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Der Wahrheitsbegriff der Rechtswissenschaften im Lichte der Philosophie

  • Authors: Werner Faßrainer / Robert Müller-Török
  • Category: Short Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2010
  • Citation: Werner Faßrainer / Robert Müller-Török, Der Wahrheitsbegriff der Rechtswissenschaften im Lichte der Philosophie, in: Jusletter IT 1 September 2010
Der Wahrheitsbegriff der Rechtswissenschaften basiert auf dem Wahrheitsbegriff des römischen Rechts und letztendlich auf dem Wahrheitsbegriff der nachsokratischen Philosophie. Er setzt, im Gegensatz zum vorsokratischen und urprünglich-griechischen Begriff der αληθεια, einen von der Erkenntnis abgeleiteten Wahrheitsbegriff – die veritas – voraus. Diese Erkenntnis entspricht dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren (Beweisaufnahme, Beweiswürdigung etc.), dessen Ergebnis als wahr angenommen wird. Insofern ist damit eine adaequatio intellectus ad rem und somit die Übereinstimmung der Vorstellung mit ihrem Gegenstand gemeint. Thomas v. Aquin verweist für diese Definition auf Avicenna, der sie seinerseits aus Isaak Israelis «Buch der Definitionen» (10. Jahrhundert) übernommen hat und gebraucht für adaequatio (Angleichung) auch die Termini correspondentia (Entsprechung) und convenientia (Übereinkunft). Der Beitrag beleuchtet den Wesenswandel des Wahrheitsbegriffes im Verlaufe der Philosophiegeschichte und stellt die Frage nach den Grenzen des in den Rechtswissenschaften angewandten Wahrheitsbegriffes. Insbesondere wird gefragt, ob ein Wahrheitsbegriff, der die Wahrheit als Bedingung der Möglichkeit von Erkenntnis sieht, in den Rechtswissenschaften überhaupt praktisch anwendbar wäre.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Der Wesenswandel des Wahrheitsbegriffes von den Vorsokratikern zur Neuzeit
  • 2.1. Die griechische αληθεια neben ϕυσις und λογος
  • 2.2. Der Wahrheitsbegriff bei Aristoteles
  • 2.3. Die Umdeutung der αληθεια zur veritas, der Übergang zur arabischen Philosophie und der Wahrheitsbegriff in der Scholastik
  • 2.4. Das «Einfrieren» dieses scholastischen Wahrheitsbegriffes der adaequatio durch die Philosophen der Neuzeit, v.a. Descartes, Leibniz und Kant
  • 3. Wirkung auf die Rechtspraxis
  • 3.1. Verhandlung und Urteil auf Basis eines verkürzten Wahrheitsbegriffes, der praktisch anwendbar ist
  • 3.2. Bewusste Nichtberücksichtigung komplexerer Wahrheitsbegriffe aus verfahrensökonomischer Überlegung heraus
  • 3.3. Bewusste Inkaufnahme von Fehlern wegen beschränkter technischer Möglichkeiten
  • 3.4. Nutzen: Rechtssicherheit und -ökonomie wegen dieser gewählten Vorgehensweise der Auslegung der Wahrheit und ihrer Anwendung in der Rechtspraxis
  • 4. Schlussfolgerungen
  • 5. Literatur:

1.

Einleitung ^

[1]

Die Rechtswissenschaften setzen einen Wahrheitsbegriff voraus und in der Praxis der Rechtssprechung herrscht die – wenigstens stillschweigend vorausgesetzte – Annahme, dass diese Wahrheit im Zuge des Prozesses zweifelsfrei (sine dubio) und eindeutig ermittelbar ist. Die Autoren, ein Philosoph und ein Wirtschaftsinformatiker, haben in etlichen Gesprächen den Wahrheitsbegriff hinterfragt und sich die Frage gestellt, warum dieser Wahrheitsbegriff trotz bekannter Fehlurteilen und Fragwürdigkeiten Anwendung findet. Hierzu wird in Abschnitt 2 die Wirkung auf die Rechtspraxis analysiert und in Abschnitt 3 wird ein Fazit gezogen.

2.

