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e-Justice in Europa

  • Author: Martin Schneider
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Informatics in Public Administration & E-Justice & E-Government
  • Citation: Martin Schneider, e-Justice in Europa, in: Jusletter IT 11 September 2014
Der Beitrag widmet sich der Entwicklung der europäischen e-Justice über den Zeitraum der letzten 10 bis 15 Jahre und nimmt auch Bezug auf den Jubilar. Während das Thema «e-Justice» im nationalen Bereich schon seit den 1980er Jahren aktuell war, wurde die Frage von grenzüberschreitenden Anwendungen und Zusammenarbeit erst relativ spät durch die Europäische Union aufgegriffen. Bis dahin beschränkte sich die Zusammenarbeit im Wesentlichen auf reinen Erfahrungsaustausch sowie die Ausarbeitung einiger Empfehlungen / Richtlinien im Rahmen des Europarats.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangslage
  • 2. Erste Schritte
  • 3. Europäischer Portalverbund
  • 4. Benutzer, Rollen, Authentifizierung
  • 5. Chronologischer Überblick
  • 6. e-Justice-Roadmap und e-Justice Action Plan
  • 7. Europäische e-Justice Anwendungen und Projekte
  • 7.1. EU e-Justice Portal
  • 7.2. e-CODEX
  • 7.2.1. e-CODEX Pilot: Datenaustausch im europäischen Mahnverfahren
  • 7.2.2. Circle of Trust:
  • 7.3. Europäische Strafregistervernetzung:
  • 7.4. Insolvenzregistervernetzung
  • 7.4.1. Pilot
  • 7.4.2. Projekt der Europäischen Kommission
  • 7.5. Videokonferenz:
  • 7.6. Europäisches Mahnverfahren:
  • 8. Die Justiz in Europa braucht ein «e» => e-Justice
[1]
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Lachmayer bin ich über den Zeitraum etlicher Jahre bei Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Rechtsinformatik der Europäischen Union (später: Ratsarbeitsgruppe e-Law und e-Justice) und anderen nationalen und internationalen Veranstaltungen immer wieder begegnet. Bei den Gesprächen, die sich dabei ergaben, sind zahlreiche fachliche Anregungen entstanden. Ein besonders gutes Beispiel dafür war die verbindliche elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet, die dann von Friedrich Lachmayer in Österreich betreut, wenige Jahre später mit 1. Jänner 2004 einschließlich eines beispielgebenden Rechtserzeugungsworkflows (e-Recht) auch Wirklichkeit wurde1. Diese auch auf europäischer Ebene vorgeschlagene zeitgemäße Kundmachung wurde von den anderen Mitgliedsstaaten und den Kommissionsvertretern – gelinde gesagt – zunächst einmal mit großer Verwunderung aufgenommen. Im Laufe der Jahre – mehr und mehr Länder führten die elektronische Kundmachung ein – wandelte sich die Stimmung. Die elektronische Kundmachung wurde auch für das Amtsblatt der Europäischen Union ins Auge gefasst. Wie so oft brauchen die Dinge auf europäischer Ebene bedeutend länger. Jetzt – im Jahr 2013 – haben die letzten beiden Länder (das vereinigte Königreich und Deutschland) ihre Vorbehalte aufgegeben und es wurde auch im Bereich der Europäischen Union die elektronische Kundmachung von Vorschriften mit 1. Juli.2013, somit fast 10 Jahre nach Österreich, Einzug gehalten2.

1.

Ausgangslage ^

[2]
Sowohl im Europarat als auch im Rat der Europäischen Union beschäftigen sich verschiedene Gruppen seit den frühen 80er Jahren mit Fragen der Rechtsinformatik im Bereich der Justiz (e-Justice).
[3]
Der Begriff e-Justice wurde – soweit bekannt – erstmals «offiziell» bei der 23. Europäischen Justizministerkonferenz 2000 in London verwendet.
[4]
Bis 2006 waren die Arbeiten in der EU Ratsarbeitsgruppe «Rechtsinformatik» vor allem auf die klassischen Bereiche Normen- und Judikatur-Dokumentation sowie die Angelegenheiten des Amtsblatts der Europäischen Union konzentriert. (vor allem CELEX Datenbank, heute EUR-LEX3) Im Europarat bestand seit den 80er Jahren ein Komitee, das sich den Fragen von e-Justice widmete (Committee of experts on information and technology and law (CJ-IT). Es entstanden einige Empfehlungen4 und es fand ein umfassender Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten statt.

2.

