1.
Genesis of the concept ^
Eine jede menschgeschaffene Technologie setzt ein hohes Maß an eingesetzter, kumulierter und materialisierter oder symbolisierter Intelligenz voraus. Nicht anders verhält es sich mit der Repräsentationssymbolik und der mit ihr verbundenen Rechtstechnologie. Unter Rechtstechnologie (RT) verstehen wir jede systematische Bedeutung – sei es nun in materieller oder mentaler Gestalt, die wesentlich und routiniert verwendet wird zur (allgemeinen und generellen) Unterstützung kognitiver Prozesse, die mit einer juristischen Tätigkeit (Theorie, Praxis) assoziiert sind.
Unter diesen generell mit der juristischen Tätigkeit assoziierten kognitiven Prozessen verstehen wir mentale Zustände oder Konfigurationen kognitiv-geistiger Art – wie das Wissen, das Meinen, das Glauben, die Intuition, die Erwartung, die Entscheidung, das Planen, das Vorwegnehmen oder dergleichen – oder kognitiv-geistige Prozesse – wie beispielsweise die Wahrnehmung, die Merk- und Lernfähigkeit, Konzeption, Klassifikation, Antizipation, das spezifische (nicht das generelle) Aufstellen von Vermutungen und Hypothesen, die Auslegung und Demonstration, die Darlegung und Darstellung, die spezifische Bewertung (u.a. von Evidenzen), Überredung, Überzeugung, Argumentation, etc., die direkt oder indirekt zu einem kognitiven Zustand führen oder unterstützen, diesen zu erreichen, d.h. die dazu geneigt sind, ein kognitives Muster (Ensemble von Neuronen) zu ändern.
Nachwievor ist die Sprache oder, besser gesagt, die Schriftlichkeit das tägliche Brot des Juristen. Die Sprache des Juristen ist weder eine natürliche Sprache noch eine wirklich künstliche Sprache. Sie ist nicht besonders schön, aber dennoch kann man sagen, dass sie eine Kunstsprache ist. Eine Sprache, die irgendwo zwischen den natürlichen und den formalen Kunstsprachen anzusiedeln ist. Hinweise dazu sind, dass wir über die juristische Sprache in der Hochsprache sprechen (Metasprache) und dass trotz allen Versuchen die juristische Sprache per se sich nicht dazu eignet, sie einer Maschine beizubringen. Eine DNS (Domain Specific Language) der Juristerei gibt es noch nicht – vielleicht kann und wird es sie auch nie geben. Nichtsdestotrotz ist die juristische Sprache und Schriftlichkeit (etwas allgemeiner die Ausdrucksweise im Sinne einer Darstellung und Darlegung) kulturell gewachsen und für die laufenden gesellschaftlichen Probleme und technologischen Möglichkeiten dynamisch weiterentwickelt und angepasst worden. Doch könnte man sie auch als Artefakt oder Technologie nach der obigen Charakterisierung bezeichnen? Was dagegen zu sprechen scheint ist, dass sie weder wirklich entworfen worden ist, noch dass es aktuell ein Department für das Design einer adäquaten Rechtssprache und Ausdrucksgestaltung gibt; vielmehr wächst und wuchert sie nach den an sie gestellten Anforderungen und spezifischen Vorlieben und Notwendigkeiten. Sie wird angetrieben von ebenso getriebenen Menschen und ihrer Auseinandersetzung mit der aktuellen Kultur, Technik und Gesellschaft. Demnach stellt sie immer eine Interpretation dar, etwas das zwar auch auf der körperlichen und sichtbaren Ebene stattfindet, ihre Grundlage aber auch in der kognitiven Auseinandersetzung hat. Aus diesem Grund denken wir, dass es angemessen ist, die juristische Repräsentationssymbolik (d.h. den durch diverse Transformation in symbolischer Darstellungsweise zum Ausdruck gebrachten Inhalt, Intention, etc.) als Rechtstechnologie zu bezeichnen.
Die gegenwärtige Frage nach der Bedeutung der Sprache in der Jurisprudenz ist zweifelsohne durch die Mensch-Maschine-Interaktion und die daraus resultierenden Optionen zur Darstellung diverser Inhalte und Relationen geprägt. Denken wir nur an die vielfältigen Formen der visuellen Darstellung von Computercode – sei es in Form von UML oder klassischer in Form von Ablauf- oder Strukturgrammen; aber auch Formen der Simulation und der sprachlichen Interaktion mit Maschinen (z.B. Projekt Oxygen des MIT oder das Apples IPhone S4* – das wohl einer Vision von Dertouzos (1999, 34) entstammt) oder die vielfältige Art und Weise der Visualisierung von Daten und ihren vermeintlichen Beziehungen. Warum sollte dies nicht auch die nichttechnischen Bereiche der Gesellschaft animieren, sich an diesen (neuartigen) Optionen der vermeintlichen Vereinfachung und besseren Verstehensweise (oder Suggerierungsweise) zu versuchen? Unsere Wünsche und Ansprüche an die von uns neu verwendete Technologie setzen aber (unbewusst) voraus, dass wir an die starre Repräsentationssymbolik immer mehr aktive Tätigkeiten abgegeben möchten. Aus dem reinen Repräsentanten wird ein aktiverer Transformator der Symbole. Wir sprechen den hier im Fokus stehenden Rechtstechnologien ein immer größer werdendes Maß an syntaktischen, semantischen und relationalen Fertigkeiten zu.
