1.
Weiterverwendung von «public sector information» oder der Staat als Rohstofflieferant ^
2.1.
Vorgeschichte ^
Die Informationsgesellschaft und die digitale Wirtschaft entwickelte sich seit Ende der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts mit rasanter Geschwindigkeit. Das darin steckende gesellschaftliche und ökonomische Potential wurde von der Europäischen Kommission (EK) erkannt: 1999 wurde die sog. eEurope Intiative [KOM(1999)687 endg.]2 lanciert und im Jahr 2001 folgte der Aktionsplan eEurope 2002 [KOM(2000)330 endg.]3. Beide Mitteilungen zielten auf den Ausbau der Internet-Infrastruktur in Europa und die Förderung des Übergangs in eine Informationsgesellschaft ab. In diesem Zusammenhang kommt eEurope 2002 eine besondere Bedeutung zu: Als Teil der Lissabon-Strategie4 aus 2000, welche sich zum Ziel setzte, die EU zum dynamischsten und wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum5 zu machen, sammelte der Aktionsplan unterschiedliche Maßnahmen, welche bis 2002 umgesetzt werden sollten.
Eine dieser Maßnahmen ist die RL 2003/98/EG6 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, kurz: PSI-RL. Die EK veröffentlichte bereits 1999 ein Grünbuch zu diesem Thema [KOM(1998)585]7, welches das positive ökonomische Potential der Ausschöpfung, sprich Nutzung und Verwertung, der Ressource «Information der öffentlichen Hand» analysiert. Ziele und Intention der RL wurden von der EK im Vorschlagsdokument [KOM(2002)207 endg.] formuliert: Es geht um die bestmögliche Förderung der Wissensgesellschaft und der digitalen Wirtschaft durch die Nutzung der weitestgehend brachliegenden Ressource public sector information, also Informationen, welche von der öffentlichen Hand erhoben, erstellt und verwaltet werden. Dieses Ansinnen berührt national naturgemäß unterschiedlichste Rechtsbereiche wie z.B. Datenschutz-, Urheber-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht. Zum Einen soll dies die kommerzielle Nutzung dieser Informationen Unternehmen, welche im Bereich der Digitalwirtschaft tätig sind, fördern und zum Anderen sollen die Bürger/innen – durch mehr Transparenz – bei der Ausübung ihrer demokratischen Rechte gestärkt werden [KOM(2002)207 endg.: S.2]8.
Durch die Richtlinie entstand jedoch keine generelle Verpflichtung der Datenfreigabe durch den Staat: dieser kann weiterhin entscheiden, welche Daten weiterverwendet werden dürfen, und welche nicht. Die PSI-RL versucht vielmehr eine Mindestharmonisierung [Pressebriefing Nr. 7685/039 des Rates «Telekommunikation, Transport und Energie» vom 27./28. März 2003] von Nutzungsregelungen in der gesamten EU zu erstellen [siehe auch Knyrim/Weissenböck (2007), S. 22] um dadurch einen einheitlichen Informationsbinnenmarkt zu schaffen und zu fördern.
Die PSI-RL baut – wie bereits erwähnt – auf den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Zugangsregelungen auf [RL 2003/98/EC Art. 1(3)]. An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass Österreich, im Gegensatz zu anderen EU Mitgliedstaaten, über keine Tradition der Zurverfügungstellung von Informationen aus der Verwaltung besitzt. Zudem gibt es kein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz, wie z.B. in Deutschland10, welches generell den Zugang zu Informationen der öffentlichen Hand regelt. Dies wird in Österreich nach wie vor in den jeweiligen Materiengesetzen geregelt. Sollte dies nicht der Fall sein befindet sich die um Informationen ersuchte Stelle im Spannungsfeld zwischen Datenschutz [DSG 2000], dem Recht auf Auskunft [Art. 20 Z. 4 B-VG] und dem Amtsgeheimnis [Art. 20 Z. 3 B-VG].
Die Verhandlungen zur PSI-RL begannen unter dänischem Ratsvorsitz im Jahr 2002 (Ratsarbeitsgruppe Telekommunikation und Informationsgesellschaft) und wurden im darauffolgenden Jahr abgeschlossen. Die RL trat am 17. November 2003 in Kraft; die Mitgliedstaaten hatten sie bis 1. Juli 2005 in nationales Recht11 umzusetzen.
