1.
Der Begriff des Registers ^
[1]
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Register ein zumeist alphabetisch gereihtes Verzeichnis von Namen, Begriffen und Bezeichnungen verstanden. In diesem Sinn ist es ein Hilfsmittel, wie z.B. ein Index oder ein Stichwortverzeichnis einer Bibliothek. Im öffentlichen Bereich sind unter Register verschiedene Begriffe zusammengefasst. Sie reichen vom öffentlichen Buch (z.B. Grundbuch) über Datenbank (z.B. Grundstücksdatenbank) bis zu einer Kombination des Fachbereiches mit dem Register (z.B. Zentrale Melderegister, Insolvenzregister).
[2]
Register im Sinn von öffentlichen elektronischen Verzeichnissen (heute meist in Form einer Datenbank geführt) haben bestimmte charakteristische Eigenschaften [Rainer (2010), S. 3]. Zum einen handelt es sich um strukturierte Datensammlungen über einen bestimmten Bereich, die mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen, zu meist nummerisch oder alphanummerischer Schlüssel, ausgestattet sind. Solche Datensammlungen verfügen über genau festgelegte Attribute, die zeitlich geschichtet, regelmäßig aktualisiert werden. Je nach Register und gesetzlicher Basis erfolgt die Aktualisierung entweder auf Antrag der Partei oder von Amtswegen im Rahmen eines Behördenverfahrens.
[3]
Von besonderer Bedeutung ist die Datenqualität der Register. Mit der Anforderung der Vollzähligkeit der Registerpopulation ist verbunden, dass insbesondere bei öffentlichen Büchern 100% der Fälle erfasst sind. Die Validität der Registerdaten wird vielfach dadurch sichergestellt, dass gesetzlich verankert ist, dass nur die im Register eingetragenen Daten Verbindlichkeit nach außen haben. Die Aktualität der Registerdaten ist sehr unterschiedlich, da Änderungen vielfach nur aufgrund eines Parteienantrages durchgeführt werden. Die organisatorischen Prozesse und Abläufe zur Führung und Aktualisierung der Registerdaten werden durch Richtlinien der jeweils zuständigen Behörden gestaltet. Insbesondere im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung spielt das Zusammenwirken von dezentraler Registerwartung durch die Länder und zentralen Registern eine große Rolle.
[4]
Verzeichnisse, die in der öffentlichen Verwaltung geführt werden und in denen systematisch Informationen über natürliche oder juristische Personen gesammelt werden, werden als Verwaltungsregister bezeichnet [Lebhart (2010), S. 13]. Solche Verwaltungsregister beinhalten rechtlich gesicherte Informationen, die auf Basis von Materiengesetzen erfasst werden. Die behördliche Nutzung solcher Verwaltungsregister ist konsequenterweise mit den entsprechenden Rechtsfolgen verbunden. In Österreich gilt als gesetzliche Rahmenbedingung für die Erfassung natürlicher Personen das Meldewesen. Im Zentralen Melderegister (ZMR) sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in Österreich erfasst. Die Meldebehörden (Gemeinden, Magistrate) führen die Behördenverfahren durch und erfassen im lokalen Melderegister die Daten, die dann an das Zentrale Melderegister weitergeleitet werden. Für Auslandsösterreicher und Fremde ohne Wohnsitz in Österreich, auf die sich aber Verwaltungshandeln bezieht, besteht ein Ergänzungsregister für natürliche Personen. Für den Bereich der elektronischen Identifikation wurde in Österreich im E-Government-Gesetz eine besondere Regelung getroffen. Aus dem ZMR wird eine Stammzahl abgeleitet, aus der je nach Anwendungsbereich ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen abgeleitet werden kann. Dabei handelt es sich um einen mathematischen Vorgang, der nur in eine Richtung möglich ist; d.h. dass das bereichsspezifische Personenkennzeichen nicht auf eine Stammzahl zurückgeführt werden kann. Damit soll dem Anliegen des Datenschutzes bestmöglich entsprochen werden.
[5]
Für nicht natürliche Personen gibt es kein einheitliches Identifikationsschema in der öffentlichen Verwaltung. Juristische Personen als Gebilde, denen von der Rechtsordnung Rechtssubjektivität zuerkannt wird, entstehen entweder durch einen öffentlich-rechtlichen Akt (Gesetz oder Verordnung) und erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem Gericht oder einem durch Behörde geführten Register. Solche Register zur Identifikation von Unternehmen sind das Firmenbuch, das Gewerberegister, das Vereinsregister und das Verzeichnis der Kammern der freien Berufe (z.B. Rechtsanwaltsverzeichnis). Dem E-Government-Gesetz entsprechend wird für die elektronische Identifikation gleichfalls eine Stammzahl vorgesehen, diese kann die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisternummer oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters der sonstigen Personen sein.
