1.1.
Allgemeines ^
1.2.
Übersicht und Einzugsebenen ^
2.1.
Allgemeines ^
Bezüglich der Gliederungseinheiten unterscheiden die legistischen Richtlinien im Wesentlichen zwischen der Grob-3 und der Detailgliederung4. Die hier getroffene Unterscheidung zwischen jenen Gliederungseinheiten, die der Grobgliederung zugeordnet werden, und den Gliederungseinheiten der Detailgliederung gibt auch den zentralen Anhaltspunkt für die sinnvolle Wahl der relevanten Dokumentationseinheit von Rechtsvorschriften5 – in dem sie die Gliederungseinheit des Paragrafen als zentrale Gliederungseinheit an der Grenze zwischen Grob- und Feingliederung festlegt: Die Gliederung nach Paragrafen muss jedes Gesetz, jede Verordnung aufweisen – die übrigen Gliederungseinheiten sind optional und je nach Umfang und Struktur der Rechtsnorm heranzuziehen.
2.2.
Gliederungsarten und Struktur ^
Jede Ebene der Detailgliederung ist zwingend einem Paragrafen, jeder Paragraf in der Regel (wenn vorhanden) einer Grobgliederungseinheit zugeordnet.
2.3.
Einzugsebenen der Überschriften ^
3.1.
„Typische“ Änderungsanordnung ^
3.2.
Änderungsanordnung, betreffend eine der Dokumentationseinheit übergeordnete Gliederungsebene ^
3.2.1.
Gliederung des „Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“ ^
Das „Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“, BGBl. Nr. 110/1993, ist in drei Teile gegliedert:
- Im 1. Teil wird das Bundespflegegeldgesetz – BPGG eingeführt. Art. I des ersten Teils enthielt eine Verfassungsbestimmung7, Art. II regelte in 46 Paragrafen das „eigentliche“ Bundespflegegeldgesetz. Für den 1. Teil sieht der Gesetzgeber ausdrücklich den Namen „Bundespflegegeldgesetz – BPGG“ vor.
- Im 2. Teil wird geregelt, welche (anderen) Bundesgesetze (im Zuge der Einführung des Bundespflegegeldgesetzes) geändert werden. Für diesen Teil des Gesetzes sieht der Gesetzgeber keinen eigenen Namen vor, was dem Charakter dieses Teils als Sammelnovelle anderer Gesetze entspricht.
- Der 3. Teil umfasst die Schlussbestimmungen (Inkrafttreten und Vollziehung) aller drei Teile. Auch für diesen Teil des Gesetzes sieht der Gesetzgeber keinen eigenen Namen vor.
- Das Inhaltsverzeichnis betrifft alle drei Teile des „Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“. Das Inhaltsverzeichnis ist direkt der Promulgationsklausel nachgestellt. Das Inhaltsverzeichnis gehört daher zum Gesamtvorhaben „Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“.
3.2.2.1.
Inhaltsverzeichnis ^
3.2.2.2.
1. Teil, Art. I (Verfassungsbestimmung), Art. II (Gesetzestext des BPGG) ^
3.2.2.3.
3. Teil – Schlussbestimmungen ^
4.
Wegfall der Artikelebene im Bundespflegegeldgesetz durch das PflegegeldreformG 2012, BGBl. I Nr. 58/2011 ^
4.1.
Anordnung des Gesetzgebers ^
4.2.
Umsetzung des Wegfalls der Artikelebene in der SozDok ^
Die Überschrift „1. Teil …“ hat die Einzugsebene 1 (vgl. Abb. 11). Die Artikelüberschriften „Artikel I“ und „Artikel II“ haben die Einzugsebene 2, die Abschnitte die Einzugsebene 3 (vgl. Abb. 12 unten im rechten Bereich den „level 3“), die Paragrafenüberschriften die Einzugsebene.
5.
Schlussbemerkung ^
- 1 Dies gilt für jeden zu diesem Abschnitt (abstrakt: dieser übergeordneten Struktureinheit) gehörigen Paragrafen.
- 2 Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990 – siehe http://www.bka.gv.at/site/3513/default.aspx.
- 3 Handbuch der Rechtssetzungstechnik – siehe FN 2; Richtlinie Nr. 111: „Gesetze und Verordnungen, die aus mehr als 20 Paragrafen bestehen, sind grob zu gliedern. Dabei ist als oberste Gliederungseinheit ‚Teil‘, als Untergliederung ‚Hauptstück‘ und als unterste Gliederungseinheit ‚Abschnitt‘ zu verwenden“.
- 4 Handbuch der Rechtssetzungstechnik – siehe FN 2; Richtlinie Nr. 113: „Gesetze und Verordnungen sind in Paragrafen (§ 1, § 2, …) zu gliedern; erforderlichenfalls sind diese in Absätze ((1), (2), …) und diese in mit Zahlen bezeichnete Gliederungseinheiten (1., 2., …) zu unterteilen“.
- 5 Siehe dazu Glück/Zach, „SozDok – Die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts: Neuerungen bei der Suche nach Novellen“ im Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2011, 495.
- 6 Das „Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bezügegesetz, die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, das Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden“ wird in diesem Beitrag künftig „Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“ genannt.
- 7 Kompetenzbestimmung zugunsten des Bundes: Die Bestimmung regelte, dass das Bundespflegegeldgesetz Bundessache ist und dass die Angelegenheiten des Bundespflegegeldgesetzes unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können.
- 8 Hintergrund war die im Rahmen des PflegegeldreformG 2012 vorgenommene Bereinigung und Klarstellung der Kompetenzbestimmung betreffend das „Pflegegeldwesen“ durch die Übernahme in die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.