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Von Puppen aus Russland und einer Rechtslehre aus Wien. Der Rekursionsgedanke im Recht

  • Author: Lothar Philipps
  • Category: Short Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Legal Theory
  • Citation: Lothar Philipps, Von Puppen aus Russland und einer Rechtslehre aus Wien. Der Rekursionsgedanke im Recht, in: Jusletter IT 5 October 2011
Der Artikel stellt die rekursive Definition vor und wendet sie auf Kelsens Lehre von der Rechtsnorm an: «Rechtsnorm ist jede Norm, die ihre Geltung von einer Rechtsnorm oder von der Grundnorm herleitet.»

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Die rekursive Definition am Beispiel der Matrioschka
  • 2. Der Adel – rekursiv auch im Alltagsverständnis
  • 3. Das rekursive Pferd und die juristische Beweislast
  • 4. Kelsens Reine Rechtslehre – ein rekursives System
  • 5. Eine Erinnerung an Kelsen

1.

Die rekursive Definition am Beispiel der Matrioschka ^

[1]
Jeder weiß, was eine Matrioschka ist: eine hohle Puppe, in der eine andere Puppe steckt, worin zumeist noch eine dritte steckt, auf die vielleicht noch eine vierte, fünfte, sechste ... folgt. Die Logik kennt eine Methode, solche Phänomene zu definieren. Beim Begriff der Matrioschka würde man die Definition so ansetzen:

Eine Matrioschka ist eine hohle Puppe, in der eine Matrioschka steckt.
[2]
Ist das korrekt? Wird dabei «Matrioschka» nicht durch sich selber definiert, zirkulär also? Nein. Der definierende Ausdruck «Matrioschka» kann seinerseits durch sein Definiens ersetzt werden, und dies wieder und wieder:

Eine Matrioschka ist eine hohle Puppe, in der eine Matrioschka steckt( d.h. eine hohle Puppe, in der eine Matrioschka steckt (d.h. eine hohle Puppe, in der eine Matrioschka steckt (d.h. eine hohle Puppe, in der eine Matrioschka steckt (d.h. eine hohle Puppe, in der ...)))
[3]
Mit der Entfaltung der Definition wird die Struktur der Matrioschka geradezu visuell nachgebildet. Jede Klammer umschließt die nachfolgende Klammer, so wie jede hohle Puppe die nachfolgende Puppe umschließt. Die Entfaltung, so scheint es, könnte ewig weitergehen. An die Stelle des Zirkels, der sich zunächst dem Auge darzubieten schien, scheint eine unendliche Spirale getreten zu sein – auch keine befriedigende Aussicht freilich. Denn Russische Puppen sind endlich; nach vielleicht fünf oder acht Hohlpuppen stößt man auf eine massive Puppe, den Kern der Matrioschka, und dann ist Schluss. Auch die Definition der Russischen Puppe muss man deshalb um eine «Grundbedingung» ergänzen («basic case», «embryonic case», «bottom line», auch «Stoppbedingung» genannt). Eine solche Definition durch sich wiederholende Bedingungen, die zu einer Grundbedingung hinführen, nennt man «rekursiv».1 Beide Teile, die Rekursion und ihre Grundbedingung, können zusammen in einem Satz ausgedrückt werden:

Eine Matrioschka ist eine hohle Puppe, in der eine Matrioschka oder ein Matrioschka-Kern steckt.
[4]
Beim Abheben einer jeden hohlen Puppe stellt sich die Frage: Ist auch die nächste Puppe hohl oder bildet sie den Puppenkern? In diesem Falle ist die Grundbedingung (Stoppbedingung) erfüllt.2
[5]
Phänomene nach Art der Matrioschka kann man vielerorts finden. Strukturen, die sich bis zu einem Endpunkt wiederholen, gibt es in der Welt der Tiere und der Pflanzen; hier sei nur die Zwiebel genannt. Und was die Welt der Technik anlangt, so seien Teleskope und teleskopartig ineinander verschiebbare Rohre erwähnt.
[6]
Manche rekursiven Phänomene sind nicht räumlich, sondern geschichtlich aneinandergefügt; so vor allem bei Legitimationsketten: die der Päpste führt zurück auf Jesus und seinen Jünger Petrus, die der japanischen Kaiser auf die Sonnengöttin Amerasu. In bürgerlicher Umgebung mag man an die Geschichte des Eigentums an einem Grundstück denken: Eigentümer ist, wer seine Rechtsstellung von dem vorhergehenden Eigentümer herleitet. Treffliche Beispiele für eine Rekursion finden sich auch im Erbrecht; elegant formuliert ist die mittelalterliche RechtsregelPaterna paternis materna maternis (wenn ein Erblasser keine Abkömmlinge oder Geschwister hat, fließt das Vermögen zurück in die Familien, aus denen es gekommen ist).
[7]
In der sozialen Welt gibt es nicht nur «Linien», sondern auch konzentrisch sich verengende «Ringe», etwa die sieben Ringe der zunehmend Eingeweihten bei Geheimgesellschaften und Freimaurerlogen.