2.
Beispiele von Registern ^
[6]
Über den Bereich von natürlichen und juristischen Personen hinausgehend gibt es eine Vielzahl anderer Register, die im Folgenden beispielhaft aufgezählt sind. Das Datenverarbeitungsregister umfasst die gemeldeten Verarbeitungen gemäß Datenschutzgesetz. Das Strafregister beinhaltet gerichtlich strafbare Daten von natürlichen Personen. Im Markenregister können Schutzrechte registriert werden. Das Epidemiegesetz sieht unter anderem ein Anzeigeregister bei bestimmten Erkrankungen vor. Nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ist eine Registrierung jener Unternehmen vorgesehen, die in dem Prozess der Abfallbeseitigung einbezogen sind. Darüber hinaus gibt es noch besondere Register, wie das elektronische Register der Belastung und Auswirkungen gemäß Wasserrechtsgesetz 1959, das Register gemäß Emissionszertifikategesetz, usw. [Winter (2010), S. 4].
[7]
Viele Register stellen auf Unternehmen ab. Einen einheitlichen Unternehmensbegriff, der die Basis dafür bieten könnte, gibt es allerdings nicht. So wird im UGB als Unternehmen definiert, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist demnach jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs. 1 und 2 UGB). Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaft und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmen kraft Rechtsform (§ 2 UGB).
[8]
Nach dem Umsatzsteuergesetz ist Unternehmen, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, selbständig ausübt…gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 UstG). Darüber hinaus normiert das UstG im § 2 Abs. 4, dass als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auch die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung gilt.
[9]
Ein gemeinsamer Überbegriff aller Entitäten, auf die sich Verwaltungshandeln im Wirtschaftsleben bezieht, fehlt in der öffentlichen Verwaltung in Österreich [Winter (2010), S. 322]. Wenn man daher von «Unternehmen im weitesten Sinn» spricht, sind neben den im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen auch sämtliche gewerbliche Betriebe, die freien Berufe sowie die Landwirte zu subsumieren. Diese Frage stellte sich legistisch bei der Schaffung des Unternehmensserviceportals, wobei das Unternehmensserviceportalgesetz diesbezüglich an die novellierte Definition nach dem Bundesstatistikgesetz anknüpft.
[10]
§ 25 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz normiert, dass die Bundesanstalt Statistik Austria ein Unternehmensregister mit folgenden Daten als regelmäßig ergänzende, zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträgern und den gesetzlichen Interessensvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 6 bereitzustellen hat. Diese Textierung bedeutet, dass das Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung geschaffen wurde. Eine Verwendung durch Private oder gar Beauskunftung ist zurzeit nicht vorgesehen.
[11]
Das Unternehmensregister hat dabei folgende Merkmale zu führen [Rainer (2010), S. 19]:
- Identifikationsmerkmale
- Adressmerkmale
- ÖNACE-Code
- Bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Personen
- Datenquellenmerkmale
- Kennziffern, wie z.B. Steuernummern
- Kennziffer des Unternehmensregisters
[12]
Quellregister für das Unternehmensregister sind das Firmenbuch, das zentrale Vereinsregister, die Verzeichnisse der Kammern der freien Berufe, das zentrale Gewerberegister, das Ergänzungsregister für sonstige Personen sowie das Abgabeninformationssystem.
3.
Probleme bei den Registern ^
[13]
Der Schwerpunkt der weiteren Untersuchung bezieht sich besonders auf jene Register, die Unternehmen betreffen. Jedes Unternehmen muss mit einer Vielzahl verschiedener Behörden kommunizieren. Dies reicht vom Gemeindeamt, über Bezirkshauptmannschaft, Magistrat der Städte, Finanzamt, Gebietskrankenkasse, usw. Sozusagen in der Gegenrichtung servisiert jede Behörde eine Vielzahl verschiedener Unternehmen von Typ und Größe her im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches. Daraus ergeben sich komplexe Kommunikationsbeziehungen zwischen Unternehmen und Behörden. Die öffentlichen Register sollen eine Hilfestellung bei diesen Kommunikationsbeziehungen leisten.
