Jusletter IT

3D-Drucktechnologie

Eine Herausforderung für das Immaterialgüterrecht?

  • Authors: Andreas Glarner / Stefanie Debrunner
  • Category: Articles
  • Region: Switzerland
  • Field of law: Legal Informatics, Intangible Property Law
  • Citation: Andreas Glarner / Stefanie Debrunner, 3D-Drucktechnologie, in: Jusletter IT 11 December 2013
Since the beginning of the millennium the protection of intellectual property rights has been put under pressure by the digitalisation of information: photos, music, videos as well as texts became reproducible without restrictions, at almost no cost and may be spread worldwide through digital channels. 3-D print technology takes this idea one step further: by allowing the digitalisation and reproduction of physical objects, the technique connects the digital with the tangible world. Anyone shall be able to print its own designer furniture – or so at least the vision. What challenges does the new technology imply on intellectual property rights?

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Die Technologie
  • 1.1. Funktionsweise
  • 1.2. Einsatzbereiche
  • 2. Immaterialgüterrechtliche Überlegungen
  • 2.1. Designrecht
  • 2.2. Urheberrecht
  • 2.3. Marken- und Patentrecht
  • 2.4. UWG
  • 3. Fazit

1.

Die Technologie ^

1.1.

Funktionsweise ^

[1]
Grundsätzlich wird in Bezug auf die Herstellung von körperlichen Gegenständen zwischen folgenden drei Produktionsverfahren unterschieden:
  • Deduktive Verfahren, bei welchen von einem Gegenstand Material entfernt wird (durch Schneiden, Drehen, Bohren, etc.);
  • Urformverfahren, bei denen aus einem formlosen Ausgangsstoff (z.B. flüssigem Kunststoff oder Metall) mit Hilfe einer vorgefertigten Form ein fester Körper hergestellt wird;
  • Additive Verfahren, bei welchen ein fester Körper aus bestehenden Materialien aufgebaut wird.
[2]

3D-Drucker (oder auch Digital Fabricator / «Fabber») ermöglichen die computergesteuerte Nutzung des additiven Produktionsverfahrens. Durch das automatisierte Schichten von flüssigen oder pulverförmigen Werkstoffen nach vorgegebenen Plänen wird ein fester Körper erstellt. Im Gegensatz zum Urformverfahren entfällt dabei die aufwendige Herstellung von Formen. Gegenüber deduktiven Verfahren haben 3D-Drucker den Vorteil, dass kein Materialverlust anfällt. Darüber hinaus ist durch die schichtweise Konstruktion eines Körpers dessen vollumfängliche Zugänglichkeit im Produktionsverfahren stets gewährleistet: Während deduktive Verfahren einen – in der Regel physischen – Zugang zum abzutragenden Material voraussetzen, entfällt dies bei der 3D-Drucktechnik. Entsprechend ermöglichen 3D-Drucktechnologien die Herstellung von komplexeren und leichteren Gebilden (z.B. durch den Einschluss von Hohlräumen) als die anderen bekannten Fertigungstechniken.

[3]

Die wichtigsten Techniken des 3D-Druckens sind das selektive Laserschmelzen1, Laserintern und das Elektronenstrahlschmelzen für Metalle, Polymere sowie Keramik. Dabei wird mit einem Laser resp. Elektrostrahl als Energiequelle Metallpulver Schicht für Schicht aufgetragen bzw. verfestigt. Für Kunstharze und Kunststoffe gibt es vergleichbare Verfahren, bei welchen in einem Bad mit lichtempfindlichem Flüssigwerkstoff ein Laser den Kunststoff im vorgegebenen Bereich aushärtet (Stereolithografie)2. Andere Verfahren funktionieren vergleichbar zu Tintenstrahldruckern und schichten flüssige, schnellhärtende Werkstoffe Schicht für Schicht übereinander3 (Polyjet-Modeling oder Fused Deposition Modeling)4. Illustrative Videos zu den verschiedenen Produktionstechniken finden sich unter den Links zu den Fussnoten in diesem Abschnitt.

[4]
Die «Bauanleitung» für das gewünschte Objekt erhält der 3D-Drucker von CAD-Daten (computer-aided design). Die CAD-Daten spezifizieren Volumenkörper, d.h. virtuelle Modelle dreidimensionaler Objekte. Die CAD-Ausgangsdaten werden von der Druckersoftware in einzelne Schichten mit konstanter Schichtstärke zerlegt (slicing). Durch den Druck dieser Schichten wird der zu produzierende Körper sodann aufgebaut. CAD-Daten werden mittels einer entsprechenden Konstruktionssoftware oder durch das Digitalisieren eines Objekts mittels eines 3D-Scanners erzeugt.