Der Wesenswandel des Wahrheitsbegriffes von den Vorsokratikern zur Neuzeit ^

[2]

Eine Möglichkeit sich dem philosophischen Begriff der Wahrheit zu nähern führt über das griechische Wort αληθεια (mögliche Übersetzung: Unverborgenheit), α-ληθεια ist ein privativer Ausdruck, ähnlich der Unschuld. Für die Griechen ist Wahrheit als Unverborgenheit ein Privativum. Merkwürdig ist hierbei, dass «wahr» bedeutet: was etwas nicht mehr hat.

[3]

Die Unverborgenheit wird abgegrenzt zum überlieferten Begriff der Wahrheit, zugleich wird ein erkenntnistheoretisches Subjekt/Objekt Verhältnis abgewiesen1.

(−)ληθες ist nicht das Falsche, sondern das Falsche ist το ψευδος. ψευδος «enthält» kein Privativum und kommt aus einem anderen Wortstamm als αληθεια. Die deutsche Sprache ererbte daraus das noch das erhaltene und gebräuchliche Wort Pseudonym.

ψευδος ist ein verstellendes Verbergen, ein Ver-hehlen im engeren Sinne, wir haben noch das Wort «Höhle» im Deutschen. Als Beispiel möge die Falschaussage vor Gericht dienen. Wer in solchem Sinne «falsch» aussagt, darf sich über den Tatbestand gerade nicht irren, sondern er muss «bewusst» die «Wahrheit» verhüllen.

[4]

Über das Wort «falsch» schrieben die Gebrüder Grimm2 : «Falsch, falsus, ein undeutsches Wort!»

[5]

Der für die Entfaltung des römischen falsum, des Zu-Fall-bringen das Maß gebende Wesensbereich ist der des Imperiums. Ein Wesenswandel der Sprache wurde durch Übersetzungen gefördert (u.a. durch Cicero). Zu beachten ist auch der Wesenswandel der griechisch-philosophischen Zentralbegriffe ϕυσις und λογος. Für das Auftreten der Verbergung im Sinne des ψευδος muss etwas hingehalten, hingestellt und dadurch ein anderes zu-gestellt werden, damit der Mensch auf das so Vorgestellte hereinfallen kann und zu Fall kommt. Das Zu-Fall-bringen im Sinne des Irreführens ist daher erst möglich auf Grund des Davor-stellens, des Verbergens bzw. Ver-hehlens.

[6]

In diesem Sinne ist die Wahrheit als Unverborgenheit ein Prozess. «Der Krieg ist aller Dinge Vater, aller Dinge König. Die einen erweist er als Götter, die anderen als Menschen, – die einen lässt er Sklaven werden, die anderen Freie.»3. Dieses merkwürdige Verhältnis kann durch das anfängliche philosophische Denken der Wahrheit als Unverborgenheit bezeugt werden. In einem Gegeneinander von Entbergung und Verbergung muss die Unverborgenheit erstritten werden, man kann auch sagen. im «Wesen der Wahrheit» ist so etwas wie eine Gegnerschaft des Anwesens.

2.1.

Die griechische αληθεια neben ϕυσις und λογος ^

[7]

Die Aussage «das Lichte ist das Dunkle» bedeutet soviel wie «A ist das Gegenteil von A». Wäre das Logische schon das Wahre, wäre das Unlogische schon das Falsche, dann müsste der gewöhnliche Verstand urteilen, der Spruch des Heraklit über die ϕυσις sei falsch4. Unter ϕυσις verstand Heraklit (möglicherweise) das von sich her Aufgehende und dergestalt Wachsende.

2.2.

Der Wahrheitsbegriff bei Aristoteles ^

[8]

Wahrheit kann bei Aristoteles als ομοιωσις, i.e. die Übereinstimmung5 gesehen werden. Das Wesen bestimmt Aristoteles als το τι εστιν (Was-sein) und γενος (das Allgemeine der Gattung)6.

2.3.

Die Umdeutung der αληθεια zur veritas, der Übergang zur arabischen Philosophie und der Wahrheitsbegriff in der Scholastik ^

[9]

«Veritas est adaequatio rei et intellectus», dieser berühmte Spruch des Thomas von Aquin bedeutet Angleichung aber auch Sich-messen an etwas7. Thomas von Aquin verweist in seinen «questiones disputatae de veritate» auf Avicenna. Dieser bezieht sich auf Isaak Israelis «Buch der Definitionen» (10. Jahrhundert). Thomas verwendet auch die Termini correspondentia (Entsprechung) und convenientia (Übereinkunft). So wird der ursprüngliche Wahrheitsbegriff via arabischer Rezension und Umdeutung durch den führenden Scholastiker verdeckt und findet Eingang in die abendländische Philosophie ab der Scholastik, bis er im 20. Jahrhundert wieder ent-deckt wird, v.a. durch Martin Heidegger.

