Jusletter IT

Internet, Corporate Governance und Recht

  • Authors: Christian Szücs / Gisela Heindl
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Christian Szücs / Gisela Heindl, Internet, Corporate Governance und Recht, in: Jusletter IT 1 September 2009
Die Richtlinie 2006/46/EG sieht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Corporate Governance-Erklärung für börsennotierte Aktiengesellschaften vor. In Österreich erfolgt diese Erklärung in einem eigenen Bericht, welcher gemeinsam mit dem Lagebericht offen zu legen ist. Eine Einstellung des Corporate Governance-Berichts auf der Unternehmenshomepage wird vom nationalen Recht nicht verlangt. Vielmehr besteht in Österreich selbst für börsennotierte Aktiengesellschaften bis zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (2007/36/EG) keine Verpflichtung zur Unterhaltung einer Unternehmenshomepage. In Zukunft wird das Internet für die Corporate Governance börsennotierter österreichischer Aktiengesellschaften eine gewichtigere Rolle spielen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Corporate Governance und CG-Kodex
  • 2.1. Corporate Governance
  • 2.2. Österreichischer Corporate Governance Kodex
  • 2.2.1. Zielsetzung und Aufbau
  • 2.2.2. Internet und Hauptversammlung
  • 2.2.3. Internet, Transparenz und Prüfung
  • 3. Conclusio
  • 4. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]

Sofern man je die Auffassung vertreten hat, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, so ist eine solche Auffassung «mittlerweile längst überholt»1 . Gleichwohl wurde das Internet nicht für alle (Rechts-)Gebiete in gleichem Maße bzw. mit der gleichen Geschwindigkeit entdeckt. Während sich etwa der E-Commerce und die mit ihm verbundenen rechtlichen Fragestellungen und Probleme rasant entwickelten, fand das Internet auf Gesellschafts- und Kapitalmarktebene und damit im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht lange Zeit wenig Beachtung. In einem Aufsatz mit dem Titel «Internet und Corporate Governance – ein neuer virtueller (T)Raum?» zeigte sich Spindler2 im Jahr 2000 über diesen Umstand verwundert, da die zwei Eigenschaften des Internet (Schnelligkeit und Kostengünstigkeit) gerade den Grundbedürfnissen eines effizienten Kapitalmarkts entsprechen.

[2]

Für den Bereich des Kapitalmarkt(recht)s hat sich die Situation zwischenzeitig grundlegend geändert.3 Allerdings wird der Interneteinsatz auf Gesellschafts(rechts)ebene erst neuerdings nachhaltig diskutiert. Dies geschieht im Zusammenhang mit Corporate Governance.

2.

Corporate Governance und CG-Kodex ^

2.1.

Corporate Governance ^

[3]

Eine Legaldefinition des Begriffs Corporate Governance ist dem österreichischen Recht fremd. Auch hat dieser Begriff erst im Jahr 2008 in das österreichische Gesellschaftsrecht Eingang gefunden. Die zentrale Bestimmung ist § 243b UGB.4 Der Begriff Corporate Governance ist dabei jedoch einzig und allein in den Wortkombinationen «Corporate Governance-Bericht» sowie – einmal – «Corporate Governance Kodex» in das Gesetz, genauer in die Gesetze (UGB, AktG), eingegangen.

[4]

Was versteht man unter Corporate Governance? Damit bezeichnet man gemeinhin das System der Unternehmensführung und -kontrolle, nach dem englischen Cadbury Report aus dem Jahr 1992 «the system by which companies are directed and controlled»5 . Dieses System der Unternehmensführung und -kontrolle ist in Österreich wie auch in der Bundesrepublik Deutschland, anders als in den USA, weitgehend gesetzlich vorgegeben. Insofern – um mit Roth und Büchele6 zu sprechen – ist Corporate Governance zunächst einmal nicht mehr als ein neuer Name für ein altes Thema. Als Gegenstand rechtswissenschaftlicher und rechtspolitischer Auseinandersetzungen hat dieses Thema sowohl in Österreich als auch in Deutschland Tradition. Die Internationalisierung der Kapitalmärkte, insbesondere das Vordringen institutioneller Anleger aus den USA, hat zu dem Bedürfnis geführt, das jeweilige System der Unternehmensführung und -kontrolle kompakt und verständlichdarzustellen . Dies geschieht häufig in Form von Kodizes (für börsennotierte Aktiengesellschaften).