[14]
Die Vielzahl bestehender Register führt aber dazu, dass Registermerkmale zum Teil fehlen bzw. zwischen den verschiedenen Registern unzureichend abgeglichen werden. Von einer Konsistenz der Daten kann daher nicht gesprochen werden. Ein Grund dafür ist u.a. die fehlende Ausstattung mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen. Eine einheitliche Unternehmenskennung soll erst mit dem Unternehmensregister geschaffen werden, wobei dies vorerst nur für den öffentlichen Bereich zur Verfügung steht. Da verbindliche Regelungen über die führenden Merkmale von Registern mit Unternehmensdaten fehlen, werden viele Daten parallel und nicht konsistent geführt. Nur in jenen Bereichen, wo elektronisch zentrale Registerbestände mit Rechtsverbindlichkeit geführt werden, wie z.B. beim Firmenbuch, besteht eine entsprechende Sicherheit.
[15]
Soweit Register in den einzelnen Behörden auch elektronisch geführt werden, besteht vielfach für andere Behörden keine Abfragemöglichkeit dieser Registerdaten. Diese Mehrfachführung von Daten bedeutet nicht nur einen Aufwand für die Verwaltung, sondern führt auch dazu, dass Unternehmen das als Bürokratiebelastung empfinden, wenn Daten, die bei einer Behörde vorhanden sind, bei einer anderen Behörde aber zur Gänze wieder neu vorgelegt werden müssen.
[16]
Obwohl Register bewährte Formen von Datensammlungen darstellen, bedarf es eines großen Zeitraumes von der Entscheidung neue Register anzulegen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich einsetzbar sind. Dabei handelt es sich weniger um die technisch-organisatorische Umsetzung, sondern um die politisch-organisatorischen Entscheidungsprozesse sowie die Abstimmungen über die Art und den Inhalt der zu speichernden Daten. So wird etwa der Begriff Einkommen von verschiedenen Behörden unterschiedlich definiert. Die Komplexität nimmt umso mehr in jenen Bereichen zu, in denen nicht Daten aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich einer Behörde verarbeitet werden, sondern auf Daten anderer Behörden zugegriffen werden soll. Hinzu kommt, dass jene Gebietskörperschaft (Ministerium oder Bundesland), die für das Register zuständig ist, auch alle Kosten für die Errichtung zu tragen hat. Damit verbunden ist vielfach der Ansatz, nur den unmittelbar notwendigen Bedarf abzudecken, einen allfälligen Bedarf anderer Behörden allerdings unberücksichtigt zu lassen. Dies führt dazu, dass nur jene Bereiche umgesetzt werden, die einen unmittelbaren Nutzen haben, während ein Nutzen für die Gesamtverwaltung oftmals außerhalb der Dispositionsbetrachtung steht. Für die jeweilige Gebietskörperschaft sind nur zusätzliche Kosten verbunden, den Nutzen hätten aber andere Behörden. Mit der Nutzung von verschiedenen Registern durch eine Behörde, sind meist aufwendige Schnittstellen zu realisieren. Die Funktionalität des Registers sowie die Art der Schnittstellen werden letztendlich nur von der verantwortlichen Gebietskörperschaft bestimmt.
[17]
Mit dem New-Public-Management-Gedanken kam verstärkt auch das Thema der Verrechnung anfallender Kosten in die Verwaltung. Bei Registern führt dies vielfach dazu, dass Nutzer mit gänzlich unterschiedlichen Verrechnungssystemen konfrontiert sind. Dies reicht von unentgeltlicher Nutzung, etwa des Rechtsinformationssystems, über Pauschalierungen beim zentralen Melderegister bis hin zur Verrechnung einzelner Transaktionen, wie beim Grundbuch. Dies hat in Zeiten von Sparbudgets bei manchen Behörden dazu geführt, dass auf die elektronische Abfrage anderer Register verzichtet wurde, um Kosten zu sparen und stattdessen dem Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, wie z.B. des Meldezettels, aufgetragen wurde.
4.
Regierungsprogramm 2009-2013 ^
[18]
Im Bewusstsein der operativen Probleme wurde im Regierungsprogramm für 2009-2013 unter dem Kapitel «Leistungsfähiger Staat E-Government» auch dem Themenbereich Register ein Kapitel gewidmet [Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (2008), S. 248]. Als ein Programmschwerpunkt wurde die Optimierung von Registeranwendungen vor allem zur Vereinfachung der Urkundenvorlage für die Bürgerinnen und Bürger angesehen. Damit sollen eine Verbesserung der Datenqualität der Register sowie eine Ermöglichung der automatisierten Abfragemöglichkeit zur effizienten Nutzung der wesentlichen Register verbunden sein. Konkret wird die rasche Umsetzung eines zentralen Personenstandsregisters als Basis für alle Register mit natürlichen Personen vorgesehen. Im Bewusstsein, dass eine Umsetzung im föderalen Bundesstaat nicht alleine von einer Gebietskörperschaft getragen werden kann, wurde die Evaluierung der Errichtung einer gemeinsamen Organisation von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden zum Betrieb und zur Entwicklung zentraler Registeranwendungen in Aussicht gestellt.
