1.
Einleitung ^
[1]
Die Rechtsinformatik als junge Wissenschaft ist als Universitäts- oder Akademiefach noch wenig etabliert und ist daher stark auf Projektmittel angewiesen [Schweighofer 2011a]. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf das Fach, weil eine institutionelle Finanzierung nicht ausreichend gegeben ist und daher die finanziellen Mittel für die Forschung von Forschungsförderungsfonds oder Auftragsforschung kommen müssen.
[2]
Projektkultur ist ein vielschichtiger Begriff. Es geht um Projekte, Kultur und Organisationen. Ein Projekt ist ein zeitlich und ressourcenmäßig begrenztes Vorhaben, um ein einmaliges Ziel – ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Ergebnis – zu erreichen [DIN 69901, Wikipedia 2011]. Kultur umfasst im weitesten Sinne alles, was der Mensch durch Gestaltung selbst hervorbringt [Wikipedia 2011]. Projektkultur wird als die «Gesamtheit der von Wissen, Erfahrung und Tradition beeinflussten Verhaltensweisen der Projektbeteiligten und deren generelle Einschätzung durch das Projektumfeld» definiert [DIN 69905]. In der Wissenschaft bedeutet Projektkultur die Erzielung von Forschungsergebnissen unter zeitlichen, finanziellen, personellen und anderen Restriktionen. Projekte können Teil der Organisationskultur sein, aber auch aus der Zivilgesellschaft spontan entstehen.
[3]
Für die Wissenschaft bedeutet Projektkultur einen Wandel von der personellen zur ressourcenbezogenen Steuerung. Forschungsinstitutionen haben immer weniger Mittel für die Anstellung von Forschern und müssen stattdessen die Ressourcen über Projekte beschaffen, aber natürlich auch selbst Mittel auf diese Weise vergeben. Die Einschätzungen und Schwerpunktsetzungen der Förderinstitutionen wirken damit wesentlich stärker auf die Forschungslandschaft ein, als dies bei universitärer Forschung der Fall ist.
[4]
Das Recht ist die soziale Praxis der Bereitstellung von Normen mit dem Ziel einer friedlichen und gedeihlichen sozialen Ordnung [Koller 2008, S. 175]. Das Recht als ein System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch soll nachMax Weber im Sinne einer rationalen Herrschaft auch rational sein, d.h. zweckmäßig, legitim und Rechtssicherheit vermitteln [Weber 1922]. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit, diese Anforderungen zu verwirklichen. Die Rechtswissenschaften, insbes. die Rechtsdogmatik, unterstützen diesen Prozess durch die systematische und begriffliche Durchdringung des jeweils geltenden Rechts.
[5]
Die Rechtsinformatik hat durch den Aufbau von Rechtsinformationssystemen einen wichtigen Beitrag zu mehr Transparenz im Recht geleistet. Dies gilt für die Rechtsnormen, aber durch die bessere Repräsentation und Suche auch für rechtsdogmatische Werke. Es bestehen noch viele Möglichkeiten zu mehr Rationalität im Recht: a) Aufbau von semantischen Rechtsinformationssystemen, b) die Regulierung im semantischen Rechtsraum und c) Beistellung von Methoden zur Verbesserung der Rationalisierung des Rechts.
2.
Europäische Projektkultur ^
[6]
Die Projektkultur hat die Finanzierung der Universitäten stark verändert. Während die Forschungsmittel in den letzten Jahrzehnten erhöht wurden, haben die Universitäten davon weniger profitiert. Ursache ist die stärkere Determinierung der Forschung durch europäische und nationale Forschungsförderungsinstitutionen, was am Beispiel der EU-Forschung etwas näher beleuchtet wird. Die EU-Forschung wird seit 1984 in sogenannten Rahmenprogrammen durchgeführt [Cordis Homepage 2010], die sich wiederum in Spezialprogramme und individuelle Arbeitsprogramme unterteilen. Es ist eine gelebte Projektkultur entstanden, die durch Europäisierung der Forschung mit Beteiligung von Wirtschaft wie Verwaltung gekennzeichnet ist. Ein weiteres Charakteristikum ist die relativ starke Bürokratisierung mit genauen Vorschriften über die Bewerbung, die Evaluierung, die Vergabe sowie die Durchführung von Projekten (Arbeitspaketen(work packages) und Budgets). Die Existenz von Projektfächern steht und fällt mit der Identifizierung als Forschungsziel und der damit zusammenhängenden finanziellen Dotierung.
