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Regelstrukturierungsverfahren für legistische Problemstellungen

  • Author: Wolfgang Kahlig
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Citation: Wolfgang Kahlig, Regelstrukturierungsverfahren für legistische Problemstellungen, in: Jusletter IT 11 September 2014
Der Staatsbürger hat ein Anrecht darauf, dass ihm die Regeln und Gesetze in einer Form dargeboten werden, dass er diese verstehen kann. Dazu müssten die gängigen Verständigungsformen angewendet werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Grundsatzüberlegungen
  • 1.1. Problemanalyse
  • 1.2. Ansätze und Beispiele
  • 2. Lösungsansätze
  • 2.1. Suche nach neuen Inhalten
  • 3. Kommunikationstechnologien
  • 4. Visualisierung und Strukturierung im Recht
  • 4.1. Applikationsmodelle
  • 4.2. Struktur-/ Funktionalmodelle
  • 4.3. Ablaufstruktur
  • 4.4. Tabellentechnik
  • 5. Schlussfolgerungen
  • 6. Literatur

1.

Grundsatzüberlegungen ^

[1]
Als Geschäftsführer bzw. Vorstandsdirektor von 5 Software-/ Systemfirmen, die rechtliche Zusammenhänge in eine für den Computer und letztlich natürlich für den Bürger «verständliche» Form bringen wollen, stehe ich immer wieder vor der Tatsache, dass selbst Juristen, aber natürlich und insbesondere Laien, die es mit juristischen Themen zu tun haben, größte Probleme haben, die in den bestehenden und aktuellen Gesetzen festgehaltenen Regelungen in angemessener Zeit zu verstehen. Als ich im Zuge meiner Tätigkeiten (Schwergewicht Wohnrecht) das MRG im Detail studierte, wurde vom damaligen Parlamentspräsidenten und jetzigen Bundespräsidenten Dr. Fischer verkündet, dass er über den Sommer hinweg das Mietrecht in eine einfache und verständliche Form bringen wolle. Da ich, gemeinsam mit hochrangigen Juristen (z.B. dem damaligen Leiter der Schlichtungsstelle für Wohnrechtsangelegenheiten in Wien, Obersenatsrat Dr. Peter Heindl) die rechtlichen Zusammenhänge für ein Computerprogramm aufbereiten wollte, sprach ich Dr. Fischer mittels eines Schreibens an, ob er gemeinsam mit uns das sehr komplexe und oft unverständlich formulierte Mietrecht überarbeiten wolle. Die Parlamentsdirektion antwortete mir damals umgehend, dass Dr. Fischer zur Meinung gelangt sein, dass das Mietrecht deshalb so kompliziert formuliert ist, weil es einfach sehr kompliziert sei.

1.1.

Problemanalyse ^

[2]
Parallel dazu machte ich selbst folgende Erfahrung: Ich beschäftige gerne für kleinere Arbeiten StudentInnen der juridischen Fakultät. Durch diese wird mir immer wieder berichtet, dass sie das Recht sehr gerne studieren, weil dieser Studienzweig sehr interessant und wichtig wäre. Nur mit einem Problem sind fast alle konfrontiert: Die StudentInnen versuchen den Ihnen vorgegebenen Stoff mit Begeisterung aufzunehmen und zu verstehen. In der Folge versuchen sie dann bei den Prüfungen «mit eigenen Worten» den Sachverhalt, «einfach und verständlich» widerzugeben. Aber halt: Die Reaktion der Prüfer ist dann meist: «Wir Juristen sprechen nicht so».

1.2.