Innerhalb der Rechtstechnologien scheint es also auch eine Hierarchie zu geben, die auf der Autonomie der syntaktischen, semantischen und relationalen Fertigkeiten basiert. Doch wir könnten uns auch an eine andere Ordnung wagen wie beispielsweise an deren Funktionalität. Betrachten wir die Rechtstechnologien und nicht mehr nur die Sprache (bzw. deren Schriftlichkeit), so brechen wir mit dem impliziten Dogma, dass einzig die Sprache Bildnis und Gegenstück des Gedanken ist. Wir können uns zur Darlegung unserer Gedanken einer Fülle von Ausdrucksweisen und spezifischen Darstellungsmöglichkeiten bedienen.
Dieser allgemeiner gehaltene Blick muss dann aber auch zwangsweise eine Reihe wichtiger Fragen stellen. Unserer Ansicht nach sind das:
- Die auditorische Mustererkennung – das Verstehen des gesprochenen Wortes vs. das Verständnis der Niederschrift (Schriftlichkeit).
- Die Identifikation der Quellen des Miss- oder Unverständnisses. Was ist die zugrunde liegende Natürlichkeit der gewählten Ausdrucksform – d.h. ab wann empfinden die Beteiligten deren Einsatz oder das Medium als zu künstlich – und ggf. deren Reduktion?
- Einfachheit – es sollte nicht notwendig sein ein spezielles Training zu absolvieren, ehe man es nutzen bzw. verstehen kann. Anders gesagt, die Lernkurve für Nutzer und Publikum sollte nicht besonders steil sein – also, was es an (Aus-) Bildung voraussetzt.
- Komfortabel – damit meinen wir anwenderfreundlich.
- Öko-[nomisch, logisch] – Ausmaß an Energie, Standardisierung, Kosten und ggf. „Nutzen“.
- Sicherheit – Validität, Authentizität und Reliabilität.
- Umfeldkonformität – passt die RT in das gewählte Umfeld, die Umwelt. Damit meinen wir, dass eine RT zwar alle Kriterien erfüllen kann, sich aber beispielsweise nicht für den Einsatz bei Gericht, etc. eignet.
- Soziales Netzwerk – welche Beteiligten setzt es voraus (menschliche wie nicht-menschliche Akteure) und in welchen Beziehungen und Rollen stehen sie zueinander. Anders gesagt, wie handhabbar ist die Komplexität der RT oder in welchem Maße reduziert sie Komplexität; und ist diese Reduktion angemessen oder zu intensiv?
Durch diese Fragen stellen wir eigentlich Nebenbedingungen auf, welche den Raum der theoretischen Rechtstechnologien einschränkt. Wie und in welchem Ausmaße – das muss auf einer spezifischen Fragestellung und Evaluation basieren. Wir könnten uns eine Art Evaluationsmatrix vorstellen, welche die gegenwärtigen und die sich ankündigenden Alternativen gegenüberstellt und bewertet. Wir könnten aber auch den umgekehrten Weg einschlagen und basierend auf einer solchen Matrix Anforderungen für eine konkrete Situation, ein Umfeld, etc. formulieren und somit einer künftigen Technologie anhand einer impliziten Anforderungs- oder Wunschliste charakterisieren. Spannend wäre es sicherlich auch, rechtshistorische Novitäten diesbezüglich zu untersuchen, bspw. das Programm „Leibniz“.
Was alle diese oben aufgelisteten Charakteristiken gemeinsam haben, ist, dass sie auf komplexen kognitiven Mustern und Bedeutungen basieren, die im Zusammenhang mit der kommunikativen Verwendung von Sprache stehen. Hier wird schon deutlich, dass sie sich etwas mit Sprache teilen, etwas, dass nicht zwingenderweise der Sprache allein vorbehalten ist: Ausdrucksweise und Kommunikation. Diese einschränkenden Charakteristiken sind sicherlich keine Rechtstechnologien nach unserer obigen Definition per se, aber dennoch teilen sie etwas mit Sprache und sind immer Teil eines kognitiven Musters und eines kognitiven Prozesses. Das spannende, allgemeine Moment daran ist aber auch, dass es unerheblich scheint, ob sich die Auseinandersetzung und Kommunikation auf einen menschlichen, maschinellen oder, etwas allgemeiner, auf einen nicht-menschlichen Akteur bezieht. Wir sind der Ansicht, dass bislang zu wenig auf dieses Potential der Rechtstechnologien eingegangen worden ist. Dies scheint uns aber notwendig, um ihre doch teilweise umwälzenden Effekte deutlicher herauszustellen.
