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Beeinträchtigung der Verarbeitung von Rechtsvisualisierungen bei neurologisch bedingten Störungen der höheren visuellen Funktionen

  • Author: Georg Newesely
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2012
  • Citation: Georg Newesely, Beeinträchtigung der Verarbeitung von Rechtsvisualisierungen bei neurologisch bedingten Störungen der höheren visuellen Funktionen, in: Jusletter IT 29 February 2012
Der Beitrag erörtert die Auswirkungen visuell-kognitiver Einschränkungen in Bezug auf die Verarbeitung von Rechtsvisualisierungen und sich daraus ableitende rechtliche Konsequenzen, exemplarisch dargestellt an einem Beispiel aus dem Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrszeichen sind für den Verkehrsteilnehmer Handlungsanweisungen zur Regelung seines Verhaltens zur größtmöglichen Sicherheit. Diese Handlungsanweisungen generiert der Verkehrsteilnehmer aus optisch kodierten Zeichen, die visuell wahrgenommen und verarbeitet werden müssen. Bei neurologisch bedingten Störungen der höheren visuellen Funktionen kann zwar die periphere Sehleistung ungestört bzw. eine Störung durch eine Sehhilfe kompensiert sein, das Wahrnehmen und Erkennen von visuellen Zeichen ist jedoch eingeschränkt. Besonders betroffen sind Personen mit einer visuellen Agnosie oder einer Asymbolie. Als Verkehrsteilnehmer sind sie nicht mehr fähig, den Referenten (Inhalt) eines ikonischen Zeichens angemessen zu interpretieren. Derartige Einschränkungen betreffen auch die Verarbeitung verkehrsrechtlich relevanter Rechtsvisualisierungen – Betroffene vermögen aus Straßenverkehrszeichen nicht mehr die geforderten Handlungsanweisungen abzuleiten. Diese Fähigkeitsstörungen können im Einzelfall je nach Schwere rechtliche Folgen nach sich ziehen, etwa zum Verlust der Lenkerberechtigung führen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Visuelle Informationsaufnahme und -verarbeitung
  • 2.1. Sehen
  • 2.2. Wahrnehmen
  • 2.3. Erkennen
  • 3. Beeinträchtigung der höheren visuellen Verarbeitung
  • 3.1. Visuelle Agnosie
  • 3.2. Asymbolie
  • 4. Voraussetzungen einer sicheren Verkehrsteilnahme
  • 5. Auswirkungen auf Fahrtauglichkeit
  • 6. Zusammenfassung
  • 7. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]
Die geschriebene und gesprochene Sprache sind die wesentlichen Modalitäten der Rechtskommunikation, doch auch bildhafte Darstellungen können normative Inhalte vermitteln.1 So können die Verkehrsregeln, die durch Verkehrszeichen, Straßenmarkierungen und Lichtzeichen (Ampelsignale) die Pflichten und Verantwortlichkeiten für alle Straßenbenützer darstellen, als ein visueller Rechtskode betrachtet werden. Die visuelle bzw. ikonographische Kodierung der Verkehrsregeln soll dazu beitragen, von allen Verkehrsteilnehmern verstanden werden zu können.2 Die Hinweise gebenden bzw. Gebote und Verbote aussprechenden Verkehrszeichen in den (so bezeichneten oder dem Wesen nach) Straßenverkehrsordnungen3 können somit als ein prominentes Beispiel für eine Rechtsvisualisierung angesehen werden.4
[2]
Ein Verkehrszeichen muss von den Verkehrsteilnehmern aber auch tatsächlich wahrgenommen werden können.5 Es wird davon ausgegangen, dass 90% der verkehrsrelevanten Informationen über den optischen Wahrnehmungsprozess erfasst werden, wobei nur die visuelle Wahrnehmung und Verarbeitung die rechtzeitige Informationsaufnahme – als Voraussetzung für eine angepasste Fahrweise – sicherstellen kann.6 Das Fahrverhalten und die Fahrsicherheit eines Fahrers wird dadurch bestimmt, was er sieht bzw. was er nicht sieht.7 Eine Einschränkung der peripheren Sehleistung kann im Einzelfall durch eine Sehhilfe kompensiert werden. Problematisch ist ein Defizit in der visuellen Wahrnehmung und Verarbeitung, welche infolge einer neurologischen Störung des visuellen Systems auftreten kann.

2.

