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Wegfall einer Artikelebene eines Gesetzes – Umsetzung dieser Anordnung in der SozDok

  • Authors: Martin Zach / Beate Maier-Glück
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Rechtsinformation & Juristische Suchtechnologien
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2012
  • Citation: Martin Zach / Beate Maier-Glück, Wegfall einer Artikelebene eines Gesetzes – Umsetzung dieser Anordnung in der SozDok, in: Jusletter IT 29 February 2012
Die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts – SozDok – ist eine spezifische Dokumentation für den Bereich des österreichischen Sozialversicherungsrechts. Eine der Darstellungsformen des Sozialversicherungsrechts in der SozDok ist die Übersicht – ein „explorerartiger“ Übersichtsbaum, welcher die Gliederung des jeweiligen Gesetzes bis auf die Paragrafenebene abbildet. Ausgehend von einem konkreten Beispiel (Wegfall der Artikelebene im Bundespflegegeldgesetz durch das PflegegeldreformG 2012, BGBl. I Nr. 58/2011) werden einerseits die Herausforderung an die konkrete technisch-dokumentalistische Umsetzung einer solchen Änderung der Gliederung einer Rechtsvorschrift dargelegt, insbesondere deren Auswirkung auf die soeben genannte Übersichtsdarstellung, andererseits soll auch die rechtliche Bedeutung der Änderung von Gliederungsstrukturen bestehender Rechtsvorschriften untersucht werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Die Übersicht in der SozDok
  • 1.1. Allgemeines
  • 1.2. Übersicht und Einzugsebenen
  • 2. Gliederung einer Rechtsvorschrift
  • 2.1. Allgemeines
  • 2.2. Gliederungsarten und Struktur
  • 2.3. Einzugsebenen der Überschriften
  • 3. Änderungsanordnungen des Gesetzgebers
  • 3.1. „Typische“ Änderungsanordnung
  • 3.2. Änderungsanordnung, betreffend eine der Dokumentationseinheit übergeordnete Gliederungsebene
  • 3.2.1. Gliederung des „Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“
  • 3.2.2. Einarbeitung des Bundespflegegeldgesetzes in die SozDok
  • 3.2.2.1. Inhaltsverzeichnis
  • 3.2.2.2. 1. Teil, Art. I (Verfassungsbestimmung), Art. II (Gesetzestext des BPGG)
  • 3.2.2.3. 3. Teil – Schlussbestimmungen
  • 4. Wegfall der Artikelebene im Bundespflegegeldgesetz durch das PflegegeldreformG 2012, BGBl. I Nr. 58/2011
  • 4.1. Anordnung des Gesetzgebers
  • 4.2. Umsetzung des Wegfalls der Artikelebene in der SozDok
  • 5. Schlussbemerkung

1.

Die Übersicht in der SozDok ^

1.1.

Allgemeines ^

[1]
Die SozDok (http://www.sozdok.at) ist eine Rechtsdokumentation für den Bereich der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung (das „RIS des Sozialversicherungsrechts“). Ziel der SozDok ist es, den Zugang zum Sozialversicherungsrecht möglichst einfach zu gestalten und damit die Tätigkeit des Gesetzgebers transparent zu machen.
[2]
Eine der Darstellungsformen des Sozialversicherungsrechts in der SozDok ist die Übersicht – ein „explorerartiger“ Übersichtsbaum, welcher die Gliederung des jeweiligen Gesetzes bis auf die Paragrafenebene abbildet. Die Übersicht eignet sich zum raschen Auffinden des aktuellen Rechtsbestandes (Rechtsvorschriften in ihrer aktuellen Fassung).

1.2.

