Jusletter IT

Wirkebenen der Rechtssprache

  • Author: Christiane Seissl
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Festschrift Erich Schweighofer
  • Citation: Christiane Seissl, Wirkebenen der Rechtssprache, in: Jusletter IT 22 February 2011
Die Kombination, welche sich daraus ergibt, dass ein Beamter das an die Allgemeinheit gerichtete und bis auf Ausnahmen eher konfliktträchtige Steuerrecht zu vollziehen hat, bringt im Berufsalltag viele der näher ausgeführten Barrieren im Verständnis der Regelungen und Rechtsakte zum Ausweis. Dem Umstand, dass die Rechtsadressaten überwiegend rechtsunkundig sind, wird durch verfahrensrechtliche Maßnahmen (z.B. Manuduktionspflicht, Vertreterregelungen, Interpretation der Eingaben nach dem tatsächlich zum Ausdruck gebrachten Inhalt, auch wenn die korrekte formelle Bezeichnung fehlt) und die Herstellung größtmöglicher Nähe zur Gemeinsprache in Rechtssetzung und Rechtsanwendung Rechnung getragen. Dass gerade dadurch wiederum Mißverständnisse auftreten, indem seitens der Adressaten andere Bedeutungsinhalte unterlegt werden oder eine persönliche Betroffenheit die Nichtakzeptanz des Rechtsaktes zur Folge hat, ist Gegenstand unzähliger Rechtsstreite. Die bloße Eigenschaft der Rechtssprache als Fachsprache allein kann für die festgestellten Verständigungshindernisse und die nachhaltige, disziplinenübergreifende Auseinandersetzung mit diesem Thema in der Literatur nicht die Erklärung sein. Im Folgenden soll daher versucht werden, aus den Blickwinkeln der verschiedenen Wirkebenen der Rechtssprache heraus maßgebliche Faktoren zu beleuchten und die Grenzen der möglichen Lösungsansätze sichtbar zu machen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Rechtssprache als Fachsprache
  • 1.1. Allgemeine Merkmale
  • 1.2. Besonderheiten der Rechtssprache
  • 2. Ebenen der Rechtssprache
  • 2.1. Gemeinsamkeit
  • 2.2. Die inhaltlichen Ebenen
  • 2.3. Der Adressatenkreis
  • 2.4. Wirkung der Rechtssprache in Bezug auf die Situationsebenen
  • 2.5. Die kommunikative Ebene
  • 3. Kritik an der Rechtssprache und Herstellung der Nähe zum fachunkundigen Rechtsadressaten
  • 3.1. Vereinfachung der Sprache
  • 3.2. Andere Ansatzpunkte
  • 4. Schlussfolgerungen
  • 5. Literatur

1.

Rechtssprache als Fachsprache ^

1.1.

Allgemeine Merkmale ^

[1]
Wie jede andere Fachsprache zeichnet sich auch die Rechtssprache durch eine komprimierte Dichte und sich wiederholende stilistische Mittel aus, welche zum einen die ihr inneliegenden Forderungen nach Präzision, Einheitlichkeit, Allgemeingültigkeit und Effizienz verwirklichen, zum anderen aber auch eine Struktur eigener und für den jeweiligen Fachbereich spezifischer Art aufbauen sollen. Der distanzierende und damit objektivierende Charakter ergibt sich vorwiegend durch syntaktische Elemente wie Nominalstil, Substantivierung von Verben, Verwendung des Passivs und Konstruktionen unter Verwendung von Hilfsverben an Stelle des Gebrauchs von aussagekräftigen Verben, Differenzierungen und Determinierungen von Ausdrücken im Wege der Bildung von Komposita und Attribuierung der Substantiva. Das Ziel einer exakten, eindeutigen, allgemeingültigen und nachvollziehbaren sprachlichen Darstellung bedingt einen hohen Grad an Abstrahierung, der unterstützt wird durch standardisierte und normierte Termini, Floskeln und charakteristische Wendungen. Dabei finden sich Fachausdrücke sowohl fremdsprachlicher Natur als auch gemeinsprachlicher Herkunft oder überhaupt als Kunstworte oder Symbole ausgebildet. Entsprechend ihrem Bedeutungsinhalt verweisen sie unmittelbar auf bestimmte Inhalte oder dienen als metaphorische Benennung eines komplexen Gedankengebäudes.
[2]
Dies und der monotone, vom alltäglich-kommunikativen Sprachgebrauch abweichende Stil unter Ausbildung eigener Sprachregeln und Wortschöpfungen führen dazu, dass die Fachsprache als schwer- bis unverständlich, verschwommen, nicht wirklich durchschaubar und verwirrend wahrgenommen wird. Damit ist ein um- und abgrenzender Effekt verbunden, die Verwendung der Fachsprache trägt zur Schaffung einer Gruppenidentität bei und führt zu klarer Unterscheidbarkeit der Gruppe der Fachleute von der Allgemeinheit. Indem die Fachkompetenz und die besondere Stellung eines Fachbereiches aus der alltäglichen Wirklichkeit hervorgehoben werden, vermag die Fachsprache im Weiteren auch der Reputation der Benutzer und der Bildung einer hierarchischen Ordnung zu dienen.

1.2.

