Jusletter IT

E-Justice im Verhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit

  • Author: Christoph Spindler
  • Category: Scientific Articles
  • Region: Switzerland
  • Field of law: E-Justice
  • Citation: Christoph Spindler, E-Justice im Verhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit, in: Jusletter IT 11 December 2013
In 2011 the Consultative Council of European Judges (CCJE) in its 14th Opinion to the Committee of Ministers focused on the relationship between justice and information technology. The CCJE discusses chances and risks occurring from the spread of information technology, and points out that IT can indeed strengthen judicial independence, however, should not be allowed to undermine it in any way. The present contribution addresses this topic from a Swiss perspective and relates it with debates about e-Government, IT strategy and powers of supervisory control, as they repeatedly emerged also in Switzerland in recent years.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 1.1. Thematisierung in der Schweiz
  • 1.2. Thematisierung in Deutschland
  • 1.3. Fragestellung
  • 2. E-Justice
  • 2.1. Definition der E-Justice
  • 2.2. Einsatzgebiete der E-Justice
  • 2.2.1. Unterstützung der Richterinnen, Richter und Gerichtsschreibenden
  • 2.2.2. Unterstützung in der Gerichtsadministration und Gerichtsleitung
  • 2.2.3. Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten und weiteren Interessierten
  • 2.3. Zwischenfazit
  • 3. Organisatorische Zuordnung der Justiz-IT
  • 3.1. Selbstverwaltungsrecht der Justiz
  • 3.1.1. Positivrechtliche Grundlagen einer selbständigen Justizverwaltung
  • 3.1.2. Umfang des Selbstverwaltungsrechts
  • 3.2. Einordnung der E-Justice
  • 3.2.1. Selbstverwaltung verneinende Aspekte
  • 3.2.2. Selbstverwaltung erfordernde Aspekte
  • 3.3. Zwischenfazit
  • 4. IT-Governance in der Justiz
  • 4.1. Bedarf nach einer IT-Governance der Justiz
  • 4.2. IT-Netzwerkinfrastruktur der Justiz
  • 4.2.1. Die «Netzklage» in Deutschland
  • 4.2.2. Relevanz der Informationssicherheit
  • 4.2.3. Informationssicherheit und richterliche Unabhängigkeit
  • 4.2.4. Folgerungen für die Auswahl des Leistungserbringers
  • 4.3. Grundzüge einer IT-Governance für die Justiz
  • 5. Zusammenfassende Schlussbetrachtung
  • 6. Verzeichnis der Abkürzungen und Periodika
  • 7. Literaturverzeichnis
  • 8. Materialienverzeichnis

 

«Die richterliche Unabhängigkeit ist demzufolge eine nach Zeit, Umständen und Geisteshaltungen immer wieder zu bestimmende Grösse, der die Institutionen mobil genug anzupassen sind» (Eichenberger, Justizverwaltung, S. 259; Hervorhebung entfernt)

 

1.

Einführung ^

[1]

Dass die Justiz zur effizienten und kundenorientierten Erbringung ihrer Leistungen immer stärker auf die Unterstützung durch Informationstechnologie (IT)1 setzt und setzen muss, ist wenig erstaunlich. Zu augenfällig ist, wie Computer und Kommunikationsnetzwerke mehr und mehr die Geschäftswelt und die Gesellschaft insgesamt durchdringen und vernetzen. Vor dieser Entwicklung soll und kann sich die Justiz nicht verschliessen2. In den letzten Jahren wurde der vermehrt anzustrebende Einsatz von IT in der Justiz meist unter dem Titel E-Justice propagiert. Der durch die IT bedingte Wandel war jedoch vielerorts im Gerichtsalltag, wenn auch je nach Gericht in unterschiedlicher Geschwindigkeit, schon lange vor Verbreitung dieses Begriffs erkennbar3. Die stetig zunehmende Bedeutung der IT fand im Jahr 2011 Berücksichtigung in einer Stellungnahme des Beirats der Europäischen Richter (Consultative Council of European Judges, CCJE) an das Ministerkomitee des Europarates, die ganz dem Verhältnis von Justiz und Informationstechnologie gewidmet wurde4. Der CCJE beleuchtet darin Chancen und Risiken der IT und reflektiert auch kritische Stimmen, die bei der vermehrten Nutzung von Informationstechnologie die Unabhängigkeit der Justiz bedroht sehen. Er hebt dazu speziell hervor, dass die IT die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter stärken solle, aber keinesfalls gefährden dürfe. Rund ein Viertel der Einschätzungen ist denn auch der richterlichen Unabhängigkeit und den sich daraus ergebenden Empfehlungen an eine IT-Governance in der Justiz gewidmet5.

1.1.

Thematisierung in der Schweiz ^

[2]

Bestehen solche Gefährdungen der Unabhängigkeit tatsächlich? Implizit angesprochen wurden sie hierzulande im Zusammenhang mit der Strategie «Informatik aus einem Guss», die das Bundesgericht bis ins Jahr 2007 für sich selbst und für die erstinstanzlichen Gerichte des Bundes verfolgte. Es stiess mit seinem Konzept, bestehend aus einer unter eigener IT-Verwaltung betriebenen Kombination aus Open-Source-Software und Eigenentwicklungen, bei den erstinstanzlichen Gerichten jedoch auf dezidierte Ablehnung6. Die Differenzen unter den Gerichten waren bereits an die Öffentlichkeit gedrungen, als das Bundesgericht seine IT-Strategie zuletzt gar mit einer aufsichtsrechtlichen Weisung durchzusetzen versuchte7. Daraufhin sahen sich die Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat veranlasst, das Bundesgericht daran zu erinnern, dass die Auswahl und der Betrieb der IT zur autonomen Verwaltung der Gerichte zähle. Diese Verwaltungsautonomie habe der Gesetzgeber auch dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht zugestanden8. Die Strategie «Informatik aus einem Guss» wurde in der Folge nicht mehr weiterverfolgt9.

[3]

Als im gleichen Zeitraum bei den Informatikdiensten des Bundesgerichts E-Mails verloren gingen, die dem damaligen Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts während einer Ferienabwesenheit zugegangen waren, warf der langjährige Bundesgerichtskorrespondent der NZZ die Frage auf, ob es überhaupt zulässig sein könne, dass ein Gericht die Systemkontrolle über den elektronischen Postverkehr eines anderen Gerichts ausübe10. In gleicher Weise stellte er unlängst bezüglich der vom Bundesgericht als Open-Source-Software unter dem Titel OpenJustitia vertriebenen Eigenentwicklungen11 die Frage in den Raum, ob «sich auch bloss faktische geschäftliche Abhängigkeiten zwischen oberer und unterer Instanz mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz vertragen»12.

 

Die erstinstanzlichen Bundesgerichte beziehen ihre IT-Dienstleistungen mittlerweile vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.

[4]

Mit öffentlichen Vorwürfen, er würde die Gewaltentrennung missachten, sah sich im Sommer 2011 auch der frühere Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt konfrontiert, als in seinem Departement geplant wurde, die IT der fachlich unabhängigen Staatsanwaltschaft zu integrieren und zentralisiert bereitzustellen13. Auch dieses Projekt musste in der Folge fallen gelassen werden14.

1.2.

Thematisierung in Deutschland ^

[5]
Ähnliche Auseinandersetzungen fanden in den letzten Jahren auch in Deutschland statt und mündeten dort gar in zwei breit kommentierte Gerichtsverfahren vor den Richterdienstgerichten.
[6]

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bezweifelte bereits 2007 in einem viel beachteten Aufsatz, dass eine Zentralisierung der gerichtlichen IT in einem gemeinsamen Rechenzentrum der Exekutive rechtlich zulässig und mit der Unabhängigkeit der Justiz zu vereinbaren wäre15.

[7]

Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter erachtete in einem Entscheid aus dem Jahr 2010 die Verwaltung der Justiz-IT durch Behörden der Exekutive nur dann für vereinbar mit der richterlichen Unabhängigkeit, wenn für die Dokumente des richterlichen Entscheidungsprozesses mit der Richterschaft verbindliche Regeln über einen effektiven Schutz und richterliche Kontrollbefugnisse festgehalten würden16.

[8]

Bezüglich der IT-Nutzung am richterlichen Arbeitsplatz bestätigte der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Hamm 2009 zunächst eine vorinstanzliche Entscheidung, wonach eine unzulässige, in die richterliche Unabhängigkeit eingreifende Massnahme der Dienstaufsicht vorliegen würde, wenn einem Richter elektronisch eingereichte Eingaben nicht vorab durch Verwaltungsmitarbeiter ausgedruckt und in der von ihm gewünschten Papierform vorgelegt würden17. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung im Revisionsverfahren auf, wies das Begehren des Richters zurück und verpflichtete ihn dadurch, entweder mit den elektronischen Akten zu arbeiten oder Ausdrucke im benötigten Umfang selbst vorzunehmen18.

1.3.

Fragestellung ^

[9]

Teils explizit, teils implizit klingt in diesen Beispielen regelmässig die Frage an, inwieweit die richterliche Unabhängigkeit einer gewalten- oder organübergreifenden IT-Strategie Grenzen setzen muss und wie autonom die Justiz bei Entscheidungen über ihre Informationstechnologie sein sollte. In Deutschland haben nicht zuletzt die vorgenannten Gerichtsverfahren zu einem breiten Diskurs darüber geführt, ob und inwiefern die zunehmende Verbreitung von E-Justice die Unabhängigkeit der Justiz gefährde19. Anders als in unserem nördlichen Nachbarland kam es in der Schweiz, soweit ersichtlich, noch zu keiner vertieften Auseinandersetzung mit der auch hierzulande mehrfach angesprochenen Frage. Die vorliegende Arbeit soll dazu einen einführenden Beitrag leisten. Nach einer Definition der E-Justice und Veranschaulichung ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Einsatzmöglichkeiten (Ziff. 2) wird untersucht, ob die Informationstechnologie in der Justiz zu den Bereichen zählt, die nach schweizerischer Rechtsauffassung der selbständigen Justizverwaltung durch die Gerichte überlassen werden sollten (Ziff. 3). Sodann wird der Frage nachgegangen, wie die IT innerhalb der Justiz gestaltet werden sollte, und in einem ausgewählten Teilbereich der Thematik – der Bestimmung des Leistungserbringers für die IT-Netzwerkinfrastruktur – folgt ein Einblick in die dabei auftretenden Detailfragen und denkbaren Lösungsansätze (Ziff. 4). Eine zusammenfassende Schlussbetrachtung rundet den Beitrag ab (Ziff. 5).

2.

E-Justice ^

2.1.

Definition der E-Justice ^

[10]

Für eine begriffliche Eingrenzung der E-Justice20 bietet die schweizerische Literatur bisher erst spärlich Anhaltspunkte. Blöchlinger/Metz umschrieben sie 2008 noch als «E-Government-Modell für die Justiz», das über ein zentrales Portal im Internet Privatpersonen und Unternehmen die Leistungen der Gerichts- und Registerbehörden erschliessen solle21. Tschümperlin würdigte in seiner Kommentierung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesgericht zwar kritisch die gesetzliche Kompetenzzuteilung an die Exekutive, in diesem Bereich Ausführungsbestimmungen zu erlassen, da dies «weite Bereiche der eJustice in die Hände der Verwaltung» lege22. Auf die zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffs eJustice geht er dabei jedoch nicht ein. Das EJPD betreibt unter dem Titel «Verfahrensautomation Justiz (eJustice)» zwar eine Webseite23, verzichtet aber bisher ebenfalls auf eine begriffliche Bestimmung.

[11]

Gruber präsentierte im Namen des Bundesamts für Justiz anlässlich des zwölften Magglinger Rechtsinformatikseminars die Vision «eJustice 2020». Diese beinhalte die vollständige Integration der Justiz in die «elektronische Verwaltungslandschaft Schweiz». Damit verbunden sei die Versorgung von sämtlichen Berechtigten resp. deren Systemen mit elektronischen und rechtsverbindlichen Daten durch die Justiz. Aus dieser Vision seien vier strategische Ziele abgeleitet worden. Zunächst solle der elektronische Prozess zum Normalfall werden. Ab dem Jahr 2020 würden in der Justiz sämtliche Prozesse zwischen Behörden nur noch elektronisch geführt werden. Auch Anwälte, Notare und andere professionell beteiligte Dritte würden dann ausschliesslich elektronisch mit den Justizbehörden verkehren. Zweitens seien die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass innerhalb der Justiz eine effiziente elektronische Verwaltungsführung genutzt werden könne. Drittens sollten Gesetzesänderungen innerhalb von jeweils maximal eines Jahres in der Technik abgebildet werden können. Viertens sollten die Gesamtkosten der Register- und Justizsysteme des Bundes, der Kantone und der Gemeinden um zwanzig Prozent reduziert werden können24.

[12]

In Grubers implizit enthaltener Definition der E-Justice werden somit wesentlich mehr Anwendungsbereiche erfasst als bloss die Aussenkommunikation der Justiz. Dieses Verständnis kommt der vorherrschenden Ansicht im deutschen Schrifttum nahe, wonach der Begriff E-Justice weit definiert werden müsse25. Dieser beschreibe generell den zeitgemässen Einsatz von Informationstechnologie in der Justiz – im Binnenbereich genauso wie im Kontakt mit anderen Behörden und Privatpersonen26.

[13]

Die E-Justice geht nach diesem, auch hier vertretenen Verständnis, zunächst über den ebenfalls gängigen Begriff des elektronischen Rechtsverkehrs hinaus27. Elektronischer Rechtsverkehr beschreibt einzig die rechtsverbindliche Kommunikation der Gerichte mit Verfahrensbeteiligten über elektronische Kanäle28. Gegenüber diesem neueren Anwendungsgebiet kamen im Binnenbereich der Justiz verschiedene IT-Nutzungen schon früher zum Einsatz und folgen eigenen Anforderungsprofilen und Modernisierungsschritten. Auch diese justizinternen Anwendungen werden heute aber als Teil der E-Justice verstanden und in entsprechend benannten Projekten vorangetrieben29.

[14]

Abzugrenzen ist E-Justice sodann aber auch vom ebenfalls geläufigen Begriff des E-Government30 in der staatlichen Verwaltung. Wobei Petri/Dorfner nachvollziehbar vorschlagen, zumindest ein E-Government im weiteren Sinn als Oberbegriff für die moderne staatliche Nutzung der IT beizubehalten, welcher die E-Democracy (IT-Nutzung in der Legislative), die E-Justice (IT-Nutzung in der Judikative) und das E-Government im engeren Sinne (IT-Nutzung in der staatlichen Verwaltung) beinhalte. Jedenfalls bedarf die Justiz jedoch eines Modernisierungsprofils, das auf ihre Rolle im staatlichen Gewaltengefüge gebührend Rücksicht nimmt, was mittels E-Justice auch durch eine begriffliche Abgrenzung zum Ausdruck gebracht werden sollte31.

2.2.

Einsatzgebiete der E-Justice ^

[15]

Innerhalb des somit weiten Feldes, das als E-Justice bezeichnet werden kann, findet sich eine Vielzahl an IT-Anwendungen, die den Arbeitsablauf an den Gerichten mehr und mehr umgestalten32. Eine Auseinandersetzung mit einer Konfliktlinie zur richterlichen Unabhängigkeit erfordert zunächst einen Überblick über die sich an vielen Gerichten im In- und Ausland bereits heute im Einsatz befindenden oder in naher Zukunft vorgesehenen Bestandteile dieser E-Justice. Der CCJE stützte sich für die Ausarbeitung seiner Stellungnahme auf entsprechende Vorarbeiten in den periodischen Erhebungen der Kommission des Europarats für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) 33. In den Berichten der CEPEJ werden die IT-Anwendungen der Justiz grob in drei wesentliche Teilgebiete gegliedert, nämlich erstens die Unterstützungsleistung zugunsten der Richterinnen, Richter und Gerichtsschreibenden; zweitens die Unterstützungsfunktion in der Gerichtsadministration und Gerichtsleitung sowie drittens die Unterstützung in der Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten und weiteren Interessierten34. Die nachfolgende Übersicht folgt dieser Gliederung.

2.2.1.

Unterstützung der Richterinnen, Richter und Gerichtsschreibenden ^

[16]

Zur IT-Grundausstattung zählt auch in der Justiz seit mehreren Jahren der in der Privatwirtschaft übliche Grundstock an typischen Büroanwendungen35, zumindest bestehend aus einem Textverarbeitungssystem36, einem Internet-Browser37 sowie einem E-Mail-Client oder Personal Information Manager38 und meist auch einem Tabellenkalkulationsprogramm39. Bereits mit diesem Funktionsumfang kann die IT die Arbeitsabläufe an einem Gericht wirksam unterstützen, bspw. durch Dokumentvorlagen der Textverarbeitung für Urteile, Beschlüsse und Verfügungen; durch wiederverwendbare Textbausteine zur generellen Darlegung der Rechtslage oder durch Funktionsfelder, die Personalien und weitere verfahrensabhängige Angaben aus der Geschäftsverwaltung automatisiert in die gerichtlichen Dokumente übernehmen.

