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Rechtsinformation und Vereinheitlichungstendenzen im Landesrecht

  • Author: Martin Attlmayr
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Jurisprudence
  • Citation: Martin Attlmayr, Rechtsinformation und Vereinheitlichungstendenzen im Landesrecht, in: Jusletter IT 11 September 2014
Das Rechtsinformationssystem des Bundes stellt u. a. das geltende Landesrecht zur Verfügung. Damit steht ein Medium bereit, das geltende Landesrecht der neun Bundesländer ohne größeren Rechercheaufwand zu erfassen. Dem Legisten ist es damit möglich, einschlägige Bestimmungen der Landesrechtsordnungen einzusehen und gegebenenfalls zu kopieren. Damit wirkt das Rechtsinformationssystem rechtsvereinheitlichend, weil eigenständige Lösungen so gar nicht gesucht werden. Dies kann zu einer Verarmung der Rechtsvielfalt und in letzter Konsequenz zur Frage führen, ob es angesichts des Unvermögens zu eigenständigen Lösungen neun uniformer Landesrechtsordnungen bedarf.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Rechtsinformationssystem RIS
  • 1.1. Allgemeines
  • 1.2. Abfragemöglichkeit «Landesrecht» im RIS
  • 1.3. Inhalt und Vollständigkeit der Datenbank «Landesrecht» im RIS
  • 2. Verfassungsrechtliche Mechanismen der Wahrung der Rechtseinheit im österreichischen Bundesstaat
  • 2.1. Kompetenzrecht
  • 2.2. Einheitliches Wirtschafts- und Währungsgebiet
  • 2.3. Gleichheitsgrundsatz und Sachlichkeitsgebot
  • 2.4. Gliedstaatsverträge
  • 2.5. Unionsrecht
  • 3. Rechtsvereinheitlichende Tendenzen durch Rechtsprechung, Lehre und Praxis
  • 3.1. Rechtsprechung
  • 3.2. Lehre
  • 3.3. Praxis
  • 3.3.1. Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen
  • 3.3.2. Legistische Praxis
  • 3.3.2.1. Harmonisierung durch Landeslegistik
  • 3.3.2.2. Harmonisierungsfunktion des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt
  • 4. Rechtsvereinheitlichung durch Nutzung des Rechtsinformationssystem des Bundes
  • 4.1. Rezeption von Normtexten als juristische Technik
  • 4.2. Erleichterte Vergleichbarkeit durch elektronische Verfügbarkeit
  • 4.3. Herausbildung von «Gesetzesfamilien»
  • 5. Schlussfolgerungen
  • 6. Literatur

1.

Rechtsinformationssystem RIS ^

1.1.

Allgemeines ^

[1]
Die Entstehung des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ist untrennbar mit dem Jubilar Friedrich Lachmayer verbunden. Er hat sich nicht nur als Vordenker der Rechtsinformatik literarisch betätigt,1 sondern wirkte auch als deren Pionier, indem er am Aufbau und Erhalt eines für die Anwender kostenlosen Rechtsinformationssystems, das alle Rechtsordnungen Österreichs sowie die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, der UVS und anderer Spruchkörper einschließt, maßgeblich beteiligt war.2 Der damit erleichterte Zugang zum Recht veränderte die juristische Arbeit erheblich; systematische Sammlungen von Gesetzen3 und private kostenpflichtige Rechtsdatenbanken büßten an praktischer Bedeutung gegenüber dem RIS ein,4 wurden aber nicht – wie ursprünglich vielleicht von manchem Mitbewerber befürchtet – verdrängt, sondern ergänzen sich in vielfältiger Weise in der praktischen Tätigkeit des Juristen.

1.2.

Abfragemöglichkeit «Landesrecht» im RIS ^

[2]
Das seit 1997 vom Bundeskanzleramt im Internet zur Verfügung gestellte Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ermöglicht aufgrund von Kooperationen mit den Ämtern der Landesregierungen den elektronischen Zugriff auf das Landesrecht der neun Bundesländer. Die Dokumente werden von den jeweiligen Ämtern der Landesregierung erfasst und dem Bundeskanzleramt übermittelt. Sie sind auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation verantwortlich. Deshalb schließt auch § 13 BGBl-G die diesbezügliche Verantwortung des Bundes für deren Richtigkeit und Vollständigkeit aus. Der Erfassungsgrad des Landesrechts ist je nach Land unterschiedlich. So enthält die Landesrechtsdokumentation Wiens und der Steiermark nur die jeweils geltende Fassung einer Rechtsnorm. Die historischen Fassungen von im RIS verfügbaren Normen stehen für das Wiener und Steiermärkische Recht nicht zur Verfügung. Bei Tirol und Kärnten gehen sie nur bis 2001 zurück.

1.3.

Inhalt und Vollständigkeit der Datenbank «Landesrecht» im RIS ^

[3]
Über die Datenbank «Landesrecht» kann im RIS das Landesrecht der neun Bundesländer in konsolidierter Fassung abgefragt werden. Bei den Dokumenten bestehen länderweise Unterschiede. In den Datenbanken Niederösterreichs, der Steiermark, Vorarlbergs und Wiens bildet jedes Dokument die gesamte Rechtsvorschrift, bei den Datenbanken des Burgenlands, Kärntens, Oberösterreichs, Salzburgs und Tirols bildet jedes Dokument nur eine Gliederungseinheit: einen Paragraphen, einen Artikel oder eine Anlage einer Rechtsvorschrift. In diesen Fällen kann zu jedem gefundenen Dokument eine konsolidierte Fassung der gesamten Rechtsvorschrift angezeigt werden. Zudem kann über «Landesrecht» das jeweilige LGBl abgefragt werden, wobei die zur Verfügung stehenden Zeiträume unterschiedlich weit zurückreichen. Für das Burgenland und Kärnten stehen LGBl ab 2000, für Oberösterreich ab 1947, für Salzburg und Vorarlberg ab 2001, für die Steiermark ab 1989 und für Tirol ab 1995 zur Verfügung. Die LGBl Wiens können über einen externen Link abgerufen werden. Für Niederösterreich stehen aufgrund des 1971 geänderten Systems – es besteht aus auswechselbaren Blättern (Loseblattsammlung) und ist systematisch gegliedert – nur konsolidierte Fassungen und keine einzelnen LGBl zur Verfügung.5 Überdies stehen historische LGBl der Bundesländer zur Verfügung. Sie können für das Burgenland für den Zeitraum 1922–2000, für Kärnten für den Zeitraum 1863–1999, für Niederösterreich für den Zeitraum 1849–1971, für Oberösterreich für den Zeitraum 1849–1995, für Salzburg für den Zeitraum 1850–2000, für Steiermark für den Zeitraum 1850–1995, für Tirol und Vorarlberg für den Zeitraum 1848–1985 und für Wien für den Zeitraum 1920–1980 abgerufen werden.
[4]
Damit kann das Landesrecht – mit einigen wenigen Abstrichen6 – in aktueller Fassung abgerufen werden. Zu beachten ist, dass die Kundmachung der jeweiligen Norm im LGBl i. d. R. zeitlich deutlich der Abfragemöglichkeit im RIS vorausgeht und daher bei der Abfrage «Landesrecht» – im Gegensatz zu jener des Bundesrechts – nicht von einer tagesaktuellen Fassung ausgegangen werden darf. Dies ändert sich, sobald die Kundmachung im RIS der Kundmachung im LGBl gleichzuhalten wäre.7

2.

