11, S. 2346-2351 (1993).
Fiedler, H., Modell und Modellbildung als Themen der juristischen Methodenlehre. In: Schweighofer, E. et al., e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht, Tagungsband des 9. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2006, Verlag Boorberg, Stuttgart, S. 275-281 (2006).
Fiedler, H., Zur Position der FJI (Forschungsstelle für juristische Informatik der Universität Bonn / Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät). In: Schweighofer, E. et al., Juristisches semantisches und soziale Netzwerke, Tagungsband des 12. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2009, Gewidmet Herbert Fiedler, S. 197-200 (2009).
Heckmann, D., Vermittler zwischen den Welten. Prof. Dr. jur. Dr. rer. nat. Herbert Fiedler im Porträt. In: Brandi-Dohrn, A., Heckmann, D. (Hrsg.), Informationstechnik und Recht, Jahrbuch 2008, Verlag Otto Schmidt, S. 159-166 (2009).
Herberger, M., Rechtsinformatik: Anmerkungen zum Verständnis von Fach und Forschungsgebiet, In: Schweighofer, E. et al., Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft, Tagungsband des 8. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2005, S. 29-34 (2005).
Steinmüller, W., Informationstechnologie und Gesellschaft, Einführung in die Angewandte Informatik. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt (1993).
Wolf, G., Ex nihilo nihil fit, Warum die Rechtsinformatik unabdingbar für den EDV-Einsatz ist. In: NJW-CoR, S. 175-180 (1994).
 



Ao. Universitätsprofessor, Universität Wien, Arbeitsgruppe Rechtsinformatik (DEICL/AVR)
Schottenbastei 10-16/2/5, 1010 Wien, AT
Erich.Schweighofer@univie.ac.at; http://rechtsinformatik.univie.ac.at

  1. 1 Hier die unveränderte Wiedergabe der Präsentation bei der IRIS 2006 in Wien am 17.Februar 2006.