2.

Der Adel – rekursiv auch im Alltagsverständnis ^

[8]
Ich habe in Alltagsgesprächen herauszufinden versucht, wie zwanglos die zuweilen artifiziell wirkenden rekursiven Definitionen sein können. Wie von selbst ergab sich dabei immer wieder die rekursive Definition des Begriffs «Adel», und wie selbstverständlich stellte sich dazu auch eine Grundbedingung ein.

Frage: «Wie soll man definieren, dass jemand adelig ist?»

Antwort: «Adelig ist, wer einer adeligen Familie entstammt.»
(Rekursiv gedacht; wie soll man hier auch sonst vorgehen?)

Frage: «Aber der Adel der Familie muss doch einmal angefangen haben?»

Antwort: «Ein Vorfahr ist irgendwann geadelt worden.»
(Die Ausstellung eines Adelsbriefs: eine zutreffende Grundbedingung zur rekursiven Definition des Adels. Aber da kann man noch weiterbohren:)

Frage: «Der den Vorfahr geadelt hat, musste der nicht auch adelig sein?»

Antwort: «Selbstverständlich. Es war wohl ein Kaiser oder König oder ein Kurfürst.»

Frage: «Und wer hat den geadelt?»
(So kam man früher oder später auf den «Uradel», für den es auch eine Grundbedingung gibt: Zum Uradel in Deutschland gehört eine Familie, die nachweislich schon vor 1352 als adelig galt. In diesem Jahre wurde unter Karl IV. der erste bekannte Adelsbrief ausgestellt; damit entstand der «Briefadel».)3

3.

Das rekursive Pferd und die juristische Beweislast ^

[9]
Ein Pferd ist ein vierbeiniges Tier, dessen beide Eltern Pferde sind . Auf diese Definition hat ein Richter aus Maryland ein Urteil gestützt. Der bekannte amerikanische Philosoph Douglas R. Hofstadter (Gödel, Escher, Bach – an Eternal Braid ), der von diesem Urteil in der Zeitung gelesen hat, empfindet die Definition mit Recht als «lovely».4 Er ist aber dennoch nicht mit ihr zufrieden, weil er sie für eine rekursive Definition hält, die unvollständig sei, weil ihr die Stoppbedingung fehle. Ich kenne das Urteil nicht, vermute jedoch als Jurist, dass Hofstadter Unrecht hat. Wahrscheinlich ging es bei dem Prozess um ein Pferd, das schon vor seiner Geburt verkauft wurde. Nun, da es zur Welt gekommen ist, sieht das Tier ein wenig unerwartet aus; man kann darüber streiten, ob es ein «Pferd» ist. Der Richter entscheidet die Streitfrage, indem er sie auf vorhergehende Tiergeneration verlagert; hier liegt also die Stoppbedingung einer kurzen Rekursion. Wenn der Verkäufer beweisen kann, dass der Käufer die Eltern des Tieres als Pferde anerkannt hat, zum Beispiel dadurch, dass er beim Deckakt dabei war, dann gilt das Tier der gegenwärtigen Generation als Pferd, und der Käufer muss es abnehmen und bezahlen. Das Urteil mag spielerisch formuliert sein; es hat aber Hand und Fuß.
[10]
Die Verbindung von Rekursion und Zuweisung einer Beweislast ist nichts Exzeptionelles, sondern kommt von Alters her im Recht vor. «Eigentum» ist ein hochgradig rekursiver Begriff: Eigentum erwirbt man typischerweise vom Eigentümer oder von jemandem, der vom Eigentümer die Verfügungsgewalt erlangt hat.Nemo plus iuris in alium transferre potest quam ipse habet sagt ein römisches Rechtssprichwort dazu. Es kommt aber auch vor, dass die Sache, die man zu erwerben glaubt, gestohlen ist. Dann wird man nach Ablauf von zehn Jahren trotzdem Eigentümer, und zwar durch «Ersitzung» (§ 937 deutschesBGB ). Andernfalls könnten solche Fälle zu dem unerträglichen Zustand führen, dass für viele Sachen der Eigentumszuordnung unbekannt wäre. Die Ersitzung ist freilich ausgeschlossen, wenn man nicht im guten Glauben ist (§ 937 Abs. 2 BGB), und hierfür trägt der die Beweislast, der die Ersitzung bestreitet, und an diesen Beweis stellt die Praxis hohe Anforderungen. Deshalb kann ich mich des Eigentums an einigen Büchern mit Brandschäden erfreuen, die ich in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg käuflich erworben habe; wie sie den Weg von einem Trümmergrundstück zu einem Verkäufer am Straßenrand gefunden haben mochten, wusste ich natürlich nicht.
[11]
Das notwendige Zusammenspiel von Rekursion und Ersitzung des Eigentums hat Rudolph Sohm in einer Weise dargestellt, die an Tiefsinn und Eleganz nicht zu übertreffen ist.5

4.