[7]
Das derzeitige Siebte Rahmenprogramm FP7 hat eine Laufzeit von sieben Jahren (2007 bis 2013) und strebt die Schaffung einer wissensgestützten europäischen Wirtschaft und Gesellschaft an. Das Siebte Rahmenprogramm ist Teil des Europäischen Forschungsraums, der sich aus sämtlichen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie Programmen und Strategien in Europa mit grenzüberschreitender Perspektive zusammensetzt. Wissenschaftlern, Forschungseinrichtungen und Unternehmen werden dadurch zu mehr Mobilität, verstärktem Wettbewerb und zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ermutigt und es wird Zugang zu einem europaweiten öffentlichen Raum für Wissen und Technologien geboten [Europäischer Forschungsraum 2011].
[8]
Kennzeichen der Projektforschung ist die hohe Determinierung durch die jeweiligen Programmdokumente. Das FP7 umfasst die vier Schwerpunkte Zusammenarbeit, Ideen, Menschen und Forschungskapazitäten. Die wesentlichen Forschungsthemen sind: Gesundheit, Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie, Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien, Energie, Umwelt (einschließlich Klimaänderung), Verkehr (einschließlich Luftfahrt), Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften, Weltraum, Sicherheit, und nicht-nukleare wissenschaftliche Tätigkeit der gemeinsamen Forschungsstelle. Im Hinblick auf die Themenforschung sind rechtliche Aspekte jeweils Teil eines Forschungsziels.
[9]
Bei den individuellen ‚Arbeitsprogrammen‘ handelt es sich um detaillierte Durchführungspläne für die spezifischen Programme, Forschungsthemen und andere Aktivitäten im RP7. Sie legen die konkreten wissenschaftlich-technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zielsetzungen jeder Aktivität fest, indem sowohl ein breiter Hintergrund als auch der detaillierte technische Inhalt geliefert werden.
[10]
Die Förderung der Rechtswissenschaften durch Mittel der Forschungsfinanzierungsinstitutionen ist eher bescheiden. Die Rechtsdogmatik wird selten durch Drittelmittel gefördert; diese wird durch Universitätsmittel sowie Verkaufserlöse von Kommentaren und Zeitschriften etc. finanziert, weiters ist auch der Anteil nicht-finanzierter Forschung bedeutsam. Nur bei neuen Themen werden rechtstheoretische wie rechtsdogmatische Arbeiten gefördert, wobei die Rechtsinformatik eine unverhältnismäßig große Rolle spielt. Darin liegt eine Chance für die Rechtsinformatik und die Rationalisierung des Rechts könnte ein Leitthema für die nächsten Jahre sein.
3.
Rationalisierung des Rechts ^
[11]
Es ist ein Kennzeichen der westlichen Kultur, dass sich eine Wissenschaft auf einem hohen Niveau von Rationalität herausgebildet hat, welche auch auf andere Bereiche wie Staat und Verwaltung ausstrahlt. Herrschaft in der Form der rational-rechtlichen Autorität [Wikipedia 2011] ist ein Merkmal des modernen Staates des 20. Jahrhunderts. Die Organisation des Staates ist an rechtliche Rationalität und Legitimität gebunden und wird durch die an die Rechtsordnung gebundene Bürokratie realisiert. Der Verfassungsstaat mit Grundrechten, einer Gesetzesbindung der Verwaltung sowie deren Prüfung auf Verhältnismäßigkeit legt die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Die Rationalisierung des Staates ist somit von der Verfassung determiniert und muss von den Staatsorganen «gelebt» werden. Die Legimitation erfolgt durch Verfahren [Luhmann 2001, Wikipedia 2011]. Wahrheit im sozialwissenschaftlichen (und auch rechtlichen) Sinn muss andere Geltungsgründe haben, weil sie nicht wie in der Naturwissenschaft selbstevident ist. Diese wird durch rechtlich geregelte Verfahren hergestellt, die als legitim anerkannt werden.
[12]
In Zeiten der Wissensgesellschaft ist es zweckmäßig, von Governance anstelle vom Rechtssystem zu sprechen. Dieser Begriff umfasst das Recht, Regime, «informelle Arrangements» und «soft law». Für die Rationalisierung des Rechts bedeutet dies einen wesentlich größeren Katalog von «Rechtsakten» wie auch Verfahren. Die Rolle von Transparenz und Partizipation ist viel größer, womit auch unterstützenden rechtsinformatorischen Werkzeugen eine stärkere Bedeutung zukommt.
[13]
Der Regulierungsraum ist heute viel schwieriger zu umreißen als im Westfälischen System von 1648 mit dem Leitprinzip der friedlichen Koexistenz. Dieses fußte auf der Achtung der territorialen Integrität mit eindeutigen Grenzen. Im Cyberspace – der potentiell die Welt als Rechtsraum umfasst, gibt es viele Regulatoren auf drei Regulierungsebenen (physikalische Schicht, logische Schicht, Inhaltsschicht) mit einer unscharfen Abgrenzung und einem Fluchtrecht des Bürgers. In der Praxis wird die Jurisdiktion durch ausreichende Anknüpfungskriterien festgelegt; diese reichen mit Ausnahme von Dissensthemen aus, um weitgehend Jurisdiktionskonflikte zu vermeiden. Von meiner Seite wurde vorgeschlagen, dass die völkerrechtliche Anknüpfung staatlicher Jurisdiktion auf jene Aktionen beschränkt werden soll, auf die eine signifikante und dauerhafte regulative Wirkung erzielt werden kann (SSNRE - Small but Significant and Non-transitory Regulatory Effect) .
