1.
Bedeutung der Kollegialität und Invarianten ^
Während die Willensbildung eines monokratischen Organs «innerpersonal» durch einen einzelnen Amtswalter erfolgt, setzt sich ein Kollegialorgan aus mehreren Amtswaltern zusammen, die gemeinsam – «interpersonal» – die Willensbildung vornehmen.1 Dass ein Kollegialorgan und nicht bloß ein Zusammenwirken eigenständiger Organe vorliegt, wird dadurch indiziert, dass die Beratungs- und Abstimmungsvorgänge eines Kollegialorgans gesetzlich geregelt werden.2 Die Willensbildung mehrerer Personen, die sich in Form von Beschlüssen ausdrückt, bietet gegenüber monokratischen Entscheidungen den Vorteil, dass infolge gemeinsamer, pluraler Beratung vermehrt die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Argumente sowie die Entscheidungsfolgen reflektiert und wechselseitige Kontrolle – also Intraorgankontrolle – ausgeübt werden können; demgegenüber werden als Nachteile der personelle und zeitliche Verfahrensaufwand sowie eine intransparente Verantwortlichkeit genannt.3
Neben den Prinzipien der Zentralisation, der Differenzierung (Ressortsystem), der zeitlichen Stetigkeit (stabilitas temporis) und der örtlichen Ständigkeit (stabilitas loci) der Behörden gehört das Prinzip der Kollegialität seit Maximilian I. zu jenen staatsarchitektonischen Gestaltungselementen, die auch für die österreichische Verwaltung späterer Zeiten maßgeblich geworden sind, selbst wenn nach 1848 Ministerien unter der Leitung verantwortlicher (monokratischer) Minister die kollegial organisierten Zentralbehörden abgelöst haben.4 Freilich ist die Bundesregierung, die sich aus der Gesamtheit von Bundeskanzler, Vizekanzler und den übrigen Bundesministern bildet (Art. 69 Abs. 1 B-VG), ein Kollegialorgan der obersten Bundesverwaltung. Als oberstes Organ der Landesvollziehung wird die Landesregierung, die sich aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern zusammensetzt, bundesverfassungsrechtlich grundsätzlich als Kollegialorgan vorgesehen (Art. 101 Abs. 1 und 3 B-VG). Notorisch ist, dass Kollegialorgane auf nachgeordneten Verwaltungsebenen oder in der Selbstverwaltung, aber auch in Form von Beiräten zur Beratung oberster Verwaltungsorgane, sonder Zahl bestehen. Infolge Einrichtung der Verwaltungsgerichte (Landesverwaltungsgericht für jedes Land, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht) mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 werden die – bislang in einzelnen Verwaltungsangelegenheiten zur Entscheidung in oberster Instanz berufenen – «Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag», die sich in der österreichischen Verwaltungskultur etabliert haben, aufgelöst.5
2.
Besetzung des Kollegialorgans ^
3.