Erste Schritte ^

[5]
Im ersten Halbjahr 2006 hatte Österreich den Vorsitz in der Europäischen Union. Aus diesem Anlass wurde vom Justizministerium in der Wiener Hofburg der Kongress «e-Justice und e-Law» organisiert. Dabei wurden vor allem richtungsweisende IT-Anwendungen für Gerichte und Staatsanwaltschaften im internationalen Überblick präsentiert. Dieser Kongress 2006 in Wien gab nun den Anstoß zu Überlegungen für eine intensivere Zusammenarbeit sowie zu grenzüberschreitenden e-Justiz Anwendungen.
[6]
Unter der deutschen Ratspräsidentschaft 2007 wurde in einem Justiz- und Innenministerrat im Jänner 2007 in Dresden Einvernehmen darüber erzielt, mit einem dezentralen Ansatz der Vernetzung vorhandener Systeme der Mitgliedsstaaten die grenzüberschreitende Verwendung von e-Justice voranzutreiben. Dies war auch Thema für einen e-Justice Kongress im Mai 2007 in Bremen.
[7]
Beim formellen Justiz- und Innenministerrat im Juni 2007 wurden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und der Konferenz über e-Justice in Bremen in Schlussfolgerungen zusammengefasst. Als Prioritäten wurden festgelegt:
  • Einrichtung einer europäischen Schnittstelle (e-Justiz-Portal)
  • Schaffung der Voraussetzung für die Vernetzung der folgenden Register:
  • Strafregister
  • Insolvenzregister
  • Handels- und Unternehmensregister sowie
  • Grundbuchregister
  • Aufnahme der Vorbereitungen für die Verwendung von Informationstechnologien für das europäische Mahnverfahren
  • Besserer Einsatz der Videokonferenztechnologie für die Kommunikation in grenzüberschreitenden Verfahren insbesondere bei der Beweisaufnahme und bei Dolmetschleistungen.

3.

Europäischer Portalverbund ^

[8]
Ausgangslage war, dass innerhalb der Europäischen Union die Zahl der grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen zwischenmenschlicher, geschäftlicher touristischer und sonstiger Natur stark im Steigen begriffen ist und damit auch die Zahl der (Rechts)Streitigkeiten und das Informationsbedürfnis der Bürger. Wie wir aber auch wissen, sind «Recht haben» und «Recht bekommen» zwei Paar Schuhe. «Recht bekommen» bedarf der praktischen Umsetzung. Das betrifft natürlich Wesen und Zweck der Gerichte. Gerade dann, wenn es um größere Entfernungen geht, betrifft es auch immer mehr die Informationstechnik. Daraus folgt, dass IT insbesondere im europäischen Kontext eine ganz besonders große Rolle spielt. Die Situation soll anhand einer Landkarte von Europa veranschaulicht werden:
[9]
Die Landkarte zeigt die einzelnen Staaten mit durchaus unterschiedlichen Rechtssystemen. Die kleinen Bögen symbolisieren verschiedene Portale des elektronischen Zugangs zu ebenfalls ganz unterschiedlichen elektronischen Systemen und jeweils anders gestalteten IT-Anwendungen. Das war bisher eine Gegebenheit im europäischen Zusammenleben. Die Bürger sind mit Konstellationen verschiedenster Rechtsbeziehungen und Rechtstatsachen konfrontiert, die oft auch grenzüberschreitende Dimensionen aufweisen. Um die Herausforderungen bewältigen zu können, brauchen wir Wissen über Inhalte und Funktion der verschiedenen Rechtsordnungen und über die zugrunde liegenden Rechtstatsachen. Wissen, das allzu oft nicht so einheitlich wie in Österreich5 organisiert ist, sondern aus unterschiedlichsten nationalen Quellen geschöpft werden muss und damit für den europäischen Bürger eine nahezu unüberwindliche Hürde darstellt.
[10]
Die nächste große Herausforderung, der im Wesentlichen die Gerichte gegenüber stehen, ist die Lösung grenzüberschreitender Streitigkeiten. Wenn es gelingt, ein europäisches eJustice-Portal zu schaffen, kann zumindest ein Teil der skizzierten Probleme beseitigt werden. Es entsteht ein zentraler Zugangspunkt für jeden EU-Bürger, an dem er zumindest Informationen und Hilfestellungen sowie – hoffentlich bald – auch vermehrt Anwendungen findet, die ihm in der Sache weiterhelfen.
[11]
Bei der Realisierung eines derartigen Portals gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Zentral, das heißt die Europäische Kommission oder eine EU Agentur erstellt neue riesige Datenbanken wie beispielsweise ein Europäisches Strafregister oder ein Europäisches Grundbuch. Das bedeutet mit Sicherheit erhebliche zusätzliche Kosten und weitere Aufwände für die Administration, weil dafür eigene Rechenzentren benötigt werden und praktisch alle nationalen Einrichtungen dupliziert werden müssen. Eine andere, radikale Option wäre, z.B. kein nationales Grundbuch mehr zu führen, sondern dies gleichsam an die EU «auszulagern». Abgesehen von den Schwierigkeiten, die aus den europaweit sehr unterschiedlichen Grundbuchssystemen erwachsen, stellt sich dabei aber auch die Frage, warum «unsere Daten» in die Hände der Kommission gegeben und die Administration der Kommission noch weiter aufgeblasen werden soll. Um dies zu vermeiden, haben wir in mühsamen Verhandlungen mit den Mitgliedsstaaten und der Kommission erreicht, die Umsetzung im Wege eines sogenannten Portalverbundes anzustreben. Damit gibt es keine zentrale Datenbank, jedoch zentrale und auch nationale Ansprechpunkte, wobei die Systeme miteinander so vernetzt sind, dass der Benutzer von einem nationalen Einstiegspunkt Zugriff auf alle zugeschalteten nationalen Systeme hat. Dies kann am Beispiel der (hoffentlich bald) im EU e-Justice Portal verfügbaren Insolvenzregistervernetzung gezeigt werden. Insbesondere aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der nationalen Anwendungen und der Vielfalt der verwendeten Sprachen resultieren dabei natürlich besondere Herausforderungen.

4.