Ansätze und Beispiele ^

[3]
Die meisten Studenten müssen daher unweigerlich zur Einsicht gelangen, dass ein richtiger Jurist nur so sprechen kann, wie etwa der § 46c MRG formuliert ist (Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes):

    «§ 46c. Wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 nicht vorliegen, sind dennoch Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses für eine Wohnung ohne die Beschränkungen des § 16 Abs. 2 bis 4 und 6 bis zu dem für die Wohnung nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag auch weiterhin zulässig, wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C oder D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorien B, C oder D oder sonst unter Aufwendungen erheblicher Mittel angehoben wurde, oder wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde, sofern der Vermieter die Arbeiten zur Standardanhebung vor dem 1. Oktober 1993 tatsächlich begonnen hat.»

[4]
Dieser eine Satz, als Beispiel für viele andere, zeigt, dass eine überlange textuelle Formulierung, die Verschachtelungen enthält, für den «trainierten» Juristen offenbar nichts Befremdliches darstellt. Der Durchschnittsbürger, für den das Gesetz aber eigentlich geschrieben wurde, erschauert, beutelt den Kopf und tröstet sich vielleicht mit dem Gedanken «das ist halt Juristendeutsch».

2.

Lösungsansätze ^

2.1.

Suche nach neuen Inhalten ^

[5]
Diese Suche bietet einen rasche In den letzten Jahren beginnt offensichtlich ein Umdenken. Nicht nur der juristische Durchschnittsbürger, sondern selbst Spitzenjuristen und Fachleute der Wirtschaft (z.B. Obersenatsrat Dr. HEINDL, Mag. Walter STINGL, ehem. Präs. des Verfassungsgerichtshofes Dr. KORINEK, Univ.-Prof. Dr. Friedrich LACHMAYER, meine Wenigkeit und viele andere) bemühen sich, Methoden der modernen Wissenschaften in die Gestaltung des Rechts einzubringen. Gerade durch Lachmayer werden seit Jahrzehnten althergebrachte Ideen in der Juristerei in Frage gestellt. Dazu gehört viel Mut und Selbstüberwindung. Denn oft ist nichts einfacher als ausgetretene Bahnen zu beschreiten. Es gibt – ist die Erkenntnis, die auch beim jährlich stattfindenden «IRIS» – Kongress in Salzburg diskutiert wird – ganz einfache Methoden, einen Sachverhalt darzustellen, ohne dass man die Formulierungstechnik, wie oben beispielhaft dargestellt, bemühen muss (Siehe u.A. GOOGLE, Stichwort «Rechtsmodellierung»). Siehe auch die zahlreichen Schriften über dieses Thema (z.B. «Rechtsmodellierung im e-Government: Fallbeispiele zur Legistik»)

3.

Kommunikationstechnologien ^

[6]
Fast völlig wurde in der Vergangenheit vernachlässigt, dass ein «Bild mehr sagt als 1‘000 Worte». Und tatsächlich kann man feststellen, dass sehr viele Menschen visuell besser ansprechbar sind, was sich auch in der Verwendung von Piktogrammen (Feuersymbol, Radioaktivität, Verkehrszeichen…) sogar länderübergreifend und nicht sprachlich gebunden zeigt und was sich nicht zuletzt im Trend zu den Medien (Film, Video, Fernsehen, i-Pad, Handy, u.A.) ausdrückt. Durch Symbole und Bilder wird die «innere Visualisierung», also das beim Lesen eines Rechtstextes notwendige Umschlüsseln von Text auf Struktur und Zusammenhang erleichtert. Der trainiere Jurist kann dieses Umschlüsseln natürlich automatisch und problemlos durchführen. Der Nicht-Jurist, für den aber die Regelung erstellt wurde, hat meist unüberwindbare Schwierigkeiten damit.

Beispiel für Symboldarstellungen:

Quelle: Wikipedia

4.

Visualisierung und Strukturierung im Recht ^

4.1.

