Jusletter IT

Das Abstimmungsparadoxon im juristischen Alltag

  • Author: Lothar Philipps
  • Category: Short Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2010
  • Citation: Lothar Philipps, Das Abstimmungsparadoxon im juristischen Alltag, in: Jusletter IT 1 September 2010
Paradoxen bei Abstimmungen im juristischen Alltag stellen eine Gefahr für den juristischen Entscheidungsprozess dar, dessen sich die jeweiligen Entscheidungsorgane bewusst sein sollten.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Im Beratungszimmer eines Gerichts
  • 2. Eine Analyse der Beratung
  • 3. Die Relevanz der zyklischen Folge

1.

Im Beratungszimmer eines Gerichts ^

[1]

Drei Angeklagte, A, B und C, sind vor einem Schöffengericht angeklagt. Ein solches Gericht setzt sich aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern zusammen. Frau Dr. V ist Berufsrichterin, sie ist die Vorsitzende des Gerichts; Laienrichter (Schöffen) sind die Herren S und T. Die Stimme eines Laienrichters wiegt so viel wie die eines Berufsrichters.

[2]

Nach der öffentlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung über Schuld oder Unschuld und über das Strafmaß zurück. Nach lebhafter Erörterung des Falles äußert sich die Vorsitzende wie folgt: «Ich habe den Eindruck, wir können schon ein Zwischenergebnis festhalten, natürlich vorläufig und ganz unverbindlich: A ist strafwürdiger als B, und B ist strafwürdiger als C.»

[3]

«Richtig», stimmen ihr die beide Schöffen zu: «A verdient eine höhere Strafe als B» (Schöffe T), «und B eine höhere Strafe als C» (Schöffe S).

[4]

«Im Grundsätzlichen sind wir uns also einig», stellt V fest, «und nun zu den Strafhöhen im einzelnen. Ich sehe zwischen den drei Angeklagten keine großen Unterschiede der Strafwürdigkeit, aber einige doch. Was ich jetzt sage, ist nur eine erste Anregung; wir können und müssen darüber diskutieren. Also: A bekommt vier Jahre, B drei, C zwei Jahre.»

[5]

«Das halte ich nicht für richtig», wendet Schöffe T ein, «ich finde, C verdient eine höhere Strafe als A.» S schließt sich dem spontan an.

[6]

Die Vorsitzende: «Nun machen Sie aber mal einen Punkt, meine Herren: Die Mehrheit – das heißt Herr T und ich -, war sich doch darüber im Klaren, dass A strafwürdiger ist als B.» T nickt. «Die Mehrheit – diesmal Herr S und ich – war sich auch darüber im Klaren, dass B strafwürdiger ist als C.» S nickt. «Wenn also A strafwürdiger ist als B und B strafwürdiger als C, so muss A erst recht strafwürdiger als C sein. Das ist eine Frage der Logik.»

[7]

T: «Mir ist nicht ganz wohl dabei; aber ich sehe ein, dass Sie recht haben, Frau Vorsitzende. Als Student habe ich mich ein wenig mit Logik beschäftigt: ‚Ein Bär ist schwerer als ein Bernhardiner. Ein Bernhardiner ist schwerer als eine Hauskatze. Also ist ein Bär auch schwerer als eine Hauskatze.’ Ich weiß, solche logischen Beispiele klingen immer ein bisschen blöd’, man kann jedoch schlecht etwas dagegen einwenden.»

[8]

«Aber das ist doch etwas anderes», wendet S trotzdem ein, «in unserem Falle geht es um geistig-moralische Fragen.»

[9]

T: «Sie können anstelle des Bären auch den Altbundeskanzler Kohl an die Spitze stellen, der sich stets für das Geistig-Moralische eingesetzt hat.»

[10]

S: «Das war geschmacklos, Herr T! Und Sie wissen ganz genau, dass ich das so nicht gemeint habe; ich denke an den Unterschied zwischen physischen und geistig-moralischen Eigenschaften.»

[11]

V versucht die Stimmung wieder aufzuhellen: «Ich verstehe Sie gut, Herr S. Bestimmte Dinge sollte man nicht versuchen, in eine Rangordnung zu bringen; das ist wirklich geschmacklos. Aber man kann es trotzdem tun und tut es auch; heutzutage wird doch alles und jeder «gerankt»: ob nun in finanzieller oder körperlicher oder geistiger oder moralischer oder in sonstiger Hinsicht. Vor kurzem las ich in der Süddeutschen Zeitung, dass man Johnny Depp zum «sexiest man alive» gewählt hat. Wo es den sexiesten Mann gibt, wird man auch den zweit- und den drittsexiesten gewählt haben; das vermute ich jedenfalls. Nicht dass ich Wert darauf legte, einen der drei kennenzulernen. Aber nehmen wir ein ganz unverfängliches Beispiel aus dem Alltag: ‚Freundlichkeit’. Man kann man doch wohl schließen: ‚Wenn der Mensch X freundlicher ist als der Mensch Y, und Y wiederum freundlicher als Z, so ist X auch freundlicher als Z.’“ Beide Schöffen nicken. «Sehen Sie, und unsere Aufgabe ist es, differenzierte Strafmaße für – sagen wird es einmal so – ‚unfreundliches’ Verhalten zu finden.»

