1.
Ausgangslage ^
2.
Europäische Grundlagen der elektronischen Vergabe ^
3.
Stellungnahme der Expertenkommission des ÖWAV zur BVergG-Novelle 2011 ^
3.1.
Sonderregelungen für geistige Dienstleistungen im Unterschwellenbereich ^
3.2.
Erhöhung der Schwellenwerte bei Bagatellvergaben ^
3.3.
Besondere Bestimmungen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ^
3.4.
Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit ^
§ 75 Abs 5 Z 1 BVergG 2006 bestimmt, dass als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Lieferaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen gefordert werden kann. In diesem Sinn bestimmen auch § 75 Abs 6 Z 1 bzw. § 75 Abs 7 Z 1 BVergG 2006, dass zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen und bei Dienstleistungen eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachen Dienstleistungen gefordert werden kann. Diese Einschränkung der Nachweise von Referenzaufträgen auf Referenzen der vergangenen drei Jahre (Dienstleistungs- bzw. Lieferaufträge) bzw. fünf Jahre (Bauaufträge) hat aber, so die Expertenkommission zu Recht, zur Folge, dass als technisch leistungsfähig nur jene Unternehmer gelten, die in den letzten drei bzw. fünf Jahren relevante Aufträge/Leistungen erbracht haben. Dagegen gelten Unternehmer, die in den letzten drei bzw. fünf Jahren zu wenige Referenzen/Aufträge erfüllt haben, als nicht bzw. zu wenig technisch leistungsfähig, obwohl sie möglicherweise in der Vergangenheit zahlreiche vergleichbare Referenzaufträge erfolgreich abgewickelt haben und in diesem Zusammenhang unstrittig über das diesbezügliche Know-how verfügen. Es wird daher vorgeschlagen, dass es dem Auftraggeber frei stehen soll, Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) zuzulassen, die auch älter als drei bzw. fünf Jahre sind. Gerade im Zusammenhang mit dem Projekt Peppol (Pan-European Public Procurement Online, vgl.
www.peppol.eu), das aufbauend auf den nationalen Vergabesystemen eine EU-weit vollständig kompatible und nicht diskriminierende Lösung zum Eignungsnachweis für das gesamte elektronische Beschaffungswesen ermöglichen soll, ist dies eine wichtige Forderung.
4.
Aktuelle Probleme der elektronischen Vergabe nach dem BVergG 2006 idF. der Novelle 2011/12 ^
5.
BVergG-Novelle 2011/2012 - Ein Befreiungsschlag für die elektronische Vergabe? ^
6.
Literatur ^
Fabics, Wolfgang, Schmied, Gernot, Entgegennahme und Öffnung elektronischer Angebote, RPA 2010, 312.
Gölles, Hans, Pressemitteilung der EU-Kms (IP/05/948), RPA (2005), 212.
Götzl, Philipp, Der Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach dem BVergG 2002. In: Schweighofer, Erich, Liebwald, Doris, Augeneder, Silvia, Menzel, Thomas (Hrsg.), Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik (2005) 138.
ders., Die elektronische Vergabe nach dem BVergG 2006, RPA 2006, 145.
ders., E-Procurement – Ein Weg aus der Krise? In: Schweighofer, Erich, Geist, Anton, Staufer, Ines, Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik (2010) 201.
ders. in Gast, Günther (Hrsg.), Bundesvergabegesetz Leitsatzkommentar (2010), §§ 62, 66, 91 ff, 113 ff, 156 ff.
ders., Neugestaltung des rechtlichen Rahmens für Vergaben im Unterschwellenbereich als Chance für die elektronische Vergabe? In: Schweighofer, Erich, Kummer, Franz (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts, Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS (2011), 315.
Irnberger, Roland, Gschweitl, Christa, Elektronische Verfahrensabwicklung. In: Schramm, Johannes, Aicher, Josef, Vergaberecht und PPP III (2006) 67.
Neumayr, Florian, EU-Legislativ-Paket: Die neuen Vergaberichtlinien, RPA 2004, 143, 145.
Reisner, Hubert, Lehner, Beatrix, Die Begutachtungsentwürfe 2011. Der Entwurf einer Novelle 2011 und eines Gesetzes für Beschaffungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, RPA 2011, 245.
Stickler, Gregor, Weltwirtschaftskrise erlaubt beschleunigtes Verfahren, ZVB 2009, 36.
Weismann, Christian, Götzl, Philipp, Neues zum Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach der BVergG-Novelle 2008 (Teil 2 - Vergaberechtliche Probleme der elektronischen Vergabe). In: Schweighofer, Erich, Geist, Anton, Heindl, Gisela, Szüczs, Christian (Hrsg.), Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik, Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS (2008) 107.
- 1 Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006) BGBl I Nr. 17/2006, davor zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 15/2010.
- 2 BGBl II Nr. 125/2009 idF. BGBl II Nr. 433/2011.
- 3 BGBl II Nr. 433/2011. Damit ist vorerst einmal die Direktvergabe an geeignete, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Nettoauftragswert von € 100.000.- bis 31.12.2012 weiterhin zulässig. Darüber hinaus wird auch der Schwellenwert für das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung bei Bauaufträgen mit einem Nettoauftragswert bis € 1 Mio. verlängert, soweit dabei mindestens fünf befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zur Angebotslegung eingeladen werden.
- 4 Im Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Beitrags (24.12.2011) wurde die Novelle 2011/12 jedenfalls noch nicht kundgemacht.
- 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird (BVergG-Novelle 2011), 301/ME XXIV. GP.
