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Das Rechtsinformationssystem und die Elektronische BGBl-Kundmachung

  • Author: Helmut Weichsel
  • Region: Austria
  • Field of law: Legislative informatics
  • Collection: Festschrift Erich Schweighofer
  • Citation: Helmut Weichsel, Das Rechtsinformationssystem und die Elektronische BGBl-Kundmachung, in: Jusletter IT 22 February 2011
Das Rechtsinformationssystem (RIS) ist eine elektronische Datenbank, die vom Bundeskanzleramt kostenlos im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Verfügung gestellt wird. Das RIS beinhaltet ua das Bundes- und Landesrecht sowie die Judikatur der Höchstgerichte und anderer Spruchkörper. Die Inbetriebnahme der IT-Anwendung «elektronischer Rechtserzeugungsprozess» (e-Recht) bedeutete eine grundlegende Umstellung bei der Texterstellung im Rahmen des Rechtserzeugungsprozesses in Österreich. Vom Entwurf bis zur Kundmachung einer Rechtsnorm – seit 1. Jänner 2004 werden die österreichischen Bundesgesetzblätter rechtlich verbindlich im RIS kundgemacht – ist ein elektronischer Ablauf vorgegeben.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Das Rechtsinformationssystem
  • 1.1. Einleitung
  • 1.2. Entwicklung des RIS
  • 1.3. Inhalte
  • 1.3.1. Bundesrecht
  • 1.3.2. Landesrecht
  • 1.3.3. Gemeinderecht
  • 1.3.4. Judikatur
  • 1.3.5. Erlässe
  • 1.4. Dateneinbringung
  • 2. Der elektronische Rechtserzeugungsprozess (e-Recht)
  • 2.1. Entwicklung von e-Recht
  • 2.2. Rechtliche Anpassungen
  • 2.3. Ablauf (Workflow) im e-Recht
  • 2.4. Formatvorlagen
  • 2.5. Zugang
  • 3. Zusammenfassung und Ausblick

1.

Das Rechtsinformationssystem ^

1.1.

Einleitung ^

[1]
Das Rechtsinformationssystem (RIS) ist eine elektronische Datenbank, die vom Bundeskanzleramt unentgeltlich im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Verfügung gestellt wird.1 Bis Ende 2003 waren alle Inhalte des RIS rechtlich unverbindlich und dienten somit lediglich der Information über das Recht der Republik Österreich. Mit Beginn des Jahres 2004 werden die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften rechtlich verbindlich im Rahmen des RIS (Anwendung: Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004) kundgemacht.2 Seit seinen Anfängen hat sich das RIS stets weiter entwickelt und ist heute das umfangreichste «Rechtsportal» Österreichs. Neben dem RIS gibt es jedoch auch mehrere Unternehmen, die ihren Kunden gegen Entgelt rechtlich relevante Informationen bzw Fachartikel zur Verfügung stellen.

1.2.

Entwicklung des RIS ^

[2]
Die Anfänge des RIS reichen bis in das Jahr 1981 zurück, in dem es in seinen Grundzügen konzipiert wurde.3 Aufgrund der Normenflut war man bestrebt, ein elektronisches System zu erstellen, um damit die Suche nach dem geltenden Recht zu vereinfachen und vor allem wesentlich zu beschleunigen.
[3]
Grundlage des RIS und dessen Weiterentwicklung war ein Vortrag des damaligen Bundesministers im Bundeskanzleramt an den Ministerrat vom 7. Oktober 1986, in welchem die Entwicklung eines umfassenden Rechtsinformationssystems durch das Bundeskanzleramt beschlossen wurde.
[4]
Bis Ende 1999 wurde das RIS auf einer Großrechenanlage im Zentralen Ausweichsystem des Bundes (ZAS) betrieben, wobei insbesondere die Datenbanksoftware STAIRS4 zur Anwendung kam.
[5]
Anfangs bestand das RIS aus drei Teilen:

  • Index des Bundesrechts
    Der Index des Bundesrechts, der in Sachgebiete, Haupt- und Untergruppen gegliedert ist, ist eine Sammlung der Titel aller in Geltung stehenden Bundesrechtsvorschriften mit der Angabe zu den Fundstellen der Novellen. Zu Beginn war der Index noch eine eigene Datenbank, der jedoch später in das Bundesrecht aufgenommen wurde.