Übersicht und Einzugsebenen ^

[3]
Die Übersicht in der SozDok bietet bei Rechtsvorschriften eine Art Inhaltsverzeichnis. Die Tiefe der Untergliederung der Rechtsvorschriften, die Einzugsebenen der jeweiligen Überschriften (z.B. Abschnitt, Paragrafen) spielt bei dieser an der Struktur der jeweiligen Rechtsvorschrift orientierten Darstellungsweise somit eine wesentliche Rolle. So haben die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (RPGG 2010) Abschnitts- und Paragrafenüberschriften (vgl. Abb. 1).
[4]
Da die Dokumentationseinheit der SozDok der Paragraf (Artikel usw.) ist, sind die Überschriften übergeordneter Struktureinheiten (hier: des 1. Abschnitts) im Paragrafendokument „§ 1 RPGG 2010“ enthalten. Technisch ist der Abschnittsüberschrift „1. Abschnitt – Allgemeines“ die Einzugsebene 1, der Paragrafenüberschrift „Rechtsgrundlagen“ die Einzugsebene 2 zugeordnet1 . Diese Ebenen werden von der Redaktion im XML-Paragrafendokument festgelegt (vgl. Abb. 2).

2.

Gliederung einer Rechtsvorschrift ^

2.1.

Allgemeines ^

[5]
Durch die Gliederung wird der Regelungsinhalt einer Rechtsvorschrift geordnet und strukturiert. Dadurch wird die Verständlichkeit einer Vorschrift erhöht. Für den Gesetzgeber in Österreich enthalten die „legistischen Richtlinien“2 die wesentlichen Vorgaben zur Strukturierung von Rechtsnormen.
[6]

Bezüglich der Gliederungseinheiten unterscheiden die legistischen Richtlinien im Wesentlichen zwischen der Grob-3 und der Detailgliederung4. Die hier getroffene Unterscheidung zwischen jenen Gliederungseinheiten, die der Grobgliederung zugeordnet werden, und den Gliederungseinheiten der Detailgliederung gibt auch den zentralen Anhaltspunkt für die sinnvolle Wahl der relevanten Dokumentationseinheit von Rechtsvorschriften5 – in dem sie die Gliederungseinheit des Paragrafen als zentrale Gliederungseinheit an der Grenze zwischen Grob- und Feingliederung festlegt: Die Gliederung nach Paragrafen muss jedes Gesetz, jede Verordnung aufweisen – die übrigen Gliederungseinheiten sind optional und je nach Umfang und Struktur der Rechtsnorm heranzuziehen.

2.2.

Gliederungsarten und Struktur ^

[7]
Gliederungsarten sind Teile, Hauptstücke, Abschnitte, Artikel (Grobgliederung) und innerhalb eines Paragrafen (Detailgliederung) in der Regel Absatz-, Ziffer-, Literaebenen. Die SozDok-Redaktion bestimmt die Gliederungsart im XML-Dokument im Eingabefenster „Gliederungsart“ (vgl. Abb. 3).
[8]

Jede Ebene der Detailgliederung ist zwingend einem Paragrafen, jeder Paragraf in der Regel (wenn vorhanden) einer Grobgliederungseinheit zugeordnet.

2.3.

Einzugsebenen der Überschriften ^

[9]
In der SozDok werden die übergeordneten Gliederungsebenen (Teil, Abschnitt) in der Regel der Dokumentationseinheit Paragraf, Artikel zugeordnet und nicht als eigenes Dokument erfasst, weil diesen Gliederungsebenen zwar als Strukturangabe zentrale Bedeutung zur Orientierung, darüber hinaus aber keine sonstige inhaltliche Bedeutung zukommt. Somit wirken sich aber auch die Gliederungsarten der Grobgliederung auf die Einzugsebenen der Überschriften der nachfolgenden Gliederungsebenen aus (vgl. dazu Pkt. 1.2.).

3.

Änderungsanordnungen des Gesetzgebers ^

3.1.

„Typische“ Änderungsanordnung ^

[10]
In den meisten Fällen betreffen die Änderungsanordnungen einer Novelle Gliederungseinheiten, die sich innerhalb der Dokumentationseinheit der SozDok, des (i.d.R.) Paragrafen, befinden. So wird z.B. in Art. 2 Z 4 BGBl. I Nr. 58/2011 dem § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes eine neue Ziffer 9 hinzugefügt (vgl. Abb. 4).

3.2.

