1.
Einleitung ^
2.
Die elektronische Kundmachung ^
Zur Charakterisierung der Veränderungen, die mit diesem Schritt einhergehen, muss noch zur Verdeutlichung hinzugefügt werden, dass der elektronisch kundgemachte Normtext Teil des RIS und somit Teil eines Rechtsinformationssystems wird. Dies bewirkt einen Paradigmenwechsel7. Dieser ergibt sich daraus, dass das Bereithalten eines authentischen Rechtstextes in elektronisch abrufbarer Form vielfältige Möglichkeiten der automationsunterstützten Textnutzung eröffnet, die bei der Papierform nicht denkbar sind. Die Möglichkeiten bestehen zum einen in der Nutzung effizienter Suchfunktionen und der Veranschaulichung von Zusammenhängen (wie Hypertext oder Verweisstruktur)8. Zum anderen – und darin besteht für Wien die eigentliche Innovation auf legistischer Ebene – eröffnet die im Wege der elektronischen Kundmachung erfolgende Teilhabe an einem strukturierten System vielfältige neue Möglichkeiten der Texterstellung. Diese Möglichkeiten ergeben sich einerseits aus der Verwendung von Formatvorlagen, die eine feste Textstruktur vorgeben9. Andrerseits wird der Text im Format XML10 gespeichert, mit dessen Hilfe, genauer: mit Hilfe der strukturorientierten Funktionalitäten von XML «Kunsttexte von Rechtsvorschriften automationsunterstützt erstellt werden können»11.
3.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kundmachung in Wien ^
4.
Die Rechtsgrundlage für die Verlautbarung von Landesvorschriften im RIS ^
Aus Sicht der Länder ist hierzu Folgendes zu bemerken:
Die Entstehung von Landesgesetzen betrifft die Normerzeugung. Diese ist ein Regelungsgegenstand der Landesverfassung38. Der in den Erläuterungen zu Art. 101a B-VG angesprochene Landesverfassungsgesetzgeber ist somit zuständig, die Kundmachung von Landesgesetzen näher zu regeln. Die in Art. 97 Abs. 1 B-VG enthaltene Vorgabe, dass die Kundmachung der Landesgesetze im Landesgesetzblatt zu erfolgen hat, bedeutet wie bereits erwähnt, keine Festlegung der Form der Kundmachung auf die Papierform. Das die Kundmachung veranlassende Landesorgan Landeshauptmann39 könnte daher verfassungsrechtlich einwandfrei durch eine landesverfassungsrechtliche Bestimmung zur Anordnung einer elektronischen Kundmachung ermächtigt werden.
Abgesehen von der soeben beschriebenen verfassungsrechtlichen Bedeutung des Art. 101a B-VG ist aus föderalistischer Sicht Folgendes anzumerken:
Mit Ausnahme von Niederösterreich und Salzburg werden voraussichtlich alle Länder von der Ermächtigung des Art. 101a B-VG Gebrauch machen. Niederösterreich beabsichtigt vorerst, bei der Herausgabe des Landesgesetzblattes als Lose-Blatt-Sammlung zu bleiben49. Salzburg hat als einziges Land die authentische Kundmachung des Landesrechts bereits im Jahr 2005 verwirklicht50.
5.
Der Gegenstand der authentischen Kundmachung nach Art. 101a B-VG in Wien ^
6.
Die rechtliche Umsetzung in Wien ^
7.
Die technische Umsetzung ^
8.
Impulse der elektronischen Kundmachung für die Weiterentwicklung des legistischen Kreislaufes ^
9.
Impulse durch die Verwendung von Formatvorlagen ^
Ein weiterer wichtiger Impuls, der von der elektronischen Kundmachung ausgeht und unmittelbar in der Arbeit der legistischen Dienststellen wirksam wird, ist die Vorgabe des Bundeskanzleramtes, dass bei der Texterstellung für jene Texte, die elektronisch kundgemacht werden sollen, bestimmte Formatvorlagen verwendet werden müssen. Diese Formatvorlagen sind Rahmenschriftstücke, die für die wichtigsten Anwendungen in der Legistik (Neuerlassung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung, Novelle etc.) konzipiert wurden. Diese Formatvorlagen bestehen in einer übersichtlichen Anzahl und können über Makros, das sind Programme, die Sammelbefehle ausführen, auf den Einzelfall hin adaptiert werden64.
10.
Impulse für eine Änderung der Geschäftsordnungen des Landtages sowie des Gemeinderates ^
11.