[12]

S ist besänftigt und halbwegs überzeugt.

[13]

Es folgt eine Diskussion über das Strafmaß. Dies ist das Ergebnis der anschließenden Abstimmung: A erhält eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, B wird zu drei Jahren und C zu zwei Jahren verurteilt. Man ist also bei den anfänglichen Vorstellungen der Vorsitzenden geblieben oder wieder auf sie zurückgekommen.

2.

Eine Analyse der Beratung ^

[14]

In der Beratung ist ein Fehler aufgetreten, und noch dazu einer, der wohl schon oft vorgekommen ist und sich täglich wiederholen kann:

[15]

Die Vorsitzende deutete behutsam an, dass sie A für strafwürdiger halte als B und B für strafwürdiger als C. Die Schöffen stimmten ihr grundsätzlich zu: Auch Schöffe T fand, dass A strafwürdiger sei als B, auch Schöffe S hielt B für strafwürdiger als C. Für diese beiden Feststellungen gab es also von vornherein eine Mehrheit.

[16]

Man hat noch über ein Weiteres Übereinstimmung erzielt: Wenn A strafwürdiger ist als B und B strafwürdiger ist als C, dann sei A auch strafwürdiger als C. Die Schöffen hatten hier zunächst gezögert; es war der Appell an die Logik, der sie dazu brachte, ihre Bedenken aufzugeben.

[17]

Werfen wir also einen Blick auf die Logik. Es geht um Relationen: X ist schwerer als Y; X ist freundlicher als Y, X ist strafwürdiger als Y. Relationen können «transitiv» sein oder auch nicht. Eine transitive Relation bedeutet: Wenn sie für ein Individuum in Bezug auf ein zweites Individuum gilt und für das zweite in Bezug auf ein drittes, dann gilt sie auch für das erste in Bezug auf das dritte. Wenn X freundlicher ist als Y und Y freundlicher ist als Z, dann ist X auch freundlicher als Z. Nicht alle Relationen haben die Eigenschaft der Transitivität: wenn X der Vater von Y ist und Y der Vater von Z, so ist X keineswegs der Vater von Z. Er ist allerdings sein Vorfahr; «Vorfahr von -» ist wieder transitiv. Alle in die Beratung eingeführten Beispiele, auch die Relation «strafwürdiger als -», sind transitiv. Die Vorsitzende hat das zu Recht konstatiert.

[18]

Aber sie durfte sich trotzdem nicht darauf berufen. Rekonstruieren wir das ursprüngliche, noch nicht durch die Diskussion über Logik veränderte Meinungsbild der drei Richter (X > Y bedeute: X ist strafwürdiger als Y):

[19]

Wenn man jeden Angeklagten mit jedem anderen Angeklagten vergleicht, wie es sachgerecht ist, und wenn über diese Vergleiche abgestimmt wird, so ergibt sich (das sei hier wiederholt) eine Mehrheit für A > B (so V und S) und eine Mehrheit für B > C (so V und T). Wenn also A strafwürdiger ist als B und B strafwürdiger ist als C, so sollte – kraft der Transitivität des Begriffs Strafwürdigkeit – A auch strafwürdiger sein als C. Indessen hat das Kollegium – mit der Mehrheit der beiden Richter S und T – auch befunden, dass umgekehrt C strafwürdiger sei als A. Das ist paradox.

[20]

Die Debatte über die Strafwürdigkeit hätte, bei unverändertem Meinungsbild der drei Abstimmenden, auch anders ausgehen können. Nehmen wir einmal an, der Laienrichter T sei Vorsitzender eines Kleingärtnervereins und ein erprobter Sitzungsleiter. Diesmal ist er es, der die Initiative ergreift: «Ich glaube, wir können uns schon ein gewisse Bild machen. Sie, Frau Vorsitzende, und ich sind offensichtlich der Meinung, dass B strafwürdiger ist als C.» V nickt. «Mit Ihnen, Herr S, stimme ich darin überein, dass C strafwürdiger ist als A.» S nickt. T resümiert: «Wenn wir also nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden, dass B strafwürdiger ist als C und dass C wiederum strafwürdiger ist als A, so müssen wir als logische Konsequenz auch annehmen, dass B strafwürdiger ist als A.» Die beiden anderen Richter scheinen das einzusehen, jedenfalls schließen sie sich Ts Meinung an.