Verfassungsrechtliche Mechanismen der Wahrung der Rechtseinheit im österreichischen Bundesstaat ^

[5]

Die Rechtsverschiedenheit, die Komplexität mehrerer Rechtsordnungen in einem Staat, ist ein typisches Merkmal des Bundesstaates.8 Er ist durch gegenläufige Kräfte der Diversität – der Rechtszersplitterung bzw Rechtsvielfalt9 – und der Homogenität – der Rechtsvereinheitlichung – charakterisiert. Die österreichische Bundesverfassung verfügt von Vornherein über zahlreiche Mechanismen zur Vereinheitlichung des Rechts,10 weshalb Österreich als unitarischer Bundesstaat anzusehen ist.11

2.1.

Kompetenzrecht ^

[6]
Die Kompetenzverteilung des österreichischen Bundesstaates weist zahlreiche rechtsvereinheitlichende Züge auf. Dies ist darauf zurückzuführen, dass im Zuge der Ausarbeitung des Kompetenzkataloges von Bund und Ländern die Kompetenzverteilung der österreichischen Monarchie zwischen Zentralstaat und Kronländern vorbildlich war. Die Kompetenzverteilung des Bundes bildet daher im Wesentlichen die Aufgaben der vormaligen k. k. Ministerien ab.12 Damit kommt trotz des für Bundesstaaten typischen Merkmales der nicht abschließend geregelten Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder (Generalklausel) der Kompetenzverteilung eine stark zentralisierende Wirkung zu. Gemildert wird diese Zentralisierung lediglich dadurch, dass die Vollziehung dieser Angelegenheiten überwiegend im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG) durch Organe der Landesverwaltung, die funktionell als Bundesorgane tätig werden, erfolgt und so faktischer Landeseinfluss besteht. Ähnliche Wirkung entfalten die Kompetenztatbestände des Art. 11 B-VG, die gewisse Angelegenheiten, wie z. B. Staatsbürgerschaft, bestimme berufliche Vertretungen, Volkswohnungswesen udgl dem Bund in Gesetzgebung und den Ländern in Vollziehung zuweisen. Hier wird vereinheitlichtes Recht durch Landesorgane im organisatorischen und funktionellen Sinn vollzogen. Art. 14 B-VG schafft für das Schulwesen eine Kompetenzverteilung im Kleinen mit den bekannten Typen der reinen Bundeszuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung, der Bundeszuständigkeit für die Gesetzgebung und Landeszuständigkeit für die Vollziehung, der Bundeszuständigkeit für die Grundsatzgesetzgebung und der Landeszuständigkeit für die Ausführungsgesetzgebung und der Landeszuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung. Diese Zuständigkeitsverteilung wird noch abgerundet durch zahlreiche kompetenzbegründende Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen.13
[7]
Da die Kompetenzverteilung die Regelungszuständigkeiten ausschließlich festlegt und somit konkurrierende Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung (sowie Bundes– und Landesvollziehung) nicht bestehen können14, engen alle Zuständigkeitsbestimmungen, die «[…] eine Angelegenheit ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen […]» (Art. 15 Abs. 1 B-VG) den Spielraum eigenständiger Landesgesetzgebung stark ein, sodass der Zuständigkeitsverteilung des B-VG stark rechtsvereinheitlichend wirkt.
[8]

Hinzuweisen ist, dass auch eine Bundeszuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung nicht zwingend eine bundesweit einheitliche Regelung der betreffenden Materie zur Folge haben muss. Vielmehr kann in besonderen Fällen partikuläres Bundesrecht bestehen, das für ein Bundesland eigene, nur dort geltende Regelungen vorsehen kann.15

2.2.

Einheitliches Wirtschafts- und Währungsgebiet ^

[9]

Gemäß Art. 4 Abs. 1 B-VG bildet das Bundesgebiet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Zwischenzolllinien und sonstige Verkehrsbeschränkungen innerhalb des Bundes sind untersagt (Art. 4 Abs. 2 B-VG).16 Diese Bestimmung verbietet scheinbar auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts länderspezifische Unterschiede, zumal länderweise unterschiedliche Regelungen grundsätzlich als Handelshemmnis und damit als Verkehrsbeschränkung angesehen werden können. Schon früh hat der VfGH aber die Ansicht verworfen, Art. 4 B-VG würde ein Gebot einer völligen Rechtseinheit für die Ausübung von Landesgesetzgebungskompetenzen statuieren.17 Nach Rill sei die selbständige Rechtssetzungsbefugnis der Länder dort begrenzt, wo die Rechtssetzung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts über die Zielsetzung der Gefahrenabwehr hinausgeht und wirtschaftslenkende Anordnungen trifft, sofern nicht bundesverfassungsrechtliche Ausnahmen bestehen.18 Art. 4 B-VG wirkt somit als liberale Ausübungsschranke19 für den Landesgesetzgeber. In der Rechtsprechung hat der VfGH in Fortführung seiner 1929 geäußerten Rechtsansicht festgehalten, dass Art. 4 nicht völlig gleiche rechtliche Voraussetzungen für die Wirtschaft in allen Teilen Österreichs garantiere20 und länderweise unterschiedliche Regelungen von in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Sachgebieten als dem Wesen des Bundesstaates entsprechend für verfassungskonform beurteilt.21 Daher erachtete er z. B. die in Salzburg eingehobene Zapfsäulenabgabe nach dem Sbg ZapfsäulenabgabenG22, die in Kärnten eingehobene Fremdenverkehrsabgabe nach § 1 Ktn FremdenverkehrsabgabeG23 oder das Verbot des Deponierens von aus einem anderen Bundesland als Oberösterreich stammendem ungefährlichen Abfall gemäß § 33 OÖ AWG 199724 aus dem Blickwinkel des Art. 4 B-VG für verfassungsrechtlich unbedenklich.

2.3.

Gleichheitsgrundsatz und Sachlichkeitsgebot ^

[10]
Auf den ersten Blick sei es offensichtlich, dass dem Gleichheitsgrundsatz eine unitarisierende Tendenz innewohne, konstatiert Bußjäger.25 Bei näherer Betrachtung ist freilich zu differenzieren. Unterschiede zwischen Landesrechtsordnungen berühren grundsätzlich den Gleichheitsgrundsatz nicht.26 Sie sind Konsequenz des bundesstaatlichen Prinzips.
[11]

Dennoch kann der Gleichheitsgrundsatz zu einer Angleichung der Landesrechtsordnungen führen. So hat der VfGH ein Unterschreiten des Mindeststandards typischer Nachbarrechte27 oder die Einräumung des Berufungsrechts durch den Sachverständigen, wenn die Behörde seinem Gutachten nicht entspricht,28 als unsachlich und damit als verfassungswidrig beurteilt. Eine solche systeminterne Sachlichkeitsprüfung29 führt zu einer Angleichung der Landesrechtsordnungen und damit zu einer Beschränkung des Landesgesetzgebers.

[12]

Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung sind die Länder an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Ihr Handeln als Träger von Privatrechten hat frei von Willkür und nach sachlichen Grundsätzen innerhalb der betreffenden Rechtsordnung zu erfolgen. Damit ist der Gleichheitsgrundsatz nicht im Verhältnis einzelner Landesrechtsordnungen untereinander anzuwenden, sondern lediglich innerhalb der betroffenen Landesrechtsordnung.30 Insofern wirkt daher der Gleichheitsgrundsatz nur schwach rechtsvereinheitlichend.