Impulse für die Umstellung auf eine elektronische Aktenführung ^
12.
Die Auswirkungen der elektronischen Kundmachung auf das Wiener Rechtsinformationssystem ^
13.
Literatur ^
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Michael Raffler, Verfassungsdienst Wien, Österreich.
- 1 BGBl. I Nr. 51/2012.
- 2 §40 Abs. 1 Z 2 der Geschäftsordnung für den Magistrat. Die in Abs. 3 dieser Bestimmung eröffnete Möglichkeit der Bereitstellung von Mitteilungen und Kundmachungen im Internet unter der Adresse http://www.gemeinderecht.wien.at enthält keine authentischen Daten.
- 3 Es sind dies die Verordnungen der Landesregierung, des Landeshauptmannes und der Mitglieder der Landesregierung auf Grund Art. 103 Abs. 2 B-VG.
- 4 Lachmayer/Stöger, Österreichs Weg zur authentischen elektronischen Publikation – Zur Projektgeschichte des RIS in Traunmüller/Winter, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, Festschrift für Arthur Winter, 133 ff. (136).
- 5 Wiederin, Die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet in Gruber et al. (Hrsg.), Die rechtliche Dimension des Internet, 25 ff. (31); Wiederin, Über das elektronische Bundesgesetzblatt und die Folgen von Kundmachungsfehlern in Recht-Politik-Wirtschaft-Dynamische Perspektiven, in Arnold et al. (Hrsg.), Festschrift für Norbert Wimmer, 711 ff. (714); Stelzer/Lehner, Recht im Internet? in Rechberger (Hrsg.), Die elektronische Revolution im Rechtsverkehr – Möglichkeiten und Grenzen (Band 34 der Schriftenreihe des österreichischen Notariats), 29 ff. (35).
- 6 §2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. Nr. 190/1999 und §19 Abs. 3 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
- 7 Lachmayer/Stöger, Die Rechtsdokumentation als moderne Form der Rechtsbereinigung in Bußjäger/Lachmayer, Rechtsbereinigung und Landesrechtsdokumentation, 67 ff. (68).
- 8 Brandmayr, Der Beitrag der elektronischen Tiroler Landesrechtsdokumentation für die (legistische) Praxis in Bußjäger/Lachmayer, Rechtsbereinigung und Landesrechtsdokumentation, 25 ff. (27, Fn. 7).
- 9 Weichsel/Roth, Der Einsatz der legistischen Formatvorlagen bei der BGBl Erstellung und ihre künftige Rolle bei der Texterzeugung, Vortrag bei der IRIS 2005, Folien abrufbar unter www.univie.ac.at/ri/IRIS2005/Arbeitspapierln/Weichsel_Roth.ppt. Folie 16 dieses Vortrages führt den künftigen Einsatz der Formatvorlagen bei der authentischen Kundmachung der Landesgesetzblätter im Internet ausdrücklich an.
- 10 eXtensible Markup Language: die Abspeicherung eines Textes in diesem Format gewährleistet, dass ein Dokument ohne manuellen Eingriff von einer Maschine (dem PC) weiterverarbeitet werden kann, mit anderen Worten: der Text ist in XML maschinlesbar.
- 11 Schefbeck, Legislative XML – ein Überblick, Band 10 der Bildungsprotokolle der Kärntner Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2004, 17 ff. (23).
- 12 Souhrada, Authentische Kundmachung im Internet – Erfahrungen im ersten Jahr 2002 in Schweighofer et al., Zwischen Rechtstheorie und e-Government, 223 ff.
- 13 Klaushofer, Gedanken zur Verordnungskundmachung im Internet in Schweighofer et al., Zwischen Rechtstheorie und e-Government, 243 ff.
- 14 Klaushofer, Verfassungsrechtliche Aspekte einer Verordnungskundmachung im Internet, JRP 2003, 238 ff.
- 15 Wiederin, Die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet in Gruber et al. Die rechtliche Dimension des Internet, 25 ff.
- 16 Wiederin, Die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet in Gruber et al. Die rechtliche Dimension des Internet, 25 ff. (32 f.)
- 17 Wiederin, Über das elektronische Bundesgesetzblatt und die Folgen von Kundmachungsfehlern in Arnold et al., Recht-Politik-Wirtschaft-Dynamische Perspektiven, Festschrift für Norbert Wimmer, 711 ff.
