1.
Von der Applikation zur Abstraktion ^
2.
Exkurs: Informationsverbundsystem ^
In einer Novelle zum österreichischen Datenschutzgesetz1 wurde eine Konstruktion möglich gemacht, die die Problematik unterschiedlicher Auftraggeber abdecken sollte. Es war dies das Informationsverbundsystem gemäß § 4 Ziffer 13 Datenschutzgesetz. Unter Informationsverbundsystem wird die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art verstanden, dass jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden.
3.
Zentrales Melderegister ^
In der Umsetzung des Meldegesetzes 19912 war bereits die Verpflichtung enthalten, dass von den Meldebehörden die Meldedaten in lokalen Melderegistern evident zu halten sind (§14 Absatz 1 Meldegesetz 1991). Die Umsetzung in Form eines zentralen Melderegisters erfolgte in Form eines Informationsverbundsystems gemäß §4 Ziffer 13 Datenschutzgesetz.
4.
Von der Abstraktion zur Applikation ^
5.
Register ^
Eine strukturell ähnliche Entwicklung wie beim Meldewesen lässt sich bei einem Großteil der Verwaltungsregister3 feststellen. Auf Basis von Materiengesetzen werden von der Verwaltung Datensammlungen über natürliche bzw. juristische Personen geführt, die mit Rechtsfolgen verbunden sind. Beispiele für solche Register sind das Firmenbuch, das Gewerberegister, das Vereinsregister, das Strafregister, das Datenverarbeitungsregister etc. Aufgrund eines behördlichen Verfahrens wurden die Verfahrensergebnisse von den Behörden in strukturierte Datensammlungen nach eindeutigen Identifikationsmerkmalen eingetragen. Dabei müssen einerseits die einzelnen Attribute genau festgelegt sein, als auch eine Historie durch zeitliche Schichtung darstellbar sein. Dies bedeutet auch eine regelmäßige Aktualisierung der Registerdaten. Grundprinzip heute ist die Aktualisierung nur im Anlassfall4 vorzunehmen, d.h. dem Antragsprinzip folgend, jeweils bei einem Neuantrag auch eine Aktualisierung vorzunehmen. Die seinerzeit in Karteiform geführten Register wurden schon längst bei den einzelnen Behörden durch elektronische Register abgelöst. Soweit es sich um bundesweite Register handelt ist auch zumeist eine zentrale Datenbank die technische Grundlage für diese Register.
6.
Basisdaten ^
7.
Probleme bei Registern ^
Die Konsistenz der Datenbestände in den einzelnen Registern ist bedingt durch das Antragsprinzip weitgehend von den eingebrachten Anträgen5 abhängig. So wird etwa vielfach die Namensschreibweise vom Antrag her abgeleitet, wobei ein Datenabgleich mit anderen Registern grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Dies führt dazu, dass die gleichen Daten wie zum Beispiel Name, Adresse in unterschiedlichen Registern auch unterschiedlich dargestellt werden können. Diese Inkonsistenz der Register untereinander ist für die einzelne Behörde insofern nicht störend als die Fachsicht auf die Register dominiert, jede Anpassung zusätzlichen Aufwand erfordert und für die Vollziehung die bisherigen Registerlösungen ausreichend waren.
8.
Betroffene als Adressaten des Verwaltungshandelns ^
Da die Verwaltung in vielen Fällen über Rechtsverhältnisse abspricht, war es selbstverständlich, dass die Adressaten des Verwaltungshandelns nur Rechtssubjekt in Form von natürlichen oder juristischen Personen sein konnten. Zunehmend treten aber in der Kommunikation zur Verwaltung auch Gruppen wie Arbeitsgemeinschaften, Bürgerinitiativen oder Interessengemeinschaften auf, die keine Rechtspersönlichkeit darstellen. Diesen Aspekt hat das E-Governmentgesetz6 bereits berücksichtigt, als es unter Betroffenen im Sinn des § 2 Ziffer 7 E-Governmentgesetzes jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt, bezeichnet hat. Der Schwerpunkt ist daher nicht nur Träger von Rechten und Pflichten im Sinne einer juristischen Person sein zu können, sondern auch die Identifikation und Authentifikation bei der Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr.
Für natürliche Personen:
- das Zentrale Melderegister (ZMR), für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich sowie
- das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) für jene, die nicht ihren Aufenthalt in Österreich haben, aber elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren wollen.
Für nicht natürliche Personen (Unternehmen im weiteren Sinn) sind die konstituierenden Register:
- das Firmenbuch (FB)
- das Zentrale Vereinsregister (ZVR)
- das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB)
9.
Registerkern ^
Attribute eines bestimmten Bereiches, der im Basisregister und im Fachregister ident sein soll, werden als Registerkern bezeichnet. Für 2013 ist geplant, ein Personenstandsregister7 (für natürliche Personen) einzurichten, bei dem die Daten aller Personenstandsbehörden bei einem Betreiber gemäß Informationsverbundsystem, in diesem Fall dem Bundesministerium für Inneres, geführt werden. Als Personenstand ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens zu verstehen. Das bedeutet, dass die Personenstandsfälle Geburt, Eheschließung, Tot und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft umfassen.
Im Registerkern für Unternehmer werden folgende Daten geführt:
- Identifizierungsmerkmale der Unternehmen z.B. Bezeichnung, Name, Rechtsform, Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit und Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl, oder Ordnungszahl im Ergänzungsregister sonstiger Betroffener
- Adressmerkmale
- Bei juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen, die nach der Satzung vertretungsbefugten Personen mit deren eindeutigen Identitätsmerkmalen (bPK)
- Datenquellen
10.
Virtualisierung als Lösungsansatz ^
11.
Ausblick ^
Arthur Winter, Professor, Donauuniversität Krems, Zentrum für E-Governance.
- 1 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
- 2 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG) BGBl. Nr 9/1992.
- 3 Winter, Zentrale Registerlösungen im föderalen Bundesstaat des 21. Jahrhunderts, In: Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts, Schweighofer, Erich, Kummer Franz (Hrsg.), Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2011, OCG, Seite 223-232, (2011).
- 4 Vgl. Bericht des Rechnungshofes, Verwaltungsreforminitiative «Register der Bundesverwaltung», Reihe BUND 2012/5, Seite 5-108, aufgerufen am: 17.01.2013, S. 5-108 (2012).
- 5 Vgl. Bericht des Rechnungshofes, Verwaltungsreforminitiative «Register der Bundesverwaltung», Reihe BUND 2012/5, Seite 5-108, aufgerufen am: 17.01.2013, S. 5-108 (2012).
- 6 Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Governmentgesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004.
- 7 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 201, abgerufen am 17.01.2013.