2.2.
Umsetzung der PSI-RL in Österreich: das Informationsweiterverwendungsgesetz ^
Die Umsetzung der PSI-RL erfolgte in Österreich auf Bundesebene durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG; Inkrafttreten am 19. November 2005) sowie durch 9 Landesgesetze. Diese Aufteilung war aufgrund eines Gutachtens des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt (BKA-VD) vom 6. September 2004 notwendig, da keine umfassende Bundeskompetenz sondern eine geteilte Kompetenz zwischen Bund und Ländern in Bezug auf die Regelungen zur Auskunftsplicht und des Archivwesens in diesem Bereich gesehen wird [Knyrim/Weissenböck (2007), S. 36ff]. Das IWG funktioniert sozusagen als Schnittstelle, oder Matrix, mit unterschiedlichen Rechtsbereichen und schafft dort neues Recht, ohne bereits bestehendes zu verdrängen [ebendort S. 3]. Ein Effekt dieser Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern ist die unterschiedliche Behandlung im Falle einer Rechtsstreitigkeit: […] So sieht das IWG des Bundes die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vor, während die Länder den Rechtsschutz auf den Verwaltungsweg übertragen. [ebendort: S. 38]
Im Zentrum des Interesses für eine allfällige Datenweiterverarbeitung standen in Österreich – neben den Geodaten – die staatlich geführten Register wie z.B. das Grundbuch, Gewerberegister oder Firmenbuch. Die ausnahmslose Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen ist nicht möglich – Zugang und Weiterverwendung werden in diesen Fällen in den jeweiligen Materiengesetzen (Grundstücksdatenbankverordnung12, Gewerbeordnung13, Firmenbuchgesetz14) geregelt; hier ist lediglich eine Einzelabfrage möglich. Das IWG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, da ein generell eingeschränkter Zugang besteht.
In einem gegen die Republik Österreich angestrebten Verfahren, unter Bezugnahme auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (Wettbewerbsrecht, Kartellrecht), wurde versucht die uneingeschränkte Weiterverwendung des Firmenbuches zu erreichen und die Einhebung eines Entgeltes bei der Abfrage zu untersagen. Aufgrund der mangelnden Aussagekräftigkeit in der PSI-RL respektive dem IWG entschied sich der Oberste Gerichtshof (OGH), den Europäischen Gerichtshof15 (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens16 in dieser Angelegenheit zu befassen. Dabei stellte der OGH gemäß Art. 267 AEUV unter anderem die Frage, ob der Staat unternehmerisch gemäß Art. 102 AEUV tätig wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank (Firmenbuch) speichert [...].17 Der Urteilsspruch18 des EuGH vom 12. Juli 2012 attestiert der Republik Österreich keine unternehmerisch-wirtschaftliche Tätigkeit bei der Unterhaltung des Firmenbuchs und die Einnahme eines Abfrageentgeltes aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, die eingeforderten Daten an den Staat zu melden. Der Zugang wird weiterhin nicht automatisch mit der Weiterverwendung verknüpft und es ist daher weiterhin erlaubt, den Zugang zum Firmenbuch einzuschränken.
Die ökonomischen Auswirkungen von PSI, respektive dem IWG, in Österreich können nicht beziffert werden. Die PSI-RL (siehe auch Art. 13) sieht eine Überprüfung der Anwendung (Anwendungsbereich, Steigerungsgrad der Weiterverwendung, ...) durch die EK bis spätestens 1. Juli 2008 vor. Der Bericht zur Überprüfung der PSI-RL wurde im Mai 2009 veröffentlicht [KOM(2009)212 endg.]19. Darin kündigte die EK zwar an, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Änderungen der RL [KOM(2009)212 endg.: S.8] vornehmen zu wollen, man plane jedoch bis spätestens 2012 eine weitere Überprüfung [ebendort]. Diese Überprüfung wurde früher als geplant abgeschlossen und die EK schlug bereits im November 2011 einen Novellentext vor [KOM(2011) 877 endg]20.
