1.
Einleitung ^
2.1.
Die Erfindung des Gerichts ^
Am Beginn der Rechtsentwicklung stand das Palaver archaischer Stämme. Spuren davon haben sich bis in unsere Zeit erhalten. Der Rechtshistoriker William Seagle bezeichnete es als ein «unblutiges Duell». Es bot eine «festliche Gelegenheit zu Reden und Gegenreden». Kläger und Beklagter versammelten sich mit ihren Zeugen und Freunden vor dem Häuptling oder den Ältesten und deren Ratgebern. Parteien und Zeugen wurden durch die Priester vereidigt, ehe sie ausgiebig gehört und ins Kreuzverhör genommen wurden. Bei einigen fortgeschrittenen Stämmen wie den Afrikanern der Goldküste wurden die Zeugen durch eigene Gerichtsbeamte, die Linguisten, verhört. Dies geschah, um «Ordnung und Würde der Prozedur» zu gewährleisten. Da es keine «spitzfindigen und starren Verfahrensregeln» gab, konnte der Beklagte den Prozess nicht verschleppen oder die Klage zu Fall bringen. Allgemein herrschte der Glaube, niemand werde die Mühsal einer Klage auf sich nehmen, wenn er nicht gute Gründe dafür habe. Deshalb wurde – im Gegensatz zu den Prinzipien des modernen Rechts – der Beklagte bis zum Beweis des Gegenteils für schuldig gehalten. Aus diesem Grund wurde ihm auch die Beweislast aufgebürdet. Das Urteil erging rasch. Im Anschluss hieran war eine Gerichtsgebühr zu erlegen und wurde die Vollstreckung betrieben. Die Macht der öffentlichen Meinung war jedoch meist so stark, dass eine Zwangsvollstreckung nicht nötig war. Der Prozess wurde, wie gesagt, als Duell empfunden. Erschien der Beklagte nicht, konnte ein solches Duell nicht stattfinden. Ein Versäumnisurteil erging dann nicht. Der Beklagte konnte diese Situation jedoch nicht zu seinem Vorteil ausnutzen. Auf ihm «lastete ein ungeheurer Druck», der ihn zum Erscheinen vor Gericht zwang. Im Falle des Nichterscheinens konnte er «für recht- und friedlos erklärt» werden. Auch konnte sein Vermögen konfisziert werden. Da es «paradox» gewesen wäre, ein Duell aus gleichem Anlass zu wiederholen, gab es keine Berufung gegen ein Urteil.
- «Das Volk aber war auf dem Markt versammelt. Dort hatte ein Streit sich erhoben: Zwei Männer stritten um das Wergeld für einen erschlagenen Mann. Der eine gelobte, dass er alles erstattet habe und tat es dem Volke dar, der andere leugnete: nichts habe er empfangen. Und beide begehrten, beim Schiedsmann einen Entscheid zu erlangen, und das Volk schrie beiden zu, hüben und drüben als Helfer. Und Herolde hielten das Volk zurück, die Ältesten aber saßen auf geglätteten Steinen im heiligen Ring. Und sie hielten die Stäbe von den Herolden, den luftdurchrufenden, in den Händen; mit denen sprangen sie dann auf und taten abwechselnd ihren Spruch. In ihrer Mitte aber lagen zwei Pfunde Goldes, um sie dem zu geben, der unter ihnen das Recht am geradesten spräche.»
«Damit», schreibt H. J. Wolff, ist das «hinter den Vorgängen stehende Prinzip klar. Die öffentliche Gewalt sucht den internen Frieden zu garantieren – nicht so sehr dadurch, dass sie sich denen zur Verfügung stellt, die eine friedliche gerichtliche Bestätigung ihrer Ansprüche suchten, als vielmehr dadurch, dass sie einem angegriffenen Mitglied des Gemeinwesens Schutz gewährte, solange das Recht des Angreifenden auf den Zugriff nicht feststand. So primitiv und unvollkommen dieses Verfahren auch sein mochte, der erste und entscheidende Schritt in der Richtung der Verhütung des Auswachsens der Selbsthilfe zur wilden Fehde, die die Ordnung und den Frieden des Gemeinwesens in Frage gestellt hatten, war getan.»
