1.1.
Funktionsweise ^
- Deduktive Verfahren, bei welchen von einem Gegenstand Material entfernt wird (durch Schneiden, Drehen, Bohren, etc.);
- Urformverfahren, bei denen aus einem formlosen Ausgangsstoff (z.B. flüssigem Kunststoff oder Metall) mit Hilfe einer vorgefertigten Form ein fester Körper hergestellt wird;
- Additive Verfahren, bei welchen ein fester Körper aus bestehenden Materialien aufgebaut wird.
3D-Drucker (oder auch Digital Fabricator / «Fabber») ermöglichen die computergesteuerte Nutzung des additiven Produktionsverfahrens. Durch das automatisierte Schichten von flüssigen oder pulverförmigen Werkstoffen nach vorgegebenen Plänen wird ein fester Körper erstellt. Im Gegensatz zum Urformverfahren entfällt dabei die aufwendige Herstellung von Formen. Gegenüber deduktiven Verfahren haben 3D-Drucker den Vorteil, dass kein Materialverlust anfällt. Darüber hinaus ist durch die schichtweise Konstruktion eines Körpers dessen vollumfängliche Zugänglichkeit im Produktionsverfahren stets gewährleistet: Während deduktive Verfahren einen – in der Regel physischen – Zugang zum abzutragenden Material voraussetzen, entfällt dies bei der 3D-Drucktechnik. Entsprechend ermöglichen 3D-Drucktechnologien die Herstellung von komplexeren und leichteren Gebilden (z.B. durch den Einschluss von Hohlräumen) als die anderen bekannten Fertigungstechniken.
Die wichtigsten Techniken des 3D-Druckens sind das selektive Laserschmelzen1, Laserintern und das Elektronenstrahlschmelzen für Metalle, Polymere sowie Keramik. Dabei wird mit einem Laser resp. Elektrostrahl als Energiequelle Metallpulver Schicht für Schicht aufgetragen bzw. verfestigt. Für Kunstharze und Kunststoffe gibt es vergleichbare Verfahren, bei welchen in einem Bad mit lichtempfindlichem Flüssigwerkstoff ein Laser den Kunststoff im vorgegebenen Bereich aushärtet (Stereolithografie)2. Andere Verfahren funktionieren vergleichbar zu Tintenstrahldruckern und schichten flüssige, schnellhärtende Werkstoffe Schicht für Schicht übereinander3 (Polyjet-Modeling oder Fused Deposition Modeling)4. Illustrative Videos zu den verschiedenen Produktionstechniken finden sich unter den Links zu den Fussnoten in diesem Abschnitt.
1.2.
Einsatzbereiche ^
2.
Immaterialgüterrechtliche Überlegungen ^
2.1.
Designrecht ^
2.2.
Urheberrecht ^
Keine kostspielige Registrierung ist indes zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes erforderlich. Notwendig ist, dass es sich um ein Werk18 mit unverkennbaren charakteristischen Zügen19 handelt, d.h. um ein Werk, welches Individualität aufweist20. Im Allgemeinen genügt bereits ein hinreichender kreativer Schritt über das Übliche21 hinaus, um Individualität im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu begründen. Keinen individuellen Charakter haben Kreationen, die bei gleicher Aufgabenstellung auch von beliebigen anderen Schöpfern gleich geschaffen worden wären.22 Doch wo liegt die Grenze der Schutzfähigkeit für Gebrauchsgegenstände? Diese – im Fachjargon als Werke der angewandten Kunst23 bezeichnet – verfügen regelmässig über Formgebungen, welche weitgehend durch den Gebrauchszweck diktiert werden. Entsprechend reduziert ist der Gestaltungsspielraum des Erstellers. Um urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu erlangen, muss das Design sich auch hier vom Bekannten, Üblichen und Zweckbedingten abheben.24
Design: Paramount Pictures im Film «Super8»25
CAD-Daten beschreiben einen Volumenkörper. Die 3D-Druckersoftware zerlegt diesen Körper in einzelne Schichten und berechnet auf dieser Basis die Druckanweisung an den 3D-Drucker. Vereinfacht gesagt, stellen CAD-Daten digitale Konstruktionspläne dar. Nebst den eigentlichen Volumendaten können sie auch Zusatzinformationen, wie z.B. Angaben über physikalische Eigenschaften wie Dichte oder elektrische Leitfähigkeit enthalten. CAD-Daten sind somit computerbasierte, technische Zeichnungen, welche ein Erzeugnis möglichst massstabsgetreu und wirklichkeitsnah darstellen. Dies bedeutet, dass durch die Erstellung von CAD-Daten weder ein Werk vervielfältigt, geändert, noch – da kein Raum für eine urheberrechtlich