Kann denn nun die (starre) Repräsentationssymbolik, die altehrwürdige Rechtssprache oder gar die (dynamische) symbolische Transformation beziehungsweise einzelne Teilaspekte von ihnen als eine Rechtstechnologie, so wie wir sie definiert haben, aufgefasst werden? Wie wir oben bereits angedeutet haben, ist diese Fragestellung unabhängig von dem gegenwärtigen technologischen Stand, da es uns um generelle Eigenschaften (bzw. Anforderungen) geht. Andererseits ist unsere Frage sicherlich abhängig von dem zugrundeliegenden Design und auch der Weiterentwicklung der Hochtechnologie und ihrer Rezeption in der Gemeinschaft und damit auch davon, in welcher Art und Weise wir von den oben aufgelisteten kognitiven relevanten Attributen der RT Gebrauch machen bzw. Gebrauch machen könnten. Wir können zweifelsohne sagen, dass wir, wenn wir andererseits ein besseres Verständnis der kognitiven Basis der Rechtstechnologien hätten, auch eine präzisere Wunschliste oder eine Designanforderungsliste erstellen könnten. Ein Erfolg könnte es durchaus auch sein, wenn wir feststellen würden, dass einige unserer erwünschten Anforderungen, die auf solch einem kognitiven Wunschprofil basieren, nicht realisierbar sind (oder sein können). Dann hätten wir auch ein tieferes Verständnis für uns selbst, bezogen auf die geistig-kognitive Dimension des rechtswissenschaftlich schaffenden Menschen gefunden. In diesem Sinne kann unser Zugang auch einen kleinen Seiteneinblick in die Möglichkeiten der Ausdrucksweise und ihrer Grenzen geben. Hier können wir erkennen, inwieweit eine Assistenztechnologie uns hilfreich ist bei der Ausdrucksweise und wie bedeutsam der immer verbleibende Rest der Antizipation und Interpretation des oder der Anderen ist. Ferner könnte dieser Ansatz dazu dienen, ein anderes Verständnis dafür zu bekommen, dass eine bessere Einsicht in die juristischen Methoden und Mittel, die sich derzeit auf Sprache und Schriftlichkeit stützt, auf einen ganz spezifischen Handlungsbegriff, besser gesagt, auf einem Tätigkeitsbegriff basiert, der sich von dem generellen Handlungsbegriff der Philosophie doch in weiten Teilen unterscheidet. Allgemeiner geht es um die Frage der Epistemologie und der (philosophischen) Anthropologie der digitalen Rechtswissenschaften in einer Informations- oder Wissensgesellschaft. In diesem Beitrag geht es uns aber primär darum, einige grundlegende Eigenschaften der symbolischen Transformation der neuen Medien und der Rechtssprache und Rechtsschriftlichkeit aufzuzeigen. Wie oben bereits ausgeführt, sind wir der Ansicht, die vermeintlichen Unterschiede durch eine generelle Gemeinsamkeit, die sich auf der kognitiven Ebene befindet, in dem Terminus der Rechtstechnologien zu fassen, diese besser zu charakterisieren und so ein tieferes Verständnis zu erhalten. Die anderen angedeuteten Möglichkeiten sind in späteren Ausarbeitungen vorzunehmen.
Der nachfolgende Abschnitt dient dazu die Rechtstechnologien und die Aktivität der symbolischen Transformation näher zu charakterisieren. Der dritte Abschnitt ist einer Debatte über Sprache gewidmet und der notwendigen Umformulierung für unser Anliegen. Im Abschnitt 4 fassen wir unser Anliegen mit einer Schlussbemerkung zusammen.
2.
Hybrid economy ^
3.
Wikinomics ^
4.
End of traditional economic models ^
5.
From jus gentium to international public law ^
6.
Jus Internet as the new jus gentium ^
7.
The way forward ^
8.
Summary ^
9.
Typographie der Rechtstechnologien ^
In der Einleitung haben wir bereits eine erste Charakterisierung der Rechtstechnologien vorgenommen.
9.1.
Grad der Überzeugungskraft (hohe vs. niedrige) ^
Interpretativ unterscheiden wir kognitiv-geistige Zustände, indem wir diesen modale Kategorien zuweisen, d.h. wir schreiben ihnen eine, in diesem Fall, qualitative Wertigkeit zu. Das bedeutet, wenn wir uns auf eine Liste von solchen Zuständen geeinigt haben, versuchen wir jeden Zustand durch eine weitere Liste an (modalen) Eigenschaften etwas näher zu charakterisieren. So kann ein Erkenntniszustand beispielweise sicher, problematisch, intuitiv, explizit, hypothetisch, etc. sein. Von dem kognitiv-geistigen Zustand zu unterscheiden sind die kognitiv-geistigen Prozesse.
Zustände sind vergleichbar mit den Positionen eines Schachspieles. Wir sind als Spieler bestrebt eine gewisse Figur auf ein bestimmtes Feld hin zu bewegen, um eine gute Spielposition zu haben. Der Zustand ist also die Einheit bestehend aus Feld und Figur. Der Weg, also das Bestreben und die Strategie, diese Figur in diese Position zu bewegen, ist der Prozess (in unserem Vergleich der kognitive Prozess). Eine jede Figur hat (reine) gewisse Eigenschaften (Zugmöglichkeiten). Auf der jeweiligen Feldposition werden diese Eigenschaften ergänzt oder eingeschränkt durch das gesamte Spielensemble. Somit sehen wir in diesem Bild, das wir bei den modalen Eigenschaften eines Zustandes immer einzeln und in dem Zusammenspiel mit anderen Zuständen (z.B. Emotion, etc.) sehen müssen. Unsere Möglichkeiten sind sicherlich nicht so determiniert und so finit wie die des Schachspieles, und dennoch sind wir der Meinung, dass das Schachspiel (Brett als Raum der realisierbaren Konfigurationsmuster) uns bei dem Grundverständnis hilfreich sein kann.