Benutzer, Rollen, Authentifizierung ^

[12]
Zugriffe dürfen nur durch authentifizierte berechtigte Benutzer erfolgen, was vielleicht im Zusammenhang mit dem Strafregister noch viel bedeutender ist als bei den Daten der Insolvenzregister. Bei einer zentralen Datenbank müsste man auch eine zentrale Benutzerverwaltung erstellen und alle Berechtigten bei der Kommission ein melden. Es liegt auf der Hand, dass das erheblichen Aufwand bedeuten würde. Die Lösung auf Basis der nationalen Anwendungen sieht vor, dass die national registrierten Benutzer auch von den anderen Staaten anerkannt werden. Diese Vereinbarung wird als Portalverbund-Protokoll bezeichnet, das wohl künftig auch als Rechtsakt formuliert werden sollte. Der nationale Benutzer ist beispielsweise mit seinem Namen z.B. Martin Schneider, und einer Rolle, z.B. Mitarbeiter des Justizministeriums oder etwa Richter, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwalt, Notar, Bürger usw. erfasst. Der andere Staat übernimmt dann Identität, also Name und Rolle und protokolliert sie in seinen Systemen, kontrolliert aber nicht, ob es einen Martin Schneider tatsächlich gibt und ob dieser wirklich Mitarbeiter des Justizministeriums ist. Dies ist das Prinzip des sogenannten «Circle of Trust»: Man vertraut darauf, dass nur bestimmte Leute mit geprüfter Identität und zugewiesenen Berechtigungen zugelassen werden und räumt diesen nach innerstaatlichem Recht bestimmte Befugnisse ein. Die Zugriffe und Abfragen werden natürlich – wie auch schon jetzt bei den Anwendungen der österreichischen Justiz – protokolliert, aber die Grundfrage nach der generellen Berechtigung wird nicht gestellt. Mit dieser Methode kann auf den nationalen Benutzerverwaltungssystemen aufgebaut werden, wobei die Schwierigkeit immer noch darin besteht, bei unterschiedlich ausgerichteten Systemen (z.B. entgeltlich/unentgeltlich oder offen/nur für bestimmte Berechtigte zugänglich) ein einheitliches Konzept zu finden. Dabei wird weniger versucht, die Systeme aneinander anzugleichen, sondern der leichtere Weg beschritten. Dies geschieht insbesondere durch technische Übersetzungen, die sicherstellen, dass die Systeme einander «verstehen» und Informationen austauschen können, wobei nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird.

5.

Chronologischer Überblick ^

  • 1981 CELEX jetzt EUR-Lex
  • 1992 EBR (26 Mitglieder, davon 6 außerhalb der EU)
  • 2006 e-Justice Kongress in Wien
  • 2007 EULIS (18 Mitglieder)
  • 2007 Prototyp mit Insolvenzregistern
  • 2008 e-Justice Roadmap
  • 2008 e-EU MahnV (Wien-Berlin)
  • 2009 – 2010 EU e-Justice Portal
  • 2011 – 2015 e-CODEX
  • 2012 Strafregistervernetzung
  • 2012 Insolvenzregistervernetzung
[13]
Ganz zu Beginn im Jahr 1981 stand das sogenannte CELEX-System, ein europäisches Rechtsinformationssystem. Damit ist es ebenso alt wie das österreichische «EDV-Grundbuch», das erst Anfang Mai 2012 durch ein neues System abgelöst wurde. Das CELEX-System wurde schon 2006 durch EUR-LEX6 abgelöst.
[14]
1992 wurde das European Business Register (EBR)7 geschaffen, das mittlerweile 26 Mitglieder – darunter sogar sechs nicht EU-Mitglieder – zählt. Das EBR ist nach den bereits erläuterten Prinzipien eine Vernetzung europäischer Firmenbücher. Das EBR ist eine private von der EU geförderte Initiative eines Konsortiums von Staaten, dem Österreich bereits 1995 beigetreten ist. CELEX hingegen war von Beginn an ein Projekt der Kommission.
[15]
2006 fand im Rahmen der österreichischen Ratspräsidentschaft der sogenannte e-Justice-Kongress in der Wiener Hofburg statt, bei dem erstmals das Thema der verschiedenen e-Justice-, also IT-Anwendungen im Bereich der Justiz angesprochen und gleichartige Bedürfnisse auf verschiedenen Gebieten identifiziert wurden. Die Ergebnisse wurden als Basis für die weitere Zusammenarbeit herangezogen.
[16]
Ähnlich dem EBR wurde 2007 noch ein ähnliches Projekt der Grundbuchsvernetzung, das sogenannte European Land Information System (EULIS)8 realisiert, dem mittlerweile 18 Mitgliedsstaaten angehören.
[17]
Schon im Zuge dieser Aktivitäten kristallisierte sich heraus, dass den meisten Vertretern der Mitgliedsstaaten das technische Konzept eines Portalverbunds nicht vertraut war.
[18]
2007 wurde am Beispiel der Insolvenzregistervernetzung durch Österreich, Deutschland und Portugal der Prototyp eines e-Justice-Portals realisiert.
[19]
Im Jahr 2008 wurde von der Europäischen Kommission eine e-Justice-Roadmap entworfen. Ebenfalls 2008 wurde das EU-Mahnverfahren, das auf einem Rechtsakt des Jahres 20069 beruhte, verwirklicht. Die IT-Umsetzung konnte zeitgleich mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung im Dezember 2008 durch eine gemeinsam vom österreichischen und deutschen Justizministerium realisierte Anwendung in Wien und Berlin in Betrieb genommen werden.
[20]
Von 2009 bis 2010 wurde von der Kommission das e-Justice-Portal10 als zentraler Zugangspunkt entwickelt. Im Sommer 2010 wurde es feierlich eröffnet (näheres dazu weiter unten).