1.2.

Einsatzbereiche ^

[5]
Die meisten gängigen 3D-Drucker nutzen Kunststoffe als Werkstoff. Doch existieren professionell eingesetzte Systeme, mit welchen komplexe Metall- und Keramikprodukte hergestellt werden können. Intensiv erforscht wird der Druck mit organischen Materialien wie Knochen oder menschlichen Zellen. Ziel ist dabei die künstliche Reproduktion von Organen oder Haut.5
[6]
Entsprechend breit ist der Einsatzbereich von 3D-Druckern. Während diese im kommerziellen Umfeld bereits zur Herstellung von komplexen Werkstücken (z.B. speziell leichte Flugzeugteile, Werkzeuge, Zahnräder) oder Spezialanfertigungen (z.B. Zahnprothesen, Implantate, Modelle) standardmässig eingesetzt werden, ist die geplante Produktion von grösseren Produkten, wie z.B. ganzen Passagierflugzeugen, noch Zukunftsmusik6. Doch existieren bereits unbemannte Kleinflugzeuge und Fahrräder, deren Bauteile zum grossen Teil mittels 3D-Druckverfahren hergestellt wurden. Ein weiterer bereits gängiger Einsatzbereich ist die Herstellung von Ersatzteilen (z.B. Kamerazubehör, Docking Stations für Smartphones, etc.).7 Ganze Industriezweige setzen inzwischen auf diese Produktionstechnologie und die Produktion entsprechender Maschinen (welche bis zu CHF 1 Mio. kosten).
[7]
Im Privatbereich hat die Produktionstechnologie mangels verbreiteter Zugänglichkeit bislang nur eine marginale Bedeutung. Doch mit der Reduktion der Anschaffungskosten qualitativ hochstehender Drucker ist diesbezüglich ein Wandel absehbar: Während vor einigen Jahren die Anschaffung eines 3D-Druckers noch mit rund CHF 10’000 zu Buche schlug, sind solche zwischenzeitlich bereits ab CHF 1’000 erhältlich. Trotzdem ist nicht zu erwarten, dass 3D-Drucker kurz- oder mittelfristig fixer Bestandteil eines Haushalts werden. Für Privatpersonen interessanter sind entsprechende Printplattformanbieter8. Diese Anbieter – in der Regel als Online-Service konzipiert – drucken auf Bestellung ein Objekt mit dem gewünschten Werkstoff aufgrund der durch den Nutzer hochgeladenen CAD-Daten, d.h. sie bieten eine Dienstleistung analog zu einem Online-Fotolabor. Regelmässig stellen die Plattformen den Nutzern auch Applikationen zur Verfügung, welche die browserbasierte Kreation einfacher individueller Objekte wie Ringe, Armbänder oder Blumenvasen ermöglichen. Darüber hinaus sind sie aber auch Handelsplattformen, auf welchen Nutzern – kostenlos oder gegen Entgelt – CAD-Daten teilen und die entsprechenden Objekte durch den Anbieter produzieren lassen können. Printplattformen können die hohen Kosten für professionelle Drucker in den verschiedenen Druckverfahren auf eine breite Kundenbasis verteilen, ermöglichen Privatpersonen jedoch einen einfachen Zugang zur neuen Technologie. Entsprechend sieht eine Vielzahl von Experten in dieser Fertigungstechnologie zu Recht eine eigentliche dritte Industrierevolution und eine massgebliche Zukunftstechnologie.9

2.

Immaterialgüterrechtliche Überlegungen ^

[8]
Spannend ist an der 3D-Drucktechnologie natürlich die technische Errungenschaft als solche. Bahnbrechend ist jedoch die Tatsache, dass die Technologie – zumindest noch theoretisch – jeder Person die Möglichkeit gibt, digitale Daten in physische Objekte umzuwandeln: Zerbricht meine Lieblingstasse oder habe ich den Deckel meines Kameraobjektivs verloren, so beschaffe ich mir online die entsprechenden CAD-Pläne und produziere das begehrte Objekt über einen Druckplattformanbieter. Bislang bezog sich die Verbreitung von Leistungen über das Internet auf digitalisierbare Produkte, d.h. Musik, Filme, Software, Bilder, Texte, etc. Nicht nur zum Vorteil deren Erschaffer, hatten diese doch plötzlich gegen eine unautorisierte Vervielfältigung zu kämpfen. Da praktisch sämtliche der erwähnten Produkte urheberrechtlichen Schutz geniessen, verfügen die Rechteinhaber aber über juristische Mittel, um gegen unberechtigte Verbreitungshandlungen vorzugehen.
[9]
Doch wie sieht es in Bezug auf Alltagsgegenstände aus? Kann sich der Hersteller einer einfachen Kaffeetasse gegen die Verbreitung deren CAD-Pläne und die Reproduktion «seiner» Tasse mittels 3D-Drucktechnologien zur Wehr setzen? Stellt die neue Technologie tatsächlich neue Herausforderungen an das heutige Immaterialgüterrecht?