2.2.
Die Erfindung des Antrags ^
Er trat vor mindestens 201 bis zu 1'501 Personen auf. Diese hatten alle den gleichen Rang als Richter. Sie waren keine Juristen und kannten den Fall nicht. Eine Beweisaufnahme fand eben so wenig statt wie eine Erörterung des Falles durch das Gericht. Die Parteien mussten ihren Fall persönlich in geschlossener Rede vortragen. Eine Vertretung, etwa durch Anwälte, war prinzipiell unzulässig. Den Parteien oblag es, den Sachverhalt darzulegen, die in Frage kommenden Gesetze heranzuziehen und auszulegen, den Fall darunter zu subsumieren und bestimmte Anträge zu stellen. Es gab keine Beratung des Gerichts zum Zwecke der Urteilsfindung. Das Gericht entschied vielmehr spontan durch Abstimmung unter dem unmittelbaren Eindruck der Parteivorträge. Bei seiner Entscheidung konnte es nicht von den Anträgen der Parteien abweichen. Es hatte nur die Wahl, einem Antrag stattzugeben oder diesen zurückweisen. Eine Ausnahme hiervon galt nur für den Fall, dass eine Klage abgewiesen wurde. Dann konnte das Gericht dem Kläger zusätzlich eine Geldbuße («Epobelie») auferlegen.
Das geschilderte Verfahren trug dem Umstand Rechnung, dass ein aus zahlreichen Laien gebildetes Volksgericht weder zu einer genauen Sachverhaltserforschung noch zu juristisch differenzierten Erwägungen imstande war. Entscheidend war allein die überzeugende Rede. Hiervon hing alles ab. Die einzige Hilfe, die es für die Betroffenen gab, lag in der Möglichkeit, sich eine solche Rede von einem Experten ausarbeiten zu lassen und diese dann auswendig zu lernen. So entstand der Berufsstand der Logographen. Bekannte Rhetoren wie Isokrates (436–338), ein Schüler des Gorgias, und Lysias von Syrakus (etwa 450–etwa 380) übten diesen Beruf aus. Die Anfänge des Rechts fielen mit denen der Rhetorik zusammen.
Der Antrag nützt bis heute primär nicht den Parteien, sondern den Juristen. Die ersten, die das erkannten und auswerteten, waren die klassischen römischen Juristen. Sie schufen ein Aktionensystem, in dem nur bestimmte Klagen («Actiones») zugelassen waren. Der Prätor machte bei seinem Amtsantritt auf einer weißen Holztafel («Album») in einem Edikt («Edictum») publik, welche Klagen vor ihm zulässig waren. Im Laufe der Zeit übernahmen seine Amtsnachfolger die Edikte früherer Prätoren («Edicta tralacitia»), bis sie im Jahre 130 n. Chr. durch Senatsbeschluss für unabänderlich erklärt wurden («Edictum perpetuum»). Wer sein Recht vor Gericht suchen wollte, musste eine dort zugelassene Klage erheben und den darin vorgesehenen Antrag stellen. Das Gericht hatte dann nur die Wahl, dem Antrag stattzugeben («absolvo») oder ihn abzulehnen («condemno»). Fand der Betroffene keine zugelassene Klage, mochte seine Sache noch so schwerwiegend und belastend sein – der Gang zum Gericht war von vornherein aussichtslos. Eine etwaige Klage war unzulässig, und das hieß, das Gericht lehnte es ab, sich überhaupt mit ihr zu befassen.
