1.
Einleitung ^
Dies dürfte nicht zuletzt auf die in diesem Bereich sehr innovativ tätigen deutschen Makler zurückzuführen sein, die den Handel sowohl mit gebrauchter Software als auch mit gebrauchten Lizenzen als Geschäftsmodell2 für sich entdeckt haben. Zu ihren Kunden zählen insbesondere große Unternehmen, die Standardsoftware für eine große Anzahl von Nutzern lizenziert haben und in diesem Bereich nach Einsparungspotential suchen. Dieses versuchen sie zu heben, indem sie entweder von ihnen nicht mehr benötigte Software(-lizenzen) verkaufen oder zusätzlich erforderliche Software(-lizenzen) „gebraucht“ und daher günstiger erwerben. Aber auch findige Jungunternehmer3 wissen den durch einen Erwerb über einen Makler erzielbaren Preisvorteil zu schätzen und greifen gerne auf Software(-lizenzen) zurück, welche der Ersterwerber in Folge eines Systemwechsels, einer Insolvenz, einer Fusionen oder eines Mitarbeiterabbaus nicht mehr benötigt.
Wie immer aber, wenn zwei an sich gleiche Produkte am Markt zu merklich unterschiedlichen Preisen gehandelt werden, hat dies einen realen Hintergrund. Da sich Software durch den Gebrauch qualitativ nicht verschlechtert, weil sie keiner Abnutzung unterliegt, muss dieser Preisunterschied auf einen anderen Umstand zurückzuführen sein. Tatsächlich dürfte es die - wie nachfolgend dargestellt – unklare Rechtslage beim Erwerb gebrauchter Software(-lizenzen) und die damit verbundene Verunsicherung der Marktteilnehmer sein, welche zu diesen Preisabschlägen führt4 . Es stellt sich daher die Frage, ob diese Verunsicherung zu Recht besteht?
2.
Die Rechtsprechung in Deutschland ^
2.1.
Das OEM-Urteil des BGH ^
In Deutschland wurde der Aufschwung des Marktes für gebrauchte Software(-lizenzen) durch eine Entscheidung des BGH6 im Jahr 2000 in Gang gesetzt. Diese wird insbesondere von den Maklern gerne dafür ins Treffen geführt, dass „der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Deutschland 100-prozentig legal ist“7 , während die Folgen dieser Entscheidung sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung differenziert beurteilt wurden.
Dieses Urteil stellte die erste höchstrichterliche Entscheidung zu § 69c Nr. 3 Satz 2 dt. UrhG dar und wurde als Meilenstein für den Vertrieb von Standardsoftware angesehen8 . Bis dahin war die Rechtsprechung zu dieser Frage in Deutschland kontrovers gewesen. So wurde in einigen Entscheidungen9 vertreten, dass der Vertrieb von Software als Zubehör von Hardware eine „wirtschaftlich und technisch einheitliche und selbständige Nutzungsart“ darstelle und dass eine dingliche Beschränkung10 des Verbreitungsrechts daher nicht nur grundsätzlich, sondern auch über die Stufe der Erstverbreitung hinaus auf allen weiteren Vertriebsstufen zulässig sei. Nach dieser Ansicht hätte die klagende US- amerikanische Softwareherstellerin das eingeräumte Verbreitungsrecht sehr wohl auf bestimmte Nutzungsarten und auch mit Wirkung über die Erstverbreitung hinaus beschränken können. Als Folge hätte der Zwischenhändler die OEM- Version nicht isoliert, d.h. ohne einen neuen PC, vertreiben dürfen, da der Einzelverkauf der vom Hersteller nur für einen Verkauf mit Hardware gedachten Software stets dessen Verbreitungsrecht verletzt hätte.
