1.1.
Das Bundesvergabegesetz ^
1.2.
Der Ablauf der elektronischen Auktion gemäß Bundesvergabegesetz ^
2.
Die e-AUKTION.at als Beispiel für e-Procurement ^
Auf der Vergabeplattform www.e-AUKTION.at wird die Durchführung einer einfachen elektronischen Auktion nach dem Billigstbieterprinzip angeboten.7 Mit diesem Beitrag soll der Ablauf einer elektronischen Auktion gemäß Bundesvergabegesetz im Allgemeinen und jener auf www.e-AUKTION.at im Speziellen dargestellt und von Erfahrungen darüber berichtet werden.
- offenes Verfahren;
- nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung nach erfolgloser Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit Bekanntmachung;
- Auftragsvergabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb;
- Auftragsvergabe aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems nach gesonderter Aufforderung zur Angebotsabgabe.
2.1.
Ablauf eines Vergabeverfahrens mit e-AUKTION ^
Der Auftraggeber hat noch vor der Bekanntmachung (bzw. Aufruf zum Wettbewerb) und Ausschreibung des zu vergebenden Auftrags auf www.e-AUKTION.at eine neue Auktion anzulegen und den einzelnen Schritten der Anleitung zur Bekanntmachung des Vergabeverfahrens (bzw. zum Aufruf zum Wettbewerb) und zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zu folgen. In der Bekanntmachung (bzw. im Aufruf zum Wettbewerb) ist ein Hinweis auf Durchführung einer elektronischen Auktion zur Ermittlung des Angebotes für die Zuschlagserteilung auf www.e-AUKTION.at aufzunehmen, in die Ausschreibung ist zusätzlich die auf der Plattform bei Anlage einer neuen Auktion generierte Auktionsordnung aufzunehmen.9 Das Vergabeverfahren läuft anschließend bis zur Angebotsöffnung ganz gewöhnlich ab. Die Bieter sind aufgefordert, aufgrund der Ausschreibungsunterlagen schriftliche Angebote während der Angebotsfrist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben.
Abbildung 1: Ablauf der e-AUKTION auf www.e-auktion.at
Alle Bieter, die ausschreibungskonforme Angebote gelegt haben, sind vom Auftraggeber über www.e-AUKTION.at gleichzeitig mittels E-Mail aufzufordern, gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise auf der Internetplattform abzugeben. Alle eingeladenen Bieter haben ab diesem Zeitpunkt mittels automatisch übermitteltem Benutzernamen und Passwort uneingeschränkten und unentgeltlichen Zugang zur jeweiligen e-AUKTION. Nicht eingeladene Unternehmer können die e-AUKTION nicht einsehen. Die e-AUKTION startet frühestens zwei Arbeitstage nach Versenden der Teilnahmeaufforderung.11
Während der e-AUKTION ist das aktuelle Billigstgebot in anonymisierter Form für den Auftraggeber und die teilnehmenden Bieter auf www.e-AUKTION.at ersichtlich. Die Identität der Teilnehmer wird bis zum Ende der e-AUKTION nicht bekannt gegeben,12 um die e-AUKTION – etwa durch Absprachen – nicht zu gefährden. Aus diesem Grund ist den Bietern auch die Teilnahme an der Öffnung der Angebote im vorangegangenen Vergabeverfahren nicht gestattet und das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten, wenn eine e-AUKTION nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird.13
2.2.
Die Beendigung der E-AUKTION ^
- zu dem in der Teilnahmeaufforderung angegebenen Zeitpunkt oder
- zu diesem angegebenen Zeitpunkt zuzüglich einer Auktionsverlängerung von zehn Minuten, sofern innerhalb der letzten zehn Minuten vor dem angesetzten Ende der e-AUKTION zumindest ein gültiges Angebot abgegeben wird oder
- wenn der Auftraggeber die e-AUKTION aus sachlichen Gründen abbricht.
Durch die automatische Verlängerung der e-AUKTION um zehn Minuten, wenn innerhalb der letzten zehn Minuten vor dem vorgegebenen Ende ein gültiges Gebot abgegeben wird, soll verhindert werden, dass nur innerhalb der letzten Minuten Gebote nach unten abgegeben werden, der lucky last bidder den Zuschlag erhält und so der Auftraggeber um ein günstiges Angebot gebracht wird.