schützenswerte, eigenständige Leistung besteht27 – ein Werk zweiter Hand geschaffen wird. Nach Ansicht der Autoren stellen somit weder die Erstellung von CAD-Daten eines urheberrechtlich geschützten Designs durch einen Dritten – sei dies durch computergestützte Konstruktion oder mittels 3D-Scanning – noch deren Verbreitung urheberrechtschutzrelevante Handlungen dar28. Allfällige Urheberrechte werden nicht bereits durch das Anbieten oder Verbreiten von CAD-Plänen, sondern erst mit der effektiven Reproduktion eines geschützten Objekts verletzt. Entsprechend erfolgt – zumindest gestützt auf Schweizer Recht – die Abmahnung von Nutzern, welche CAD-Daten auf Plattformen hochladen, i.d.R. ohne einen entsprechenden Rechtsschutz. Anders verhält es sich natürlich in jenen Fällen, in welchen CAD-Pläne eines urheberrechtlich geschützten Werks kopiert und verbreitet werden: Geniesst ein Objekt Urheberrechtsschutz, so gilt dies auch für die dafür erstellten CAD-Pläne.29
Könnten allenfalls die Plattformbetreiber – analog zu den entsprechenden Bemühungen der Rechteinhaber im Musik- und Filmpirateriebereich – ins Visier genommen werden? Da anders als im Musikbereich 3D-Druckplattformbetreiber keine Werkexemplare, sondern i.d.R. urheberrechtlich nicht geschützte Bauanleitungen verbreiten, greifen die entsprechenden Verbotsnormen des Urheberrechts in dieser Konstellation nicht30. Eine Haftung der Plattformbetreiber ist aber in jenen Fällen denkbar, in denen diese für Nutzer, welche sich nicht auf die Schutzschranke des Eigengebrauchs berufen können, Reproduktionen geschützter Werke herstellen oder die durch die Urheber selbst erstellten Pläne verbreiten. Ebenfalls ein Haftungsrisiko hat ein Provider, welcher CAD-Daten vertreibt, deren Nutzung ausserhalb eines illegitimen Rahmens schlicht nicht vorstellbar ist.31
2.3.
Marken- und Patentrecht ^
2.4.
UWG ^
3.
Fazit ^
Diese Entwicklung dürfte den Rechteinhabern dann Sorge bereiten, wenn Verbreitung, Leistungsfähigkeit und Effizienz von 3D-Drucktechnologien für den Privatbereich ein Ausmass erreichen, welches sich negativ auf die kommerzielle Verwertung der Immaterialgüterrechte durch deren Inhaber auswirkt. Aus dem Beispiel von «Super8»42 ist ersichtlich, wie Rechteinhaber reagieren könnten. Entsprechende Indikationen lassen sich aber auch aus den Reaktionen der Rechteinhaber in Bezug auf Musikpiraterie im Internet ableiten. Hier wurden, mit bescheidenem Erfolg, sowohl rechtliche wie auch technische Massnahmen eingesetzt, um die Kontrolle über die Verbreitung von Musikwerken im Internet zu gewinnen. Zu denken ist an die Verwendung von DRM-Systemen (Digital Rights Management), deren Rechtsschutz43 sowie Gesetzesänderungen zur Stärkung des Schutzes der Rechteinhaber beitragen könnten.
Da im Urheberrecht die Voraussetzungen an die Individualität hoch sind, dürfte es Gebrauchsgegenständen i.d.R. nicht gelingen, sich für einen Urheberrechtsschutz zu qualifizieren. Im gewerblichen Kontext füllt das UWG diese Lücke zwar durch den Schutz der Leistung des Erstkonkurrenten. Vorausgesetzt wird aber, dass kein angemessener eigener Aufwand vorliegt sowie der Erstkonkurrent seinen getätigten Aufwand noch nicht amortisieren konnte. Es ist daher eine einzelfallspezifische Betrachtungsweise erforderlich, welche der Rechtssicherheit abträglich ist. Obschon wohl mit fortschreitender Verbreitung des Produktionsverfahrens vermehrt Designs registriert werden dürften, ist bereits aus Kostenüberlegungen ein eigentlicher Registrierungsboom nicht zu erwarten. Zudem sind gerade Alltagsgegenstände regelmässig nicht schützbar. Letztlich vermag aber auch eine Designregistrierung dem Entwickler eines Produkts nur bedingt Schutz zu gewähren: Soweit die Reproduktion für den privaten Gebrauch und im privaten Rahmen erfolgt, wird es ihm gestützt auf das Designrecht nicht möglich sein, sich gegen die Vervielfältigung oder die Verbreitung von CAD-Daten seines Objekts erfolgreich zur Wehr zu setzen. Zumindest aber kann der Inhaber eines Designrechts gegen die Verbreitung seines Designs über 3D-Printing Provider vorgehen. Vergleichbares gilt für das Marken- und Patentrecht.