2.3.
Der Weg zur Novelle der RL 2003/98/EG ^
Die EK arbeitet in jenem Überprüfungsbericht sechs Bereiche heraus, in denen eine Anpassung der PSI-RL erfolgen muss, um ihr Potential bestmöglich entfalten zu können [KOM(2009)212 endg.: S. 8f] und so einen Beitrag zu Wachstum zu leisten:
- Vollständige Umsetzung und Anwendung der PSI-RL: Es gilt, Diskriminierung und Monopole abzubauen21. Die EK überprüfe daher weiterhin die Umsetzung.
- Aufhebung der Ausschließlichkeitsvereinbarungen: Ziel ist es, diese bestmöglich zu vermeiden. Die EK untersuchte einige Mitgliedstaaten22, darunter auch Österreich23, bezüglich solcher Arrangements.
- Gebührenerhebung: Im Sinne von mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit sollten die Behörden die Berechnungsgrundlage der Entgelte offenlegen . Die EK analysierte24 daher die mögliche Verwendung des Grenzkostenansatzes bei der Berechnung der Gebühren.
- Erleichterung der Weiterverwendung: Die öffentlichen Stellen sollen untersuchen, welche von Ihnen erstellten Informationen zusätzlich zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden sollen. Die EK möchte hierbei einen Austausch von best-practices fördern (v.a. im Rahmen der PSI-Expertengruppe25).
- Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen öffentlichen Stellen und Weiterverwendern: Ein wesentliches Mittel hierzu wären faire, bestenfalls in allen Mitgliedstaaten ähnliche, Lizenzbedingungen. Die EK wird hierzu die Mitgliedstaaten auffordern, vorbildliche Verfahren (v.a. Transparenz) zu entwickeln.
- Konfliktbeilegung: Nachdem in einigen Mitgliedstaaten, u.a. auch in Österreich, die Streitbeilegung zwischen Weiterverwendern und Datenproduzent vor Gericht erfolgt, was sehr zeit- und kostenaufwendig sein kann, sollen hierfür andere effiziente Instrumente entwickelt werden. Die EK möchte allfällige Entwicklungen in diesem Bereich überwachen.
In Vorbereitung zur Überarbeitung der PSI-RL26 befragte die EK 2009 im Rahmen einer öffentlichen Konsultation Nutzer (anhand eines Fragebogens)27, öffentliche Stellen und Bürger/innen nach ihrer Meinung im Hinblick auf den Nutzen der RL für Europa. Eine überwältigende Mehrheit28 befand, dass die RL ihr Potential nicht ausnutzt. Besonders herauszustreichen ist, dass die öffentliche Konsultation auch die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereiches auf kulturelle Institutionen, den öffentlichen Rundfunk sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen abfragte, was vom Großteil der an der Teilnehmenden als eine positive Entwicklung gesehen wurde. Neben der öffentlichen Konsultation, welche auch Eingang in die Implementierungsüberprüfung [KOM(2009)212 endg.] fand, gab die EK eine Vielzahl an Studien in Auftrag. Exemplarisch seien hier die Sammlung und Untersuchung des aktuellen Forschungsstandes zur Weiterverwendung von Informationen der öffentlichen Hand und diesbezüglicher Marktentwicklung von Graham Vickery29, eine Analyse der aktuellen Tarifsysteme, die Untersuchung der Anwendung der PSI-RL im Kulturbereich30 und eine Studie zur Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors in den Bereichen der geografischen, meteorologischen und juristischen Informationen erwähnt.31
3.1.
