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Ein Vorschlag zur Effektuierung des Artikels 13 der Richtlinie 93/109/EG

  • Authors: Robert Müller-Török / Alexander Balthasar
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Democracy
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2011
  • Citation: Robert Müller-Török / Alexander Balthasar, Ein Vorschlag zur Effektuierung des Artikels 13 der Richtlinie 93/109/EG, in: Jusletter IT 24 February 2011
Wie sich erst jüngst im Zuge der Diskussion um die Europäische Bürgerinitiative (EBI)1gezeigt hat2, ist die Richtlinie 93/109/EG «über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen»3, hinsichtlich der dort vorgesehenen Abstimmung der einzelnen mitgliedsstaatlichen Wählerverzeichnisse mittels Informationsaustausches noch immer nicht ausreichend umgesetzt; die Gründe hiefür sind offenbar weniger politischer, als technischer Art. Ausgehend von dieser Prämisse untersucht dieser Beitrag mögliche Lösungen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Der primärrechtliche Rahmen
  • 2. Die Richtlinie 93/109/EG
  • 2.1. Die Systematik der RL
  • 2.2. Erfahrungen mit der Implementierung des Art 13 der Richtlinie
  • 3. Vorschlag für eine effektive Implementierung
  • 3.1. Der Vorschlag der Kommission
  • 3.2. Eigener Vorschlag
  • 3.2.1. Fallgruppen
  • 3.2.2. Inhalt des Informationsaustauschs
  • 3.2.3. Form des Informationsaustausches
  • 3.2.4. Form der Normierung
  • 4. Beurteilung der technischen Umsetzbarkeit
  • 5. Ergänzungen
  • 6. Literatur

1.

Der primärrechtliche Rahmen ^

[1]
Die Europäische Union sieht – bekanntlich bereits seit dem Vertrag von Maastricht (1992) – das Institut der «Unionsbürgerschaft»1 , und, als deren Ausfluss, unter anderemdas Recht2 eines jeden Unionsbürgers mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, sein aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) im Wohnsitzstaat (statt in seinem – bzw. über seinen – Herkunftsstaat) auszuüben, vor.3 Dieses Recht steht in einem klarennormativen Zusammenhang mit der Gewährleistung unionsweiter Freizügigkeit für jeden Unionsbürger4 und es kommt ihm sichtlich auch eine zunehmendefaktische Relevanz zu.5
[2]
Die nähere Ausführung dieses Rechts erfolgt – immer noch – durch die Richtlinie 93/109/EG, auf der Grundlage des (nunmehr) in Art 22 Abs. 2 AEUV vorgesehenen «besonderen Gesetzgebungsverfahrens».6 Eine alternative Rechtsgrundlage, die die Erlassung eines «einheitlichen Verfahrens» ermöglichte, nämlich (nunmehr) Art 223 Abs. 1, UAbs. 1 AEUV, wurde bislang nicht ausgenützt, wohl zumindest auch angesichts der besonderen, hiefür im zweiten Unterabsatz verankerten, einer Vertragsänderung gleichenden prozeduralen Hürden.7
[3]
Offensichtliche Konsequenz der gewählten Rechtsgrundlage ist, vor dem Hintergrund der nicht ausgenützten Alternative, freilich, dass ein «einheitliches Verfahren» – etwa die Festlegung eines einheitlichen Wahlalters8 , aber auch hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen, europaweiten Wählerverzeichnisses – von der Richtlinie 93/109/EG (oder einer etwaigen, auf derselben Rechtsgrundlage erlassenen Nachfolgerin) nicht erwartet werden darf.9 Vielmehr bleibt dieprimäre Verantwortung für ihre jeweiligen Partizipationskörper bei den einzelnen Mitgliedsstaaten , die die Auswirkungen der ihnen unionsrechtlich aufgetragenen Öffnung für Angehörige anderer Mitgliedsstaaten jedoch mittels ausreichendeffizienter zwischenstaatlicher Kooperation zu bewältigenhaben .10
[4]
Konsequenz dieses limitierten Ansatzes ist freilich auch, dass auf der genannten Rechtsgrundlage bislang keine sekundärrechtliche Korrektur einer gerade im Kontext demokratischer Partizipation peinlichen Lücke erfolgte:
[5]
Denn, wie einleitend ausgeführt, betrifft das hier in Rede stehende Recht lediglich die Situation eines Angehörigen eines Mitgliedsstaates, der sich außerhalb desselben in einem anderen Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit ernicht besitzt, aufhält. Vom Primärrecht nicht explizit erfasst ist dagegen die (auch in quantitativer Hinsicht wohl keineswegs vernachlässigbare) Konstellation, dass ein Unionsbürgerzugleich Angehörigermehrerer Mitgliedsstaaten sei.11 Auch wenn die Unionsbürger an Wahlen zum EP via ihre nationalen Partizipationskörper teilnehmen und «die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedsstaats geregelt wird»12 , kann dies, zusammengenommen, allerdings wohl doch nicht bedeuten, dass derzentrale Grundsatz des egalitären (aktiven) Wahlrechts – «one person one vote»13 – unionsrechtlich in Bezug auf Angehörige mehrerer Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Bestellung des Unionsorganes EP nicht gälte; vielmehr wird man diesbezüglich zunächst das Primärrecht und gegebenenfalls sodann auch das auf dessen Grundlage erlassene und dieselbe Lücke aufweisende Sekundärrecht entsprechend interpretativ zu «füllen» haben.14

