1.
Die Projektidee ^
In einem ersten Schritt wird erprobt, ob und inwieweit es sinnvoll und möglich ist, die Erstellung des Sachverhalts – vielleicht sogar einschließlich der Beweiserhebung – teilweise oder ganz in die Hände der Rechtsanwälte (und Rechtsabteilungen von Unternehmen) zu legen. Die Arbeit am Sachverhalt, die, wie schon gesagt, meistens der schwierigere Teil eines Rechtsstreits ist, obliegt im Zivilprozess nach dem Beibringungsgrundsatz den Betroffenen. Dieser das Verfahrensrecht tragende Grundsatz ist bislang weitgehend Theorie geblieben. Der Grund dafür liegt darin, dass es den Anwälten nicht darum geht, dem Gericht Arbeit abzunehmen. Vielmehr wollen sie ihre Positionen möglichst überzeugend darstellen und das Gericht – und vor allem auch die eigenen Mandanten – beeindrucken. Zu diesem Zweck verfassen sie Streitschriften, in denen sie ihre Positionen darlegen und die Darstellung der Gegenseite grundsätzlich in Frage stellen und bestreiten. Dem Gericht überlassen sie es dann, herauszufinden, was überhaupt relevant ist (Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung), was bestritten ist, was bewiesen werden muss, wie und von wem, und wie am Ende der Sachverhalt (Urteilstatbestand) formuliert wird. Methodisch ist man damit nicht grundsätzlich über den Zustand hinaus gekommen, der in der Antike auf dem römischen Forum herrschte. Rhetorisch und sprachlich hat man sich freilich weit davon entfernt. Dass es nach § 128 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Mündlichkeitsgrundsatz gibt, dass dessen Einführung im Jahre 1877 nach Jahrhunderten der im Gemeinen Recht herrschenden Schriftlichkeit eine rechtspolitische Großtat war, dass es nicht nur im Strafprozess, sondern auch im Zivilprozess verpflichtend ein Plädoyer gibt, geregelt in § 137 Abs. 2 ZPO («Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.») – all dies ist heute weitgehend vergessen. Die Schriftlichkeit herrscht heutzutage mehr denn je.
2.
Die technische Umsetzung von Gaius ^
3.
Der Stand des Projektes ^
Prof. Dr. Fritjof Haft war Inhaber des Lehrstuhls für Rechtsinformatik und Strafrecht an der Universität Tübingen und ist derzeit gemeinsam mit Kollegen damit befasst, die Rechtsinformatik als wissenschaftliche methodenorientierte Disziplin (Computer im Recht statt Recht des Computers) neu aufzubauen («Dritte Geburt der Rechtsinformatik»).