Der BGH bestätigte die letztgenannte Rechtsprechung, doch ohne dies auf die an Art. 4 lit. c der Computerprogramm- Richtlinie a.F. angelehnte Auslegung des § 69c Nr. 3 Satz 2 dt. UrhG zu stützen. Denn was die Möglichkeit einer dinglichen Beschränkung des Verbreitungsrechts und der entsprechenden Einschränkung der Erschöpfung angeht, enthalte die Richtlinie nach der Ansicht des BGH keine Regelung. Insofern sei daher nach § 69a Abs. 4 dt. UrhG16 auf die für Sprachwerke geltenden Regelungen (insbesondere §§ 31 Abs. 117 und 17 Abs. 2 dt. UrhG) abzustellen. Danach sei es durchaus möglich, Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt einzuräumen und damit eine dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechtes vorzusehen (wenn es sich nur um eine übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsform handelt). Eine solche dingliche Beschränkung verhindert auch eine Erschöpfung; denn bringt der Lizenznehmer die Werkstücke auf einem anderen als dem zugelassenen Absatzweg in Verkehr, so kann mangels Zustimmung keine Erschöpfung eintreten.18 Hat sich der Lizenznehmer aber – wie im vorliegenden Fall das autorisierte Presswerk – an die Vorgaben des Rechtsinhabers gehalten, so kann der weitere Vertrieb von diesem dann nicht mehr kontrolliert werden – die Erschöpfung tritt ein.
Im konkreten Fall ist die Software vom Rechtsinhaber bzw. mit dessen Zustimmung von einem dazu autorisierten Presswerk vervielfältigt und die einzelnen Disketten mit der Softwarekopie auf dem vom Rechtsinhaber bestimmten Absatzweg (durch Veräußerung an den Händler) in Verkehr gesetzt worden. Das dem Rechtsinhaber zunächst zustehende Verbreitungsrecht bezogen auf das einzelne Werkstück ist durch die einzeln erfolgte, körperliche Verbreitung vollständig erschöpft19 ; das Werkstück wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Um es auf den Punkt zu bringen: Die weiteren Vertriebsakte können dann der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechtes sogar widersprechen20 , denn der Rechtsinhaber hat mit dem Erstverkauf seine adäquate Vergütung, seinen Anteil am Markterfolg der Verwertung seines Geistigen Eigentums erhalten. Ein Mehr an Rechten wäre marktschädlich und ist für die Vergütungsabsicherung des Rechtsinhabers weder notwendig noch sonst urheberrechtlich geboten21.
2.2.
Würdigung der OEM-Entscheidung ^
Auf den ersten Blick hat es den Anschein, als wäre durch diese Entscheidung des BGH eine in der deutschen Literatur bereits lange vertretene Ansicht22 vorbehaltlos bestätigt worden. Nach dieser sollten Programme, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers als integraler Bestandteil eines Computers oder auf einem selbständig maschinenlesbaren Datenträger veräußert werden, vom Ersterwerber bedenkenlos weiterverbreitet werden können, solange es zu keiner Vervielfältigungshandlung kommt. Denn auf Grund des mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgten Inverkehrbringens hat sich das Verbreitungsrecht erschöpft. Soweit ist kein Widerspruch zu bemerken. Klarstellend hat der BGH aber festgehalten, dass die Möglichkeit der dinglich wirkenden Beschränkung des Nutzungsrechts erhalten bleibt; sie wirkt freilich nur noch auf der ersten Stufe des Inverkehrbringens (z.B. beim Direktvertrieb23 ). Auch eine beschränkte Erschöpfungswirkung auf Grund einer beschränkten Nutzungsrechtseinräumung ist nach dem BGH nicht ausgeschlossen. Daneben verbleiben dem Rechtsinhaber weit reichende Gestaltungsspielräume immer dann, wenn der Benutzer der jeweiligen Software auf Nutzungsrechte angewiesen ist, die ihm der Rechtsinhaber unmittelbar einräumen muss24. Insofern schienen dem BGH die Konsequenzen seiner Entscheidung dann doch nicht zu behagen25, obwohl im Grunde nur ausgesprochen wurde, dass der Softwarehersteller sein Interesse am gemeinsamen Vertrieb von OEM- Software und Hardware jedenfalls „nicht in der Weise durchsetzen“ kann, dass er beschränkte Nutzungsrechte einräumt.