2.1.

Designrecht ^

[10]
Das schweizerische Designrecht schützt die visuell wahrnehmbare Gestaltung von Erzeugnissen, d.h. von industriell oder handwerklich Vorgebrachtem10. Schutzvoraussetzung ist die Neuheit des Designs, d.h. dieses muss vom bisher bekannten Formbestand abweichen.11
[11]
Die Herstellung sowie das Anbieten eines Produkts einer designrechtlich registrierten Formgebung ist dem Rechteinhaber vorbehalten.12 Soweit ein mittels 3D-Drucktechnologie reproduziertes Objekt die gleichen wesentlichen Merkmale aufweist und den gleichen Gesamteindruck13 erweckt wie das geschützte Design, so stellt dessen Herstellung wie auch das Anbieten eine Designrechtsverletzung dar. Letzteres trifft insbesondere auch bei blossen Material-, Farb- oder Massstabveränderungen zu14.
[12]
Die Herstellung ist widerrechtlich, wenn sie zu gewerblichen Zwecken15 erfolgt, d.h. erfolgt die private Herstellung für private Zwecke, so hat der Rechteinhaber die Reproduktion hinzunehmen (z.B. Homeprinting).16 Umstritten ist, ob die Auftragsproduktion durch einen gewerblichen Anbieter für einen privaten Zweck ebenfalls unter die Verbotsausnahme fällt. Gemäss wohl herrschender und nach Ansicht der Autoren richtigen Ansicht muss die Herstellung und Nutzung zu eigenen privaten Zwecken erfolgen.17 Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die meisten geschützten Designs letztlich privaten Zwecken dienen und die Möglichkeit der rechtmässigen Auftragsfertigung den Schutzgedanken des Designrechts unterlaufen würde. Entsprechend kann sich der 3D-Printing Provider, welcher im Auftrag eines privaten Nutzers für dessen private Zwecke ein designrechtlich geschütztes Objekt mittels 3D-Drucktechnologie produziert, nicht auf freien Privatgebrauch berufen. Auch das Anbieten der Auftragsfertigung für solche Objekte verstösst somit gegen das Designgesetz.
[13]
Unabhängig von den dem Rechteinhaber zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen ist aber festzuhalten, dass der Grossteil der Gegenstände, mit welchen wir uns umgeben, die Anforderungen an die Registrierbarkeit – Neuheit und Eigenart – nicht erfüllen. Und von den grundsätzlich registrierbaren Objekten wird nur ein kleiner Anteil unter Schutz gestellt. Zwar ist zu erwarten, dass die zunehmende Verbreitung der Produktionstechnologie einen Anstieg an Designhinterlegungen mit sich bringt. Doch dürfte sich die Nachfrage nach diesem Registerschutz in Anbetracht der dafür aufzuwendenden Kosten nur in einem bescheidenen Umfang vergrössern.

2.2.

Urheberrecht ^

[14]

Keine kostspielige Registrierung ist indes zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes erforderlich. Notwendig ist, dass es sich um ein Werk18 mit unverkennbaren charakteristischen Zügen19 handelt, d.h. um ein Werk, welches Individualität aufweist20. Im Allgemeinen genügt bereits ein hinreichender kreativer Schritt über das Übliche21 hinaus, um Individualität im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu begründen. Keinen individuellen Charakter haben Kreationen, die bei gleicher Aufgabenstellung auch von beliebigen anderen Schöpfern gleich geschaffen worden wären.22 Doch wo liegt die Grenze der Schutzfähigkeit für Gebrauchsgegenstände? Diese – im Fachjargon als Werke der angewandten Kunst23 bezeichnet – verfügen regelmässig über Formgebungen, welche weitgehend durch den Gebrauchszweck diktiert werden. Entsprechend reduziert ist der Gestaltungsspielraum des Erstellers. Um urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu erlangen, muss das Design sich auch hier vom Bekannten, Üblichen und Zweckbedingten abheben.24