- 6 Vgl. insb. Reisner/Lehner, Die Begutachtungsentwürfe 2011, RPA 2011, 245.
- 7 Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, www.oewav.at.
- 8 Vgl. http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00301/index.shtml abgerufen 06.02.2012.
- 9 Vgl. Presseaussendung vom 15.11.2011 unter http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20111115_OTS0083/mitterlehner-verlaengerung-der-schwellenwerte-verordnung-unterstuetzt-regionale-wirtschaft-laender-und-gemeinden abgerufen 06.02.2012.
- 10 RL 2004/18/EG vom 31.3.2004.
- 11 RL 2004/17/EG vom 31.3.2004.
- 12 Vgl. zur Anwendung elektronischer Beschaffungsformen der klassischen Vergaberichtlinie Begründungserwägungen 12-16, 35, 37 sowie in der neuen Sektorenrichtlinie RL 2004/17/EG vom 31.3.2004 die Begründungserwägungen 20-22, 24, 46-48. Die alte Rechtslage fußte auf RL 93/37/EWG, RL 93/36/EWG, RL 92/50/EW und die Sektorenrichtlinie RL 93/38/EWG.
- 13 Dazu Neumayr, EU-Legislativ-Paket: Die neuen Vergaberichtlinien, RPA 2004, 143, 145.
- 14 http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/docs/eprocurement/actionplan/actionplan_de.pdf abgerufen 06.02.2012.
- 15 Gölles, Pressemitteilung der EU-Kms (IP/05/948), RPA (2005), 212; Götzl, Neugestaltung des rechtlichen Rahmens für Vergaben im Unterschwellenbereich als Chance für die elektronische Vergabe, 315.
- 16 Stickler, Weltwirtschaftskrise erlaubt beschleunigtes Verfahren, ZVB 2009, 36.
- 17 Götzl, Neugestaltung des rechtlichen Rahmens für Vergaben im Unterschwellenbereich als Chance für die elektronische Vergabe?, 317 ff.
- 18 Götzl, Neugestaltung des rechtlichen Rahmens für Vergaben im Unterschwellenbereich als Chance für die elektronische Vergabe?, 317 f.
- 19 Vgl. BGBl II Nr. 455/2010 und BGBl II Nr. 433/2011.
- 20 Vgl. den Vorschlag in Götzl, Neugestaltung des rechtlichen Rahmens für Vergaben im Unterschwellenbereich als Chance für die elektronische Vergabe?, 318 Fn. 14.
- 21 § 2 Z 15 BVergG 2006.
- 22 Götzl, Der Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach dem BVergG 2002, 138.
- 23 § 43 Abs. 1 letzter Satz BVergG.
- 24 § 70 Abs. 4 BVergG.
- 25 Z.B. ANKÖ- Auftragnehmerkataster Österreich; § 70 Abs. 5 BVergG.
- 26 §§ 43 Abs. 3, 91 Abs. 1, 113 ff BVergG 2006; für den Sektorenbereich: §§ 243 ff BVergG 2006.
- 27 § 91 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2006 und EB 1171 BlgNR 22. GP: „wie im BVergG 2002 ist vorgesehen, dass wenn in der Ausschreibung keine Angaben über die Zulässigkeit elektronischer Angebote enthalten sind, derartige Angebote unzulässig sind“. Vgl. den Widerspruch zwischen § 91 Abs. 1 BVergG 2006 und EBRV 2006 zu § 113, der wohl auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen ist.
- 28 § 42 Abs. 4 BVergG 2006; vgl. §§ 22 Abs. 2 u. 68 Abs. 1 BVergG 2002.
- 29 §§ 42 Abs. 4, 114 Abs. 3 u. 4, 115 Abs. 1 BVergG 2006; §§ 22 Abs. 2 u. 82 Abs. 3 BVergG 2002.
- 30 Vgl. Fabics/Schmied, Entgegennahme und Öffnung elektronischer Angebote, RPA 2010, 312.
- 31 Dazu im Detail Fabics/Schmied, RPA 2010, 313.
- 32 BVA 25.10.2005, 16N-91/05-20; seit der BVergG-Novelle 2010 ist eine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 2 Z 3a SigG gefordert, weshalb sich die Anforderung noch verschärft.
- 33 Irnberger/Gschweitl, Elektronische Verfahrensabwicklung in Schramm/Aicher, Vergaberecht und PPP III (2006) 67, 81f; Weismann/Götzl, Neues zum Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach der BVergG Novelle 2008 (Teil 2- Vergaberechtliche Probleme der elektronischen Vergabe)107.
- 34 So EBRV 2006 zu § 57 mit Verweis auf BVA 18.06.1998, N-16/98-17; Weismann/Götzl, Neues zum Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach der BVergG Novelle 2008, 111 ff.
- 35 So EBRV 2006 zu § 57.
- 36 EBRV 2006 zu § 57.
- 37 Weismann/Götzl, Neues zum Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach der BVergG Novelle 2008, 111 ff.
- 38 EBRV 2006 zu § 57.
- 39 § 57 Abs. 3 BVergG 2006.
- 40 Siehe bereits Irnberger/Gschweitl, Elektronische Verfahrensabwicklung, 81 f.
- 41 EBRV 2006 zu § 57.
- 42 So EBRV 2006 zu den §§ 119 bis 121.
- 43 Irnberger/Gschweitl, Elektronische Verfahrensabwicklung, 81 f.
- 44 So auch Reisner/Lehner, Die Begutachtungsentwürfe 2011, RPA 2011, 245.