Unklar blieb die Anwendbarkeit der Entscheidung auf die hier betrachtete Fallgruppe, bei der dem Ersterwerber das Programm auf unkörperlichem Wege, z.B. online, überlassen wird. Hier ist ein körperlicher Datenträger, der sich ohne weiteres unter den Begriff des „Vervielfältigungsstücks“ (§ 69c Nr. 3 Satz 2 dt. UrhG) subsumieren lässt, nicht vorhanden26. Ein solcher körperlicher Datenträger kann vom Ersterwerber zwar einfach durch das Kopieren des online überlassenen Datenbestandes hergestellt werden, doch greift eben dieser Vorgang in das – grundsätzlich nicht erschöpfte27 – Vervielfältigungsrecht des Rechtsinhabers ein28. Auch nach dem OEM- Urteil des BGH blieb unklar, ob bei der online übertragenen Software mangels „Vervielfältigungsstück“ keine Erschöpfung eintreten könne oder ob § 69c Nr. 3 Satz 2 dt. UrhG demgegenüber seine Wirkung unabhängig vom technischen Weg der Programmüberlassung entfalten sollte.
2.3.
Die Softwarelizenzrechte- Entscheidung des OLG München ^
2.4.
Die Folgen der „Neuen Münchner Linie“ ^
Das Urteil des OLG München markiert als „neue Münchner Linie“33 einen weiteren Meilenstein in der im Zusammenhang mit dem Handel von Gebrauchtsoftware geführten Diskussion, ob es für die Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes einen Unterschied machen könne, dass Software auf einem Datenträger in den Verkehr gebracht wird oder aber der Vertrieb mittels Online- Übertragung erfolgt. Der mit der letzteren Vertriebsform verbundenen Geschäftspraxis, namentlich dem Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, war mit dieser Entscheidung ein Riegel vorgeschoben, solange diese Rechtsfrage vom BGH nicht anders zu entscheiden wäre34.
Bei der Beurteilung der Entscheidung des LG Hamburg wurde schnell hervorgehoben, dass die Frage, ob eine mittels Volumenlizenzvertrag erteilte Mehrplatzlizenz aufspaltbar und gebraucht weiterveräußerbar ist, nur inzident im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Irreführung und dementsprechend von der Wettbewerbskammer und nicht von der für Urheberrecht zuständigen Zivilkammer des LG Hamburg entschieden wurde und die Begründung daher viele dogmatische Fragen offen lassen würde37. Auch das OLG Hamburg38 klärte in der Folge lediglich die Frage, ob eine Werbung mit Gebrauchtsoftware wettbewerbsrechtlich zulässig ist und ließ die Chance, auch die urheberrechtliche Problematik zu klären, ungenutzt.
Inmitten einer harten Front von Erschöpfungsgegnern und Erschöpfungsbefürwortern versucht eine dritte Meinung zu vermitteln, die nach Übertragungsart und Umständen des Einzelfalls eine Erschöpfung annimmt. Danach ist zu unterscheiden, ob körperliche Programmkopien übermittelt werden oder eine Online- Übermittlung von Software erfolgt und weiter, ob eine Einzel- oder eine Mehrplatzlizenz und gegebenenfalls, ob mit dem Ersterwerber eine Einschränkung der Lizenz auf „named user“ oder den Konzern vereinbart wurde39. Auch hier wird ins Treffen geführt, dass der Ersterwerber einer im Wege der Online- Übertragung erworbenen Software auf Grund der Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes nach § 69c Nr. 3 Satz 2 dt. UrhG analog zur Weiterveräußerung der Software an einen Zweiterwerber berechtigt sei. Die Berechtigung des Zweiterwerbers zur Vornahme einer dauerhaften (z.B. Speicherung einer Installationsversion auf der Festplatte) bzw. vorübergehenden (z.B. Laden im Arbeitsspeicher) Vervielfältigungshandlung ohne Zustimmung des Urhebers ergibt sich nach dieser Ansicht aus § 69d Abs. 1 dt. UrhG, da diese Vervielfältigungshandlungen zur bestimmungsgemäßen Nutzung gehören, und der Zweiterwerber auf Grund des Erwerbs der Nutzungsrechte vom Ersterwerber „berechtigter Benutzer“ sei. Ein weiterer Vertrag zwischen Urheber und Zweiterwerber ist dann für eine Nutzungsberechtigung nicht erforderlich40.