2.

Die Richtlinie 93/109/EG ^

2.1.

Die Systematik der RL ^

[6]
Die Richtlinie 93/109/EG sieht im Kern folgende Systematik vor:
  • Das Wahlrecht zum EP steht nur Unionsbürgern, und zwar entweder im Herkunfts- oder im Wohnsitzmitgliedsstaat, insgesamt also nur einmal, zu (Art 3 und 4)
  • Maßgeblichkeit des Rechts des Herkunftsstaates betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Wahlrecht (Art 6 und 7)15
  • Pflicht eines jeden Mitgliedsstaates, zumindest rechtzeitig vor dem jeweils nächsten Wahltermin ein Wählerverzeichnis zu erstellen (Art 9)
  • Der Unionsbürger wählt im Herkunftsstaat, es sei denn, er werde, über seinen Antrag, in das Wählerverzeichnis seines Wohnsitzstaates aufgenommen; diesfalls wird der Herkunftsstaat vom Wohnsitzstaat verständigt und es hat dieser den Bürger aus seinem Wählerverzeichnis zu löschen (Art 9-13)
[7]
Wie leicht zu sehen, ist daszentrale Element der oben angesprochenen «effizienten zwischenstaatlichen Kooperation» derInformationsaustausch nach Art 13 , d.h. jener, der im Zusammenhang mit dem Recht des betreffenden Unionsbürgers, in einem anderen Staat als seinem Herkunftsstaat zu wählen, zur Gewährleistung des zentralen Grundsatzes egalitärer Wahl16 zwingend erforderlich ist.17 Gleichwohl ist dieser Informationsaustausch in keiner Weise näher spezifiziert, also weder hinsichtlich der Art der erforderlichen Informationen, noch hinsichtlich des Übermittlungsmodus18 , noch schließlich hinsichtlich der Fristen. Im Gegensatz zu den sonst üblichen Rechtsakten der Union ist auch keinerlei Übertragungsformular in einer Anlage beigefügt.

2.2.