Änderungsanordnung, betreffend eine der Dokumentationseinheit übergeordnete Gliederungsebene ^

[11]
Als Beispiel dient im folgendem die Gliederung des „Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“6 (vgl. Abb. 5) im Zusammenspiel mit der Änderungsanordnung im PflegegeldreformG 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, durch die die ursprüngliche Gliederung des Bundespflegegeldgesetzes durch Wegfall der Artikelebene verändert wird.
[12]
Der Entfall der übergeordneten Ebene „Artikel“ betrifft jeden diesem Artikel ursprünglich zugeordneten Paragrafen. Jeder dieser Paragrafen erfährt durch diese Novelle somit eine Änderung, die zwar nicht inhaltlicher aber doch struktureller Natur ist. Diese Änderung ist durch eine entsprechende Neufassung des Paragrafen zu dokumentieren.

3.2.1.

Gliederung des „Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“ ^

[13]

Das „Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“, BGBl. Nr. 110/1993, ist in drei Teile gegliedert:

  • Im 1. Teil wird das Bundespflegegeldgesetz – BPGG eingeführt. Art. I des ersten Teils enthielt eine Verfassungsbestimmung7, Art. II regelte in 46 Paragrafen das „eigentliche“ Bundespflegegeldgesetz. Für den 1. Teil sieht der Gesetzgeber ausdrücklich den Namen „Bundespflegegeldgesetz – BPGG“ vor.
  • Im 2. Teil wird geregelt, welche (anderen) Bundesgesetze (im Zuge der Einführung des Bundespflegegeldgesetzes) geändert werden. Für diesen Teil des Gesetzes sieht der Gesetzgeber keinen eigenen Namen vor, was dem Charakter dieses Teils als Sammelnovelle anderer Gesetze entspricht.
  • Der 3. Teil umfasst die Schlussbestimmungen (Inkrafttreten und Vollziehung) aller drei Teile. Auch für diesen Teil des Gesetzes sieht der Gesetzgeber keinen eigenen Namen vor.
  • Das Inhaltsverzeichnis betrifft alle drei Teile des „Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“. Das Inhaltsverzeichnis ist direkt der Promulgationsklausel nachgestellt. Das Inhaltsverzeichnis gehört daher zum Gesamtvorhaben „Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“.

 

 

3.2.2.1.
Inhaltsverzeichnis ^
[14]
Das Inhaltsverzeichnis als Teil des Gesamttextes „Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“, wurde, um die Regelungen zum Pflegegeld nachvollziehbar zu machen, dem Bundespflegegeldgesetz (also dem Teil 1) zugeordnet.
3.2.2.2.
1. Teil, Art. I (Verfassungsbestimmung), Art. II (Gesetzestext des BPGG) ^
[15]
Die Verfassungsbestimmung des Art. I wurde gesondert (aus technischen Gründen als Paragraf mit der Nummerierung 0) eingespielt. Die Gliederungen „1. Teil Bundespflegegeldgesetz“ und „Artikel I“ sind als Überschriften im § 0 enthalten. Die Gliederung „Artikel II“ ist als Überschrift im § 1 enthalten.
3.2.2.3.
3. Teil – Schlussbestimmungen ^
[16]
Der 3. Teil, der die Schlussbestimmungen für das Gesamtvorhaben enthält, wurde aus dokumentalistischen Gründen in seiner Gesamtheit in die Dokumentation des BPGG aufgenommen. Aus technischen Gründen ist dies als Ziffer mit der Nummerierung 1 erfolgt (vgl. Abb. 7).

4.

Wegfall der Artikelebene im Bundespflegegeldgesetz durch das PflegegeldreformG 2012, BGBl. I Nr. 58/2011 ^

4.1.

Anordnung des Gesetzgebers ^

[17]
Durch das PflegegeldreformG 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, Art. 2 Z 2 und 3 fiel die Artikelebene im Bundespflegegeldgesetz weg. Die Art. I und II des Bundespflegegeldgesetzes wurden mit Wirkung von 1.1.2012 aufgehoben. Gleichzeitig wurde das Inhaltsverzeichnis entsprechend angepasst (vgl. Abb. 8 bis 9).8

4.2.

Umsetzung des Wegfalls der Artikelebene in der SozDok ^

[18]
Wie oben bereits erläutert stellte sich das Bundespflegegeldgesetz in der Übersicht so dar:
[19]

Die Überschrift „1. Teil …“ hat die Einzugsebene 1 (vgl. Abb. 11). Die Artikelüberschriften „Artikel I“ und „Artikel II“ haben die Einzugsebene 2, die Abschnitte die Einzugsebene 3 (vgl. Abb. 12 unten im rechten Bereich den „level 3“), die Paragrafenüberschriften die Einzugsebene.