Besonderheiten der Rechtssprache ^

[3]
Die Anerkennung der Rechtssprache als Fachsprache hat noch keine lange Tradition aufzuweisen1 . Die theoretischen Ansätze zu den Fragen, ob überhaupt ein der Gemeinsprache gegenüberstellbarer Sprachbereich mit ausreichender Eigenständigkeit und Charakteristik besteht, wo und wie sich dieser gegenüber der Gemeinsprache abgrenzt und in welchem Verhältnis die Rechtssprache zu den anderen Fachsprachen steht, wurzelten vorwiegend und wiederkehrend an der Eigenart dieser Sprache, dass sie gegenüber anderen Fachsprachen nämlich einen hohen Überschneidungsgrad mit der Alltagssprache aufweist2 .
[4]
Dem ersten Anschein nach unterscheidet sich die Rechtssprache von der Gemeinsprache nur in stilistischen Elementen durch verstärkt auftretenden Nominalstil, regelmäßigen Ausdruck von Aktion durch substantivierte Verben unter gleichzeitiger Verwendung sinnentleerter Verben und Nominalgruppen, durch adjektivierte Verben, den häufigen Einsatz von Konstruktionen unter Verwendung bevorzugter Hilfsverben, durch Besonderheiten bei der Bildung von Wortgefügen (z.B. fehlendes Fugen-S) und den katalogisierenden Sprachgebrauch. Schachtelsätze und Verweistechnik tragen ihr Übriges zu einem von Unpersönlichkeit geprägten, schwerfälligen Sprachfluss bei.
[5]
Die vermeintliche inhaltliche Übereinstimmung mit der Gemeinsprache relativiert sich jedoch bei näherem Hinsehen. Die aus der Gemeinsprache entlehnten oder auf ihrer Basis entwickelten Fachausdrücke unterscheiden sich in mehrfacher Weise von der alltäglichen Lexik, indem die Termini nur mit einem begrenzten Bedeutungsausschnitt als solche festgelegt wurden oder mit von der Alltagssprache abweichenden Bedeutungsinhalten unterlegt sind3 . In der Alltagssprache synonym verwendete Begriffe können daher innerhalb der Rechtssprache maßgebliche Bedeutungsunterschiede aufweisen4 .
[6]

Hinter den sich mit der Gemeinsprache überschneidenden Sprachelementen stehen weiters Begriffszusammenhänge und komplexe Begriffssysteme. Darin sind Ausdruckformen und Wortfolgen implementiert, welche den Nichtfachleuten unzugängliche, materiell- und verfahrensrechtlich richtungsweisende Funktionen erfüllen. Häufig handelt es sich dabei um Ausdrücke, denen im allgemeinen Sprachgebrauch kein besonderer, appellhafter Charakter zukommt, sodass schon der Umstand der Unterlegung mit Signalwirkung an sich nicht erkennbar ist. So werden durch anscheinend bloß grammatisch bedingte Satzteile so gewichtige Elemente und Rechtsinstitute wie die Bezugnahme auf das Legalitätsprinzip (z.B. § 2 Abs. 1 EStG 1988: «Der Einkommensteuerist das Einkommen zugrundezu legen , …» oder § 33 Abs. 5 FinStrG: «Die Abgabenhinterziehungwird mit einer Geldstrafe bis …geahndet . … Neben der Geldstrafeist … auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen .») angesprochen. Einfache Ausdrucksformen verankern die Normierung der Offizialmaxime (z.B. § 115 Abs. 1 BAO: «Die Abgabenbehördenhaben von Amts wegen … zu ermitteln .»), die Einräumung eines Ermessensspielraumes (z.B. § 289 Abs. 1 BAO. «… sokann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanzerledigen , wenn ...») oder legen Legaldefinitionen fest (z.B. § 2 Abs. 1 UStG 1994: «Unternehmer ist, wer …»). Die Verweistechnik, welche nicht nur den Stufenbau der Rechtsordnung widerspiegelt, sondern auch das Gefüge einer Rechtsvorschrift in sich ordnet, kann zum Erfordernis einer gleichsam kaskadenartigen Heranziehung maßgeblicher Regelungen führen.

[7]
Indirekte Kommunikationsdifferenzen ergeben sich aber auch daraus, dass die aus der Gemeinsprache entlehnten oder abgeleiteten Fachausdrücke, so sie in der Bedeutung bestimmt festgelegt sind, einen Wertewandel innerhalb des gesellschaftlichen Gesamtgefüges nicht mitnehmen. Ein nicht fachkundiger Adressat kann aber ohne Mitlieferung der wahren Bedeutungsinhalte die sich daraus ergebenden Differenzierungen dem Grunde und Umfang nach nicht erkennen. Umgekehrt sind wiederum Ausdrücke gezielt unbestimmt in die Terminologie aufgenommen, um gerade dem Wertewandel folgende, flexible Regelungen zu erzielen (z.B. überall dort, wo auf sittliche Gründe verwiesen wird).
[8]
Abgesehen davon, dass ein fachunkundiger Adressat bereits und nur bei der wörtlichen Auslegung von Rechtsbegriffen einhält, ist eine verbleibende, sprachlich nicht oder nur teilweise aufgelöste Diskrepanz schon in Hinblick auf das persönliche Rechtsempfinden des Adressaten nicht immer zu verhindern. Dies insbesondere dann, wenn Rechtsmaterien im Alltag laufend gebrauchte Benennungen mit anderen, objektvierten und ausgewählten Tatbestandsmerkmalen unterlegten Begriffen versehen und die Alltagssprache stark subjektive, gesellschaftlich bedeutende Wertungen und Bewertungen mit dem Ausdruck verknüpft. Beispiele hiefür sind die steuerrechtliche Unterscheidung in Kunst und Kunsthandwerk oder der Terminus der «Liebhaberei» für auf Dauer verlustbringende Tätigkeiten. Trifft diese Beurteilung auf Beschäftigungen, die der Steuerpflichtige mit starkem, persönlichem Engagement aber unter unzureichenden Rahmenbedingungen ausübt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sich der Steuerpflichtige persönlich betroffen, wenn nicht sogar herabgemindert fühlt.