Erfahrungen mit der Implementierung des Art 13 der Richtlinie ^

[8]
Bis dato funktioniert der Informationsaustausch keineswegs zufriedenstellend, was auch19 die Europäische Kommission bereits offen eingestanden hat: «Trotz dieser Anstrengungen hat das System einen zu großen Verwaltungsaufwand und weist bei Funktionsweise und Wirksamkeit Mängel auf, die vor allem darauf zurückzuführen sind, dass die nationalen Wahlvorschriften nicht vereinheitlicht wurden.»20 Daneben nennt die Kommission auch noch als Ursachen, dass weder Medium noch Fristen festgelegt wurden.21
[9]
Da die Richtlinie 93/109/EG nicht einmal die Zuständigkeit einer einzigen zentralen Behörde pro Mitgliedsstaat normiert, sieht sich Österreich insbesondere aus Deutschland mit einer Unzahl an «Informationspaketen» einzelner Gemeinden konfrontiert. «Dies hat zur Folge dass z.B. manche deutsche Gemeinden ihrer Verpflichtung zur Datenübermittlung gerecht werden, andere wiederum nicht. Jene Gemeinden, die ihrer Pflicht nachkommen, bedienen sich aber wiederum höchst unterschiedlicher Methoden, die von Papierform [...] bis zu einer Übermittlung via Internet reichen.»22
[10]
Dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland kein von den Behörden selbsttätig aktualisiertes Wählerverzeichnis nach kontinentalem Maßstab kennt, sondern jeder Wähler selbst dafür Sorge zu tragen hat, rechtzeitig vor jeder Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, ist bekannt23 . Dass die Wähler dieser Pflicht in höchst unterschiedlicher Weise nachkommen, ergibt sich aus den Formulierungen der Electoral Commission auf ihren Webangeboten: «You need to be on the electoral register to vote in all UK elections and referendums.You are not automatically registered even if you pay council tax . If you receive a request for your registration information from your local electoral registration office then you are legally obliged to respond. If you do not respond, or if you provide false information, then you could receive a £1,000 fine.Not being registered may also affect your credit rating24
[11]
Gestützt wird dieser hier wiedergegebene Eindruck auch durch ein Arbeitspapier der Kommission, welches festhält: «Außerdem hat der Informationsaustausch über das derzeitige System in einer geringen Zahl von Fällen dazu geführt, dass Bürger daran gehindert wurden, ihr Wahlrecht auszuüben. Darüber hinaus kann nicht ermittelt werden, ob das System die Anzahl der doppelten Stimmabgaben verringert hat. Bei den Wahlen 2004 haben zwei Mitgliedstaaten Fälle doppelter Stimmabgaben festgestellt: aus Luxemburg wurden 4 Fälle und aus Deutschland ca. 120 Fälle gemeldet.»25 Das Fazit dieses Dokuments:
«Insgesamt beurteilen die Mitgliedsstaaten das System als schwerfällig und ineffizient.»
sollte ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass es bis dato nicht ausreichend funktioniert.

3.

Vorschlag für eine effektive Implementierung ^

3.1.

Der Vorschlag der Kommission ^

[12]
Die Europäische Kommission nennt26 vier Möglichkeiten der Implementierung der Richtlinie:
Tabelle 1: Wege zur Verbesserung der Implementierung des Art 13 der RL 93/109/EG
[13]
Bewertet man diese vier Optionen eigenständig, und im Lichte der vorangegangenen Ausführungen, dann ist zunächst einmal evident, dass Option 4 lediglich im Verfahren nach (nunmehr) Art 223 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV umsetzbar wäre und demnach hier außer Betracht bleiben kann.
[14]
Option 2 wiederum stellte nichts weniger als eine Kapitulation vor den konstatierten faktischen Schwierigkeiten und demnach geradezu eine Einladung zum Missbrauch dar. Mit einer effizienten Gewährleistung egalitären Wahlrechts hätte dies nichts mehr zu tun; vielmehr würde, direkt proportional zur zunehmenden Kenntnis von dieser Missbrauchsmöglichkeit, die demokratische Legitimität des EP ernsthaften Schaden leiden. Auch diese Option kann daher nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
[15]
Es bleiben daher die – einander sehr ähnlichen – Optionen 1 und 3. Diese sollen daher im Folgenden näher untersucht werden:

3.2.

Eigener Vorschlag ^

3.2.1.

Fallgruppen ^

[16]
Die wesentlichen Ziele der Richtlinie sind (1) die Sicherstellung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Unionsbürger27 und (2) die Vermeidung eines Verstoßes gegen das Prinzip «one person one vote».
[17]
Um diese Ziele zu gewährleisten, ist zunächst eine Übersicht über die möglichen relevanten Fallgruppen notwendig; daraus ergibt sich, ob, und gegebenenfalls zwischen welchen Staaten, überhaupt ein Informationsaustausch erforderlich ist:
Tabelle 2: Mögliche Konstellationen eines zum EP wahlberechtigten Unionsbürgers

3.2.2.