Zurück zu den kognitiv-geistigen Prozessen. Unter diesen verstehen wir das Zustandekommen eines kognitiven Zustandes. Einen jeden solchen kognitiven Zustand umschreiben wir durch modale Kategorien (d.h. grenzen diese voneinander ab). Eine formale Demonstration beispielsweise mündet in einem Erkenntniszustand. Diesem würden wir nach unserer Tradition (oder Konvention) ein hohes Maß an Beweiskraft oder Zuverlässigkeit (Gültigkeit) zuschreiben. Anders einer auch noch so gut geführten Argumentation oder Demonstration. Dieser würden wir höchstens Glaubwürdigkeit zuschreiben.
Die verwendeten Rechtstechnologien (z.B. mündliche Sprache, Schrift, Analysemethodik, Algorithmen, diverse Software, Computer, Hardware, Schaubilder, Diagramme, Schlussweisen, etc.) variieren in ihren modalen Zielen. Diese sind zum einen festgelegt durch das intendierte (funktionale) Design, formal oder technisch bedingt durch mathematische oder physikalische Rahmenbedingungen und, schlussendlich auch, durch die Art und Weise ihres ggf. umgewidmeten Einsatzes durch den Anwender und Interpreten. Die Überzeugungskraft dieser Rechtstechnologien machen wir nun fest an deren formaler Güte. Eine schwache oder niedrige modale Überzeugungskraft werden wir formal vagen Systemen (nichtmonotonen Logiken, On-line Algorithmen, Fuzzy-Systemen, Bayessche Ansätzen, etc.) zuschreiben, und entsprechend werden wir eine hohe modale Überzeugungsgüte formal stärkeren Systemen attributieren. Damit sagen wir nichts aus über deren tatsächliche Überzeugungskraft oder über den Grad, ab wann jemand seine Ansichten ändert. Wir legen quasi ein formales Raster über die kognitiven Prozesse und Zustände. Offen bleibt aber, ob eine Modalität dazu in der Lage ist, Prozesse zu evozieren und Zustandsänderungen hervor zu nehmen. Da unser Fokus aber auf der Rechtstechnologie liegt, geht es primär um die Möglichkeiten einer Änderung, die durch modale Kategorien beschrieben wird. Insofern kann diesen Kategorien zumindest eine potentielle Einflussnahme auf etwaige Änderungen nicht abgesprochen werden.
9.2.
Grad der Autonomie (vollständig, teilweise assistierend) ^
Unter einer vollständig autonomen Rechtstechnologie verstehen wir etwas, dass sich ohne Zutun des Menschen, ohne menschliche Intervention selbständig ausführt. Stellen wir beispielsweise den RoboRichter vor, der für Fragen eines speziellen Rechtsgebietes eingesetzt wird wie z.B. das Verkehrsrecht (Straßenverkehrsverordnung, etc.) und autonom und valide zu seinen Entscheidungen kommt. Teilweise autonome RT sind solche, die noch einer humanen Intervention oder Interpretation bedürften. Assistierende RT haben einen niedrigeren Grad an Autonomie als teilweise autonome RT. Solche sind bspw. Darstellungstechnologien, etc.
Wie würden wir den Terminus der evolutionären Rechtstechnologien fassen, also RT, die sich von einer Stufe zu einer anderen bewegen? Das Schema der Autonomie scheint dafür ungeeignet zu sein. Auch sind alle uns bekannten Konzepte der Beschreibung der Evolution doch sehr mechanistisch angelegt und entstammen vielleicht auch aus nicht aufgearbeiteten Sprachbarrieren (vgl. hierzu bspw. Bar-Hillel (1964, §10ff)). Wir versuchen dem zu begegnen, indem wir die Bedeutung des evolutionären Fortganges der RT anerkennen, aber auf eine gesonderte, noch zu erbringende Ausarbeitung hierzu verweisen.
9.3.
Grad an problemspezifischer Orientiertheit ^
Eine Rechtstechnologie kann die Fähigkeit besitzen, hinsichtlich spezifischer Fragestellungen semantisch oder syntaktische vollständig zu sein. D.h. die RT besitzt die Fähigkeit, eine Problemstellung formal oder interpretativ vollständig zu beherrschen. Das ist sicherlich ein sehr harter Punkt. Denn selbst welcher Mensch besitzt diese Fertigkeiten? Es scheint so, dass auch wir nur partielle und eher selten einen vollständigen Grad an semantischer und syntaktischer Problemorientiertheit haben. Wichtig ist, dass es uns hierbei nicht darum geht, etwas zu verstehen. Die Frage nach dem Verständnis für einen Sachverhalt lassen wir bewusst offen. Der oben erwähnte RoboRichter mag in verkehrsrechtlicher Hinsicht die komplette Syntax beherrschen und diese nach irgendwelchen logischen oder probabilistischen oder anderweitigen Kalkülen exerzieren. Vielleicht könnten wir sagen, er habe hier den vollständigen Grad bezogen auf dieses Thema und ggf. auch auf diese Methodik. Und er kann wunderbar ableiten und zu Schlussfolgerungen kommen. Sein semantischer Grad, d.h. der Grad an Interpretation und Einzelfallabwägung, auch an der Fertigkeit, neue vage Ansätze einzuführen, mag geringer sein. Hier könnten wir noch modale Unterscheidungen wie schwach, stark, etc. einführen oder auch eine Metrik.