2.

Ebenen der Rechtssprache ^

2.1.

Gemeinsamkeit ^

[9]
Die punktuell aufgezeigten Abweichungen gegenüber anderen Fachsprachen sind darauf zurückzuführen, dass die Rechtssprache nicht nur ein Werkzeuge ist, um Sachverhalte und Ergebnisse verbal unter den Bedingungen der Einheitlichkeit, Präzision, Abstraktheit zu erforschen, zu beurteilen und darzustellen. Rechtssprache ist vielmehr das einzige Werkzeug der Juristen und bildet darüber hinaus auch noch den Gegenstand, die Bedingung der Tätigkeit. Recht wird durch Sprache gesetzt, Wirklichkeitsausschnitte werden verbal gefasst, finden in textueller Gestalt Eingang in rechtliche Verfahren, unterliegen einer verbalen Interpretation, Zerlegung in tatbestandsmäßige Bestandteile, Subsumtion durch sprachlich durchgeführte Vergleiche und schlussendlich erfolgt auch die Festlegung der sich ergebenden Konsequenzen in sprachlich ausgedrückter Form5 . Nicht von ungefähr wird daher auch davon gesprochen, dass die juristische Tätigkeit in weiten Bereichen in der Sprachauslegung bestehe und – aus einem ein wenig anderen Blickwinkel heraus –, die Ergebnisse häufig als überraschend und wortverdreht erschienen. Der Rechtssprache ist daher nicht nur in Bezug auf ihre Funktion und Funktionsweise zu hinterfragen, sie selbst ist Gegenstand und gibt den Maßstab und die Grenzen vor, indem sie die Basis jeder juristischen Tätigkeit ist6 . Diese Doppelrolle räumt ihr eine besondere Bedeutung ein und ist die Erklärung dafür, dass der Rechtssprache nicht nur eine sequentielle, entfernte Wirksamkeit zukommt. Aus ihrem Kern heraus bringt sie Effekte mit sich, die anders als in Bereichen der übrigen Fachsprachen nachhaltig zur Auseinandersetzung mit Anpassungswünschen und -möglichkeiten anregen, ohne dass die immanenten Antinomien im Laufe der Jahrzehnte zu einer wirklichen Auflösung gelangen hätten können.

2.2.

Die inhaltlichen Ebenen ^

[10]
Bei der Betrachtung aus dem Blickwinkel des Zweckes der Verwendung der Rechtssprache lassen sich zwei große Aufgabenbereiche unterscheiden, je nachdem, ob die Rechtssprache der Rechtssetzung oder der Rechtsumsetzung dient. Mit ihrer Hilfe werden gesellschaftliche Wertordnungen sowohl verankert als auch an die konkreten Lebensabläufe und -umstände angebunden. Generelle Normen und ausdifferenzierte Regelungen legen Position und Handlungsspielraum von Individuen und Gruppen untereinander und gegenüber dem Gesellschaftsgefüge fest. Die Realisierung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Recht bedingt die Verankerung einheitlich geltender Normen, ungeachtet der regionalen Sprachunterschiede, der sozialen Schichtung der Rechtsunterworfenen oder ihrer persönlichen Erfahrungswelten. Im Zusammenklang mit der angestrebten Dauerhaftigkeit der Rechtsordnung bei gegebener Sprachentwicklung erklärt sich die Anforderung einer hohen Abstraktheit aus den Zielen der kodifizierten Rechtsordnung. Besteht diese, ist Gegenstand der Rechtsumsetzung nur mehr das gesetzte Recht, das dahinterstehende Gedankengebäude, die Regelungsanlass gebenden Lebenssituationen und -ereignisse finden allenfalls im Wege der teleologischen Interpretation als Element eines einzelnen Auslegungsschrittes Eingang in die Rechtsumsetzung. Solcherart ist die in sprachliche Entitäten transformierte Vorstellung von der Ordnung eines gesellschaftlichen Gefüges als Basis der Rechtsumsetzung7 derselben Forderung nach Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Anwendung unterworfen. Art und Ausmaß der Anreicherung der hierbei verwendeten Sprache mit rechtssprachlich spezifischen Elementen richtet sich dementsprechend nach den anzuwendenden Rechtsmaterien und innerhalb dieser je nachdem, ob materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Themen zu behandeln sind.

2.3.