2.4.

Gliedstaatsverträge ^

[13]
Gliedstaatsverträge sind Ausdruck des kooperativen Föderalismus.31 Sie haben mitunter das dezidierte Ziel, die Rechtslage in einem bestimmten Bereich zu harmonisieren, ohne dass die Länder auf ihre Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung in diesem Bereich verzichten. Dennoch hat der Abschluss eines solchen der Rechtsvereinheitlichung dienenden Gliedstaatsvertrages ähnliche Wirkung wie ein Kompetenzübergang von den Ländern auf den Bund: In beiden Fällen wird im Ergebnis eine einheitliche Rechtslage für eine bestimmte Angelegenheit erreicht. Als Beispiel hierfür ist etwa die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen32 und jene über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten33 sowie jene über die Marktüberwachung von Bauprodukten34 zur einheitlichen Umsetzung der Bauprodukten-RL35, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe36, das die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe37 vereinheitlicht, oder auch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung,38 mit der zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung eine bundesweit einheitliche soziale Mindestversorgung geschaffen wurde, zu nennen. Aktuellstes Beispiel für eine Vereinheitlichung von Landesrecht durch Gliedstaatsvertrag ist das Vorhaben einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zur Vereinheitlichung der Jugendschutzbestimmungen.39

2.5.

Unionsrecht ^

[14]
Dem Unionsrecht wohnt – erklärtermaßen – eine unitarisierende Tendenz inne. Rechtsharmonisierung und –vereinheitlichung sind geradezu erklärtes Ziel der EU.40 Dies ist bei Verordnungen aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung im nationalen Recht selbsterklärend. Bei den umsetzungsbedürftigen Richtlinien besteht ein nationaler Gestaltungsspielraum. Dieser ist aber i. d. R. sehr eng begrenzt, was auf den – vergleichbar mit der Grundsatzgesetzgebung des Bundes – hohen Detaillierungsgrad von Richtlinien und auf die expansive Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen ist. Im Ergebnis besteht daher der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers mehr in der Frage, ob die Richtlinienumsetzung innerhalb eines bestehenden Gesetzes oder einer bestehenden Verordnung erfolgen kann, oder ob ein neues Regelwerk mit dem nahezu wortidenten Inhalt der Richtlinie zu schaffen ist.

3.

Rechtsvereinheitlichende Tendenzen durch Rechtsprechung, Lehre und Praxis ^

3.1.

Rechtsprechung ^

[15]
Die Rsp. der Höchstgerichte soll u. a. der Rechtseinheit dienen.41 Vorrangig soll damit eine bundesweit einheitliche Vollziehung von bundesweit anzuwendendem Recht sichergestellt werden. Nachdem den Ländern in Zivil- und Strafrechtssachen nur eine Annexkompetenz zukommt und daher der OGH fast ausschließlich Bundesrecht anzuwenden hat, ist für das Landesrecht die Rsp. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von maßgeblicher Bedeutung.
[16]
Hierbei kommt zunächst dem VfGH eine bedeutende Rolle bei der Frage der Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder zu. I. d. Z. hat der VfGH eine rechtsvereinheitlichende Wirkung, da er i. R. v. Kompetenzfestellungserkenntnissen durch ausdehnende Interpretation von Bundeskompetenzen die Kompetenzen der Länder beschneidet.42 Überdies werden Landesgesetzen mitunter bestimmte, ihnen immanente Konzepte oder Grundsätze unterstellt, von denen der Landesgesetzgeber auch i. R. d. Art. 15 Abs. 1 B-VG nicht abgehen dürfen. Signifikantes Beispiel hierfür ist das Erk. VfSlg 2319/1952 zum Vlbg Stiftungs- und Fondsgesetz 1947, LGBl 10. Indem der VfGH diesem Stiftungs- und Fondsgesetz das spezifische Stiftungskonzept des § 646 ABGB unterstellte, erachtete er die nach dem Vlbg Stiftungs- und FondsG 1947 zulässige Möglichkeit, andere als bloß gemeinnützige Stiftungen oder Fonds errichten zu können, als dem historischen Stiftungsverständnis widersprechend und hob die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes als verfassungswidrig auf. So hat der VfGH in diesem Erk. nicht nur das Wort «Versteinerung» i. Z. m. der Auslegung von Kompetenzbestimmungen in Österreich erstmals geprägt, sondern auch den Grundstein für ein praktisch wenig bedeutsames uniformes Stiftungs- und Fondsrecht der Länder gelegt. Der innovative Ansatz des Vlbg Stiftungs- und Fondsgesetzes 1947, eigennützige Stiftungszwecke anzuerkennen, wurde erst mit der Schaffung des PSG im Jahr 1993 wieder aufgegriffen.

3.2.

Lehre ^

[17]
Systematische Darstellungen des Landesrechts, wie z. B. Friedrich Krzizeks System des Baurechts43, das von Friedrich Klug, Peter Oberndorfer und Erich Wolny herausgegebene Gemeinderecht44 oder das von Erich Pürgy herausgegebene Recht der Länder45, behandeln Materien des Landesrechts als systematisch einheitliches Recht. Es wird die Materie von einer zentralen Perspektive, z. B. bei Krizizek aus der Perspektive der Judikatur des VwGH zu Fällen des Baurechts oder bei Klug/Oberndorfer/Wolny aus der Sicht des oberösterreichischen Gemeinderechts erfasst. Die systematische Darstellung des Rechts der Länder kann selbst bei 2647 Seiten Nuancen der neun eigenständigen Landesrechtsordnungen nicht erfassen und vermag letztlich nur einen zwangsläufig vereinfachenden und vereinheitlichten Überblick zu bieten.46
[18]

Damit wohnt solchen systematischen Darstellungen die Tendenz inne, das Landesrecht als neunfache Gleichschrift derselben Materie darzustellen. Es wird – i. d. R. ausgehend von einer Landesrechtsordnung – ein System über alle neun Landesrechtsordnungen gebrochen.47 Dennoch bieten sie für den Rechtsanwender, den Legisten, den Vollzugsbeamten, den Mitgliedern von Spruchkörpern, des UVS oder des VwGH wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung des anzuwendenden Rechts und können so das vermittelte Bild eines einheitlichen Systems des Landesrechts bestätigen.

[19]

Die vereinheitlichende Tendenz der Lehre in Bezug auf das Landesrecht hat aber auch viel mit der Frage des Verständnisses des Bundesstaates und damit mit der angewandten Methode zu tun. Wer den Bundesstaat als Organisationsform eines dezentralisierten Einheitsstaates versteht,48 wird die autonome Rechtsetzung der Länder kritisch im Hinblick auf Abweichungen von einem scheinbar vorgegebenen System beurteilen. Wer dagegen den Bundesstaat wesensmäßig als eine Vielzahl verschiedener Rechtsordnungen in einem Gesamtstaat versteht,49 wird solche Differenzierungen in den Rechtsordnungen erwarten und kein über eine Landesrechtsordnung hinausgehendes System einer Materie des Landesrechts voraussetzen.

3.3.

Praxis ^

3.3.1.

Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen ^

[20]
Im Rahmen des Gesetzesvollzuges werden Entwicklungen in den anderen Bundesländern genau beobachtet und zweckmäßige Änderungen aus anderen Ländern übernommen. Dabei spielt der regelmäßige Austausch auf Beamtenebene in Arbeitsgruppen, Kommissionen und Konferenzen eine bedeutende Rolle. Solche Plattformen zum informellen Austausch können aus bestimmten Anlassfällen einmalig oder auch regelmäßig wiederkehrend stattfinden. Hervorzuheben sind hierbei die Länderexpertenkonferenzen in den verschiedensten Materien. Auf solchen Konferenzen wird von fachlich versierten Referenten aus den Landesverwaltungen ein reger Austausch über den Gesetzesvollzug gepflegt. Damit wird Wissen und Erfahrung aus dem Vollzug einer Landesmaterie den anderen Landesvertretern zur Verfügung gestellt. Wird das Vermittelte übernommen oder wird eine gemeinsame Vorgangsweise i. R. e. bestimmten Materie beschlossen, kann dies ein gleichförmiges Verwaltungshandeln bewirken.

3.3.2.

Legistische Praxis ^

3.3.2.1.
Harmonisierung durch Landeslegistik ^
[21]
Die Landeslegistik ist regelmäßig bei einer als Verfassungsdienst o. ä. bezeichneten Organisationseinheit des jeweiligen Amtes der Landesregierung konzentriert.50 Ihre Zuständigkeit umfasst u. a. die legistische Redaktion von entweder in den Fachabteilungen ausgearbeiteten oder von der Landeslegistik selbst erstellten Gesetzesentwürfen sowie der Durchführung des Begutachtungsverfahrens und der Vorbereitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage an den Landtag. Überdies sind sie für die Begutachtung von Gesetzesentwürfen anderer Länder und des Bundes verantwortlich. Damit kommt der Landeslegistik eine wichtige Schlüsselfunktion zu: Als zentrale Stelle prägt sie entscheidend die Landesrechtsordnung, indem sie für eine einheitliche Gesetzessprache und für die jeweilige Landesrechtsordnung typische Merkmale im Aufbau, in der Prägnanz, in der Länge u. s. w. sorgt. Zudem prägt sie über legistische Richtlinien den formalen Aufbau der Landesgesetze und -verordnungen. Damit wirkt die Landeslegistik innerhalb der jeweiligen Landesrechtsordnung vereinheitlichend. Es wird über sie eine «corporate identity» gewahrt, die es bei dezentral organisierter Legistik durch die nicht in Legistik geschulten Fachabteilungen nicht gäbe. Zur Fortentwicklung der Gesetzgebungslehre bestehen Fachexpertenkonferenzen, deren prominenteste die vom Jubilar mitbegründeten Klagenfurter Legistikgespräche sind.
3.3.2.2.
Harmonisierungsfunktion des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt ^
[22]
Als legistischer Dienst im Bereich des Bundesverfassungsrechts kommt dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes51 von Beginn an die Aufgabe zu, Landesgesetze auf ihre Konformität mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zu prüfen und allenfalls einen Einspruch durch die Bundesregierung vorzubereiten.52 Gleichzeitig beurteilt der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts auch legistische Fragestellungen, wie Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Gesetzgebung. Ebenso werden Landesgesetzesentwürfe bzw. Landtagsbeschlüsse geprüft.53
[23]

Diese für dezentralisierte Einheitsstaaten typische Aufsichtsfunktion stellt in einem Bundesstaat wohl eine Anomalie dar, da die Landesgesetzgebung nach bundesstaatlicher Vorstellung nicht delegiertes, sondern originäres Recht der Länder ist54 und mögliche Überschreitungen der Gesetzgebungskompetenz vor dem VfGH geklärt werden können. Durch die vorgeschaltete «Aufsichtsfunktion» des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt entsteht eine Wechselwirkung zwischen diesem und der Landeslegistik, die faktisch rechtsvereinheitlichend wirken kann. So werden tendenziell lieber uniforme als autochtone Rechtsbegriffe verwendet, im Wissen darum, dass man sich gegenüber dem Verfassungsdienst des Bundes auf gesichertem Terrain befindet. Die Erfahrungen mit der für den Verfassungsdienst des Bundes typischen dogmatischen Denkweise und Sprache sowie dessen großen Routine in verfassungsrechtlichen Belangen veranlassen die Landeslegistik, Sonderwege nur dort zu beschreiten, wo es gute Argumente gibt, während im Übrigen eine gewisse Uniformität der Landesrechtsordnungen in Kauf genommen wird. Insofern kommt dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in der Praxis eine bedeutende faktische Harmonisierungsfunktion zu.

4.

Rechtsvereinheitlichung durch Nutzung des Rechtsinformationssystem des Bundes ^

4.1.

Rezeption von Normtexten als juristische Technik ^

[24]
Verallgemeinernd kann man Juristen den Hang zu gleichförmigen Lösungen für vergleichbare Problemstellungen unterstellen. Dieser Wesenszug liegt wohl bereits in der Art der Tätigkeit – Sachverhalte des täglichen Lebens unter juristische Tatbestände zu subsumieren – begründet. Aus der Sicht des Juristen liegt es daher nahe, abzuwarten, welche Lösung andere Juristen für gleichartige Problemstellungen anbieten, um dann dessen Lösung entweder unverändert oder adaptiert für die eigenen Bedürfnisse zu übernehmen. Im Bereich der Legistik stellt sich dieser Vorgang ebenso wie im Bereich der Vollzugspraxis, wo Bescheidvorlagen mehr oder weniger intelligent übernommen werden. Vertragsjuristen wiederum schöpfen aus Vertragsmustern.55
[25]
Es bestehen ganze Rechtsordnungen aus mehr oder weniger glücklich rezipierten Normen anderer Rechtsordnungen. Die Praxis der Gesetzesrezeption Liechtensteins, dessen Rechtsordnung aus gr0ßteils rezipierten Normen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Österreichs besteht, ist ein beredtes Beispiel hierfür.56
[26]
Insofern ist die Rezeption von Landesrecht innerhalb der neun Landesrechtsordnungen keine neue Entwicklung, sondern ist – wie Beispiele aus der Vergangenheit zeigen – altbewährte Rechtstechnik.57
[27]
Die nunmehr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten schaffen jedoch völlig neue Perspektiven. Zum einen ist ohne mühsame Recherche in den Kundmachungsorganen der Länder über Knopfdruck eine aktuelle oder auf Wunsch auch historische Fassung der gewünschten Norm herzustellen. Zum anderen können die Rechtstexte über die Kopierfunktion des Computers (copy paste) einfach übernommen werden, ohne dass mühevolle Schreibarbeit nötig wäre. Damit entfallen aber wesentliche Schritte in der Erstellung eines Entwurfes: Durch elektronisches Ausschneiden und Einfügen von Rechtstexten aus anderen Landesrechtsordnungen fällt die grundlegende Konzeptions- und Recherchearbeit weg, die ansonsten Ausgangspunkt eines Entwurfes wäre. Indem Textpassagen kopiert und eingefügt werden, ist die Auseinandersetzung mit ihnen eine andere als in den Fällen, in denen ein Text ohne Vorlage nur nach sachlichen und politischen Vorgaben entsprechend den Legistischen Richtlinien Wort für Wort erstellt wird.