Heute lernt der junge Jurist schon im ersten Semester in der Anfängervorlesung zum Bürgerlichen Recht, dass er auf die Suche nach Anspruchsgrundlagen zu gehen hat. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, wie § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an versteckter Stelle den Anspruch definiert, ist der Dreh- und Angelpunkt des Privatrechtes. Auch das Öffentliche Recht ist vom Positionsdenken beherrscht. Ob der Staat vom Bürger etwas fordern kann, beispielsweise die Bezahlung von Steuern oder die Ableistung des Wehrdienstes, hängt davon ab, ob eine entsprechende gesetzliche Eingriffsermächtigung vorliegt, welche einen entsprechenden «Antrag» rechtfertigt. Ebenso entscheidet in der Leistungsverwaltung das Vorliegen von Anspruchsnormen über das Schicksal von Anträgen des Bürgers an den Staat, etwa auf Gewährung einer Subvention oder auf die Erteilung einer Genehmigung. Das Strafrecht schließlich orientiert sich im modernen Rechtsstaat daran, dass vor der Tat klare und bestimmte Straftatbestände formuliert werden müssen, deren Verwirklichung den staatlichen Straf-«Anspruch» gegen den Täter begründet – nulla poena sine lege. Und der Strafprozess beginnt mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft, in der die bestimmte Behauptung erhoben wird, der Angeklagte habe sich strafbar gemacht, obwohl doch der Prozess diese Frage erst klären soll. – Kurz, das Recht ist zu einer reinen Positionsveranstaltung geworden. Wer nicht klar und bestimmt angeben kann, was er fordert, wird zu keiner juristischen Veranstaltung zugelassen. § 253 der Zivilprozessordnung drückt dies für die Klage unmissverständlich aus. Danach muss die Klageschrift einen «bestimmten Antrag» enthalten. Ginge ein Bürger zum Amtsgericht und erklärte er dort beispielsweise: «Ich habe ein Problem mit meinem Nachbarn, weil mich dieser nicht mehr grüßt», so würde er fortgeschickt werden. Seine Klage wäre unzulässig. Er dürfte erst dann wiederkommen, wenn er einen bestimmten Antrag stellen würde, etwa: «Ich beantrage, meinen Nachbarn dazu zu verurteilen, mich zu grüßen.» Diese Klage wäre zulässig. Das Amtsgericht würde sich mit ihr befassen. Es würde sich dabei freilich nicht mit dem Grußkonflikt zwischen Kläger und Beklagten befassen, sondern nach einer Anspruchsgrundlage für das Grüßen suchen. Dabei würde es nicht fündig werden und deshalb die Klage als unbegründet abweisen.
2.3.
Die technischen Grundlagen ^
In sprachlicher Hinsicht ist beim Palaver das Zusammenspiel von nonverbaler und verbaler Sprache bedeutsam. Beides wird im modernen Recht nach Jahrtausenden der Schriftlichkeit wieder unter den Überschriften «Mündlichkeitsprinzip» und «Unmittelbarkeitsprinzip» behandelt. Dabei erkennt man zunehmend die Bedeutung auch der ersteren, ursprünglichen Sprache, der Körpersprache. Die Forscher haben herausgefunden, dass mehr als fünfzig Prozent aller Informationen körpersprachlich vermittelt werden. Und zwar handelt es sich um wichtige Informationen, nämlich um solche, die etwas über die Glaubwürdigkeit, den Ernst, die Überzeugung, das Engagement, die innere Einstellung eines Sprechers aussagen. So ist es fast unmöglich, auf kurze Distanz erfolgreich zu lügen. Das Palaver basierte auf einem Mündlichkeitsprinzip, das eine Informationsvermittlung ermöglichte, wie sie in dieser Dichte nie wieder erreicht wurde. Hinzu kam ein Unmittelbarkeitsprinzip, das jede Vertretung durch Anwälte ausschloss. Für die Alten war es undenkbar, dass eine andere Person für einen Kläger oder Beklagten auftrat. Wie konnte man dann erkennen, ob er die Wahrheit für sich hatte oder nicht, wenn man ihn nicht persönlich erlebte? Für die Alten war dies keine Frage. Man konnte (und kann) es so nicht.
