1.
Grundsatzüberlegungen ^
1.1.
Problemanalyse ^
1.2.
Ansätze und Beispiele ^
- «§ 46c. Wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 nicht vorliegen, sind dennoch Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses für eine Wohnung ohne die Beschränkungen des § 16 Abs. 2 bis 4 und 6 bis zu dem für die Wohnung nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag auch weiterhin zulässig, wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C oder D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorien B, C oder D oder sonst unter Aufwendungen erheblicher Mittel angehoben wurde, oder wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde, sofern der Vermieter die Arbeiten zur Standardanhebung vor dem 1. Oktober 1993 tatsächlich begonnen hat.»
2.1.
Suche nach neuen Inhalten ^
3.
Kommunikationstechnologien ^
Beispiel für Symboldarstellungen:
4.1.
Applikationsmodelle ^
Digitale Entscheidungslogik (JA/NEIN-Entscheidung):
Ergebnisermittlung:
4.2.
Struktur-/ Funktionalmodelle ^
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von
- Wohnungen,
- einzelnen Wohnungsteilen oder
- Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im Besonderen von
- Geschäftsräumen,
- Magazinen,
- Werkstätten,
- Arbeitsräumen,
- Amts- oder Kanzleiräumen …
4.3.
Ablaufstruktur ^
- Abschlussfreiheit (ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird)
- Gestaltungsfreiheit (welchen Inhalt der Vertrag hat)
- Formfreiheit (freie Wahl der Form, z.B. schriftlich, mündlich)
4.4.
Tabellentechnik ^
- Nach Maßgabe der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und insbesondere unter Berücksichtigung des Spielergebnisses vom 16. Juni 2010, Honduras gegen Chile, das mit dem Ergebnis von null zu eins endete und dem Ergebnis des Spieles Spanien gegen die Schweiz, ebenfalls am 16. Juni 2010 und mit null zu eins endete, sowie dem Spielergebnis Chile gegen die Schweiz mit dem Ergebnis eins zu null, abgelaufen am 21.Juni 2010, als auch dem Resultat am selben Tag, nämlich Spanien gegen Honduras, zwei zu null, mit der weiteren Prämisse, dass am 25. Juni 2010 die Schweiz gegen Honduras ein null zu null erreichte, aber Chile der spanischen Elf mit eins zu zwei unterlag lässt sich ableiten, dass diese taxativ aufgezählten Vorergebnisse dazu führten, dass Spanien mit insgesamt sechs Punkten die Tabellenführung einnahm, Chile jedoch den zweiten Platz eroberte .
5.
Schlussfolgerungen ^
Und wie kann dieser gordische Knoten durchgeschlagen werden? Es zeichnen sich mehrere Wege ab:
- Ausbildung. Ein Umdenken wäre notwendig. Dadurch, dass sich seit Jahrhunderten die textuelle Darstellung der Gesetze etabliert hat und von allen Studenten, sowie später von den Lehrbeauftragten, Assistenten und Univ.-Professoren nur das textuelle gefordert wird («Wir Juristen sprechen nicht so!») ist ein Ausbrechen mit größten Schwierigkeiten verbunden.
- Literatur/ Fachbücher. In letzter Zeit versuchen mehrere Verlage und mehrere Autoren Gesetzeszusammenhänge visuell darzustellen. In Österreich etwa MANZ und ORAC, in Deutschland beispielsweise im dtv-Verlag. Die Fortführung dieser Bemühungen ist sicherlich ein guter Ansatz.
- Symposien und Arbeitsgruppen. Es kann beobachtet werden, dass durch Veranstaltungen, wie dem jährlich stattfindenden, von Lachmayer initiierten Symposium in Salzburg (IRIS-Kongress) viele Denkanstöße geliefert werden. Auch der jährlich in Klagenfurt stattfindende Legistik-Kongress trägt ein gerüttelt Maß dazu bei, dass ein Paradigmenwechsel einsetzen kann.
- Kontrollmechanismen. Ohne Kontrolle und richtungsweisende Maßnahmen werden die ausgetretenen Pfade nicht verlassen. Schon zu Zeiten von Maria Theresia wurde eine Institution damit beschäftigt, dass alle Gesetze vor dem Inkrafttreten auf Einfachheit und Verständlichkeit überprüft werden mussten. Eine derartige Instanz wäre auch heutzutage höchst sinnvoll.
6.
Literatur ^
Adamovich, L., Probleme einer modernen Gesetzestechnik, in: Winkler, G. / Schilcher, B. (Hrsg.), Gesetzgebung, Wien 1981
Heindl, P. / Kahlig, W., Österreicher, T., Sommer, A.: WGG II strukturiert, Manz: 2012
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Heindl, P. / Kahlig, W., Mietrecht automatisch, Manz: Wien CD-Ausgabe 2004
Heindl, P. / Kahlig, W., WEG2002 automatisch, Manz: Wien CD-Ausgabe 2004
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Heindl, P. / Kahlig, W., Mietrecht anschaulich, Manz: Wien 2001
Heindl, P. / Kahlig, W. / Stingl W., Wohn- und Steuerrecht anschaulich, Manz: Wien 2004
Heindl, P. / Kahlig, W., Österreicher, T., Sommer, A.: WGG – Navigator, Manz: 2012 Schweighofer, E., The leading topic of IRIS2012, august 23th, Salzburg 2011
Heindl, P. / Kahlig, W. / Stingl W., Wohn- und Steuerrecht anschaulich – Gesamtausgabe, Manz: Wien 2004
Kahlig, W., Klagenfurter Legistikgespräche, ABGB 2011 strukturiert, Klagenfurt 2009
Kahlig, W., Rechtsmodellierung im e-Government, vdm Müller: 2008
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Kahlig, W., Handbuch des Immobilienwesens, CONTAKT: Loseblattausgabe 2004
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Lachmayer, F., Visualisierung des Rechts, Akten des 2.Semiotischen Kolloquiums, Regensburg 1978
Lachmayer, F., Grafische Darstellungen als Hilfsmittel des Gesetzgebers, Gesetzgebungs-theorie, Juristische Logik, Zivil- und Prozessrecht, Springer-Verlag: Berlin-Heidelberg-New York 1978
Lachmayer, F., Möglichkeiten einer Verwendung normentheoretischer Analysen für die Gesetzgebung «Möglichkeiten einer Verwendung normentheoretischer Analysen für die Gesetzgebung», «Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung», «Lachmayer Friedrich’Springer-Verlag: Berlin-Heidelberg-New York 1976»
Lachmayer, F. / Reisinger, P., Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Manz: Wien 1976
Stingl, W. / Kahlig, W., Beiblätter im Steuerrecht automatisch, CONTAKT: 2005
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Wolfgang Kahlig, Vorstand der CONTAKT-EDV Aktiengesellschaft, Akademie für Immobiliensoftware, Wohnrecht, Rechtsanalysen, Rechtsmodellierung und Rechtsvisualisierung.