Kelsens Reine Rechtslehre – ein rekursives System ^

[12]
Die Reine Rechtslehre des österreichischen Staatsrechtslehrers und Rechtsphilosophen Hans Kelsen ist die erstaunlichste rekursive Konzeption, die mir von den Geisteswissenschaften her bekannt ist. Im Mittelpunkt von Kelsens Reiner Rechtslehre steht der Begriff der «Rechtsnorm».6 Eine Rechtsnorm ist nach Kelsen eine Norm, die sich auf eine ihr im Rang vorhergehende Rechtsnorm stützt, die wiederum ihre Geltung von einerihr vorhergehenden Rechtsnorm bezieht, die wiederum ... bis man schließlich zur Staatsverfassung gelangt, welche aber möglicherweise ihre Geltung einer älteren Verfassung verdankt.7 Ein Verwaltungsakt mag sich auf eine Verordnung stützen, diese auf ein Gesetz; dessen Geltung hängt von der Verfassung ab.8 Doch dann ist Schluss mit der Zurückführbarkeit von Rechtsnormen auf vorhergehende Rechtsnormen.
[13]
Woher aber bezieht dieerste Rechtsnorm ihre Geltung? Ihr geht keine Rechtsnorm vorher, auf die sie sich stützen könnte. Kelsen postuliert eine sog. «Grundnorm», welche den Sinn habe, die Rechtsordnung in Geltung zu halten, indem sie die Anweisung gebe, dass die erste im Geltungszusammenhang stehende Rechtsnorm, also die Verfassung, befolgt werden solle. Von der Verfassung her fließe dann die Geltung in die nachfolgenden Normen.
[14]
Die rekursive Definition der Rechtsnorm gemäß Kelsen liegt auf der Hand:

Eine Rechtsnorm ist eine Norm, die ihre Geltung von einer Rechtsnorm oder der Grundnorm herleitet.

5.

Eine Erinnerung an Kelsen ^

[15]
Die rekursive Definition ist ein formales Schema; aus einem solchen folgt keine Norm. Das gilt auch für die Reine Rechtslehre Kelsens, der ein bekennender Positivist war. Und doch: Der Ausdruck «Stoppbedingung», den man anstelle von «Grundbedingung» verwenden kann, erinnert mich an etwas, das fast ein halbes Jahrhundert her ist. Ein Freund von mir und ich – wir waren Assistenten von Werner Maihofer – sind damals von Saarbrücken nach Mainz gefahren, um einen Vortrag von Hans Kelsen zu hören. An die Einzelheiten des Vortrags erinnere ich mich nicht mehr, wohl aber an eine Szene, die sich daran anschloss. Ein Student fragte Kelsen in deutlich kritischer Weise, ob der von ihm vertretene Positivismus nicht wieder zu einer Diktatur wie der vergangenen führen könne. Kelsen antwortete: «Ob eine solche Diktatur wieder eintritt, das hängt von keiner Rechtstheorie ab, sei sie nun positivistisch oder nicht. Das hängt nur davon ab, ob Menschen, jetzt die Menschen Ihrer Generation, rechtzeitig ‹Halt!› sagen.»



Lothar Philipps ist Professor emeritus für Strafrecht, Rechtsinformatik und Rechtsphilosophie an der Ludwig Maximilians Universität München.

loth@jura.uni-muenchen.de

Dieser Text ist erstmals erschienen in:
Slovenian Law Review Vol. IV (2007), 191–196