- 18 Lachmayer/Stöger, Österreichs Weg zur authentischen elektronischen Publikation – Zur Projektgeschichte des RIS in Traunmüller/Winter, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, Festschrift für Arthur Winter, 133 ff.
- 19 Leitl/Mayrhofer/Steiner, Kundmachung von Rechtsvorschriften und Zustellung von individuellen Rechtsakten im Internet in Plöckinger et al., Internet-Recht, Beiträge zum Zivil-und Wirtschaftsprivatrecht, öffentlichen Recht und Strafrecht für Studium und Praxis, 299 ff.
- 20 Stelzer/Lehner, Recht im Internet? in Rechberger, Die elektronische Revolution im Rechtsverkehr – Möglichkeiten und Grenzen (Band 34 der Schriftenreihe des österreichischen Notariats), 29 ff.
- 21 Stelzer/Lehner, Recht im Internet? in Rechberger, Die elektronische Revolution im Rechtsverkehr – Möglichkeiten und Grenzen (Band 34 der Schriftenreihe des österreichischen Notariats), 29 ff. (42).
- 22 Vgl. z.B. Art. 118 Abs. 6 B-VG: diese Bestimmung regelt die ortspolizeilichen Verordnungen ohne über deren Kundmachung Näheres zu bestimmen.
- 23 Thienel in Korinek/Holoubek, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Rz. 5 zu Art. 48/49 B-VG.
- 24 VfSlg. 2828/1955.
- 25 Klaushofer, Verfassungsrechtliche Aspekte einer Verordnungskundmachung im Internet, JRP 2003, 238 ff. (239, Punkt I).
- 26 Punkt 2. zweiter Absatz der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 2. April 2004, Zl.602.923/0017-V/6/a/2004, Band 10 der Bildungsprotokolle der Kärntner Verwaltungsakademie, 64 f. (65).
- 27 Klaushofer, Verfassungsrechtliche Aspekte einer Verordnungskundmachung im Internet, JRP 2003, 238 ff. (239, Punkt I).
- 28 Art. 97 Abs. 1 B-VG
- 29 Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 191. Art. 139 Abs. 5 und Art. 140 Abs. 5 B-VG enthalten zwar die Vorgabe, dass das aufhebende Erkenntnis des VfGH kundzumachen ist, sagen jedoch nichts darüber aus, auf welche Art die Kundmachung zu erfolgen hat; vgl. Rohregger in Korinek/Holoubek, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Rz. 288 zu Art. 140 B-VG.
- 30 Gartner, Die authentische Kundmachung genereller Normen im Internet – Ein kurzer Überblick über die Rechtslage, Band 10 der Bildungsprotokolle der Kärntner Verwaltungsakademie, 139 ff. (147).
- 31 GP XXII RV 93 zu Z 22 (Art. 97 Abs. 1): «Durch die Neuerlassung im Rahmen des Kundmachungsreformgesetzes 2004 soll klargestellt werden, dass eine Drucklegung des Landesgesetzblattes bundesverfassungsrechtlich nicht geboten ist und die Form seiner Kundmachung im Rahmen der Verfassungsautonomie der Länder frei geregelt werden kann.»
- 32 Zu Rechtsvorschriften sui generis vgl. insbesondere Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz. 928 und 1050 sowie Piska in Korinek/Holoubek, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Rz. 27 zu Art. 87 Abs. 3 B-VG.
- 33 Vgl. §17 Abs. 4 und §18 Abs. 6 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. Nr. 83/2012: diese Bestimmungen ordnen die elektronische Kundmachung der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes Wien an.
- 34 GP XXIV RV 1618
- 35 Stellungnahme vom 2. April 2004, Zl.BKA-602.923/0017-V/6/2004; Band 10 der Bildungsprotokolle der Kärntner Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2004, 64 f.
- 36 Punkte 1.1 bis 1.4. der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, Band 10 der Bildungsprotokolle der Kärntner Verwaltungsakademie, 65.
- 37 Punkt 2. der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, Band 10 der Bildungsprotokolle der Kärntner Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2004, 65.
- 38 Die Kompetenz «Landesverfassung» ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus der Nennung des Kompetenztatbestandes «Bundesverfassung» in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 B-VG
- 39 Dessen Mitwirkung an der Entstehung von Landesgesetzen ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 97 Abs. 1 B-VG; zu dessen Rolle Muzak in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG, Rz. 17 zu Art. 97/1.
- 40 Die Kompetenz «Einrichtung von Landesbehörden» ergibt sich aus Art. 15 Abs. 10 B-VG sowie aus einem Umkehrschluss aus den Nennung der Bundesbehörden in Art. 10 Abs. 1 Z 16 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 B-VG.
