1.
Einleitung ^
2.1.
These: AVB sind der Qualität der Leistungsbeschreibung abträglich ^
Auch wenn man sich als IT-Vertragsverfasser damit ins eigene Fleisch schneidet, muss es gesagt werden: Weitaus wichtiger als ein guter IT-Vertrag ist eine gute Leistungsbeschreibung.1 Das ABGB ist mit seinem vor kurzem erreichten Alter von 200 Jahren immer noch fit genug, die Rechte und Pflichten in einem komplexen IT-Projekt zu regeln, zur Not würde man daher (wenn auch mehr schlecht als recht) auch ohne einen Vertrag auskommen. Wenn jedoch das Leistungsbild nicht vernünftig definiert ist, hilft der beste Vertrag nicht: Die Risiken auf beiden Seiten und das Konfliktpotential (zumeist entsteht dies durch unterschiedliche Vorstellungen der Vertragspartner, die bei Vertragsabschluss noch verborgen sind und erst im Zuge des Projekts zutage treten) sind in diesem Fall enorm.
Die Erstellung eines Projektvertrages zwingt die Vertragspartner dazu, sich mit diesen und einer Reihe weitere wesentlicher Fragen – die obige Aufzählung bildet nur einen kleinen Ausschnitt der Fragestellungen ab – auseinanderzusetzen. Werden dem Vertragsverhältnis unreflektiert AVB zugrunde gelegt, besteht das Risiko, dass diese Fragen unbeantwortet bleiben. Ein plakatives Beispiel dafür bietet die Entscheidung OGH 23.10.2012, 5 Ob 111/12b:2 Die jenem IT-Projekt zugrunde liegenden AGB hatten die Vereinbarung eines Pflichtenheftes zwar vorgesehen, nur ist es nicht geschehen3 und zeigte sich dann im Prozess, dass die Parteien sehr unterschiedliche Vorstellungen vom Leistungsinhalt hatten.
«Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.»
2.2.
These: AVB sorgen für Verwirrung ^
2.3.
These: AGB verteuern das IT-Projekt ^
2.4.
These: AVB werden im Projekt ignoriert ^
2.5.
These: AVB verhindern innovative Vorgehensweisen ^
2.6.
These: AVB wirken nicht ^
2.7.
These: AVB werden zu Bumerangs ^
3.
Fazit ^
4.
Literatur ^
Allgemeine Bedingungen der Wirtschaftskammer Österreich – Fachverband Unternehmensberater und Informationstechnologie für IT-Leistungen, abrufbar unter www.wko.at
Allgemeine Vertragsbedingungen der Republik Österreich für IT-Leistungen (AVB-IT), abrufbar unter www.bbg.gv.at
Holzinger, Beurteilung von Softwarequalität im Hinblick auf Vertragserfüllung und Gewährleistung, EDVuR 1994, 38
Jaburek, Handbuch der EDV-Verträge Band 13 (2000)
Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kommentar zum ABGB3 (2010)
Staudegger, Software-Erstellung: Vertragstyp und Quellcodeherausgabe, JBl 2006, 195
Staudegger, Rechtsfragen bei Individualsoftware (1995)
OGH 23.10.2012, 5 Ob 111/12b: Softwareanpassung – vorvertragliche Aufklärungspflicht des Auftragnehmers, Medien und Recht 7-8/12
Ralf Blaha, Rechtsanwalt, Heid Schiefer Rechtsanwälte
- 1 Jaburek hat dies vor langer Zeit erkannt - seine AVB-IT waren immer nicht nur rechtliche Bestimmungen, sondern zu einem erheblichen Teil auch technische Leistungsbeschreibung.
- 2 Softwareanpassung – vorvertragliche Aufklärungspflicht des Auftragnehmers, Medien und Recht 7-8/12.
- 3 Nach Holzinger ist eine solche Vorgehensweise dem Bauen eines Hauses ohne Bauplan gleichzusetzen (Holzinger, Beurteilung von Softwarequalität im Hinblick auf Vertragserfüllung und Gewährleistung, EDVuR 1994, 38).
- 4 Abrufbar unter http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=566617&dstid=6155 (9.1.2013).
- 5 Beide abrufbar unter http://www.bbg.gv.at/kunden/beratung/vergabekompetenz-center/gesetze-verordnungen/oesterreichische-vergabevorschriften/allgemeine-vertragsbedingungen-der-republik-oesterreich-fuer-it-leistungen-avb-it/ (9.1.2013).
- 6 Die Frage, ob der Source Code herauszugeben ist, ist von erheblicher Bedeutung – vgl Staudegger, Software-Erstellung: Vertragstyp und Quellcodeherausgabe, JBl 2006, 195.
- 7 Siehe BVA 3.1.2011, N/0075-BVA/14/2010-56.
- 8 Bollenberger in KBB3 § 879 Rz 23.
- 9 Bollenberger in KBB3 § 879 Rz 30.
- 10 Bollenberger in KBB3 § 915 Rz 4.