Der Adressatenkreis ^

[11]
Anders als in anderen Fachbereichen richten sich die in der Rechtssprache Ausdruck findenden Gesetzgebungs- und Vollzugsakte an überwiegend nicht fachkundige Adressaten. Die Rechtssprache soll daher nicht nur der Kommunikation unter Fachleuten dienen, sondern für die Rechtsadressaten eine Brücke bilden, indem sie allgemeinverständlich ist. Aus diesen völlig diametral entgegengesetzten Zielen ergibt sich ein besonderes Spannungsverhältnis und erreicht die Verstehensproblematik einen zentralen Stellenwert8 .
[12]
Die Sprachforschung unterteilt die Fachsprachen in horizontal und vertikal angelegte Schichten, wobei in Bezug auf die vertikale Schichtung Uneinigkeit in der Beantwortung der Frage der Essenz und Abgrenzbarkeit als Teil der Fachsprache besteht. Erst die Einbeziehung funktionaler Elemente erschloss die Sichtweise, dass eine vertikale Schichtung etwa nach den Kriterien der Abstraktionsstufe, der äußeren Sprachform, des Milieus und der Kommunikationsteilnehmer als gleitender Übergang der Wissenschaftssprache zur Gemeinsprache feststellbar ist9 . Bei der Rechtssprache findet der Übergang wesentlich fließender als bei anderen Fachsprachen statt, denn bereits auf der höchsten Abstraktionsstufe wendet sich der rechtssprachliche Text zweckbezogen vor allem und in großem Ausmaß unmittelbar an nicht fachkundige Adressaten. Gleichsam als Puffer wirken hier die Einbindung institutioneller Einrichtungen in die Vollziehung und die Verankerung eines Vertreterzwanges oder zumindest die Zwischenschaltung eines Fachmannes als gewillkürter Vertreter. Das bewusste Umgehen mit dieser Thematik äußert sich auch in legistischen Maßnahmen wie beispielsweise der Manuduktionspflicht10 , welche sich allerdings nur auf die verfahrensrechtliche Komponente bezieht.
[13]
Im Wege der direkten Wechselwirkung zwischen der Gesetzesstufe und der Bevölkerung als Rechtsunterworfene vermittelt die Rechtssprache die Implementierung von darin zum Ausdruck gebrachten Wertungsinhalten des Gemeingefüges. Dabei fungiert die abstrakte Festlegung der zu ordnenden Rechtssachen als Ablöse der früheren Art der Tradition solcher Inhalte mittels Rechtssprichwörtern und Phrasen in Reimform (z.B. Hab und Gut)11 . Ob dies wirklich gelungen ist oder überhaupt zweckentsprechend gelingen kann, wird einerseits grundsätzlich bezweifelt12 , da die hohe Ansiedlung auf der Abstraktions- und Begriffsleiter den Zugang zum Recht erschwert, zum anderen wird darüber diskutiert, inwieweit es den institutionellen Rechtsanwendern zur Auflage gemacht werden kann, die Position des Rechtsunterworfenen einzunehmen und das Sprach- und Wissensgefälle auszugleichen.

2.4.

Wirkung der Rechtssprache in Bezug auf die Situationsebenen ^

[14]
Nach Friedemann Schulz von Thun13 weist jede Situation vier Aspekte auf, deren übereinstimmende Ausrichtung die Vorbedingung für eine gelungene Kommunikation ist. Die betreffende Situation ist als Quadrat symbolisiert, zu dem an der linken Seite ein «Eingangskanal» hinzu- und an der rechten Seite ein «Ausgangskanal» wegführt. An der Oberkante, gleichsam über die Situation herrschend, ist die thematische Struktur angesiedelt und dieser gegenüber an der Unterkante die – durchaus auch unterschwellig wirkende – zwischenmenschliche Beziehung der Beteiligten. Dem als «Eingangskanal» bezeichneten Aspekt sind die einer Situation vorgelagerten Anlässe, Überlegungen und Vorbereitungen zuzurechnen. Die angestrebten Ziele, erhofften Ergebnisse und befürchteten Konsequenzen sind dem Ausgangskanal zugeordnet. Während die thematische Struktur den sachlichen Rahmen der Situation bezüglich des Inhalts und Verlaufes absteckt, bringen die zwischenmenschlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander die sich aus den jeweiligen Rollen ergebenden Komponenten in die Situation ein. Mit Hilfe dieses Modelles werden neben der Darstellung unverrückbarer, in der thematischen Struktur begründeter Gegebenheiten auch die sich aus der psychischen Realität der Beteiligten ergebenden Einflüsse auf die Kommunikation erfassbar. Als Beispiel für die Zusammenhänge der Anwendung der Rechtssprache und ihre Auswirkung auf die Situationsebenen sei das einfache und vermeintlich zweifelsfrei verständliche Wort «verhandeln» erwähnt. Divergenzen in der Auffassung über den Verhandlungsgegenstand und den Umfang der Disponibilität (Eingangs- und Ausgangskanal) kombiniert mit dem tatsächlichen und vermeintlichen Rollenverständnis der Beteiligten (Rechtsbetroffener, Strafverteidiger, steuerlicher Berater, Behördenvertreter) auf der Ebene der zwischenmenschlichen Beziehungen vermögen dazu zu führen, dass auf einer gleichsam mehrfachen, ineinander verwobenen Bühne agiert wird. Die Klärung solcher unübersichtlichen Situationen kann leichter gelingen, wenn erkannt wird, welche Situationsebenen betroffen sind.
[15]
Im rechtssprachlichen Zusammenhang verbleiben allerdings trotz der Anbindung an psychologische und kognitive Ereignisebenen Bereiche, in denen ungeachtet aller Bemühungen die Akzeptanz durch die Rechtsbetroffenen und die Erfüllung des Bedürfnisses der Beteiligten nach respektvoller, möglichst gleichwertiger und handlungsberechtigender Einbindung in das Geschehen nicht zu verwirklichen sind. Die Gründe hiefür werden sichtbar, wenn die kommunikative Ebene betrachtet wird.

2.5.