[17]

Darüber hinaus bieten elektronische Textverarbeitungssysteme aber auch ausgefeilte Überarbeitungs- und Kommentarfunktionen an, welche den Richtern und Gerichtsschreibern die gemeinsame Arbeit am gleichen Dokumententwurf und das effiziente Zusammenführen von Änderungen ermöglichen40. Funktionen, die sich angesichts der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung – wonach anschliessend an die Urteilsberatung nicht bloss das Urteilsdispositiv, sondern auch die Endfassung der schriftlichen Urteilsmotivation von einer Mehrheit des Spruchkörpers gutgeheissen und vorgängig etwaige Änderungsanträge ausdiskutiert werden müssen41 – für die Gerichte noch vermehrt als nützlich erweisen könnten.

[18]

Weitere IT-Anwendungen unterstützen das Gericht bei verfahrensrelevanten Berechnungen. Sie können zunächst aus einfachen Vorlagen der Tabellenkalkulation bestehen, bspw. zur Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege oder zur Bestimmung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe. Diese einfachen Vorlagen gehen bisher meist nicht über eine Auflistung der zu prüfenden und zu beziffernden Kriterien und die automatisierte Kalkulation des gesuchten Ergebniswerts hinaus. Es existieren in diesem Bereich aber auch bereits einige komplexere juristische Spezialanwendungen, bspw. für Berechnungen über den Personenschaden42.

[19]

Sodann finden in der Justiz Programme Verwendung, die während der Fallbearbeitung helfen sollen, den Prozessstoff zügiger und klarer zu erfassen. Es handelt sich dabei zunächst um IT-Anwendungen zur grafischen Darstellung komplexer Zusammenhänge in Teilbereichen eines Verfahrens, bspw. über Tatorte, über persönliche und geschäftliche Beziehungen beteiligter Personen oder über Geldflüsse43. Neuerdings kommen aber auch vermehrt Programme zur strukturierten Erfassung der gesamten Sachverhalts- und Rechtsproblematik eines Verfahrens zum Einsatz44. Diese Programme erlauben es Richterinnen und Gerichtsschreiberinnen unabhängig voneinander und von den Parteien, über die Verfahrensakten eine eigene gedankliche Struktur zu projizieren und die als richtig erachteten oder von den Parteien behaupteten Zusammenhänge nachzubilden. IT-Anwendungen unterstützen hierbei bspw. mittels modellierbarer Baumstrukturen im Mind-Mapping oder über die flexible tabellarische Gegenüberstellung von divergierenden Parteibehauptungen und Rechtssätzen gemäss der Relationstechnik45. Die in diesen Anwendungen entstehenden Strukturpunkte können im Hinblick auf eine Parteiverhandlung oder Urteilsberatung präzise mit den relevanten Aktenstellen in elektronisch vorliegenden Prozessakten, mit Gesetzesartikeln oder mit aus elektronischen Datenbanken entnommenen Präjudizien und Lehrmeinungen verknüpft und in beliebigem Umfang mit eigenen Notizen ergänzt werden. Eine derart gestaltete Vorbereitung ist gerade in komplexen Verfahren geeignet, den Zeitbedarf für die Rechtsfindung zu reduzieren, indem rascher und klarer ein Bild der relevanten Lebensvorgänge gewonnen und auf neue Wendungen in der Parteiverhandlung und Urteilsberatung reagiert werden kann. Bei den meisten Programmen können die einmal erarbeiteten Strukturen zudem als Ganzes oder in Teilen als Vorlage gespeichert und für vergleichbare künftige Fälle wiederverwendet oder gar am Gericht zentral gespeichert und sodann anderen Gerichtsmitgliedern und Gerichtsschreiberinnen zur Verfügung gestellt werden.

[20]

Der praktische Nutzen der letztgenannten Anwendungen erweitert sich, je mehr Verfahrensakten auch in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Elektronische Akten beschleunigen zudem während der Verhandlungsvorbereitung das Aktenstudium des Spruchkörpers46, da das Herstellen individueller Aktenkopien auch bei sehr umfangreichen Verfahrensakten kein relevanter Zeit- oder Kostenfaktor mehr ist47. Die tatsächlich parallele Vorbereitung eines beliebig grossen Spruchkörpers wird damit erst ermöglicht48. Weiter lassen sich selbst umfangreichste Verfahrensakten in elektronischer Form auf Notebook- oder Tablet-Computern problemlos zwischen mehreren Arbeitsorten transportieren und erlauben so ein den individuellen Bedürfnissen angepasstes Aktenstudium49. Für die in der Schweiz immer noch häufig in Teil- oder Nebenämtern beschäftigten und meist ausserhalb der gerichtlichen Büroräumlichkeiten tätigen Richterinnen und Richter erhöht sich dadurch nicht zuletzt die zeitliche Flexibilität in der Vorbereitung und die Arbeitsergonomie50. Ähnliches gilt für juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen mit elektronischen Akten weit eher Heimarbeit und Freiheiten in der Einteilung der Arbeitszeit eingeräumt werden können51. Dies ermöglicht es der Justiz, auch in Zukunft konkurrenzfähige Arbeitsmodelle anbieten und dadurch talentierte Fachkräfte rekrutieren zu können. Die Justiz wird mit elektronisch zur Verfügung stehenden und transportablen Akten aber auch agiler in der kurzfristigen Verlegung des Verhandlungsortes, bspw. für einen Augenschein im Beweisverfahren. Elektronische Akten ermöglichen im Weiteren über die IT-gestützte Volltextsuche jederzeit das schnelle Auffinden von relevanten Aktenstellen im gesamten vorhandenen Aktenmaterial52.

[21]

Bei der elektronischen Aktenführung liegt die praktische Umsetzung in der Schweiz, wie der letzte CEPEJ-Bericht aufgezeigt hat, im Ländervergleich zurück53. Das wird sich bei einer Forcierung der E-Justice, wie sie bspw. von Gruber prognostiziert wurde, in den kommenden Jahren wohl rasch ändern54. Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt haben mit dem Projekt «Gerichte 2010» bereits ihre IT-Infrastruktur auf elektronische Aktendoppel55 umgestellt und können die Arbeitsprozesse dadurch ohne Medienbruch56 vollständig in der IT abbilden. Die Mitarbeitenden haben an ihrem Arbeitsplatz, neben dem Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem und die Büroanwendungen, über einen zweiten Bildschirm gleichzeitig Einsicht in sämtliche Verfahrensakten des bearbeiteten Dossiers. Die elektronischen Verfahrensakten werden hierfür in einem zentralen Dokumentenverwaltungssystem gesammelt und durch die Gerichtskanzleien laufend um jede verfahrensrelevante Eingabe ergänzt, unabhängig davon, ob diese in elektronischer oder in Papierform eingeht57.

[22]

Ein weiteres Gebiet der E-Justice bilden sodann fachspezifische Datenbanken und das gerichtsinterne Wissensmanagement. Unter Letzterem ist einerseits die Gewährleistung bestmöglicher Kohärenz in der Rechtsprechung an grösseren Gerichten zu verstehen. Rechercheprogramme können hier helfen, bezüglich der zu beantwortenden Rechtsfragen die beizuziehenden Urteile des eigenen Gerichts rasch zu eruieren58. Wissensmanagement kommt andererseits an grösseren Gerichten auch zum Einsatz, um die Träger von Spezialkenntnissen anhand des gesuchten Wissens ausfindig machen zu können. Hierfür werden elektronische Wissenslandkarten erstellt, die bei Bedarf bspw. auf Mitarbeitende mit bestimmten Sprach- oder Finanzkenntnissen hinweisen, oder in denen Fachgebiet und Erfahrungsschatz von forensischen Gutachtern hinterlegt sind59.

[23]

Die juristischen Datenbanken erschliessen mittlerweile einen beträchtlichen Teil der Rechtsprechung und Doktrin60. Eine grosse Zahl an Fachzeitschriften wird heute zusätzlich zur gedruckten Ausgabe oder gar ausschliesslich online angeboten, meist auch mit den Archivbeständen der zurückliegenden Jahre. Dissertationen werden teilweise nur noch online publiziert. Das vom Institut für Föderalismus der Universität Freiburg entwickelte und heute im Auftrag der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz betriebene Portal LexFind61 erschliesst die Gesetzgebung von Bund und Kantonen in der geltenden Fassung genauso wie das bereits ausser Kraft getretene Recht. Es erleichtert dadurch bspw. bei Fragen des intertemporalen Rechts die Eruierung der lex mitior.

2.2.2.

Unterstützung in der Gerichtsadministration und Gerichtsleitung ^

[24]

Verbreiteter und an den hiesigen Gerichten vertrauter als einige der vorgenannten Anwendungen dürfte mittlerweile ein auf die Justizbedürfnisse zugeschnittenes Programm zur Geschäftsverwaltung sein62. Nicht verwunderlich ist daher, dass im Zusammenhang mit IT-Nutzung an den Gerichten bisher meist von diesen Programmen die Rede ist. Sie erfassen Stammdaten der Verfahren sowie über die beteiligten Personen und deren Verfahrensrolle. Sie geben Aufschluss über die Verfahrenszuteilung und den Verfahrensstand. Auf ihren erweiterten Nutzen im Zusammenspiel mit elektronischer Textverarbeitung wurde zuvor bereits hingewiesen. Mit diesen Grundfunktionen sowie Schnittstellen zu praktisch allen weiteren Anwendungen der E-Justice werden die Geschäftsverwaltungsprogramme zweifellos auch weiterhin im Zentrum der Justiz-IT stehen.

[25]

Die Geschäftsverwaltung kann beispielsweise ausgebaut werden zu einer Geschäftslastbewirtschaftung und dient dann einerseits als Führungsinstrument der Gerichtsleitung bei der Ressourcenplanung und liefert andererseits die Basisdaten über die Leistungen des Gerichts für die Berichterstattung zuhanden der parlamentarischen Oberaufsicht63. Im Rahmen der Verfahrensverwaltung ergibt sich eine weitere, hierzulande viel diskutierte Anwendung in der automatisierten Zusammensetzung des Spruchkörpers. Dadurch soll der Forderung Rechnung getragen werden, dass die Spruchkörperbildung vorausbestimmten Regeln zu folgen habe, um jeglichen Verdacht auszuschliessen, die Gerichtsmitglieder seien mit Absicht im Hinblick auf das konkrete Verfahren in den Spruchkörper berufen worden64.

[26]
In vielen weiteren Bereichen – wie der Personalverwaltung, der Rechnungslegung, dem Zahlungswesen oder der Raumverwaltung (bspw. bei der Gerichtssaalzuteilung) – bestehen weitere Einsatzbereiche für die IT in der Gerichtsverwaltung. Zumeist sind auch diese Programme mit der zentralen Geschäftsverwaltungssoftware verbunden, unterscheiden sich aber in der Funktionalität kaum von ähnlichen Anwendungen, wie sie auch regelmässig in der Privatwirtschaft und anderen staatlichen Behörden zum Einsatz gelangen. Sie sind für die vorliegend behandelte Thematik von untergeordneter Bedeutung und werden hier nicht näher vorgestellt.

2.2.3.

Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten und weiteren Interessierten ^

[27]

Bei der Kommunikation mit den Parteien umfasst die E-Justice insbesondere den rechtsverbindlichen elektronischen Austausch von Dokumenten, den elektronischen Rechtsverkehr nach den neuen oder entsprechend angepassten Prozessgesetzen65. In einem weiteren Sinne beinhaltet dies auch die Gewährung der Akteneinsicht, welche bei elektronisch gespeicherten Akten wiederum vereinfacht wird66. Die Vorteile der effizienten Vervielfältigung gelten hierfür genauso wie gerichtsintern67. Das kostengünstige Erstellen einer ausreichenden Anzahl an Aktenkopien und das Verteilen über Datenträger ermöglichen im Zusammenspiel mit den Parteien wiederum die gleichzeitige und damit effizientere Weiterbearbeitung des Verfahrens. Existiert demgegenüber statt eines elektronischen lediglich ein papiergebundenes Aktenexemplar und erweist sich das Erstellen von Papierkopien aufgrund des Aktenumfangs als nicht praktikabel, so erfolgt die Verhandlungsvorbereitung von Gericht und Parteien in der Regel nicht parallel, sondern gestaffelt. Das kann zu einer Verfahrensverzögerung führen, die angesichts des heutigen Stands der Technik kaum mehr mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar scheint.

[28]
Kann die Akteneinsicht demgegenüber sogar online auf ein vom Gericht betreutes, elektronisches Aktenexemplar gewährt werden, erhöht dies zusätzlich die Transparenz und potenziell die Akzeptanz für den Verfahrensgang, da die Parteien sich laufend selbst über den letzten Bearbeitungsstand ihres Verfahrens vergewissern können68.
[29]
In den Gerichtssälen führt E-Justice im Weiteren zu veränderten Anforderungen an die technische Infrastruktur. Eingesetzt werden bspw. Videokonferenzsysteme, um Befragungen auch über räumliche Distanz zu einvernommenen Personen effizient durchzuführen69 oder dem Zielkonflikt zwischen Konfrontationsrecht und Opferschutz70 Rechnung tragen zu können71. Mehr und mehr erforderlich werden aber auch Grossbildschirme oder Videoprojektoren, die es dem Gericht ermöglichen, elektronisch vorliegende Akten und Videoeinvernahmen den Parteien vorzuhalten, oder es im Gegenzug den Parteien ermöglichen, ihren Fall mit elektronischen Hilfsmitteln dem Gericht zu präsentieren72.
[30]
Letztlich beinhaltet die E-Justice in Bereich der Aussenkommunikation auch das Bereitstellen von elektronischen Informationen für Rechtssuchende, Parteien, juristische Fachkreise oder die weitere Öffentlichkeit. Hierzu zählen bspw. im Internet bereitgestellte Formulare für einfache Eingaben im Massengeschäft oder die allgemeine Orientierung über das Gericht, seine Organisation und Betriebsabläufe, seinen Verhandlungskalender oder seine bisherige Rechtsprechung73.

2.3.

Zwischenfazit ^

[31]
E-Justice beschreibt somit den modernen Einsatz von Informationstechnologie an den Gerichten – sowohl gerichtsintern wie auch im Kontakt zu anderen Behörden und Privatpersonen. Im Zuge der diversen Initiativen rund um E-Government im weiteren Sinn wird unter dem Titel E-Justice der Modernisierungsprozess auch in der Justiz vorangetrieben. Das Feld der einsetzbaren IT-Anwendungen ist denkbar weit und potenziell geeignet, vertraute Arbeitsabläufe an und mit den Gerichten nachhaltig umzugestalten.
[32]
Die E-Justice rückt die Betriebsabläufe in der Justiz näher an diejenigen eines modernen Dienstleitungsbetriebs. Sie bietet evident Chancen, den Rechtssuchenden eine zugänglichere, effizientere und dadurch auch rascher entscheidende Justiz zu gewährleisten. Die Justiz gewinnt dadurch an Effektivität und kann die Qualität der angebotenen Dienstleistung steigern74. Der Akzeptanz gerichtlicher Verfahren und Entscheidungen kann dies nur förderlich sein.

3.

Organisatorische Zuordnung der Justiz-IT ^

3.1.

Selbstverwaltungsrecht der Justiz ^

[33]

Doch wo liegen die Risiken dieser E-Justice für die Unabhängigkeit der Justiz, vor denen der CCJE in seiner Stellungnahme warnt? Dem CCJE zufolge primär in den Fragen, durch wen und in welcher konkreten Form die IT in der Justiz ausgestaltet wird75. Welches staatliche Organ hat somit nach schweizerischem Rechtsverständnis über die Gestaltung der Justiz-IT zu entscheiden? Welchen Einfluss darf es dabei auf die Justiz ausüben?

3.1.1.

Positivrechtliche Grundlagen einer selbständigen Justizverwaltung ^

[34]

Eine Grundfunktion jeder IT ist es, eine Infrastruktur für Datenverarbeitungsprozesse bereitzustellen76. Darin besteht in der Justiz kein Unterschied zur Privatwirtschaft. Es handelt sich bei der Gewährleistung der E-Justice als Verwaltungsaufgabe somit zunächst einmal um einen Dienst für die Justiz77, was jedoch noch nicht zwangsläufig bedeutet, dass dieser Dienst auch durch die Justiz selbst verwaltet werden muss78. Für das Bundesgericht ergibt sich die eigenverantwortliche Gestaltung der IT positivrechtlich aus dem in der Bundesverfassung verankerten Selbstverwaltungsrecht79. Dieses umfasst, das darf soweit als unbestritten gelten80, den Betrieb der IT als Teil der Dienste gemäss Art. 25 Abs. 2 BGG81 und den Bezug der IT als Teil der Logistik gemäss Art. 25a Abs. 2 und 3 BGG82.

[35]

Nicht unbestritten war jedoch auf Bundesebene, wie einleitend bereits geschildert, der eigenverantwortliche Entscheid über die IT durch das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht. Das Aufsichtsreglement des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte des Bundes enthält auch heute noch einen Passus, wonach die Dienste bspw. im Informatikbereich in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten und Synergien zu nutzen haben83. Auch behält sich das Bundesgericht generell das Recht vor, den erstinstanzlichen Gerichten des Bundes Weisungen zu erteilen84. Eigentlich hierarchische Leitungsbefugnisse wären hingegen wohl kaum durch das Gesetz gedeckt85. In der praktischen Umsetzung, jedenfalls die IT betreffend, scheint denn inzwischen auch die Kooperation unter den Gerichten des Bundes im Vordergrund zu stehen86.