[15]
Nur eine Minderheit unter den Alltagsgegenständen vermag diese hohe Hürde zu überwinden. Doch gerade aufgrund der fehlenden Klarheit, welche Designs sich für den Urheberrechtsschutz qualifizieren, ist das Urheberrecht trotzdem eine vielversprechende Rechtsgrundlage, um gegen die Reproduktion von nicht registrierten Designs im kommerziellen Rahmen vorzugehen. Dass Rechteinhaber die gängigen Druckplattformen bereits im Visier haben und sich zur Durchsetzung ihrer (vermeintlichen) Rechte auf das Urheberrecht stützen, zeigt sich am Beispiel «Super8»: Ein Nutzer der 3D-Druckplattform shapeway.com hat eine Druckvorlage für einen im Science-Fiction-Film «Super8» erscheinenden Würfel hochgeladen.

Design: Paramount Pictures im Film «Super8»25

[16]
Paramount Pictures sah in dieser Handlung ihre Urheberrechte am Würfel verletzt und forderte den Nutzer bereits 24 Stunden später auf, die CAD-Daten wieder von der Plattform zu entfernen. Inwieweit dem Würfel tatsächlich Urheberrechtsschutz zukam, wurde nicht geklärt, da der Nutzer der Aufforderung folgte.
[17]
Die Herstellung eines durch das Urheberrecht geschützten Werks mittels der 3D-Drucktechnologie ist – analog zum Designrecht – als Vervielfältigungshandlung zu qualifizieren.26 Soweit keine Schutzschranke wie jene des Privatgebrauchs greift, können sich Rechteinhaber somit gegen Verletzungshandlungen zur Wehr setzen. Es darf jedoch die Frage aufgeworfen werden, ob das Zurverfügungstellen von CAD-Daten auf einer Online-Plattform ebenfalls einen Eingriff in die Rechtsstellung des Urhebers darstellt.
[18]

CAD-Daten beschreiben einen Volumenkörper. Die 3D-Druckersoftware zerlegt diesen Körper in einzelne Schichten und berechnet auf dieser Basis die Druckanweisung an den 3D-Drucker. Vereinfacht gesagt, stellen CAD-Daten digitale Konstruktionspläne dar. Nebst den eigentlichen Volumendaten können sie auch Zusatzinformationen, wie z.B. Angaben über physikalische Eigenschaften wie Dichte oder elektrische Leitfähigkeit enthalten. CAD-Daten sind somit computerbasierte, technische Zeichnungen, welche ein Erzeugnis möglichst massstabsgetreu und wirklichkeitsnah darstellen. Dies bedeutet, dass durch die Erstellung von CAD-Daten weder ein Werk vervielfältigt, geändert, noch – da kein Raum für eine urheberrechtlich schützenswerte, eigenständige Leistung besteht27 – ein Werk zweiter Hand geschaffen wird. Nach Ansicht der Autoren stellen somit weder die Erstellung von CAD-Daten eines urheberrechtlich geschützten Designs durch einen Dritten – sei dies durch computergestützte Konstruktion oder mittels 3D-Scanning – noch deren Verbreitung urheberrechtschutzrelevante Handlungen dar28. Allfällige Urheberrechte werden nicht bereits durch das Anbieten oder Verbreiten von CAD-Plänen, sondern erst mit der effektiven Reproduktion eines geschützten Objekts verletzt. Entsprechend erfolgt – zumindest gestützt auf Schweizer Recht – die Abmahnung von Nutzern, welche CAD-Daten auf Plattformen hochladen, i.d.R. ohne einen entsprechenden Rechtsschutz. Anders verhält es sich natürlich in jenen Fällen, in welchen CAD-Pläne eines urheberrechtlich geschützten Werks kopiert und verbreitet werden: Geniesst ein Objekt Urheberrechtsschutz, so gilt dies auch für die dafür erstellten CAD-Pläne.29

[19]

Könnten allenfalls die Plattformbetreiber – analog zu den entsprechenden Bemühungen der Rechteinhaber im Musik- und Filmpirateriebereich – ins Visier genommen werden? Da anders als im Musikbereich 3D-Druckplattformbetreiber keine Werkexemplare, sondern i.d.R. urheberrechtlich nicht geschützte Bauanleitungen verbreiten, greifen die entsprechenden Verbotsnormen des Urheberrechts in dieser Konstellation nicht30. Eine Haftung der Plattformbetreiber ist aber in jenen Fällen denkbar, in denen diese für Nutzer, welche sich nicht auf die Schutzschranke des Eigengebrauchs berufen können, Reproduktionen geschützter Werke herstellen oder die durch die Urheber selbst erstellten Pläne verbreiten. Ebenfalls ein Haftungsrisiko hat ein Provider, welcher CAD-Daten vertreibt, deren Nutzung ausserhalb eines illegitimen Rahmens schlicht nicht vorstellbar ist.31

2.3.