2.2.

Österreichischer Corporate Governance Kodex ^

2.2.1.

Zielsetzung und Aufbau ^

[5]

Einem Corporate Governance Kodex kommt nicht bloß eine Informationsfunktion zu. Ziel eines Kodex ist es auch, «schlechte Gewohnheiten in der Praxis abzuschaffen und Standards für gesetzlich ungeregelte Fragen zu formulieren»7 . In diesem Sinne ist ein Corporate Governance Kodex ein Wohlverhaltenskodex; ihm kommen eine Informations- und eine Ordnungsfunktion zu.

[6]

Den Österreichischen Corporate Governance Kodex gibt es seit dem 1.10.2002. Der Kodex richtet sich an börsennotierte österreichische Aktiengesellschaften. Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften sollen sich an den Regelungen des Kodex orientieren.8 Der Kodex ist auf der Homepage des Österreichischen Arbeitskreises für Corporate Governance (www.corporate-governance.at) veröffentlicht. Die Homepage liegt auf dem Server der Wiener Börse AG. Der Kodex setzt auf das Internet, indem er zum einen seit seinem Entstehen auf einer Website veröffentlicht wird und zum anderen eine Regelung (Regel 61) enthält, wonach Corporate Governance-Berichte auf den jeweiligen Unternehmenshomepages zu veröffentlichen sind.

[7]

Der Österreichische Corporate Governance Kodex unterscheidet zwischen Regelungen, die auf zwingenden Rechtsvorschriften (Legal Requirements) beruhen, sog. L-Regelungen, weiters solchen, die eingehalten werden sollen, deren Abweichung erklärt und begründet werden muss, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen (Comply or Explain, sog. C-Regelungen), sowie Regelungen mit bloßem Empfehlungscharakter, deren Nichteinhaltung weder offen zu legen noch zu begründen ist (Recommendation, sog. R-Regelungen). Diese Einteilung ist eine geläufige. Ob es sich bei einer Bestimmung um eine L-, C- oder R-Regelung handelt, wird im Österreichischen Corporate Governance Kodex durch eine klare Kennzeichnung am rechten Rand (mit L, C oder R) ersichtlich. Mit Jänner 2009 besteht der Österreichische Corporate Governance Kodex aus insgesamt 83 Regeln, 33 L-, 45 C- und 5 R-Regeln.

[8]

Der Österreichische Corporate Governance Kodex ist in fünf inhaltliche Kapitel untergliedert. Dazu kommen vorangestellt Vorwort und Präambel sowie nachgestellt vier Anhänge. Die fünf inhaltlichen Kapitel sind «Aktionäre und Hauptversammlung», «Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat», «Vorstand», «Aufsichtsrat» sowie «Transparenz und Prüfung». Sie lassen sich hinsichtlich der Verteilung der Regeln und deren Zuordnung zu den drei Regelkategorien wie folgt darstellen9:

  L C R Σ
1. Aktionäre und Hauptversammlung: 3 4 1 8
2. Zusammenwirken von Aufsichtsrat und Vorstand: 2 2   4
3. Vorstand: 10 9 0 19
Kompetenzen und Verantwortung des Vorstands 3 3    
Regeln für Interessenkonflikte und Eigengeschäfte 6 2    
Vergütung des Vorstands 1 4    
4. Aufsichtsrat: 9 18 1 28
Kompetenzen und Verantwortung des Aufsichtsrats 3 3    
Die Bestellung des Aufsichtsrats   1    
Ausschüsse 1 3 1  
Regeln für Interessenkonflikte und Eigengeschäfte 2 4    
Vergütung des Aufsichtsrats 1 1    
Qualifikation, Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Aufsichtsrats 1 6    
Mitbestimmung 1      
5. Transparenz und Prüfung: 9 12 3 24
Transparenz der Corporate Governance 1 1 1  
Rechnungslegung und Publizität 3 5    
Investor Relations/Internet 1 3 2  
Abschlussprüfung 4 3    
[9]