3.
Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ^
- Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Computerprogramm- Richtlinie?
- Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 HS 1 der Computerprogramm- Richtlinie, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?
- Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 HS 1 der Computerprogramm- Richtlinie auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?
- 1 Vgl. Schuppert, S./Greissinger, C., Gebrauchthandel mit Softwarelizenzen, CR 2005, 81 ff. In Anbetracht des Umstandes, dass sich Software nicht abnutzt, sind die Begriffe „gebrauchte“ und „neue“ Software eigentlich verfehlt, aber branchenüblich.
- 2 Vgl. Heydn, T./Schmidl, M., Der Handel mit gebrauchter Software und der Erschöpfungsgrundsatz, K&R 2006, 74 ff.
- 3 Vgl. Koch, O., Gebrauchte Software für Jungunternehmer, Computerwelt 13.01.2006.
- 4 Vgl. Arbeiter, M., Gebrauchte Lizenzen im Einsatz, Salzburger Nachrichten, 23.01.2010. Der Salzburger Airport sparte sich beim Kauf von „schon gebrauchten Windows- Lizenzen“ 30 Prozent gegenüber dem Neupreis.
- 5 Beim “gespaltenen Vertrieb” wird ein Programm z.B. entweder als gesondertes Produkt zum Listenpreis oder zusammen mit einem neuen PC mit einem bestimmten Abschlag gegenüber dem Listenpreis verkauft.
- 6 BGH 06.07.2000, I ZR 244/97 – OEM Version (CR 2000, 651).
- 7 Vgl. Frantzen, F., Mittelständer vs. Microsoft, P.T. Magazin 2/2007, 26.
- 8 Vgl. Witte, A., BGH: OEM- Version – Anmerkung, CR 2000, 654.
- 9 Vgl. KG Berlin 17.07.1997, 5 U 7145/96 – Vertriebsbeschränkung bei Software (CR 1998, 137); OLG Frankfurt/M. 18.05.2000, 6 U 63/99 – OEM- Vertrieb ohne Hardware (CR 2000, 581).
- 10 Zur begrifflichen Problematik der „dinglichen Wirkung“ von (ausschließlichen) Lizenzverträgen im österreichischen Recht vgl. Liebscher, C., Lizenzverträge, Wien 2001, 2.
- 11 Vgl. OLG München 12.02.1998, 29 U 5911/97 – Verbreitungsrecht bei Standardsoftware (CR 1998, 265); OLG Frankfurt/M. 03.11.1998, 11U 20/98 – Erschöpfungsgrundsatz bei Update- Software (CR 1999, 7).
- 12 § 69c Nr. 3 dt. UrhG: „Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: [...] 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.“
- 13 RL 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl L 122, 42 ff.
- 14 § 17 Abs. 2 dt. UrhG: „Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.“
- 15 Vgl. ebenso Witte, A., Urheberrechtliche Gestaltung des Vertriebs von Standardsoftware, CR 1999, 65 ff.
- 16 § 69a Abs. 4 dt. UrhG: „Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.“
- 17 § 31 Abs. 1 dt. UrhG: „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“
- 18 Für Österreich vgl. Dittrich, R., Urheberrecht5, Wien 2007, § 16 E 31. Eine Einschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes hinsichtlich der Verbreitung bestimmter Werkstücke von Software (hier: Schulversionen von MS- Paketen) ist zulässig, sofern diese Verwertungsart selbständige wirtschaftliche Bedeutung hat und für Außenstehende als besondere Verbreitungsform erkennbar ist (OLG Wien 20.12.1994).