Marken- und Patentrecht ^

[20]
Soweit einer dreidimensionalen Form Kennzeichnungskraft zukommt, kann sie grundsätzlich als Marke registriert werden. Nicht schutzfähig sind jedoch Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind.32 Die Reproduktion eines als Formmarke geschützten Objekts an sich stellt noch keine Verletzung der Rechte des Markeninhabers dar, da diesem lediglich das ausschliessliche Recht zukommt, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu verwenden33. Eine entsprechende Gebrauchsabsicht bei der Herstellung muss somit gegeben sein, damit eine Markenrechtsverletzung geltend gemacht werden kann. Soweit durch 3D-Drucktechnologie produzierte Objekte Marken enthalten (z.B. Kennzeichen einer Automarke auf einem Ersatzteil), so kann sich der Markeninhaber gegen die Verwendung seines Kennzeichens zur Wehr setzen.
[21]
Keine Besonderheiten ergeben sich auch in Bezug auf die Herstellung von Produkten, welche patentrechtlich geschützt sind: Der Patentinhaber hat ein ausschliessliches Recht zur gewerbsmässigen Benützung der patentgeschützten Erfindung34. Das Ausschliesslichkeitsrecht umfasst auch die Herstellung einer Sache mit den erfindungsgemässen Merkmalen. Soweit die Herstellung von patentrechtlich geschützten Objekten mittels der 3D-Drucktechnologie nicht im privaten Rahmen erfolgt, kann sich der Rechteinhaber somit dagegen zur Wehr setzen.

2.4.

UWG ^

[22]
Art. 5 lit. c des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt in einem gewerblichen Kontext die Auswertung eines unternehmerischen Arbeitsergebnisses gegen Nachahmung und Übernahme durch Dritte. Nicht von der Bestimmung erfasst sind rein private Verwendungen.35
[23]
Welchen Anforderungen das Arbeitsergebnis genügen muss, um lauterkeitsrechtlichen Schutz zu geniessen, ist umstritten. Der Gesetzeswortlaut setzt indes keine besonderen Voraussetzungen an Innovation oder Leistungshöhe, womit auch Alltagsgegenstände Schutzobjekte darstellen können36. Es ist indes abzuwarten, welche Praxis die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt. Fest steht, dass das Arbeitsergebnis in Abgrenzung zur reinen Idee eine gewisse materielle Erscheinungsform37 sowie Marktreife38 haben muss.
[24]
Unlauter ist die Übernahme des marktreifen Arbeitsergebnisses ohne angemessenen eigenen Aufwand und unter Zuhilfenahme technischer Reproduktionsverfahren. Die in der Literatur aufgeführten Beispiele (Kopieren, Nachpressen, Überspielen, Scannen39) beziehen sich auf Technologien, welche die direkte Reproduktion eines Arbeitsergebnisses erlauben. Verlangt wird dann auch die unmittelbare, am Original eines fremden Arbeitsergebnisses anknüpfende Kopiermethode, welche die identische Übernahme ermöglicht.40 Der Reproduktion mittels 3D-Drucker geht indes als Zwischenschritt die Erstellung der entsprechenden CAD-Daten vor, was die vorausgesetzte unmittelbare Kausalität unterbricht. Inwieweit es bei der Reproduktion von Objekten mittels 3D-Drucktechnologie an einem angemessenen eigenen Aufwand mangelt, muss somit im Einzelfall bestimmt werden und hängt vom gewählten Produktionsverfahren, wie auch von der Quelle der CAD-Daten ab: Während das blosse Scannen und Drucken eines Gegenstandes – trotz zweier Verfahrensschritte – wohl regelmässig kein angemessener eigener Aufwand darstellt, ist die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn die CAD-Daten durch den Dritten selber am Computer konstruiert werden. Zu berücksichtigen ist aber zudem das Ausmass der Amortisation der Entwicklungskosten durch den Produzenten: Hat dieser zum Zeitpunkt der Übernahme seine Erstellungskosten bereits amortisiert, ist ein Missverhältnis zwischen seinem und dem Aufwand des Übernehmers und somit eine Unlauterkeit der Reproduktion zu verneinen.41

3.