Inhalt des Informationsaustauschs ^

[18]
Der Informationsaustausch muss, soweit zu sehen, sowohl in der Regelkonstellation wie in den beiden Sonderkonstellationen notwendigerweise jeweils folgende Informationen umfassen:
  • Identifikationsdaten der betroffenen Person, die eine eindeutige und verwechslungsfreie Identifikation genau dieser einen Person erlauben, z.B. Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum und Ort sowie weitere Attribute, wie z.B. die Ausstellungsdaten des Identifikationsdokumentes (Reisepass, Identitätsausweis o.ä.)
  • Festlegung des Zeitraumes, für den die betreffende Information gültig sein soll, z.B. «ab dem 27.3.2010 bis auf Widerruf» oder «vom 1.3.2011 bis zum 31.10.2011»
  • Informationsinhalt, unterteilt in
    • Neuzugang von Mitgliedsstaat A nach Mitgliedsstaat B samt verpflichtender Angabe der neuen Anschrift
    • Beendigung (Löschung) durch Wegzug aus dem Mitgliedsstaat28 , Tod oder ähnliches
    • Änderung eines Datums, z.B. des Namens durch Heirat
    • Angabe der zuständigen Behörde im sendenden Staat

3.2.3.

Form des Informationsaustausches ^

[19]
Es ist nicht nur aufgrund der bisherigen Erfahrungen29 , sondern allein schon aufgrund bloßer Kalkulation offensichtlich, dass solch ein Informationsaustauschin Papierform administrativ nur sehr schwer zu bewältigen wäre . Dies liegt einmal an derZahl der betroffenen Unionsbürger: Allein in der Stadt München sind z.B. am 31.12.2009 125.482 EU-Bürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemeldet30 , was ca. 10 % der Gesamtbevölkerung entspricht31 ; sodann setzt die RL 93/109/EG keineswegs eine kontinuierliche Adaptierung der Wählerverzeichnisse voraus32 , sondern lässt auchmassierte Anträge auf Registeränderungen vor dem jeweiligen Wahltermin zu. Dazu kommen all jene faktischen Erschwernisse, die mit einer Informationsweitergabe auf Papier (Lesbarkeit , zumal über Sprach- und Kulturgrenzen hinweg) erfahrungsgemäß häufig verbunden sind. Es wäre daher einSystem des elektronischen Informationsaustausches stark zu präferieren.
[20]
Auch ohne ein solches elektronisches System läge gewisse Strukturierung innerhalb der je einzelnen Mitgliedsstaaten nahe, dergestalt, dass der zwischenstaatliche Informationsaustausch nicht direkt und dezentral, sondern über je einemitgliedsstaatliche Zentrale erfolgt. Diese Forderung erscheint allerdings für ein elektronisches System vollends unumgänglich, um die Kompatibilität der Information zu gewährleisten.

3.2.4.

Form der Normierung ^

[21]
Grundsätzlich bedürfen die obigen Vorschläge keiner rechtlichen Normierung, sondern könnten, auf der Basis des bestehenden Art 13 der RL 93/109/EG, auch durch bloße Verwaltungskooperation der Mitgliedsstaaten untereinander, allenfalls unterstützt von einem Leitfaden der Kommission33 , umgesetzt werden. Allerdings kann, bei nunmehr 27 Mitgliedsstaaten, unterschiedlichster Verwaltungs- und Verfassungstraditionen, dieser Weg rein faktischer Konkordanz kaum empfohlen werden. Man wird daher um eine förmliche Änderung der RL nicht herumkommen; allerdings könnte diese Änderung auch in einer Ermächtigung der Kommission zur Ausführung des Art 13 nach (nunmehr) Art 290 AEUV bestehen.

4.

Beurteilung der technischen Umsetzbarkeit ^

[22]
Ein solches System des geordneten Datenaustausches ist intechnischer Hinsichtproblemlos umsetzbar ; die Aufgabenstellung ähnelt etwa der Zuordnung von Kunden zu Verkaufsorganisationen in Wirtschaftsunternehmen und ist hier bereits vielfach erfolgreich gelöst. Ebenso weist sie eine starke Ähnlichkeit mit Fragestellungen des militärischen Ergänzungswesens auf, wenn infolge innerstaatlichen Umzugs ein Wehrpflichtiger in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Militärkommandos wechselt.34
[23]
Ausschlaggebend für eine erfolgreiche Umsetzung ist daher letztendlich derpolitische Willensbildungsprozess.

5.