Das Internet spielt im Österreichischen Corporate Governance Kodex in den Kapiteln «Aktionäre und Hauptversammlung» sowie «Transparenz und Prüfung» eine Rolle.

2.2.2.

Internet und Hauptversammlung ^

[10]

Beim Kapitel «Aktionäre und Hauptversammlung» geht es um den Einsatz des Internet bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung. Gegenwärtig besteht dieses Kapitel lediglich aus acht Regeln, 3 L-, 4 C- und einer R-Regel. Die Regelungen, in denen die Website der Gesellschaft angesprochen wird, sind allesamt C-Regeln. Hierbei geht es um die Zur-Verfügung-Stellung von Informationen vor der Hauptversammlung (Regel 4 und 5) sowie um die Einstellung der Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung auf die Unternehmenshomepage (Regel 6). Mit dem Einsatz des Internet während der Hauptversammlung beschäftigt sich gegenwärtig explizit keine Bestimmung dieses Kapitels. Regel 7, die R-Regel des Kapitels, propagiert eine bestmögliche Unterstützung der Aktionäre bei der Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Gesellschaft, ohne hierzu nähere Bestimmungen – etwa zum Einsatz des Internet – zu treffen. Da dieses Kapitel eine L-Regel enthält, die sich mit der Annahme und Ablehnung von Übernahmeangeboten beschäftigt (Regel 3), überrascht, dass sich im Kodex keine Regel findet, die § 11 Übernahmegesetz wiedergibt. Dieser Bestimmung zufolge müssen bei Übernahmeangeboten die Angebotsunterlagen veröffentlicht werden. § 11 Abs 1a letzter Satz leg. cit. lautet: «Haben der Bieter oder die Zielgesellschaft eine Website, so sind die Unterlagen außerdem unverzüglich und deutlich in diese aufzunehmen.» Bis zum Jahr 2009 gab es in Österreich keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung einer Unternehmenshomepage.10 Mit der Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (2007/36/EG) wird eine solche Verpflichtung für börsennotierte Aktiengesellschaften geschaffen.11 Die Umsetzung der Richtlinie soll in Österreich durch ein Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 geschehen.12 Dadurch werden aus den C-Regeln 4, 5 und 6 des Kodex zwingend einzuhaltende L-Regeln werden. Die Nicht-Einstellung bestimmter Informationen vor und nach der Hauptversammlung auf der Unternehmenshomepage wird Konsequenzen nach sich ziehen. Ein zentraler Punkt der Aktionärsrechte-Richtlinie und der österreichischen Richtlinienumsetzung sind neue Bestimmungen für die Online-Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung. Den börsennotierten Aktiengesellschaften wird die Möglichkeit gegeben, ihren Aktionären jede Form der Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Weg anzubieten. Eine Aktiengesellschaft kann, muss davon aber nicht Gebrauch machen. Eine zur Gänze virtuelle Hauptversammlung wird es nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 nicht geben.

2.2.3.