  • Bundesrecht (Textausgaben)
    Beim Aufbau der geltenden Fassung des Bundesrechts wurde mit dem Dienstrecht der öffentlich Bediensteten (insbesondere Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie Gehaltsgesetz 1956) und mit dem Bundes-Verfassungsgesetz begonnen, da zu diesen Materien im Bundeskanzleramt die entsprechenden Fachjuristen tätig waren bzw sind.

  • Bundesgesetzblätter
    Beginnend mit dem Jahr 1983 wurden alle kundgemachten Bundesgesetzblätter im RIS dokumentiert, wobei Anlagen oder umfangreiche Tabellen – im Gegensatz zur derzeitigen Version dieser Datenbank – aus technischen Gründen nicht erfasst werden konnten.
[6]
Nach intensiven Vorarbeiten konnte das RIS ab 1990 mit den Entscheidungen der Höchstgerichte erweitert werden. Den Beginn machte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Ihm folgten kurze Zeit später der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Oberste Gerichtshof (OGH). Mittlerweile sind auch Entscheidungen anderer Gerichte, Senate oder Kommissionen, wie beispielsweise jene des Asylgerichtshofes, der Unabhängigen Verwaltungssenate oder der Datenschutzkommission abfragbar.
[7]
In den Folgejahren kam es zur Einbeziehung der RDB-Daten in das RIS5 und vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde auch die damals kostenpflichtige Dokumentation des europäischen Gemeinschaftsrechts CELEX6 in das RIS aufgenommen, wobei es zu Beginn nur in der verwaltungsinternen Intranetversion verfügbar war. Aufgrund einer Entschließung des Europäischen Parlaments waren die CELEX-Daten seit Herbst 2004 auch in der Internetversion des RIS abfragbar.
[8]
Anfang 2008 wurde jedoch ein Link zu «EUR-Lex»7 , dem Nachfolger von CELEX, eingerichtet, da eine Parallelhaltung der Daten wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war und das Unionsrecht nunmehr mit der Anwendung «EUR-Lex» kostenlos und umfassend zur Verfügung steht.
[9]
Im Jahr 1996 entschloss sich das Bundeskanzleramt, das RIS auf die zeitgemäße Web-Technologie umzustellen.
[10]
Nach einem Pilotversuch, der im Herbst 1996 startete und etwa 90 Bundesnormen in geltender Fassung (aus dem «Strukturanpassungsgesetz»8 ) und ausgewählte Salzburger Landesnormen umfasste, konnte das Rechtsinformationssystem im Juni 1997 in einer Internetversion präsentiert werden.
[11]
Bis Ende 2007 war auch eine verwaltungsinterne Intranetversion im Einsatz, die jedoch im Zuge einer umfassenden Weiterentwicklung des RIS eingestellt wurde, da für diese behördeninterne Version keine weitere Notwendigkeit bestand.
[12]
Davor wurde das RIS bereits im Herbst 2000 einem ersten Redesign unterzogen, bei dem beispielsweise die Erstellung einer geltenden Fassung von einer Rechtsnorm oder eine umfangreichere Anleitung zur Suche von Dokumenten umgesetzt wurden.
[13]
Seit Jänner 2008 hat das RIS ein neues Layout und der Zugang wurde gem § 1 Abs 3 E-Government-Gesetz barrierefrei gestaltet (WAI Level A).9
[14]
Fast alle RIS-Dokumente sind nun in den Dateiformaten HTML, PDF und RTF verfügbar.

1.3.

Inhalte ^

1.3.1.