2.4.

Das «Einfrieren» dieses scholastischen Wahrheitsbegriffes der adaequatio durch die Philosophen der Neuzeit, v.a. Descartes, Leibniz und Kant ^

[10]

Bemerkenswert ist, dass Kant den mittelalterlichen Wahrheitsbegriff nicht zur Disposition stellt und ihn dergestalt voraussetzt8. Man muss hier berücksichtigen, dass Kant nicht unabhängig von Descartes war und dass dieser seinerseits wie auch Kant selbst, nicht unabhängig von der Scholastik war.

[11]

Die Rechtstheorie erhebt den Anspruch, der Richter könne und müsse die Wahrheit erkennen9. Diese sogenannte objektive Theorie überwiegt im Schrifttum, auch wenn sich in jüngerer Zeit Modifikationen andeuten, z.B. in Richtung auf «die einzig richtige Entscheidung»10. Die Möglichkeit eines Richters, die Wahrheit erkennen zu können, setzt Erkenntnis voraus – und steht somit in der Tradition eines scholastisch-erkenntnistheoretischen Wahrheitsbegriffes – wie oben dargelegt.

3.

Wirkung auf die Rechtspraxis ^

In der Ökonomie ist die Unzulänglichkeit der eigenen Information und ihrer Verarbeitung bekannt. So beginnen die angesehensten Lehrbücher mit einer Aufzählung dieser Unzulänglichkeiten11, wie z.B. des «post hoc, ergo propter hoc»-Denkfehlers oder der «fallacy of composition». Die Unzulänglichkeiten früherer Rechtspraxis, die auf magisch-irrationalen Beweismitteln wie Eideshilfe und Zweikampf beruhte, erfolgte tw. erst sehr spät, in England erst unter Heinrich II.12 Wir haben uns in der Analyse auf die Wirkungen beschränkt, die sich auf die heute übliche Rechtspraxis in den OECD-Ländern beziehen.

3.1.

Verhandlung und Urteil auf Basis eines verkürzten Wahrheitsbegriffes, der praktisch anwendbar ist ^

[12]

Die Gerichtsverhandlung unterliegt, wie alle Prozesse des zwischenmenschlichen Lebens, einer Ressourcenbeschränkung. Weiter hat sie das explizite Ziel, innerhalb einer angemessenen Zeit zu einem brauchbaren Ergebnis zu gelangen (Zielorientierung). Deshalb legen die Prozessordnungen auch das Verfahren fest und überlassen dem Richter bzw. dem Richtersenat die Entscheidung, welche Prozessmittel zulässig sind und welche nicht.

3.2.

Bewusste Nichtberücksichtigung komplexerer Wahrheitsbegriffe aus verfahrensökonomischer Überlegung heraus ^

[13]

Hier bietet die aktuelle Rechtspraxis ein recht anschauliches Beispiel mit dem Prozess, den die Mutter von Natascha Kampusch gegen Ludwig Adamovich, den ehemaligen Präsidenten des österreichischen Verfassungsgerichtshofes angestrengt hat. Der Prozess wurde von der Einzelrichterin Birgit Schneider am 24. Dezember 2009 anberaumt, der Presseberichterstattung wurden alle Beweisanträge des Angeklagten abgewiesen, darunter Anträge auf Zeugenladungen13. Letztlich ging es dem Gericht, wenigstens der Presseberichterstattung nach, nicht um die Prüfung des objektiven Wahrheitsgehaltes der Aussage, sondern primär darum, ob die gegenständlichen Äußerungen geeignet waren, den Ruf der Klägerin – die Klage lautete auf üble Nachrede – zu beschädigen. «Urteilsbegründung laut Richterin Schneider: Die von Adamovich angebotenen Beweisthemen hätten keine Relevanz zu dem von ihm erhobenen Vorwurf gehabt. Frau Sirny sei in der Öffentlichkeit eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens bezichtigt worden. Dies sei «geeignet gewesen, die Frau verächtlich zu machen.»14 Eine ausführlichere Ermittlung der Wahrheit hätte, gerade bei dem sehr komplexen Vorwurf, Natascha Kampusch hätte es bei ihrem Entführer «besser» gehabt als bei ihrer leiblichen Mutter, eine äußerst umfangreiche und komplexe Beweisaufnahme erfordert, zu der beide Prozessparteien Bataillone von Zeugen, Gutachtern, Kinderpsychologen und -psychiatern etc. ins Treffen hätten führen können. Im Hinblick auf ein eventuelles Primat verfahrensökonomischer Überlegungen ist die Äußerung von Adamovich von Interesse, er sei vom Gericht eher summarisch abgefertigt worden15. Ebenso die Begründung des eher ungewöhnlichen Prozesstermins mit Überlastung des Gerichts16.