Ergänzungen ^

[24]
Vorstehende Ausführungen sollten nicht den Eindruck erwecken, als wäre bei einer vollständigen Berücksichtigung unserer Vorschläge das Problem der Gewährleistung des Wahlrechts zum EP bereits in allen denkbaren Facetten gelöst. Vielmehr bestehen typische Schwierigkeiten eines dezentralen «Verbund»-Systems ja nicht nur, wie hier letztlich einzig behandelt, im Bereich des Informationsaustausches, sondern etwa auch im Bereich des nachfolgenden Rechtsschutzes.35 Die Behandlung dieser Problematik sei aber, zumal vielleicht weniger von rechtsinformatorischem Interesse, einer anderen Gelegenheit vorbehalten.

6.

Literatur ^

Balthasar, Alexander: Voraussetzung des Stimmrechts auf europäischer Ebene: Unionsbürgerschaft – ernstgenommen, in:Pichler (Hrsg), Überlegungen zur Hebung demokratischer Partizipation – Provokationen und Optionen (2010), 89ff.
Commission of the Bishops’ Conferences of the European Communities (COMECE) , Response … to the European Commission’s public consultation on the European Citizens’ Initiative, http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/citizens_initiative/docs/comece_en.pdf (per 1.1.2011), (2009).
Europäische Kommission: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Dokumentnummer KOM(2006) 791 endg., Brüssel (2006)
Europäische Kommission: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - Begleitdokument zur Mitteilung der Kommission - Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 - Bericht der Kommission über die Beteiligung der Unionsbürger im Wohnsitzmitgliedstaat (Richtlinie 93/109/EG) und über die Wahlmodalitäten (Beschluss 76/787/EWG in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom geänderten Fassung) - Zusammenfassung der Folgenabschätzung im Hinblick auf eine Änderung der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Dokumentnummer KOM(2006) 790 endgültig, SEK(2006) 1645, SEK(2006) 1646; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52006SC1647:DE:NOT aufgerufen 28.12.2010 (2006a)
Müller-Török, Robert und Stein, Robert: Die Europäische Bürgerinitiative aus Sicht nationaler Wahlbehörden, Verwaltung und Management, Heft 5/2010, 255ff
Office for National Statistics , Migration Statistics 2008, Annual Report, ISSN 2041-8434,. http://www.statistics.gov.uk/downloads/theme_population/Migration-Statistics-2008-Annual-Report.pdf aufgerufen: 28.12.2010 (2008)



Alexander Balthasar, Ministerialrat, Bundeskanzleramt, Präsidium/Sektionsleitung
Ballhausplatz 2, 1014 Wien, AT,alexander.balthasar@bka.gv.at

Robert Müller-Török, Universitätslektor, Wirtschaftsuniversität Wien, Institut für Produktionsmanagement
Nordbergstraße 15/3/A, 1090 Wien, AT,robert.mueller-toeroek@wu.ac.at