Aber sind wir dann nicht doch wieder nur bei der (Schrift-) Sprache stehengeblieben? Ja und Nein. Aus unserem Umgang mit Sprache vieler anderer Darstellungs- und Denkmethoden und der Welt haben wir gewisse Anforderungen für ein System gefunden. Wir wissen, dass wir zur Interpretation einer beliebig gegeben Darstellungs- oder Ausdrucksweise immer eines kohärenten Kontextes bedürfen. Dieser Kontextualität haben wir die Semantik und die Syntax abgerungen. Das eine bezieht sich auf das fixe Arrangement, das andere auf die Übergänge und das Außersystemische. Kurz, was auch immer wir dank anderer Technologien und Methoden der Kontextualität abringen werden, diese allgemeine Semantik und Syntax können einen Hinweis auf die für uns minimal notwendigen Komponenten für den Grad an Problemorientiertheit einer gegebenen Rechtstechnologie sein.
9.4.
Grad der materiellen Ausprägung ^
Rechtstechnologien können materiellen Geräten oder Prozessen entsprechen, die dazu dienen gewisse kognitiv-mentale Ziele zu erreichen. Das Beispiel, das allen geläufig sein wird, ist der Computer und sein Einsatz für juristische Fragestellungen. Doch das ist ganz gewiss nicht das einzige Beispiel. Zuvor waren der Abakus, die Rechtsfigur des Quadrates, Papier und Federkiel, Graphen, Schaubilder, Diagramme, Fotos und, sicherlich auch, Bücher als schriftlich fixierte Überlieferungen der Rechtstradition ein Bestandteil dieser physikalisch-materiellen Kategorie.
Dieser materiellen Kategorie der Rechtstechnologien wollen wir eine weitere gegenüberstellen, die der mentalen Prozeduren. Durch diese Art von RT steigern wir unsere geistige Aktivität. Diesen ordnen wir beispielsweise Mnemotechniken, Schlussweisen, gute, klare, das Denken beförderliche Definitionen und Konzepte zu, also alles, was diesen zerebralen Prozessen dienlich ist. Wir wollen hier keinem Reduktionismus das Wort reden, da wir zum einen weder wirklich wissen, was für neuronale Prozesse auf die kognitive Ebene einwirken, noch, ob es ausschließlich neuronalen Aktivitäten vorbehalten ist, einen Einfluss zu nehmen. Andererseits wirkt jeder Umgang mit Gegenständen mehr oder minder stark zurück auf unsere geistigen Aktivitäten. Die Frage ist nun, wie wir diese abwägen und was wir damit gewinnen oder verlieren. Beides scheint nicht immer möglich zu sein. Denken wir beispielsweise an Smartphones. Diese wunderbaren leistungsstarken Klein-Computer, die vieles können und das Leben bunter gestalten. Jeder Person und jedem Eintrag in meinem Telefonbuch kann ich ein oder mehrere Bilder zuweisen, einen spezifischen Klingelton und vieles mehr, so dass ich mir die Nummern meiner Kontakte gar nicht mehr merken muss. So geübt man auch ist im Umgang mit diesem faszinierenden Gerät, die Nummern der Bekannten wissen noch die wenigsten Nutzer dieser Handcomputer. Hier gewinnen wir einiges, doch das hat auch seinen Preis. Und um diese Gegenüberstellung und Abwägung ging es uns hier.
10.