Applikationsmodelle ^

[7]
Dass Regelungen ebenfalls mittels «Bilder» in erweitertem Sinn dargestellt werden können ist z.B. auch an der Erfolgsserie (erschienen im MANZ-Verlag) zu erkennen («Mietrecht strukturiert», «Steuerrecht strukturiert», usw.). Bei diesen Werken wird die visualisierte Struktur des Gesetzes dargestellt. Nicht zuletzt ist es auch diesbezüglich Lachmayer zu verdanken, dass diese Idee Verbreitung fand und findet. Der Leser braucht nicht etwa den § 1 MRG wieder und wieder durch zu lesen, um bezüglich des Geltungsbereiches schlau zu werden, er muss nur in der abgebildeten Gesetzesstruktur die Zusammenhänge «mit dem Finger abfahren» und erkennt in wenigen Minuten, ob etwa die gerade angemietete Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes liegt oder nicht. Die logischen Zusammenhänge werden hiebei durch die Technik der digitalen Strukturierung dargestellt. Dabei werden im Wesentlichen 6 Logikelemente verwendet.
[8]
Folgende Darstellungsart – in Anlehnung an die Symbolsprache UML bzw. an die einschlägigen Normen – hat sich in den letzten Jahren durchgesetzt (Ausschnitt):

Digitale Entscheidungslogik (JA/NEIN-Entscheidung):

Ergebnisermittlung:

[9]
Die zentrale Figur ist das Entscheidungskästchen, das nur 2 Ausgänge erlaubt. Ein «JA» und ein «NEIN». Jeder Zusammenhang und jeder Sachverhalt lässt sich – bei entsprechender Detaillierung – auf diese Minimalfrage reduzieren.

4.2.

Struktur-/ Funktionalmodelle ^

[10]
In anderen Fällen kann eine einfache Formel die Lösung für eine Frage bringen. Ja allein die textuelle Darstellung eines Sachverhalts kann schon die Übersichtlichkeit und das Verständnis für Zusammenhängen in einer einfachen Form ermöglichen.
[11]
In dem folgenden Beispiel sind die ersten Zeilen des MRG widergegeben (Quelle: RIS-System):
[12]
Wollte man nun die «Struktur» das Gesetzes darstellen, müsste man lediglich gleichwertige Begriffe auch visuell gleichwertig darstellen, sodass Aufzählungen nicht im Text untergehen und man immer wieder denselben Satz durchlesen muss, um «im Kopf» die Zusammenhänge und Strukturen zu erkennen, sondern dass alleine die visuelle Anordnung hilft, das Dargestellte leichter und schneller zu verstehen, z.B. in der folgenden Form:
[13]

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von

  • Wohnungen,
  • einzelnen Wohnungsteilen oder
  • Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im Besonderen von
    • Geschäftsräumen,
    • Magazinen,
    • Werkstätten,
    • Arbeitsräumen,
    • Amts- oder Kanzleiräumen …

4.3.

Ablaufstruktur ^

[14]
Natürlich ist es möglich auch andere Parameter als Strukturelement einzusetzen.
[15]
Im dtv-Verlag wird durch eine Symbolsprache das BGB bildlich und logisch illustriert, was an dem folgenden Beispiel illustriert werden soll:
[16]
Ein Hauptaugenmerk bei dieser Veröffentlichung liegt darin, dass durch Bilddarstellungen dem Studenten oder allgemein am Deutschen Recht Interessierten die «inneren Zusammenhänge» derart visualisiert wird, dass ein Begreifen und Lernen der Zusammenhänge gefördert wird. Beispielsweise werden «Vertragsfreiheit» und «Privatautonomie» durch sprechende Darstellungen visuell in einen Zusammenhang gebracht. Der «Ausfluss» der Privatautonomie sei die Vertragsfreiheit. Diese umfasst die
  • Abschlussfreiheit (ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird)
  • Gestaltungsfreiheit (welchen Inhalt der Vertrag hat)
  • Formfreiheit (freie Wahl der Form, z.B. schriftlich, mündlich)
[17]
Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit und Formfreiheit werden als drei Ergebnisse bzw. Säulen dargestellt, die selbst wiederum durch Bilder näher illustriert werden.

4.4.