[36]

Eine Begründung für die selbständige IT-Verwaltung durch das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht könnte wohl ebenfalls positivrechtlich aus deren normierten, genuinen Selbstverwaltungsrechten hergeleitet werden87. Diese beinhalten – gleich dem Bundesgericht – den eigenverantwortlichen Betrieb der Dienste88 und die eigenverantwortliche Logistik89. Damit würde aber an dieser Stelle nur der Einzelfall beleuchtet. Primär ist es am Gesetzgeber, die organisatorische Zuteilung der staatlichen Funktionen vorzunehmen90. Vorliegend soll jedoch anhand der materiellen Funktion nach einer allgemeinen Begründung für die organisatorische Zuordnung der E-Justice gesucht werden. Es ist somit nicht der Frage nachzugehen, ob ein Gericht nach dem Gesetz die Verwaltung der IT selbst übernehmen darf. Vielmehr soll geprüft werden, weshalb und inwieweit es dies allenfalls sollte.

[37]

Auch beim Bundesgericht ist die heute bestehende Zuordnung der IT zum Bereich der Selbstverwaltung rückblickend keine Selbstverständlichkeit. Noch 1990 stellte Eichenberger fest, dass just die Ausstattung mit Sachmitteln und insbesondere die «Instrumentierung» zu dem Bereich Justiz betreffender Verwaltungstätigkeit zähle, welcher überhaupt nur unter Mitwirkung der Staatsverwaltung, als Organgruppe der Exekutive, zustande komme91. Auch unter dem heute in der Bundesverfassung nach dem Wortlaut vorbehaltlos verankerten Selbstverwaltungsrecht ist dem Bundesgericht nicht jede eigennützige Verwaltungstätigkeit anheimgestellt. So fällt kraft Art. 25a BGG die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und der Unterhalt der Gerichtsgebäude dennoch in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements92. Die in der Bundesverfassung garantierte Selbstverwaltung ist demnach bloss ein Grundsatz, der, wie auch den Materialien entnommen werden kann93, noch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf94.

3.1.2.

Umfang des Selbstverwaltungsrechts ^

[38]

Der Umfang eines Selbstverwaltungsrechts ist somit allein durch den Wortsinn nicht genügend geklärt. Anhand welcher Kriterien sind folglich Verwaltungsaufgaben nicht der Exekutive, sondern der Justiz als eigenständiger Organgruppe zuzuteilen? Die primäre Aufgabe der Justiz ist das Judizieren und nicht das Verwalten, weshalb die Notwendigkeit einer ausnahmsweise verwaltenden Tätigkeit immer zunächst nach ihrem Zweck zu begründen ist95. Diese Begründung findet sich im Schutz der richterlichen Unabhängigkeit96. Die selbständige Justizverwaltung soll nach Eichenberger und der ihm bis heute folgenden Lehre all das beinhalten, was «um der richterlichen Unabhängigkeit willen nicht anderen Organgruppen oder Organen überlassen werden» sollte97. Dies bildet einen Kernbestand. Über diesen notwendigen Kernbestand hinaus kann ihr durch den Gesetzgeber bei Bedarf aber auch ohne Weiteres das zugesprochen werden, was damit in so engem funktionalen Zusammenhang steht, dass es aus Gründen der Zweckmässigkeit ebenfalls der Justiz zur selbständigen Verwaltung überlassen wird98. Der Aufbau einer umfassenden Parallelverwaltung unter Führung der Justiz ist hingegen nicht Sinn der Selbstverwaltung99.

[39]

Die richterliche Unabhängigkeit, die es somit durch Selbstverwaltung zu schützen gilt, ist zunächst nur eine Zielvorgabe. Sie muss durch Gesetzgebung und Auslegung immer wieder neu, im zeitgemässen Kontext interpretiert werden100. Nach der Bundesverfassung sind «richterliche Behörden […] in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet»101. Dieses Verfassungsprinzip beansprucht Geltung für alle Gerichte des Bundes und der Kantone102. Es wird in der Bundesverfassung flankiert vom Grundrecht, wonach jede Person in gerichtlichen Verfahren «Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht» hat103. Die Unabhängigkeit des Gerichts wird den Verfahrensbeteiligten zudem völkerrechtlich durch die EMRK und den UNO-Pakt II garantiert104. Aufgeteilt nach den möglichen Abhängigkeitsquellen bedeutet die richterliche Unabhängigkeit in einem umfassenden Sinn: die Unabhängigkeit von den Prozessparteien, von anderen staatlichen Gewalten und anderen Vertretern der richterlichen Gewalt, von weiteren politischen oder sozialen Interessen sowie die innere Freiheit der Richterinnen und Richter im eigenen Rechtsfindungsprozess105. Die Spruchkörper und gleichsam auch die einzelnen Richter müssen «von jeder justizfremden Einbindung freigehalten werden»106. Es besteht ein Einmischungsverbot107. Dieses untersagt jegliche Art der Anleitung in der Rechtsprechung108. Sachlich geschützt werden soll dadurch die Rechtsfindung und Rechtsprechung als Kernaufgabe der richterlichen Tätigkeit109 – somit die verbindliche Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen unbeteiligten Dritten in einem justizförmigen Verfahren110. Die Verfahrensbeteiligten haben einen Anspruch darauf, dass «die Rechtsprechung jederzeit und in jeder Hinsicht beim zuständigen Gericht liegt» und das Gericht stets eine rechtsgleiche, quasi symmetrische Distanz zu den Parteien und ihren Anliegen beibehält111. Dies bezieht sich nicht nur auf verfahrensabschliessende Entscheidungen, sondern, was in der deutschen Praxis und Doktrin zu Recht regelmässig hervorgehoben wird, auf «alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen»112. Stets ist in alldem auch ein objektiv nachvollziehbarer Anschein fehlender Unabhängigkeit zu vermeiden113.

3.2.

Einordnung der E-Justice ^

3.2.1.

Selbstverwaltung verneinende Aspekte ^

[40]

Bezüglich einzelner Verwaltungsaufgaben für die Justiz, wie Finanz-114 oder Personalwesen115, besteht im schweizerischen Schrifttum Konsens, dass sie den Gerichten mindestens in Teilbereichen zur Selbstverwaltung zu überlassen seien. Die IT bleibt hingegen für gewöhnlich unerwähnt. Ihre Zuordnung zum Selbstverwaltungsbereich scheint prima facie denn auch nicht zwingend116. Die Nutzung der IT im Rahmen der Rechnungslegung der Gerichte hat offensichtlich keinen Einfluss auf die Rechtsfindung. Die Auswahl des Personal Computers am richterlichen Arbeitsplatz oder der Verlauf der Datenkabel in einem Gerichtsgebäude sind auch nicht Entscheidungen, die einen nahen Bezug zur Rechtsprechung erkennen liessen. Der Drucker am richterlichen Arbeitsplatz geniesst, wie Berlit es betont pointiert ausdrücken wollte, keine richterliche Unabhängigkeit117.

[41]

Die Umstellung auf elektronische Akten wird für einige Richterinnen und Richter einen nicht unerheblichen Lernprozess auslösen118. Etliche heute amtierende Richterinnen und Richter sind nicht umgeben von Informationstechnologie aufgewachsen und gehören damit nicht der Generation sogenannter Digital Natives119 an. Sie müssen den Umgang mit IT teils erst erlernen und für eine papierarme Informationsverarbeitung neue Arbeitsmethoden verinnerlichen, die für die kommende Generation längst normales Lebensumfeld und Ausbildungsvoraussetzung geworden sind120.

[42]

Mit Berlit ist aber davon auszugehen, dass selbst eine von ausserhalb der Justiz induzierte Umstellung von einer papier- zu einer techniknahen Infrastruktur und Aktenführung noch keine Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit beinhaltet121. Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Rechtsprechung allein durch den Wechsel des Informationsträgers und die dafür benötigte Infrastruktur ist nicht ersichtlich122. Bezüglich einer mittelbaren Beeinflussung der inneren Freiheit in der Rechtsfindung lassen das Bildungsniveau, die im Beruf ohnehin vorausgesetzte interdisziplinäre Auffassungsgabe und nicht zuletzt das Gehalt berechtigterweise die Erwartung zu, dass Richterinnen und Richter sich mindestens so lernfähig und innovationsoffen geben, wie das in vergleichbaren Kaderpositionen der Privatwirtschaft längst verlangt wird123. Dies gilt umso mehr, als dass die zunehmende Bedeutung der IT-Forensik ohnehin in mehreren Rechtsgebieten den Aufbau von Kompetenzen in der Informatik auch für die spruchrichterliche Tätigkeit erfordert124.

[43]

Mit Recht sieht denn auch in Deutschland der BGH keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit in der Umstellung auf eine IT-Infrastruktur mit elektronischen Akten, die einem Richter die Anpassung seiner bisherigen, papierorientierten Arbeitsgewohnheiten abverlangt125. Die richterliche Unabhängigkeit ist weder Standesprivileg126 noch Rechtfertigung, sich möglicherweise unliebsamen Neuerungen bei den Arbeitsmitteln zu verweigern127.

[44]

Damit ist gleichwohl nicht gesagt, dass eine forcierte Umstellung auf elektronisch geführte Akten daneben nicht Prinzipien einer zeitgemäss nachhaltigen Betriebsführung widerspricht128. Werden gerichtsinterne Arbeitsabläufe durch Modernisierung der Technik umgestaltet, so ist vielmehr vorzugsweise eine grosse Akzeptanz der Benutzerinnen und Benutzer zu suchen. Es sind Weiterbildungsmöglichkeiten in der IT anzubieten; Kritik an der Alltagstauglichkeit des IT-Workflows und der Benutzerfreundlichkeit der eingesetzten Systeme ist aufzunehmen und anzugehen. Ohne Vertrauen in den tatsächlichen Nutzen der E-Justice durch die an den Gerichten arbeitenden Menschen wäre das Projekt von vornherein zum Scheitern verurteilt129.

[45]

Indes, und dies ist vorliegend alleine relevant, ist die richterliche Unabhängigkeit kein Bestandteil der Debatte um Akzeptanz und Usability. Eine Beeinträchtigung der Rechtsfindung allein durch den Wechsel zu einer IT-Infrastruktur und zu elektronischen Akten kann erst angemahnt werden, wenn sich die zur Verfügung stehenden Geräte und Programme auch nach erlernter Bedienung und Anpassung der Arbeitsabläufe und trotz innovationsoffener Benutzer für die zügige Verfahrensbearbeitung als objektiv untauglich erweisen130.

3.2.2.

Selbstverwaltung erfordernde Aspekte ^

[46]

Die bis hierhin dargelegte, hauptsächlich infrastruktur- und benutzerbezogene Sicht erfasst die Dimensionen der E-Justice jedoch erst unzureichend. E-Justice beinhaltet vermehrt nicht nur Informatikunterstützung für allgemeine Aufgaben der Gerichtsverwaltung oder den simplen, wenn auch zentralen Wechsel des Trägermediums für die Gerichtsakten. Durch die Veränderungen der gerichtlichen Arbeitsabläufe, wie sie teils bereits umgesetzt wurden oder im Rahmen von Bestrebungen zur Förderung der E-Justice anstehen, ändert auch generell die Rolle der IT-Dienste in der Justiz. Das bestenfalls vor einigen Jahren noch gültige Bild der IT, als einer hinsichtlich juristischer Arbeitserzeugnisse indifferenten Infrastruktur, muss dabei überdacht werden131. Wenn Spruchkörper mittels der IT zusammengestellt werden, wenn das Gericht die Schriftsätze und Beweiseingaben von den Parteien elektronisch entgegennimmt, wenn den Parteien Akteneinsicht über elektronische Kanäle gewährt wird, wenn Akten im Spruchkörper elektronisch in Zirkulation gegeben werden, wenn Richter den Prozessstoff mit der IT klarer und schneller zu erfassen suchen, wenn die Rechtsfindung über elektronische Quellen erfolgt, wenn Fachprogramme für den Spruchkörper entscheidrelevante Berechnungen durchführen und genauso wie Textbausteine Entscheidungen zumindest in Teilbereichen vorbereiten, wenn Urteile mittels der IT erstellt und Änderungsanträge besprochen und zusammengeführt werden, dann bildet die IT auch wesentliche Bestandteile dessen ab, was bei manueller Ausführung zwanglos der rechtsprechenden Tätigkeit zugerechnet würde. Die Entwicklung zeigt schon heute, dass sich diese Unterstützungsleistungen der IT von der rechtsprechenden Tätigkeit je länger je weniger trennen lassen werden132. Die IT wird vermehrt auch inhaltlich auf das Ergebnis der richterlichen Arbeit prägend wirken133.

[47]

An zwei Beispielen soll das hier näher belegt werden. Elektronische Datenbanken bewirken schon heute eine verstärkte Relevanz von Präjudizien und, damit verbunden, die Entwicklung zu einem Case law134. Etliche elektronische Datenbanken werden von gewinnorientierten Unternehmen betrieben, denen die publizierten Entscheidungen der Gerichte eine kostengünstige und gerne genutzte Datenbasis sind. Mehr und mehr Kantone publizieren ihre Gerichtsentscheidungen in elektronischer Form im Internet und stellen sie so zur Weiternutzung zur Verfügung. Auch das Bundesgericht ging 2007 dazu über, neben der amtlichen Sammlung der Leitentscheidungen alle weiteren Endentscheidungen zu publizieren. So begrüssenswert die Verfügbarkeit all dieser kantonalen und eidgenössischen Urteile aus Transparenzüberlegungen ist, so wenig kann in den letzten Jahren übersehen werden, dass die ergangenen Urteile anderer Gerichte in der kantonalen gerichtlichen Praxis gegenüber Doktrin und Gesetzesauslegung als Entscheidungsgrundlage eine erheblich grössere Bedeutung eingenommen haben. Das sollte schon insofern zur Reflexion anregen, als dass die kontinentaleuropäische Juristenausbildung üblicherweise keine ausgefeilte Methodik zur Unterscheidung zwischen tatsächlichen und bloss vermeintlichen Präjudizien beinhaltet135. Ein Stare-decisis-Prinzip, wie es im angloamerikanischen Rechtskreis vorherrscht, hat hier auch keine Geltung; kontinuierliche Normauslegung und Rechtsfortbildung sind vielmehr allen Richterinnen und Richtern aufgetragen136. Bezogen auf die Unabhängigkeit in der Rechtsfindung unterstreicht diese bereits bestehende Problematik aber auch, dass derjenige, der entscheiden kann, welche elektronischen Datenbanken dem Gericht zur Verfügung stehen, der vielleicht gar damit verbundene Kosten über den Etat für die Gerichtsbibliothek kompensiert137, faktisch auch eine Selektion hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidungsgrundlagen im Einzelfall vorwegnimmt138.

[48]

Diese Problematik akzentuiert sich bei IT-Fachanwendungen und Vorlagen, die die Rechtsprechung durch programmierte Abläufe direkt unterstützen sollen. Die Logik des einzelnen Programms und des IT-Workflows tritt hier neben die Übereinstimmung mit dem Gesetz oder könnte dieser, wie Berlit ausführt, gar bald vorgehen139. Treffend hat Lessig bereits 1999 minutiös dargelegt, dass die Softwarearchitektur und Programmierung der IT (englisch Code) auf die Nutzer eine bindende Wirkung entfaltet, die dem Rechtssatz mindestens ebenbürtig ist («Code is law»)140. Übertragen auf die E-Justice bedeutet dies, dass derjenige, der über den Leistungsumfang des Codes entscheidet, der festlegen kann, welche Parameter in entscheidrelevanten Berechnungen Berücksichtigung finden, welche Parameter weggelassen werden, welche Verfahrensschritte Teil des IT-gestützten Entscheidungsablaufs sind und welche nicht, welche Vorlagen in Strukturanalyse- und Entscheidredaktionsprogrammen zur Auswahl stehen oder – ganz generell – auf welcher Rechtsauffassung der Code beruht, dass derjenige auch Einfluss auf gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall nimmt, die mit dieser IT erarbeitet werden141. Hier besteht die Gefahr, dass sich der Richter – nicht zuletzt aufgrund des Effizienzdrucks oder schlicht aus Unwissenheit über die der eingesetzten Software immanenten rechtlichen Grundannahmen und Abstraktionen – nach den verfügbaren Vorlagen richtet, statt selbst die Rechtsfindung vorzunehmen, auch wenn das Ergebnis dieser Rechtsfindung vom Entwicklungsstand und den Möglichkeiten der eingesetzten Programme abweichen sollte142. Das gilt für das materielle Recht genauso wie für das formelle Recht. In dem (beträchtlichen) Umfang, in dem der Code dieses Recht nicht in allen, durch Auslegung und erlaubte Lückenfüllung denkbaren, Facetten abbilden kann, wirkt er selbst schematisierend und gesetzesvertretend. Doch handelt es sich dabei um eine rein faktische Gesetzesvertretung – ohne Rechtsgrundlage oder demokratisch abgestützte Rechtsetzungsermächtigung an die Auftraggeber, Architekten und Programmierer der Software. Die IT konkretisiert das Recht in einem Bereich, der nach der demokratisch erlassenen Rechtsordnung dem Richter vorbehalten wäre143.