Fazit ^

[25]
Die 3D-Drucktechnologie wird mittel- und langfristig unsere Lebensweise radikal ändern. So ist vorstellbar, dass die industrielle Grossproduktion von Gütern nach und nach durch Eigenmanufaktur ersetzt wird. Die Technologie verspricht die nahezu unbeschränkte Digitalisierung, digitale Verbreitung und physische Reproduktion der unseren Alltag prägenden Objekte, d.h. eine bislang unbekannte Verknüpfung der virtuellen mit der realen Welt.
[26]

Diese Entwicklung dürfte den Rechteinhabern dann Sorge bereiten, wenn Verbreitung, Leistungsfähigkeit und Effizienz von 3D-Drucktechnologien für den Privatbereich ein Ausmass erreichen, welches sich negativ auf die kommerzielle Verwertung der Immaterialgüterrechte durch deren Inhaber auswirkt. Aus dem Beispiel von «Super8»42 ist ersichtlich, wie Rechteinhaber reagieren könnten. Entsprechende Indikationen lassen sich aber auch aus den Reaktionen der Rechteinhaber in Bezug auf Musikpiraterie im Internet ableiten. Hier wurden, mit bescheidenem Erfolg, sowohl rechtliche wie auch technische Massnahmen eingesetzt, um die Kontrolle über die Verbreitung von Musikwerken im Internet zu gewinnen. Zu denken ist an die Verwendung von DRM-Systemen (Digital Rights Management), deren Rechtsschutz43 sowie Gesetzesänderungen zur Stärkung des Schutzes der Rechteinhaber beitragen könnten.

[27]
In den USA wurde kürzlich ein DRM-System als Patent angemeldet, welches erlaubt, die Nutzung von CAD-Daten ohne Zahlung einer Lizenzgebühr zu unterbinden44. Während bei der Musikpiraterie DRM-Massnahmen das zu vervielfältigende digitalisierte Musikwerk schützen, können in Bezug auf den 3D-Druck bloss die CAD-Daten mit einem technischen Schutz versehen werden. Diese Daten werden wohl i.d.R. von Nutzern mittels reverse engineering (Scanning) erstellt werden, weshalb DRM-Massnahmen nur in jenem Bereich greifen, wo die CAD-Daten von den Rechteinhabern selber verbreitet werden.45
[28]

Da im Urheberrecht die Voraussetzungen an die Individualität hoch sind, dürfte es Gebrauchsgegenständen i.d.R. nicht gelingen, sich für einen Urheberrechtsschutz zu qualifizieren. Im gewerblichen Kontext füllt das UWG diese Lücke zwar durch den Schutz der Leistung des Erstkonkurrenten. Vorausgesetzt wird aber, dass kein angemessener eigener Aufwand vorliegt sowie der Erstkonkurrent seinen getätigten Aufwand noch nicht amortisieren konnte. Es ist daher eine einzelfallspezifische Betrachtungsweise erforderlich, welche der Rechtssicherheit abträglich ist. Obschon wohl mit fortschreitender Verbreitung des Produktionsverfahrens vermehrt Designs registriert werden dürften, ist bereits aus Kostenüberlegungen ein eigentlicher Registrierungsboom nicht zu erwarten. Zudem sind gerade Alltagsgegenstände regelmässig nicht schützbar. Letztlich vermag aber auch eine Designregistrierung dem Entwickler eines Produkts nur bedingt Schutz zu gewähren: Soweit die Reproduktion für den privaten Gebrauch und im privaten Rahmen erfolgt, wird es ihm gestützt auf das Designrecht nicht möglich sein, sich gegen die Vervielfältigung oder die Verbreitung von CAD-Daten seines Objekts erfolgreich zur Wehr zu setzen. Zumindest aber kann der Inhaber eines Designrechts gegen die Verbreitung seines Designs über 3D-Printing Provider vorgehen. Vergleichbares gilt für das Marken- und Patentrecht.

[29]
Entsprechend ist vorstellbar, dass seitens der Rechteinhaber nach legislativen Massnahmen, insbesondere zur Einschränkung der Schutzschranke des Privatgebrauchs, gerufen wird. Es ist aber zugleich zu hoffen, dass die Rechteinhaber von der Geschichte der Musikverbreitung über das Internet lernen, das Potential der privaten Nutzung von 3D-Drucktechnologien rechtzeitig erkennen und es sich kommerziell zu Nutze machen. Sicher ist, dass – sollte die 3D-Drucktechnologie den Durchbruch im Privatbereich schaffen – das Immaterialgüterrecht vor einer neuen Herausforderung steht, bei welcher es gilt ganzheitliche und vor allem praxistaugliche Lösungsansätze zu finden.