6.

e-Justice-Roadmap und e-Justice Action Plan ^

[21]

Von der EU Ratsarbeitsgruppe wurden gemeinsam mit der Europäischen Kommission eine Roadmap11 und ein e-Justice Action Plan12 erstellt. Diese sollen alle für e-Justice relevanten Projekte und Vorhaben, versehen mit einer zeitlichen Priorität, aufzeigen. Einige dieser Punkte wurden im vorliegenden Beitrag bereits behandelt.

  • Videokonferenz (Standards, Organisation)
  • Gerichtsatlas
  • Begleichung von Verfahrenskosten
  • Europäischer ERV
  • EU Mahnverfahren
  • EU Bagatellverfahren
  • Insolvenzregister
  • Grundbuch
  • Firmenbuch
  • Testamentsregister
  • Strafregister
  • Vernetzung der Dolmetscherregister
  • Multilinguales Glossar
  • Automatische Übersetzung
  • Find a Lawyer/Notary
  • Online Mediation
  • European Case-Law Identifier (ECLI)
  • Integration Netzwerke (Zivil- und Strafsachen)
[22]
Weitere wichtige Themen im Zusammenhang mit e-Justice sind grenzüberschreitende Videokonferenzen, wobei Fragen der Standards und der Organisationen, insbesondere der Europäische Gerichtsatlas, im Zentrum stehen. Wissen über Organisation und Systeme anderer Mitgliedsstaaten sind besonders wichtig ist, damit man zumindest die Behörden, deren Adressen und allfällige Ansprechpartner kennt oder eben auch z.B. Informationen über die Möglichkeiten von Videokonferenzen erhält. Auch Gerichtskosten sind ein wichtiger Punkt. Wie erfährt der europäische Bürger, was ein Verfahren wo kostet? Muss er vorher zahlen? Bekommt er eine Vorschreibung? Werden wie in Österreich Steigerungsbeträge fällig, wenn man nicht sofort zahlt und eine Eingabe einbringt? Idealerweise steht auch ein sogenanntes e-Payment-System zur Verfügung, damit die Gebühren auch elektronisch entrichtet werden können. In Österreich steht dafür das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren zur Verfügung, international ist dies zum Teil jedoch ganz anders, zum Teil sogar noch für elektronische Kommunikation vollkommen unzureichend geregelt.
[23]
Das Europäische Mahnverfahren, das Europäische Bagatellverfahren, Insolvenzregister, Grundbuch, Firmenbuch sowie Testamentsregister sind weitere bereits erwähnte Schwerpunkte.
[24]
Das Strafregister wird getrennt, also vorerst nicht im Rahmen des eJustice-Portals, sondern in einer eigenen Ratsarbeitsgruppe behandelt und läuft auf einer eigenen Plattform. Aber auch das Strafregister wird letztlich in das Portal zu integrieren sein.
[25]
Die Vernetzung der Dolmetscherregister kann insbesondere für kleinere Länder, die für «ausgefallene» Sprachen vielleicht keine Dolmetscher zur Verfügung haben, interessant sein. Auch kann die verstärkte Konkurrenz allenfalls kostendämpfend wirken. Gedacht ist in diesem Zusammenhang auch daran, Dolmetscher im Wege der Videokonferenz zuzuschalten. Der automatischen Übersetzung ist allerdings mit Vorsicht zu begegnen. Sie kann aber in manchen Fällen auch hilfreich sein, um eine erste, allerdings unverbindliche und vielleicht auch mit Fehlerrisiko behaftete Information zu erlangen. Wichtig in diesem Zusammenhang sind multilinguale Glossare, die auch eine Erklärung der Rechtsinstitute vermitteln.
[26]
Es ist eine bekannte Tatsache, dass eine Übersetzung allein im Rechtsbereich oft wenig hilft. Vielmehr ist das Verständnis der Rechtsinstitutionen des fremden Rechtsgebiets wichtig! Ein gutes Beispiel dafür bieten die ECRIS-Codes (European Criminal Records Information System). Die nationalen Straftatbestände differieren in ihrer genauen Bedeutung oft voneinander. Sie müssen daher in eine gemeinsame, von allen verstandene Sprache (= europaweit definierte Codes) übersetzt werden. Auch die «Insolvenz» hat in den Mitgliedsstaaten sehr unterschiedliche Bedeutungen mit einer Bandbreite von verschärftem Vollstreckungsverfahren bis hin zum Bankrott. Auch hier kann das notwendige Wissen durch ein multilinguales Glossar vermittelt werden.
[27]
Ähnliche Themen sind «Find a lawyer» und Online-Mediation. Es gibt Systeme, die es ermöglichen, dass sich zwei Streitteile online, vergleichbar mit Facebook oder Twitter, mit einem oder über einen Mediator unterhalten, der dann zu vermitteln versucht.
[28]
Mithilfe eines European Case-Law Identifier (ECLI) soll die unterschiedliche strukturierte nationale Judikatur, die über eine besondere Anwendung im Rahmen von EUR-LEX abrufbar ist13, durch eine einheitliche Struktur- und Metadaten besser und informativer aufbereitet werden. Mit der Integration der bestehenden Netzwerke für Zivil- und Strafsachen wird nicht die Auflösung dieser Netzwerke, sondern deren Erreichbarkeit über die zentrale Drehschreibe des Portals sowie die Nutzbarmachung der portalkumulierten Informationen angestrebt.