Dr. Andreas Glarner, LL.M. leitet die Fachgruppe IP-Recht bei MME Partners (www.mmepartners.ch) und berät nationale und internationale Klienten in Fragen des IP und IT Rechts.
Stefanie Debrunner, MLaw, unterstützt MME Partners als Substitutin vorwiegend in den Bereichen IP und IT Recht.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zweitveröffentlichung des bereits in Jusletter erschienen Artikels:
Andreas Glarner / Stefanie Debrunner, 3D-Drucktechnologie, in: Jusletter 2. September 2013
- 1 Siehe illustratives Video zum selektiven Laserschmelzen «CADSPEED Laserschmelzen», hochgeladen auf YouTube am: 04. Juli 2012, abrufbar unter: http://www.youtube.com/watch?v=2aPIKpHwGYY, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
- 2 Folgendes Video der Hochschule Aalen erläutert die Funktionsweise des Stereolithografie-Verfahrens: «Stereolithografie – Rapid Prototyping an der Hochschule Aalen», hochgeladen auf YouTube am: 20. Juli 2011, abrufbar unter: http://www.youtube.com/watch?v=eKk2vRysioE, zuletzt besucht am: 27. August 2013.
- 3 Folgendes Video zeigt in komprimierter Form den Druck von dreidimensionalen Objekten im Polyjet-Verfahren: «3D Drucker Ultimaker auf der CeBit 2013 Hannover», hochgeladen auf YouTube am: 07. März 2013, abrufbar unter: http://www.youtube.com/watch?v=CnOGDlPYFWE, zuletzt besucht am: 27. August 2013.
- 4 Für eine Übersicht zu den diversen Technologien, vgl. Wikipedia, 3D-Drucker, abrufbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/3D-Drucker, Wikipedia vom 20. August 2013, zuletzt besucht am: 27. August 2013.
- 5 Beispielsweise beschäftigt sich zurzeit am Kinderspital in Zürich ein Team mit der Entwicklung von patienteneigener Haut; vgl. M. Widmer, 3D-Drucker stellt Haut für verletzte Kinder her, Tages-Anzeiger vom 9. Juni 2013, abrufbar unter: http://www.tagesanzeiger.ch/wissen/medizin-und-psychologie/3DDrucker-stellt-Haut-fuer-verletzte-Kinder-her/story/29559126, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
- 6 Vgl. P. Odrich, Erste Testflüge überstanden: Unbemanntes Kleinflugzeug aus dem 3D-Drucker gegen Drogenschmuggler, Ingenieur.de vom 4. Juli 2013, abrufbar unter: http://www.ingenieur.de/Branchen/Luft-Raumfahrt/Unbemanntes-Kleinflugzeug-3D-Drucker-Drogenschmuggler, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
- 7 S. Bradshaw /A. Bowyer / P. Haufe, The Intellectual Property Implications of Low-Cost 3D Printing, in scripted, Volume 7, Issue 1, London/Bath/Bremen 2010, S. 11 f.
- 8 Wie beispielsweise die Internetplattformen Thingiverse (www.thingiverse.com), Shapeways (www.shapeways.com) oder Alphacam (http://www.alphacam.ch/).
- 9 Wiedies jüngst auch der Zusammenschluss gewichtiger Hersteller von 3D-Druckern wie «Stratasys» und «MakerBot» aufzeigt; vgl. Schweizerische Depeschenagentur, 3D-Drucker-Firmen schliessen sich zusammen, 20 Minuten vom 20. Juni 2013, abrufbar unter: http://www.20min.ch/finance/news/story/20550236, zuletzt besucht am: 26. August 2013; vgl. auch The Economist, 3D printing: The printed world, The Economist vom 10. Februar 2011, abrufbar unter: http://www.economist.com/node/18114221, zuletzt besucht am 27. August 2013.
- 10 Vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG).
- 11 Art. 2 Abs. 2 DesG.
- 12 Art. 9 Abs. 1 DesG.