Tabellentechnik ^

[18]
In anderen Fällen kann eine einfache Formel oder Tabelle die Lösung für eine Frage bringen. Das ist im üblichen Tagesgeschehen auch gang und gäbe.
[19]
Bei der Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika wurden die Resultate in der beim Fußball üblichen Darstellungsart, nämlich in einer Tabelle festgehalten (QUELLE: ORF):
[20]
Niemand hätte wahrscheinlich daran gedacht die Spielergebnisse rein textuell zu formulieren, etwa folgendermaßen:

    Nach Maßgabe der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und insbesondere unter Berücksichtigung des Spielergebnisses vom 16. Juni 2010, Honduras gegen Chile, das mit dem Ergebnis von null zu eins endete und dem Ergebnis des Spieles Spanien gegen die Schweiz, ebenfalls am 16. Juni 2010 und mit null zu eins endete, sowie dem Spielergebnis Chile gegen die Schweiz mit dem Ergebnis eins zu null, abgelaufen am 21.Juni 2010, als auch dem Resultat am selben Tag, nämlich Spanien gegen Honduras, zwei zu null, mit der weiteren Prämisse, dass am 25. Juni 2010 die Schweiz gegen Honduras ein null zu null erreichte, aber Chile der spanischen Elf mit eins zu zwei unterlag lässt sich ableiten, dass diese taxativ aufgezählten Vorergebnisse dazu führten, dass Spanien mit insgesamt sechs Punkten die Tabellenführung einnahm, Chile jedoch den zweiten Platz eroberte .

5.

Schlussfolgerungen ^

[21]
Die meisten Politiker wollen bei der Verwaltung sparen. Eine aktuelle Aussage diesbezüglich stammt vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich, Dr. LEITL, der in dieselbe Kerbe schlägt. Doch statt über die hohen und oft sinnlosen Verwaltungskosten zu jammern sollte das «Übel» an der Wurzel gepackt werden. Denn jede Diskussion und jedes Missverständnis entsteht meist dadurch, dass die zu Grunde liegenden Regeln ungenau oder unverständlich oder zumindest vielfach interpretierbar sind. Und dann geht es schon zum nächsten Rechtsstreit und es werden die Gerichte angerufen und es wird – oft jahrelang – mit immensen Kosten für den Staat und seine Bürger prozessiert.
[22]

Und wie kann dieser gordische Knoten durchgeschlagen werden? Es zeichnen sich mehrere Wege ab:

  • Ausbildung. Ein Umdenken wäre notwendig. Dadurch, dass sich seit Jahrhunderten die textuelle Darstellung der Gesetze etabliert hat und von allen Studenten, sowie später von den Lehrbeauftragten, Assistenten und Univ.-Professoren nur das textuelle gefordert wird («Wir Juristen sprechen nicht so!») ist ein Ausbrechen mit größten Schwierigkeiten verbunden.
    • Literatur/ Fachbücher. In letzter Zeit versuchen mehrere Verlage und mehrere Autoren Gesetzeszusammenhänge visuell darzustellen. In Österreich etwa MANZ und ORAC, in Deutschland beispielsweise im dtv-Verlag. Die Fortführung dieser Bemühungen ist sicherlich ein guter Ansatz.
    • Symposien und Arbeitsgruppen. Es kann beobachtet werden, dass durch Veranstaltungen, wie dem jährlich stattfindenden, von Lachmayer initiierten Symposium in Salzburg (IRIS-Kongress) viele Denkanstöße geliefert werden. Auch der jährlich in Klagenfurt stattfindende Legistik-Kongress trägt ein gerüttelt Maß dazu bei, dass ein Paradigmenwechsel einsetzen kann.
    • Kontrollmechanismen. Ohne Kontrolle und richtungsweisende Maßnahmen werden die ausgetretenen Pfade nicht verlassen. Schon zu Zeiten von Maria Theresia wurde eine Institution damit beschäftigt, dass alle Gesetze vor dem Inkrafttreten auf Einfachheit und Verständlichkeit überprüft werden mussten. Eine derartige Instanz wäre auch heutzutage höchst sinnvoll.