Die kommunikative Ebene ^

[16]
Wie das zu Pkt. 2.4. besprochene Modell versammeln auch die meisten gängigen Kommunikationsmodelle14 die nichtsachlichen Elemente, welche eine Kommunikation mitbedingen, in einer einzigen, als «Beziehungsebene» bezeichneten Komponente. Zur Verbesserung des Gebrauches der Rechtssprache wird neben der Vornahme stilistischer Vereinfachungen auch angeraten, die Unpersönlichkeit der Rechtssprache durch Hervorheben der Person des Rechtsadressaten und allenfalls jener des Rechtsanwenders abzuschwächen. Je nach Rechtsmaterie, Umsetzungsstufe und Art des Rechtsaktes kann sich bei strikter und generalisierter Anwendung dieser Maßnahme aber auch das genaue Gegenteil ergeben. Dementsprechend kommtAlbrecht (2000), S. 101, 105, zu dem Schluss, dass der weitgehende Versuch, einen störungsfreien Kommunikationsaustausch im Sinne der von Harmonie geprägten Modelle zu einem Gefühl der Verdrossenheit führt, da die Verstärkung des Gefühls der Verbundenheit mit dem Staat in Widerspruch zu der tatsächlich eingeschränkten, keineswegs symmetrischen Rechtsposition des Einzelnen steht und unter Vorspiegelung einer Vertrauensbasis zur Verharmlosung von Konflikten beizutragen vermag. Nicht nur die persönlichen Umstände des Rechtsbetroffenen sind demnach in die Kommunikation einzubeziehen, sondern wesentliche Bedeutung kommt auch der Beziehung des Rechtsbetroffenen zu dem Rechtssetzenden zu. Mangelnde ausgeglichene Kommunikationsbedingungen (gleiche Fragerechte, gleiche Rechte in Reaktion auf Fragestellungen, gleiche Äußerungsrechte) und die häufig überhaupt erst den Anlass eines Verfahrens gebende, bereits vorhandene Kommunikationsstörung lassen die Erreichung des Zieles einer ausgewogene Kommunikation nicht zu15 .

[17]
An Hand des Modells des Kommunikationsquadrates nach Schulz von Thun16 , bei dem die in anderen Modellen zusammengefassten nichtsachlichen und nichtappellhaften Elemente in eine den Empfänger betreffende Beziehungsseite und eine den Sender betreffende Selbstoffenbarungsseite aufgeteilt werden, lassen sich die vorstehenden Zusammenhänge sichtbar machen. Bei diesem Modell wird zwischen der Sachebene, der Appellebene, der Beziehungsebene und der Selbstoffenbarungsebene unterschieden, wobei von besonderer Bedeutung ist, dass die vier Ebenen sowohl beim Sender als auch beim Empfänger bestehen und dass Sender und Empfänger durchaus verschiedene Ebenen betonen, gleichsam als Filter in den Vordergrund stellen können. Die Zuordnungen in Bezug auf den rechtssprachlichen Bereich ließen sich wie folgt vornehmen: Auf der Sachebene sind die gesetzlich vorgegebenen Grundlagen, die sprachlich gefassten Tatbestände und Sachverhalte angesiedelt. Das Kommunikationsziel, der Appell, findet seinen Ausdruck in einer (generellen) Sollensanordnung und der Kausalitätsverknüpfung mit Rechtsfolgen. Die Erreichung des verbal zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweckes an sich und die hierzu erforderliche Vollziehungsanordnung ist dieser Ebene ebenfalls zuzurechnen. Die Beziehungsebene ist von der Ausgestaltung der Rolle des Rechtsadressaten geprägt und hängt in ihrer Beschaffenheit wesentlich davon ab, ob, welche und inwieweit Mitwirkungsrechte und-pflichten normiert sind. Es bedeutet für den Rechtsadressaten einen großen Unterschied, ob er einen Rechtsanspruch geltend machen kann oder einer Verpflichtung nachzukommen hat, ob ein Ermessensspielraum eingeräumt ist oder die Rechtsposition und zu erwartenden Konsequenzen unveränderbar festgelegt sind. Schließlich gibt der Sender einer Botschaft in der vierten, der Selbstoffenbarungsebene, zu erkennen, welche Rolle in der Kommunikation er sich selbst zuschreibt. Anders als in der Alltagswelt, in der die unfreiwillige Selbstenthüllung eine große Relevanz und den Anlass zur Anwendung verschiedener verschleiernder Techniken darstellt, ist in Rechtsangelegenheiten diese Seite weitgehend offengelegt und vorgegeben. Hier kommen die allgemeine Verbindlichkeit der Gesetze ebenso zum Ausdruck wie die hierarchischen Strukturen in Bezug auf die einzelnen Elemente der Rechtsordnung und deren Umsetzung durch Einbindung institutioneller Einrichtungen.
[18]
Die Rollen der Rechtsanwender sind solchermaßen inhaltlich (unabhängiger Richter oder weisungsgebundenes Verwaltungsorgan, zivilrechtliche Vorgänge oder strafrechtliche Verfahren) und in ihrer konkreten Ausdrucksweise (Verfahrensregeln, Entscheidungsspielraum) vordefiniert. In Verbindung mit den die Festlegung und Ausübung erforderlichen und prägenden linguistischen Merkmalen der Rechtssprache ergibt sich hierdurch eine kaum flexible Ebene. Wenn im Weiteren bedacht wird, dass durchaus andere Kommunikationsebenen in den Dienst einer einzelnen gestellt werden können und dies im juristischen Bereich überwiegend die Appellebene sein wird, wird erklärlich, dass weder linguistische Vereinfachungen noch ausschließlich auf die Beziehungsebene abgestellte Maßnahmen zur Milderung der Unpersönlichkeit der Rechtssprache allein die gewünschte Nähe zum Rechtsadressaten herzustellen vermögen. Aus diesem Blickwinkel der Kommunikationsebenen wird deutlich, weshalb derartige Maßnahmen vielfach nur als Ausdruck der Bemühungen um eine größere Nähe zum Rechtsadressaten und Relativierung der obrigkeitlichen Struktur empfunden werden können. Punktuelle sprachliche Verbesserungen vermögen am großteils vorgegebenen Gesamtcharakter und Gefüge der Kommunikationsebenen nichts Wesentliches zu verändern. Eine unbedachte, generalisierte Anwendung von Maßnahmen vermag geradezu gegensätzlich zu einer bloßen Verschiebung der Inkongruenzen, wenn nicht überhaupt zu einer Vergrößerung der bestehenden Unstimmigkeiten führen.