7.

Europäische e-Justice Anwendungen und Projekte ^

7.1.

EU e-Justice Portal ^

[29]
Das e-Justice-Portal der EU soll mit Unterstützung aller offiziellen Sprachen als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich fungieren. Dabei sollen Informationen und Funktionen nicht nur für den Bürger bereitgestellt werden, sondern, weil das Rollen- und Rechte-Konzept vollständig entwickelt werden muss, auch für Rechtsanwälte, Notare, Richter und Staatsanwälte. Damit wird es auch einen oder mehrere sogenannte interne Bereiche geben, wo den jeweils Berechtigten mehr Informationen und die Möglichkeit des Informationsaustausches und des Zugangs zu speziellen Funktionen in Form einer speziellen Plattform geboten wird. Bis zum Abschluss dieses Beitrags (März 2013) ist das e-Justice-Portal aber nur ein allgemeines Informationsinstrument ohne Anwendungsfunktionalität.
[30]
Ein Blick auf die EU e-Justice Homepage14:
[31]
Die Homepage ist vielleicht etwas überladen aber andererseits hat man durch das etwas flacher strukturierte System relativ direkten Zugriff auf die Informationen. Es lohnt, sich einmal Zeit zu nehmen, und die Website anzusehen.
[32]
Dazu gab es eine Reihe von Projekten, die von der Europäischen Kommission gefördert wurden:
  • Integration Concepts for National Insolvency Registers to e-Justice
  • Interface Specification for Civil Justice Applications
  • Role and Rights Based Access for Civil Justice
  • Concept for Cross Border Filing Based on the European Payment Order
[33]
An diesen Projekten, die verschiedene Funktionalitäten für das Portal entwickeln, hat sich Österreich meist als Konsortialführer beteiligt.

7.2.

e-CODEX ^

[34]
Das e-CODEX-Projekt (e-Justice Communication via Online Data Exchange) läuft seit 2011 gestützt durch Fördermittel der EU. Das Ziel des Projektes e-CODEX ist ein besserer, grenzüberschreitender Zugang zum Recht für Bürger und Unternehmen in Europa sowie die Verbesserung der Interoperabilität zwischen den Justizbehörden innerhalb der EU. Die Nutzung der IKT soll auch gerichtliche Verfahren transparenter, effizienter und wirtschaftlicher machen. Dies bedeutet nicht nur einfachen Zugang zu Informationen, sondern auch die Möglichkeit, grenzüberschreitende Fälle effizient durchzuführen15. Bis 2015 werden 27 Partner aus EU Mitgliedsstaaten und der Türkei an dem Projekt unter Konsortialführung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen arbeiten. Der Hauptfocus liegt auf einer gesicherten und standardisierten elektronischen Übermittlung im Sinne eines europäischen elektronischen Rechtsverkehrs. Die Ergebnisse sollen anhand von Pilotprojekten zur praktischen Anwendung gebracht werden. Pilotanwendungen werden für das europäische Mahn- und Bagatellverfahren, den Europäischen Haftbefehl, den sicheren Datenaustausch in Strafsachen, die Einbringung von Verwaltungsstrafen und die synchrone Kommunikation (zwischen Registeranwendungen) beginnend ab 2013 eingerichtet werden.
[35]
Das Projektbudget beträgt 24 Millionen Euro, wobei eine EU-Förderung von 50 Prozent gewährt wird.

7.2.1.

e-CODEX Pilot: Datenaustausch im europäischen Mahnverfahren ^

[36]
In Deutschland besteht analog zum österreichischen ERV das sogenannte EGVP, das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach. Beide Systeme verwenden durchaus ähnliche Technologie. Dieser Ansatz kann als Muster für die Zusammenarbeit zwischen allen Staaten dienen.
[37]
Z.B. schickt ein deutscher Anwalt seine Anträge im XML-Format samt allfälligen PDF-Anhängen, den Beilagen, via EGVP an seine Übermittlungsstelle. Diese übergibt es an die im Projekt zu etablierende Plattform, über die der Antrag an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als Europäisches Mahngericht Österreich kommt. Die Erledigung des Gerichts geht dann via ERV über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach wieder den gleichen Weg zurück an die Empfänger. Klingt im Prinzip relativ einfach. Die große Herausforderung ist aber, einen generellen und von allen akzeptierten Standard für diese Plattform zu finden, wobei wir ja nicht nur an das Mahnverfahren denken dürfen, sondern auch an andere Verfahren, in denen es – anders als im Europäischen Mahnverfahren mit den fix vorgegebenen Formblättern – noch keine Strukturen gibt. Auf diesem Gebiet ist noch sehr viel Arbeit zu leisten.

7.2.2.