Sprache hin, Sprache her ^
Unsere Sprache, d.h. die mündliche Sprache oder die Schriftsprache, wozu brauchen, wozu nutzen wir sie? Die überwiegende Meinung dürfte sein – zur Kommunikation; der Rest sei nettes Beiwerk. Unter Kommunikation würde man verstehen, dass man Gedanken oder andere Formen geistigen Inhaltes überträgt. Hier ist es uns ein Anliegen festzuhalten, dass es zum einen viele Möglichkeiten gibt, sich auszudrücken und man unterschiedliche Ausdrucksweisen finden kann und andererseits, dass das was wir ausdrücken nicht transportiert wird, sondern der Interpretation des immer anderen unterliegt. Sprache ist somit, wie eine jede andere Ausdrucksform, nur dialogisch, d.h. für uns im Wechselspiel mit anderen verständlich. Sprache (mündlich wie schriftlich) ist auch nur eine von vielen Ausdrucksformen. Für Rene Descartes war es die Sprache, mit Hilfe der wir uns von Maschinen und Tieren unterscheiden. Mehr noch, anders als Aristoteles brach er mit der Stufenform der Seele und transformierte diese für die Scholastik bedeutsame Frage der Stellung des Menschen hin zur Frage nach der Intelligenz des Menschen. Um die Intelligenz des Menschen von anderen abzugrenzen, setzte er auf die Sprache als Unterscheidungskriterium. Somit wurde der Sprache (u.a. auch von Hobbes) zugesprochen, konstitutiv an der Entwicklung und Ausprägung von Gedanken und des Denkens beteiligt zu sein. Alan Turing, der Pionier der theoretischen Informatik. nutzte denn auch die Sprache als Unterscheidungsmerkmal für die intellektuelle Autonomie einer Maschine. In dem sog. Turing-Test geht es darum, einen Menschen davon zu überzeugen, dass sein verborgener Kommunikationspartner ein Mensch ist. D.h. es wird Sprache benutzt und anhand der Art der Sprachgestaltung und Antwortweise interpretiert der Akteur, ob sein Partner menschlich ist oder nicht. Einer der vielen Nachteile ist offensichtlich. Wenn man versucht, mit einer Person aus einem abgelegenen Winkel unserer Welt, die nur gebrochen Englisch spricht, schreibt und versteht, diesen Test zu machen und die Entscheiderin Englisch als Muttersprache hat, sie aber nicht weiß, ob ihr Gegenüber Mensch oder Maschine ist, dann ist das signifikante Resultat meist nicht verwunderlich.
Damit proklamieren sowohl Descartes als auch Turing, dass es einen Zusammenhang zwischen Sprache, Interpretation, Äußerung und Intelligenz (hier im Sinne von mentalen Zuständen und kognitiven Prozessen) gibt. Begründet werden kann dies nur unter der Annahme, dass diese Art der Ausdrucksform hohe kognitive Fertigkeiten voraussetzt. Doch kann man nicht behaupten, dass dies der Sprache selbst zukommt. Aus der Sicht Descartes würde es seiner Konzeption des Dualismus zuwiderlaufen. Für andere wie Rousseau und Adam Smith (vgl. Dascal 1978) wäre es nur eine Umformulierung und somit ein Henne-Ei-Problem. Bei Turing würden wir es etwas anders sehen. Denn, so ist unsere Interpretation seines Aufsatzes und Tests, geht es primär um die Interpretation des menschlichen Akteurs A, d.h. um seine Zuschreibung Z einer Eigenschaft E an einen Kommunikationspartner K. Variieren wir den Turing Test und bitten einen A sich Videoaufnahmen (vielleicht auch Schattenbilder) eines K anzusehen, wie er mit anderen Personen interagiert, bspw. spielt, tanzt, Musik macht, hilft, etc., so würde A sich aufgrund der sozialen Interaktion ein Bild machen, d.h. eine Z aussprechen. Wie wir sehen, geht es also bei Turing nicht primär um die Sprache, sondern um die Interpretationsleistung einer Akteurin, die ihr Urteil aufgrund einer Bewertung der getroffenen Ausdrucksweisen und Ausdrucksformen trifft. Damit gibt uns der Turing-Test mehr Einblick in die Bewertungskategorien, die wir haben bzw. treffen. Kurz, der Turing-Test billigt auch der Sprache keine ausgezeichnete Rolle zu, um die Intelligenz und die hohen kognitiven Fertigkeiten zu bestimmen, bzw. dass die Sprache mit diesen identisch sei.
Das würde uns einen anderen Zugang zu einer allgemeineren Form – der der symbolischen Transformation – geben, die der Sprache eine, aber nicht die ausgezeichnete, Funktion zukommen lassen würde.
Das ist sicherlich eine gewagte These, denn natürlich gibt es auch eine Vielzahl von bekannten Vertretern, die der Sprache eine ausgezeichnete Rolle beim Zugang zu den mentalen Zuständen zuweisen. Diese Vertreter argumentieren, dass Sprache ein konstitutives Fundament der kognitiven Prozesse ist (vgl. Hobbes), oder dass sie notwendig und verantwortlich sei für die historische Entwicklung (vgl. Condillac). Whorf beispielsweise proklamiert gar, dass Sprache die Struktur und den Inhalt der kognitiven Prozesse determiniert, und Sellars behauptet, dass Sprache notwendig sei, um diese Prozesse zu erklären. Das Problematische bei Sellars ist sicherlich, dass er hier zwei Ebenen vermengt. Denn die Frage der Erklärung, eine wissenschaftstheoretische Frage nach der Einordnung und Kohärenz, wird hier gleichgesetzt mit der nach der Kommunikation von mentalen, psychischen und physischen Zuständen. Mit anderen Worten eine persönliche wie gesellschaftliche Interpretationsfunktion wird proklamiert. Doch das ist mehr kulturspezifisch als, dass es uns etwas über die Inhalte der kognitiven Prozesse verraten würde. Watson, ein weiterer Vertreter der sprachdominanten Fraktion, sieht in der Sprache das verhaltensgeleitete Substrat des Denkens und anderer mentaler Prozesse. Andere wie Heidegger, Mead, Geertz oder Vygotsky sehen in der Sprache eine Essenz, mehr noch, eine essentielle Komponente der menschlichen sozio-kulturellen und ontologischen Beziehung in der sich das Denken und andere Aspekte des geistig-mentalen Lebens einfinden bzw. eingliedern. Kurzum, das Gewebe, das ein Individuum bzw. eine ganze Gesellschaft zusammenhält, ist einzig die Sprache. Diese so skizzierte Welt wirkt ein wenig unheimlich oder sogar ärmlich. Wie Dascal (1992b, 1997a, 1995, 1998b, 1998c) und Dresner (2001) wunderbar ausgeführt haben, bedingen diese polarisierenden Positionen einander und hängen voneinander ab.