Internet, Transparenz und Prüfung ^

[11]

Das zweite in Hinblick auf das Internet relevante Kodex-Kapitel ist jenes zu «Transparenz und Prüfung». Das Unterkapitel «Transparenz der Corporate Governance» wurde mit der letzten Kodex-Änderung zum Jänner 2009 neu gestaltet. Es passt den Kodex an das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 an. Dieses enthält in § 243b UGB die Verpflichtung zur Erstellung eines Corporate Governance-Berichts. Regel 60 des Kodex gibt den Wortlaut von § 243b UGB wieder. Regel 61 verlangt, dass der Corporate Governance-Bericht auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht wird. Regel 61 ist eine C- und keine L-Regel. Zwar sieht die Richtlinie 2006/46/EG , welche die Verpflichtung zur Abgabe einer Corporate Governance-Erklärung in die 4. gesellschaftsrechtliche Richtlinie (78/660/EWG) eingeführt hat, eine Umsetzungsalternative mit Internetveröffentlichung vor13, doch hat Österreich von dieser Umsetzungsalternative keinen Gebrauch gemacht. Auch bringt erst die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie die gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung einer eigenen Homepage für börsennotierte Aktiengesellschaften. Das Unterkapitel «Investor Relations/ Internet» beschäftigt sich – wie schon der Name sagt – ausführlich mit dem Internet. Es enthält gegenwärtig eine L-, drei C- und zwei R-Regeln. Die L-Regel, Regel 71, enthält die Verpflichtung der Gesellschaft alle Insider-Informationen unverzüglich zu veröffentlichen und während eines angemessenen Zeitraums auf der Unternehmenshomepage anzuzeigen. Innerhalb dieser Regel wird eine Fußnote gesetzt, in der auf die Veröffentlichungs- und Meldeverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde14 verwiesen wird. Diese Verordnung enthält in § 5 Abs 2 die Bestimmung, dass die Verpflichtung zur Internet-Einstellung entfällt, wenn die Gesellschaft über keine ihr zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt. Die drei C-Regeln des Unterkapitels verlangen eine Ansprechperson für den Bereich der Investor Relations, die Veröffentlichung eines Finanzkalenders sowie die unverzügliche Einstellung sog. directors´ dealings auf der Unternehmenshomepage. Die R-Regel 75 enthält die Empfehlung, sofern wirtschaftlich vertretbar, die Hauptversammlung als Audio- und/oder Videoübertragung auf der Unternehmenshomepage zugänglich zu machen. Die zweite R-Regel, Regel 76, beschäftigt sich mit der Kennzeichnung von Dokumenten auf der Unternehmenshomepage (Auszug, Erhältlichkeit, Datierung).

3.

Conclusio ^

[12]

Nicht zuletzt aufgrund von europäischen Vorgaben entdeckt der österreichische Gesetzgeber das Internet für die Corporate Governance. Zentral ist, dass mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 erstmals eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung einer Unternehmenshomepage geschaffen werden wird. Diese Verpflichtung kommt nicht in Zusammenhang mit dem E-Commerce, sondern wegen der Aktionärsinformation ins Gesetz. Die Verpflichtung gilt nicht für alle Gesellschaften, sondern lediglich für börsennotierte Aktiengesellschaften. Auch wenn es in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung des Corporate Governance-Berichts auf der Unternehmenshomepage geben wird, werden viele Gesellschaften diesen Bericht auch dort veröffentlichen.

[13]

Von der Möglichkeit, den Aktionären Formen der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung anzubieten, werden kurzfristig wohl nur wenige Gesellschaften Gebrauch machen. Je nach deren Erfahrungen werden weitere Gesellschaften folgen.

4.