5.
Typologien von Registern ^
[19]
Werden die Arten von Verwaltungsregistern nach inhaltlichen Schwerpunkten betrachten, so ergeben sich drei große Bereiche [Ledinger (2010), S. 15]:
1. Register für natürliche Personen, z.B. Zentrales Melderegister (ZMR)
2. Register für juristische Personen, z.B. Firmenbuch
3. Register für Objekte, z.B. Grundbuch
2. Register für juristische Personen, z.B. Firmenbuch
3. Register für Objekte, z.B. Grundbuch
[20]
Nach der Verbindlichkeit werden folgende Arten von Registern unterschieden:
1. Behördliche Register, die auf gesetzlicher Basis beruhen. Sie sind nach außen verbindlich und dokumentieren die Ergebnisse eines Behördenverfahrens im Rahmen des Registers. Solche Register sind zugleich die Anknüpfung für Verwaltungsprozesse anderer Behörden. Gleichzeitig ist durch die rechtliche Verbindlichkeit auch eine Bindungswirkung für andere Behörden gegeben. Änderungen der Datenbasis erfolgen im Rahmen eines behördlichen Verfahrens.
2. Privatwirtschaftliche Register. Da diese nicht auf gesetzlicher Basis errichtet sind, fehlt ihnen auch die rechtliche Bindungswirkung.
2. Privatwirtschaftliche Register. Da diese nicht auf gesetzlicher Basis errichtet sind, fehlt ihnen auch die rechtliche Bindungswirkung.
[21]
Nach Aktualität und Qualität der Daten, können Register wie folgt unterschieden werden:
Typ A: Der Datenaustausch zwischen den Registern erfolgt online oder täglich. Führende Merkmale, wie etwa Firmenbuchnummer, führen zu einer eindeutigen Zuordnung der Daten. Beispiele für diesen Typ sind das Zentrale Melderegister, das Gebäude- und Wohnungsregister, das Adressregister und das geplante Personenstandsregister.
Typ B: Der Datenaustausch zwischen den Registern erfolgt in größeren zeitlichen Abständen zur Sicherung der Qualität. Beispiele für diesen Typ sind Hauptverband und Arbeitsmarktservice, Hauptverband und Steuerbehörden, Familienbeihilfen an den Hauptverband, Kfz-Register mit ZMR, Unternehmensregister mit Firmenbuch, Vereinsregister und Gewerberegister.
Typ C: Einzellösungen, die keinen Austausch mit anderen Registern haben. Solche Insellösungen sind meist rechtlich bedingt, wie etwa das Asylwerberinformationssystem, das Betreuungsinformationssystem, das Fremdeninformationssystem, Dienstgeberdaten des Bundes und der Länder sowie Daten der Sozialhilfeträger.
Typ B: Der Datenaustausch zwischen den Registern erfolgt in größeren zeitlichen Abständen zur Sicherung der Qualität. Beispiele für diesen Typ sind Hauptverband und Arbeitsmarktservice, Hauptverband und Steuerbehörden, Familienbeihilfen an den Hauptverband, Kfz-Register mit ZMR, Unternehmensregister mit Firmenbuch, Vereinsregister und Gewerberegister.
Typ C: Einzellösungen, die keinen Austausch mit anderen Registern haben. Solche Insellösungen sind meist rechtlich bedingt, wie etwa das Asylwerberinformationssystem, das Betreuungsinformationssystem, das Fremdeninformationssystem, Dienstgeberdaten des Bundes und der Länder sowie Daten der Sozialhilfeträger.
6.
Harmonisierung der Registerlandschaft ^
[22]
Der fehlende bzw. unzureichende Abgleich von Registermerkmalen führt zur Notwendigkeit, Überlegungen bezüglich der Harmonisierung der Registerlandschaft anzustellen. Erforderlich wäre als Basis eine umfassendere rechtliche Regelung der Zulässigkeit von Übermittlungen personenbezogener Daten zwischen den jeweiligen Registern. Die rechtliche Voraussetzung ist die Basis für eine organisatorische und technische Umsetzung. Damit verbunden müsste auch die Festlegung sein, mit welchen Identifikatoren eine zulässige Übermittlung durchgeführt werden kann.