Circle of Trust: ^

[38]
Das Prinzip ist einfach: Nun bezieht sich dieses Konzept nicht nur auf Personen, deren Identitäten und Rollen, sondern auch auf Dokumente und deren Integrität. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat akzeptiert die Dokumente, Signaturen usw., die den gesetzlichen Bestimmungen des sendenden Staates entsprechen und vertraut diesen. Der sendende Staat hat dies mit einem «Token of Trust» verbunden mit einer fortgeschrittenen Signatur zu bestätigen. Damit können unterschiedliche nationale Authentifizierungssysteme beibehalten werden. Versuche, verbindliche Standards zu entwickeln, die von allen Teilnehmern einzuhalten sind, wäre wohl ein sehr langwierig und deren Ergebnisse höchst komplex und nicht sehr praxistauglich. Wesentlich höhere Kosten wären zu erwarten, da alle Beteiligten die bestehenden Systeme ersetzen müssten. Mangelnde Akzeptanz der Benutzer und damit sehr beschränkte Nutzung wären zu befürchten.
[39]
Es sind aber gewisse Mindeststandards zu definieren, die sicherstellen, dass die Eingaben tatsächlich von einer bestimmten Person stammen und nicht verändert wurden. Dieser Sicherheitsstandard darf aber nur so hoch angesetzt werden, wie unbedingt notwendig. Es muss also ein pragmatischer und einfacher Weg gewählt werden.

7.3.

Europäische Strafregistervernetzung: ^

[40]
Grundlage dafür ist der RAHMENBESCHLUSS 2009/315/JI DES RATES vom 26. Februar 2009 und BESCHLUSS 2009/316/JI DES RATES vom 6. April 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedsstaaten (elektronischer Datenaustausch). Danach war die Vernetzung der nationalen Strafregister von den Mitgliedsstaaten bis zum 27. April 2012 einzurichten.
[41]
Dieses Projekt wurde von der Kommission stärker als andere Projekte im Justizbereich gefördert. Dies geschah wohl auch vor dem Hintergrund des Kampfes gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität. Unter dem finanziellen Gesichtspunkt treten die Projekte im Zivilbereich im Vergleich zu denen im Strafbereich in den Hintergrund. Österreich hat aus diesem Förderschwerpunkt stark profitiert. Das Projekt wurde gemeinsam mit dem Innenministerium (Strafregisteramt) aufgesetzt. Die Terminvorgabe 27. April 2012 konnte von Österreich, nicht jedoch von allen Mitgliedsstaaten eingehalten werden.
[42]
Verurteilungen und Widerrufsbeschlüsse werden mittlerweile elektronisch von den Gerichten an das Strafregisteramt übermittelt. Zusätzlich wurde ein Rechtsnormenkatalog einschließlich der ECRIS-Codes eingepflegt, wobei fast immer eine automatische Übersetzung der nationalen Paragraphen auf den entsprechenden ECRIS-Code erfolgen kann. Lediglich in seltenen Konstellationen ist die Zuordnung nicht eindeutig möglich und eine Auswahl durch die Richterin oder den Richter erforderlich. Die Daten werden automatisch in das Strafregister übernommen, wobei auch allfällige Rückmeldungen des Strafregisteramtes auf elektronischem Weg übermittelt werden. Der internationale Abfragebetrieb erfolgt über das Strafregisteramt.

7.4.

Insolvenzregistervernetzung ^

7.4.1.

Pilot ^

[43]
Bereits im Jahr 2007 wurde unter österreichischer Führung gemeinsam mit Deutschland ein e-Justice-Portal mit Insolvenzregistervernetzung als Prototyp innerhalb von fünf Wochen entwickelt, dem sich bis 2008 elf Mitgliedsstaaten angeschlossen haben, sodass mit einer Abfrage in elf Staaten Insolvenzen abgefragt werden konnten. Damit war einerseits die technische Machbarkeit bewiesen, andererseits der Bedarf nach derartigen Lösungen unterstrichen. Nachdem der funktionierende Pilot dann von der EK abgelöst bzw. eine Portallösung unter Federführung der EK angestrebt wurde, dauerte es schließlich noch weitere fünf Jahre bis zur Umsetzung. Auch in diesem Zeitraum wurde im Wege von Förderprojekten auf die Unterstützung der österreichischen Justiz zurückgegriffen.

7.4.2.

Projekt der Europäischen Kommission ^

[44]
Zur Vorbereitung der von der Europäischen Kommission in Angriff genommenen Vernetzung der Insolvenzregister in das e-Justice-Portal wurde die Integration einiger nationaler Insolvenzregister in das e-Justice-Portal in einem Förderprojekt bewerkstelligt. Partner sind neben dem österreichischen Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Bundesrechenzentrum als Konsortialführer das tschechische Justizministerium, Deutschland vertreten durch das Justizministerium Nordrhein-Westfalen und das estnische Justizministerium. Die internationale Zusammenarbeit gewährt dabei durchaus interessante Einblicke in die jeweilige Justizkultur. So wird beispielsweise in Estland ein sehr radikaler Ansatz insoweit verfolgt, als für jeden estnischen Bürger ein Personalausweis mit einer eindeutigen Personalnummer, die also offengelegt ist, angelegt wird. Diese Karte ist wie unsere Bürgerkarte mit einer elektronischen Signatur versehen, mit der ein estnischer Bürger in den nationalen Anwendungen von Melderegistereintragungen oder Führerschein- und Passanträgen praktisch alles tun kann. Das Projekt wurde 2011 begonnen und mittlerweile technisch abgeschlossen. Die Freischaltung im e-Justice-Portal steht noch aus.
[45]
Einstiegsseite Einfache Suche:
[46]
Das Ergebnis einer Abfrage ist eine Trefferliste aus den angeschlossenen Insolvenzregistern. Bei der weiteren Auswahl können die Länder nochmals ausgewählt und einzeln aufgerufen werden. In der gewählten Sprache werden das Benutzer-Interface und die standardisierten Texte (z.B. auch die Rechtsform von Unternehmen) angeboten. Freitexteintragungen werden nicht übersetzt. Manche Register bieten aber die Inhalte neben der Nationalsprache auch in Englisch an (z.B. Estland).