Bundesrecht ^

[15]
Innerhalb der Rubrik «Bundesrecht» ist die RIS-Anwendung «Bundesrecht konsolidiert» jene Applikation, auf die am häufigsten zugegriffen wird. Man findet hier die konsolidierte Fassung des geltenden, aber auch des bereits außer Kraft getretenen Bundesrechts. Um die Auffindbarkeit der einzelnen Bestimmungen zu erleichtern, wurde als Dokumentationseinheit ein Paragraf bzw ein Artikel oder eine Anlage gewählt. Die BenutzerInnen haben jedoch die Möglichkeit, per Knopfdruck die gesamte Fassung von einer Rechtsnorm in einem einzigen Dokument in den Dateiformaten HTML, PDF und RTF zu erhalten.
[16]
Daneben findet man unter «Bundesrecht» auch die Bundesgesetzblätter (BGBl) seit 1848, wobei die BGBl seit 2004 rechtsverbindlich im RIS kundgemacht werden. Ebenfalls seit 2004 sind auch Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen abfragbar. Ergänzt wird das Angebot durch Links zur Österreichischen Nationalbibliothek, die weitere historische Rechtstexte bereitstellen.

1.3.2.

Landesrecht ^

[17]
Analog zum Bundesrecht findet man in dieser Rubrik das konsolidierte Landesrecht und die Landesgesetzblätter.10

1.3.3.

Gemeinderecht ^

[18]
Auf Initiative der Kärntner Verwaltungsakademie, des Amtes der Kärntner Landesregierung und der Kärntner Gemeinden sind seit Herbst 2002 Rechtsnormen der Kärntner Gemeinden im RIS abrufbar.11 In der Zwischenzeit sind auch von Gemeinden aus Salzburg, Niederösterreich und der Steiermark einzelne Dokumente enthalten. Das Wiener Gemeinderecht ist nahezu vollständig verfügbar.

1.3.4.

Judikatur ^

[19]
Neben der Judikatur der drei Höchstgerichte VfGH, VwGH und OGH sind auch wesentliche Entscheidungen anderer Spruchkörper, wie beispielsweise der Unabhängigen Verwaltungssenate, der Datenschutzkommission oder des Umweltsenates enthalten. Grundsätzlich sind sowohl die Entscheidungstexte als auch die Rechtssätze in der jeweiligen Judikaturanwendung suchbar.

1.3.5.

Erlässe ^

[20]
Hier sind primär Erlässe vom Bundesministerium für Justiz abfragbar, andere Bundesministerien haben bisher nur wenige ausgewählte Dokumente dem Bundeskanzleramt zur Aufnahme in das RIS übermittelt.
[21]
Zusätzlich können bei der Abfrage mehrere Suchoperatoren, wie beispielsweise «und», «oder», «nicht» sowie eine Rechtsmaskierung mit Stern verwendet werden. Zu jeder RIS-Anwendung sind ein Abfragehandbuch und eine Kurzhilfe auf der Abfragemaske verfügbar.

1.4.

Dateneinbringung ^

[22]
Die Dateneinbringung erfolgt dezentral, sodass jeder Datenlieferant, also beispielsweise ein Gericht oder das Amt einer Landesregierung, die Dokumente in einem ladefähigen Format an das Bundeskanzleramt übermittelt. Derzeit werden idR TXT-Dokumente transferiert, wobei die Umstellung auf XML-Dokumente (für die Metadaten) sowie auf formatierte Word-Dokumente (für den Text des Dokuments) im Gange ist, da die Datenhaltung in XML erfolgt und daher TXT-Dokumente im Zuge der Verarbeitung für die Veröffentlichung im RIS nach XML konvertiert werden. Für die Erfassung des konsolidierten Bundes- und Landesrechts (von 5 Bundesländern) hat das Bundeskanzleramt eine eigene Erfassungssoftware entwickelt.

2.

Der elektronische Rechtserzeugungsprozess (e-Recht) ^

2.1.