[23]
Eine systematische Harmonisierung sollte dazu führen, dass nach einem einheitlichen Datenmodell Datenbestände abgeglichen werden, damit inhaltlich konsistent sind und zentral bereitgestellt werden können. Als valide Quelle müsste ein Registerkern angesehen werden können. Fachregister und Fachapplikationen sind mit diesem Registerkern verbunden.
[24]
Auch im Sinne von «Open Data» müssen in Zukunft transparente Strukturen geschaffen werden. Die in den Registern gespeicherten Datenarten müssen klar und eindeutig definiert sein. Führende Behörden sowie andere Behörden als Nutzer müssen ebenso klar festgelegt sein. Bürgern und Unternehmen ist ein transparenter Zugang zu «ihren» Daten zu ermöglichen.
[25]
Der Aufwand für die Führung zentraler Register und der Einbindung lokaler Behörden ist nicht gering zu schätzen. Dementsprechend muss es auch das Ziel sein, eine Maximierung der behördenübergreifenden Nutzung solcher zentraler Register zu ermöglichen. Für die Behörden muss der Grundsatz der Mehrfachnutzung rechtlich verankert werden, so dass neue Daten nicht verlangt werden dürfen, wenn bereits vorhandene Daten aus anderen Registern herangezogen werden können. Dies muss gleichermaßen für Bürger und Unternehmen gelten. Einen entsprechenden Ansatz zum Bürokratieabbau gibt es bereits im § 7 Unternehmensserviceportalgesetz [Winter (2010), S. 323].
[26]
Die Verbesserung der Datenqualität der führenden Register ist Voraussetzung für verlässliche Daten. Die Daten der Kernregister müssen richtig sein, um Verbindlichkeit verlangen zu können. Auf Grund gesetzlicher Basis muss für die Kernregister das Vertrauensprinzip gelten. Damit wird es möglich, dass durch die Vernetzung der Registeranwendungen Fachinformationssysteme auf die authentischen Daten der Kernregister referenzieren. Als Konsequenz dessen muss der Abbau von redundanten, nicht authentischen und nicht vernetzten Datenbeständen in einzelnen Behörden angesehen werden.
[27]
Eine Harmonisierung der Registerlandschaft ist kein Selbstläufer! Zunehmend besteht auch hier der Bedarf nach effizienter Koordination der Register. Zum einen geht es um das Festlegen der Kernregister, zum anderen sollen neue Register nach Möglichkeit als Fachregister an bestehende Kernregister angebunden werden.
7.
Registerlandschaft Neu ^
[28]
Ausgehend von der unter Punkt 5 dargestellten Typologie ist für natürliche und nicht natürliche Personen sowie für Objekte jeweils die Schaffung eines Registerkerns notwendig. Im Registerkern werden die relevanten Stammdaten definiert und den Fachbereichen (Materien) zur Verfügung gestellt. In diesem Sinn ergibt sich eine Dreiteilung wie folgt:
1. Personenstamm als Registerkern natürlicher Personen
2. Unternehmensstamm als Registerkern nicht natürlicher Personen
3. Objektstamm als Registerkern für Grundstücke, Adressen, Gebäude, etc.
2. Unternehmensstamm als Registerkern nicht natürlicher Personen
3. Objektstamm als Registerkern für Grundstücke, Adressen, Gebäude, etc.
8.
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens ^
[29]
Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens erfolgt grundsätzlich auf Antrag; nur in den von Gesetz bestimmten Fällen ist auch von Amtswegen ein Tätigwerden vorgesehen. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprechend ist es Aufgabe der Behörde den Sachverhalt zu ermitteln. Im klassischen Bereich werden hier auf die der Behörde zur Verfügung stehende Daten zurückgegriffen. Da dies nicht immer der aktuelle Stand ist, wird von den Parteien verlangt, aktuelle Unterlagen, wie Meldezettel, Geburtsurkunde, Firmenbuchauszug, etc. vorzulegen. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass regelmäßig von den Parteien Unterlagen verlangt werden, die bei anderen Behörden (Registern) bereits vorhanden sind. Beachtet man noch den Grundsatz der raschen Entscheidung, so würde dies in jedem Fall dafür sprechen, vorerst auf vorhandene Registerdaten, die rechtlich verbindlich sind, zuzugreifen bevor weitere Urkunden von den Parteien verlangt werden.