7.5.

Videokonferenz: ^

[47]
Sobald in einem Gerichtsverfahren räumliche Distanz zwischen Beteiligten eine Rolle spielt ergeben sich erhebliche Erschwernisse in der Verfahrensführung, Verzögerungen und oft erhebliche Mehrkosten. In einem Verfahren vor einem ersuchten Richter ist es auch fraglich, ob der Prozessgrundsatz der Unmittelbarkeit ausreichend gewahrt ist. Die Antwort für alle diese Schwierigkeiten ist unbestritten die Videokonferenz. Im Vergleich zu anderen IT Anwendungen bietet die Videokonferenz einen großen Vorteil. Die Technologie ist sehr stark standardisiert und kann daher praktisch «von der Stange weg» eingesetzt werden. Dies wurde in Österreich auch schon sehr früh erkannt und umgesetzt. Ähnliche Überlegungen gab es auch auf europäischer Ebene, weshalb dieses Thema sehr nachdrücklich betrieben wird.
[48]
Entwicklung der Videokonferenznutzung in der österreichischen Justiz:
  • 2002: Installation von 11 Videokonferenzanlagen (VKA) in Justizanstalten (Einsparung von 80.000 Euro in einem Jahr)
  • 2003: Ausstattung der restlichen Justizanstalten mit VKA
  • 2005: Beginn der VKA-Ausstattung von Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • März 2011: VKA-Vollausstattung (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizanstalten und BMJ)
  • Jänner 2012: Radvision Scopia ermöglicht VK sowohl über ISDN, als auch über IP (Internet Protokoll)
[49]

Anzahl der Videokonferenzen pro Jahr:

2009: 1.404 (davon grenzüberschreitend: 130)
2010: 1.960 (davon grenzüberschreitend: 190)
2011: 2.620 (davon grenzüberschreitend: 329)
2012: 3.330 (davon grenzüberschreitend: 553)
[50]
Die Videokonferenz hat in Österreich eine rasante Entwicklung genommen. Im Jahr 2002 wurde für Zwecke der Vernehmung von Häftlingen im Bereich der Strafvollzugsanstalten damit begonnen. Nach kontinuierlichem Ausbau der Videokonferenzeinrichtung wurde im März 2011 die Vollausstattung erreicht. 2012 wurde mit dem Umstieg von ISDN auf IP (Internet Protokoll) eine technische Änderung vorgenommen, da die standardisierte digitale Übertragung für internationale Verbindungen die bessere Option ist. Im Jahr 2009 hatten wir 1.400 Videokonferenzen, davon 130 (knapp 10%) mit internationalen Kontakten, bei denen sich naturgemäß die größten Einsparungseffekte ergeben. Sowohl bei nationalen als auch bei internationalen Videokonferenzen gibt es einen kontinuierlichen Anstieg. 2012 wurden bereits 3.330 und davon bereits 553 (17%) internationale Videokonferenzen abgewickelt. In Österreich wird die Organisation von Videokonferenzen durch ein Buchungssystem wesentlich erleichtert und damit attraktiver. Jedes Gericht sieht, wann andere Videokonferenzanlagen in ganz Österreich verfügbar sind und kann diese auch gleich reservieren. Dabei wird eine Betreuungsperson des ersuchten Gerichts per Mail vom Termin verständigt.
[51]
Das Thema zählt auch bei den Planungen zur Europäischen e-Justice zu den obersten Prioritäten. Ideal wäre natürlich auch im europäischen Kontext ein Buchungssystem nach österreichischem Vorbild. Hier gibt es natürlich Vorbehalte insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Souveränität. Zumindest die erforderlichen Informationen über die verfügbaren Videokonferenzeinrichtungen sollten so schnell wie möglich europaweit mit stets aktuellen Daten zur Verfügung gestellt werden. In einer ersten Phase könnten gewisse Organisationshilfen, wie zum Beispiel eine Standardisierung der Kommunikation (formulargestützt) über die sichere elektronische Verbindung von e-Codex, dabei hilfreich sein.
[52]
Finnland, ein Land mit großen Distanzen, hat bei diesem Thema schon viel Erfahrung. Das finnische Justizministerium hat in Zusammenarbeit mit anderen Staaten ein europäisches Handbuch mit Hinweisen, Tipps und Tricks verfasst16.

7.6.