- 13 Vgl. R. Staub, in: R. Staub / A. Celli (Hrsg.), Designrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 2003, Art. 8 DesG N 29 ff.
- 14 Vgl. R. Staub, a.a.O., Art. 8 DesG N 33 ff.; P. Heinrich, Kommentar DesG/HMA, 2002, Art. 8 DesG N 8.23 f.
- 15 Vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 DesG.
- 16 R. M. Stutz / S. Beutler / M. Künzi, Stämpflis Handkommentar zum Designgesetz DesG, 2006, Art. 9 DesG N 37.
- 17 R. Staub, a.a.O., Art. 9 DesG N 39, m.w.H.
- 18 Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) setzt zudem eine geistige Schöpfung, d.h. ein von Menschen geschaffenes Werk voraus. Diese Voraussetzung ist i.d.R. unproblematisch, womit vorliegend nicht weiter darauf eingegangen wird.
- 19 BGE 113 II 196, «Le Corbusier».
- 20 Art. 2 Abs. 1 URG.
- 21 BGE 134 III 171, «Arzneimittel-Kompendium».
- 22 Vgl. F. Thouvenin / M. Bircher / R. Fischer, Repetitorium Immaterialgüterrecht, 2. Aufl. 2010.
- 23 Gewerblich oder industriell hergestellte Werke mit praktischem Zweck.
- 24 Vgl. dazu ausführlich R. von Büren, in: R. von Büren / L. David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR), II/1 Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, 1995, S. 114 ff.
- 25 Mimimoma Media, J.J. Abrams «Super8» führt zu ersten Urheberrecht-Streit um 3D-Druck, Designschutz News vom 8. September 2011, abrufbar unter: http://www.designschutznews.de/2011/09/j-j-abrams-%E2%80%9Esuper8%E2%80%9C-fuhrt-zu-ersten-urheberrecht-streit-um-3d-druck/, zuletzt besucht am 26. August 2013.
- 26 Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, es könnte sich dabei allenfalls um die Schaffung eines neuen Werks handeln, ist u. E. abzulehnen, vgl. A. Cox / C. Bollard / R. Corbet, Entering the IP maze of 3D printing, TechBrief Now vom 18. Februar 2013, abrufbar unter: http://www.arthurcox.com/whats-new/fyi-updates/techbrief-now-technology-law-update/Entering-the-IP-Maze-of-3D-Printing.html, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
- 27 R. von Büren, a.a.O., S. 110.
- 28 A. M. wohl D. Tölle, Urheberechtliche Fragen rund um den 3D-Druck, Recht am Bild vom 14. Februar 2013, abrufbar unter: http://www.rechtambild.de/2013/02/urheberrechtliche-fragen-rund-um-den-3d-druck/, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
- 29 I. Cherpillod, in: B. K. Müller / R. Oertli (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz URG, 2. Aufl. 2006, Art. 2 URG N 55.
- 30 Art. 10 Abs. 2 lit. b und c URG.
- 31 Vgl. zur Strafbarkeit von Alltagsgeschäften als Teilnahmehandlung BGE 119 IV 289, «Antilopenfleisch».
- 32 Art. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG).
- 33 Art. 13 Abs. 1 MSchG.
- 34 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG).
- 35 C. Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2001, Art. 5 UWG N 59.
- 36 S. Brauchbar Birkhäuser, in: P. Jung / P. Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 2010, Art. 5 UWG N 12; wohl auch J. Guyet, in: R. von Büren / L. David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR), V/1 Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, S. 212; a.M. C. Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 UWG N 25.
- 37 S. Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 UWG N 10; C. Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 UWG N 27.
- 38 S. Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 UWG N 23; C. Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 UWG N 41.
- 39 S. Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 UWG N 33.
- 40 S. Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 UWG N 33; C. Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 UWG N 47; F. Thouvenin, Anmerkung zum Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern vom 8. Mai 2008 «Expo.02-Karte», sic! – Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 2009(4), S. 244.
- 41 Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2007 vom 13. Februar 2008, E. 4.3.
- 42 Vgl. oben unter B. Ziff. 2, Rz. 15 ff.
- 43 Vgl. Art. 39a–39c und Art. 69a URG.
- 44 Vgl. W. Pluta, 3D-Druck: Kopierschutz in der dritten Dimension, Zeit Online vom 16. Oktober 2012, abrufbar unter: http://www.zeit.de/digital/internet/2012-10/3d-druck-drm-patent, zuletzt besucht am: 26. August 2013.
- 45 S. Bradshaw /A. Bowyer / P. Haufe, a.a.O., S. 30.