Entwicklung von e-Recht ^

[23]
Unter der Leitung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst (VD) wurden im Jahr 1999 erste Besprechungen zu einer Reform des Kundmachungswesens abgehalten, die vor allem das Ziel hatten, den damaligen Ablauf des Rechtserzeugungsprozesses genau zu dokumentieren. Um den Erfolg des Projektes zu gewährleisten, mussten alle Beteiligten, nämlich die Bundesministerien, die Präsidentschaftskanzlei, das Parlament und jene Druckerei, die damals mit dem Druck der BGBl betraut wurde, einbezogen werden.
[24]
Es stellte dabei sich heraus, dass keine durchgehende elektronische Schiene beim Rechtserzeugungsprozess existierte und innerhalb der Bundesministerien eine unterschiedliche Organisationsstruktur (dh eine zentrale Legislativabteilung bzw mehrere Legislativabteilungen) vorhanden war und teilweise noch immer vorhanden ist.
[25]
Aufgrund dieser vorangegangenen Gespräche wurden im Jahr 2000 folgende wesentliche Ziele, die mit einer Reform des Rechtserzeugungsprozesses umgesetzt werden sollten, definiert:
  • Neugestaltung der technischen Komponenten (Einsatz eines Workflows und spezieller legistischer Formatvorlagen)
  • Keine Doppelerfassung der Texte (insbesondere zur Fehlerminimierung)
  • Versionenverwaltung (Begutachtungsentwurf, Regierungsvorlage, beschlossenes BGBl)
  • Veröffentlichung der Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen im RIS
  • Rechtlich authentische elektronische Kundmachung der signierten Bundesgesetzblätter ab dem Jahr 2004
[26]
Referenzapplikation für das zu entwickelnde e-Recht System war die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts im Internet (SOZDOK12 ), die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger koordiniert wird.
[27]
Ein wichtiger Bestandteil dieses Systems sind legistische MS Word Formatvorlagen, mit deren Hilfe die Texte (zB Normtexte, Gesetzesmaterialien) strukturiert werden.13 Aufgrund dieser eindeutigen Strukturierung erfolgen eine Konvertierung der Dokumente nach XML und daran anschließend die Kundmachung.
[28]
Die Erfahrungen mit SOZDOK veranlasste das Bundeskanzleramt, diese Formatvorlagen auch im e-Recht System zu verwenden.

2.2.

Rechtliche Anpassungen ^

[29]
Um die elektronische Kundmachung der BGBl zu ermöglichen, musste Art 49 B-VG novelliert und ein neues Bundesgesetzblattgesetz erlassen werden.14 So wurde ua in der neuen Fassung des Art 49 Abs 1 B-VG darauf Bedacht genommen, dass das BGBl nunmehr nicht «herausgegeben und versendet» wird.15 Ferner wurde im Abs 3 leg cit normiert, dass die Bundesgesetzblätter allgemein zugänglich sein müssen und deren Inhalt in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer abfragbar sein muss.
[30]
Im Bundesgesetzblattgesetz wurde ua festgelegt, dass das BGBl nunmehr im Rahmen des RIS rechtlich verbindlich kundzumachen ist und die anderen Inhalte des RIS, wie beispielsweise die konsolidierte Fassung des Bundes- oder Landesrechts, keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. Daher kann man letztere Anwendungen auch als eine Serviceleistung des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung betrachten.16

2.3.