 

Dr. Andreas Glarner, LL.M. leitet die Fachgruppe IP-Recht bei MME Partners (www.mmepartners.ch) und berät nationale und internationale Klienten in Fragen des IP und IT Rechts.

 

Stefanie Debrunner, MLaw, unterstützt MME Partners als Substitutin vorwiegend in den Bereichen IP und IT Recht.

 

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zweitveröffentlichung des bereits in Jusletter erschienen Artikels:

Andreas Glarner / Stefanie Debrunner, 3D-Drucktechnologie, in: Jusletter 2. September 2013

 

  1. 1 Siehe illustratives Video zum selektiven Laserschmelzen «CADSPEED Laserschmelzen», hochgeladen auf YouTube am: 04. Juli 2012, abrufbar unter: http://www.youtube.com/watch?v=2aPIKpHwGYY, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
  2. 2 Folgendes Video der Hochschule Aalen erläutert die Funktionsweise des Stereolithografie-Verfahrens: «Stereolithografie – Rapid Prototyping an der Hochschule Aalen», hochgeladen auf YouTube am: 20. Juli 2011, abrufbar unter: http://www.youtube.com/watch?v=eKk2vRysioE, zuletzt besucht am: 27. August 2013.
  3. 3 Folgendes Video zeigt in komprimierter Form den Druck von dreidimensionalen Objekten im Polyjet-Verfahren: «3D Drucker Ultimaker auf der CeBit 2013 Hannover», hochgeladen auf YouTube am: 07. März 2013, abrufbar unter: http://www.youtube.com/watch?v=CnOGDlPYFWE, zuletzt besucht am: 27. August 2013.
  4. 4 Für eine Übersicht zu den diversen Technologien, vgl. Wikipedia, 3D-Drucker, abrufbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/3D-Drucker, Wikipedia vom 20. August 2013, zuletzt besucht am: 27. August 2013.
  5. 5 Beispielsweise beschäftigt sich zurzeit am Kinderspital in Zürich ein Team mit der Entwicklung von patienteneigener Haut; vgl. M. Widmer, 3D-Drucker stellt Haut für verletzte Kinder her, Tages-Anzeiger vom 9. Juni 2013, abrufbar unter: http://www.tagesanzeiger.ch/wissen/medizin-und-psychologie/3DDrucker-stellt-Haut-fuer-verletzte-Kinder-her/story/29559126, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
  6. 6 Vgl. P. Odrich, Erste Testflüge überstanden: Unbemanntes Kleinflugzeug aus dem 3D-Drucker gegen Drogenschmuggler, Ingenieur.de vom 4. Juli 2013, abrufbar unter: http://www.ingenieur.de/Branchen/Luft-Raumfahrt/Unbemanntes-Kleinflugzeug-3D-Drucker-Drogenschmuggler, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
  7. 7 S. Bradshaw /A. Bowyer / P. Haufe, The Intellectual Property Implications of Low-Cost 3D Printing, in scripted, Volume 7, Issue 1, London/Bath/Bremen 2010, S. 11 f.
  8. 8 Wie beispielsweise die Internetplattformen Thingiverse (www.thingiverse.com), Shapeways (www.shapeways.com) oder Alphacam (http://www.alphacam.ch/).
  9. 9 Wiedies jüngst auch der Zusammenschluss gewichtiger Hersteller von 3D-Druckern wie «Stratasys» und «MakerBot» aufzeigt; vgl. Schweizerische Depeschenagentur, 3D-Drucker-Firmen schliessen sich zusammen, 20 Minuten vom 20. Juni 2013, abrufbar unter: http://www.20min.ch/finance/news/story/20550236, zuletzt besucht am: 26. August 2013; vgl. auch The Economist, 3D printing: The printed world, The Economist vom 10. Februar 2011, abrufbar unter: http://www.economist.com/node/18114221, zuletzt besucht am 27. August 2013.
  10. 10 Vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG).
  11. 11 Art. 2 Abs. 2 DesG.
  12. 12 Art. 9 Abs. 1 DesG.
  13. 13 Vgl. R. Staub, in: R. Staub / A. Celli (Hrsg.), Designrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 2003, Art. 8 DesG N 29 ff.
  14. 14 Vgl. R. Staub, a.a.O., Art. 8 DesG N 33 ff.; P. Heinrich, Kommentar DesG/HMA, 2002, Art. 8 DesG N 8.23 f.
  15. 15 Vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 DesG.
  16. 16 R. M. Stutz / S. Beutler / M. Künzi, Stämpflis Handkommentar zum Designgesetz DesG, 2006, Art. 9 DesG N 37.
  17. 17 R. Staub, a.a.O., Art. 9 DesG N 39, m.w.H.