[49]
Der Umgang mit diesen Veränderungen ist zunächst einmal «eine Herausforderung an das methodische Bewusstsein» der Richterinnen und Richter144. Doch muss festgestellt werden, dass die IT durch solche Entwicklungen nicht mehr bloss ein technischer Hilfsdienst der verwaltenden Tätigkeit an den Gerichten ist. Sie erstreckt sich vielmehr zunehmend auf die gerichtlichen Entscheidungen – sowohl bezüglich der gerichtsinternen Rechtsfindung wie auch in der Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten über die Schematisierung des Prozessrechts. Die IT ist und wird damit in zunehmendem Masse ein essentieller Bestandteil der Rechtsprechung selbst und damit des Kernbereichs richterlicher Tätigkeit145.
[50]

Mit diesem unmittelbaren Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit erhöht sich aber auch die Vulnerabilität der Justiz beträchtlich, bei einer Fremdbestimmung über diese Teile der IT nicht mehr unabhängig zu sein oder in der Aussensicht entsprechend fremdbestimmt wahrgenommen zu werden – nicht mehr zu allen am Verfahren interessierten Kreisen die rechtsgleiche Distanz zu wahren und Entscheidungen eigenständig, einzig dem Gesetz verpflichtet, zu fällen. Damit ist dieses rechtsprechungsnahe Teilgebiet der E-Justice – die Unterstützung des Spruchkörpers durch Informationstechnologie sowie die IT-gestützte Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten – analog bisheriger Lehre ohne Weiteres zu einem Kern an Aufgaben zu zählen, die zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit dem Minimalbestand einer selbständigen Justizverwaltung zugeordnet werden sollten. Über das Leistungsvermögen dieser IT-Anwendungen muss die Justiz selbst entscheiden können. Die Richterinnen und Richter müssen mit den Grundannahmen, Möglichkeiten und Grenzen der eingesetzten Informationstechnologie vertraut sein, um über den Einsatz im Einzelfall entscheiden und sich bei Bedarf auch von den Vorgaben der Technik lösen zu können. Sie müssen auch darüber entscheiden können, wo und in welcher Konfiguration eine IT-Unterstützung der Rechtsprechung sinnvoll ist, und wo sie aufgrund der zu investierenden Mittel und faktisch entstehender Verbindlichkeit unnötig einengen würde. Sonst bleibt die richterliche Unabhängigkeit – als Grundrecht nicht der Richterschaft, sondern der Rechtssuchenden – in der E-Justice nicht gewahrt. Zu Recht findet sich diese Empfehlung somit in der Stellungnahme des CCJE an das Ministerkomitee des Europarats146.

3.3.

Zwischenfazit ^

[51]
Nach den in der Schweiz auf Eichenbergers Arbeiten zurückgehenden und in der Lehre bis heute übernommenen Abgrenzungskriterien ist die E-Justice somit zumindest in den Bereichen der IT-Unterstützung des Spruchkörpers und der IT-gestützten Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten – aufgrund der in wesentlichen Teilen gegebenen und stetig zunehmenden funktionalen Nähe zur Rechtsprechung – zu denjenigen Verwaltungsaufgaben zu zählen, die der Selbstverwaltung durch die Gerichte angehören sollten.
[52]
Aufgrund des funktionalen Zusammenhangs könnte der zuständige Gesetzgeber aus Zweckmässigkeitsüberlegungen aber auch weitere Bestandteile der E-Justice dem Selbstverwaltungsbereich zuordnen.

4.

IT-Governance in der Justiz ^

4.1.

Bedarf nach einer IT-Governance der Justiz ^

[53]

In der Stellungnahme des CCJE wird richtigerweise gefolgert, dass sich mit der eigenverantwortlichen Verwaltung der IT eine neue Herausforderung für die Justiz in der Etablierung einer die richterliche Unabhängigkeit wahrenden IT-Governance ergibt147. Auf den Konzepten  für den privaten Sektor kann hierbei aufgebaut werden148. Eine IT-Governance muss primär Chancen und Risiken der IT-Nutzung laufend evaluieren und darauf gestützt strategische Ziele für die IT-Nutzung formulieren und die Zielerreichung kontrollieren. Auf einige Chancen und Risiken der E-Justice wurde hier bereits eingegangen. Ein speziell zu berücksichtigendes Risiko stellt sich, wie aufgezeigt, für die richterliche Unabhängigkeit. Eine IT-Governance der Justiz muss folglich den notwendigen und den zweckmässigen Umfang des Selbstverwaltungsrechts vorausschauend erkennen, damit die Justiz zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit mit der Legislative und der Exekutive die Verteilung der IT-Aufgaben klären kann.

[54]

Die IT-Governance muss darüber hinaus aber auch die IT-Nutzung innerhalb der Justiz als Organgruppe regeln, indem anhand der Chancen und Risiken Handlungsziele formuliert sowie Schutzmechanismen installiert und einer regelmässigen Kontrolle unterzogen werden. Das Selbstverwaltungsrecht soll die richterliche Unabhängigkeit umfassend schützen149. Es obliegt daher eigentlich jedem gerichtlichen Organ alleine150. Dennoch wird ihm in der Abgrenzung zu nichtrichterlichen Organen üblicher- und berechtigterweise eine grössere Relevanz beigemessen als justizintern. Es schliesst denn auch in der Justizverwaltung den Einsatz von gesetzlich vorgesehenen Führungs- oder Aufsichtsmitteln durch obere Gerichte oder Organe der Justizleitung nicht prinzipiell aus151.

[55]

In welchem Umfang den einzelnen Gerichten Autonomie zukommt und welche Mittel der Justizleitung zur Aufsicht zustehen, liegt zunächst in der Organisationsverantwortung des Gesetzgebers. Doch ist dies in der Schweiz beim Bund und in den Kantonen meist bloss rudimentär geregelt152. Es besteht hierbei jedoch generell ein legitimes Interesse des Gesetzgebers wie auch der zuständigen Justizleitung, der Organisationsgrösse und damit Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität153 Rechnung zu tragen. Richtungsweisend für den Einsatz gesetzlich vorgesehener Aufsichtsmittel in Bereichen der selbständigen Justizverwaltung muss jedoch stets der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit bleiben154, zumal gerade derentwillen, wie aufgezeigt, der selbständigen Justizverwaltung überhaupt erst Aufgabenbereiche zugeteilt werden.

[56]
Es wird eine Herausforderung des weiteren fachlichen Diskurses bleiben, detaillierte Vorstellungen einer auf die Justiz zugeschnittenen IT-Governance zu entwickeln, die dann als Leitlinie für den Einsatz von Führungs- und Aufsichtsbefugnissen dienen können. Vorliegend würde eine ausführliche Ausarbeitung der angemessenen IT-Governance den gesteckten Rahmen dieses Beitrags überdehnen. Es soll daher nachfolgend ausgewählt das Teilgebiet näher betrachtet werden, das in der Schweiz bisher die meisten Diskussionen ausgelöst hat. Die Frage nämlich, welche Gefahren für die richterliche Unabhängigkeit von der Wahl eines anderen staatlichen Organs als Leistungserbringer für das Datennetzwerk und das Rechenzentrum, somit die Server mit den Programmen und Daten eines Gerichts, ausgehen können. Es soll demnach die IT-Netzwerkinfrastruktur der Justiz näher beleuchtet und aufgezeigt werden, wie IT-Governance in diesem Bereich gestaltet werden müsste, um allfälligen Risiken für die richterliche Unabhängigkeit angemessen zu begegnen.

4.2.

IT-Netzwerkinfrastruktur der Justiz ^

[57]

Auch unter selbständiger Justizverwaltung stellt sich den Gerichten regelmässig die Frage, wessen Netzwerkinfrastruktur für die Justiz-IT verwendet werden soll, so denn das Rechenzentrum und das Datennetzwerk nicht durch die Gerichte selbst betrieben werden. Denn, dies kann hier vorangestellt werden, wenn der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit in der E-Justice es, wie dargelegt, gebietet, dass die Justiz zentrale Teile ihrer IT selbst verwaltet, dann scheint es prima facie nicht sinnvoll, die Erfüllung dieser Aufgabe teilweise an die Exekutive zu delegieren; was aber bezüglich der IT-Netzwerkinfrastruktur in der Schweiz bei den erstinstanzlichen Bundesgerichten und in den Kantonen geschieht.

4.2.1.

Die «Netzklage» in Deutschland ^

[58]

Die fachliche Diskussion hierzu ist in Deutschland bereits weiter gediehen. So weckt für Bertrams die Auslagerung der IT an eine Verwaltungseinheit der Exekutive bei Verfahrensarten, in denen der Staat selbst Interessen hat oder sogar Partei ist (wie im Verwaltungsverfahren), erhebliche Bedenken. Faktisch erhalte so «der zu Kontrollierende – die öffentliche Verwaltung – die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf den Datenbestand des Kontrolleurs»155. Diese Problematik liegt auch im Zentrum eines Gerichtsverfahrens, das unlängst vor dem Bundesverfassungsgericht zu Ende kam und unter dem Namen «Netzklage»156 breite Beachtung im Schrifttum fand157. In Deutschland ist Justizverwaltung grösstenteils einem Ministerium der Exekutive zugeordnet158. Der Richter untersteht, soweit seine richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird, einer Dienstaufsicht159. Ob bei einer Massnahme der Dienstaufsicht eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vorliegt, ist eine justiziable Frage160. Als Massnahme der Dienstaufsicht, die den Rechtsweg öffnet, ist nach der Rechtsprechung jede Einflussnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle zu betrachten, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt161. Infolgedessen besteht bezüglich einer breiten Auswahl an Abgrenzungsfragen eine publizierte und in der Literatur kritisch begleitete Rechtsprechung162.

[59]

Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter hatte sich 2010 konkret mit der Frage zu befassen, ob es die richterliche Unabhängigkeit zulässt, die Administration des IT-Netzes der Justiz einer Datenverarbeitungszentrale beim Finanzministerium zu überlassen163. Unstrittig blieb im Verfahren, dass bezüglich der Verfahrensdaten die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als datenverarbeitender Stelle obliege. Das IT-Netzwerk der Justiz befände sich zudem technisch in einer separaten Sicherheitsdomäne (Active Directory Domain164) und sei durch eine Firewall von den anderen Netzen der Zentrale abgeschottet. Jedoch hätten die IT-Administratoren auf oberster Rechteebene faktisch die Möglichkeit, sämtliche gespeicherten Dokumente der Justiz sowie die zugehörigen Datenverarbeitungsprotokolle (Erstellungs-, Änderungs- und Zugriffsdaten165) einzusehen. Der Landesdatenschutzbeauftragte habe diesbezüglich festgestellt, dass die Administratoren in der Vergangenheit die hierfür benötigten Passwörter unzulässigerweise und ohne Benachrichtigung der Justiz an andere Verwaltungsmitarbeiter und an externe Dienstleister weitergegeben hätten166.

[60]

Die im Verfahren antragstellenden Richter sahen sich u. a. in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit der unzulässigen Beobachtung und Kontrolle durch die Exekutive ausgesetzt, was ihrer Ansicht nach nur verhindert werden könne, wenn die Administration des IT-Netzwerks für den Bereich der Rechtsprechung den jeweiligen Gerichten alleine zugeteilt werde167.

[61]

Das Land Hessen als Antragsgegner vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass die Zugriffsmöglichkeit durch Administratoren der obersten Ebene «systemimmanent» sei und lediglich mit rechtlichen und organisatorischen Mitteln bekämpft, aber nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Die Kontrolle der richterlichen Tätigkeit sei jedoch nie beabsichtigt gewesen. Die Zugriffe der Administratoren würden protokolliert, es bestünden Dienstanweisungen, speziell auch bezüglich des Schutzes der persönlichen Daten von Angehörigen der Justiz, und die Nutzervereinbarung mit der Justiz werde jährlich an Sicherheits- und Datenschutzanforderungen angepasst168.

[62]

Der Dienstgerichtshof stufte die Überlassung der Netzverwaltung an die Datenverarbeitungszentrale zunächst als Massnahme der Dienstaufsicht ein169, hielt diese zwar grundsätzlich für zulässig170, sah aber in der konkreten Ausgestaltung eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit171.

[63]

Gemäss dem Gerichtshof weise zwar grundsätzlich die Administration der IT, hinsichtlich des möglichen Zugriffs auf richterliche Dokumente, Gemeinsamkeiten mit der Tätigkeit eines Hausmeisters oder von Reinigungspersonal auf. Jedoch sei «die Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs durch die Dienstaufsicht auf richterliche Dokumente oder deren Weitergabe an Dritte in einem solchen Maße erleichtert, dass sie nicht in gleicher Weise wie andere Arbeitsmittel, welche von der Justizverwaltung für die richterliche Tätigkeit bereit gestellt werden, behandelt werden» könne. Der administrative Zugriff in einem zentralen IT-Netz erlaube es, in kürzester Zeit Dokumente zu finden, einzusehen, zu kopieren und an Dritte weiterzuleiten oder den Entstehungsprozess dieser Arbeitserzeugnisse über Metadaten zu rekonstruieren. Dies gelte somit sogar bei Rechtsstreitigkeiten, die den Staat selbst – so etwa im Rahmen der Staatshaftung oder im Fiskalbereich – oder aber die privaten Interessen von Mitarbeitenden der Exekutive beträfen. Der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit «im Kernbereich» erfordere es aber, dass «ein Richter darauf vertrauen können müsse, dass alle von ihm zur Vorbereitung einer Entscheidung angefertigten Dokumente grundsätzlich vor einem Zugriff durch Dritte geschützt» blieben172.

[64]

In Berücksichtigung der aufgezeigten Gefährdungen hielt es der Dienstgerichtshof zwar nicht für erforderlich, die Administration des IT-Netzes der alleinigen Organisationsgewalt der Gerichte zu unterstellen. Er wies vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass die geschilderten Bedenken teils auch bei einer Subordination der IT-Administration unter einen Richterausschuss bestehen blieben173. Den aufgezeigten Bedenken sei hingegen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Justizminister und gewählte Vertreter aus der Richterschaft gemeinsam generell-abstrakte Regeln über den Umgang mit den gerichtlichen Dokumenten im IT-Netz festhielten und deren Einhaltung kontrollierten. Das hessische Datenschutzgesetz biete hierfür keine hinreichende Grundlage, zumal nicht nur Personendaten von den geschilderten Gefährdungen betroffen seien, sondern auch Aspekten des Gewaltenteilungsgrundsatzes Rechnung zu tragen sei. Hierfür sei das Datenschutzgesetz nicht ausgelegt174.

[65]

Der Dienstgerichtshof nannte sodann die aus seiner Sicht gebotenen Mindestanforderungen an die zu erlassenden Verwaltungsvorschriften. So erachtete er einen Zugriff auf richterliche Dokumente nur ausnahmsweise für zulässig, wenn dieser betriebsnotwendig für das IT-Netz sei. Jeder unter dieser Bedingung erfolgte Zugriff müsse zudem den betroffenen Richterinnen und Richtern gemeldet werden. Die Weitergabe von richterlichen Dokumenten oder Metadaten an Dritte sei den Administratoren – unter Vorbehalt des konkreten Verdachts auf Missbrauch des IT-Netzes – zu untersagen. Die berechtigten Inhaber der Administrationspasswörter auf den obersten Hierarchieebenen seien zu bestimmen und eine unberechtigte Weitergabe der Passwörter sei der Richterschaft zu melden, worauf ein ebenfalls zu normierendes Verfahren zur Passwortänderung in Gang gesetzt werden müsse. Die Einhaltung dieser Regeln sei durch den Minister der Justiz gemeinsam mit gewählten Vertretern der Richterschaft einer regelmässigen Kontrolle zu unterziehen, wofür diesem Ausschuss ein uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht zustehen müsse175.

[66]

Die gegen das Urteil erhobene Revision, wonach die richterliche Unabhängigkeit auch unter diesen Voraussetzungen unzureichend geschützt sei und die Administration des IT-Netzes der Justiz durch die Datenverarbeitungszentrale bei der Exekutive deshalb ganz zu unterbleiben habe, hat der Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) mit Urteil vom 6. Oktober 2011 zurückgewiesen176. Auch der BGH sah in der Zentralisierung des IT-Netzwerks eine Massnahme der Dienstaufsicht177, weshalb die Revision zulässig sei. Doch sei der Antrag unbegründet, zumal eine Beeinträchtigung des richterlichen Rechtsfindungsprozesses, jedenfalls in Berücksichtigung der von der Vorinstanz erstellten Auflagen, nicht mehr ersichtlich sei178. Die mit dem Revisionsantrag weiter aufgeworfenen Fragen der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gebot organisatorischer Selbständigkeit oder dem Datenschutzrecht lägen im Übrigen nicht in der Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte und könnten deshalb nicht behandelt werden179.

[67]

Das letztlich noch von einer Richterin angerufene Bundesverfassungsgericht180 sah – «jedenfalls nach den in der angegriffenen Entscheidung des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter formulierten Bedingungen»181 – keine relevanten Zugriffserlaubnisse der Exekutive oder sonstiger Dritter auf die richterlichen Daten und trat auf die Verfassungsbeschwerde nicht ein.

[68]

Die Entscheidung des Hessischen Dienstgerichtshofs wurde auch in der Literatur positiv aufgenommen182.

4.2.2.