Ablauf (Workflow) im e-Recht ^

[31]
Der Workflow dient zum «Transport» der Dokumente17 zwischen den einzelnen Stellen innerhalb des Rechtserzeugungsprozesses. Nachdem die Texte vom zuständigen Bundesministerium erstellt wurden, werden sie im Zuge des Begutachtungsverfahrens anderen Bundesministerien und Interessenvertretungen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Um den Zugriff auf die Begutachtungsentwürfe zu vereinfachen, werden sie im RIS unter der Anwendung «Begutachtungsentwürfe»18 veröffentlicht. Danach wird der Entwurf eines Bundesgesetzes in einer Sitzung der Bundesregierung (Ministerratssitzung) behandelt und als Regierungsvorlage19 zur Beschlussfassung dem Parlament elektronisch übermittelt, wobei das Parlament nicht das e-Recht sondern ein eigenes System verwendet. Nach der parlamentarischen Behandlung wird das Dokument mittels einer technischen Schnittstelle wieder an das Bundeskanzleramt transferiert, das schließlich für die rechtlich verbindliche Kundmachung im RIS zuständig ist. Im Zuge dessen erfolgt auch die elektronische Signatur des Bundesgesetzblattes.20

2.4.

Formatvorlagen ^

[32]
Neben dem Workflow ist der Einsatz von legistischen Formatvorlagen die zweite Komponente des e-Recht-Systems, wobei die Formatvorlagen folgende wesentliche Aufgaben erfüllen:21
  • Gliederung des Dokuments
  • Gestaltung des Layouts
  • Voraussetzung für die Konvertierung nach XML
    Um eine sichere elektronische Signatur der Bundesgesetzblätter zu gewährleisten, werden die Texte vor deren Kundmachung nach XML konvertiert. Diese Konvertierung erfordert die korrekte Verwendung der legistischen Formatvorlagen.
[33]
Als Unterstützung beim Einsatz der Vorlagen wurden MS Word Add-Ins entwickelt, mit denen die Zuweisung einer Formatvorlage zu einem Textteil erleichtert wird. Im e-Recht System werden etwa 55 Absatz- und 10 Zeichenformatvorlagen verwendet, die in Symbolleisten eingeblendet werden. So beinhaltet beispielsweise eine Symbolleiste die Formatvorlagen für Überschriften und eine andere jene für Grafiken.
[34]
Durch die Vielzahl der Formatvorlagen soll ein ansprechendes Layout des Bundesgesetzblattes sichergestellt werden.
[35]
Daneben gibt es weitere Funktionalitäten, die dem Bearbeiter bzw. der Bearbeiterin das Formatieren der Rechtstexte erleichtern:

  • Autoformaterkennung
    Mithilfe dieser Funktion erkennt das System aufgrund von Schlüsselbegriffen, welche Formatvorlage für die Textstelle verwendet werden könnte. Die Autoformaterkennung kommt häufig zum Einsatz, um das manuelle Zuweisen der richtigen Formatvorlage zu vermeiden bzw zu reduzieren. Dadurch wird der Bearbeitungsvorgang beschleunigt.

  • eRecht-Konformität prüfen
    Vor der Konvertierung nach XML bzw der darauf folgenden Signierung und Kundmachung des Textes kann dieser nochmals auf die richtige Verwendung der Formatvorlagen geprüft werden. Beinhaltet das Dokument beispielsweise eine Standard-Formatvorlage von MS Word, kann es nicht nach XML konvertiert werden.

  • Inhaltsverzeichnis generieren
    Mithilfe dieser Funktion kann ein Inhaltsverzeichnis automatisch erstellt werden, wobei die korrekte Verwendung der Formatvorlagen (insbesondere der Formatvorlagen für Überschriften) erforderlich ist.

  • Textgegenüberstellung einfügen
    In das Materialiendokument wird eine Tabelle eingefügt, die zur Textgegenüberstellung (geltende Fassung und vorgeschlagene Fassung) dient.
Abbildung 1: MS Word Dokument mit der Darstellung der verwendeten Formatvorlagen und der Symbolleisten für die Zuweisung der legistischen Formatvorlagen

2.5.