Visuelle Informationsaufnahme und -verarbeitung ^

[3]
Der Prozess der visuellen Informationsaufnahme und -verarbeitung durchläuft drei aufeinander aufbauende Stufen: Sehen – Wahrnehmen – Erkennen. Dabei kann nur das, was gesehen wird, auch wahrgenommen werden, und nur das, was wahrgenommen wird, kann auch erkannt bzw identifiziert werden.

2.1.

Sehen ^

[4]
Beim Sehvorgang wird zunächst Lichtenergie durch die Rezeptoren der Netzhaut (Retina) in chemische Energie umgewandelt, und diese wiederum in neuronale Aktivität.8

2.2.

Wahrnehmen ^

[5]
Das visuelle Wahrnehmungssystem gliedert sich dann in einen rezeptiven Abschnitt, in dem die retinale Voranalyse erfolgt, und einen integrativen Abschnitt, von der Retina zum Gehirn, in dem die eigentliche visuelle Analyse stattfindet. Die neuronale Analyse bei der Bildverarbeitung wird mit der Formanalyse, der Farb- und Kontrastanalyse, der Bewegungsanalyse und der Analyse der räumlichen Organisation (Tiefenwahrnehmung) in vier Subsystemen geleistet.9

2.3.

Erkennen ^

[6]
Visuelles Erkennen ist ein komplexer Vorgang im Gehirn, durch den grundlegend sämtliche kognitive Funktionen des Gehirns widergespiegelt werden. Beim Erkennen eines Gegenstandes erfolgt die Orientierung vor allem an der Form.10 Beim visuellen Erkennen werden in einer perzeptiven Phase Formen aufgegliedert und Merkmale ausgelesen, das Ergebnis der perzeptiven Bearbeitung (Farben, Schrift, Objekte, Gesichter, Bewegung) wird dann in der assoziativen Stufe mit explizitem Wissen in Beziehung gebracht (vgl. Abb. 1).11

3.

Beeinträchtigung der höheren visuellen Verarbeitung ^

[7]
Neben Funktionsstörungen des Sehapparats und der vorderen Sehbahn können zerebrale Sehstörungen zu Fähigkeitsstörungen beim Erkennen von Objekten führen.12 Im jeweiligen Einzelfall – in Abhängigkeit von Art und Größe einer Hirnschädigung – können verschiedene Sehfunktionen und/oder zusätzliche andere Funktionsbereiche wie die Kontrolle der Augenbewegungen und die Aufmerksamkeit betroffen sein. Die Beeinträchtigung von Sehfunktionen kann zu erheblichen Einschränkungen und Behinderungen in der beruflichen und alltäglichen Teilhabe führen.13

3.1.

Visuelle Agnosie ^

[8]
Störungen der Erkennung von Objektklassen können in apperzeptive Agnosien und assoziative Agnosien unterteilt werden:14 Unter apperzeptiven Agnosien werden Störungen in der Erkennung von Objekten auf einer perzeptiven Ebene bei normalen visuellen Elementarleistungen (ungestörtes primäres Sehen) verstanden: in ihrer schwersten Ausprägung fehlt den Patienten trotz erhaltener peripherer Sehleistung die Fähigkeit, Grundformen wie Kreis, Dreieck oder Quadrat zu erkennen, voneinander zu unterscheiden oder abzuzeichnen (Formagnosie). Bei der visuellen Agnosie im engeren Sinne werden solche elementaren Formen zwar noch erkannt, den Patienten fehlt jedoch die Fähigkeit, die einzelnen Bestandteile eines Objekts zu einer kohärenten Repräsentation eines Objekts zu integrieren. Diese Form wird daher auch als integrative visuelle Agnosie bezeichnet. Patienten mit einer assoziativen Objektagnosie (Verlust von semantischem Wissen) sind dagegen in der Lage, Gegenstände korrekt perzeptiv zu erkennen und können diese zB korrekt abzeichnen oder perzeptuelle Matching-Aufgaben richtig lösen; sie sind jedoch darin stark eingeschränkt, Verknüpfungen zu den semantischen Aspekten des Objekts, zB Größe und Gewicht, Geschmack, Beweglichkeit, Lebendigkeit, Funktion herstellen.15 Die assoziative Agnosie tritt in Zusammenhang mit degenerativen Demenzen auf: Patienten können auf ihr Wissen über die Dinge der Welt nicht mehr adäquat zugreifen oder es ist ihnen ganz verloren gegangen.16 Diese Patienten sind daher auch nicht mehr in der Lage, in der visuellen Modalität falsch benannte Gegenstände etwa dann richtig zu benennen, wenn sie in anderen Sinnesmodalitäten dargeboten werden und erkennen im Allgemeinen auch nicht die richtige Bezeichnung, wenn sie ihnen zur Auswahl angeboten wird.17 Allerdings kommen Störungen in der Erkennung von Objekten – als reine Störungen iS einer Agnosie bei intakten visuellen Wahrnehmungsleistungen – im neurorehabilitativen Kontext allerdings sehr selten vor, häufig finden sich begleitende Einbußen der Aufmerksamkeit, elementare visuelle Störungen oder Benennstörungen.18 Bei Patienten mit einer visuellen Agnosie könnte daher auch die Fähigkeit gestört sein, Verkehrszeichen überhaupt wahrzunehmen bzw. ein wahrgenommenes Verkehrszeichen als solches zu deuten.