[14]
Als entscheidendes Kriterium der rechtsinformatorischen Unterstützung ist die Förderung der Beherrschung des Rechts durch die Juristen und Bürger anzusehen. Das Recht muss gekannt werden, um gelebt zu werden; dies ist auch eine unbedingte Voraussetzung ist eine breite Akzeptanz des Rechts.
[15]
Juristen beherrschen (teilweise) das Recht durch eine begriffsbasierte mentale Karte im Gehirn, welche zu Texten, Begriffsstrukturen, Rechtslogik und der Welt vernetzt ist. Bei Laien ist die Beherrschung naturgemäß wesentlich bescheidener.
[16]
Über lange Jahre konnte das Recht noch gelernt werden, d.h. es konnte eine mentale Karte im Gehirn aufgebaut werden, welche für die Beherrschung der Rechtsmaterialien ausreichend war. In der nächsten Phase bedurfte es schon der textuellen Repräsentation, d.h. das Recht wurde durch eigenes Wissen und Zugriff auf Textsammlungen beherrscht (bis 1970). Seit damals bedarf das Recht einer syntaktischen textuellen Repräsentation in einem Information Retrieval-System. Die Beherrschung wird durch eine Kombination von mentaler Karte, Textsammlungen, Kommentaren und Suche in elektronischen Textsammlungen hergestellt. Seit etwa 1995 ist die Methode voll funktionsfähig und die Textkorpora, die Suche sowie die Benutzerschnittstelle sind ausreichend mächtig ausgestattet.
[17]
Damit ist aber heute nicht mehr das Auslangen zu finden. Es bedarf der nächsten Phase, der semantischen Repräsentation des Rechts in Wissenssystemen. Mentale Karte, Text, Suche und semantische Repräsentationen formen eine Einheit zur eigenen Beherrschung des Textkorpus. Hier liegt ein wichtiges Anwendungsgebiet für die Rechtsinformatik in der Zukunft.
4.
Chancen für die Rechtsinformatik ^
[18]
Für die Rechtsinformatik eröffnen sich mehrere Chancen: a) Aufbau von semantischen Rechtsinformationssystemen, b) die Regulierung im semantischen Rechtsraum und c) Beistellung von Methoden zur Verbesserung der Rationalisierung des Rechts.
[19]
Aufbau von semantischen Rechtsinformationssystemen: Der Textkorpus des Information Retrieval-Systems wird durch eine ontologische Repräsentation des Rechts ergänzt. Dies erleichtert die Suche nach relevanten Normen, bedarf aber nach wie vor der menschlichen Umsetzung dieser Informationen [Schweighofer 2011b].
[20]
Regulierung im semantischen Raum: Dies bedeutet, dass die Regulierung direkt erfolgt und zwar zwischen Maschine/Maschine. Dies ist einfacher, billiger und effizienter, weil der «Kommunikationsumweg» über den Menschen vermieden wird. Der Mensch erspart sich viel Ärger und Anstrengung in jenen Fällen, in denen die Maschine die Rechtsordnung viel einfacher und besser als der Mensch einhalten kann, z.B. ein Navigationssystem oder ein System der elektronischen Steuererklärung. Die detaillierte Umsetzung erfolgt durch direkte (allenfalls auch dynamische) Anweisungen an die jeweilige Maschine. Der Vorteil liegt in der punktgenauen und dynamischen Regulierung. Schon aus praktischen Gründen wird eine Formalisierung nur für Standardfälle möglich sein, womit der Anwendungsbereich für die semantische Regulierung klar umrissen wird. Als wichtigstes Prinzip muss gelten, dass die Menschen Herren aller Dinge bleiben. Aus Rechtsschutzgründen muss der Mensch das Recht haben, vom automatischen auf das konventionelle Verfahren (unter Menschen) umzusteigen bzw. die automatische Entscheidung überprüfen zu lassen.
[21]
Dies klingt etwas utopisch, aber die Maschine/Maschine- statt Mensch/Mensch-Regulierung ist schon jetzt ein eher (geheimes) Staatsziel. Die Verwaltung soll auf jeden Preis billiger werden, aber die Dienstleistungsqualität muss gleichbleiben. Die Maschine ist bei Standardfällen billiger, schneller und effizienter, d.h. 99% aller Erledigungen. Die Frage ist natürlich, ob dies auch politisch durchsetzbar ist.