3.

Kritik an der Rechtssprache und Herstellung der Nähe zum fachunkundigen Rechtsadressaten ^

[19]
Auch wenn die Rechtssprache vertikal geschichtet ist und die Anreicherung mit fachsprachlichen Elementen in schichtenspezifisch unterschiedlicher Ausprägung enthalten ist, kann doch nicht verkannt werden, dass der nicht fachkundige Rechtsadressat immer wieder in Kontakt mit der höchsten Ausprägung der Rechtssprache kommt. Sei dies unmittelbar über gesetzlich normierte Rahmenbedingungen seiner gelebten Wirklichkeit, sei es deswegen, weil selbst privatrechtliche Akte im Falle des Falles einer Überprüfung und Beurteilung durch die zuständigen Rechtsinstitutionen standhalten müssen oder sollen. Als Beispiel kann hierzu das breit be- und oft verhandelte Thema der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» erwähnt werden, welches die Relevanz der Rechtssprache für den Alltag der Rechtsadressaten anschaulich macht. Anstrengungen, um die Rechtsakte so zu gestalten, dass der Zugang zum Recht gewährleistet ist, werden daher auf der gesetzgeberischen Ebene (beispielsweise durch Einrichtung eigener Redaktionsstäbe17 ) und auf Rechtsanwendungsebene, dort sowohl behördlicherseits als auch aus dem privaten Bereich kommend, unternommen18 .

3.1.

Vereinfachung der Sprache ^

[20]
Die stilistischen Ansatzpunkte von Kritik und Verbesserung der Sprache betreffen den Satzbau (Schachtelsätze, Satzlänge, Satzklammern), grammatische Konstruktionen (Genitivattribute, häufiger Gebrauch von Modalverben, Verwendung eines Passivstils und Konstruktionen unter Benutzung sinnentleerter Verben), die Kompaktheit der Sprache und Dichte der Informationsübermittlung (Nominalstil, Komposita, hoher Attribuierungsgrad) sowie den Gebrauch von Fachausdrücken.
[21]
In den letzten 200 Jahren trat bereits eine Vereinfachung der Rechtssprache in Österreich dahingehend ein, dass die Syntax vereinfacht wurde (geringere Satzlängen, Halbierung der Satzgefüge und auffallende Verringerung der Schachtelsätze), dies hatte jedoch den Ausbau des Nominalstils und eine monotone Lexik zum Preis19 . Deren Beeinflussung zugunsten einer verständlichen Ausdrucksweise wäre wünschenswert, Gesetzeswortlaut und Ziel und Zweck der Rechtssprache lassen aber eine vollumfängliche Vermeidung dieser Stilelemente nicht zu. So sind juristische Fachausdrücke wie erwähnt in einem breiten Ausmaß mit komplexen Begriffssystemen hinterlegt. Dies hat zur Folge, dass eine – ohnehin soweit als möglich stattfindende20 - Paraphrasierung nicht in allen Fällen durchgeführt werde kann, wolle man nicht eine neuerliche Umständlichkeit der Texte erzeugen. Der Gebrauch von aussagekräftigen Verben verspricht eine Durchbrechung der Monotonie der Rechtssprache, doch ein undifferenziertes Ersetzen von Passiv- und Nominalkonstruktionen birgt die Gefahr in sich, dass Beweiswürdigungen vorweggenommen, Motive unterstellt und Gewichtungen verschoben werden. Im Fall der Reduzierung von Konstruktionen mit Modalverben (sollen, dürfen, müssen) und modalem Infinitiv (haben, sein) ist wiederum zu bedenken, dass sie dem dahinterstehenden Zweck der Wahrung des Postulats des Textverfassers in gemildertem Ton dienen21 . Eine hinsichtlich Quelle, Inhalt und Zweck der Texte undifferenziert vorgenommene Vermeidung derartiger Passivkonstruktionen ließe nur den Weg des Wiederauflebens des strikten, die obrigkeitlichen Befugnisse hervorhebenden Befehlstones offen22 .

3.2.

Andere Ansatzpunkte ^

[22]
Die Schwerverständlichkeit der Rechtssprache ist nicht allein in rein sprachlichen Elementen und fehlendem Vorwissen gegründet23 . WieWassermann (1983), S. 56, darlegt, wirken sich neben den der Fachsprache immanenten Merkmalen einschließlich der für die Rechtssprache geltenden Besonderheiten auch die persönlichen und allgemeinen Lebensumstände der Rechtsadressaten wie Alter, Gesundheit, Bildungsgrad, Sprachgewandtheit, Landfremdheit, mangelnde Vertrautheit mit Behörden und Grad der Integration in die soziale Umgebung aus. Die unterschiedlichen subjektiven, auf dem jeweiligen sozialen und kulturellen Hintergrund entstandenen Wertungssysteme und persönlichen Erfahrungswelten beeinflussen die Wahrnehmung und das Verhalten auf der Kommunikationsebene. Die vermittels der Rechtssprache offenkundig gemachten Ungleichgewichte in den Rechtspositionen, der funktionelle Einsatz aller Kommunikationsebenen zu Gunsten einer einzelnen und die nahezu starren Beziehungs- und Selbstoffenbarungsebenen sind von der Rechtsordnung weitgehend vorgegeben. Eine Annäherung an den Rechtsadressaten allein durch das Heranführen der Rechtssprache an die alltäglich verwendete Gemeinsprache ist daher schon deshalb nur bedingt möglich.Soeffner (1983), S. 96 f., rät daher neben der Erfüllung des Postulats der Übersetzung für den Rechtsunkundigen zur Klärung der jeweiligen Kommunikationssituation. Er betont aber – bezugnehmend auf Gerichtsverfahren – auch, dass die institutionell geregelte, rationale Affektdistanzierung Element der wahrzunehmenden Aufgabe durch das Gericht ist und durchaus zum Schutz des Laien, der einen Anspruch auf die Durchschaubarkeit und rationale Nachvollziehbarkeit des Verfahrens und der Konsensfindung haben möchte, beizutragen vermag.