3.2.

Asymbolie ^

[9]
Die Asymbolie bezeichnet eine Störung im Umgang mit Zeichen und Symbolen. Eine Asymbolie bedeutet im Einzelfall allerdings nicht unbedingt den Verlust der symbolischen Handlungsfähigkeit in allen Bereichen, sondern bezieht sich idR auf eine bestimmte Kategorie von Symbolen.19 Die Asymbolie kann als sprachliche Asymbolie für nicht-mündliche sprachliche Äußerungen etwa Störungen des Verstehens von Gesten, des Braille-Alphabets, des Morsealphabets oder des Flaggenalphabets betreffen.20 Unter den nichtsprachlichen Asymbolien tritt die Asymbolie als Störung des Verstehens von Ziffern, mathematischen Zeichen, chemischen Formeln, Musiknoten und schließlich auch von Verkehrszeichen hervor.21 Der Patient vermag im Einzelfall das Verkehrszeichen erkennen und auch beschreiben können, kann aber den Referenten – den normativen Gehalt – des Verkehrszeichens nicht erfassen und keine entsprechende Handlung daraus ableiten.

4.

Voraussetzungen einer sicheren Verkehrsteilnahme ^

[10]
Verkehrsverhalten stellt eine primär soziale Interaktion dar, weswegen Mindestanforderungen an die körperliche Intaktheit, die sinnesphysiologische Ausstattung und die psychofunktionale Leistungsausstattung in verkehrsrelevanten Leistungs- und Persönlichkeitsbereichen vorausgesetzt werden müssen: visuelle Wahrnehmung, Konzentration/Aufmerksamkeit, Reaktionsverhalten/reaktive Belastbarkeit, sicherheitsorientierte Einstellungen/Motive/Verhaltensweisen.22 Im Informationsverarbeitungsprozess bei der Verkehrsteilnahme sind die über das Auge empfangenen und im Sehzentrum des Gehirns verarbeiteten optischen Informationen ganz entscheidend.23 In diesem Kontext ist nicht nur das Sehen, also die realitätsgerechte und klare optische Abbildung des Verkehrsraums von wesentlicher Bedeutung, sondern insbesondere das bewusste Wahrnehmen und Erkennen, also die Erfassung des Bedeutungsgehalts optischer Informationen. Die differenzierte Wahrnehmung des Bedeutungsgehalts lässt den Verkehrsteilnehmer nur einen Teil dessen bewusst erkennen, was er optisch sieht: aber bereits das primäre Sehen vermittelt nur einen Bruchteil dessen, was als optische Information aus der Verkehrssituation dafür in Frage käme.24 Zur Vermeidung einer Fehlbeanspruchung durch zu viel Information wird bereits auf einer vorbewussten Ebene zwischen – für die konkrete Situation – relevanten und nicht-relevanten Verkehrszeichen differenziert, um die visuelle Beanspruchung auf ein erforderliches Maß zu reduzieren.25
[11]
Auf dem Gebiet der visuellen Wahrnehmung und Verarbeitung setzt eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr folgende interaktiven Kompetenzen voraus, s. Tab. 1:
Visuelle Wahrnehmungskompetenz
  • Okkulomotorik, Blickbewegungen im fovealen und parafovealen Bereich, Reaktion auf periphere Reize, Einsatz des Gesichts- und Blickfeldes durch Kombination und Koordination von Kopf- und Augenbewegungen, Kopf- und Blickbewegungen, konjugierte und cyclo-rotatorische Augenbewegungen
  • Vorbereitung und Reaktion auf Blendungssituationen
  • Schätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen
  • Form-, Farb- und Größenwahrnehmung
  • Wahrnehmung der Stellung im Raum
  • Wahrnehmungskonstanz
Kommunikation
  • Kontextangemessenes Verständnis von verbalen und insbesondere nonverbalen Mitteilungen
  • Aufnahme und Aufrechterhaltung des Blickkontaktes
  • Differenzierung und Erkennen von relevanten Verkehrszeichen
Kognition
  • Begriffsbildung von Verkehrswelt
  • Regelverständnis
  • Verkehrswissen
  • Antizipation und Bewältigung von Gefahren