Relevanz der Informationssicherheit ^

[69]

Der Hessische Dienstgerichtshof erkannte die Gefahren für die richterliche Unabhängigkeit bei einer Auslagerung des Rechenzentrums somit in einer Thematik, die allgemein als Informationssicherheit bezeichnet werden kann183. Unter Informationssicherheit ist mit Weber/Willi der Zustand zu verstehen, der «vor Verlust der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der verarbeiteten oder übertragenen Information» schützt184. Das Schutzkriterium der Verfügbarkeit soll sicherstellen, dass die Information dann nutzbar ist, wenn sie vom Berechtigten benötigt wird. Das Kriterium der Vertraulichkeit soll davor schützen, dass Unbefugte die Informationen zur Kenntnis nehmen können. Letztlich soll das Kriterium der Integrität gewährleisten, dass die Information nicht absichtlich oder durch Unachtsamkeit von Unbefugten verändert wird185. Beziehen sich diese Schutzziele speziell auf elektronisch gespeicherte, übermittelte oder bearbeitete Informationen, wird analog von IT-Sicherheit gesprochen186.

[70]

Die Verwaltung einer IT-Netzwerkinfrastruktur ist auf der konzeptionellen187 wie auf der technisch-praktischen188 Seite hierarchisch aufgebaut. Dies beinhaltet die Verwaltung der Zugriffsrechte der Benutzer. Die Vergabe dieser Zugriffsrechte erfolgt durch eine privilegierte Kategorie von Anwendern, welche üblicherweise als Administratoren bezeichnet werden und mit umfassenden Rechten ausgestattet sind189. Neben der organisatorischen Betriebsstruktur eines Unternehmens oder einer Behörde bildet so in der IT systembedingt die Administration eine eigene hierarchische Organisationsstruktur. Administratoren gleicher oder höherer IT-Organisationsebene haben dabei grundsätzlich uneingeschränkte Zugriffsrechte auf alle gespeicherten Inhalts- und Metadaten eines Benutzers. Entledigen sich die Administratoren dieser Rechte zugunsten des Benutzers, können sie sich diese dennoch jederzeit selbst wieder parallel zum Benutzer erteilen. Soweit nicht auf individuelle Datenverschlüsselung ohne administrativen Zweitschlüssel zurückgegriffen wird, gibt es in der IT somit ausschliessliche Zugriffsrechte der Benutzer nicht. Die Rechte der Benutzer stehen systembedingt immer neben einem oder mehreren mindestens gleichberechtigten IT-Administratoren190. Das ist ein zentraler Punkt im Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs. Doch ist es nicht die einzige Möglichkeit des administrativen Datenzugriffs. In Rechenzentren hat darüber hinaus auch jeder Administrator mit physischem Zugang zu Servern oder mit Fernwartungsrechten auf das Hostsystem von virtualisierten Servern Zugriff auf alle gespeicherten Daten191.

[71]

Mit Recht hat der Hessische Dienstgerichtshof hierin somit ein erhebliches Missbrauchspotenzial erkannt, das sich qualitativ von den Möglichkeiten anderer Hilfsdienste für die Justiz unterscheidet192. Der Dienstgerichtshof hat sodann zwei Informationskategorien ausgemacht, bei denen eine ungenügende IT-Sicherheit auch zu einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führen könne. Es handelt sich dabei einerseits um die Rand- oder Metadaten über die richterliche Nutzung der IT sowie andererseits um die elektronisch gespeicherten inhaltlichen Daten zu Gerichtsverfahren. Bei dieser zweiten Informationskategorie bestehe insbesondere dann ein erhöhtes Risiko, wenn sie ein Verfahren betreffe, an dem die staatliche Verwaltung oder deren Mitarbeiter eigene Interessen hätten oder ihnen gar eine Parteistellung zukomme. Zu diesen beiden Informationskategorien soll hier die Rechtslage in der Schweiz in Vergleich gezogen werden.

4.2.3.

Informationssicherheit und richterliche Unabhängigkeit ^

[72]

Bei einer durch IT unterstützten Rechtsprechung fallen systembedingt Randdaten über die richterliche Arbeit an, so bspw. über die investierte Zeit für die Erstellung eines Referats oder Entscheids oder für die Recherche in einer juristischen Datenbank. Auch in der Schweiz ist diese Informationskategorie zur Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre vertraulich zu behandeln193. Richterinnen und Richter müssen die Freiheit haben, selbst zu entscheiden, in welche Sachverhalts- und Rechtsfragen eines Verfahrens sie sich in welchem Masse vertiefen. Ist vorgesehen, Randdaten hierüber für das justizinterne Controlling zu verwenden, so beschränkt sich jedenfalls der Kreis der Einsichtsberechtigten auf die jeweilige Gerichtsleitung. Für eine weitergehende Verwendung gegenüber Aufsichtsbehörden, Oberaufsicht oder gar der breiten Öffentlichkeit müssen diese Daten hingegen in der Regel zunächst aggregiert werden, sodass Rückschlüsse auf die Art der konkreten Fallbearbeitung des einzelnen Richters nicht mehr möglich sind194. Auch für die Schweiz kann folglich insoweit die Erkenntnis bestätigt werden, dass die richterliche Unabhängigkeit gefährdet wird, wenn durch die IT die Vertraulichkeit der Randdaten über die Rechtsfindung nicht gewährleistet werden kann.

[73]

Die zunehmende Nutzung der IT führt sodann aber auch dazu, dass vermehrt inhaltliche Informationen über gerichtliche Verfahren der elektronischen Speicherung zugeführt werden. Es handelt sich hierbei etwa um Notizen aus der individuellen Verhandlungsvorbereitung und der Urteilsberatung, um motivierte Urteile im Entwurfsstadium oder, was in den Entscheidungen aus Deutschland nur gerade am Rande angesprochen wurde, um elektronische Eingaben der Parteien resp. allgemein um elektronische Akten.

[74]

Soweit hierbei Dritte an Informationen über die Vorbereitungsarbeit der Richterinnen gelangen oder Einblick in Urteilsentwürfe nehmen, kann ein relevanter Unterschied zu den Randdaten nicht mehr ausgemacht werden. Auch hier wäre analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu sagen, dass eine unzureichende Vertraulichkeit geeignet ist, den Rechtsfindungsvorgang zu beeinflussen und somit die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage zu stellen195. Dies muss umso mehr gelten, wenn es sich gar um Informationen aus einer Beratung handelt, die von Gesetzes wegen einem Beratungsgeheimnis unterliegt196.

[75]
Wie verhält es sich aber mit den elektronisch gespeicherten Verfahrensakten? Aus diesen allein lässt sich zumeist nichts über den richterlichen Rechtsfindungsprozess ableiten, weshalb die bisherigen Ausführungen über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch ungenügende Gewährleistung der Vertraulichkeit hier nicht analog übertragbar sind.
[76]

Hingegen wird mit einem eigenmächtigen Zugriff auf diese Informationen faktisch die Verfügungsgewalt des Spruchkörpers und der Verfahrensleitung über die Verfahrensakten umgangen. Da auch verfahrensleitende Entscheidungen durch die richterliche Unabhängigkeit geschützt sind197, kann darin grundsätzlich ebenfalls eine Verletzung liegen198. In dieser Problematik treten Überschneidungen mit dem Datenschutzrecht und dem Prozessrecht zutage. Nach den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Kantone werden vor Gericht hängige Verfahren regelmässig aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Jedoch bezwecken diese Ausnahmen nicht, den Rechtsschutz auszuschliessen. Vielmehr soll dadurch den spezielleren Normen des Prozessrechts der Vorrang zugestanden werden, zumal es ein Hauptzweck vieler prozessualer Normen ist, den Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten und die Handhabung der Verfahrensakten detailliert zu regeln199. In der Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vertrat der Bundesrat deshalb auch die Ansicht, dass Prozessrecht «in einem gewissen Sinne immer auch Datenschutzrecht» sei200.

[77]

Die relevanten Entscheidungen, wem, wann und in welcher Form Zugang zu Verfahrensakten gewährt wird und wie mit den enthaltenen Personendaten umzugehen ist, trifft nach den Prozessgesetzen regelmässig der für ein konkretes Verfahren zuständige Spruchkörper respektive die daraus bestellte Verfahrensleitung. Sehr ausführlich im Gesetz verankert wurde diese Intention in der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über den Zugang zu Personendaten wird darin allein der verfahrensleitenden Präsidentin übertragen201. Dieselbe ausschliessliche Zuständigkeit ergibt sich auch für die Orientierung der Öffentlichkeit über Inhalte des Verfahrens und für Mitteilungen an andere Behörden202. Gleiches gilt sodann bezüglich der Verantwortung für die ordnungsgemässe Führung der Prozessakten203 und der Gewährung der Akteneinsicht204. Dies alles setzt verfahrensleitende Entscheidungen der zuständigen Richterin voraus.

[78]

Gelangen Dritte demgegenüber eigenmächtig an diese Informationen oder können sie sie sogar manipulieren, so droht dem betroffenen Gericht zunächst einmal ein Reputationsschaden. Dass in der IT für eine rufschädigende Beeinträchtigung des von der Bevölkerung erwarteten Sicherheitsniveaus, entgegen verbreiteter Meinung, kaum kriminelle Energie im Spiel sein muss, sondern oft Unachtsamkeit genügt, hat sich bei entsprechenden Vorkommnissen im privaten Sektor schon mehrfach gezeigt205. Für ein Gericht würde sich die Problematik noch akzentuieren, wenn gar verfahrensinteressierte Kreise eigenmächtig Einblick in elektronische Akten nehmen oder – noch gravierender – Akten zunächst unbemerkt manipulieren und selektiv löschen könnten. Damit wäre weder die Vertraulichkeit noch die Integrität der Informationen am Gericht gewährleistet. Dieses Szenario kann nach der vom Bundesrat angeordneten Vernichtung von Aktenbestandteilen im Fall Tinner auch bei der Exekutive nicht mehr als völlig realitätsfern abgetan werden. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass in der E-Justice ein einziger vergleichbarer Zugriff auf eine führende elektronische Akte206 auch betreffend anderer Verfahren das öffentliche Vertrauen in die Fähigkeit der Justiz, eigenständig mit unveränderlichen elektronischen Akten arbeiten zu können, nachhaltig erschüttern würde. Mit Recht wird daher im deutschen Schrifttum vertreten, dass «die Vertraulichkeit und Integrität der Kommunikation mit der Justiz unentbehrliche Grundlage für den Fortbestand des Vertrauens in die Dritte Gewalt» sei und ohne «ein Höchstmass an IT-Sicherheit […] Schaden am Rechtsstaat» entstehe207.

[79]

Zusammenfassend besteht, auch nach hier vertretener Auffassung, eine relevante Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit auch dann, wenn ein Gericht sich mit inhaltlichen Informationen zu einem Verfahren gegenüber Institutionen und Personen exponiert, die am konkreten Verfahren eigene Interessen haben könnten. Dass bei etlichen Verfahrensarten dieses Eigeninteresse mindestens in der öffentlichen Wahrnehmung gerade auch beim durch die Exekutive repräsentierten Staat oder bei für diesen tätigen Verwaltungsangestellten gesehen wird, muss nicht näher ausgeführt werden208. Es droht der Justiz somit, die symmetrische Distanz zu allen am Verfahren interessierten Kreisen abhandenzukommen, wenn inhaltliche Informationen aus hängigen Gerichtsverfahren ungenügend gesichert der Exekutive zur Aufbewahrung überlassen werden.

4.2.4.

Folgerungen für die Auswahl des Leistungserbringers ^

[80]
Die gewonnen Erkenntnisse lassen dem ersten Anschein nach tatsächlich den Schluss zu, dass die Justiz zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit ihre IT-Netzwerkinfrastruktur nicht von einer Verwaltungsbehörde der Exekutive erbringen lassen sollte, sondern zwingend autonom betreiben müsse. Und doch wäre dieser Schluss voreilig gezogen – bezöge doch alleine diese Lösung einerseits nicht die ganze Problematik mit ein und ginge sie andererseits aber auch über das Notwendige hinaus.
[81]

Wie zunächst der Hessische Dienstgerichtshof und auch der BGH zutreffend erkannt haben, ist das umfassende Zugriffsrecht der Administratoren in der IT systembedingt und folglich auch in einer vollständig bei den Gerichten angesiedelten IT-Administration fortbestehend209. Das wäre in Bezug auf die richterliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht unproblematisch, zumal diese auch unter den gerichtlichen Organen und sogar innerhalb eines Gerichts zu gewährleisten ist210. Gleiches gilt für die Vertraulichkeit. Das justizinterne Controlling ausgenommen, ist der Richter an den Randdaten zu seinem Rechtsfindungsprozess und an seinen Vorbereitungsnotizen individuell berechtigt und nicht bloss als Teil einer Organisation. Auch die Vertraulichkeit einer geheimen Beratung ist unter den gerichtlichen Organen und gerichtsintern zu wahren. Der rechtlich zulässige Austausch von Verfahrensinformationen wird auch unter den gerichtlichen Instanzen abschliessend durch den Gesetzgeber geregelt, insbesondere über das Prozessrecht. Das Schweizerische Bundesgericht hat denn auch schon bei mehreren Gelegenheiten angemahnt, Bedenken mangelnder Unabhängigkeit aufgrund informellen Informationsaustauschs zwischen gerichtlichen Instanzen ernst zu nehmen211. Die Informationssicherheit muss auch zwischen den gerichtlichen Instanzen und gerichtsintern gewahrt werden212. Der Rechtsfindungsprozess darf auch durch obere Instanzen nicht mittels der IT überwacht oder gar determiniert werden. Ungeachtet dessen, welchem Organ die IT-Administration als Verwaltungsaufgabe untersteht, darf infolgedessen die Weisungsberechtigung über den Zugriff auf rechtsprechungsrelevante Inhalts- und Randdaten ausschliesslich beim zuständigen Richter ihren Ursprung haben. Nur von dort aus kann ein Datenzugriff konform mit der richterlichen Unabhängigkeit autorisiert werden. Die Gewährleistung der IT-Sicherheit bloss im Verhältnis zwischen den Gerichten als Organgruppe und nichtrichterlichen Organen ist für den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit folglich unzureichend und entspricht nicht dem Zweck selbständiger Justizverwaltung.

[82]

Konsequent zu Ende geführt, würde die Forderung nach einer physischen Separierung der Justizdaten zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit vielmehr nicht bloss eine vollständig eigene IT-Infrastruktur der Justiz bedingen, sondern – aufgrund der notwendigerweise individuellen Datenherrschaft des Richters – überhaupt gegen jegliche informationstechnologische Vernetzung sprechen. Die Forderung nach einer autonomen IT-Infrastruktur der Justiz zum Schutz richterlicher Unabhängigkeit ginge – ihrer eigenen Grundannahme folgend – somit nicht einmal weit genug.

[83]

Der tatsächliche Nutzen solcher Forderungen für die richterliche Unabhängigkeit muss aber auch bezweifelt werden. Wie Berlit ausführt, folgt aus der institutionellen Selbständigkeit der Justiz «keine durchgängige Durchführungs-, wohl aber eine umfassende Gewährleistungs- und Kontrollverantwortung.»213 Absolute Informationssicherheit kann selbst bei einem Verzicht auf Informationstechnologie nicht gewährleistet werden, denn dieses Mass an Sicherheit gibt es auch bei papiergebunden Akten und Notizen nicht. Vielmehr erfolgt dort aufgrund des geschätzten Risikos im als angemessen erachteten Umfang eine physische Sicherung durch Türschlösser und verschliessbare Aktenschränke. Diese bieten ebenfalls keine absolute, jedoch eine adäquate Informationssicherheit und lassen einen unberechtigten Zugriff üblicherweise erkennen214.

[84]

Absolute IT-Sicherheit zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit kann demzufolge ebenfalls nicht erforderlich sein, zumal das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit nach Eichenberger daran angepasst werden darf, «was eine einzelne Gerichtsbarkeit im konkreten Problembereich […] zu leisten imstande sein soll. »215 Auch die Gerichte können sich in der IT-Sicherheit nur einem Ideal annähern. Erforderlich dafür ist aber primär die Erarbeitung, Einhaltung und laufende Evaluierung eines Regelwerks, das den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit beim Einsatz der IT zum Gegenstand hat. Die IT-Nutzung darf nicht dazu führen, dass den Richtern die alleinige Verfügungsgewalt über verfahrensbezogene Informationen zunehmend entgleitet und in einer anonymen IT-Administration untergeht. Oder anders ausgedrückt: Bezüglich des Zugriffs auf elektronische Verfahrensdaten sollten alle IT-Administratoren nicht weniger dem alleinigen Weisungsrecht des zuständigen Spruchkörpers und seiner Verfahrensleitung unterstehen wie ein Weibel im Gerichtssaal bezüglich der papiergebundenen Akte. Dazu gilt es aber in der IT, aufgrund der physischen Distanz zwischen den beteiligten Personen, zunächst einmal beidseitig das Bewusstsein zu schärfen und verbindliche Regeln aufzustellen.