Nun zum Antrag. Dieser war das technische Mittel, das einem hoffnungslos überforderten Volksgericht die Entscheidungsfindung ermöglichte. Ein Antrag ist nichts anderes als die eindimensionale Verlängerung einer eindimensional erzählten Geschichte in eine erhoffte Zukunft. Mehrere Antragsteller stellen sich die Zukunft unterschiedlich vor. Der Entscheider braucht nur zu wählen, welche Wunschzukunft er für die beste hält. Für den römischen Prätor war dieser Gesichtspunkt der technischen Arbeitserleichterung von entscheidender Bedeutung. Die vom Prätor zugelassenen Klagen waren nicht diejenigen Klagen, die den römischen Bürgern am besten dienten, sondern diejenigen, die der Prätor kannte und beherrschte. Wurde etwa die Eigentumsklage («actio rei vindicatio») erhoben, so wusste der Prätor, was er zu tun hatte. Er musste prüfen, ob der Kläger Eigentümer der Sache war, und ob der Beklagte deren Besitzer war, dem aber kein Recht zum Besitz zustand. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, gab er der Klage statt, andernfalls wies er sie ab. Im Unterschied zum griechischen Volksgericht folgte er dabei (jedenfalls in der römischen Spätzeit) nicht mehr primär der Überzeugungskraft der Gerichtsrede, sondern der juristischen Kommentierung zum prätorischen Edikt. Nicht anders macht es der moderne Jurist, wenn er einen Anspruch aus § 985 BGB prüft.
3.
Die Erfindung der Akte ^
Die Akte steht heute so selbstverständlich im Zentrum aller Justizverfahren, dass ein Anwalt sie einmal in einer Diskussion über den Computereinsatz im Recht als «das Baby des Anwalts» bezeichnet hat. Beredt schilderte er die (fraglos vorhandenen) vielfältigen technischen Möglichkeiten, in fremde Datensysteme einzudringen und erzählte, er bearbeite seine Akten ausschließlich in Rechnern, die nicht an das Internet angeschlossen seien. Diese Angst vor dem Eindringen der Technik in die Akte hat auch den Gesetzgeber erfasst. Während man Papierakten relativ sorglos behandelte und auch die ersten technischen Neuerungen des Informationszeitalters – Kopien, Telegramme, Telexe, Teletelexe, Telebriefe, Telefaxe, PC-Telefaxe – lässig akzeptierte, löste die Einführung von Internet und E-Mail in den achtziger Jahren einen Sicherheitswahn aus, der in der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur gipfelte. Dass Prozessakten nur in den seltensten Fällen ein lohnendes Angriffsziel für Hacker bieten, und dass ihr Schutz schon in der Vergangenheit leicht zu überwinden war – es genügte, einen bestochenen Werkstudenten in die betreffende Anwaltskanzlei einzuschleusen – sah man nicht. Noch weniger sah man das wahre Problem der E-Mail, nämlich die Überflutung durch eine E-Mail-Flut, deren Bewältigung immer mehr sinnlosen Aufwand fordert, und die schon längst eine grandiose Zeitvergeudung zur Folge hat. Der französische IT – Dienstleister Atos hat hieraus bereits die Konsequenzen gezogen und Anfang 2013 ein Programm «ZeroMail» angekündigt mit dem Ziel, die E-Mail aus dem Unternehmensalltag zu verbannen. Möge ihnen das gelingen! Wenn § 41a Abs.1 Satz 5 der Strafprozessordnung (StPO) demgegenüber im Strafverfahren anordnet, von einem elektronischen Dokument unverzüglich einen Aktenausdruck zu fertigen, sieht man, wie weit sich der Gesetzgeber von der Realität entfernt hat.