Sitzungseinladung und Tagesordnung ^
Ein Kollegialorgan kann nur tätig werden, wenn es auf Grund einer an alle Mitglieder ergangenen Einladung des Vorsitzenden – also zu einer anberaumten Sitzung – zusammengetreten ist; andernfalls würde eine «irgendwie anders arrangierte Zusammenkunft» vorliegen.21 Erforderlich ist es, entweder die Sitzungstermine im Voraus festzulegen und allen Mitgliedern bekannt zu geben oder jeweils zur konkreten Sitzung ordnungsgemäß einzuladen.22 Im Hinblick auf das «Wesen des Kollegiums» und die «Funktion des Vorsitzenden» gilt das Erfordernis der Sitzungseinladung auch für den Fall, dass keine ausdrücklichen Vorschriften über die Anberaumung der Sitzungen bzw. die Einberufung der Mitglieder des Kollegialorgans bestehen sollten.23 Hat der Vorsitzende eines Kollegialorgans dessen Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Versammlung einzuladen, so ist dies Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Versammlung; eine sonstige Kundmachung des Termins und der Tagesordnung reicht nicht hin, um die Beschlussfähigkeit der Versammlung sicherzustellen.24 Bestimmungen, die die Frist zur Einberufung einer Sitzung sowie die Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung regeln, verfolgen die Intention, die Mitglieder des Kollegialorgans so rechtzeitig über die Themen, über die bei der Sitzung ein Beschluss gefasst werden soll, zu informieren, dass sie sich hierauf vorbereiten können.25 Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist dessen Ersatzmitglied einzuberufen, wenn ein solches gesetzlich vorgesehen ist.26 Werden also dem Vorsitzenden Umstände bekannt, dass die Mitwirkung eines Mitgliedes nicht möglich oder nicht zulässig27 ist, hat er das vorgesehene Ersatzmitglied zu laden. Falls nicht alle Mitglieder, im Bedarfsfalle auch alle erforderlichen Ersatzmitglieder dem Gesetz entsprechend geladen werden, würde die Kollegialbehörde nicht richtig zusammengesetzt und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sein.28 Allerdings ist der Fall, dass wegen kurzfristiger Absage die Einladung eines Ersatzmitgliedes nicht mehr möglich ist, einer Nichtanwesenheit ohne vorausgehende Ankündigung eines Mitgliedes gleichzuhalten; dies kann nicht zum Vorwurf einer nicht dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung des Kollegialorgans gereichen.29
4.
Anwesenheitsquorum ^
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Frage der Befangenheit nicht bloß der subjektiven Selbstbeurteilung des betroffenen Mitgliedes obliegt, sondern Sache des Vorsitzenden der Kollegialbehörde ist, wenn er die Einhaltung der Beschlusserfordernisse (Anwesenheits- und Zustimmungsquoren) überprüft.38 Die Befangenheit eines Organwalters in einem Kollegialorgan stellt freilich bloß dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.39 Ein solcher Fall läge etwa vor, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlussfähig gewesen wäre.40
5.
Zustimmungsquorum ^
Die Willensbildung im «Umlaufweg» (also durch schriftlichen «Umlaufbeschluss»; per rolam) ist eine schriftliche Abstimmung im Kreis der Mitglieder des Kollegialorgans, jedoch außerhalb einer förmlichen Sitzung desselben.50 Durch diese Vorgangsweise geht der für Kollegialorgane typische Vorzug der vorhergehenden kollegialen Beratung verloren.51 Aus rechtspolitischer Sicht sollte die Beschlussfassung im «Umlaufweg» daher nur ausnahmsweise zugelassen werden, insbesondere für den Fall, dass hinsichtlich einzelner Angelegenheiten die kollegiale Beratung entbehrlich erscheint52 oder eine Angelegenheit so dringend ist, dass die nächste Sitzung des Kollegialorgans nicht abgewartet werden kann, ohne dass ein Nachteil für die Sache zu befürchten ist.53 Die Beschlussfassung im «Umlaufweg» bedarf einer gesetzlichen bzw. geschäftsordnungsmäßigen Ermächtigung; demgegenüber ist das «Umlaufverfahren» vorbehaltlos ausgeschlossen, wenn die erforderliche Willensbildung nach dem Gesetz bzw. der Geschäftsordnung ausschließlich im Rahmen einer Sitzung des Kollegialorgans stattfinden darf.54
6.