4.2.

Erleichterte Vergleichbarkeit durch elektronische Verfügbarkeit ^

[28]
War vor Einführung der Abfragemöglichkeit «Landesrecht» das Recht der Länder primär über das jeweilige LGBl und fallweise über Loseblattsammlungen zu erschließen, so kann nunmehr ohne Mühe und ohne Kosten über das Internet das Landesrecht in konsolidierter Fassung abgerufen werden. Nur in wenigen Fällen ist der Rechtstext nicht elektronisch abrufbar. Das elektronische Medium RIS eröffnet damit eine Möglichkeit, die vor Einführung des RIS aus ökonomischen Gründen nicht bestand, den Zugang zum aktuellen (und fortlaufend aktualisierten) Landesrecht. Zuvor teilte das Landesrecht mit anderen kleinen Rechtsordnungen, etwa der Liechtensteinischen, das Problem, dass die Herausgabe von konsolidierten Gesetzesausgaben des gesamten Landesrechts ökonomisch uninteressant und sehr kostspielig war. Durch den elektronischen Zugang bieten sich für kleine Rechtsordnungen damit Möglichkeiten, die es früher nur für große gab.58 Mit diesem erleichterten Zugang besteht eine einfache Form der Vergleichbarkeit von Gesetzestexten der Länder. Diese Vergleichbarkeit erleichtert es, vorbildliche Texte ausfindig zu machen und diese zu rezipieren. Dies führt zur Vereinheitlichung von Landesrecht.

4.3.

Herausbildung von «Gesetzesfamilien» ^

[29]
Mit der Rezeption von Rechtstexten einer anderen Landesrechtsordnung bilden sich «Gesetzesfamilien» heraus. Die einzelnen Landesgesetze können in Gruppen mit gemeinsamen Merkmalen – wie Aufbau, Textierung usw. – zusammengefasst werden. Dies ist nichts Neues und war schon vor Einführung der Abfragemöglichkeit des Landesrechts im RIS bewährte Praxis. Schon früher haben die Landesgesetzgeber Vorlagen gesucht und Lösungen anderer Länder rezipiert. Als Beispiel seien etwa die Verbotsbestimmungen des Bettelns59 oder die Stiftungs- und Fondsgesetze der Länder, deren Vorbild das BStFG60 ist, genannt.61 Sehr anschaulich ist dies an Hand der Umsetzung der Umwelthaftungs-RL62 in das Landesrecht zu skizzieren. Die überwiegende Zahl der Länder schufen nach dem Vorbild des B-UHG63 L-UHG.64 Sie bilden die Gesetzesfamilie der L-UHG, welche sich im Detail kaum voneinander unterscheiden. Kärnten, Salzburg und Vorarlberg nahmen dagegen Abstand von der Schaffung eines eigenen L-UHG und inkorporierten die umzusetzenden Bestimmungen der Umwelthaftungs-RL in bestehende Landesgesetze.65
[30]
Die im Zuge der aktuellen Einführung der Landesverwaltungsgerichte nötigen legistischen Schritte werden zweifellos auch zu «Gesetzesfamilien» führen. Hierbei werden die ersten in Kraft stehenden LVG und LG66 Vorbild und Reibebaum zugleich sein. Sie werden vorbildlich wirken, weil sie die Pionierarbeit waren und – im RIS abrufbar – von anderen Landes(-verfassungs)-gesetzgebern einfach rezipiert werden können. Sie werden aber auch Reibebaum sein – man denke etwa an die Tir Lösung, den innergemeindlichen Instanzenzug einschließlich der Vorstellung zugunsten der sofortigen Anrufungsmöglichkeit des Landesverwaltungsgerichtes aufzugeben.67 Damit wird es wahrscheinlich mindestens zwei Gesetzesfamilien geben, solche, die dem Tir Modell folgen und solche, die von ihm abweichen.

5.

Schlussfolgerungen ^

[31]
Die elektronische Verfügbarkeit von Rechtstexten im RIS ermöglicht erstmals eine fast lückenlose Erschließung des Landesrechts. Somit kann mühelos das jeweils benötigte Landesrecht eingesehen werden. Lange Recherchen im LGBl des jeweiligen Landes sind weitestgehend obsolet geworden. Damit läuft das Argument, es sei mühsam und zeitaufwändig für den Bürger, das jeweilige Landesrecht aufzufinden, ins Leere.
[32]
Kehrseite dieser Verfügbarkeit ist die einfache Vergleichsmöglichkeit des eigenen Landesrechts mit anderen Landesrechtsordnungen. Die Aussicht, in anderen Ländern ausgearbeitete legistische Lösungen mühelos übernehmen zu können, kann eigenständige Lösungen verhindern und so der Rechtseinheit das Wort reden.
[33]
Dies wird manch einer als Fortschritt begrüßen. Wenigen wird aber auch bewusst sein, dass Rechtsvielfalt Ausdruck einer unterschiedlichen Identität ist, von der föderale Gebilde leben. Ist der solchen Konstrukten eigene Wettbewerb der Ideen einmal zum Erliegen gekommen, führt ein solches Übernehmen zur Verarmung des Rechts und langfristig zur Frage, ob neun gleichförmige Landesrechtsordnungen zu rechtfertigen sind.
[34]
Die Rechtsinformatik und das RIS im Speziellen wirken dabei nicht zwingend unitarisierend. Das RIS-Landesrecht ist eine sehr nützliche elektronische Sammlung von Rechtstexten. Es stellt wertfrei das unterschiedliche Landesrecht auf Abruf zur Verfügung. Darin unterscheidet es sich von systematischen Darstellungen des Landesrechts oder bestimmter Teile des Landesrechts.68 Wenn dem RIS eine unitarisierende Wirkung unterstellt wird, so sollte zum einen bedacht werden, dass diese zum einen in den Spezifika der österreichischen Rechtsordnung, wie z. B. in der zentralisierten Höchstgerichtsbarkeit, in der Kompetenzverteilung udgl. begründet ist und nicht der Rechtsinformatik bzw. dem RIS vorgeworfen werden kann. Zum anderen können jedoch die Vorteile elektronischer Datenverarbeitung, insbesondere das unschwierige Ausschneiden und Einfügen (copy paste), die einfache Herstellung von konsolidierten Rechtstexten und von Vergleichsversionen solcher Texte, den Legisten dazu verleiten, vorgefertigte Texte anderer Landesrechtsordnungen unkritisch zu übernehmen. Die darin liegende Vereinheitlichungstendenz wäre aber auf eine spezifische Anwendung, nicht aber auf den Umstand des Bestehens einer Rechtsdatenbank wie dem RIS zurückzuführen.

6.

Literatur ^

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Martin Attlmayr, Amt der Tiroler Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Österreich.