[22]
Die Semantik erfordert eine Formalisierung der komplexen Welt. Es bedarf der E-Personen (Profile …) und der E-Transaktionen (Webformulare, automatisierte Interpretation von Videodaten und Bildern(toll tax in London; Anwendung der Strafbestimmungen der StVO in Österreich etc.), welche die reale Welt für die Zwecke einer automatischen Anwendung repräsentieren.
[23]
Beistellung von Methoden zur Verbesserung der Rationalisierung des Rechts: Zur Verbesserung der Anerkennung und Legitimität von Institutionen wird zunehmend auf mehr Transparenz und Mitbeteiligung der «Stakeholder» gesetzt. Diese «Accountability» ist eine Prozessverpflichtung: »respond to and balance the needs of its diverse stakeholders in its decision making processes and activities, and delivers against this commitment” [Lloyd et al. 2008, S. 12]. Die Kriterien sind Transparenz, Beteiligung, Bewertung und Beschwerdeverfahren. VonMueller (Internet Governance Project) wird noch die direkte »Accountability” als Einflussmöglichkeit der Wähler bei Wahlen sowie die »Exit Accountability” als Wettbewerb zwischen verschiedenen Regulierungsprovidern hinzugefügt [Mueller 2009].
[24]
Es ist evident, dass hier den Verfahren der Transparenz durch Veröffentlichung im Web, dem Aufbau von Informationssystemen, der Suche nach relevanten Dokumenten, die Zusammenfassung von Massenstellungnahmen etc. eine entscheidende Rolle zukommt. Auch hier hat die Rechtsinformatik eine sehr wichtige Aufgabe, weil mit Informationssystemen sowie Partizipationsmodellen die informatorischen Methoden bereitgestellt werden.
5.
Schlussfolgerungen ^
[25]
Die Projektkultur beeinflusst zunehmend die universitäre Forschung. Daher ist es für die Rechtswissenschaften wichtig, in den Zielkatalogen der Forschungsförderinstitutionen aufzuscheinen. Dieser Umdenkprozess in der Forschung ist in den Rechtswissenschaften noch nicht abgeschlossen.
[26]
Die Rechtsinformatik ist als wenig finanziertes Fach auf die Projektforschung angewiesen. Ein Leitthema könnte die Rationalisierung des Rechts sein, wobei der Beitrag der Rechtsinformatik in mehr Transparenz, mehr Akzeptanz, im Aufbau von semantischen Rechtsinformationssystemen, der Regulierung im semantischen Raum sowie in der Unterstützung der «Accountability» liegt.
6.
Literatur ^
Cordis Website: cordis.europa.eu/fp7/home_de.html , abgefragt 1. Februar 2011 (2011).
DIN 69901 Projektmanagement: Grundlagen, Prozesse, Prozessmodell, Methoden, Daten, Datenmodell Begriffe. Version vom 2009-01, DIN (2009).
DIN 69905 Projektabwicklung, Begriffe. Version vom 1997-05, DIN (1997).
Europäischer Forschungsraum Website: ec.europa.eu/research/era/index_de.htm , aufgerufen 1. Februar 2011 (2011).
Koller, Peter, Der Begriff des Rechts und seine Konzeptionen. In: Winfried Brugger, Ulfrid Neumann, Stephan Kirste (Hrsg.), Rechtsphilosophie im 21. Jahrhundert, Suhrkamp, S. 157-180 (2008)
Lloyd, Robert, Warren, Shana, Hammer, Michael, 2008 Global Accountability Report. one world trust (2008).
Luhmann, Niklas, Legitimation durch Verfahren. 6. Auflage, Suhrkamp, Frankfurt am Main (2001).
Mueller, Milton, ICANN, Inc.: Accountability and participation in the governace of critical Internet resources. Internet Governance Project, http://internetgovernanceproject.org (2009).
Schweighofer, Erich, Indexing as an ontological-based support for legal reasoning. In: John Yearwood and Andrew Stranieri (eds.), Technologies for Supporting Reasoning Communities and Collaborative Decision Making: Cooperative Approaches, IGI Global Publishers, Hershey, PA, S. 213-236 (2011b).
Schweighofer, Erich, Rechtsinformatik als Universitätsfach. In: Nikolaus Forgó et al., Geschichte der Informatisierung des Rechts in Österreich, im Druck (2011a).
Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft. Verlag J.C.B. Mohr, Tübingen (1922).
Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft.
Wikipedia : DIN_69901, Kultur, Projekt, Rational-legal_authority, aufgerufen 1. Februar 2011 (2011).
Erich Schweighofer, Ao. Universitätsprofessor, Universität Wien, Arbeitsgruppe Rechtsinformatik (DEICL/AVR), Schottenbastei 10-16/2/5, 1010 Wien AT,
Erich.Schweighofer@univie.ac.at ;rechtsinformatik.univie.ac.at