4.

Schlussfolgerungen ^

[23]
Die anhaltenden Bemühungen um die Beeinflussung der Rechtssprache zugunsten der Verständlichkeit und Bürgernähe bewegen sich in dem Spannungsverhältnis einer auf Wirkung gerichteten und die Appellebene betonenden Fachsprache zu der besonderen Stellung der Rechtssprache als Basis und (einziges) Werkzeug der juristischen Tätigkeit bei gleichzeitig überwiegend fachexternen Kommunikationssituationen. Demgemäß bilden die Terminologie der Rechtssprache, die funktionalen Anforderungen an die Rechtssprache, das Wissensgefälle zwischen Rechtssetzenden/Rechtsanwendern und Rechtsadressaten und nicht zuletzt die transportierten inhaltlichen und strukturellen Rahmenbedingungen einen breiten Ansatz für Verbesserungsmaßnahmen, legen zugleich aber auch nichtüberschreitbare Grenzen des Erreichbaren fest. Würden diese ignoriert, bestünde das Ergebnis der Verbesserungen in der Erzeugung von scheinbarer Verständlichkeit und Suggestion einer ausgewogenen Kommunikation auf Augenhöhe. Das existente Spannungsverhältnis, dem die Rechtssprache im Tatsächlichen unterliegt, könnte auf diese Weise im Sinne einer echten Bürgernähe jedoch nicht gelöst werden.

5.

Literatur ^

Albrecht, Urs, « Ich sei, gewährt mir die Bitte / In eurem Bunde der Dritte.» Das schweizerische Recht oder Die Angst vor Dreiecksverhältnissen. In: Niederhauser, Jürg & Szlęk, Stanislaw (Hrsg.), Sprachsplitter und Sprachspiele: Nachdenken über Sprache und Sprachgebrauch; Festschrift für Willy Sanders, Lang, Bern (2000)
Braselmann, Petra, Gleiches Recht für alle – in allen Sprachen?. In: Haß-Zumkehr, Ulrike (Hrsg.), Sprache und Recht, de Gruyter, Berlin (2002)
Heringer, Hans Jürgen, Eine Beleidigung! Ein paar linguistische Überlegungen. In: Haß-Zumkehr, Ulrike (Hrsg.), Sprache und Recht, de Gruyter, Berlin (2002)
Kirchhof, Paul, Rechtsprechen ist mehr als Nachsprechen von Vorgeschriebenem. In: Haß-Zumkehr, Ulrike (Hrsg.), Sprache und Recht, de Gruyter, Berlin (2002)
Lasser, Ingeborg, Man kann Gesetze zugänglicher machen (Podiumsdiskussion). In: Haß-Zumkehr, Ulrike (Hrsg.), Sprache und Recht, de Gruyter, Berlin (2002)
Mathis, Silvia, Prämienberechtigte Kälber und beitragspflichtige Schafe. Überlegungen zu komprimierten Attributen in der Rechtssprache. In: Niederhauser, Jürg & Szlęk, Stanislaw (Hrsg.), Sprachsplitter und Sprachspiele: Nachdenken über Sprache und Sprachgebrauch; Festschrift für Willy Sanders, Lang, Bern (2000)
Otto, Walter, Amtsdeutsch heute bürgernah und praxisnah, Boorberg, Stuttgart, München, Hannover (1978)
Roessler, Paul, Entwicklungstendenzen der österreichischen Rechtssprache seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert, Lang, Frankfurt am Main (1994)
Schmuck, Michael, Deutsch für Juristen, Vom Schwulst zur klaren Formulierung, 2. Auflage, Schmidt, Köln, (2006)
Schulz von Thun, Friedemann, Miteinander reden 1, Störungen und Klärungen, 48. Auflage, Rowohlt, Reinbek bei Hamburg (2010)
Simonnæs, Ingrid, Verstehensprobleme bei Fachtexten, Lang, Frankfurt am Main (2005)
Soeffner, Hans-Georg, Ursachen von Kommunikationsstörungen vor Gericht. In: Wassermann, Rudolf & Petersen, Jürgen (Hrsg.), Recht und Sprache, Müller, Heidelberg (1983)
Wassermann, Rudolf, Recht und Verständigung als Element der politischen Kultur. In: Wassermann, Rudolf & Petersen, Jürgen (Hrsg.), Recht und Sprache, Müller, Heidelberg (1983)
Wieners-Horst, Barbara, Die Arbeit des Redaktionsstabes der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutschen Bundestag (Podiumsdiskussion). In: Haß-Zumkehr, Ulrike (Hrsg.), Sprache und Recht, de Gruyter, Berlin (2002)