  1. 1 Vgl. dazu z. B. Lachmayer, Legistik und elektronische Datenverarbeitung, in Winkler (Hrsg.), Rechtstheorie und Rechtsinformatik, 1975, 133; derselbe, EDV und Norm, ÖGZ 1978, H 6, 110; derselbe, Rechtstheoretische Probleme der Rechtsinformatik, Resümee und Ausblick, in Kaser/Wallmannsberger (Hrsg..), Recht, Sprache und Elektronische Semiotik, Beiträge zum Problem der elektronischen Mediatisierung von Sprache und Wissen in interdisziplinärer Perspektive, 1992, 143; derselbe, Juristische Online-Recherchen in Österreich. Problemlagen und Trends, in Mayer-Schönberger (Hrsg..), Der Jurist am Info-Highway: über die Zukunft eines Berufsstandes, 1997, 13.
  2. 2 Zwischen 1971 und 1972 leitete Friedrich Lachmayer die Normtheoretische Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des EDV-Versuchsprojektes «Verfassungsrecht» des Bundeskanzleramtes und der IBM (Vorgängerprojekt RIS) und zwischen 1989 und 2003 leitete er das EDV-Projekt RIS-Rechtsinformationssystem des Bundes.
  3. 3 So etwa die seit 1948 bestehende, von Heindl / Loebenstein / Verosta herausgegebene Loseblattsamlung «Das österreichische Recht».
  4. 4 Vgl. i. d. Z. die Diskussion um Gebühren zur Nutzung des RIS in den ersten Jahren nach dessen Einführung, die v. a. von Mitbewerbern elektronischer Rechtsdatenbanken, aber auch von der Justiz gefordert wurden; s. dazu die geplante, aber nie Gesetz gewordene Verordnungsermächtigung des BK zur Festsetzung eines Entgelts für Datenabfragen im RIS in § 7 Abs. des Entwurfes eines BG, mit dem das BG über das BGBl 1996 geändert wird, die Ankündigung des BK in der Anfragebeantwortung vom 5. Dezember 2000, GZ 1305/AB XXI. GP, betreffend eine Gebührenpflicht für Abfragen bzw. Herunterladen von Texten aus dem RIS und die diesbezügliche schriftliche Anfrage der Abg Moser et al vom 1.3.2001 und die Beantwortung durch den BK, GZ 2019/J XXI. GP, sowie den Entschließungsantrag der Abg Maier und Genossen betreffend kostenlosen Zugang zum RIS, GZ 364/AE XXI. GP. Zur kostenfreien Nutzung des RIS vgl. nunmehr § 9 Abs. 1 und 2 BG über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl I 100 idF BGBl I 2012/51 (BGBl-G).
  5. 5 Zu diesem System Heißenberger, Das Niederösterreichische Landesgesetzblatt: ein Modell für eine Konsolidierung von Rechtsvorschriften, 2005.
  6. 6 Z. B. kann über das RIS die Tir V der Landesregierung vom 25. Juni 1991 über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl 49, nicht im Abfragebereich «Landesrecht in konsolidierter Fassung» abgerufen werden.
  7. 7 Vgl. zur Verlautbarung von Rechtsvorschriften im RIS § 7 BGBl-G; vgl. auch die Ermächtigung des Tir Landesgesetzgebers, die Kundmachung von Rechtsvorschriften i. R. d. RIS zu bestimmen, Art. 41a TLO (idF Tir LGBl 2012/147).
  8. 8 Degenhart, Rechtseinheit und föderale Vielfalt im Verfassungsstaat, ZfA 24, 1993, 409 (409 ff); Bußjäger, Föderalismus als Entdeckungsverfahren – Zur Theorie und Empirie des innovativen Bundesstaates am Beispiel Österreichs, JRP 2008, 193 (193 f).
  9. 9 Rechtszersplitterung ist aus föderalistischer Sicht negativ konnotiert, da hierdurch eine zentralistische Sichtweise ausgedrückt wird, die das für Bundesstaaten typische Nebeneinander von Rechtsordnungen negativ wahrnimmt. Vgl. dazu Bußjäger, Der sklerotische Bundesstaat. Modernisierungsprobleme im österreichischen föderalen System, Zeitschrift für Politik 2002, 157 ff; derselbe (FN 8) 193 f.
  10. 10 Pernthaler, Der differenzierte Bundesstaat, 1992, 46.
  11. 11 Zu diesem Begriff vgl. Hesse, Der unitarische Bundesstaat, 1962; Ermacora, Österreichischer Föderalismus: vom patrimonialen zum kooperativen Bundesstaat, 1976, 197; Kimminich, Der Bundesstaat, in Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland: Grundlagen von Staat und Verfassung I 2. A., 1995, 1113 (1143); Pernthaler, Allgemeine Staatslehre 2. A., 1996, 305; Gamper, Staat und Verfassung. Einführung in die Allgemeine Staatslehre 2. A., 2010, 109.
  12. 12 Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung von 1920. Materialien und Erläuterungen III. Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern. Erarbeitung und Beschlussfassung, 1986; Pernthaler, Raumordnung und Verfassung III, 1990, 288.
  13. 13 Dazu Wiederin, Die Kompetenzverteilung hinter der Kompetenzverteilung, ZÖR 66, 2011, 215 (215 ff).
  14. 14 Dies ist freilich nicht unbestritten; vgl. zur Frage einer konkurrierenden Zuständigkeit auf dem Gebiete des Zivilrechtswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG und Art. 15 Abs. 9 B-VG (lex Starzynski) Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenzen, 1987, 65–70; Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht, 1995, 143 ff; zur konkurrierenden Zuständigkeit im Strafrechtswesen Lewisch, Verfassung und Strafrecht, 1993, 23 ff.
  15. 15 Art. 49 Abs. 1 B-VG; dazu Pernthaler (FN 10) 64 ff.
  16. 16 Klinghoffer, Das Bundesgebiet als einheitliches Währungs- und Zollgebiet, ÖZÖR Suppl 10, 1988, 15 (15 ff).
  17. 17 VfSlg 1281/1929 zur länderweise unterschiedlichen Regelung des Kinowesens.
  18. 18 Rill, Grundfragen des österreichischen Preisrechts II, ÖZW 1975, 67 (68); vgl. auch Klinghoffer (FN 16) 23; Azizi, Zum Verfassungsgebot der Wirtschaftseinheit und zu seiner wirtschaftspolitischen Tragweite. Eine Erörterung am Beispiel der Energiepolitik, ÖJZ 1985, 97 (102).
  19. 19 Azizi (FN 18) 102; Schäffer, Die rudimentäre Wirtschaftsverfassung Österreichs, in FS Wenger, 1983, 3 (6, 16 f).
  20. 20 VfSlg 5084/1965; 14.644/1996 u. a.
  21. 21 VfSlg 14.644/1996.
  22. 22 VfSlg 14.644/1996; 14.597/1996.
  23. 23 VfSlg 11.979/1989.
  24. 24 VfSlg 17.777/2006; 17.812/2006.
  25. 25 Bußjäger, Bundesstaat und Gleichheitsgrundsatz, JBl 2007, 289 (292).
  26. 26 VfSlg 1462/1932; u. a.
  27. 27 VfSlg 15.581/1999; dazu Feßler, Die Grenzen der Deregulierung im Baurecht, 2003, 122 ff.
  28. 28 VfSlg 16.029/2000.
  29. 29 Bußjäger (FN 25) 294.
  30. 30 Bußjäger (FN 25) 298.
  31. 31 Bußjäger (Hrsg), Kooperativer Föderalismus in Österreich. Beiträge zur Verflechtung von Bund und Ländern, 2010.
  32. 32 Bgld LGBl 193/52; Ktn LGBl 1993/56; Nö LGBl 8207-0; Oö LGBl 1993/52; Sbg LGBl 1993/112; Stmk LGBl 1993/53; Tir LGBl 1993/37; Vlbg LGBl 1993/28; Wr LGBl 1993/24.
  33. 33 Bgld LGBl 1999/51; Ktn LGBl 1999/45; Nö LGBl 0816-0; Oö LGBl 1999/62; Sbg LGBl 1999/87; Stmk LGBl 1990/80; Tir LGBl 1999/102; Vlbg LGBl 1999/41; Wr LGBl 1999/32.