6.

Literatur ^

Adamovich, L., Probleme einer modernen Gesetzestechnik, in: Winkler, G. / Schilcher, B. (Hrsg.), Gesetzgebung, Wien 1981

Heindl, P. / Kahlig, W., Österreicher, T., Sommer, A.: WGG II strukturiert, Manz: 2012

Heindl, P. / Kahlig, W., Österreicher, T., Sommer, A.:WGG strukturiert, Manz: 2011

Heindl, P. / Kahlig, W., Mietrecht automatisch, Manz: Wien CD-Ausgabe 2004

Heindl, P. / Kahlig, W., WEG2002 automatisch, Manz: Wien CD-Ausgabe 2004

Heindl, P. / Kahlig, W., Wohnrecht anschaulich, Manz: Wien 2003

Heindl, P. / Kahlig, W., Mietrecht anschaulich, Manz: Wien 2002

Heindl, P. / Kahlig, W., Mietrecht anschaulich, Manz: Wien 2001

Heindl, P. / Kahlig, W. / Stingl W., Wohn- und Steuerrecht anschaulich, Manz: Wien 2004

Heindl, P. / Kahlig, W., Österreicher, T., Sommer, A.: WGG – Navigator, Manz: 2012 Schweighofer, E., The leading topic of IRIS2012, august 23th, Salzburg 2011

Heindl, P. / Kahlig, W. / Stingl W., Wohn- und Steuerrecht anschaulich – Gesamtausgabe, Manz: Wien 2004

Kahlig, W., Klagenfurter Legistikgespräche, ABGB 2011 strukturiert, Klagenfurt 2009

Kahlig, W., Rechtsmodellierung im e-Government, vdm Müller: 2008

Kahlig, W., Speech at Kepler-University, Linz, Einfachere oder gerechtere Gesetze, 2005

Kahlig, W., Rechtsmodellierung im E-Government, Fallbeispiele zur Legistik, Diss, Kepler-Universität Linz 2005

Kahlig, W., Handbuch des Immobilienwesens, CONTAKT: Loseblattausgabe 2004

Kahlig, W., Mietrecht einfach, Eppenberg: Wien 1997

Kahlig, W., Steuer-Handbuch des Immobilienwesens, CONTAKT: 1996

Lachmayer, F., Visualisierung des Rechts, Akten des 2.Semiotischen Kolloquiums, Regensburg 1978

Lachmayer, F., Grafische Darstellungen als Hilfsmittel des Gesetzgebers, Gesetzgebungs-theorie, Juristische Logik, Zivil- und Prozessrecht, Springer-Verlag: Berlin-Heidelberg-New York 1978

Lachmayer, F., Möglichkeiten einer Verwendung normentheoretischer Analysen für die Gesetzgebung «Möglichkeiten einer Verwendung normentheoretischer Analysen für die Gesetzgebung», «Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung»,  «Lachmayer Friedrich’Springer-Verlag: Berlin-Heidelberg-New York 1976»

Lachmayer, F. / Reisinger, P., Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Manz: Wien 1976

Stingl, W. / Kahlig, W., Beiblätter im Steuerrecht automatisch, CONTAKT: 2005

Stingl,W. / Kahlig, W., Beiblätter im Steuerrecht anschaulich, Manz: 2004

Wimmer, M. / Traunmüller, R. / Lenk, R., Electronic Business invading the Public Sector, Proceedings of the 34th Hawaii, International Conference on System Sciences: Hawaii 2001


 

Wolfgang Kahlig, Vorstand der CONTAKT-EDV Aktiengesellschaft, Akademie für Immobiliensoftware, Wohnrecht, Rechtsanalysen, Rechtsmodellierung und Rechtsvisualisierung.