9.
Zuständigkeit und organisatorische Umsetzung ^
[30]
Mit dem Begriff der Zuständigkeit, wird der Aufgabenkreis eines Staatsorganes nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht bezeichnet. Dabei wird zwischen der sachlichen Zuständigkeit, als der rechtlichen Fähigkeit eines Staatsorgans zur Regelung bestimmter Angelegenheiten und der örtlichen Zuständigkeit, als der rechtlichen Fähigkeit mit Wirkung für ein bestimmtes Gebiet zu handeln, unterschieden. Neben diesen verwaltungsrechtlichen Zuständigkeiten, tritt vielfach eine interne technisch-organisatorische Zuständigkeit auf, die häufig auch als Verfahrensorganisation bezeichnet wird. Diese Verfahrensorganisation liegt üblicherweise bei jenen Zentralstellen, die rechtlich zuständig sind und auf der Basis der Verfahrensorganisation auf ein bundesweit einheitliches Verfahren hinwirken. Im operativen Bereich sind es dann Behörden und Gerichte, welche die Behördenverfahren für die jeweiligen Register führen.
[31]
Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele für die Zuständigkeit bei Registern.
Tabelle 1: Beispiele für die Zuständigkeit bei Registern
[32]
Die großen bundesweit bereitgestellten Register werden vielfach als zentrale Register bezeichnet. In diesen Fällen ist die Basis immer ein Bundesgesetz. Die Umsetzung erfolgt je nach Kompetenzlage entweder unmittelbar oder mittelbar.
[33]
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung erfolgt die Bereitstellung eines Verfahrens durch das jeweils zuständige Bundesministerium als Auftraggeber. Die nachgeordneten Dienststellen werden in das Behördenverfahren eingebunden. Die Detailregelungen des Ablaufes erfolgen durch Erlass und Dienstanweisung des Ministeriums. Beispiele dafür sind das Firmenbuch, das Grundbuch und das Abgabeninformationssystem.
[34]
Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung liegt die Organisationshoheit für die Durchführung bei den Ländern. Dies führt dazu, dass dezentrale Verfahren je Bundesland entwickelt werden. Dabei kann auf landesspezifische Systemumgebungen, wie z.B. einen Landes-ELAK Bezug genommen werden. Auch die Verbindung zu anderen Verfahren des Landes, wie Verrechnungssystem und Buchhaltung, wird damit sichergestellt. Für die Kommunikation mit dem zentralen Register, müssen Schnittstellen, die vom zuständigen Bundesministerium beauftragt werden, eingehalten werden. Die Detailregelungen für die Ablauforganisation erfolgt allerdings durch Dienstanweisung jedes Landes. Beispiele dafür sind die Gewerbeverfahren je Bundesland und das zentrale Gewerberegister sowie lokale Melderegister der Gemeinden und das zentrale Melderegister des Bundesministeriums für Inneres.
[35]
Was es bisher noch nicht gibt, sind wirklich «föderale» Register. Darunter wäre zu verstehen, dass auf der Basis eines Bundesgesetzes im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung eine Entkoppelung der Rollen von Auftraggeber, Betreiber und Dienstleister erfolgt. Auftraggeber wären die beteiligten Gebietskörperschaften, wie Bundesministerium, Länder, Städte, Gemeinden. Betreiber wäre in diesem Fall eine gemeinsame Plattform, allenfalls auch als eigener Rechtsträger (z.B. Agentur), die für die Entwicklung und den Betrieb dieses Registers zuständig wäre. Der Dienstleister kann der Betreiber selbst oder eine von ihm beauftragte Einrichtung sein. Vom Betreiber wäre in Abstimmung mit allen beteiligten Auftraggebern der Anforderungskatalog festzulegen, die Entwicklung durchzuführen und der Betrieb sicherzustellen. Gesetzliche Änderungen, Erweiterungen und technologische Änderungen würden vom Betreiber (somit nur einmal) durchgeführt und den Nutzern zur Verfügung gestellt werden. In den gemeinsamen Entwicklungsprozess sollten auch wichtige Stakeholder, wie z.B. Kammern und Sozialversicherungsträger, miteinbezogen werden. Der gemeinsame Betreiber hätte auch dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der E-Governments-Standards, wie Bürgerkarte, Stammzahl, Duale Zustellung, etc. sichergestellt werden.