  34. 34 Bgld LGBl 2010/69; Ktn LGBl 2010/69; Oö LGBl 2010/56; Sbg LGBl 2011/109; Stmk LGBl 2011/52; Tir LGBl 2010/46; Vlbg LGBl 2010/43; Wr LGBl 2010/57.
  35. 35 Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, 89/106/EWG, ABl L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12.
  36. 36 Wegscheider, Die «neuen» Sozialbetreuungsberufe, ÖJZ 2007, 955 (955 ff); vgl. die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I 2005/51 und die Kundmachungen in den Ländern: Bgld LGBl 2005/52; Ktn LGBl 2005/60; Nö LGBl 0822-0; Oö LGBl 2005/77, Sbg LGBl 2006/76; Stmk LGBl 2005/64; Tir LGBl 2005/51; Vlbg LGBl 2005/25; Wr LGBl 2005/13.
  37. 37 Hierzu zählen die in der Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit tätigen Personen, welche i. S. d. Erk VfSlg 13.23771992 «reine» Pflegeleistungen im Gegensatz zur Krankenpflege erbringen; solche Dienstleistungen fallen nicht in die Kompetenz des Bundes «Gesundheitswesen» und sind damit nicht vom GuKG erfasst, dazu Attlmayr, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der «Pflegeberufe», RdM 1998, 99 (99); Stolzlechner, Zur Durchführung krankenpflegerischer Hilfstätigkeiten durch Angehörige von Sozialberufen, RdM 2002, 35 (35).
  38. 38 Bgld LGBl 2010/75; Tir LGBl 2010/84.
  39. 39 Bei diesem Vorhaben stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Teilnahme des Bundes, zumal dieser keinerlei Kompetenz in Belangen des Jugendschutzes hat. Zu diesem Vorhaben krit 35. Föderalismusbericht (2010), 2012, 35
  40. 40 Vlg dazu Großfeld / Bilda, Europäische Rechtsangleichung, ZfRV 1992, 412 (421).
  41. 41 Vgl. § 502 Abs. 1 ZPO zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision an den OGH: diese ist «[…] nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung des materiellen Rechts oder Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt […]». Eine solche Funktion zur Wahrung der Rechtseinheit kommt auch dem VwGH und z. T. dem VfGH hinsichtlich des Bundesrechts zu.
  42. 42 Dies erfolgte insb. in der älteren Rsp iRd sog Wesenstheorie; dazu VfSlg 2192/1951; Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, 1980, 82 f.
  43. 43 Kriziek, System des Österreichischen Baurechts, Bd. 1–3, 1972.
  44. 44 Klug / Oberndorfer / Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht (Loseblattslg), 17. Lfg 2011.
  45. 45 Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder, Bd. 1–3, 2012.
  46. 46 Anderes gilt für die Darstellung einer Landesrechtsordnung, wie z. B. Poier / Wieser (Hrsg.), Steiermärkisches Landesrecht, Bd. 3: Besonderes Verwaltungsrecht, 2010.
  47. 47 Dies ist bei Kriziek (FN 43) und bei Klug / Oberndorfer / Wolny (FN 44) deutlich, wenn erster ein System des österreichischen Baurechts – das es aufgrund der Landeskompetenz nicht geben kann – anstelle eines Systems des Baurechts des jeweiligen Landes entwirft, oder wenn letztere an Hand der Oö Gemeindeordnung Rechtsfragen dieser Landesrechtsordnung zu gesamtösterreichischen machen, ohne zu hinterfragen, ob diese z. B. für das Vlbg Gemeinderecht relevant sind. Dass eine solche Darstellung Spezifika anderer Landesrechtsordnungen nur kursorisch oder auch gar nicht berücksichtigen kann, liegt auf der Hand.
  48. 48 Vgl. z. B. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, 207; Koja, Der Bundesstaat als Rechtsbegriff, in Hellbling/Mayer-Maly/Meister (Hrsg.), Föderative Ordnung III: Theorie und Praxis des Bundesstaates, 1974, 61 (61 ff); Thienel, Ein «komplexer» oder ein normaler Bundesstaatsbegriff? ZÖR 42, 1991, 215 (215 ff, 246 ff) m. w. N.
  49. 49 Paradigmatisch Pernthaler, Der österreichische Bundesstaat im Spannungsfeld von Föderalismus und formalem Rechtspositivismus, ZÖR 20, 1969, 31 (361 ff); derselbe (FN 10) s. ff.; zu den unterschiedlichen Modellen Weber, Kriterien des Bundesstaates, 1980, 82 m. w. N.
  50. 50 Bgd: Stabsstelle Verfassungsdienst in der Bgld Landesamtsdirektion; Ktn: Abteilung 1 Verfassungsdienst; Nö: Verfassungsdienst (dem Nö Landesamtsdirektor direkt unterstellte Dienststelle); Oö: Direktion Verfassungsdienst; Sbg: Fachabteilung 0/1 Legislativ- und Verfassungsdienst (Dienststelle der Sbg Landesamtsdirektion); Stmk: Abteilung 3 Verfassung und Inneres, Fachabteilung Verfassungsdienst; Tir: Abteilung Verfassungsdienst; Vlbg: Abteilung PrsG – Gesetzgebung; W: Magistratsdirektion des Stadt Wien, Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst.
  51. 51 Sektion V BKA-Verfassungsdienst; eingerichtet durch Erlass vom 11. Dezember 1918; Lienbacher, Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt, in FS-Schäffer, 2006, 427 (429 ff); Weiler, Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, ÖJZ 1962, 281 (282); Seidl-Hohenveldern, Der Verfassungsdienst, ÖJZ 1951, 160 (160).
  52. 52 Vgl. dazu Weber, Das Einspruchsrecht der Bundesregierung nach Art. 92 Abs. 2 B-VG, JBl 1980, 174 (174 ff); Sonntag, Gedanken zu einer Theorie der präventiven Normenkontrolle in Österreich, JRP 2011, 301 (310).
  53. 53 www.bka.gv.at/site/3512/default.aspx (zuletzt benutzt am 16. August 2013).
  54. 54 Pernthaler (FN 10) 13.
  55. 55 Berühmt z. B. Schimkowsky, Formularien über alle Zweige des oesterreichischen Civilrechtes: ein Handbuch für Advocaten und Notare, 1888; zuletzt erschienen als Schimkowsky / Reindl (Hrsg.), Vertragsmuster für Eingaben in Außerstreit-, Firmenbuch-, Grundbuchs- und Insolvenzsachen, 1999.
  56. 56 Als Beispiel sei die Rezeption des Zivilrechts in Liechtenstein in Grundzügen umrissen: Das österreichische ABGB wurde mit Ausnahme des Erbrechts 1812 in Liechtenstein mit der Fürstlichen V vom 18. Februar 1812 betreffend die Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und der allgemeinen Gerichtsordnung in Kraft gesetzt; die Fürstliche V vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877 rezipierte nachträglich §§ 531 bis 821 ABGB. Mit der Hinwendung Liechtensteins an die Schweiz begann die Rezeption schweizerischen Zivilrechts anstelle des ABGB: 1922 rezipierte Liechtenstein mit dem Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl 1923/4, Teile des ZGB; diesem folgte das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl 1926/4, das Teile eines Vorentwurfs zum späteren schweizerischen OR – mit zahlreichen Modifikationen – rezipierte. Das in das ABGB inkorporierte Arbeitsvertragsrecht (§ 1173a Art. 1 ff ABGB) rezipiert schweizerisches Recht; das EheG vom 13. Dezember 1973 nimmt wiederum österreichisches und schweizerisches Recht zum Vorbild, um aber weitgehend eigenständige Regelungen zu schaffen.