2.3.
Widerruf des Vergabeverfahrens und Abbruch der e-AUKTION ^
2.3.1.
Der Widerruf des Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist ^
2.3.2.
Der Widerruf des Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist ^
2.3.3.
Der Abbruch einer bereits gestarteten e-AUKTION ^
2.3.4.
Der Widerruf und Abbruch durch Sektorenauftraggeber ^
2.3.5.
Bekanntmachung des Widerrufs und des Abbruchs ^
2.4.
Die formfreie e-AUKTION ^
2.4.1.
Vergabeverfahren mit Ausschreibung und Start der e-AUKTION nach Prüfung der Angebote ^
2.4.2.
Vergabeverfahren mit Ausschreibung (nicht auf www.e-AUKTION.at) und Start der e-AUKTION nach Prüfung der Angebote ^
2.4.3.
Vergabeverfahren mit elektronischer Übermittlung der Ausschreibung an ausgewählte Unternehmen und Start der e-AUKTION nach Angebotsabgabe ^
2.4.4.
Sofortiger Start der e-AUKTION nach Prüfung der Angebote ^
2.5.
Kosten der e-AUKTION ^
Die Anmeldung als Auftraggeber auf www.e-AUKTION.at ist kostenlos. Die Anmeldung als Bieter auf www.e-AUKTION.at und die Teilnahme als Bieter bei einer e-AUKTION sind ebenfalls kostenlos.
3.
Erfahrungen mit der e-AUKTION ^
Über die Vergabeplattform www.e-AUKTION.at wurden seit ihrem Onlinegang mehrere Dutzend elektronische Auktionen nach dem Billigstbieterprinzip abgewickelt. Die Bandbreite der beschafften Leistungen reicht von der Lieferung von Kopierpapier über die Beseitigung von Bauschutt bis hin zur Vergabe aller Bauleistungen bei einem Schulbau.
4.
Fazit ^
Günther Gast, RA und Partner bei CHG Rechtsanwälte, Innsbruck – Wien, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, AT,gast@chg.at ;www.chg.at ;www.e-auktion.at
- 1 §§ 1 ff BVergG.
- 2 Vgl. § 41 BVergG iVm. SchwellenwerteVO 2009 BGBl. II Nr. 125/2009 und SchwellenwerteVO 2010 BGBl. II Nr. 455/2010.
- 3 BGBl I Nr 17/2006.
- 4 § 31 Abs. 1 und § 196 Abs. 1 BVergG.
- 5 § 31 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 BVergG.
- 6 § 31 Abs. 3 und 4, § 196 Abs. 3 und 4 BVergG.
- 7 Die e-AUKTION wird betrieben von Kufgem EDV-GmbH, Fischergries 2, 6330 Kufstein.
- 8 § 146 Abs. 1 BVergG; Sektorenauftraggeber s § 196 Abs. 2 BVergG.
- 9 § 46 Abs. 4, § 146 Abs. 3, § 207 Abs. 4 und § 281 Abs. 3 BVergG.
- 10 § 146 Abs. 4 und § 281 Abs. 4 BVergG.
- 11 § 147 Abs. 1 und § 282 Abs. 1 BVergG.
- 12 § 147 Abs. 9 und § 282 Abs. 9 BVergG.
- 13 § 147 Abs. 2 und § 282 Abs. 2 BVergG.
- 14 § 147 Abs. 4 und § 282 Abs. 4 BVergG.
- 15 §§ 131 und 272 BVergG.
- 16 § 138 Abs. 1 BVergG.
- 17 § 138 Abs. 2 BVergG.
- 18 § 139 Abs. 1 BVergG.
- 19 § 147 Abs. 8 BVergG.
- 20 §§ 278 und 282 Abs. 8 BVergG.
- 21 § 140 Abs. 1 und § 279 Abs. 1 BVergG.
- 22 § 140 Abs. 3 und § 279 Abs. 3 BVergG.
- 23 http://e-auktion.at/pub/kosten.aspx .
- 24 Angaben der Betreiber der e-AUKTION.
- 25 S. dazuhttp://e-auktion.at/pub/anl3.aspx .
- 26 Vgl § 41 BVergG.