  1. 1 Siehe näher, gerade für den gegenständlichen Kontext,Balthasar (2010).
  2. 2 Der außerhalb seines Herkunftsstaates aufhältige Unionsbürger hat sohin dieWahl , über welchen der in Frage kommenden Mitgliedsstaaten er zu partizipieren wünsche; eine sekundärrechtliche zwangsweise Zuweisung etwa an den Wohnsitzstaat (wie zwischenzeitlich vom EP für die Partizipation an einer EBI vorgeschlagen; vgl. dagegen richtig den 7. Erwägungsgrund der Präambel zur RL 93/109/EG), verletzte daher Primärrecht.
  3. 3 Nunmehr Art. 20 Abs. 2 lit b iVm. Art. 22 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
  4. 4 Nunmehr Art. 21 Abs. 1 AEUV, aber auch, alsGrundrecht , Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRC).
  5. 5 Siehe z.B.http://www.welt.de/politik/article3426420/Zahl-der-Auslaender-in-Deutschland-nimmt-ab.html (per 28.12.2010); danach steigt die Zahl in Deutschland aufhältiger Angehöriger anderer EU-Staaten, trotz insgesamt gegenläufigem Trend. Für Österreich siehe z.B.http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bevoelkerung/bevoelkerungsstand _und_veraenderung/bevoelkerung_im_jahresdurchschnitt/index.html (per 28.12.2010). Für das Vereinigte Königreich ist der Trend noch eindeutiger, siehe dazu Office for National Statistics (2008), S. 14.
  6. 6 Im Unterschied zum «ordentlichen Gesetzgebungsverfahren» nach (nunmehr) Art. 289 Abs. 1 iVm. Art. 294 AEUV bedarf die Annahme eines auf Art. 22 Abs. 2 AEUV gestützten Rechtsaktes nach wie vor nur der «Anhörung», nicht aber der Zustimmung des EP; dafür aber jedenfalls der Einstimmigkeit im Rat.
  7. 7 Nach dieser Bestimmung erlässt «der Rat … die erforderlichen Bestimmungen einstimmig … und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments … Diese Bestimmungen treten nachZustimmung der Mitgliedsstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.»
  8. 8 Ein solches einheitliches Partizipationsalter versuchte in der Tat das EP zwischenzeitlich, sichtlich ohne ausreichende (primär-)rechtliche Reflexion, für die EBI durchzusetzen, scheiterte jedoch schließlich.
  9. 9 Die Richtlinie 93/109/EG strebt denn auch «keine Harmonisierung der Wahlrechtsordnungen der Mitgliedstaaten» an, siehe den 5. Erwägungsgrund ihrer Präambel.
  10. 10 Diese Konzeption entspricht nicht nur gerade in demokratiepolitischen Bezügen in besonderer Weise einer Europäischen Union, die nach wie vor überkein einheitliches Staatsvolk verfügt (weshalb u.a. hiefür ja auch schon der Begriff der «Demoi kratie» geprägt wurde), sondern auch der in (nunmehr) Art. 20 Abs. 1 AEUV (seit dem Vertrag von Amsterdam 1998) normierten (und nunmehr auch in Art. 9 EUV wiederholten) Gewichtung, wonach die «Unionsbürgerschaft … zur nationalen Staatsbürgerschaft»lediglich «hinzu[tritt], … sie aber nicht [ersetzt]».
  11. 11 In (nunmehr) Art. 20 Abs. 1, zweitem Satz, AEUV heißt es lediglich: «Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt»; richtig wäre, vor dem Wort «eines» ein «zumindest» einzufügen.
  12. 12 Cit 2. Erklärung zum Vertrag von Maastricht; vgl auch Urteil des EuGH vom 2.3.2010, C-135/08 (Rottmann ), Rz. 39ff.
  13. 13 Dieser ist, mit Blick auf die Bestellung des EP, seit jeher sekundärrechtlich verankert in Art. 9 des «Direktwahlaktes» (Beschluss des Rates vom 20.9.1976, ABl. L 278, 1, idF vom 25.6. und 23.9.2002, ABl. L 283, 1; siehe ferner Art. 4 Abs. 1 der RL 93/109/EG sowie Art. 5 Abs. 3, UAbs. 2 der EBI-VO (siehe oben FN 1). Primärrechtlich kann man diesen Grundsatz wohl mittlerweile Art. 9 EUV entnehmen, siehe näherBalthasar (2010), 96, 101f, auch uHw auf das Urteil des dBVerfG vom 30.6.2009, 2 BvE 2/08 ua (BVerfGE 123, 267), Rz. 279 ff.
  14. 14 Vgl bereitsBalthasar (2010), 102.