Entscheidungskonforme Willensäußerung ^
Nach Beratung und Beschlussfassung liegt erst ein interner Willensakt des Kollegialorgans vor, der noch der Mitteilung nach außen bzw. an die jeweiligen (von den Kollegiumsmitgliedern verschiedenen) Adressaten bedarf, damit er wahrgenommen werden kann. So entfaltet ein Bescheid, solange er nicht zugestellt wurde, keine Rechtswirkungen nach außen, weshalb eine Kollegialbehörde nach der Rechtsprechung befugt (wenn auch nicht verpflichtet) ist, Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Beschlussfassung und vor Zustellung des Bescheides zum Anlass einer neuerlichen Beschlussfassung zu nehmen.56
Wenn verfahrensrechtlich die «Unterschrift des Genehmigenden» für schriftliche behördliche Erledigungen gefordert ist,57 bedeutet dies bei Kollegialbehörden die Beurkundung, dass die Erledigung auf der Willensbildung des Kollegialorgans beruht.58 Zum Nachweis der Willensbildung ist über die kollegiale Beratung und Beschlussfassung ein Protokoll abzufassen.59 Die schriftliche Ausfertigung der vom kollegialen Willen getragenen Erledigung ist in der Folge nach außen bekanntzugeben. Wem die Beurkundungs- und Bekanntgabefunktionen zukommen, richtet sich grundsätzlich nach den Verwaltungs(organisations)vorschriften.60 So kann die «Intimierung» eines namens der (willensbildenden) Kollegialbehörde ausgefertigten Bescheides durch eine andere Behörde vorgesehen sein.61 Ist jedoch gesetzlich nichts Besonderes normiert, wird angenommen, dass dem Vorsitzenden des Kollegialorgans, der auch sonst Leitungsbefugnisse wahrnimmt, die Funktionen der Beurkundung der kollegialen Willensbildung und der Bekanntgabe nach außen obliegen.62 Die Bekanntgabefunktion kommt selbst für den Fall zum Tragen, dass der Vorsitzende an der kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat.63
Edmund G. Primosch, Leiter des Verfassungsdienstes, Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion), Amt der Kärntner Landesregierung, Klagenfurt am Wörthersee, Österreich.
- 1 Vgl. Raschauer, B., Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz. 131.
- 2 In diesem Sinn VwGH 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0141.
- 3 Zu den Vorteilen siehe Thiele, Regeln und Verfahren der Entscheidungsfindung innerhalb von Staaten und Staatenverbindungen, 2008, S. 135 f., unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der Bundesrepublik Deutschland; zu Vor- und Nachteilen ferner etwa Zippelius, Allgemeine Staatslehre12, 1994, S. 102 f., und Lachmayer, F., Beiräte in der Bundesverwaltung, 2003, S. 170.
- 4 Vgl. Hellbling, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 1956, S. 141 ff. und 365.
- 5 Siehe Art. 1 Z. 15, 60, 84 und 85 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.
- 6 Vgl. VwGH 23. November 1990, Zl.en 89/17/0031 und 0032, wonach der in der unvollständigen Zusammensetzung der Kurkommission Badgastein gelegene Mangel (hier: Nichtentsendung eines vorgesehenen Vertreters durch eine entsendungsbefugte Stelle) etwa nicht dadurch saniert werden kann, dass die tatsächlich zusammengetretenen Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und die zur Beschlussfassung erforderliche Anwesenheit gegeben war.
- 7 Siehe etwa VfGH 29. Februar 2008, Zl. B 187/06=VfSlg. 18.373/2008.
- 8 Vgl. etwa VwGH 10. März 1975, Zl. 2223/74=VwSlg. 8.782(A)/1975; 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0184; 17. März 1992, Zl.en 92/11/0016 und 0017; 28. September 1993, Zl. 92/12/0218; 21. März 2001, Zl. 97/12/0160. Beachte ferner den Nichtigkeitsgrund nach § 68 Abs. 4 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
- 9 Vgl. VfGH 9. Oktober 1958, Zl. B 82/58=VfSlg. 3.408/1958, jedoch mit der Einschränkung, dass zur Rechtsfolge einer unrichtigen Zusammensetzung «durch ein spezielles Gesetz ausdrücklich eine andere Regelung getroffen» werden könne (so die Anordnung der Nichtigkeit eines Beschlusses); VfGH 27. Juni 1973, Zl. B 17, 18/73=VfSlg. 7.082/1973; VwGH 16. April 1959, Zl. 2975/58=VwSlg. 4.942(A)/1959.
- 10 Siehe VwGH 15. März 2000, Zl. 97/09/0354.