4.
Der richtige Ausgangspunkt: Die Information ^
Der Begriff «Information» (aus lat. «informare» = in Gestalt bringen) ist undefinierbar, aber das trifft auf die Begriffe «Recht» und «Akte» auch zu und braucht uns nicht weiter zu beunruhigen, wissen wir doch alle was gemeint ist. Der Zivilrechtler will nach einer bekannten Repetitorformel wissen, wer von wem was woraus verlangen kann. Und der Strafrechtler will herausfinden, wer wann wo was warum und wie getan hat. Diese Formeln verraten mehr als man meint. Es geht in der Wirklichkeit der rechtlichen Auseinandersetzungen in erster Linie um die Aufklärung von Sachverhalten. Kennt man den Sachverhalt, ist die rechtliche Bewertung meistens trivial. Nur selten kommen rechtlich problematische Fälle vor. Aber weder das juristische Studium noch das rechtliche Publikationswesen werden diesem Befund gerecht. Die Herstellung des Sachverhalts wird im Studium überhaupt nicht geübt. Das kommt erst im Referendariat, wenn im Zivilprozess die sog. Relationstechnik eingeübt wird und im Strafrecht Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen ausgewertet werden. Und über die Masse der normalen Verträge oder der normalen Straftaten publiziert man nichts. Wenn A den T zum Mord an O anstiftet, ist das kein Fall für die NJW. Wenn aber T den falschen F anstelle von O umbringt (Fall Rose-Rosahl) ist das eine Sensation, über die man eine schriftliche Diskussion lostritt. Dabei wissen wir aufgrund dieses Beispiels, dass solche Problemfälle allenfalls einmal in hundert Jahren vorkommen. Wollte man einem Alien das Wesen der Sachbeschädigung anhand der veröffentlichten Fallentscheidungen und Literatur nahebringen, müsste man Dinge wie das Luftablassen aus Autoreifen oder das Dressieren des Papageis einer würdigen alten Dame zum Sprechen unzüchtiger Wörter nennen. Der Alien würde uns für verrückt halten.
Die heute schon mögliche strukturierte Text- und Dateiverarbeitung im Computer bietet Möglichkeiten, die weit über das traditionell Mögliche hinausreichen. So ist es möglich, Dokumente per Beamer im Gerichtssaal an die Wand zu werfen und einem Beschuldigten oder Zeugen vorzuhalten. Dazu müssen die Dokumente in Sekundenschnelle gefunden werden, was beim Arbeiten mit Papier so gut wie unmöglich ist. Textbausteine (Templates) gibt es schon seit langem, aber die Möglichkeit, individuelle Vorlagen zu gestalten und dabei Zitate aus gespeicherten Dateien per Mausklick einfügen zu könne, ist neu und problemlos möglich. Ganze Texte, z.B. Urteile, können in einem sog. Relationsmodul im Baukastensystem erstellt und zum Schluss ausgedruckt werden. Neu ist auch die Möglichkeit, Audiodateien gezielt zu markieren, so dass z.B. Vernehmungsprotokolle zu bestimmten Theman gezielt angesteuert werden können. Das Abschreiben entfällt dann. Die Datei kann ja im Gerichtssaal vorgespielt werden. Entsprechendes gilt auch für Videoaufzeichnungen, wie sie etwa in Bahnhöfen und auf öffentlichen Plätzen gefertigt werden. Auch hier ist es möglich, bestimmte Stellen, die etwa einen Überfall zeigen, gezielt anzusteuern und im Gerichtssaal per Beamer vorzuführen.
5.
Schlussbemerkung ^
Prof. Dr. Fritjof Haft war Inhaber des Lehrstuhls für Rechtsinformatik und Strafrecht an der Universität Tübingen und ist Geschäftsführer der von ihm gegründeten Normfall GmbH in München (www.normfall.de).