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Markenrechtsverletzung durch Catch-All Funktion?

  • Author: Verena Stolz
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: IP Law
  • Collection: Tagungsband-IRIS-2013
  • Citation: Verena Stolz, Markenrechtsverletzung durch Catch-All Funktion?, in: Jusletter IT 20 February 2013
Durch die Programmierung einer sog. Catch-All Funktion werden beliebige Sub-Level-Domains auf einen bestimmten Zielhost weitergeleitet; welche Zeichen als Sub-Level eingebeben werden, spielt dabei keine Rolle, weil die Second-Level-Domain so eingerichtet ist, dass sämtliche Sub-Level-Domains zielgerichtet weitergeleitet werden. Fraglich ist, ob dieser Vorgang eine Markenrechtsverletzung begründen kann.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangsbasis
  • 2. Definition
  • 3. Österreichische Rechtslage
  • 4. Deutsche Rechtslage
  • 4.1. Catch-All Domains versus Tippfehlerdomains
  • 4.2. Aktuelle Entwicklungen
  • 5. Schlussfolgerungen
  • 6. Literatur

1.

Ausgangsbasis ^

[1]
Schlagwörter erobern das Internet. Schlagwörter sind aus IT-Anwendungen nicht mehr wegzudenken; man denke beispielsweise an Keyword-Advertising, Tagging oder aber auch an die sog. Catch-All Weiterleitung. Zweck der Verwendung von Schlagwörtern ist es, Anwendungen zu beschleunigen und zu vereinfachen. Aus rechtlicher Sicht sind derartige Vorgänge nicht unproblematisch. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage von möglichen Markenverletzungen durch die Funktion der Catch-All Weiterleitung.

2.

Definition ^

[2]
Unter Catch-All oder auch Catch-All Weiterleitung wird eine Online-Adressweiterleitung von einer beliebigen Zeichenfolge im ersten Teil einer E-Mail- bzw. www-Adresse auf ein Postfach bzw. eine Website bezeichnet.1 Sofern eine Domain mit der Catch-All Funktion versehen ist, bedeutet dies, dass die Second-Level-Domain technisch so eingerichtet wurde, dass die beliebigen, nicht näher definierte Sub-Level-Domains aufgelöst werden und auf einen bestimmten Zielhost des Domaininhabers verweisen (Catch-All); obwohl die Sub-Level-Domain physisch nicht existiert, ist eine Weiterleitung auf einen eingerichteten Host möglich und zwar unabhängig davon, welche Zeichenfolge als Sub-Domain eingegeben wird; zur Illustration: für die Domain beispiel.com ist eine Catch-All Funktion eingerichtet; der User gibt abc.beispiel.com in seinem Browser ein; es erfolgt eine Weiterleitung auf beispiel.com, obwohl es die Sub-Domain abc nicht gibt und der Domaininhaber dieser Domain die Zeichenfolge abc auch nicht registriert hat.
[3]
Rechtlich ist die Verwendung von Sub-Level-Domains nicht unproblematisch. Sie kann einerseits zu einer rechtlich relevanten Irreführung des Users führen, andererseits kann es durch die Verwendung von Sub-Level-Domains zu einer Verletzung von Kennzeichen-, insbesondere von Markenrechten kommen.

3.

Österreichische Rechtslage ^

[4]

Der OGH hatte sich bereits im Jahr 2005 mit der Thematik Catch-All Funktion einerseits und Markenverletzung andererseits auseinanderzusetzen.2 Die Klägerin ist als Inhaberin der Wortmarke ARMSTARK gegen die beklagte Partei vorgegangen, die ihre Domain whirlpools.at mit einer Catch-All Funktion versehen hat und sohin auch Eingaben wie www.armstark.whirlpools.at auf ihre Website geleitet hat; darin hat die klagende Partei eine Verletzung ihrer Kennzeichen-, Namens- und Markenrechte gesehen. Der OGH hatte sich dabei insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die durch die Catch-All Funktion bewirkte «Auflösung» von Sub-Level-Domains und die damit verbundene Weiterleitung zur Website der beklagten Partei als eine Benutzungshandlung i.S.d. § 10a MSchG zu qualifizieren ist, zumal die beklagte Partei dabei die Domain armstark.whirlpools.at zur Weiterleitung auf ihre Homepage verwendet.