- 11 Siehe VfGH 12. Dezember 1953, Zl. B 137/53=VfSlg. 2.609/1953, und VfGH 9. Oktober 1958, Zl. B 59/58=VfSlg. 3.406/1958.
- 12 Siehe VfGH 27. November 2006, Zl. B 1258/06=VfSlg. 17.990/2006.
- 13 Siehe VfGH 1. Dezember 1986, Zl.en B 616/85 und B 448/86=VfSlg. 11.131/1986; ferner etwa VfGH 12. März 2003, Zl. B 482/01=VfSlg. 16.827/2003.
- 14 Vgl. VfGH 17. Oktober 1985, Zl. B 489/82=VfSlg. 10.634/1985.
- 15 Siehe VfGH 23. September 1996, Zl.en B 4001/95 und B 4000/95=VfSlg. 14.564/1996, zu den von der Kärntner Ärztekammer entsandten, auch dem Vorstand der Ärztekammer angehörenden Beisitzern der Landesberufungskommission, die bereits an der (später vor der Kommission angefochtenen) Verweigerung der Zustimmung zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages beteiligt waren.
- 16 Vgl. VfGH 2. März 1999, Zl. B 3103/97 bis B 550/98=VfSlg. 15.439/1999; VwGH 24. September 2002, Zl. 2000/16/0737.
- 17 Vgl. etwa VfGH 12. Juni 1987, Zl. B 1288/86=VfSlg. 11.336/1987; 12. Juni 1987, Zl. B 74/87=VfSlg. 11.338/1987; 26. Juni 2002, Zl. B 228/01=VfSlg. 16.572/2002.
- 18 Siehe VfGH 28. November 1986, Zl. B 670/86=VfSlg. 11.108/1986.
- 19 VfGH 19. Juni 1978, Zl. B 156/76=VfSlg. 8.317/1978.
- 20 Vgl. VfGH 29. Juni 1973, Zl. G 15/73=VfSlg. 7.099/1973.
- 21 VfGH 1. Dezember 1970, Zl. WI-10/70=VfSlg. 6.324/1970.
- 22 Vgl. Raschauer, FN 1, Rz. 142.
- 23 a.a.O.
- 24 VfGH 9. März 1989, Zl. V 19/88=VfSlg. 12.010/1989.
- 25 VfGH 21. Juni 1990, Zlen. V 176/90 und V 177/90=VfSlg. 12.398/1990.
- 26 VfGH 18. Juni 1980, Zl. B 260/76=VfSlg. 8.837/1980.
- 27 Zur Wahrnehmung des Ausschlusses eines befangenen Mitgliedes beachte VfGH 19. Dezember 1951, Zl. W II-3/51=VfSlg. 2.251/1951.
- 28 VfGH 25. Juni 1974, Zl. B 86/74=VfSlg. 7.324/1974.
- 29 VfGH 18. Juni 1980, Zl. B 260/76=VfSlg. 8.837/1980; im vorliegenden Fall gab das Mitglied eines Gemeindevorstandes erst am Sitzungstag bekannt, an der Sitzung nicht teilnehmen zu können.
- 30 VfGH 10. März 1999, Zl. WI-1/98=VfSlg. 15.458/1999.
- 31 a.a.O.
- 32 VfSlg. 4. Oktober 2000, Zl. V 20/00=VfSlg. 12.398/1990.
- 33 Siehe die ständige Rechtsprechung: VfGH 9. Oktober 1956, Zl. B 121/56=VfSlg. 3.086/1956; 29. Juni 1976, Zl.en G 39/75 und V 34-41/75=VfSlg. 7.837/1976; 13. Dezember 1991, Zl. V 92/91=VfSlg. 12.951/1991; 4. Oktober 2000, Zl. V 20/00=VfSlg. 15.971/2000.
- 34 Vgl. VfGH 4. Oktober 2000, Zl. V 20/00=VfSlg. 15.971/2000, hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer Tirol, mit der das Anwesenheitsquorum – bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung hiezu – auf zwei Drittel der Mitglieder verringert wurde.