  57. 57 S. dazu Kapitel 4.3 mwN.
  58. 58 Dies gilt insb. auch für Liechtenstein; vgl. die dortige Datenbank http://www.gesetze.li (zuletzt besucht am 16. August 2013), die das gesamte geltende Liechtensteinische Landesrecht in konsolidierter Fassung und systematisch geordnet, enthält. Zuvor existierte lediglich eine systematische amtliche Sammlung in Form einer Loseblattsammlung, welche sehr kostenintensiv war.
  59. 59 Vgl. i. d. Z. die auf § 10 Tir L-PG (LGBl 1976/60 idF LGBl 2011/2) basierende, durch das Erk VfGH 30.6.2012, G 155/10, als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des § 29 Sbg LandessicherheitsG (LGBl 2009/57) und die nunmehrige Fassung des § 29 Sbg LandessicherheitsG (i. d. F. LGBl 2012/94), die ihr Vorbild in der vom VfGH im Erk 30. Juni 2012, G 132/11, als nicht verfassungswidrig beurteilten Bestimmung des § 1a Oö PolizeistrafG (LGBl 1979/3 idF LGBl 2011/36) hat. Sie entspricht wiederum weitgehend § 1a Nö PolizeistrafG, LGBl 4000-0 idF 4000-7.
  60. 60 BG vom 27. November 1974 über Stiftungen und Fonds (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz), BGBl 1975/11 idF BGBl I 2011/137.
  61. 61 Bgld: G vom 23. März 1995 über Stiftungen und Fonds im Burgenland (Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl 1995/37 (entspricht weitgehend dem BStFG in seiner StF); Ktn: G vom 2. März 1984 über Stiftungen und Fonds (Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl 1984/27 (entspricht weitgehend dem BStFG in seiner StF); Nö: Nö Landes-Stiftungs- und FondsG, LGBl 4700-0 idF 4700-2 (nach dem Vorbild des BStFG mit zahlreichen Modifikationen, z. B. Bestimmungen über die Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftung, Stiftungskurator, Sitz der Stiftung wurden aufgehoben; betreffend den Sitz ist als Erfordernis lediglich das Erfordernis des Sitzes im Inland [§ 10 Abs. 2 Z 1] vorgeschrieben; zudem fehlt eine Beschränkung des Zweckes solcher Landes-Stiftungen und –fonds auf den Interessensbereich – dies ist verfassungsrechtlich im Lichte der horizontal geteilten Kompetenz «Stiftungs- und Fondswesen» [Art. 10 Abs. 1 Z 13 – Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessensbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden – Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung; im Übrigen Kompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung, Art. 15 Abs. 1 B-VG] bedenklich.); Oö: G vom 4. März 1988 über Stiftungen und Fonds (Oö Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl 1988/31 (entspricht dem BStFG in der StF); Sbg: G vom 16. Juni 1976 über Stiftungen und Fonds (Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl 1976/70 (entspricht dem BStFG in seiner StF); Stmk: G vom 17. März 1988 über Stiftungen und Fonds, LGBl 1988/69 (entspricht dem BStFG in seiner StF); Tir: G vom 12. März 2008 über Stiftungen und Fonds (Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008), LGBl 2008/26 idF LGBl 2011/30 (nach dem grundsätzlichen Vorbild des BStFG mit zahlreichen Abweichungen und Neuerungen, z. B. Mindesstammvermögen von € 70.000,- [§ 10 Abs. 1 lit c], Mindestgröße des Stiftungsvorstands [§ 11 Abs. 1], Stiftungsbeirat [§ 12] oder Stiftungsaufsicht [§§ 15 ff]); Vlbg: G über Stiftungen und Fonds, LGBl 2003/17 (stark vereinfacht und modifiziert nach dem Vorbild des BStFG, vgl. z. B. Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen [§ 11]; Errichtung, Verwaltung und Auflösung eines Fonds [§ 16]); W: G über Stiftungen und Fonds (Wr Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl 1988/14 idF LGBl 2010/56 (nach dem Vorbild des BStFG in seiner StF).
  62. 62 RL 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl L 143/56 idF RL 2009/31/EG, ABl L 140/114.
  63. 63 BGBl I 2009/55 idF BGBl I 2011/144.
  64. 64 Folgende L-UHG übernahmen die Systematik und zT auch den Rechtstext des B-UHG (BGBl I 55/2009): Bgld: G vom 29.10.2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bgld UHG), LGBl 2010/5; Nö: Nö UmwelthaftungsG (NÖ UHG), LGBl 6200-0; Oö: LG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Oö UHG), LGBl 2009/95 idF LGBl 2011/66; Stmk: G vom 17. November 2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Stmk UHG), LGBl 2010/10; Tir: G vom 18. November 2009 über die Haftung bei Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie für bestimmte Schädigungen des Bodens (T-UHG), LGBl I 2010/5 idF 2012/150; W: G über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Wr UHG), LGBl 2009/38 idF LGBl 2012/35.
  65. 65 Ktn: Inkorporierung der RL 2004/35/EG mit dem G vom 9. Juli 2009, mit dem das Kärntner landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz und das Kärntner IPPC-Anlagengesetz geändert werden, LGBl 2009/55, in §§ 9b, 13 G vom 23. Mai 2002 über die integrierte Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung (K-IPPC-AG), LGBl 52 idF LGBl 2009/55, und in §§ 12d, 13 Abs. 2a, 2b und 2 G vom 20. November 1990 über den Schutz von Pflanzenschutzmitteln in der Landewirtschaft (K-LPG), LGBl 1991/31 idF LGBl 2012/38; Sbg: Inkorporierung der RL 2004/35/EG mit dem G vom 5. Mai 2010, mit dem das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz geändert wird, LGBl 45, in §§ 35 – 47 G mit dem in Umsetzung bestimmter Richtlinien der Europäischen Union besondere Umweltschutzvorschriften erlassen und die Mitteilung von Umweltinformationen geregelt werden (Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG), LGBl 2005/59 idF LGBl 2011/115; Vlbg: Inkorporierung der RL 2004/35/EG mit dem G über die Änderung des IPPC- und Seveso II Anlagengesetzes, LGBl 2010/3 in §§ 12a – 12j («Umwelthaftung») G über die Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl 2001/20 idF LGBl 2012/72.
  66. 66 Tir G vom 7. November 2012 über das Landesverwaltungsgericht in Tirol (Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG), LGBl 148, sowie das LVG vom 7. November 2012, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird, LGBl 147.
  67. 67 Art. 74 Abs. 3 TLO idF LGBl 2012/147 (Art. I Z 23); dazu EBRV 562/12, 35. Sitzung der 15. GPLT, 3, 25.
  68. 68 Siehe dazu Kapitel 3.2.