[85]

Zur Durchsetzung notwendiger Regeln können primär technische Mittel ausgeschöpft werden216. Das ist leichter nachvollziehbar, wenn die IT als das Konstrukt von aufeinander aufbauenden Protokollschichten verstanden wird, das sie in ihrer eigenen fachlichen Terminologie und Logik auch ist. Jedes dieser Protokolle ist für eine in sich geschlossene Teilaufgabe der gesamten Datenübertragung und -speicherung im IT-Netzwerk verantwortlich. Die Informationen werden in Datenpakete aufgeteilt und von einer Protokollschicht zur nächsttieferen weitergereicht, bis hin zur physischen Übertragung oder Speicherung. Den gleichen Weg, in entgegengesetzter Richtung, nehmen die Datenpakete beim Informationsabruf. Diese Protokolle sind aber auch weitgehend unabhängig voneinander austausch- und erweiterbar, ohne dass der Datenverarbeitungsprozess dadurch gestört würde. Dazu müssen lediglich gegenüber der nächsthöheren und nächstunteren Protokollschicht die erwarteten Schnittstellen erhalten bleiben. Aufgrund dieses modularen Aufbaus lassen sich in einem IT-Netzwerk auch an mehreren Stellen Sicherungsschichten konfigurieren, welche IT-Sicherheit in einem Umfang gewähren können, die die zugrunde liegende und mitgenutzte Protokollschicht der Netzwerkinfrastruktur nicht in gleichem Umfang bieten könnte217. Somit können auch aufbauend auf einem unsicheren Netzwerk die datenbearbeitenden Personen sicher authentifiziert, Datenbearbeitungsvorgänge separat vermerkt oder Datenpakete kryptographisch verschlüsselt werden, sodass nur der Inhaber des passenden Schlüssels die enthaltene Information wiederherstellen kann. Die kryptographische Verschlüsselung übertragener und gespeicherter Daten kann bei Bedarf auch so konfiguriert werden, dass selbst die IT-Administratoren die enthaltenen Informationen nicht einsehen können, ohne dafür erhebliche kriminelle Energie aufzuwenden218.

[86]

Bezüglich einer Einschränkung des Wirkungskreises von Administratoren kann eine IT-Infrastruktur überdies in abgeschottete Sicherheitsdomänen aufgeteilt werden, sodass sich die Anzahl der beteiligten IT-Administratoren auf Mitglieder der eigenen Sicherheitsdomäne und wenige, hierarchisch übergeordnete Administratoren beschränkt219. Deren Aktivitäten können wiederum kontrolliert werden, indem die unterschiedlichen Administrationsrechte auf mehr als eine Person verteilt werden, sodass ein Mehr-Augen-Prinzip gilt. Zudem können die in den IT-Systemen enthaltenen Überwachungsfunktionen genutzt werden, um die Rechteverwendung der Administratoren aufzuzeichnen220. Diese Aufzeichnungen können zur Beaufsichtigung der Administratoren laufend oder bei Eintritt vordefinierter Ereignisse automatisch durch die IT an die gemäss den aufgestellten Regeln zu notifizierenden Benutzer übermittelt werden221.

[87]
In organisatorischer Hinsicht kann eine weitere Sicherung dadurch erfolgen, dass die verbleibenden IT-Administratoren auf höchster Rechtsebene den an den Daten berechtigten Nutzern oder eingesetzten Vertrauenspersonen persönlich bekannt sind und bei absehbaren Interessenkonflikten oder ungenügend erscheinender Seriosität von bestimmten Aufgaben und Datenbeständen ferngehalten werden können.
[88]
Zweifelsohne nehmen bei einer von mehreren staatlichen Gewalten gemeinsam genutzten IT-Netzwerkinfrastruktur die Administratoren höchster Ebene, mit umfassenden Rechten, eine im Gewaltengefüge herausragende, da gewaltenübergreifende Stellung ein. Nutzen Judikative und Exekutive eine solche Infrastruktur gemeinsam, so kann es nicht als ausreichend erachtet werden, dass alleine die Exekutive diese Personen als vertrauenswürdig taxiert und selbst überwacht222. Dennoch ist, wie der Hessische Dienstgerichtshof aufgezeigt hat, eine adäquate Absicherung durch Regulierung möglich.
[89]

Eine für die richterliche Unabhängigkeit als angemessen zu erachtende IT-Sicherheit der Netzwerkinfrastruktur scheint somit technisch und organisatorisch herstellbar, selbst wenn die IT der Justiz auf einer hierfür als ungenügend gesichert zu erachtenden Netzwerkinfrastruktur der Exekutive aufsetzt und damit verbunden bleibt. Die Forderung nach einer gänzlich eigenständig verwalteten IT-Netzwerkinfrastruktur der Justiz ginge deshalb auch weiter, als es zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit unbedingt erforderlich ist. Dass die Durchsetzung von organisatorischen Regeln bei einer der Justiz vollständig unterstehenden IT-Administration leichter möglich ist, sei hier nicht bestritten. Indes ist sie bei einer auf Basisleistungen der Exekutive aufbauenden IT-Netzwerkinfrastruktur auch nicht undurchführbar. Dem Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs kann entnommen werden, dass im dortigen IT-Netzwerk bereits mehrere der vorgenannten Sicherungskonzepte zum Einsatz kamen. Zu Recht sah der Dienstgerichtshof in der festgestellten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit denn auch nicht ein prinzipielles Hindernis, sondern letztlich lediglich, aber immerhin, ein qualitatives Problem in der Ausgestaltung der IT-Governance.

4.3.

Grundzüge einer IT-Governance für die Justiz ^

[90]

Die Problematik um die Verwaltung der IT-Netzwerkinfrastruktur veranschaulicht exemplarisch, worin das Risikomanagement einer IT-Governance der Justiz bestehen muss. Die Vernetzung der IT kann über das eröffnete Missbrauchspotenzial eine Beeinträchtigung der Informationssicherheit und damit verbunden der richterlichen Unabhängigkeit bewirken. Die IT-Governance muss Prozesse schaffen, über die solche Risiken laufend identifiziert und im angemessenen Rahmen beherrscht werden können.

[91]

Die richterliche Unabhängigkeit wird jedoch nicht bereits durch das Bestehen eines mehr oder weniger umfassenden Selbstverwaltungsrechts gewährleistet. Die selbständige Justizverwaltung ist nicht gleichsam Selbstzweck. Sie findet ihre Existenzberechtigung vielmehr gerade darin, dass sie Zielkonflikte zwischen hierarchisch organisierter Verwaltungstätigkeit und durch die richterliche Unabhängigkeit geschützter, notwendigerweise hierarchieaverser Rechtsfindung ausbalancieren und so die Autorität der Spruchkörper und Akzeptanz der Urteile gewährleisten soll223. Hierin bietet die IT zweifellos neue Herausforderungen. Sie bietet hierin aber auch Chancen, indem die im Rahmen der IT-Governance als erforderlich erachteten Sicherungsregeln technisch verankert und sodann von der IT als bindendes Faktum durchgesetzt werden können. Lessigs zentrale Erkenntnis «Code is law»224 ist insofern nicht nur Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit225, sondern kann – zielgerichtet eingesetzt – dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit auch genauso dienen.

[92]
Für die in der Schweiz schon vielfach angesprochene Frage – welches staatliche Organ, in welcher Art und Weise über die IT-Netzwerkinfrastruktur der Justiz entscheiden sollte – ergeben sich demnach konkret drei, hier nun noch darzustellende, gesetzesabhängige Schlussfolgerungen.
[93]

Vorab kann generell gefolgert werden, dass die Justiz jedenfalls nicht von der Exekutive verpflichtet werden darf, eine gemeinsame IT-Netzwerkinfrastruktur zu nutzen. Eine solche Verpflichtung hat sich zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, aufgrund der entstehenden Missbrauchsrisiken, aus einem formellen Gesetz zu ergeben. Dabei hat sich der Gesetzgeber aber auch, mindestens in den Grundzügen, zu der erwarteten IT-Sicherheit und somit zum verbleibenden Kompetenzrahmen der Justiz in der IT-Governance und den diesbezüglichen Verpflichtungen der Exekutive zu äussern226. Entscheidet sich der Gesetzgeber für diesen Weg, um dadurch beispielsweise anderen Verfassungsprinzipien – wie der haushälterischen Mittelverwendung227 – Rechnung zu tragen, so ist jedenfalls aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit nichts dagegen einzuwenden. Auch aufbauend auf einer justizfremden IT-Netzwerkinfrastruktur bleibt ein angemessener Schutz möglich. Dies erfordert jedoch spezielle technische und organisatorische Regeln, die sich mit dem technologischen Fortschritt auch laufend ändern werden. Die IT-Netzwerkinfrastruktur, samt Rechenzentrum, zählt somit nicht per se zum zwingenden Kernbereich einer selbständigen Justizverwaltung – die darauf aufbauenden Datenverarbeitungsvorgänge der Rechtsfindung und Rechtsprechung hingegen schon.

[94]

Hat der Gesetzgeber sich hingegen – bspw. aus Zweckmässigkeitsüberlegungen – dafür entschieden, der Justiz als Organgruppe eine uneingeschränkte, jedenfalls aber die IT-Infrastruktur nicht ausschliessende, Selbstverwaltung zuzugestehen, so liegt es an der Justiz, zu entscheiden, ob diese Leistung vollumfänglich durch die selbständige Justizverwaltung erbracht oder auf einer Basisleistung der Exekutive aufgebaut werden soll. Ungeachtet dieser beiden Varianten hat die Justiz jedoch – nicht zuletzt zur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit – eine umfassende, wirksame IT-Governance aufzubauen. Den definierten Regeln muss sie, wo nötig in projektorientierter Zusammenarbeit mit der Exekutive, in geeigneter technischer und organisatorischer Weise Nachachtung verschaffen. Die parlamentarische Oberaufsicht kann dann verlässlich Bestand und Wirksamkeit dieser IT-Governance einer periodischen Prüfung unterziehen.

[95]

Hat sich der Gesetzgeber gar dafür entschieden, den einzelnen Gerichten je ein eigenes Selbstverwaltungsrecht in der IT-Infrastruktur zuzugestehen, so hat justizintern das administrativ übergeordnete Organ den pflichtgemäss gefällten Ermessensentscheid der unterstellten Gerichte zu respektieren, wonach diese die IT-Netzwerkinfrastruktur entweder selbst betreiben oder aber Leistungen bei der Exekutive oder einer anderen Gerichtsbehörde beziehen. Den einzelnen Gerichten kommt damit aber auch eine grössere Verantwortung in der Etablierung einer eigenen IT-Governance zu. Die justizinterne Aufsicht hat sich sodann ebenfalls darauf zu beschränken, Bestand und Wirksamkeit dieser IT-Governance an den administrativ unterstellten Gerichten zu kontrollieren, wofür die Aufsichtsinstanz aber auch von einem gesetzlich vorgesehenen Weisungsrecht Gebrauch machen darf.

5.

Zusammenfassende Schlussbetrachtung ^

[96]

E-Justice umschreibt den modernen Einsatz von Informationstechnologie an den Gerichten – sowohl innerhalb des Gerichts wie auch im Kontakt mit anderen gerichtlichen Behörden, mit Behörden anderer Organgruppen, mit verfahrensbeteiligten Personen und mit weiteren interessierten Kreisen. Im Zuge der diversen Initiativen zu E-Government wird ein vielfältiger Modernisierungsprozess auch in der Justiz vorangetrieben. Die E-Justice bietet evident Chancen, den Rechtssuchenden eine zugänglichere, effizientere und dadurch auch rascher entscheidende Justiz zu gewährleisten. Die Justiz gewinnt damit auch an Effektivität und kann die Qualität der angebotenen Dienstleistung erhöhen.

[97]

Die absehbare technische Entwicklung wird aber auch zunehmend zu einem Verschmelzen der Informationstechnologie mit der richterlichen Informationsverarbeitung in der Rechtsfindung und Rechtsprechung führen. In Analogie zum bisherigen schweizerischen Rechtsverständnis sollte daher die E-Justice – mindestens in diesen rechtsprechungsnahen Teilen – den Gerichten zur Selbstverwaltung überlassen werden. Wo dies vom Gesetzgeber als zweckmässig erachtet wird, können der selbständigen Justizverwaltung aber darüber hinaus auch weitere Bestandteile der E-Justice übertragen werden. Eine vollständig unabhängig verwaltete IT-Netzwerkinfrastruktur ist zum wirksamen Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht erforderlich – eine angemessene Absicherung der darauf aufbauenden Datenverarbeitungsvorgänge der Rechtsfindung und Rechtsprechung hingegen schon.

[98]

Die selbständige Justizverwaltung findet gerade darin ihre Existenzberechtigung, dass sie Zielkonflikte zwischen hierarchisch organisierter Verwaltungstätigkeit und durch die richterliche Unabhängigkeit geschützter, hierarchieaverser Rechtsprechung ausbalancieren und so die Autorität der Spruchkörper und Akzeptanz der Urteile gewährleisten soll. Die zunehmende IT-Unterstützung an den Gerichten wird solche Zielkonflikte hervorbringen, wie sie vorliegend am Beispiel der Netzwerkinfrastruktur aufgezeigt wurden. Die künftige Herausforderung wird deshalb darin liegen, eine auf die Anforderungen der Justiz zugeschnittene IT-Governance zu entwickeln und einzusetzen. Dies wird in zunehmendem Masse auch das Engagement der Richterinnen und Richter beim Aufbau entsprechender Fachkompetenzen in der Informatik erfordern228. Der CCJE betont in seiner Stellungnahme zu Recht, dass es an den Richterinnen und Richtern selbst liege, die Vor- und Nachteile der IT in der Justiz zu identifizieren. Die IT dürfe die Verfahrensrechte der Parteien nicht schwächen. Richterinnen und Richter müssten auf solche Risiken achten, denn sie seien letztlich dafür verantwortlich, dass die Rechte der Parteien gewahrt blieben229.

[99]
Die Aufmerksamkeit auf die Risiken der IT zu richten darf der Richterschaft nicht als Vorwand dienen, sich effizienzsteigernden Modernisierungen und Veränderungen der Arbeitsabläufe zu verweigern. Verfehlt wäre es jedoch auch, die Diskussion darüber zu vernachlässigen, wie in allen Details der bestehende, wohldurchdachte Informationsfluss in und mit der Justiz durch Informationstechnologie abzubilden ist, damit die Rechtssuchenden weiterhin möglichst auf den gleichen Rechtsschutz vertrauen können, der in einer Welt ohne Informationstechnologie an einigen Stellen vielleicht noch selbstverständlicher gegeben war.

6.

Verzeichnis der Abkürzungen und Periodika ^

a. M. anderer Meinung
Abs. Absatz / Absätze
AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zürich)
Art. Artikel
AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Aufl. Auflage
AufRBGer Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht vom 11. September 2006 (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, SR 173.110.132)
BaZ Basler Zeitung
BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft
BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110)
BGH Bundesgerichtshof (Deutschland)
BSK Basler Kommentar
bspw. beispielsweise
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
BVerfG Bundesverfassungsgericht (Deutschland)
CCJE Consultative Council of European Judges(http://www.coe.int/ccje)
CEPEJ Commission européenne pour l’efficacité de la justice / European Commission for the Efficiency of Justice(http://www.coe.int/cepej)
CR Computer und Recht, Zeitschrift für die Praxis des Rechts der Informationstechnologien (Köln)
ders. derselbe
DGH Dienstgerichtshof (Deutschland)
dies. dieselbe
digma digma, Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit (Zürich)
Diss. Dissertation
DRiG Deutsches Richtergesetz vom 8. September 1961 (FNA 301-1)
DRiZ Deutsche Richterzeitung (Köln)
DSG Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1)
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt (Köln)
E. Erwägung / -en / Entscheidungsgründe
EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101)
et al. et alii
«eGov Präsenz» «eGov Präsenz», Fachzeitschrift des E-Government-Instituts der Berner Fachhochschule (Bern)(http://www.egov-praesenz.ch)
f. folgende / folgender (Singular)
ff. folgende (Plural)
Fn. Fussnote / -n
FNA Fundstellennachweis (Deutschland)
gl. M. gleicher Meinung
Habil. Habilitationsschrift
Hrsg. Herausgeber / -schaft
hrsg. herausgegeben
i. f. in fine
IJCA International Journal for Court Administration (Arlington, VA) (http://www.iaca.ws/ijca-publications.html)
insb. insbesondere
IT Information Technology / Informationstechnologie
JStPO Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, SR 312.1)
JurPC JurPC, Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht (Wiesbaden)(http://www.jurpc.de)
Jusletter IT Jusletter IT, Die Zeitschrift für IT und Recht (Bern)(http://jusletter-eu.weblaw.ch)
«Justice – Justiz – Giustizia» «Justice – Justiz – Giustizia» (Bern) (http://richterzeitung.weblaw.ch)
K & R Kommunikation & Recht (Frankfurt am Main)
m. w. H. mit weiteren Hinweisen
N. Randnote / -n
NJW Neue Juristische Wochenschrift (München)
Nr. Nummer
NRV / nrv Neue Richtervereinigung
NWVBl. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (Stuttgart)
NZZ Neue Zürcher Zeitung
resp. respektive
Rz. Randziffer / -n
S. Seite / -n
SGG Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (AS 2003 2133; ausser Kraft)
SGK St. Galler Kommentar
SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich)
SOA Service-oriented Architecture / Serviceorientierte Architektur
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
ST Der Schweizer Treuhänder (Zürich)
StBOG Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71)
StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, SR 312.0)
u. a. und andere / unter anderem
UNO-Pakt II Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2)
VeÜ-ZSSchK Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (SR 272.1)
VGG Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32)
vgl. vergleiche
ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern)
ZD Zeitschrift für Datenschutz (München)
Ziff. Ziffer / -n
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik (München)

 

7.