[5]

Der OGH ist zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass die beklagte Partei das Zeichen der Klägerin nicht i.S.d. § 10a MSchG bzw. § 9 UWG benutzt und auch nicht als Name i.S.d. § 43 ABGB gebraucht. Der OGH war insbesondere der Ansicht, dass eine Benutzung eines Zeichens in verwechslungsfähiger Weise in einem wahrnehmbaren Sinn erfolgen muss; zur Beurteilung der Frage, ob auch eine für den Internetuser nicht sichtbare Verwendung eines Zeichens eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung sein kann, hat der OGH auf die Verwendung von Meta-Tags zurückgegriffen. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass – anders als bei der Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Meta-Tag – die Marke (hier: ARMSTARK) bei Einrichtung der Catch-All Funktion nicht als jener Begriff definiert wird, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage der Beklagten dienen und den Internetuser auf deren Homepage leiten soll; die Sub-Level-Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte vom Domaininhaber vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetuser eingegebene Bezeichnung «aufgelöst» wird und der User dadurch – gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat – auf die Homepage des Betreffenden gelangt; eine markenrechtliche Benutzungshandlung wäre nach Ansicht des OGH damit nicht verbunden. Dies wurde in der Literatur zu Recht kritisiert; die Sub-Level-Domain wird auch i.S.d. markenrechtlichen Bestimmungen benutzt, wenn sie «aufgelöst» wird. Dem Markeninhaber steht gegenüber jeder Verwendung – sohin auch gegen nicht-kennzeichenmäßige Verwendung – ein Verbietungsrecht zu, sofern diese Verwendung «im geschäftlichen Verkehr» erfolgt.3

[6]

Der OGH hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nicht näher mit dem Thema auseinandergesetzt;4 er hat in seiner Entscheidung auch keinen eigenständigen Standpunkt eingenommen, sondern vielmehr auf bestehende Literaturmeinungen zurückgegriffen.5

4.

Deutsche Rechtslage ^

4.1.

Catch-All Domains versus Tippfehlerdomains ^

[7]

Tippfehlerdomains sind von Domains, die mit einer Catch-All Funktion versehen sind, zu unterscheiden; es handelt sich dabei um ein Phänomen, das rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren ist. Deutsche Höchstgerichte hatten sich bereits mit Tippfehlerdomains auseinanderzusetzen.6

[8]

Eine Tippfehlerdomain wird mit Absicht dadurch geschaffen, dass eine Person eine Domain registriert, die einem bereits existierenden Domainnamen sehr ähnlich ist und sich von diesem häufig nur durch das Weglassen oder das Vertauschen von Buchstaben unterscheidet (z.B. www.wetteronlin.de); Die Vorabregistrierung der Tippfehlerdomain erfolgt mit dem Hintergrund, dass sich User beim Eingeben des Domainnamens vertippen können und dadurch auf die Tippfehlerdomain unmittelbar weitergeleitet werden, wo dann beispielsweise bezahlte Werbeeinschaltungen zu sehen sind. Bei einer Tippfehlerdomain existiert sohin tatsächlich eine «fehlerhafte Domain». Das OLG Köln7 hat sich beispielsweise mit dem Thema Tippfehlerdomains befasst und erkannt, dass dabei nicht nur namensrechtliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet werden können.

[9]
Bei einer Catch-All Funktion existiert die entsprechende Domain, die vom User eingegeben wird, nicht; vielmehr wird jedwede als Sub-Level Domain eingegebene Zeichenfolge auf einen bestimmten Host weitergeleitet; eine Weiterleitung auf diesen Host erfolgt sohin unabhängig davon, welche Zeichenfolge tatsächlich als Sub-Domain eingegeben wird.
[10]
Aufgrund dieser Unterschiede ist die im Zusammenhang mit Tippfehlerdomains entwickelte Rechtsprechung nur begrenzt auf Catch-All Funktionen anwendbar, wenngleich sich dieselben Rechtsprobleme wie Eingriffe in Namens- oder Kennzeichenrechte ergeben.

4.2.