Christiane Seissl, Hauptberufliches Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, Innrain 32, 6020 Innsbruck, AT,christiane.seissl@bmf.gv.at


  1. 1 Simonnæs, Ingrid (2005), S. 47.
  2. 2 Eingehende Darstellung der Entwicklung der Fachsprachenforschung und Vorstellung der wichtigsten Erklärungsmodelle in Simonnæs, Ingrid (2005), S. 17 ff..
  3. 3 So geht Mathis, Silvia (2000), S. 90, davon aus, dass Adjektivbildungen des Typs –pflichtig nur mit enzyklopädischem Wissen interpretierbar sind, dieses aber bei Ausdrücken wie beispielsweise «beitragspflichtigen Schafen» oft in die Irre leitet, weil auf das Wesentliche reduzierende Komposita gebildet werden und dies in mehr als der Hälfte der Fälle kombiniert mit gegenständlichen Bezugsnomina geschieht.
  4. 4 Zur Relevanz der Frage nach der terminologischen Vergleichbarkeit synonym verwendeter Begriffe und den Problemen der Übersetzung in Hinblick auf die Gleichrangigkeit der amtssprachlichen Versionen in Bezug auf die EU: Braselmann, Petra (2002), Sandrini, Peter, Rechtsübersetzen in der EU: Translatio Legis Pluribus,www2.uibk.ac.at/downloads/trans/publik/ring08.pdf , Bergmann, Sebastian, Steuerhinterziehungs- und Mißbrauchsterminologie im europäischen Steuerrecht in SWK 10/2010, S. 477.
  5. 5 Heringer, Hans Jürgen (2002), S. 300: «Nach meiner Auffassung ist die juristische Tätigkeit im Grunde eine Auseinandersetzung mit Texten. Auch Handlungen, um die es im Prozess im Wesentlichen geht, gehen nur textuell ein. Sie müssen gedeutet und verbalisiert werden und natürlich auch durch die Verbalisierung gedeutet werden.».
  6. 6 Soeffner, Hans-Georg (1983), S. 87: «Die Welt lebt hier (Anm.: in Gerichtsverhandlungen) in und von der Sprache. Sie wird zum interpretierbaren Text, dessen abschließende Interpretation durch quasi objektive, zumindest aber in ihrer Einhaltung überprüfbare Regeln abgesichert werden muss.».
  7. 7 Kirchhof, Paul (2002), S. 131: «Recht lebt in Sprache und durch Sprache Unsägliches lässt sich nicht verbindlich machen.».
  8. 8 Roessler, Paul (1994), S. 37.
  9. 9 Hoffmann, Lothar, Kommunikationsmittel Fachsprache. Eine Einführung, Akademie-Verlag, Berlin (1976). In: Simonnæs, Ingrid (2005), S. 32.
  10. 10 § 113 BAO: «Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.».
  11. 11 Kirchhof, Paul, (2002), S. 121.
  12. 12 Oksaar, Els, Sprachliche Mittel in der Kommunikation zwischen Fachleuten und Laien im Bereich des Rechtswesens, (1979). In: Simonnæs, Ingrid (2005), S. 12.
  13. 13 www.schulz-von-thun.de/mod-sitmod.html , abgefragt: 27. Dezember 2010.
  14. 14 Schulz von Thun, Friedemann (2010), S. 30, verweist hierzu auf Bühler, K., Sprachtheorie, Jena (1934) und Watzlawick, P., und Beaven, J.H.; Jackson von Huber, D.D.: Menschliche Kommunikation, Bern-Stuttgart (1969).
  15. 15 Soeffner, Hans-Georg (1983), S. 86.
  16. 16 Schulz von Thun, Friedemann, Miteinander reden 1, Störungen und Klärungen, 48. Auflage, Rowohlt, Reinbek bei Hamburg (2010).
  17. 17 Wieners-Horst, Barbara (2002), S. 375 ff.;www.gfds.de/redaktionsstab-beim-deutschen-bundestag/ , abgefragt: 5. Januar 2011.
  18. 18 Vgl. Otto, Walter (1978), Schmuck, Michael (2006); Projekt «Wien spricht anders» unter Bereitstellung einer Broschüre «KundInnenfreundliche Sprache» aufwww.wien.gv.at/medien/pid/inland/sprache/ , abgefragt: 27. Dezember 2010.
  19. 19 Roessler, Paul (1994), insbesondere S. 191 ff.
  20. 20 Simonnæs, Ingrid (2005), insbesondere S. 165 ff., in denen sie zur Schlussfolgerung kommt, dass in Urteilstexten umso weniger Paraphrasen vorkommen, je höher das Gericht im Instanzenzug angesiedelt ist. Der Mischstil aus der Verwendung von Paraphrasen neben Termini bringt einen Wechsel von der abstrakten zur ontischen Ebene des Einzelfalles mit sich und ist begründet in der Doppelstrategie des Textverfassers zur gleichzeitigen Sicherung der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung für den Betroffenen und deren rechtlicher Nachprüfbarkeit durch höhere Instanzen.
  21. 21 Roessler, Paul (1994), S. 203, 227.
  22. 22 Roessler, Paul (1994), S. 95, bezeichnet diese Konstruktion als semantischen Imperativ, der den grammatischen Imperativ umschreibt und im Laufe des 19. Jahrhunderts als Weg zu einer relativierten Sprache der Handlungsaufforderung entwickelt wurde.
  23. 23 Nach Lasser, Ingeborg (2002), S. 371, können generalisierende stilkritische Ansätze richtungsweisend sein, doch fehlt ihnen die Anbindung an psycholinguistische und kognitive Modelle des Textverstehens.