Zugang ^

[36]
Da alle Rechtsnormen, die im BGBl kundzumachen sind, mit dem e-Recht eingebracht werden müssen, haben alle österreichischen Bundesministerien22 einen Zugang zum System. Das e-Recht ist über ein behördeninternes Intranet zugänglich, wobei man sich für den Aufruf dieser Anwendung authentifizieren muss.
[37]
Innerhalb eines Bundesministeriums sind häufig Gruppen definiert, wobei jene Gruppe, die das Vorhaben erzeugt hat, alle erforderlichen Rechte (schreiben, lesen und suchen) besitzt, um es bearbeiten zu können.
[38]
Aufgrund der koordinierenden Rolle, die das Bundeskanzleramt im Rechtserzeugungsprozess innehat, haben die dafür verantwortlichen Stellen weitere Berechtigungen. So werden beispielsweise die Dokumente auf ihre formale Korrektheit geprüft, die Regierungsvorlage über eine definierte elektronische Schnittstelle an das Parlament weiter geleitet, der Parlamentsbeschluss entgegen genommen und schließlich die elektronische Kundmachung inkl Signatur des Bundesgesetzblattes veranlasst.
[39]
Um eine sichere Verbindung zwischen den berechtigen MitarbeiterInnen in den Ministerien und dem Server im Bundeskanzleramt zu gewährleisten, wurde eine SSL-Verbindung23 installiert.

3.

Zusammenfassung und Ausblick ^

[40]
Das Rechtsinformationssystem wurde seit seinen Anfängen in den 1980er Jahren fortlaufend weiterentwickelt. Stand zu Beginn die Information über das geltende Recht für die öffentlich Bediensteten im Vordergrund ist es heute – im Zeitalter des Internets – ein vorrangiges Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern einen einfachen und umfassenden Zugriff sowohl auf das österreichische Recht als auch auf die wichtigsten Entscheidungen von Gerichten und anderen Spruchkörpern anzubieten. Um dies zu gewährleisten wurde die Anzahl der RIS-Anwendungen stetig erweitert: So sind beispielsweise auch die Entscheidungen des Asylgerichtshofes, der seine Tätigkeit mit 1. Juli 2008 aufgenommen hat, im RIS dokumentiert.24
[41]
Neben der inhaltlichen Komponente war der Schritt, das RIS vom Großrechnersystem, auf das man nur innerhalb eines behördeninternen Netzes zugreifen konnte, in das Internet zu übernehmen, ein wichtiger Meilenstein. Erst dadurch wurde es ermöglicht, das RIS einer breiten Bevölkerung zugänglich zu machen.25 Nun besteht weltweit die Möglichkeit, entgeltfrei Einsicht in das österreichische Recht zu nehmen. Damit haben sich auch die Zugriffszahlen um ein Vielfaches erhöht.
[42]
Neben der Zugänglichkeit des RIS über das Internet gab es noch einen weiteren Faktor, der die Akzeptanz dieses Systems gesteigert hat: Seit 1. Jänner 2004 wird das Bundesgesetzblatt – nicht wie früher üblich – in Papierform herausgegeben, sondern rechtlich verbindlich im Rahmen des RIS kundgemacht. Bisher wurden 5.666 Bundesgesetzblätter auf diese Weise publiziert.26
[43]
Um die elektronische Kundmachung des Bundesgesetzblattes zu ermöglichen, war es unabdingbar, den Rechtserzeugungsprozess auf eine zeitgemäße, also eine elektronische Form umzustellen. In Zusammenarbeit mit dem Parlament und allen Bundesministerien wurde der elektronische Rechtserzeugungsprozess – das e-Recht-System – konzipiert und entwickelt. Heute ist das e-Recht ein fixer Bestandteil im Rahmen der legistischen Tätigkeit und unterstützt das Verfassen von Rechtstexten sowie das Weiterleiten dieser Dokumente an andere Stellen, die im Rechtserzeugungsprozess beteiligt sind.
[44]
Bedingt durch die technologische Weiterentwicklung und die Umsetzung von Anforderungen seitens der BenutzerInnen von RIS und e-Recht gab es in der Vergangenheit bereits mehrere Erweiterungen in beiden Systemen.
[45]
Gemeinsam mit seinen Partnern ist das Bundeskanzleramt bestrebt, auch in Zukunft beide Systeme zu verbessern, um damit die Akzeptanz weiter zu steigern, damit der Erfolg von RIS und e-Recht, die beide bereits mehrfach national und international ausgezeichnet wurden27 , zu prolongieren.