Tabelle 1: Visuelle Kompetenzen zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr (nach Stöppler 2002, FN 26)

 

[12]

Weitere Kompetenzen sind im Bereich der auditiven Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit, der Gedächtnisfähigkeit und der Motorik sowie in den Bereichen soziale Kompetenzen und Interaktion verortet.26 Von besonderer Bedeutung im Straßenverkehr ist zudem die zeitliche Dimension: das visuelle Wahrnehmen und Erkennen muss der oft schnellen Abfolge von Ereignissen Rechnung tragen können.

[13]

Die Fähigkeit des Verkehrsteilnehmers, auf die wechselnden Verkehrssituationen angemessen reagieren zu können, setzt zwingend die möglichst vollständige Wahrnehmung der Verkehrsumwelt voraus, dies ist wiederum nur auf der Basis einer ausreichenden Aufmerksamkeit und Konzentration möglich. Für die Beurteilung der Fahreignung ist der visuelle Leistungsbereich von ganz wesentlicher Bedeutung: Das Sehen stellt eine unerlässliche Sinnesmodalität zur Steuerung eines Kraftfahrzeuges dar.27 Die Überprüfung der visuellen Wahrnehmungsleistung, aber auch der Konzentrations- und Reaktionsleistungen ist zudem nur bei intakten visuellen Grundfunktionen möglich.28

5.

Auswirkungen auf Fahrtauglichkeit ^

[14]

Bestimmte neurologische und neuropsychologische Ausfälle können gem § 12 Abs 2 FSG-GV29 die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach § 3 leg cit beschränken.30 Krankheiten oder Schädigungen des Gehirns können zu vielfältigen Störungen der sensorischen, motorischen, kognitiven (intellektuellen, geistigen) und psychischen Funktionen führen, die mit einer Aufhebung oder Beeinträchtigung der Fahreignung assoziiert werden können.31 Zur Wahrnehmung des Geschehens bedarf es neben anatomisch-physiologischen Voraussetzungen des visuellen Wahrnehmungssystems auch der Funktion der Aufmerksamkeit sowie des Rückgriffs auf Gedächtnisinhalte als Bezugsysteme für die laufenden Ereignisse im Straßenverkehr.32 Zum Beispiel wird ein rotes, weiß umrandetes Achteck in seiner verkehrsrelevanten Bedeutung erst dann erkannt, wenn gelernt worden ist, was es bedeutet und wie darauf zu reagieren ist (Sehen: Rote, achteckige Fläche mit vier weißen Zeichen; Erkennen: Das ist ein Stoppschild; Entscheiden: Ich muss anhalten).33 Zudem bergen komplexere Regelungen – etwa Verkehrszeichen mit Zusatztafeln – die Gefahr einer falschen Wahrnehmung oder Interpretation. Dies trifft etwa zu, wenn die Geltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung mittels Zusatztafel nur auf Verkehrssituationen verschneiter Fahrbahnen oder Glatteis bezogen wird.

 

6.

Zusammenfassung ^

[15]
Die visuelle bzw. ikonographische Kodierung von verkehrsrelevanten Verordnungen durch Verkehrszeichen versetzt Verkehrsteilnehmer in die Lage, diese effizient wahrzunehmen, zu erkennen und ihr Verhalten darauf abzustellen. Aus der Sicht der Wahrnehmungspsychologie erweist sich diese Informationsflut allerdings als problematisch. Dies trifft insbesondere auch für Personen mit Störungen der höheren visuellen Funktionen zu: Patienten mit einer visuellen Agnosie können in der Fähigkeit beeinträchtigt sein, Verkehrszeichen überhaupt wahrzunehmen bzw. ein wahrgenommenes Verkehrszeichen als solches zu deuten. Patienten mit einer Asymbolie können ggf den Referenten – den normativen Gehalt – des Verkehrszeichens nicht erfassen und keine entsprechende Handlung daraus ableiten.
[16]
Der Einsatz von Rechtsvisualisierungen zur Übermittlung rechtlicher oder rechtlich relevanter Inhalte kann bei Vorliegen von neurologisch bedingten Störungen höherer visueller Funktionen auf Adressatenseite sohin seine Grenzen finden.