  1. 1 Zur rekursiven Definition und zu ihren Tücken vgl. Eike von Savigny, Grundkurs im wissenschaftlichen Definieren, München 1970 (dtv Taschenbuch), S. 138 ff. Savignys eigenes Beispiel ist freilich fehlerhaft. Er definiert den Ausdruckx ist ein Epigone durchx ahmt einen Klassiker nach oder x ahmt einen Epigonen nach. Die Idee dabei ist die gleiche wie bei unserem Beispiel von den Hohlpuppen und dem Puppenkern: Die Kette der Künstler (vielleicht auch Wissenschaftler) soll von Epigone zu Epigone solange zurückverfolgt werden, bis man auf einen Klassiker stößt. Aber dieser Aufwand ist hier unnötig: Um zu wissen, dass ein Künstler ein Epigone ist, reicht es aus, dass er einen anderen Künstler nachahmt – ob dieser seinerseits ein Epigone ist oder ein Klassiker, spielt keine Rolle. Vgl. sodann die buchstäblich bezaubernden Ausführungen von Douglas R. Hofstadter, Metamagical Themas, New York 1985 (Basic Books, Inc.), S. 420 ff.
  2. 2 Im Internet bin ich auf ein merkwürdiges russisches Märchen über die Entstehung der Matrioschka gestoßen. Ein Holzschnitzer hatte eine hölzerne Puppe geschnitzt. In den folgenden Nächten hatte er einen quälenden Traum: Die Puppe verlangte danach, ein Baby zu haben. Schließlich höhlte er sie aus, schnitzte eine zweite Puppe und fügte sie in die erste ein. In der nächsten Nacht erschien ihm diese zweite Puppe, ebenfalls um ein Baby bittend. Also schnitzte er eine dritte Puppe, die ihm wiederum im Traum erschien, so dass er eine vierte Puppe schnitzte und in den nächsten Tagen immer wieder eine neue und noch kleinere. Eines Tages fiel dem Holzschnitzer ein, anstelle einer Frau einen Mann anzufertigen und der Puppe einzufügen, und fortan hatte er Ruhe: die Grundfigur war erreicht.
  3. 3 Herzlichen Dank an Georg v. Nostitz!
  4. 4 Douglas R. Hofstadter, Metamagical Themas (s. Anm. 1)
  5. 5 Rudolph Sohm, Institutionen § 53 II (auch in späteren Bearbeitungen von Ludwig Mitteis). Im gegenwärtigen deutschen Recht gibt es darüber hinaus auch die Möglichkeit eines sofortigen gutgläubigen Erwerbs – nach einer Unterschlagung, nicht nach einem Diebstahl (§ 932 BGB).
  6. 6 Vgl. Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl. Wien1960 (Verlag Franz Deuticke). Aus der längst unüberschaubaren Literatur zu Kelsen erwähne ich hier nur zwei Arbeiten, die Kelsen mit kritischer Sympathie entgegentreten, die eine von der positivistischen, die andere von der naturrechtlichen Seite her. Norbert HoersterWas ist Recht? Grundfragen der Rechtsphilosophie , München 2006, S. 134 ff., sowie das von Marijan Pavcnik herausgegebene und mit einer gründlichen Einführung versehene Buch von Leonid Pitamic, einem Mitstreiter Kelsens:An den Grenzen der Reinen Rechtlehre , Lubljana 2005. (Pravna fakulteta).
  7. 7 Diese Einbeziehung vorhergehender Verfassungen in den Geltungszusammenhang ist allerdings sehr fragwürdig, wie Hoerster überzeugend darlegt, a.a.O.S. 138. M.E. steht eine ältere Verfassung nur dann noch in Geltung, wenn man sich noch auf sie berufen kann, um im Wege eines Gerichtsverfahrens die gegenwärtige Verfassung zu korrigieren. Etwas anderes ist es, wenn die gegenwärtige Verfassung Teile ihrer Vorläuferin inkorporiert, wie es das Grundgesetz in Artikel 140 mit einigen Artikeln der Weimarer Verfassung getan hat.
  8. 8 Diese Kette enthält einen delegierender Übergang von der legislativen zur administrativen Gewalt, was aber im System der Reinen Rechtslehre ohne tieferen Belang ist; denn sie will ja eine Lehre für alle möglichen Rechtsordnungen sein, und bekanntlich gibt es Rechtsordnungen ohne Gewaltenteilung. Der Übergang von der höheren Normstufe zur niedrigeren ist nicht logisch-mechanischer Natur, sondern muss durch Menschen vermittelt werden: durch Entscheidungen von Abgeordneten, Beamten und Richtern, denen für gewöhnlich ein Beurteilungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum offensteht. Aber auch ein Kaufvertrag zwischen Privaten wird als Bündel von Rechtsnormen betrachtet, nicht anders als das (deutsche) Bürgerliche Gesetzbuch, das die Rechtsvorschriften für Kaufverträge enthält (§ 433 ff.BGB), und nicht anders als das Grundgesetz, das die Kompetenz zum Erlass eines bürgerlichen Gesetzbuchs den Gesetzgebungsorganen zuteilt (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Die prinzipielle Scheidung von Privatrecht und öffentlichem Recht, ebenso die von Privatautonomie und öffentlicher Normsetzung wird von Kelsen verneint.