[20]
Der Wegfall der Artikelebene mit 1.1.2012 ist ein massiver Eingriff in die bisherige Struktur des Bundespflegegeldgesetzes und bedeutet, dass sich die Einzugsebenen aller Paragrafen dieses Gesetzes um eine Ebene verringern (vgl. Pfeil nach links in der Abb. 10).
[21]
Es wurden daher mit Wirkung von 1.1.2012 zu jedem (aktuellen) Paragrafen des Bundespflegegeldgesetzes, auch wenn er nicht ausdrücklich in seinem Inhalt durch die Novelle geändert wurde, eine neue Fassung auf Grund der Novelle „PflegegeldreformG 2012, BGBl. I Nr. 58/2011“ erstellt, welche die neue Gliederungsstruktur des Gesetzes (neue Einzugsebenen) berücksichtigt.
[22]
§ 49 i.d.F. „PflegegeldreformG 2012, BGBl. I Nr. 58/2011“ trat bereits mit 30.7.2011 in Kraft. Hier musste daher neben dieser Fassung eine weitere Fassung mit dem Inkrafttretedatum 1.1.2012 angelegt werden, die die Änderung der Einzugsebene berücksichtigt.

5.

Schlussbemerkung ^

[23]
Wir hoffen, mit diesem praktischen Beispiel den inhaltlichen und in der dokumentalistisch-technischen Umsetzung durchaus herausfordernden Zusammenhang zwischen scheinbar rein strukturellen Änderungen einer Rechtsnorm und deren Auswirkungen auf die Darstellung von auf den ersten Blick nicht betroffenen Bestimmungen aufgezeigt zu haben. Strukturelle Eingriffe des Gesetzgebers in Bezug auf eine Gliederungsebene haben Auswirkungen auf sämtliche dieser zugeordneten nachrangigen Gliederungselemente. Letztere sind daher in ihrer Darstellung im Rahmen einer Rechtsdokumentation betroffen. Eine Betroffenheit, die unserer Meinung nach auch dokumentalistisch entsprechend auszuweisen ist.
  1. 1 Dies gilt für jeden zu diesem Abschnitt (abstrakt: dieser übergeordneten Struktureinheit) gehörigen Paragrafen.
  2. 2 Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990 – siehe http://www.bka.gv.at/site/3513/default.aspx.
  3. 3 Handbuch der Rechtssetzungstechnik – siehe FN 2; Richtlinie Nr. 111: „Gesetze und Verordnungen, die aus mehr als 20 Paragrafen bestehen, sind grob zu gliedern. Dabei ist als oberste Gliederungseinheit ‚Teil‘, als Untergliederung ‚Hauptstück‘ und als unterste Gliederungseinheit ‚Abschnitt‘ zu verwenden“.
  4. 4 Handbuch der Rechtssetzungstechnik – siehe FN 2; Richtlinie Nr. 113: „Gesetze und Verordnungen sind in Paragrafen (§ 1, § 2, …) zu gliedern; erforderlichenfalls sind diese in Absätze ((1), (2), …) und diese in mit Zahlen bezeichnete Gliederungseinheiten (1., 2., …) zu unterteilen“.
  5. 5 Siehe dazu Glück/Zach, „SozDok – Die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts: Neuerungen bei der Suche nach Novellen“ im Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2011, 495.
  6. 6 Das „Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bezügegesetz, die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, das Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden“ wird in diesem Beitrag künftig „Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird und andere Bundesgesetze geändert werden“ genannt.
  7. 7 Kompetenzbestimmung zugunsten des Bundes: Die Bestimmung regelte, dass das Bundespflegegeldgesetz Bundessache ist und dass die Angelegenheiten des Bundespflegegeldgesetzes unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können.
  8. 8 Hintergrund war die im Rahmen des PflegegeldreformG 2012 vorgenommene Bereinigung und Klarstellung der Kompetenzbestimmung betreffend das „Pflegegeldwesen“ durch die Übernahme in die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.