7.

Literatur ^

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  1. 1 Wie das Multisensorische Recht überhaupt: Brunschwig, C.R., Multisensory Law and Legal Informatics – A Comparison of How These Legal Disciplines Relate to Visual Law, in: Jusletter IT, 22.02.2011.
  2. 2 Wagner, A., The rules of the road, a universal visual semiotics. In: International Journal of the Semiotics of Law, Revue Internationale de Sémiotique Juridique 19 (2006) S. 311–324 (311). Das historisch erste Beispiel für die Verwendung von Verkehrszeichen im Straßenverkehr dürfte die Kennzeichnung steil abfallender Straßen durch Aufmalen eines sogenannten Hemmschuhes (Vorrichtung zum Abbremsen der Wagenräder eines Fuhrwerks) auf die seitlich der Straße liegenden Felsen sein, wobei später dazu übergegangen wurde, Tafeln aufzustellen, die neben der Abbildung noch die Aufschrift "Einhemmstelle" trugen: Krampen, M., Geschichte der Verkehrszeichen, Stauffenburg, Tübingen, S. 27 (1988).
  3. 3 In Österreich: Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2011/59; in Deutschland: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), BGBl. I 1970, 1565, BGBl. I 1971, 38, idF BGBl. I 2010, 1737; in der Schweiz: Signalisationsverordnung (SSV) vom 5.9.1979 (SR 741.21). Der vorliegende Beitrag bezieht sich auf die österreichische StVO.
  4. 4 Boehme-Neßler, V., BilderRecht. Die Macht der Bilder und die Ohnmacht des Rechts. Wie die Dominanz der Bilder im Alltag das Recht verändert, Springer, Berlin, S. 113 (2010).
  5. 5 Authried, N., Pilgerstorfer, M., Verkehrszeichen in Österreich. Eine juristische und wahrnehmungspsychologische Betrachtung. In: ZVR 2011, S. 410-415 (412). Die Aufmachung der Verkehrszeichen (Farbe, Rückstrahlwirkung, Abmessungen, Schriftart und -größe) ist einheitlich geregelt: §§ 2 ff. Straßenverkehrszeichenverordnung (StVZVO), BGBl. II Nr. 238/1998.
  6. 6 Harms, H., Aktuelle Probleme des Sehens im Straßenverkehr. In: Z Verkehrssicherheit 31 (1985) S. 50–58; Sömen, H.D., Brenner-Hartmann, J., Sehen und Wahrnehmen im Verkehr. In: Ophtalmologie 98 (2001) S. 477–481 (478).
  7. 7 Sömen, H.D., Brenner-Hartmann, J., Sehen und Wahrnehmen im Verkehr. In: Ophtalmologie 98 (2001) S. 477–481 (478).
  8. 8 Kolb, B., Whishaw, IQ., Neuropsychologie, 2. Auflage, Spektrum. Heidelberg, S. 90 f. (1996).
  9. 9 Kolb, B., Whishaw, IQ., Neuropsychologie, 2. Auflage, Spektrum. Heidelberg, S. 93 (1996).
  10. 10 Gebharter, E., Murg, M., Oder W., Bildnerei in der neurologischen Rehabilitation. Springer, Berlin, S. 19 (2009).
  11. 11 Goldenberg, G., Neuropsychologie. Grundlagen, Klinik, Rehabilitation, 4. Auflage, Urban & Fischer, München, S. 170 (2007).
  12. 12 Als zerebrale Sehstörungen werden alle Störungen visueller Funktionen, die durch eine Schädigung des zentralen (d.h. postchiasmischen) Anteils der Sehbahn, des primären Kortex (striärer Kortex, Brodmann Areal 17, V1) oder der sekudären visuellen Areale (visueller Assozialtionskortex) verursacht sind, bezeichnet: Zihl, J., Zerebrale Störungen. In: Karnath, H.-O./Hartje, W./Ziegler, W. (Hrsg.), Kognitive Neurologie, Thieme, Stuttgart, S. 2 (2006).