  15. 15 VglBalthasar (2010), 103f. Die Möglichkeit eines derartigen Ausschlusses «infolge einer zivil- oder strafrechtlichenEinzelfall entscheidung» besteht auch weiterhin nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, der allerdings besonderen Wert darauf legt, dass der Wahlausschluss selbst Gegenstand einer (richterlichen) Einzelfallentscheidung sei und der herangezogene Grund einen Bezug zum Wahlakt aufweise (vgl jüngst dessen Urteil vom 8.4.2010, Nr 20201/04 [Frodl v. Österreich ], Rz. 34f).
  16. 16 «One person one vote», siehe oben im Text bei FN 16.
  17. 17 Daneben gibt es auch noch die Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 zwecks Überprüfung des aufrechten Bestandes des aktiven Wahlrechtes. Der damit verbundene Informationsaustausch ist jedoch weniger zentral, zumal die RL selbst, zwecks Überprüfung des aufrechten Bestandes des passiven Wahlrechtes, eine Alternative normiert, in Gestalt der Verpflichtung des Eintragungswerbers, die relevanten Bescheinigungen selbst vorzulegen (Art. 6 Abs. 2).
  18. 18 Die Übermittlung kann daher elektronisch stattfinden, muss es aber nicht.
  19. 19 Siehe unlängst auchMüller-Török/Stein (2010), 257 f;Balthasar (2010), 105 f.
  20. 20 Europäische Kommission (2006), z.B.S. 2.
  21. 21 Europäische Kommission (2006), 3 f.
  22. 22 Müller-Török/Stein (2010), 257.
  23. 23 Für Details hierzu siehehttp://www.electoralcommission.org.uk/elections/voter-registration bzw. vertiefendhttp://www.aboutmyvote.co.uk/faq/registering_to_vote.aspx (beide per 29.12.2010); vgl auch COMECE (2009), Response 4.
  24. 24 Siehehttp://www.aboutmyvote.co.uk/faq/registering_to_vote.aspx (per 29.12.2010), HniO.
  25. 25 Europäische Kommission (2006a), o.S. Bei der Bewertung dieser Information ist die hohe Wahrscheinlichkeit einer erheblichenDunkelziffer zu beachten.
  26. 26 Europäische Kommission (2006a), o.S.
  27. 27 Genauer gesagt, sowohl für jene, die lediglich Beziehungen zum Herkunftsstaat haben, und für jene, die ihr Recht auf Freizügigkeit iSd Art. 21 Abs. 1 AEUV in Anspruch nehmen. Die Gewährleistung der Partizipation solcher Unionsbürger, die sich in einem Drittstaat aufhalten, liegen dagegen außerhalb des Fokus.
  28. 28 Die Information über den Wegzug reicht, der neue Wohnsitzstaat wird, falls er ein Mitgliedsstaat ist, dann entsprechend einen Neuzugang an den Herkunftsmitgliedsstaat melden.
  29. 29 Siehe oben Punkt 2.2.
  30. 30 http://www.mstatistik-muenchen.de/themen/bevoelkerung/jahreszahlen/jahreszahlen_2009/p_jt100112.pdf per 29.12.2010. Dieser Statistik ist zu entnehmen, dass sogar kleinste Staaten wie Malta, Zypern, Island oder Monaco vertreten sind – also mit allen Mitgliedsstaaten Informationsaustausch zu pflegen wäre.
  31. 31 Nimmt man einen jährlichen Änderungsaufwand von nur 5 % dieser Grundgesamtheit durch Wegzug, Geburt, Tod etc., so bedeutet das 6.274 Geschäftsfälle pro Jahr; diese wären dann, entsprechend dem gleich nachfolgend im Text Ausgeführten, möglicherweise massiert vor einem Wahltermin zu bewältigen, also, angesichts der fünfjährigen Wahlperiode des EP, ca.31.000 Fälle in etwa drei Monaten .
  32. 32 Vgl oben Punkt 2.2. zur gegenwärtigen Situation in UK.
  33. 33 Vgl oben Punkt 3.1., Option 1.
  34. 34 Wesentlich ist hierbei, wie in der nächsten FN angesprochen., das Vorhandensein eines effektiven Eskalations- und Lösungsmechanismus für Streitfälle. Im Ergänzungswesen entscheidet bei z.B. einem innerösterreichischem Umzug und Vorhandensein mehrerer Wohnsitze die Ergänzungsabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
  35. 35 Hier wäre insbesondere an – positive wie negative – Zuordnungskonflikte zwischen Mitgliedsstaaten bezüglich einzelner Unionsbürger zu denken, also sowohl daran, dass wenigstens zwei der beteiligten Mitgliedsstaaten den Unionsbürger in ihrem Wählerverzeichnis behalten wollen, ebenso wie daran, dass keiner der beteiligten Mitgliedsstaaten den Unionsbürger in sein Wählerverzeichnis aufnehmen bzw. dort behalten will. Ein effizienter Lösungsmechanismus müsste auch den für wahlrechtliche Verfahren typischen Zeitdruck mitbedenken, zumal der Ausgang solcher Verfahren durchaus einmal auch von wahlbeeinflussender Bedeutung sein kann.