[14]

Eine bewusste Einschränkung der Möglichkeiten einer Prozesspartei, den Prozess in Bezug auf Komplexität und Dauer auszudehnen, steht im Widerspruch zur Forderung nach juristischer Verkehrssicherheit, wie sie von Max Weber postuliert wurde17. Wirtschaftssubjekte – und das sind letztendlich alle Mitglieder unserer Gesellschaft – bedürfen einer schnellen Klärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, auch durch effiziente Gerichte.

3.3.

Bewusste Inkaufnahme von Fehlern wegen beschränkter technischer Möglichkeiten ^

[15]

In letzter Zeit werden etliche Strafrechtsurteile in diversen Bundesstaaten der USA aufgehoben und tw. wegen Mordes zum Tod oder zu lebenslanger Haft Verurteilte aus den Zellen entlassen, weil durch das vor verhältnismäßig kurzer Zeit verfügbare DNA-Testverfahren die Unschuld bzw. Nichtschuld der Verurteilten belegt werden kann. Es wäre allerdings aus prozessökonomischer Sicht ebenso wie aus Sicht der Öffentlichkeit undenkbar gewesen, einen Prozess gegen einen Angeklagten «bis zum Vorliegen besserer technischer Möglichkeiten» zu vertagen – also z.B. in den 1980ern einen Indizienprozess wegen Mordes solange auszusetzen, bis ein Verfahren vorliegt, welches zweifelsfrei belegen kann, ob der Beklagte am Tatort war oder nicht. Das Rechtssystem der USA postuliert hier «beyond any reasonable doubt» als Richtschnur für die Erkenntnis(fähigkeit) des Gerichts18. Und stellt solcherart durch die richterliche Interpretation des Wortes «reasonable» eine durchlässige Grenze zu Gunsten der Prozessökonomie, welche der ständigen Analyse durch Höchstgerichte im Einzelfall bedarf19.

3.4.

Nutzen: Rechtssicherheit und -ökonomie wegen dieser gewählten Vorgehensweise der Auslegung der Wahrheit und ihrer Anwendung in der Rechtspraxis ^

[16]

Die von Max Weber geforderte juristische Verkehrssicherheit20 stellt ökonomische Zwänge an das Gerichtsverfahren. Es unterliegt in einem ähnlichen Ausmaß den Anforderungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wie die gesamte Verwaltung.

4.

Schlussfolgerungen ^

Unmittelbare Betroffenheit und Zeit konstituieren «subjektive» Wahrheit. Aus diesen eine «erkenntnistaugliche» Wahrheit unter wirtschaftlichen Restriktionen zu extrahieren ist Aufgabe des jeweiligen Gerichts. Wie gezeigt setzt eine solche Erkenntnisfähigkeit einen bestimmten Wahrheitsbegriff voraus, der vom vorsokratischen Wahrheitsbegriff erheblich abweicht.

Sogar mit dem in den Rechtswissenschaften verwendeten Wahrheitsbegriff gibt es in der Praxis Probleme, z.B. Fehlurteile, Überlastungen der Gerichte uvm.. Würde man nun einen anderen Wahrheitsbegriff als Grundlage der Rechtssprechung verwenden, würden diese Probleme sicherlich nicht weniger werden. Eine Rechtssprechung auf Basis eines Wahrheitsbegriffes der αληθεια, außerhalb der Erkenntnistheorie müsste dann vermutlich die Gewaltentrennung nach Locke und Montesquieu wieder aufheben und die Gerichtsverfahren wären dann wieder vor Aeropag und Volksversammlung zu führen – mit Philosophen als «Anwälten».