Der Vorschlag zur Novelle ^
Der Vorschlag zur PSI-Novelle zielt auf eine weitere Öffnung des Informationsmarktes ab: Der von den öffentlichen Stellen erhobene und zusammengestellte Rohstoff «Information» soll, ob seines großen wirtschaftlichen Potentials, besser zugänglich (vernetzt mit den nationalen open-data-Portalen) und einfacher weiterverwendbar (maschinenlesbare Formate, Lizenzen) gemacht werden. Die Eckpunkte der Novelle sind:
- Ausweitung des Anwendungsbereiches auf Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archive
- Automatische Verankerung des Grundsatzes «öffentlich zugänglich bedeutet Weiterverwendbarkeit»
- Anwendung des Grenzkostenansatzes32 bei der Berechnung allfälliger Gebühren
- Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde
Die EK stellte den Vorschlag zur Novelle der PSI-RL am 12. Dezember 2011 im Rahmen der Präsentation zur «open data»-Strategie33 vor. Durch diese Kontextualisierung erhält das Thema PSI eine breitere Öffentlichkeit. Interessanterweise meint die für die Digitale Agenda zuständige Kommissarin Neelie Kroes34 in ihren Reden, Interviews und Diskussionsbeiträgen PSI, spricht aber von open data. Die Abgrenzung zwischen PSI und open data wird rechtlich, aber nicht inhaltlich gemacht. Aufgrund dieser quasi Gleichsetzung der beiden Bereiche ist es fraglich, inwiefern PSI-RL noch notwendig oder gar zeitgemäß ist.
In der Stellungnahme Österreichs35 vom 24. Jänner 2012, der ein innerstaatlicher Koordinierungsprozess vorausgegangen war, wurde generell angemerkt, dass eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes (z.B. durch Berichtspflichten) durch die RL-Novelle nicht erwünscht sei. Weiters monierte man, dass der Entwurf streckenweise von (digitalen) Daten spricht, RL jedoch auch auf analoge, physische «Informationen» anzuwenden ist. Zudem werde auf die Bedürfnisse und Rahmenbedingungen der Daten haltenden und erzeugenden Stellen im verfügenden Teil kaum eingegangen. Es wird mit Effizienzsteigerungen im öffentlichen Sektor argumentiert, die kurz- und mittelfristig nicht realisierbar sind. Der Novellenvorschlag wies aus österreichischer Sicht daher folgende Problemfelder aus:
- Definitionshoheit / Ausschließlichkeitsvereinbarung: Die Definitionshoheit, also die Bestimmung darüber, was eine Information des öffentlichen Sektors ist, erfolgt durch die jeweilige Hoheitsgewalt. Hier wird ein Konflikt mit dem Subsidiaritätsprinzip gesehen.
- Anwendungsbereich: Die Ausweitung der RL auf Bibliotheken und Museen wird ebenso problematisch gesehen, da es gerade in diesem Bereich (z.B. Ausstellung, Sonderdrucke, aber auch Digitalisierung bestimmter Dokumente) zu sog. «public private partnerships» kommt (eine wesentliche Einkommensquelle) und die verpflichtende zur Verfügung-Stellung von Informationen den Mehrwert einer solchen «PPP» unterminieren kann.
- Tarifbestimmungen: Die Gebühren sollten die Kosten des Zusatzaufwandes einer Behörde abdecken, weswegen der Vorschlag zur Tarifbestimmung kritisch gesehen wird.
- Sonderbehörde: Diese wird grundsätzlich abgelehnt u.a. da kein Rechtsweg für Entscheide dieser Behörde vorgesehen ist sowie dies eine Mehrbelastung durch die föderale Struktur mit sich bringt.
3.2.
Verhandlungsverlauf unter Dänemark und Zypern ^
Zu Beginn der Verhandlungen wurden seitens unterschiedlicher Delegationen datenschutzrechtliche Fragen aufgeworfen. Wertevolle Informationsquellen, welche die Mitgliedstaaten erheben und halten, sind Register wie zum Beispiel Firmen- und Handelsregister. In diesen Fällen ist die Information in den meisten Fällen öffentlich - zumeist unter bestimmten Voraussetzungen - zugänglich. Man sah jedoch den Schutz personenbezogener Daten nicht ausreichend im Vorschlag37 verankert, weswegen eine entsprechende Anmerkung in den Erwägungsgründen (EG) [derzeit EG 7c, 16] sowie im verfügenden Teil [ebendort derzeit Art. 1ca] notwendig wurde, um deren Ausnahme von der Weiterverwendung wirklich sicherzustellen.