Literaturverzeichnis ^

Fundstellen zu den nachfolgenden Schriften werden, soweit im Text nicht anders vermerkt, nach Seitenzahlen zitiert. Fundstellen zu Artikeln in Tageszeitungen sind im Text enthalten und fanden keinen Eingang ins Literaturverzeichnis.

Ballhausen Miriam, IT-Einsatz in der Justiz, Diss. Passau, Stuttgart u. a. 2012

Bandli Christoph, Das Bundesverwaltungsgericht als Eckpfeiler der Justizreform, Bewährtes und Anpassungsbedarf, ZBJV 2012, S. 101-122 (zitiert: Eckpfeiler)

Bandli Christoph, Effizienz und Unabhängigkeit im Gerichtsbetrieb: Geschäftslastbewirtschaftung am Bundesverwaltungsgericht, «Justice – Justiz – Giustizia» 2009/3 (zitiert: Effizienz)

Bandli Christoph, Zur Spruchkörperbildung an Gerichten, Vorausbestimmung als Fairnessgarantin, «Justice – Justiz – Giustizia» 2007/2 (zitiert: Spruchkörper)

Baeriswyl-Bearbeiter-in, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich (IDG), hrsg. von: Baeriswyl Bruno / Rudin Beat, Zürich 2012

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Berlit Uwe-Dietmar, Die elektronische Akte, Rechtliche Rahmenbedingungen der elektronischen Gerichtsakte, JurPC Web-Dok. 157/2008 (zitiert: Gerichtsakte)

Berlit Uwe, Kurzgutachten: Rechtliche Rahmenbedingungen einer strategischen Neuausrichtung der IT-Struktur aus Sicht der Justiz (2002), JurPC Web-Dok. 201/2009 (zitiert: Kurzgutachten)

Berlit Uwe, Notwendige Gemeinsamkeiten und strukturelle Unterschiede der «Reformbestrebungen» bei eJustice und eGovernment, JurPC Web-Dok. 181/2011 (zitiert: Reformbestrebungen)

Berlit Uwe, Richterliche Unabhängigkeit und elektronische Akte, JurPC Web-Dok. 77/2012 (zitiert: Unabhängigkeit)

Bernhardt Wilfried, E-Justice überwindet die Grenzen innerhalb Europas, JurPC Web-Dok. 75/2007

Bertrams Michael, Eingriff in die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt durch Zentralisierung der IT-Organisation unter dem Dach der Exekutive, NWVBl. 2010, S. 209-215 (zitiert: Eingriff)

Bertrams Michael, Zentralisierung der Informationstechnik in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der Dritten Gewalt?, NWVBl. 2007, S. 205-211 (zitiert: Zentralisierung)

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BSK StPO/JStPO-Bearbeiter-in, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, hrsg. von: Niggli Marcel Alexander / Heer Marianne / Wiprächtiger Hans, Basel 2011

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Desmond Brian et al., Active Directory, 5. Aufl., Sebastopol/CA 2013

Dolge Annette, Elektronischer Rechtsverkehr zwischen Bundesgericht und Parteien, AJP 2007, S. 299-304

Eichenberger Kurt, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, Habil. Bern, Bern 1960 (zitiert: Unabhängigkeit)

Eichenberger Kurt, Justizverwaltung, in: Müller Georg / Rhinow René / Schmid Gerhard (Hrsg.), Vom schweizerischen Weg zum modernen Staat, Ausgewählte Schriften von Kurt Eichenberger, Basel / Genf / München 2002, S. 251-265; erstmals erschienen in: Festschrift für den Aargauischen Juristenverein 1936-1986, S. 31-48, Aarau 1986 (zitiert: Justizverwaltung)

Eichenberger Kurt, Sonderheiten und Schwierigkeiten der richterlichen Unabhängigkeit in der Schweiz, in: Müller Georg / Rhinow René / Schmid Gerhard (Hrsg.), Vom schweizerischen Weg zum modernen Staat, Ausgewählte Schriften von Kurt Eichenberger, Basel / Genf / München 2002, S. 290-314; erstmals erschienen in: Unabhängigkeit und Bindungen des Richters, Beihefte zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Nr. 12, S. 57-81, Basel 1990 (zitiert: Sonderheiten)

Felber Markus, Heikle Fragen zu Open-Justitia, «Justice – Justiz – Giustizia» 2012/4

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8.

Materialienverzeichnis ^

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Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 4202)

Botschaft zum Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 1. März 2006 (BBl 2006 3067)

Jahresbericht 2007 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 25. Januar 2008 (BBl 2008 5061)


 

Christoph Spindler, lic. iur., ist Vizepräsident des Strafgerichts und Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft sowie Mitglied der Gerichtskonferenz der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft.

 

Der Autor dankt an dieser Stelle Prof. Dr. iur. Hansjörg Seiler, Bundesrichter, für die Betreuung der Abschlussarbeit im Rahmen des CAS Lehrgangs Judikative 2011-2012 (Schweizerische Richterakademie, Luzern), auf der dieser Beitrag beruht.

 

Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Zweitveröffentlichung nach der Publikation in der Richterzeitung (siehe: Christoph Spindler, E-Justice im Verhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3).

 