- 41 Art. 94 B-VG.
- 42 Muzak in Korinek/Holoubek, Kommentar, Fn. 77 bei Rz. 17 zu Art. 97 Abs. 1 B-VG.
- 43 Barfuß, Gewaltentrennung und Gewaltenverbindung, Verhandlungen des 13. Österreichischen Juristentages Salzburg 1997, Band I/1, Grenzen der Verfassungsänderung, Baugesetze – Grundrechte – Neukodifikation, 30.
- 44 Barfuß, Gewaltentrennung und Gewaltenverbindung, Verhandlungen des 13. Österreichischen Juristentages, 31.
- 45 Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Rz. 214.
- 46 Punkt 1.4. der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, Band 10 der Bildungsprotokolle der Kärntner Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2004, 65.
- 47 Jabloner, Die Mitwirkung von Bundesorganen an der Landesgesetzgebung, 191.
- 48 Durch Z 46 dieser B-VG-Novelle wurde Art. 98 B-VG ersatzlos aufgehoben.
- 49 Zur Einordnung dieser Sammlung unter die möglichen Begriffe der Konsolidierung siehe Schweighofer/Geist, Typen der Konsolidierung im internationalen Vergleich, Band 17 der Bildungsprotokolle der Klagenfurter Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2008, 53 ff. (56).
- 50 LGBl. für Salzburg Nr. 18/2005.
- 51 Elektronische Landesrechtsdokumentation aus föderalistischer Sicht in Bußjäger/Lachmayer, Rechtsbereinigung und Landesrechtsdokumentation, Band 82 der Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus (2001), 81 ff. (82).
- 52 Punkt 2 der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, Band 10 der Bildungsprotokolle der Kärntner Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2004, 65.
- 53 Zu den schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer einheitlichen zentralen Datenbank durch die Gemeinden stellen, siehe Primosch, Problemaufriss zur elektronischen Kundmachung des Landes- und Gemeinderechts, Band 10 der Bildungsprotokolle der Kärntner Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2004, 49 ff. (60).
- 54 Gartner, Die authentische Kundmachung genereller Normen im Internet – Ein kurzer Überblick über die Rechtslage, Band 19 der Bildungsprotokolle der Klagenfurter Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2010, 139 ff. (152).
- 55 Mayer, Die Verordnung, 29, sieht die Regelung der Kundmachung als Annex zur Sachmaterie.
- 56 Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 1, 764.
- 57 Gartner, Die authentische Kundmachung genereller Normen im Internet – Ein kurzer Überblick über die Rechtslage, Band 19 der Bildungsprotokolle der Klagenfurter Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2010, 139 ff. (150).
- 58 Weichsel, Die technische Umsetzung des Art. 101a B-VG, Vortrag bei den Klagenfurter Legistikgesprächen 2012. Vgl. http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at/230745_DE-Klagenfurter_Legistik_Gespraeche-10._Klagenfurter_Legistik-Gespraeche_2012.
- 59 Zu den Vorteilen der elektronischen Kundmachung in Einzelnen vgl. Gartner, Die authentische Kundmachung genereller Normen im Internet – Ein kurzer Überblick über die Rechtslage, Band 19 der Bildungsprotokolle der Klagenfurter Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2010, 139 ff. (142).
- 60 Zum legistischen Kreislauf als E-Rechtsworkflow auf Bundesebene von der Erstellung des Textes eines Rechtssetzungsvorhabens bis zur elektronischen Kundmachung Schefbeck, E-Recht: Auf dem Weg von der Workfloworganisation zum elektronischen Gesetz in Schweighofer et al. Zwischen Rechtstheorie und e-Government, 231 ff. Zum legistischen Kreislauf im Zusammenhang mit dem RIS Karl Irresberger, Stand und Perspektiven des RIS, in: Jusletter IT 1. September 2009, Die Zeitschrift für IT und Recht, abonnierbar unter www.jusletter-eu.weblaw.ch; sowie in Schweighofer, Semantisches Web und soziale Netzwerke im Recht, Tagungsband des 12. Internationalen Rechtsinformatiksymposions IRIS 2009, 227 ff. (232); im Ausdruck aus dem Jusletter IT ist die Fundstelle die Rz. 31. Zu den möglichen Erweiterungen des Kreislaufes im ex-ante-Bereich der Legistik unter Verwendung von Onthologien sowie im Zusammenhang mit dem E-Government Lachmayer/Hoffmann, Die Konvergenz von Legistik und Rechtsinformation, Band 17 der Bildungsprotokolle der Klagenfurter Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2008, 7 ff. (13 f.).