[21]

Es ist gut denkbar, dass nun bei der nun folgenden Abstimmung über das Strafmaß ein anderes Ergebnis herauskommen wird als in der ersten Version des Falles; vielleicht dieses: B wird zu vier Jahren und C zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, während A diesmal mit zwei Jahren davonkommt. Aber, um das noch einmal zu betonen, die Ansichten jedes der drei Richter über die Strafwürdigkeit jedes der drei Angeklagten haben sich nicht im Geringsten geändert. Der Mathematiker Charles L. Dodgson, alias Lewis Carroll, hat für das erstaunliche Phänomen, das sich hier zeigt, den Begriff der «zyklischen Folge» geprägt. Der Zyklus hat sich beim zweiten Mal um ein Drittel weitergedreht: von der Rangfolge A > B > C zu B > C > A. Das Abstimmungsergebnis scheint zwar fest gefügt zu sein; in Wahrheit ist es ein sich drehendes Rad in einem Machtspiel. Wem es durch kluge Sitzungsleitung gelingt, das Rad in der ihm passenden Position abzustoppen, der hat gewonnen, diesmal also T. Das Rad hätte aber auch in der Stellung C > A > B, die der Schöffe S bevorzugte, stehenbleiben können.

[22]

Dass unterschiedliche Abstimmungsergebnisse bei gleichen Wertungen herauskommen können, zeigt, dass es hier nicht um bloße Missverständnisse geht, die sich durch genaues Hinschauen aufklären lassen. Wenn man genau hinschaut, wird man vielmehr erkennen, dass man auf «demokratische» Weise aus dem Zyklus nicht herauskommt.1 Immer müssen zwei der Richter dem Dritten unter ihnen folgen, wobei sie oft glauben werden, sich ledig dem neutralen Schiedsspruch der Logik zu unterwerfen. Der Gesetzgeber freilich kann durch eine kluge Regel einen Ausweg öffnen, wovon nun die Rede sein wird.

3.

Die Relevanz der zyklischen Folge ^

[23]

Das Phänomen der zyklischen Folge ist beunruhigend; ist es aber auch relevant für die juristische Praxis? Für den formellen Akt der abschließenden Abstimmung ist es nicht relevant. Die Strafrichter entscheiden in einer Schlussabstimmung ja nicht darüber, ob ein Angeklagter «strafwürdiger» sei als ein anderer; sondern über die Höhe der Freiheitsstrafen. Das heißt: Man stimmt nicht über «ordinale» Werte ab, die nur der Rangfolge nach bestimmt sind, sondern über «kardinale» Werte, bei denen auch die Distanz zwischen den Rängen festgelegt ist, welche gemäß § 39 Abs. 2 Strafgesetzbuch nach Jahren und Monaten bestimmt wird.

[24]

Mit der Abstimmung über die kardinalen Werte verschwindet die im Ordinalen liegende Unschärfe. Nehmen wir an, die Schöffen S und T hätten sich, in der ersten Version der Geschichte, bis zur Schlussabstimmung nicht von ihrer Meinung abbringen lassen, dass C strafwürdiger sei als A.2 Was die unterschiedlichen Strafhöhen anlangt, so hätten sie die kardinalen Abstufungen der Vorsitzenden (4 – 3 – 2 Jahre) übernommen. Es ergäbe sich dann folgendes Abstimmungsbild:

[25]

Man hätte nun keine Paradoxie mehr, sondern ein Patt: es gibt keine Mehrheit hinsichtlich auch nur eines der Angeklagten; bei jedem von ihnen stimmt ein Richter für vier Jahre, ein anderer für drei und der dritte für zwei Jahre. Der Gesetzgeber hat aber für solche Fälle die Entscheidbarkeit sichergestellt: Es «werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt» (§ 196 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz). Die hier «nachteiligsten Stimmen» – vier Jahre – reichen nicht aus zu einer Mehrheit, also sind sie «den zunächst minder nachteiligen Stimmen» - drei Jahre – zuzurechnen. Für jeden der drei Angeklagten kommt so – kraft einer Mehrheit von zwei zu eins – eine Freiheitsstrafe von drei Jahren heraus.