Literatur ^

Forstinger, Ch. M.; Jenatschek, J., Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabes von Organwaltern durch den Corporate-Governance-Kodex, Der Gesellschafter 2003/3, 139-143.
Lutter, M., Deutscher Corporate Governance Kodex, in: Hommelhoff, P.; Hopt, K.J.; v. Werder, A. (Hg.): Handbuch Corporate Governance, Köln: O. Schmidt, 2003, 737-774.
Mottl, I., Zur Praxis des Vertragsabschlusses im Internet, in: Gruber, M.; Mader, P. (Hg.): Internet und E-Commerce. Neue Herausforderungen an das Privatrecht. Wien: Manz, 2000, 13-35.
Roth, G.H./ Büchele, M., Corporate Governance: Gesetz und Selbstverpflichtung, in: Der Gesellschafter 2002/2, 63-71.
Spindler, G., Internet und Corporate Governance – ein neuer virtueller (T)Raum? In: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2000/3, 420-445.
Szücs, Ch., Das Internet als Instrument der Finanzinformation, in: Schweighofer, E.; Liebwald, D.; Drachsler, M.; Geist, A. (Hg.): e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Tagungsband des 9. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2006, Stuttgart u.a.: Boorberg, 2006, 377-382.
Szücs, Ch.; Szücs, S., Internet und Hauptversammlung: Die neue Aktionärsrechte-Richtlinie, in: Schweighofer, E.; Geist, A.; Heindl, G.; Szücs, Ch. (Hg.), Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2008, Stuttgart u.a.: Boorberg, 2008, 415-422.

 



Schwerpunkt Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt, Universität Salzburg
Churfürststraße 1, 5010 Salzburg, AT,gisela.heindl@sbg.ac.at
Fakultät für Gesundheit und Soziales, Fachhochschule Oberösterreich
Garnisonstraße 21, 4020 Linz, AT,christian.szuecs@fh-linz.at

 

  1. 1 Mottl, I., Zur Praxis des Vertragsabschlusses im Internet, in: Gruber, M.; Mader, P. (Hg.): Internet und e-commerce. Neue Herausforderungen an das Privatrecht, Wien: Manz, 2000, 15.
  2. 2 Spindler, G., Internet und Corporate Governance – ein neuer virtueller (T)Raum? In: ZGR 2000/3, 420 ff.
  3. 3 In dem Sinne, dass ein Aufholprozess vonstatten gegangen ist.
  4. 4 Eingefügt in das UGB durch das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I 70/2008.
  5. 5 Der Cadbury Report ist abrufbar auf der Homepage des European Corporate Governance Institute (ecgi) unter www.ecgi.org/codes/documents/cadbury.pdf (Zugriff am 9.4.2009).
  6. 6 Roth, G.H.; Büchele, M., Corporate Governance: Gesetz und Selbstverpflichtung, in: GesRZ 2002/2, 63 (64).
  7. 7 Lutter, M., Deutscher Corporate Governance Kodex, in: Hommelhoff, P.; Hopt, K.J.; v. Werder, A. (Hg.): Handbuch Corporate Governance, Köln: O. Schmidt, 2003, 737 (740).
  8. 8 So die Präambel des Österreichischen Corporate Governance Kodex.
  9. 9 Darstellung in Anlehnung an Forstinger, Ch. M.; Jenatschek, J., Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabes von Organwaltern durch den Corporate-Governance-Kodex, GesRZ 2003/3, 139 (140).
  10. 10 Vgl. Szücs, Ch., Das Internet als Instrument der Finanzinformation, in: Schweighofer, E.; Liebwald, D.; Drachsler, M.; Geist, A. (Hg.): e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Tagungsband des 9. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2006, Stuttgart u.a.: Boorberg, 2006, 377 (379).
  11. 11 Die Richtlinie ist gemäß Artikel 15 spätestens bis 3. August 2009 innerstaatlich umzusetzen (näher zu der Richtlinie Szücs, Ch.; Szücs, S., Internet und Hauptversammlung: Die neue Aktionärsrechte-Richtlinie, in: Schweighofer, E.; Geist, A.; Heindl, G.; Szücs, Ch. (Hg.): Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symosions IRIS 2008, Stuttgart u.a.: Boorberg, 2008, 415 ff).
  12. 12 Der Fortgang des Gesetzgebungsprozesses kann auf der Homepage des Österreichischen Parlaments beobachtet werden (www.parlinkom.gv.at).
  13. 13 Veröffentlichung als eigener Bericht auf der Unternehmenshomepage unter Bezugnahme im Lagebericht.
  14. 14 BGBl. II 109/2005 i.d.F. BGBl. II 113/2008.