Helmut Weichsel, IT-Organisator, Bundeskanzleramt, E-Government – Programm- und Projektmanagement, Ballhausplatz 2, 1014 Wien, AT,helmut.weichsel@bka.gv.at ,www.bka.gv.at


  1. 1 Vgl §§ 6, 7 und 9 BGBlG.
  2. 2 Vgl § 7 BGBlG.
  3. 3 Vgl auchWilfert , Der Aufbau des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS), EDVuR 1989, 104.
  4. 4 Storage and Information Retrieval System.
  5. 5 Zusammenarbeit mit der (ehemaligen) RDB Rechtsdatenbank GmbH, nun MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.
  6. 6 Communitatis Europeae Lex.
  7. 7 http://eur-lex.europa.eu/ (20. November 2010).
  8. 8 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201
  9. 9 Vgl auchWinter , Update zum «RIS neu», JAP 2007/2008, 18 sowieStöger/Weichsel , Neuerungen im Rechtsinformationssystem des Bundes, JusIT 2009/15, 30.
  10. 10 Vgl auchSchwehla/Weichsel , Die Entwicklung der Landesrechtsdokumentation im RIS, in Bußjäger/Lachmayer (Hg), Rechtsbereinigung und Landesrechtsdokumentation, 89.
  11. 11 Vgl auchJaneschitz/Korenjak/LachmayerWeichsel , Die Gemeinderechtsdokumentation im RIS, in Anderwald, Karpf (Hg), Kärntner Jahrbuch für Politik, 213.
  12. 12 www.sozdok.at (20. November 2010).
  13. 13 Näheres zur e-Recht konformen Gestaltung von Rechtstexten siehewww.bka.gv.at/site/3513/default.aspx (20. November 2010).
  14. 14 Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl I 2003/100.
  15. 15 Näheres zur B-VG Novelle siehe auchRaschhofer , Virtuelle Kundmachung von Normen, ÖJZ 2005, 44.
  16. 16 Näheres zur Neuerlassung des BGBlG siehe auchEberhard , Die Kundmachungsreform 2004, JAP 2003/2004, 187.
  17. 17 Dabei handelt es sich um das zukünftige Bundesgesetzblatt und die Materialien zum BGBl.
  18. 18 www.ris.bka.gv.at/Begut/ (20. November 2010).
  19. 19 Veröffentlicht unter http://www.ris.bka.gv.at/RegV/ (20. November 2010).
  20. 20 Näheres zum Ablauf siehe auchSander , eRecht – Das Gesetz im Internet, JRP 2003, 73.
  21. 21 Näheres siehe auchWeichsel , Der Einsatz der legistischen Formatvorlagen bei der BGBl-Erstellung und ihre künftige Rolle bei der Texterzeugung, in Schweighofer/Liebwald/Augeneder/Menzel (Hg), IRIS 2005 – Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft – Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik, 127.
  22. 22 Vgl § 1 BMG.
  23. 23 Secure Socket Layer (SSL) ist eine Methode der Datenverschlüsselung, die eine sichere Datenübertragung im Internet gewährleisten soll. Wird eine SSL-Seite aufgerufen, gibt der Browser dem Anwender eine entsprechende Information (beispielsweise ein kleines Schlosssymbol).
  24. 24 Vgl § 19 AsylGHG.
  25. 25 Nach Informationen der Statistik Austria haben 73 % der österreichischen Haushalte einen Internetzugang, vglwww.statistik.at/web_de/presse/053912 (20. November 2010).
  26. 26 Stand: 30. Dezember 2010.
  27. 27 Beispielsweise Amtsmanager 2005 von der Wirtschaftskammer Österreich, Preisträger beim 7. Internationalen Speyer Qualitätswettbewerb, Winner of the United Nations Public Service Awards 2007.