- 35 Vgl. VwGH 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0159.
- 36 Vgl. VwGH 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0073, hier – trotz Verallgemeinerungsfähigkeit – konkret bezogen auf das «Umlaufverfahren».
- 37 VfGH 19. Dezember 1951, Zl. W II-3/51=VfSlg. 2.251/1951.
- 38 Eine objektive Sichtweise, die der Vorsitzende anzulegen hat, erscheint aus dem vorzitierten Erkenntnis ableitbar. Siehe ferner Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz. 109, wonach bei Fehlen besonderer Vorschriften vorerst der Vorsitzende des Kollegialorgans zu entscheiden hat, wer Mitglied eines Kollegialorgans ist und daher an der Willensbildung mitzuwirken hat.
- 39 Vgl. etwa VwGH 23. April 1996, Zl. 95/05/0333; 20. Mai 2003, Zl. 2002/05/1025; 19. Dezember 2005, Zl. 2002/06/0004.
- 40 Vgl. VwGH 19. April 1995, Zl. 94/12/0033, mit weiteren Nachweisen; 15. Mai 2012, Zl. 2009/05/0088.
- 41 Vgl. VfGH 11. März 1959, Zl. B 179/58=VfSlg. 3.506/1959; VwGH 22. Juni 1995, Zl. 93/09/0445; VwGH 15. April 1998, Zl. 94/09/0305.
- 42 Vgl. VfGH 19. Dezember 1951, Zl. W II-3/51=VfSlg. 2.251/1951, wonach die physische Anwesenheit eines befangenen Organwalters «rechtlich bedeutungslos» sei. Beachte ferner die (oben zusammengefasste) Rechtsprechung zu der für die Zuständigkeit grundsätzlich irrelevanten Teilnahme eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitgliedes.
- 43 Vgl. VwGH 23. April 1991, Zl. 90/07/0146= VwSlg 13.426(A)/1991.
- 44 Siehe VfGH 9. Oktober 1956, Zl. B 121/56=VfSlg. 3.086/1956: «Hätte der Gesetzgeber das Prinzip der Einhelligkeit für das Zustandekommen eines Beschlusses der Grundverkehrslandeskommission statuieren wollen, so hätte er die Wirkung des Nichtzustandekommens eines einhelligen Beschlusses auf das zu erledigende Rechtsmittel regeln müssen. Die hier gegebene Situation lässt es daher zu, die Lücke dahin zu schließen, dass ein von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder gefasster Beschluss als Entscheidung der Grundverkehrslandeskommission selbst zu gelten hat.» Siehe ferner VwGH 23. April 1991, Zl. 90/07/0146= VwSlg. 13.426(A)/1991.
- 45 Siehe VwGH 29. November 2005, Zl. 2004/06/0119, in Bezug auf Maßnahmen, die über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache nach § 833 zweiter Satz ABGB hinausgehen.
- 46 Vgl. VfGH 25. Juni 1951, Zl. B 253/50, B 5/51 und B 6/51=VfSlg. 2.149/1951, unter Berufung auf die «Rechtseinrichtung der Ministerveranwortlichkeit»; zustimmend VwGH 24. Mai 1963, Zl. 245/62=VwSlg. 6.035(A)/1963.
- 47 Vgl. VwGH 23. September 2004, Zl. 2001/07/0150, zur Satzung einer Wassergenossenschaft.
- 48 Siehe VfGH 11. März 1959, Zl. B 179/58=VfSlg. 3.506/1959.
- 49 a.a.O.
- 50 Vgl. Raschauer, FN 1, Rz. 147.
- 51 Zur Umgehung der Kommunikationssituation siehe etwa Lachmayer, FN 3, S. 249.
- 52 So etwa Art. 57 Abs. 4 der Kärntner Landesverfassung.
- 53 So etwa Art. 47 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes Vorarlberg.