Aktuelle Entwicklungen ^

[11]

In Deutschland existieren bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen zum Thema Catch-All von Domains. Eine der ersten Entscheidungen hat das LG Hamburg getroffen.8 Im zu entscheidenden Fall hat der Antragsteller den Antraggegner wegen Markenverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen und letztlich obsiegt. Der Antragsteller war Inhaber der Wortmarke «H.» unter anderem registriert für Partner- und Ehevermittlung. Der Antragsgegner hat unter der Domain www.f..de ebenfalls ein Kontakt- und Flirtportal betrieben. Dabei hat er Sub-Domains wie unter anderem die Domain «H…f..de» sowie «H.gratisflirten.f..de» verwendet. Die Bezeichnung «H» hat er zudem als Keyword auf verschiedenen Internetseiten verwendet.

[12]
Unstrittig festgestanden ist, dass der Antragsteller die prioritätsälteren Rechte am Zeichen «H» hält; gegen diese prioritätsälteren Rechte hat der Antragsgegner verstoßen. Die Benutzung einer Catch-All Funktion führt nach Ansicht des LG Hamburg zu einer markenmäßigen Verwendung des Zeichens. Jede Kombination nämlich mit der Domain «f..de» führt zielgerichtet auf die Seite des Antragsgegners; dies kann BMW, XY oder auch die Marke «H» sein. Bereits die Einrichtung des Catch-All System selbst bewirkt die Gefahr, dass bei einer Kombination des Zeichens mit einem Drittzeichen der Verkehr zu der bestimmten Domain hin kanalisiert wird. Es muss sohin geprüft werden, ob die Benutzung des Zeichens den Schutzbereich des Zeichens beeinträchtigt. Die Marke «H» und die gegenüberstehenden Zeichen «H…f..de» bzw. «H.gratisflirten.f..de» sind verwechslungsfähig, zumal Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität gegeben sind. Eine Markenverletzung durch Catch-All wurde – im Unterschied zur OGH-Judikatur – daher bereits im Jahr 2006 durch das LG Hamburg bejaht.9
[13]

In diesem Sinne hat auch kürzlich das KG Berlin entschieden;10 der Inhaber der Internetdomain «de.de» hat mittels Catch-All Funktion sämtliche Sub-Domains seiner Domain auf eine Linkseite mit sponsored Links – sohin Werbelinks – umgeleitet; der Betreiber hat pro Klick einen bestimmten Geldbetrag dabei verdient. Der S.-Verlag als Betreiber u.a. der Website www.computerbild.de sah in der Verwendung der Domain computerbild.de.de eine Verletzung seiner Markenrechte an der Marke COMPUTERBILD und ist mittels Unterlassungsanspruch vorgegangen. Diesem Anspruch entgegengehalten wurde der Einwand, dass die Marke COMPUTERBILD nicht kennzeichengemäß benutzt wird, da die fremden Domains (z.B. Computerbild.de.de) gar nicht registriert wurden und die Eingabe der Adresse sohin nicht vom Betreiber der Catch-All Funktion sondern vom User erfolgt.

[14]
Das KG Berlin hat im Urteil entschieden, dass auch in diesem Fall eine Markenverletzung vorliegt. Eine Benutzungshandlung ist im vorliegenden Fall insbesondere deshalb gegeben, da auf der Zieldomain Werbelinks angezeigt werden, die auf geschäftliche Angebote Dritter verweisen; der Betreiber der Catch-All Funktion hat es darauf anlegt, fremde, kennzeichenrechtlich geschützte Domains, auf sich zu ziehen. Das entspricht gerade der Funktion der Catch-All Einrichtung, dass User keine Fehlermeldung angezeigt bekommen, sondern unmittelbar auf die Seiten des Betreibers umgeleitet werden. Auch wenn letztendlich die Eingabe durch den Internetuser selbst erfolgt, ist allein die Aktivierung dieser Funktion kausal dafür, dass der Nutzer überhaupt auf die Linkseite weitergeleitet wird, hiefür ist der Betreiber verantwortlich. Im zu entscheidenden Fall wurde zudem bekräftigt, dass im Erscheinungsbild computerbild.de.de die zweimalige Verwendung des Zeichens «de» ohnehin in den Hintergrund rückt und die Marke Computerbild dominiert.
[15]
Die deutsche Judikatur tendiert sohin zusammenfassend dazu, Markenverletzungen durch Funktionen wie jene der Catch-All zu bejahen, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass es auch den deutschen Gerichten zufolge stets auf den Einzelfall ankommt und stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine rechtswidrige Markennutzung gegeben ist.