  18. 18 Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) setzt zudem eine geistige Schöpfung, d.h. ein von Menschen geschaffenes Werk voraus. Diese Voraussetzung ist i.d.R. unproblematisch, womit vorliegend nicht weiter darauf eingegangen wird.
  19. 19 BGE 113 II 196, «Le Corbusier».
  20. 20 Art. 2 Abs. 1 URG.
  21. 21 BGE 134 III 171, «Arzneimittel-Kompendium».
  22. 22 Vgl. F. Thouvenin / M. Bircher / R. Fischer, Repetitorium Immaterialgüterrecht, 2. Aufl. 2010.
  23. 23 Gewerblich oder industriell hergestellte Werke mit praktischem Zweck.
  24. 24 Vgl. dazu ausführlich R. von Büren, in: R. von Büren / L. David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR), II/1 Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, 1995, S. 114 ff.
  25. 25 Mimimoma Media, J.J. Abrams «Super8» führt zu ersten Urheberrecht-Streit um 3D-Druck, Designschutz News vom 8. September 2011, abrufbar unter: http://www.designschutznews.de/2011/09/j-j-abrams-%E2%80%9Esuper8%E2%80%9C-fuhrt-zu-ersten-urheberrecht-streit-um-3d-druck/, zuletzt besucht am 26. August 2013.
  26. 26 Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, es könnte sich dabei allenfalls um die Schaffung eines neuen Werks handeln, ist u. E. abzulehnen, vgl. A. Cox / C. Bollard / R. Corbet, Entering the IP maze of 3D printing, TechBrief Now vom 18. Februar 2013, abrufbar unter: http://www.arthurcox.com/whats-new/fyi-updates/techbrief-now-technology-law-update/Entering-the-IP-Maze-of-3D-Printing.html, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
  27. 27 R. von Büren, a.a.O., S. 110.
  28. 28 A. M. wohl D. Tölle, Urheberechtliche Fragen rund um den 3D-Druck, Recht am Bild vom 14. Februar 2013, abrufbar unter: http://www.rechtambild.de/2013/02/urheberrechtliche-fragen-rund-um-den-3d-druck/, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
  29. 29 I. Cherpillod, in: B. K. Müller / R. Oertli (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz URG, 2. Aufl. 2006, Art. 2 URG N 55.
  30. 30 Art. 10 Abs. 2 lit. b und c URG.
  31. 31 Vgl. zur Strafbarkeit von Alltagsgeschäften als Teilnahmehandlung BGE 119 IV 289, «Antilopenfleisch».
  32. 32 Art. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG).
  33. 33 Art. 13 Abs. 1 MSchG.
  34. 34 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG).
  35. 35 C. Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2001, Art. 5 UWG N 59.
  36. 36 S. Brauchbar Birkhäuser, in: P. Jung / P. Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 2010, Art. 5 UWG N 12; wohl auch J. Guyet, in: R. von Büren / L. David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR), V/1 Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, S. 212; a.M. C. Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 UWG N 25.
  37. 37 S. Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 UWG N 10; C. Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 UWG N 27.
  38. 38 S. Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 UWG N 23; C. Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 UWG N 41.
  39. 39 S. Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 UWG N 33.
  40. 40 S. Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 UWG N 33; C. Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 UWG N 47; F. Thouvenin, Anmerkung zum Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern vom 8. Mai 2008 «Expo.02-Karte», sic! – Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 2009(4), S. 244.
  41. 41 Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2007 vom 13. Februar 2008, E. 4.3.
  42. 42 Vgl. oben unter B. Ziff. 2, Rz. 15 ff.
  43. 43 Vgl. Art. 39a–39c und Art. 69a URG.
  44. 44 Vgl. W. Pluta, 3D-Druck: Kopierschutz in der dritten Dimension, Zeit Online vom 16. Oktober 2012, abrufbar unter: http://www.zeit.de/digital/internet/2012-10/3d-druck-drm-patent, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
  45. 45 S. Bradshaw /A. Bowyer / P. Haufe, a.a.O., S. 30.