5.

Literatur: ^

Aquin, Thomas von, Quaestiones disputatae de veritate, Freiburg 1952.
Aristoteles, Peri tes hermeneias, ED Neapel, o.J.
Aristoteles, Ta meta ta physika, Leipzig 1928
Grimm, Jacob und Felix, Deutsches Wörterbuch, Frankfurt/Main 2004.
Heidegger, Martin, Gesamtausgabe, Band 54 Parmenides, Frankfurt/ Main 1992.
Heidegger, Martin, Gesamtausgabe, Band 55 Logik. Heraklits Lehre vom Logos, Frankfurt/Main 1994.
Heraklit, Fragmente, herausgegeben von Bruno Snell, Düsseldorf/Zürich 2000.
Homer, Illias, Düsseldorf 2003.
Kant, Immanuel, Kritik der reinen Vernunft, Hamburg 1998.
Riemer, Friedrich Wilhelm, Griechisch-Deutsches Handwörterbuch, Wien 1819.
Samuelson, Paul Anthony und Nordhaus, William D., Economics, Mc Graw-Hill Book Company, 13. Auflage, Singapur (1989).
Schulz, Lorenz, Wahrheit im Recht. Neues zur Pragmatik der einzig richtigen Entscheidung, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 2. Jahrgang, Ausgabe 9/2007, Frankfurt/Main.
Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft, Lizenzausgabe von Melzer Verlag GmbH, Neu-Isenburg, für Zweitausendeins Frankfurt/Main (2005).
Die Presse, Fall Kampusch: 10.000 Euro Strafe für Adamovich, http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/529864/index.do?_vl_backlink=/home/ index.d aufgerufen 25. Dezember 2009.
Der Standard, Adamovich soll 10.000 Euro Entschädigung zahlen, http://derstandard.at/1259282649418/Adamovich-soll-10000-Euro-Entschaedigung-zahlen aufgerufen 25.12.2009.

 



Mitglied der Martin-Heidegger Gesellschaft, Meßkirch, Drosselweg 4, 82061 Neuried, Landkreis München DE
buero@fassrainer-consulting.de
Universitätslektor, Wirtschaftsuniversität Wien, Institut für Produktionsmanagement, Augasse 2-6, 1090 Wien AT
robert.mueller-toeroek@wu.ac.at

 

  1. 1 Vgl. hierzu Homer, Odyssee, VIII. Gesang, S. 93
  2. 2 Vgl. hierzu Grimm, Jacob und Felix, Deutsches Wörterbuch III, S. 1291
  3. 3 Vgl. Heraklit, Fragment B35
  4. 4 Vgl. Heraklit, Fragment B 123.
  5. 5 Stark vereinfacht: Übereinstimmung der Vorstellung mit dem Ding
  6. 6 Vgl. Aristoteles, Peri tes hermeneias, cap. 1, 16 A bzw. Metaphysik, IV, 7
  7. 7 Vgl. Thomas von Aquin, questiones de veritate, qu. 1, art. 1
  8. 8 Vgl. Kant, Kritik der reinen Vernunft, B82
  9. 9 Vgl. Schulz, Wahrheit im Recht, S. 353
  10. 10 Ibid.
  11. 11 Samuelson, Paul A. und Nordhaus, William D., Economics, S. 7 ff., McGraw-Hill Book Company, 13. Auflage, Singapur (1989).
  12. 12 Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, S. 571 f., Lizenzausgabe von Melzer Verlag GmbH, Neu-Isenburg (2005).
  13. 13 Die Presse, Internetausgabe vom 24. Dezember 2009
  14. 14 Ibid.
  15. 15 Der Standard, Internetausgabe vom 24. Dezember 2009
  16. 16 Die Presse, Internetausgabe vom 24. Dezember 2009
  17. 17 Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, S. 646 f., Lizenzausgabe von Melzer Verlag GmBH, Neu-Isenburg (2005).
  18. 18 Vgl. z.B. Supreme Court of the United States, Jackson vs. Virginia et al., 443 US 307 (1979)
  19. 19 Ibid.
  20. 20 Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, S. 646 f., Lizenzausgabe von Melzer Verlag GmBH, Neu-Isenburg (2005).