Aus österreichischer Sicht war von Anfang an die Lösung der Tariffrage [derzeit Art. 6] der Schlüssel zur erfolgreichen Novelle von PSI. Im Rahmen der Verhandlungen haben sich hierzu zwei Meinungsgruppen unter den Mitgliedstaaten herauskristallisiert, welche entweder für oder gegen die Anwendung des Grenzkostenansatzes (marginal costs) bei der Berechnung der Kosten der Weiterverwendung und Verbreitung von Daten der öffentlichen Hand waren. Österreich hat sich bis zum Schluss aus unterschiedlichen Gründen gegen diesen Ansatz ausgesprochen:
- Der Begriff «Grenzkosten» (marginal costs) ist ob seiner Unklarheit problematisch. Er wird nicht in der RL definiert, ist aber im Sinne der RL, was sich nicht zwingend mit dem betriebswirtschaftlichen Wortsinn decken muss, anzuwenden.
- Die Anwendung des Grenzkostenansatzes widerspricht der geltenden österreichischen Gesetzeslage, da der Staat (öffentliche Stelle) bei Dienstleistungen an Dritte (die Zurverfügungstellung von Daten und Informationen wäre in diesem Sinne eine) zumindest den gemeinen Wert (Vgl. § 49a BHG bzw. § 64 BHG 2013) einheben muss. Dieser gemeine Wert (sie auch §305 ABGB) ist entweder der Marktpreis oder die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Grenzkosten (marginal costs) liegen per se unter dem gemeinen Wert.
- Die Festschreibung eines Kostenrechnungsansatzes in einer RL ist ebenso zu hinterfragen - es handelt sich nämlich um einen Eingriff in die Budgetgebarung der Mitgliedstaaten, respektive der öffentlichen Stellen, weswegen man eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sieht.
3.3.
Offene Punkte im Trilog ^
Das Verhandlungsmandat für den Trilog wurde am 12. Dezember 2012 im Rahmen des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) an den zypriotischen Ratsvorsitz erteilt. Der erste Trilog des Rates mit der EK und dem EP fand wenige Tage später, am 17. Dezember 2012, statt. Im EP wurde das Dossier federführend im Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) diskutiert. Am 18. Juli 2012 präsentierte der nominierte Berichterstatter Ivailo Kalfin38 (Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten & Demokraten im Europäischen Parlament, Bulgarien) seinen Bericht39 zur Novelle der PSI-Richtlinie. Nach Einlangen weiterer Änderungsvorschläge40 konnte auch seitens des EP der Trilog mit der EK und dem Rat begonnen werden. Im Trilog kristallisierten sich heraus, dass die Position des EP wesentlich näher an der der EK als der der Mitgliedstaaten ist.
4.
Bevorstehende Herausforderungen: PSI versus ^
5.
Literatur ^
Knyrim, Rainer / Weissenböck, Elisabeth: IWG. Informationsweiterverwendungsgesetz. Public Sector Information (PSI). Kommentar, Verlag Österreich GmbH, Wien 2007
Kaltenböck, Martin / Thurner, Thomas (Hg.): Open Government Data Weissbuch. Edition Donau-Universität Krems, Krems 2011
Barbara Posch, Abteilung C1/2 Standortpolitik und Binnenmarkt, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
- 1 Wird in Folge als «PSI-RL» bezeichnet.
- 2 KOM(1999)687 endg., letzte Abfrage: 4. Jänner 2013.
- 3 KOM(2000)330 endg., letzte Abfrage: 4. Jänner 2013.
- 4 Lissabon-Strategie; Schlussfolgerungen 23./24. März 2000, letzt Abfrage: 8. Jänner 2013.
- 5 Siehe dazu auch Gabler Wirtschaftlexikon, oder die Deutsche Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), letzte Abfrage: 8. Jänner 2013.
- 6 PSI-RL 2003/98/EG, letzte Abfrage: 4. Jänner 2013.
- 7 KOM(1998)585, letzte Abfrage: 4. Jänner 2013.
- 8 KOM(2002)207 endg, letzte Abfrage: 4. Jänner 2013.
- 9 Pressebriefing Nr. 7685/03, letzte Abfrage: 4. Jänner 2013.
- 10 Deutschland: Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes) vom 5. September 2005: http://dejure.org/gesetze/IFG, letze Abfrage am 9. Jänner 2013.