11.
Eine Zusammenfassung und Ausblick ^
Wo stehen wir nun? Bacon und Lock würden sagen, dass Sprache ein Quelle der kognitiven Fehler sei, und wir aus diesem Grunde angemesseneren Methoden und Ausdrucksweisen bedürfen. Mehr noch, dass wir auch Methoden verwenden sollten, deren wir interpretativ gewachsen sind. Leibniz, der eine eher positive Sicht auf die Sprache und Zeichensetzung sowie generell auf die Art und Weise der Ausdrucksformung hat, würde dem nicht fixierbaren Teil der Ausdrucksformen, also den vagen und flüchtigen Komponenten, immerhin noch den Charakter des intuitiven bzw. des hellen, klaren, aber nicht unterscheidbaren Wissens zusprechen. Doch brauchen wir mehr?
Unsere Fragestellung war, welche Stellung die Sprache, hier sicherlich beides, das Wort (die Mündlichkeit) und die Konservierung (die Schriftlichkeit) für die rechtswissenschaftliche Theorie und Praxis hat. Vor allem, wenn wir auch deren zukünftige Bedeutung angesichts der vielen neuen Methoden, Assistenzsysteme und Darstellungsmöglichkeiten berücksichtigen. Unser Anliegen ist es, zu zeigen, dass Sprache und all ihre Komponenten wichtig und bedeutsam sind, aber dennoch nur einen Teil der Ausdrucksweisen und Methoden von uns Menschen darstellen. Wie können wir diese einteilen und vergleichen und uns Gedanken über deren ontologischen und epistemologischen Charakter machen? Welche Aussagekraft kommt ihnen zu? Unsere Antwort darauf ist, dass wir Sprache und alle anderen Ausdrucksformen auf ihren kognitiven Gehalt hin evaluieren. Das war der Grund dafür, dass wir die juristischen Methoden, Werkzeuge, etc. unter den Begriff der (kognitiven) Rechtstechnologien subsummierten und uns Gedanken über eine bessere Charakterisierung, Einschränkung und Konkretisierung dieses neuen Begriffs machten. Damit ist es möglich, die Frage nach dem, was eine RT ist, zu beantworten und auch eine Evaluierungsmatrix für Rechtstechnologien aufzustellen. Ferner haben wir in einer kurzen Zusammenschau die Diskussion um die Stellung der Sprache und ihren kognitiven Einfluss Revue passieren lassen, damit wir dann mit unserer Lesart von Leibniz die sog. symbolische Transformation einführen konnten. Damit erarbeiten wir eine gemeinsame kognitive Wurzel und Aktionsfläche von Sprache und weiteren Methoden der speziellen juristischen Arbeitsweise. Was nun noch offen steht, aber nicht mehr Bestandteil dieses Beitrages ist, ist, symbolische Transformation als Umfeld, Kapazität und Werkzeug der Kognition zu etablieren. Das werden wir tun, indem wir immer mit Hilfe der Sprache einen Einstieg finden und aufzeigen, was diese vermag bzw. nicht vermag, und wo andererseits alternative Methoden hilfreich sein können. D.h. wir beschreiben die Familie der symbolischen Transformationen. Unter diesen verstehen wir, kurz gesagt, all jene Möglichkeiten der kognitiven Einflussnahme und Interpretation, die uns dienlich sind bei der Formgebung bzgl. einer Ausdrucksweise, bei der Konservierung (Festschreibung) und die uns letztlich auch zur Interpretation und kontextbezogenen Änderung anhalten.
12.
Literatur ^
Bengez, Z.., Repräsentationssymbolik. In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. Angenommen, in Druck (2012).
Dascal, M., Aporia and theoria: Rousseau on language and thought. In: Revue Internationale de Philosophie, 124/125, S. 214–237 (1978).
Dascal, M., Why does language matter to artificial intelligence?. In: Minds and Machines, 2, S. 145–174 (1992).
Dascal, M., The dispute on the primacy of thinking or speaking. In Dascal et al.(Hersg.), The dispute on the primacy of thinking or speaking S. 1024–1041 (1995).
Dascal, M., The language of thought and the games of language. In M. Astroh, D. Gerhardus, and G. Heinzman (Eds.), Dialogisches Handeln: Ein Festschrift für Kuno Lorenz Heidelberg: Spektrum Akademischer Verlag. S. 183–191 (1997).
Dascal, M., Language in the mind's house. Leibniz Society Review, 8, 1–24. (1998b).