  1. 1 Der Begriff Informationstechnologie beschreibt hier alle technischen Prozesse zur Verarbeitung und Übertragung von Daten resp. Informationen. Auf eine Abgrenzung zur Information and Communication Technology (ICT) resp. Informations- und Kommunikationstechnologie (IuK) wird somit vorliegend mangels Relevanz und zugunsten der Lesbarkeit bewusst verzichtet (vgl. zu dieser begrifflichen Unterscheidung auch Willi, 10).
  2. 2 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 3; Hill, 166.
  3. 3 Ballhausen, 15 ff.; Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 5; Ders., E-Justice, Abs. 20; Hill, 165; Radke, Wagemut, 113.
  4. 4 CCJE, Opinion 14; Reiling, passim.
  5. 5 CCJE, Opinion 14, Rz. 32 ff.; Reiling, 17 ff.
  6. 6 Felber Markus, Das grösste Gericht der Schweiz, NZZ vom 8. Januar 2007 (Nr. 5), S. 9; ders., «Bundesgericht überschreitet Kompetenzen», NZZ vom 7./8. April 2007 (Nr. 81), S. 16; Weissenberger, 1493.
  7. 7 Bandli, Eckpfeiler, 119; Meyer/Tschümperlin, Aufsicht, Rz. 5.
  8. 8 BBl 2008 5061, 5124; Bandli, Eckpfeiler, 119 f.
  9. 9 Felber Markus, Abbruch der Übung «IT aus einem Guss», NZZ vom 24. Juli 2007 (Nr. 169), S. 14; Juria, passim; Metz, Rz. 10.
  10. 10 Felber Markus, Unwiederbringlich verloren gegangene E-Mails, NZZ vom 16. August 2007 (Nr. 188), S. 14.
  11. 11 http://www.openjustitia.ch/, zuletzt besucht am 9. Dezember 2013.
  12. 12 Felber, Rz. 4.
  13. 13 Kressler Valentin, Regierungsrat auf Abwegen, BaZ vom 22. Juni 2011 (Nr. 143), S. 2; Fabbri Alberto, Die Gewaltentrennung würde aufgeweicht, interviewt von: Hauswirth Mischa/Kressler Valentin/Schindel Ralph, BaZ vom 22. Juni 2011 (Nr. 143), S. 21 f.
  14. 14 Hauswirth Mischa, Fabbri erzielt Teilerfolg gegen Gass, Justizdirektor verzichtet auf eine Übernahme der Staatsanwaltschaft-Informatik, BaZ vom 5. Juli 2011 (Nr. 154) S. 21.
  15. 15 Bertrams, Zentralisierung, passim.
  16. 16 Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter, Frankfurt am Main, vom 22. April 2010, DGH 4/08.
  17. 17 Beschluss des Dienstgerichtshofs Hamm vom 20. Oktober 2009, 1 DGH 2/08.
  18. 18 Urteil des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes) vom 21. Oktober 2010, RiZ(R) 5/09.
  19. 19 Titz, passim.
  20. 20 Teils auch als eJustice, e-Justice oder elektronische Justiz bezeichnet. Kritisch Ballhausen, 14 f., die diese Begriffswahl anhand der technologischen Bedeutung zutreffend kritisiert, aber letztlich auch aus etymologischen Überlegungen ebenfalls daran festhält. Kritisch auch Häfner, 151, Fn. 3, der den Begriff durch ein Projekt der EU-Kommission für bereits besetzt hält (vgl. die zutreffende Entgegnung dazu bei Köbler, eJustice, 2090).
  21. 21 Blöchlinger/Metz, S. 70.
  22. 22 BSK BGG-Tschümperlin, Art. 25 N. 4a.
  23. 23 http://www.ejpd.admin.ch > Startseite EJPD > Themen > Staat & Bürger > Rechtsinformatik > eJustice (letztmals besucht am 1. Juni 2013).
  24. 24 Zum Ganzen Gruber, passim (auszugsweise direkt zitiert). Siehe zu ähnlichen Bestrebungen in Deutschland Berlit, Reformbestrebungen, passim; Köbler, Mehrwert 79; Radke, Wagemut, passim.
  25. 25 Petri/Dorfner, 123 m.w.H.
  26. 26 Siehe Klink, Datenschutz, 9; dies., Modernisierung, 383; Berlit, E-Justice, Abs. 1 ff. Siehe auch Ballhausen, 13 ff.; Heckmann, Rz. 150; Radke, Aufbruch, Abs. 1; Schwoerer, 25 f. (noch als «elektronische Justiz», inhaltlich aber bereits gl. M.).
  27. 27 Berlit, E-Justice, Abs. 1; Klink, Modernisierung, 383; Petri/Dorfner, 124; Schwoerer, 25 f. Offenbar a. M. Hähnchen, 11 f.
  28. 28 Berlit, E-Justice, Abs. 3; Schwoerer, 21 f. Für ein etwas weiteres, auch die Nutzung von Registerportalen erfassendes Verständnis Klink, Datenschutz, 11 f.
  29. 29 Berlit, E-Justice, Abs. 2, Abs. 4 ff.; Klink, Datenschutz, 11 f. Siehe auch Ballhausen, 23 ff.; Köbler, Quo vadis, passim; Radke, Aufbruch, Abs. 2 ff.; Schwoerer, 25 f.
  30. 30 Petri/Dorfner, 123; ähnlich Hähnchen, 11 f.
  31. 31 Ballhausen, 34 f.; Bernhardt, Abs. 4; Braun, 2; Klink, Datenschutz, 9 ff.; Köbler, eJustice, 2090; Scholz, Standardisierung, 78; ders., Rahmenbedingungen, 158. Siehe auch Bund-Länder-Kommission, 9. Zunächst differenzierend Berlit, E-Justice, Abs. 16 ff., der in den auch seiner Ansicht nach zu berücksichtigenden Besonderheiten noch kein eigenes Modernisierungsprofil für eine Abgrenzung zum E-Government zu erkennen vermochte, den Begriff E-Justice aber in seinen weiteren Beiträgen ebenfalls beibehält (siehe Berlit, Reformbestrebungen, passim; ders., Unabhängigkeit, passim).
  32. 32 Berlit, E-Justice, Abs. 113 f.; Hansen, 152; Hill, 165 f.; Viefhues, 1009.
  33. 33 CCJE, Opinion 14, Rz. 3; Reiling, 11 f.; CEPEJ, 4th Report, 110 ff.
  34. 34 CEPEJ, 4th Report, 111; Reiling, 12.
  35. 35 Office-Pakete, wie Apache OpenOffice oder Microsoft Office.
  36. 36 Bspw. Microsoft Word oder OpenOffice Writer.
  37. 37 Bspw. Microsoft Internet Explorer oder Mozilla Firefox.
  38. 38 Bspw. Gnome Evolution oder Microsoft Outlook.
  39. 39 Bspw. Microsoft Excel oder OpenOffice Calc.
  40. 40 Vgl. zur Zusammenarbeit Beusch, passim.
  41. 41 BGE 138 V 154, E. 3.3 ff., S. 158 f.
  42. 42 Bspw. Leonardo.
  43. 43 Bspw. mittels Microsoft Visio.
  44. 44 Siehe Freiheit, Abs. 36 ff.; Haft, 23 ff.; Köbler, Mehrwert, 77 f.; Schwoerer, 107 ff.
  45. 45 Bspw. mittels Programmen zum Mind-Mapping, wie Mindjet, oder mittels Spezialprogrammen, wie dem vom deutschen Rechtswissenschaftler Fritjof Haft mitentwickelten Normfall (siehe Haft, 137 ff.; Köbler, Mehrwert, 77 f.; Schwoerer, 115 ff.).
  46. 46 So verlangt mittlerweile die Schweizerische Strafprozessordnung vom gesamten Spruchkörper die vollständige Aktenkenntnis noch vor Beginn der Hauptverhandlung (Art. 330 Abs. 2 StPO).
  47. 47 Klink, Modernisierung, 383; Roggenkamp, 116. Das zürcherische Bezirksgericht Bülach befasste sich im Swissair-Strafprozess mit mehr als 4’000 Bundesordnern Aktenmaterial (Hohler, passim). Das Straf- und das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hatten in den Jahren 2007-2011 ein Verfahren mit über 1’000 Bundesordnern Aktenmaterial zu bewältigen. Spätestens bei solchen Aktenmengen wird die Logistik zu einem wesentlichen Faktor der Fallbearbeitungszeit.
  48. 48 Berlit, E-Justice, Abs. 61.
  49. 49 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 60 ff.; Brosch, Abs. 19; Hansen, 152; Roggenkamp, 117; Scholz, Rahmenbedingungen, 161; ders., Standardisierung, 80.
  50. 50 Vgl. Berlit, E-Justice, Abs. 61; ders., Unabhängigkeit, Abs. 31; Scholz, Rahmenbedingungen, 161.
  51. 51 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 61.
  52. 52 Hansen, 152. Siehe zum Ganzen auch Köbler, Mehrwert, 76 f.
  53. 53 CEPEJ, 4th Report, 112.
  54. 54 Siehe bei Fn. 24.
  55. 55 Im deutschen Schrifttum findet sich hierfür meist die Bezeichnung Duplo-Akten (siehe Köbler, Mehrwert, 77; ders., Quo vadis, 172; Mayer/Musiol, 146).
  56. 56 Siehe Berlit, E-Justice, Abs. 122 f.
  57. 57 Siehe zum Ganzen Maurer, passim. Siehe auch http://www.abraxas.ch > Referenzen > Fallstudien > Gerichte Basel-Stadt (letztmals besucht am 1. Juni 2013).
  58. 58 Siehe Stadelmann/Montani, Rz. 14 ff.
  59. 59 Siehe Montani/Stadelmann, passim.
  60. 60 Bspw. judocu.ch, navigator.ch, recht.ch, swisslex.ch oder weblaw.ch.
  61. 61 http://www.lexfind.ch/, zuletzt besucht am 9. Dezember 2013.
  62. 62 Bspw. Abraxas Juris oder Delta Logic Tribuna.
  63. 63 Siehe Bandli, Effizienz, passim; Lienhard/Kettiger, Bewirtschaftung, passim.
  64. 64 Siehe Bandli, Spruchkörper, passim; Schuppisser, passim. Grundlegend Kiener, 353 f., 375 ff. Kritisch Meyer/Tschümperlin, Spruchkörper, passim.
  65. 65 Siehe Dolge, passim; Guyan/Huber, passim.
  66. 66 Siehe beispielhaft zu den auftretenden Schwierigkeiten, die Akteneinsicht bei umfangreichen Verfahrensakten zu gewährleisten: Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2011 (470 11 48/VO2).
  67. 67 Siehe bei Fn. 47 ff. Siehe auch Köbler, Quo vadis, 172.
  68. 68 Berlit, E-Justice, Abs. 75 f.; Roggenkamp, 116.
  69. 69 Siehe Sensburg, passim.
  70. 70 Siehe Schleiminger, 1072 f.
  71. 71 CCJE, Opinion 14, Rz. 13 f.; CEPEJ, 4th Report, 111; Reiling, 15.
  72. 72 Zum Ganzen CEPEJ, 4th Report, 111. Zu den Anforderungen an den zeitgemässen Gerichtssaal in der E-Justice Freiheit, Abs. 54 ff.; Mayer/Musiol, passim.
  73. 73 Siehe Berlit, E-Justice, Abs. 7 ff., 72 f.
  74. 74 CCJE, Opinion 14, Rz. 15; Ballhausen, 153.
  75. 75 CCJE, Opinion 14, Rz. 32 ff. sowie Abschnitt F. Conclusions – Recommendations.
  76. 76 Siehe Willi, 51 f.
  77. 77 Tschümperlin, Gerichtsmanagement, 94 ff.; Weissenberger, 1505 f.
  78. 78 Siehe Eichenberger, Justizverwaltung, 254 f.; Kiss-Peter, 85; Kiener, 292 f.
  79. 79 Art. 188 Abs. 3 BV.
  80. 80 Siehe Tschümperlin, Aufsicht, 235.
  81. 81 BSK BGG-Tschümperlin, Art. 25 N. 7.
  82. 82 BSK BGG-Tschümperlin, Art. 25a N. 9 ff.
  83. 83 Art. 11 Abs. 1 AufRBGer. Siehe Meyer/Tschümperlin, Aufsicht, Rz. 5. Kritisch BSK BGG-Koller, Art. 1 N. 115; Metz, Rz. 4.
  84. 84 Art. 10 AufRBGer. Siehe Meyer/Tschümperlin, Aufsicht, Rz. 5. Kritisch BSK BGG-Koller, Art. 1 N. 114.
  85. 85 BSK BGG-Koller, Art. 1 N. 117.
  86. 86 Meyer/Tschümperlin, Aufsicht, Rz. 5 i.f.
  87. 87 Art. 60 Abs. 1 StBOG (zuvor Art. 23 Abs. 1 SGG); Art. 27 Abs. 1 VGG.
  88. 88 Art. 60 Abs. 2 StBOG (zuvor Art. 23 Abs. 2 SGG); Art. 27 Abs. 2 VGG. Die Botschaft des Bundesrates ordnete hierbei die IT ausdrücklich den autonom betriebenen Diensten zu (BBl 2001 4202, 4254 u. 4386).
  89. 89 Art. 62 Abs. 2 und 3 StBOG (zuvor Art. 23a Abs. 2 und 3 SGG); Art. 27a Abs. 2 und 3 VGG.
  90. 90 Siehe Eichenberger, Justizverwaltung, 254 f.; Tschannen, § 27 N. 2.
  91. 91 Eichenberger, Sonderheiten, 302.
  92. 92 BBl 2006 3067, 3072 ff.; BSK BGG-Tschümperlin, Art. 26 N. 1.
  93. 93 BBl 1997 I 1, 527 f.; BBl 2006 3067, 3074.
  94. 94 Siehe Rhinow/Schefer, Verfassungsrecht, Rz. 2915.
  95. 95 Eichenberger, Justizverwaltung, 255; Kiss-Peter, 87.
  96. 96 Eichenberger, Justizverwaltung, 258; Kiss-Peter, 87; Kiener, 292 f.; SGK-Kiss/Koller, Art. 188 Rz. 29 f.
  97. 97 Eichenberger, Justizverwaltung, 258.
  98. 98 Eichenberger, Justizverwaltung, 260; Kiener, 293; Kiss-Peter, 87 f.; Rhinow et al., Prozessrecht, Rz. 1783.
  99. 99 Eichenberger, Justizverwaltung, 261; Kiss-Peter, 86 f.
  100. 100 Eichenberger, Unabhängigkeit, 215 ff.; ders., Justizverwaltung, 259; Rhinow/Schefer, Verfassungsrecht, N. 2880; SGK-Steinmann, Art. 191c N. 4. Vgl. auch Ballhausen, 76 ff.; Scholz, Rahmenbedingungen, 160.
  101. 101 Art. 191c BV.
  102. 102 Rhinow/Schefer, Verfassungsrecht, N. 2878; Tschannen, § 40 N. 13.
  103. 103 Art. 30 Abs. 1 BV.
  104. 104 Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II. Siehe Kiener, 33 ff.
  105. 105 Eichenberger, Unabhängigkeit, 43 ff.; Rhinow/Schefer, Verfassungsrecht, 2884. Vgl. auch Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 8 ff.; Scholz, Rahmenbedingungen, 160.
  106. 106 Tschannen, § 40 N. 11 (Hervorhebung entfernt).
  107. 107 Tschannen, § 40 N. 17.
  108. 108 Kiener, 236 f.
  109. 109 Eichenberger, Unabhängigkeit, 1; Kiener, 236 ff.; Rhinow/Schefer, Verfassungsrecht, 2887; Tschannen, § 40 N. 15.
  110. 110 Tschannen, § 40 N. 3; ähnlich BSK BGG-Koller, Art. 1 N. 14 ff.
  111. 111 Kiener, 9, 236.
  112. 112 Urteil des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht der Bundes) vom 6. Oktober 2011, RiZ(R) 7/10 Rz. 28 m. w. H. Siehe dazu bspw. auch Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 9.
  113. 113 Siehe Kiener, 70 ff., 237.
  114. 114 Häfelin/Haller/Keller, N. 1753; Kiener, 293; Kiss-Peter, 89 f.; Rhinow et al., Prozessrecht, Rz. 1786; Rhinow/Schefer, Verfassungsrecht, Rz. 2914; SGK-Kiss/Koller, Art. 188 Rz. 35.
  115. 115 Häfelin/Haller/Keller, N. 1753; Kiss-Peter, 91 f.; Rhinow et al., Prozessrecht, Rz. 1787; SGK-Kiss/Koller, Art. 188 Rz. 36; Tschannen, § 42 N. 13.
  116. 116 Siehe Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 16; Braun, Rz. 5.
  117. 117 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 24.
  118. 118 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 3.
  119. 119 Siehe Palfrey/Gasser, Born Digital, passim.
  120. 120 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 32; Scholz, Standardisierung, 80.
  121. 121 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 17, 33. Siehe auch Ballhausen, 86.
  122. 122 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 33; Roggenkamp, 116.
  123. 123 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 24, 35.
  124. 124 Scholz, Standardisierung, 78.
  125. 125 BGH RiZ(R) 5/09 (Fn. 18), E. II/2. Siehe Brosch, Abs. 1 ff.; Kiesewetter, passim.
  126. 126 Tschannen, § 40 N. 12.
  127. 127 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 12; Braun, Rz. 19; Brosch, Abs. 8 ff. Haberland, 102; Roggenkamp, 116; Scholz, Rahmenbedingungen, 159; ders., Standardisierung, 79.
  128. 128 Berlit, Kurzgutachten Abs. 10; Haberland, 102.
  129. 129 Siehe zum Ganzen Ballhausen, 152; Berlit, eJustice, Abs. 119; ders., Reformbestrebungen, Abs. 16 f., 22 f.; Braun, Rz. 19; Haberland, 102; Hansen, 150; Köbler, eJustice, 2090; ders., Mehwert, 78 f.; Radke, Wagemut, 113; Roggenkamp, 117; Scholz, Rahmenbedingungen, 160; ders. Standardisierung, 79.
  130. 130 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 34 ff.; Brosch, Abs. 16 ff.
  131. 131 Siehe aber bereits Berlit, Kurzgutachten, Abs. 31 und 35. Aus neuerer Zeit Braun, Rz. 8.
  132. 132 Siehe zum Ganzen Berlit, E-Justice, Abs. 91 ff.; ders., Kurzgutachten, Abs. 12, 35; ders., Unabhängigkeit, Abs. 46 ff.; Bertrams, Zentralisierung, 209; ders., Eingriff, 210; Braun, Rz. 8; Brosch, Abs. 21; Heckmann, Rz. 154; Scholz, Rahmenbedingungen, 159 f.; Strauch, 1002 f. Siehe auch Bund-Länder-Kommission, 13.
  133. 133 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 46, ders., E-Justice, Abs. 94 ff.; Braun, Rz. 8 Heckmann, Rz. 154; Scholz, Rahmenbedingungen, 159 f.
  134. 134 Siehe Strauch 1004 f. Siehe auch Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 48.
  135. 135 Siehe Strauch, 1005; Berlit, E-Justice, Abs. 97 f.
  136. 136 Siehe Kiener, 63. Siehe auch Ballhausen 62; Scholz, Rahmenbedingungen, 161.
  137. 137 Siehe Berlit, E-Justice, Abs. 99 f.
  138. 138 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 48.
  139. 139 Berlit, E-Justice, Abs. 94. Ähnlich Heckmann, Rz. 154. A. M. Roggenkamp, 116.
  140. 140 Siehe Lessig, 81 ff. (Erstauflage von 1999; hier zitiert nach der aktuellen Zweitauflage).
  141. 141 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 51; Braun, Rz. 10; Scholz, Rahmenbedingungen,161; ders., Standardisierung, 80.
  142. 142 Scholz, Rahmenbedingungen,161.
  143. 143 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 49 ff.; Scholz, Rahmenbedingungen, 161. Vgl. Tschannen, § 40 N. 3.
  144. 144 Strauch, 1007.
  145. 145 Siehe Ballhausen, 83 ff.
  146. 146 CCJE, Opinion 14, Rz. 36.
  147. 147 CCJE, Opinion 14, Rz. 32 ff.
  148. 148 Ausführlich dazu Willi, passim.
  149. 149 Berlit, Kurzgutachten, Rz. 4.
  150. 150 Siehe Kiss-Peter, 100.
  151. 151 Zum Ganzen Kiss-Peter, 100 f.; Kiener, 294. Siehe auch Eichenberger, Unabhängigkeit, 260; BSK BGG-Koller, Art. 1 N. 99 ff.
  152. 152 BSK BGG-Koller, Art. 1 N. 92.
  153. 153 Siehe Lienhard, Controlling, Rz. 4; ders., Oberaufsicht, Rz. 15.
  154. 154 Kiener, 295; BSK BGG-Koller, Art. 1 N. 76 f.; Berlit, Kurzgutachten, Abs. 5 f.
  155. 155 Bertrams, Zentralisierung, 209. Siehe auch Scholz, Standardisierung, 81.
  156. 156 Rublack, 24, Fn. 1; Schwamb, 5.
  157. 157 In der nachfolgenden Darstellung der Entscheidung werden spezifisch die deutsche Behördenorganisation und Dienstaufsicht betreffende Erwägungen möglichst ausgeklammert.
  158. 158 Vgl. dazu schon Mosimann, Rz. 17.
  159. 159 § 26 Abs. 1 DRiG. Siehe Gressmann, Rz. 11.
  160. 160 § 26 Abs. 3 DRiG.
  161. 161 Urteile des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht der Bundes) vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01 E. I/2 S. 8. und vom 21. Oktober 2010, RiZ(R) 5/09 E. II/1/a (Rz. 15) S. 10, je m. w. H.
  162. 162 Vgl. Gressmann, Rz. 11; Mosimann, Rz. 13.
  163. 163 Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter, Frankfurt am Main, vom 22. April 2010, DGH 4/08.
  164. 164 Ein verbreiteter, hierarchisch aufgebauter Verzeichnisdienst von Microsoft zur Verwaltung von IT-Netzwerken, insbesondere für die Gewährung von Zugriffsrechten auf IT-Ressourcen (siehe Desmond et. al., 1 ff.; Microsoft Technet, Active Directory, passim).
  165. 165 Sogenannte Randdaten oder auch Metadaten.
  166. 166 Zum Ganzen DGH 4/08 (Fn. 163), Tatbestand.
  167. 167 Zum Ganzen DGH 4/08 (Fn. 163), Tatbestand.
  168. 168 Zum Ganzen DGH 4/08 (Fn. 163), Tatbestand.
  169. 169 DGH 4/08 (Fn. 163), E. I/1.
  170. 170 DGH 4/08 (Fn. 163), E. II/2/b.
  171. 171 DGH 4/08 (Fn. 163), E. II/2/c.
  172. 172 Zum Ganzen DGH 4/08 (Fn. 163), E. II/2/c/aa.
  173. 173 DGH 4/08 (Fn. 163), E. II/2/c/aa i.f.
  174. 174 Zum Ganzen DGH 4/08 (Fn. 163), E. II/2/c/bb.
  175. 175 Zum Ganzen DGH 4/08 (Fn. 163), E. II/2/c/cc.
  176. 176 Urteil des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes) vom 6. Oktober 2011, RiZ(R) 7/10.
  177. 177 BGH, RiZ(R) 7/10 (Fn. 176), Rz. 22 ff.
  178. 178 BGH, RiZ(R) 7/10 (Fn. 176), Rz. 30 f.
  179. 179 BGH, RiZ(R) 7/10 (Fn. 176), Rz. 25.
  180. 180 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2013, 2 BvR 2576/11.
  181. 181 BVerfG, 2 BvR 2576/11 (Fn. 180), Abs. 10.
  182. 182 Siehe Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 37 ff., 43 ff.; Köbler, IT-Betrieb, 163 f.; Scholz, Standardisierung, 81.
  183. 183 Ähnlich zuvor bereits Berlit, Kurzgutachten, Abs. 16 ff.; ders., E-Justice, Abs. 83 ff.
  184. 184 Weber/Willi, 7.
  185. 185 Siehe zum Ganzen Weber/Willi, 12 f.
  186. 186 Weber/Willi, 6.
  187. 187 Weber/Willi, 188 ff.
  188. 188 Siehe Desmond et al., 1 ff.; Microsoft Technet, Active Directory, passim.
  189. 189 Auf eine feinere begriffliche Unterscheidung der unterschiedlichen Systemverantwortlichen wird an dieser Stelle mangels Relevanz und zugunsten der Lesbarkeit bewusst verzichtet.
  190. 190 Siehe zum Ganzen Microsoft Security Response Center, Law 2, Law 6; Microsoft Technet, Active Directory, passim; Köbler, IT-Betrieb, 162.
  191. 191 Siehe zum Ganzen Hoffmann, 466; Microsoft Security Response Center, Law 3; Morrow, 16 f.
  192. 192 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 45.
  193. 193 BGE 137 I 1, E. 2.5, S. 5 ff.; Lienhard/Kettiger, Anmerkungen, Rz. 21.
  194. 194 Siehe zum Ganzen Lienhard/Kettiger, Anmerkungen, Rz. 18 ff., insb. Rz. 21; Lienhard, Oberaufsicht, Rz. 66; Lienhard, Controlling, Rz. 8. Ähnlich auch CCJE, Opinion 14, Rz. 39.
  195. 195 Siehe Fn. 193.
  196. 196 So im Strafprozess nach Art. 348 Abs. 1 StPO.
  197. 197 Oben bei Fn. 112.
  198. 198 Kiener, 242 ff.
  199. 199 Zum Ganzen BBl 1988 II 413, 443; Rosenthal/Jöhri, Art. 2 N. 32.; Baeriswyl-Baeriswyl, § 2 N. 5.
  200. 200 BBl 1988 II 413, 442.
  201. 201 Art. 95-99 BSK StPO/JStPO-Jent, Art. 62 N. 9.
  202. 202 Art. 74 und 75 StPO, beides als Ausnahmen zur grundsätzlichen Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 StPO; BSK StPO/JStPO-Jent, Art. 62 N. 9.
  203. 203 Art. 100 Abs. 2 StPO.
  204. 204 Art. 102 Abs. 1 StPO.
  205. 205 Siehe die entsprechenden Fallbeispiele bei Palfrey/Gasser, Interop, 82 ff.
  206. 206 Eine elektronische Akte, die – im Gegensatz zur Duplo-Akte – auch beweisbestimmt und beweistauglich ist.
  207. 207 Heckmann, Rz. 157 (auszugsweise direkt zitiert). Siehe auch Berlit, Kurzgutachten, Abs. 16 ff.; ders., Gerichtsakte, Abs. 122 f.; Bertrams, Zentralisierung, 210; Braun, Rz. 16 ff.; Köbler, IT-Betrieb, 164; Petri/Dorfner, 125 f.
  208. 208 Zum Ganzen Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 45.
  209. 209 DGH 4/08 (Fn. 163), E. II/2/c/aa i.f.; BGH, RiZ(R) 7/10 (Fn. 176), Rz. 30. Gl. M. Scholz, Standardisierung, 81.
  210. 210 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 10, 44; Stadelmann/Montani, Rz. 8.
  211. 211 Siehe Urteile des Bundesgerichts 1B_50/2008 vom 24. Juni 2008, 1P.473/2000 vom 20. Oktober 2000, 1P.466/2000 vom 21. September 2000.
  212. 212 Berlit, Unabhängigkeit, Abs. 44; Scholz, Standardisierung, 81.
  213. 213 Berlit, Kurzgutachten, Rz. 17.
  214. 214 Kritisch insgesamt auch Köbler, IT-Betrieb, 164.
  215. 215 Eichenberger, Sonderheiten, 313.
  216. 216 Siehe Weber/Willi, 25 ff., 83 ff.
  217. 217 Siehe zum Ganzen Zittrain, 67 ff. m. w. H. Siehe auch Klink, Datenschutz, 37 ff.
  218. 218 Siehe zum Ganzen Weber/Willi, 83 ff.; Köbler, IT-Betrieb, 163 f. Siehe auch Klink, Modernisierung, 386, die sich aus Datenschutzüberlegungen insb. für eine weitgehende Verschlüsselung ausspricht.
  219. 219 Siehe Desmond et al., 9 ff.; Microsoft Technet, Active Directory, passim.
  220. 220 Siehe Desmond et al., 417 ff.
  221. 221 Siehe zum Ganzen Köbler, IT-Betrieb, 162.
  222. 222 A. M. offenbar Köbler, IT-Betrieb, 162.
  223. 223 Ähnlich Berlit, Kurzgutachten, Abs. 4 ff.
  224. 224 Siehe Lessig, 83 ff.
  225. 225 Siehe zuvor bei Fn. 140.
  226. 226 Vgl. zum Ganzen Berlit, Kurzgutachten, Abs. 18 f.; ders., Unabhängigkeit, Abs. 19 f.
  227. 227 Siehe Lienhard, Controlling, Rz. 4.
  228. 228 CCJE, Opinion 14, Rz. 38.
  229. 229 CCJE, Opinion 14, Rz. 7.