[36]
Den Intentionen des «Shared Service» folgend, würde eine Bündelung bestimmter Services in einer eigenen Organisationseinheit – dem Betreiber – erfolgen. Vom Betreiber werden auf konsensualer Basis die Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Services gemeinsam mit den Auftraggebern festgelegt. Die Standardisierung und Harmonisierung von Prozessen und Technologien wird nicht zentral vorgegeben, sondern im Rahmen der Betreiberplattform erarbeitet.
10.
Informationsverbundsysteme ^
[37]
Der Grundgedanke föderaler Register ist dem österreichischen Rechtssystem nicht fremd. Bereits im Jahr 2000 wurde dieses Prinzip in die österreichische Rechtsordnung – allerdings in einem anderen Zusammenhang – aufgenommen. Dies erfolgte im Rahmen des Datenschutzgesetzes 2000 wie folgt:
[38]
Informationsverbundsystem (§ 4, Z. 13):
«Die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, dass jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden.»
[39]
Die Bestellung eines Betreibers für ein Informationsverbundsystem erfolgt durch die Auftraggeber, soweit dies nicht im jeweiligen Gesetz geregelt ist. Dem Betreiber kommt eine besondere Auskunftsverpflichtung nach dem Datenschutzgesetz zu. Binnen 12 Wochen sind alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den verantwortlichen Auftraggeber festzustellen. Des Weiteren liegt das Treffen von Datensicherheitsmaßnahmen in der Verantwortung des Betreibers. Wird kein Betreiber gemeldet, dann gilt jeder Auftraggeber eines Informationsverbundsystems als Betreiber.
[40]
Als ein Beispiel für eine konkrete Umsetzung, kann das elektronische Datenmanagement in der Umwelt- und Abfallwirtschaft nach dem AWG 2002 angesehen werden. Gemäß § 22 Abs. 4 ist das BMLFUW Betreiber der Register und kann sich dabei eines Dienstleisters bedienen. Für Register nach § 22 Abs. 1 Z. 2 ist die UmweltbundesamtsgesmbH gesetzlicher Dienstleister. Auftraggeber sind die Landeshauptleute, die Bezirksverwaltungsbehörden, das BMLFUW und das BMWFJ. Durch die Registerlösung beim elektronischen Datenmanagement, wurde die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht verändert. Auftraggeber sind Landesdienststellen und Ministerien gleichermaßen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Durch die Umsetzung dieses Registerkonzeptes wurde auch auf die Schaffung einer neuen Behörde verzichtet und die Dienstleistungsfunktion dem Umweltbundesamt übertragen. Damit bleibt das Organisationsrecht bei den jeweiligen Behörden, es erfolgt nur die Nutzung eines zentralen Registers.
[41]
Die Umsetzung eines Informationsverbundsystems am Beispiel des elektronischen Datenmanagements in der Umwelt- und Abfallwirtschaft könnte ein Modell für die künftige Umsetzung föderaler Register darstellen.
11.
Neue Möglichkeiten aufgrund elektronischer Verwaltungsverfahren ^
[42]
Wie unter Punkt 4 ausgeführt, wurde im Regierungsprogramm 2009-2013 das Thema Registerevaluierung als Programmschwerpunkt angesprochen. Im Rahmen des Bundeskanzleramtes wurde eine Arbeitsgruppe der Gebietskörperschaften eingesetzt, die zu folgenden Ergebnissen gekommen ist:
- Die Nutzung elektronischer Verfahren soll weiter forciert werden. Damit verbunden ist die Verpflichtung der Behörden zur Abfrage der Register, die in Zukunft gesetzlich verankert werden soll. Damit kann die Vorlage von Informationen durch Bürger oder Unternehmen entfallen.
- Bei der Nutzung im Verwaltungsverfahren sind Kontrollmaßnahmen und Plausibilitätsprüfungen zur Anwendung zu bringen.
- Die Vorschläge zur Registerbereinigung, Registerzusammenführung und Registerharmonisierung sollen umgesetzt werden.
- Für alle Register sollen automationsbasierte Abfragemöglichkeiten geschaffen werden.
- Die Umsetzung des zentralen Personenstandsregisters ist rasch voranzutreiben.
- Der Aufbau eines transparenten Kataloges von verfügbaren Registern und Abfragemöglichkeiten soll bis Ende 2011 erfolgen, um einen schnellen und unkomplizierten Überblick zu erhalten.
- Die Möglichkeit zur Umsetzung von Registern mit einer gebietskörperschaftübergreifenden Einheit soll evaluiert werden.