5.

Schlussfolgerungen ^

[16]
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in der deutschen Judikatur wird die bislang in Österreich existierende Judikaturlinie im Zusammenhang mit Markenverletzungen durch Funktionen wie jene der Catch-All nicht weiter in dieser Form bestehen können. Eine Verallgemeinerung, wie sie in der Entscheidung zu 4 Ob 131/05h vorgenommen wurde, ist nicht angebracht. Es wird vielmehr stets auf den Einzelfall abzustellen sein und konkret zu beurteilen sein, ob eine Markenverletzung gegeben ist; dabei ist insbesondere entscheidend, ob (i) ein gleiches oder ähnliches Zeichen verwendet wird, ob (ii) eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung i.S.d. § 10a MSchG vorliegt und ob (gegebenenfalls) (iii) eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 10 Abs 1 Z 2 MSchG besteht.
[17]
Gemäß § 10 Abs.1 MSchG gewährt die eingetragenen Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§10a), die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist; 2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§10a) wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

[18]
Gemäß § 10a MSchG wird als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung u.a. angesehen

wenn das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder der Werbung benutzt wird (Z. 4).

[19]
Die Aufzählung des § 10a MSchG ist nicht taxativ, weshalb noch weitere Tatbestände in Betracht kommen.
[20]

Ausgehend von den Vorgaben der deutschen Judikatur bedeutet dies für das österreichische Recht, dass zunächst Domains, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Webseite führen, in der Regel für die auf der Internetsite angebotenen Waren oder Dienstleistungen eine kennzeichnende Funktion erfüllen (etwas anderes gilt dann, wenn die Domain ausschließlich eine reine Adressfunktion hat).11 Ob es sich bei den als Sub-Level Domain verwendete Begriffen um markenrechtliche relevante Begriffe handelt, hängt im Einzelfall nicht davon ab, ob der Begriff von den beteiligten Verkehrskreisen als Gattungsbegriff und als beschreibende Angabe wahrgenommen wird, sondern vielmehr davon, ob der Begriff für die jeweils geschützte Dienstleistung beschreibend ist oder nicht. Das KG Berlin hat beispielsweise festgehalten, dass der Begriff COMPUTERBILD in Bezug auf die geschützte Dienstleistung Werbung keinerlei beschreibende Wirkung zukommt und der Begriff in Bezug auf die geschützte Dienstleistung vielmehr als Fantasiebezeichnung wahrgenommen wird.12 Die markenrechtlich relevante Benutzungshandlung selbst – die gemäß § 10 Abs.1 MSchG für eine Markenverletzung vorausgesetzt wird – liegt darin, dass bei der Eingabe der jeweiligen Zeichenfolge in die Adresszeile die vom jeweiligen Internetseitenbetreiber betriebene Internetsite erscheint; der Umstand, dass die Domain vom Internetuser eingegeben wird, ist völlig unschädlich (dies ist bei der Eingaben von Domains ja auch üblich);13 das für die Verwendung kausale Verhalten schafft der Domaininhaber, indem er eine spezielle Catch-All Programmierung vornimmt; hätte er dies nicht getan, wäre der User bei der Eingabe einer Domain jedenfalls nicht auf die von ihm betriebene Internetseite gelangt, sondern hätte vielmehr eine Fehlanzeige erhalten.

[21]

Auch bei der Beurteilung der Benutzungshandlung selbst ist entscheidend, wie die beteiligten Verkehrskreise den Vorgang wahrnehmen; diese kennen die Programmierung der Catch-All Funktion nicht, denn diese ist dem Durchschnittsverbraucher nicht geläufig; gibt der Verbraucher beispielsweise die Seite computerbild.de.de ein (wenn auch nur versehentlich) geht er davon aus, dass die Website, die sodann erscheint, die Website von Computerbild ist.14 Gelangt er dabei auf eine Website mit Werbelinks ist dieser Vorgang jedenfalls geeignet, beim Verbraucher entsprechende Verwechslungen hervorzurufen, da der User annehmen kann, dass es sich dabei um eine von COMPUTERBILD bzw. dem S.-Verlag gesponserte Website handelt.