[26]

Es ist die natürliche und richtige Vorgehensweise, dass man zunächst die Angeklagten miteinander vergleicht und sie in eine Rangfolge bringt. Dabei muss man auch die Möglichkeit einer zirkulären Rangfolge kennen und ihr ehrlich ins Auge sehen können. Erst danach sollte man die Distanzen zwischen den einzelnen Rangstufen und damit die Strafhöhen festlegen. Ein bewusstes und sorgfältiges Fortschreiten vom Ordinalen zum Kardinalen ist vor allem dann angebracht, wenn Laienrichter beteiligt sind. Laien können trefflich mitreden, soweit es die im Vergleich größere oder geringere Strafwürdigkeit eines Angeklagten geht. Aber ob es für einen Angeklagten vier oder drei Jahre Freiheitsstrafe sein sollen und sodann vielleicht noch fünf oder sechs Monate für den einen mehr und für den anderen weniger, mit diesen Fragen ist der Laie zunächst überfordert. Es ist kein Geheimnis, dass auch der junger Berufsrichter zu Anfang seiner Laufbahn bei erfahrenen Kollegen Rat einzuholen pflegt: «Was gebt Ihr in solchen Fällen?»

[27]

Die Gefahr, die vom Abstimmungsparadoxon im juristischen Alltag ausgeht, liegt nicht in der Schlussabstimmung, sondern in den vorhergehenden Beratungen, in den informellen, abstimmungsähnlichen Vorentscheidungen, die dort getroffen werden und die sich später auf die Abstimmung auswirken. Die dominierende Persönlichkeit unter den Richtern setzt sich mit ihrer Ansicht durch, weil ihr Einflüsterungen zu Hilfe kommen, von denen die anderen, vielleicht aber auch sie selber, annehmen, das sie von Seiten der Demokratie, der Logik und des gesunden Menschenverstands herrühren. In der Ausgangsversion dominierte Frau Dr. V die Situation. Sie war klug und kraftvoll, sie war im Gerichtssaal und im Beratungszimmer zu Hause – und sie war die Vorsitzende. Vielleicht hat sie die Laienrichter gar nicht bewusst getäuscht, und von den Tücken eines ordinalen Diskurses mag sie nichts gewusst haben.

[28]

Übrigens: In welcher juristischen Vorlesung hätte sie etwas darüber erfahren können?



Lothar Philipps, Em. Professor an der Universität München, München DE
loth@jura.uni-muenchen.de

  1. 1 Entdeckt wurde das Phänomen vom Marqui de Condorcet (1785). Es fragt sich, warum die Juristen, die doch viel mit Abstimmungen zu tun haben, sich anscheinend nur wenig um die Theorie der zyklischen Folge gekümmert haben. Eine bemerkenswerte Ausnahme bildete eine Gruppe um Adalbert Podlech (dazu gehörte auch Bernhard Schlinck). In dem von Podlech herausgegebenen Sammelband Rechnen und Entscheiden. Mathematische Modelle juristischen Argumentierens, Duncker und Humblodt, Berlin 1977, ist auch der Quelltext von Condorcet abgedruckt. Seit einigen Jahren gibt es zudem eine gründliche Untersuchung von Marietta Auer: Willkür rechtlicher Entscheidungsverfahren? Die Auswirkungen von Arrows ‚General Possibility Theorem’ auf Wahl- und Abstimmungsverfahren des geltenden Rechts, im Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Vol. 88, 2002, S. 2-27. Einen eigenen Aufsatz über das Paradoxon betrachte ich heute als misslungen; daher hier ein zweiter Anlauf. Vgl. L. Philipps, Das Abstimmungsparadoxon im Juristischen Alltag, Slovenian Law Review Vol. II (2005) S. 33-39. Im positiven deutschen Recht zeigt sich das Problem als Hohlform in Regeln über Abstimmungen in Kollegien, wie dem noch anzuführenden § 196 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz. Anfang der1950er Jahre holte Kenneth J. Arrow das Problem aus der formalen Enge der Abstimmungsmechanik heraus und erstreckte es auf umfassende Modelle von Politik und Wirtschaft. (Die sog. Wohlfahrtsökonomie stützt sich auf die ordinale Denkweise.) Er erhielt dafür den Nobelpreis und löste in Politik- und Wirtschaftswissenschaft, Soziologie und Philosophie eine Literaturwelle aus. Ich verweise pauschal auf die umfassende Darstellung von Lucian Kern und Julian Nida-Rümelin: Logik kollektiver Entscheidungen, Oldenbourg Verlag München-Wien 1994). Übrigens bieten sich in der Gegenwart ungleich größere Chancen für empirische Untersuchungen dieser Art an als vor einem halben Jahrhundert. Fernsehzuschauer (telephone voting) und Internetbenutzer werden pausenlos um Bewertungen gebeten: zu Ereignissen, Politikern, Schauspielern, Lehrern und Professoren. Und indem ich bei Google nach Literaturbeiträgen zu Arrow suche, trage ich mein Scherflein dazu bei, dass eine Ranking-Liste aktualisiert wird.
  2. 2 Es sei an die Vorschrift des § 197 GVG erinnert: «Die Schöffen stimmen vor den Richtern. ... Zuletzt stimmt der Vorsitzende.»