[43]
Ein konkreter Schritt zur Umsetzung wurde u.a. mit der Novelle zum E-Government-Gesetz vom 30. Dezember 2010 geschaffen. Im § 17 Abs. 2 wurde normiert:
«Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten, die in einem öffentlichen elektronischen Register enthalten sind, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, haben sie, wenn die Zustimmung der Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln.»
[44]
Als Legisvakanz für diese Bestimmung wurde im Abs. 3 der Termin 31. Dezember 2012 festgelegt.
12.
Zusammenfassung ^
[45]
In der Registerarbeitsgruppe hat sich gezeigt, dass ein breiter Konsens darüber besteht, eine Neuorientierung der Registerlandschaft in Österreich umzusetzen. Im besonderen Maße trifft dies auf den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung zu. Ist man bisher immer davon ausgegangen, dass nur zentrale Register eine einheitliche Lösung sicherstellen, so sollte dem Modell des Informationsverbundsystems folgend der Gedanke des föderalen Registers, der die betroffenen Gebietskörperschaften als Auftraggeber einbezieht, bei künftigen Lösungen einen breiteren Raum einnehmen.
[46]
Ausgehend von natürlichen und nicht natürlichen Personen (rechtlichen Entitäten) ist es notwendig, einen Registerkern zu schaffen, bei dem Fachregister andocken können und die jeweils aktuellen Daten erhalten. Als Registerkern für natürliche Personen kommen das zentrale Melderegister und das in Aussicht genommene Personenstandsregister vorrangig in Frage. Die jeweiligen Fachregister könnten den Personenstamm und Personenstand nutzen und jeweils um Fachdaten aktualisieren. Als Registerkern für nicht natürliche Personen bietet sich das im Aufbau befindliche Unternehmensregister der Statistik Austria an. Dieses Unternehmensregister ist die Grundlage für das Unternehmensserviceportal. Eine Verbindung von Firmenbuch, Gewerberegister, Vereinsregister, Ergänzungsregister sonstiger Personen zu diesem Registerkern sichert die Qualität und Aktualität der Daten.
[47]
Das zentrale Personenstandsregister ist in Konzeption und soll im Jahr 2011 schrittweise umgesetzt werden. Damit wäre die Basis für ein durchgängiges E-Government und ein Registerkern für natürliche Personen geschaffen. Bis Ende 2011 soll ein Registerkatalog fertig gestellt werden, der unter anderem eine Kurzbeschreibung des Registers, die zuständigen Stellen, gesetzliche Basis sowie Abgleich mit anderen Registern enthalten soll. Auf diese Basis sollen fehlende technische Schnittstellen definiert und umgesetzt werden.
[48]
Die Forcierung der direkten Abfrage von Daten durch die Behörde bei einem Register statt Vorlage von Informationen durch den Antragsteller, ist auf der Grundlage der Novelle des E-Government-Gesetzes bis 2012 umzusetzen. Offen ist noch, wann der Gedanke eines föderalen Registers auf der Basis der Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Einheit, etwa am Beispiel eines Gewerberegisters, zum Einsatz kommen soll.
[49]
Zusammenfassend zeigt sich, dass bereits eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet wurden. Es muss aber noch eine grundsätzliche Diskussion darüber geführt werden, wie Registerlösungen im föderalen Bundesstaat des 21. Jahrhunderts mit den Mitteln der IKT in Zukunft gestaltet werden können.
13.
Literatur ^
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Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), StF: BGBl. I Nr. 125/2009.
Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), StF: BGBl. I Nr. 52/2009.
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl. I 2007/43.
Lebhart, Gustav , Register – Nutzung und Harmonisierung, Registerzählung 2011, ADV Verwaltungsinformatiktagung, Wien 22. November 2010.
Ledinger, Roland , Eine digitale Verwaltung im Spannungsfeld zwischen digitaler Agenda und Verwaltungsreform, ADV Verwaltungsinformatiktagung, Wien 22. November 2010.
Rainer, Norbert , Register in der Statistik Austria – Instrumente für Statistik und Verwaltung. ADV Verwaltungsinformatiktagung, Wien 22. November 2010.
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Winter, Arthur , Das österreichische Unternehmensportal (USP) – ein IT-gestützter Beitrag zum Bürokratieabbau. In: Reinermann, H. / Mehde, V. / Schuppan, T. (Hrsg.): Verwaltung & Management, H. 6/2010, S. 320-326 (2010).
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Arthur Winter, Visitingprofessor, Donau-Universität Krems, Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems, AT,arthur.winter@chello.at
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