[22]

Vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtsprechung liegt die rechtlich relevante Benutzungshandlung bei einer Dienstleistungsmarke bereits in der Herstellung einer gedanklichen Beziehung, durch die die Dienstleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als das einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet wird. Diese gedankliche Beziehung wird dadurch hergestellt, dass die Dienstleistung dem Kunden gegenüber erkennbar unter der Marke erbracht wird; ob eine markenmäßige Verwendung vorliegt und ob es sich nach dem Umfang der Verwendung um einen ernsthaften Gebrauch handelt, lässt sich nur nach Lage des Falles und der Berücksichtigung der Art der Dienstleistung und der Besonderheiten der Branche beurteilen.15 Im konkreten Computerbild-Fall kann der User daher von einer gedanklichen Beziehung zwischen Computerbild und den gesponserten Werbelinks ausgehen, weshalb eine rechtlich relevante Benutzungshandlung auch nach dem Österreichischen Markenrecht gegeben ist. Aufgrund der hohen Zeichenidentität, aufgrund der vorliegenden Benutzungshandlung und aufgrund der gegebenen Verwechslungsgefahr ist für derart vergleichbare Fälle auch nach der österreichischen Rechtslage von einer Markenverletzung auszugehen.

[23]
Diese Grundsätze sind daher bei der Beurteilung, ob eine Catch-All Funktion gegen Markenrechte verstößt, zu beachten, wobei diese Grundsätze auch generell bei der Verwendung von Schlagwörtern im Zusammenhang mit IT-Anwendungen heranzuziehen sind.

6.

Literatur ^

Stomper, Bettina, Markenrechtliche Aspekte bei Meta-Tags, MR 2002, 340.

Kucsko, Guido, Geistiges Eigentum (2003), 436.

Burgstaller, Peter/Kolmhofer, Robert, Sub-Level Domains und Catch-All Funktion, lex:itec 2006, Heft 02, 44f.

Burgstaller, Peter, Glosse zum Urteil 4 Ob 131/05a, MR 2005, 446.

Maaßen, Stefan/Psczolla, Jan-Peter, Verletzung von Marken- und Namensrechten durch Einrichtung einer catch-all-Funktion, MarkenR 2006, 304-309.

 


 

Verena Stolz, Rechtsanwältin, PEHB Rechtsanwälte GmbH

 


 

  1. 1 http://de.wikipedia.org abgerufen: 13.11.2012.
  2. 2 Urteil vom12.07.2005 4 Ob 131/05a, z.B. MR 2005, 446; vgl. dazu auch z.B. Thiele, Überblick über die österreichische Domain-Judikatur des Jahres 2005, MR 2006, 160.
  3. 3 Vgl. dazu Burgstaller, Glosse zum Urteil 4 Ob 131/05a, MR 2005, 446; Kucsko, Geistiges Eigentum, 437.
  4. 4 U.a. Stomper, Markenrechtliche Aspekte bei Meta-Tags, MR 2002, 340; Kucsko, Geistiges Eigentum, 436 u.v.m.
  5. 5 Burgstaller/Kolmhofer, Sub-Level Domains und Catch-All Funktion, lex:itec 02/2006.
  6. 6 OLG Köln 10.02.2012, 6 U 187/11, LG Köln, 09.08.2011, 81 O 42/11; LG Stuttgart 28.07.2011, 17 O 73/11; LG Hamburg, 31.08.2006, 315 O 279/06 u.a.
  7. 7 OLG Köln 10.02.2012, 6 U 187/11.
  8. 8 Urteil vom 13.06.2006, 416 O 131/06.
  9. 9 Zustimmend u.a. Maaßen/Psczolla, Verletzung von Marken- und Namensrechten durch Einrichtung einer catch-all-Funktion, MarkenR 2006, 304-309 (online abgerufen auf www.juris.de am 09.01.2013).
  10. 10 Urteil vom 23.05.2012, 5 U 119/11.
  11. 11 BGH GRUR 2011, 617 – Sedo..
  12. 12 Urteil vom 23.05.2012, 5 U 119/11.
  13. 13 BGH GRUR 2009, 1055 – ardsl.
  14. 14 Vgl dazu die Ausführungen des KG Berlin Urteil vom 23.05.2012, 5 U 119/11.
  15. 15 OPM 11.12.2002, Om 13/02, PBl 2003,99.