Dascal, M., Desafio de Hobbes. In Leonel Ribeiro dos Santos, Pedro M. S. Alves & Adelino Cardoso (Eds.), Descartes, Leibniz e a Modernidade S. 369–398 (1998c).
Dresner, E. & Dascal M.. Semantics, pragmatics, and the digital information age. In: Studies in Communication Sciences, 1(2), S. 1–22. (2001).
- 1 David R. Johnson, David G. Post, Law and Borders - the Rise of Law in Cyberspace, 48 Stanford Law Review 1367 et seq. (1996).
- 2 David R. Johnson, David G. Post, Law and Borders..., 1368.
- 3 Cf. Frank H. Easterbrook, Cyberspace And The Law Of The Horse, University of Chicago Legal Forum 207 (1996), http://www.law.upenn.edu/fac/pwagner/law619/f2001/week15/easterbrook.pdf
- 4 David R. Johnson, David G. Post, ‘The New ‘Civic Virtue’ of the Internet; A Complex Systems Model for the Governance of Cyberspace’, The Emerging Internet - 1998 Annual Review of the Institute for Information Studies, (C. Firestone, ed.), (Washington, 1998), http://www.temple.edu/lawschool/dpost/Newcivicvirtue.html
- 5 They derive their concept from the idea of “civic virtue” underlying representative democracy. Paraphrasing Jeffrey Abramson, the authors conclude that the core of civic virtue is the ennobling of men and women, when included in democratic processes. Those men and women “(whether acting as voters or representatives) are (…) casting aside narrow, selfish, or factional interests and putting themselves in the special frame of mind known as "good citizenship."’David R. Johnson, David G. Post, ‘The New ‘Civic Virtue’...,supra 2.
- 6 Judge Easterbrook wrote: "the best way to learn the law applicable to specialized endeavors is to study general rules. Lots of cases deal with sales of horses; others deal with people kicked by horses; still more deal with the licensing and racing of horses, or with the care veterinarians give to horses, or with prizes at horse shows. Any effort to collect these strands into a course on 'The Law of the Horse' is doomed to be shallow and to miss unifying principles.” Frank H. Easterbrook, Cyberspace And The Law Of The Horse…, p. 1.
- 7 David R. Johnson, David G. Post, ‘The New ‘Civic Virtue’... .
- 8 E.g. Alan L. Shapiro, The Disappearance of Cyberspace and the Rise of Code, 8 (703) Seton Hall Constitutional Law Journal 5 (1997-1998).
- 9 On the „mapping” of cybercommunities see: Kathy Bowrey, Law and Internet Cultures, (Melbourne: Cambridge University Press, 2005) 24-31.
- 10 Rolf H. Weber points to the problem of “free riders” not ready and unwilling to collaborate on equal basis within the egalitarian society. Cf. Rolf H. Weber, Mirina Grosz, Roamna Weber, Shaping Internet Governance: Regulatory Challenges (Berlin: Springer, 2011) 22.
- 11 D. G. Post elaborated on his original concept from years ago in: In Search of Jefferson’s Moose – Notes on State in Cyberspace (Oxford: Oxford University Press, 2009).
- 12 Yochai Benkler, Sharing Nicely: On Shareable Goods and the Emergence of Sharing as a Modality of Economic Production, 114 (273) Yale Law Journal 275 - 358 (2004).
- 13 Ibidem, p. 282.
- 14 Cf. Yochai Benkler, Sharing Nicely…, p. 321 ff.
- 15 YochaiBenkler, The Wealth of Networks, (Yale: Yale University Press, 2006).
- 16 Yochai Benkler, Wealth of networks…, p. 43 ff.
- 17 Above all, the Open Source society, see:Yochai Benkler, The Wealth…,p. 59 ff (Chapter 3, Peer Production and Sharing).
- 18 Lawrence Lessig, Remix: Making Art and Commerce Thrive in the Hybrid Economy, (London: Bloomsbury, 2009)168.
- 19 Dan Tapscott, Anthony D. Williams, Wikinomics:how mass collaboration changes everything (New York: Portfolio, 2008).
- 20 Dan Tapscott, Anthony D. Williams, Wikinomics…, p. 20.
- 21 Ibidem.
- 22 Yochai Benkler, Wealth of networks…,p. 465.
- 23 See generally, L. Ehrlich, Works Of Paul Wladimiri; A Selection, (Warsaw: Pax, 1969); See also: M. Lachs, The Teacher In International Law: Teachings And Teaching (The Hague: Martinus Nijhoff Publishers, 1987) 39-44 (on jus naturale genesis); Mark Goldie, Edmund Bohun And Jus Gentium In The Revolution Debate, 1689-1693, 3(20) The Historical Journal 569-586 (1977), Stanislas F. Belch, Paulus Vladimiri And His Doctrine Concerning International Law And Politics, 176-2 Revue de l'histoire des religions 225-227 (1969).
- 24 Roman citizens interactions were regulated by the statutory law – jus civile.
- 25 Cf.Jonathan Zittrain, The future of the Internet and how to stop it (Yale: Yale University Press, 2008), 141.
- 26 Jonathan Zittrain, op.cit., p. 147.