- 61 Bei jenen Verordnungen und Kundmachungen, die jedes Jahr im Landesgesetzblatt veröffentlicht werden, handelt es sich meist um die Neufestsetzung von Gebühren und Tarifen; vgl. insbesondere LGBl. Nr. 5, 6, 20, 68, 76 und 78/2012.
- 62 Nach Lachmayer/Hoffmann, Die Konvergenz von Legistik und Rechtsinformation, in Band 17 der Bildungsprotokolle der Klagenfurter Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2008, 7 ff. kann XML als Instrument der Textstrukturierung sowohl hinsichtlich formeller Strukturen als auch hinsichtlich inhaltlicher Strukturen (Rechtsbegriffe und ihren Kontext) eingesetzt werden (13).
- 63 Lachmayer/Hoffmann, Die Konvergenz von Legistik und Rechtsinformation, Band 17 der Bildungsprotokolle der Klagenfurter Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2008, 7 ff. (13, vorletzter Absatz).
- 64 Weichsel/Roth, Der Einsatz der legistischen Formatvorlagen bei der BGBl Erstel lung und ihre künftige Rolle bei der Texterzeugung, Vortrag bei der IRIS 2005; die Folien über den Vortrag sind abrufbar unter www.univie.ac.at/ri/IRIS2005/Arbeitspapierln/Weichsel_Roth.ppt.
- 65 Vgl. Kapitel III der Legistischen Richtlinien 1990 des Bundeskanzleramtes («Formelle Gestaltung»).
- 66 Weichsel/Roth, Der Einsatz der legistischen Formatvorlagen bei der BGBl Erstellung und ihre künftige Rolle bei der Texterzeugung, Vortrag bei der IRIS 2005; Folie 3.
- 67 Zu den Vorteilen von XML für die elektronische Unterstützung des Rechtsetzungsprozesses Schefbeck, E-Recht: Auf dem Weg von der Workfloworganisation zum elektronischen Gesetz in Schweighofer et al. Zwischen Rechtstheorie und e-Government, 231 ff. (237).
- 68 Vgl. Weiss, PALLAST – der papierlose Landtag Steiermark, Band 13 der Bildungsprotokolle der Klagenfurter Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2006, 53 ff.
- 69 www.wien.gv.at.
- 70 Die gleiche Frage stellt sich, falls die Kundmachung im RIS für längere Zeit nicht möglich ist; vgl. dazu Leitl/Mayrhofer/Steiner, Kundmachung von Rechtsvorschriften und Zustellung von individuellen Rechtsakten im Internet in Plöckinger et al., Internet-Recht, Beiträge zum Zivil-und Wirtschaftsprivatrecht, öffentlichen Recht und Strafrecht für Studium und Praxis, 299 ff. (309).
- 71 DerIndex ist unter der Adresse http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/systematisch.htm abrufbar.
- 72 Die Abfragemaske ist aufrufbar unter http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/gesetz-suche.
- 73 Dazu muss in der Suchmaske bei «Suchbereiche» die Zeile «Suche nach Titeleigenschaften» angeklickt werden.
- 74 Dazu muss in der Suchmaske unter «Suchmöglichkeiten» in der letzten Zeile das Datum der Fassung eingegeben werden.
- 75 Zu all jenen Parametern, die bei einer Konsolidierung verloren gehen siehe Irresberger, Die Konsolidierung des Bundesrechts: Die rechtliche Sicht, Band 17 der Bildungsprotokolle der Klagenfurter Verwaltungsakademie über die Klagenfurter Legistikgespräche 2008, 15 ff. (19).
- 76 Zu dieser muss allerdings nicht die Suchmaske gewechselt werden; die Landesgesetzblätter über die Stammfassung und die Novellen der betreffenden Rechtsvorschrift sind am Beginn jeder Vorschrift in einer Übersicht enthalten.
- 77 http://www.wien.gv.at/kultur/archiv/bestand/dokumentation.html.
- 78 In der Übersicht auf der Startseite des RIS befindet sich der Begriff «Gemeinderecht» zwischen «Landesrecht» und «EU-Recht».
- 79 Allerdings gibt es im RIS keine Möglichkeit, die einzelnen Rechtsschichten ab dem Jahr 2006 abzufragen.