- 19 Vgl. Witte, A., BGH: OEM- Version – Anmerkung, CR 2000, 654.
- 20 Vgl. Chrocziel, P., BGH: OEM- Version – Anmerkung, CR 2000, 738.
- 21 Vgl. Lehmann, M., BGH: OEM- Version – Anmerkung, CR 2000, 740.
- 22 Vgl. Mäger, S., Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz bei der Veräußerung von Software, CR 1996, 522 ff
- 23 Vgl. Lehmann, M., BGH: OEM- Version – Anmerkung, CR 2000, 740.
- 24 Nach § 69d Abs. 1 dt. UrhG darf der Nutzer nur jene Vervielfältigungs- und Bearbeitungshandlungen vornehmen, die für die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendig sind.
- 25 Vgl. Chrocziel, P., BGH: OEM- Version – Anmerkung, CR 2000, 738.
- 26 Vgl. Mäger, S., Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz bei der Veräußerung von Software, CR 1996, 522 ff.
- 27 BGH 04.05.2000, I ZR 256/97 – Parfumflakon (ZUM 2000, 1082).
- 28 Davon zu unterscheiden ist die Vervielfältigung eines Computerprogramms im Zuge der bestimmungsgemäßen Benutzung (§ 69d Abs. 1 dt. UrhG bzw. § 40d Abs. 2 UrhG), einschließlich der Herstellung einer Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 dt. UrhG bzw. § 40d Abs. 3 UrhG) sowie die flüchtige und begleitende Vervielfältigung (§ 69d Abs. 1 dt. UrhG bzw. § 41a UrhG).
- 29 Vgl. Schuppert, S./Greissinger, C., Gebrauchthandel mit Softwarelizenzen, CR 2005, 81 ff.
- 30 LG München 19.01.2006, 7 O 23237/05 (CR 2006, 159).
- 31 OLG München 03.08.2006, 6 U 1818/06 (CR 2006, 655).
- 32 RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl L 167, 10 ff.
- 33 Vgl. Hoeren, T., Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz bei der Online-Übertragung von Computerprogrammen, CR 9/2006, 573.
- 34 Vgl. Stögmüller, T., OLG München: Nicht abtretbare Nutzungsrechte an Software- Anmerkung, MMR 11/2006, 749.
- 35 LG Hamburg 29.06.2006, 315 O 343/06 (MMR 12/2006, 827).
- 36 Vgl. Heydn, T./Schmidl, M., Der Handel mit gebrauchter Software und der Erschöpfungsgrundsatz, K&R 2/2006, 74 ff.
- 37 Vgl. Heydn, T./Schmidl, M., LG Hamburg: Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen- Anmerkung, MMR 12/2006, 830.
- 38 OLG Hamburg 07.02.2007, 5 U 140/06 („Weist ein Werbender in seinem Internetauftritt auf die Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit des Zweiterwerbs "gebrauchter Softwarelizenzen" hin, wird eine Irreführung des verständigen Interessenten nicht bewirkt.“).
- 39 Vgl. Huppertz, P., Handel mit Second Hand- Software, CR 3/2006, 145.
- 40 Vgl. Hoeren, T., Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz bei der Online- Übertragung von Computerprogrammen, CR 9/2006, 573.
- 41 BGH 03.02.2011, I ZR 129/08 (UsedSoft).
- 42 RL 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16.
- 43 Kantonsgericht Zug, AZ ES 2010 822.
- 44 BGH 11.02.2011, I ZR 178/08 (Half- Life 2); OLG Karlsruhe 27.07.2011, 6 U 18/10 (Verbot der Aufspaltung von Softwarelizenzen zulässig); OLG Frankfurt 12.05.2009, 11 W 15/09 (Handel mit „gebrauchten“ Software-Echtheitszertifikaten und Produkt-Keys rechtswidrig); OLG Düsseldorf 29.06.2009, I-20 U 247/08 (von HW losgelöster Verkauf vorinstallierter SW unzulässig).