- 54 VfGH 1. Dezember 1999, Zl. B 2835/96=VfSlg. 15.668/1999; beachte VfGH 16. Juni 2000, Zl. B 450/99=VfSlg. 15.813/2000: Findet eine Willensbildung nicht – wie vorgesehen – im Rahmen einer Senatssitzung, sondern unzulässigerweise im «Umlaufweg» statt, stellt diese Missachtung der Regelungen betreffend die kollegiale Beschlussfassung behördliche Willkür dar.
- 55 Vgl. VwGH 19. April 1995, Zl. 94/12/0033, mit weiteren Nachweisen; 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0073, zur Auswirkung auf das Konsensquorum bei Beschlussfassung im «Umlaufverfahren»; ferner VwGH 15. Mai 2012, Zl. 2009/05/0088 .
- 56 Siehe zuletzt VwGH 23. Juli 2009, Zl. 2007/05/0139; dazu Glosse von Primosch, ecolex 2009/354; ferner Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, FN 38, Rz. 413, mit weiteren Nachweisen.
- 57 § 18 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) differenzieren zwischen «schriftlicher Erledigung» und «schriftlicher Ausfertigung». § 18 Abs. 3 AVG bestimmt: «Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Erledigung treten.» Überdies ist nach § 18 Abs. 4 AVG für schriftliche Ausfertigungen, die nicht in Form von elektronischen Dokumenten ergehen, u.a. die Unterschrift des Genehmigenden erforderlich, wobei an die Stelle dieser Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke müssen jedoch weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten.
- 58 Vgl. VwGH 22. April 1993, Zl. 92/09/0315=VwSlg. 13.820(A)/1993; 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0116; 28. Juni 1995, Zl. 93/12/0132; ferner VfGH 26. September 1989, Zl. B 3/87=VfSlg. 12.139/1989.
- 59 Vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, FN 38, Rz. 165.
- 60 Siehe VfGH 26. September 1989, Zl. B 3/87=VfSlg. 12.139/1989, wonach nach bestehender Vorschrift Ausfertigungen der Hengstenkörkommission der Unterzeichnung sowohl durch den Obmann als auch durch den Schriftführer dieser Kommission bedürfen.
- 61 Vgl. etwa VwGH 31. August 1999, Zl. 99/05/0138.
- 62 VwGH 22. April 1993, Zl. 92/09/0315=VwSlg. 13.820(A)/1993; 28. November 1990, Zl. 90/02/0115. Siehe auch Raschauer, FN 1, Rz. 149, wonach der Vorsitzende «im Zweifel sowohl Zustellbevollmächtigter als auch das mit der Durchführung der Beschlüsse des Kollegialorgans – in dessen Namen – betraute Vertretungsorgan» ist.
- 63 Zum erfolglosen Beschwerdevorbringen, dass der Vorsitzende seine Funktion zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kollegiums noch nicht innehatte, siehe VwGH 28. November 1990, Zl. 90/02/0115.
- 64 VwGH 12. Oktober 1995, Zl. 94/06/0075; ferner VwGH 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0171, wonach allein auf Grund der Fertigungsklausel «Die Vorsitzende der Berufungskommission» die Erledigung nicht der Kommission selbst zugerechnet werden kann.
- 65 VwGH 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018; 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0007.
- 66 Siehe VwGH 8. Oktober 1982, Zl. 82/08/0043=VwSlg. 10.846(A)/1982, und Folgejudikatur. Beachte den Nichtigkeitsgrund nach § 68 Abs. 4 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
- 67 Vgl. VwGH 12. Juni 1991, Zl. 90/13/0028; 17. September 1991, Zl. 91/05/0068; 24. März 1998, Zl. 97/05/0310, mit weiteren Nachweisen.
- 68 VwGH 24. März 1998, Zl. 97/05/0310.
- 69 VwGH 27. Juli 1994, Zl. 92/13/0175.
- 70 Vgl. VwGH 20. März 1984, Zl. 83/05/0137=VwSlg. 11.366(A)/1984; 19. März 1991, Zl. 86/05/0139.