  13. 13 Zihl, J., Zerebrale Störungen. In: Karnath, H.-O./Hartje, W./Ziegler, W. (Hrsg.), Kognitive Neurologie, Thieme, Stuttgart, S. 1 (2006).
  14. 14 Kerkhoff, G., Groh-Bordin, C., Höhere visuelle Funktionen: Neglect, Raumorientierung, Balint-Holmes-Syndrom und visuelle Agnosien. In: Frommelt, P./Lösslein, H. (Hrsg.), Neurorehabilitation, Springer, Berlin, S. 216 (2010).
  15. 15 Kerkhoff, G., Groh-Bordin, C., Höhere visuelle Funktionen: Neglect, Raumorientierung, Balint-Holmes-Syndrom und visuelle Agnosien. In: Frommelt, P./Lösslein, H. (Hrsg.), Neurorehabilitation, Springer, Berlin, S. 216 (2010).
  16. 16 Goldenberg, G., Agnosie. In: Karnath, H.-O./Hartje, W./Ziegler, W. (Hrsg.), Kognitive Neurologie, Thieme, Stuttgart, S. 21 (2006).
  17. 17 Goldenberg, G., Agnosie. In: Karnath, H.-O./Hartje, W./Ziegler, W. (Hrsg.), Kognitive Neurologie, Thieme, Stuttgart, S. 21 (2006).
  18. 18 Kerkhoff, G., Groh-Bordin, C., Höhere visuelle Funktionen: Neglect, Raumorientierung, Balint-Holmes-Syndrom und visuelle Agnosien. In: Frommelt, P./Lösslein, H. (Hrsg.), Neurorehabilitation, Springer, Berlin, S. 216 (2010).
  19. 19 Leischner, A., Fradis, A., Die Asymbolien. In: Fortschr. Neurol. Psychiat 42 (1974), 264–279 (274).
  20. 20 Leischner, A., Aphasien und Sprachentwicklungsstörungen, Thieme, Stuttgart, S. 252 (1987).
  21. 21 Leischner, A., Fradis, A., Die Asymbolien. In: Fortschr. Neurol. Psychiat 42 (1974), S. 264–279 (274); Leischner A., Aphasien und Sprachentwicklungsstörungen, Thieme, Stuttgart, S. 252 f. (1987).
  22. 22 Sömen, H.D., Brenner-Hartmann, J., Sehen und Wahrnehmen im Verkehr. In: Ophtalmologie 98 (2001), 477–481 (478).
  23. 23 Sömen, H.D., Brenner-Hartmann, J., Sehen und Wahrnehmen im Verkehr. In: Ophtalmologie 98 (2001), 477–481 (478).
  24. 24 Sömen, H.D., Brenner-Hartmann, J., Sehen und Wahrnehmen im Verkehr. In: Ophtalmologie 98 (2001), 477–481 (478).
  25. 25 Schmotzer, C., Visuelle Orientierung – Optimierung von Verkehrsinformationseinrichtungen, Wien, Kuratorium für Verkehrssicherheit, S. 83 (1998).
  26. 26 Vgl. dazu die Darstellung bei Stöppler, R., Mobilitäts- und Verkehrserziehung bei Menschen mit geistiger Behinderung, Klinkhardt, Bad Heilbrunn, 208 f. (2002).
  27. 27 Sömen, H.D., Brenner-Hartmann, J., Sehen und Wahrnehmen im Verkehr. Ophtalmologie 98 (2001), S. 477–481 (478).
  28. 28 Sömen, H.D., Brenner-Hartmann, J., Sehen und Wahrnehmen im Verkehr. Ophtalmologie 98 (2001), S. 477–481 (478).
  29. 29 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung BGBl. II 1997/322 idF BGBl. II 2011/280.
  30. 30 BMVIT, Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, GZ. BMVIT-170.606/0012-II/ST4/2006, S. 118 f. (2006).
  31. 31 Niemann, H., Hartje, W., Neurokognitive Funktionen und Fahreignung. In: Z Epileptol 20 (2007) S. 184-196 (185).
  32. 32 Sömen, H.D., Brenner-Hartmann, J., Sehen und Wahrnehmen im Verkehr. Ophtalmologie 98 (2001), S. 477–481 (478).
  33. 33 Sömen, H.D., Brenner-Hartmann, J., Sehen und Wahrnehmen im Verkehr. Ophtalmologie 98 (2001), S. 477–481 (478).