1.
Fragestellung ^
2.1.
Die «is-a»-Beziehung ^
Diese Beziehung lässt sich einfacher als die anderen definieren. Sie entsteht zwischen einem abstrakten Begriff und den ihm zugeordneten konkreten Gegenständen. Beispielsweise gibt es zwischen dem Begriff «Mensch» (M) und dem Gegenstand «Adam» (m1) eine «is-a»-Beziehung, weil Adam ein Mensch ist. Man kann diese Beziehung auch als folgende Menge beschreiben:
M (m1, m2, m3 ...)
2.2.
Die «part-of»-Beziehung ^
Meines Erachtens sollte man die «part-of»-Beziehung durch die is-a-Beziehung definieren. Das heißt, man kann sie formulieren, indem man die Elemente der is-a-Beziehung umordnet. Hier möchte ich ein Beispiel anführen. Vorausgesetzt, dass in der Welt nur Adam (m1) und Eva (m2) leben, dann lässt sich ohne Zweifel sagen, dass der Kopf von Adam ein Teil von ihm und der Kopf von Eva ein Teil von ihr ist («part-of»). Diese Erklärung gilt ebenso für ihre Hände, Füße und Rümpfe. Deshalb kann man Adam (m1) und Eva (m2) auf die folgende Weise als zwei voneinander getrennte Mengen beschreiben:
m1 (k1, h1, f1, r1)
m2 (k2, h2, f2, r2)
M (m1, m2) = M ((k1, h1, f1, r1), (k2, h2, f2, r2))
- Regel 1: Wenn eine Menge etwas als Element enthält, bedeutet dies nicht immer, dass das Element ein dieser Menge zugeordneter konkreter Gegenstand («is-a») ist.
K (k1, k2)
M ((k1, k2), (h1, h2), (f1, f2), (r1, r2)) = M (K, H, F, R)
- Regel 2: Ein abstrakter Begriff kann nur abstrakte Begriffe als Teile haben.
2.3.
Die «attribute-of»-Beziehung ^
Die «attribute-of»-Beziehung entsteht zwischen einem Gegenstand und seinen Eigenschaften, die dieser durch die Zusammensetzung der Bestandteile automatisch erhält, z. B. Gewicht, Farbe etc. Ein Unterschied zwischen dem Bestandteil («part») und dem Attribut («attribute») ist, dass man Bestandteile sammeln und zusammensetzen muss, um einen Gegenstand zu bilden, wohingegen es nicht notwendig ist, Attribute noch dazu hinzufügen. Wenn man bspw. ein Fahrrad herstellen möchte, dann muss man zwar Räder, den Lenker, den Rahmen, die Kette usw. sammeln und zusammensetzen, aber man braucht nicht nach dem Zusammensetzen noch ein Gewicht hinzufügen, weil das Fahrrad per se ein Gewicht hat.
2.4.
Die «role»-Beziehung ^
Wenn man einen sozialen Zustand in Betracht ziehen möchte, dann ist es nötig, den Begriff «Rolle» einzuführen. Da eine Rolle weder ein Bestandteil («part») noch ein Attribut («attribute») ist, sollte man sie von den beiden getrennt betrachten. Wie Mizoguchi und seine Mitarbeiter richtig erklären, hat eine «role»-Beziehung keinen Einfluss auf die Existenz eines Gegenstandes. Wenn ein Fahrrad z. B. ein Rad verliert, dann sollte man es nicht mehr als ein Fahrrad ansehen oder zumindest für ein unvollständiges Fahrrad halten, wohingegen ein Mann noch immer ein Mann ist, wenn er seine soziale Rolle verliert.
3.1.
Die Definition des Rechts durch Gesellschaft ^
3.2.
Ein Beispiel: Die Ehegemeinschaft bzw. die Familie ^
Ich möchte jetzt die Frage stellen, ob das Erziehungsrecht und die Unterhaltspflicht oder etwas anderes ist. Wenn man die obige Definition des Rechts in Betracht zieht, dann kann man sagen, dass beide Attribute dem Vater zugeordnet sind, weil der Begriff «Recht» ein Attribut des Menschen ist und die Pflicht ihm entspricht. Also kann man dies mit HOZO wie folgt darstellen:
Diese visualisierte Definition sieht auf den ersten Blick überzeugend aus, doch ich möchte auf ein Problem hinweisen, indem ich dem Bildteil des Vaters ein anderes Attribut hinzufüge, an dem nicht zu zweifeln ist:
3.3.
Ein Vorschlag zur Verbesserung der Visualisierung ^
Aufgrund der oben entdeckten Tatsache kann man sowohl die Thomasianische Formulierung des Rechts als auch die Visualisierung von HOZO verbessern. Wenn man von der Körpergröße als Attribut des Menschen spricht, dann zeigt uns HOZO das folgende Bild:
Wenn man jedoch vom Erziehungsrecht als Attribut spricht, dann zeigt uns HOZO das folgende Bild:
4.
Ergebnis ^
5.
Literatur ^
Thomasius, Christian, Institutiones jurisprudentiae divinae, Neudr. d. 7. Aufl. Halle 1730, Scientia Verlag: Aalen 1963
Thomasius, Christian, Fundamenta juris naturae et gentium, Neudr. d. 4. Aufl. Halle 1718, Scientia Verlag: Aalen 1963
Takashi Izumo, Gast des Max-Planck-Institutes für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main, Deutschland.
- 1 http://www.hozo.jp/
- 2 Christian Thomasius, Institutiones jurisprudentiae divinae, Neudr. d. 7. Aufl. Halle 1730, Aalen : Scientia Verlag, 1963, lib. 1. cap. 1. §. 82., S. 17.
- 3 Thomasius, IJD, lib. 1. cap. 1. §. 90., S. 18.
- 4 Christian Thomasius, Fundamenta juris naturae et gentium, Neudr. d. 4. Aufl. Halle 1718, Aalen : Scientia Verlag, 1963, lib. 1., cap. 5., §. 23.
- 5 Thomasius, IJD, lib. 1. cap. 1. §. 91., S. 18.
- 6 Thomasius, IJD, lib. 1. cap. 1. §. 95., S. 19.
- 7 Thomasius, IJD, lib. 1. cap. 1. §. 96., S. 19.
- 8 Thomasius, IJD, lib. 1. cap. 1. §. 97., S. 19.