- 11 Nähere Informationen zur Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten: http://ec.europa.eu/information_society/policy/psi/actions_ms/implementation/index_en.htm, letzte Abfrage am 3. Jänner 2013.
- 12 §2 Grundstücksdatenbankverordnung.
- 13 §365e Abs. 3 Gewerbeordnung.
- 14 §34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz.
- 15 Rechtssache C-138/11, letzte Abfrage am 12. Jänner 2013.
- 16 Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-138/11 vom 26. April 2012:, letzte Abfrage am 12. Jänner 2013.
- 17 Spruch des OGH (16Ok4/10) mit den Fragen an den EuGH vom 28. Feber 2011, letzte Abfrage am 12. Jänner 2013.
- 18 Urteil der Rechtssache C-138/11, letzte Abfrage am 12. Jänner 2013.
- 19 Endbericht KOM(2009)212 endg. sowie das begleitende «staff working document», letzte Abfrage am 12. Jänner 2013.
- 20 Änderung der RL 2003/98/EG KOM(2011)877 endg., letzte Abfrage 14. Jänner 2013.
- 21 MICUS-Studie, letzte Abfrage am 28. Dezember 2013
- 22 Neben Österreich wurden Deutschland, Frankreich, Belgien, die Tschechische Republik, die Niederlande, Polen, Dänemark, Spanien, Italien und Frankreich untersucht.
- 23 Die Studie wurde von Preslmayr Rechtsanwälte OG erstellt und im November 2009 vorgelegt, letze Abfräge am 10. Jänner 2013.
- 24 Executive-Summary der Studie zu den Tarifsystemen (POPSIS), letzte Abfrage am 13. Jänner 2013.
- 25 Die PSI-Gruppe ist eine im Jahr 2002 eingerichtete Expertengruppe (bestehend aus MS inkl. EFTA), letzte Abfrage am 14. Jänner 2013.
- 26 Überblick zur Überarbeitung der PSI-RL, letzte Abfrage am 10. Jänner 2013.
- 27 Fragebogen, letzte Abfrage am 10. Jänner 2013.
- 28 Ergebnisse der einlangenden Fragebögen, letzte Abfrage 10. Jänner 2013.
- 29 Vickery-Studie, letzte Abfrage am 13. Jänner 2013.
- 30 Studie zu PSI im Kulturbereich, letzte Abfrage am 13. Jänner 2013.
- 31 siehe dazu auch die Linksammlung der EK, letzte Abfrage am 14. Jänner 2013.
- 32 Siehe dazu die Definition laut Gabler’s Wirtschaftslexikon, letzte Abfrage am 14. Jänner 2013.
- 33 Siehe dazu die Pressemeldung der EK, letzte Abfrage am 14. Jänner 2013.
- 34 Nähere Informationen zur Kommissaren und ihren Agenden, letzte Abfrage am 14. Jänner 2013.
- 35 Die Stellungnahme wurde vom BMWFJ (GZ: BMWFJ-56.205/0011-C1/2/2012) koordiniert und eingebracht.
- 36 Ein sog. Trilog ist eine informelle Beratung zwischen den drei Institutionen Rat, EK und Europäisches Parlament (EP), um den Gesetzgebungsprozess möglichst Reibungslos zu gestalten. Dieses Instrument wird im Rahmen der EU in unterschiedlichen Ebenen angewandt. Bei Rechtstexten, welche im Rahmen des sog. ordentlichen Getzgebungsverfahren (Art. 114 und 294 AEUV) verabschiedet werden, tritt man in der Regel nach den Verhandlungen in den Ratsarbeitsgruppen und EP-Ausschüssen in den Trilog.
- 37 Es handelt sich hierbei um das sog. Interinstitutional File Nr. 2011/0430 (COD), letzte Abfrage am 14. Jänner 2013.
- 38 Näher Informationen zu seinen EP-Aktivitäten, letzte Abfrage am 15. Jänner 2013.
- 39 Siehe dazu auch: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&mode=XML&language=EN&reference=PE492.922, letzte Abfrage am 15. Jänner 2013.
- 40 Änderungsvorschläge unterschiedlicher MEPs, letzte Abfrage am 15. Jänner 2013.