Europäisches Mahnverfahren: ^

[53]
Die zugrunde liegende Verordnung17 entstand 2006 während der österreichischen Ratspräsidentschaft. Österreich konnte damals viel von seinen Vorstellungen und auch Erfahrungen einbringen. Dies bewährte sich insbesondere bei der Erstellung der Formblätter. Auch das Verfahren selbst ähnelt sehr dem österreichischen.
[54]
In Zusammenarbeit mit Deutschland wurde diese Anwendung auf Basis des Codes der österreichischen Verfahrensautomation Justiz, der sich schon wegen der großen Ähnlichkeit des österreichischen mit dem europäischen Mahnverfahrens anbot, innerhalb eines Jahres realisiert. Damit stand eine IT Anwendung für die Abwicklung des europäischen Mahnverfahrens in diesen beiden Ländern mit 12. Dezember 2008, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung, zur Verfügung. Frankreich ist mittlerweile als weiterer Teilnehmer dem Entwicklungsverbund beigetreten, hat aber bis jetzt noch keine Implementierung vorgenommen.
[55]
Das europäische Mahnverfahren wird ab 2013 als Pilot für den europäischen grenzüberschreitenden Elektronischen Rechtsverkehr im Rahmen des e-CODEX Projekts genutzt werden.
[56]
Seit Inbetriebnahme des EU-Mahnverfahrens im Dezember 2008 gab es bis April 2012 in Österreich und Deutschland 17.000 Anträge, wovon auf Österreich 7.100 entfielen. In Relation zu dem Einwohnerverhältnis von Deutschland zu Österreich von 10:1 wird deutlich, dass das Verfahren bei uns wesentlich stärker als in Deutschland genutzt wird. Der Gesamtstreitwert, der bisher geltend gemacht wurde, beläuft sich auf 280 Millionen Euro, davon 68 Millionen in Österreich. Der durchschnittliche Streitwert beträgt bei uns 9.600 Euro und liegt damit viel höher als im nationalen Mahnverfahren.
[57]
Diese Anwendung wurde 2009 bei der europäischen eGovernment Ministerkonferenz in Malmö mit dem European eGovernment Award 2009 in der Kategorie «eGovernment Supporting the Single Market» ausgezeichnet. Ausschlaggebend für die Auszeichnung war wohl der Umstand, dass erstmalig ein Projekt von zwei Ländern gemeinsam realisiert worden war, es grenzüberschreitend funktioniert und auch gemeinsam betrieben wird. Die besondere Bedeutung dieser Auszeichnung durch die europäische Kommission wird dadurch betont, dass sie zuvor erst einmal für ein österreichisches Projekt, und zwar für «help.gv.at», vergeben worden war.

8.

Die Justiz in Europa braucht ein «e» => e-Justice ^

[58]
Ich habe aufzuzeigen versucht, dass die Elektronik gerade in der europäischen justiziellen Zusammenarbeit noch mehr als im nationalen Bereich notwendig ist. Wir alle wissen um die aktuelle gesellschaftliche Entwicklung, in der die elektronische Kommunikation und Zusammenarbeit immer mehr zum Regelfall wird. Mittlerweile wird bereits die Ablöse von E-Mail durch soziale Netzwerke (öffentlich oder auch unternehmensintern) und so genannte Collaboration Tools18 vorhergesagt. Die Justiz sollte nicht versäumen diese Optionen aufzugreifen. Nur Inhalte, die wir in elektronischer Form haben, können bei unserer Arbeit auch elektronisch verwendet werden. Von den internen und externen Nutzern der Justiz-Anwendungen wird in zunehmendem Maße verlangt, dass alle Inhalte elektronisch verfügbar sind. Die elektronische Akteneinsicht gewinnt immer mehr an Bedeutung, weil sich gerade Rechtsanwälte den Weg zu Gericht oder die hohen Kopierkosten ersparen wollen.
[59]
Im Zivil- oder Exekutionsverfahren, wo die elektronische Akteneinsicht bereits realisiert ist, war dies relativ einfach möglich. Im Strafverfahren jedoch und vor allem im staatsanwaltschaftlichen Verfahren stellt sich regelmäßig die Frage, welche Inhalte von welchen Personen (Rollen) elektronisch abgerufen werden können sollen.
[60]
In der Verfahrensautomation Justiz werden mittlerweile schon große Teile des Akteninhalts elektronisch gespeichert, daneben besteht aber immer noch der vollständige Papierakt.
[61]
Im staatsanwaltschaftlichen Verfahren wurden mit dem Projekt EliAs (Elektronisch integrierte Assistenz) schon erste Schritte zum ausschließlich elektronisch geführten Akt getan. Rund 600.000 Verfahren, die gegen unbekannte Täter geführt werden und mangels weiterer Ermittlungsansätze abgebrochen werden müssen, werden nur noch elektronisch geführt. Es wäre nicht sinnvoll, die Unterlagen in diesen 600.000 Verfahren, die bereits elektronisch von der Polizei übermittelt werden, bei der Staatsanwaltschaft wieder auszudrucken, nach der Verfügung des Staatsanwalts auf Papier dies in der Anwendung zu erfassen und dann das Aktenlager mit dem Papier vollkommen unnötig zu füllen. Auch EliAs wird weiter ausgebaut.
[62]
Ein wichtiger Erfolgsfaktor war, dass es bei EliAs gelungen ist, die Inhalte optimal zu visualisieren. Nach dem Aufruf des Verfahrens sieht der Bearbeiter bereits das erste Dokument. Daneben ist am Bildschirm ein Bereich vorgesehen, in dem die wichtigsten Metadaten des Verfahrens angezeigt und die notwendigen Verfügungen eingegeben werden können. Damit sieht der Anwender auf einer Seite z.B. den Bericht der Polizei und den gesamten sonstigen Akt, der, auch wenn er aus mehreren Dokumenten besteht, als ein gesamtes PDF-Dokument durchgeblättert werden kann, wobei er aber auch mit einfachen Navigationsmöglichkeiten von Aktenteil zu Aktenteil springen oder den gesamten Akt mittels Suchfunktion rasch durchforsten kann. Mit dieser Grundfunktionalität ist für den Elektronischen Akt ein ganz guter Anfang gemacht. Bei komplexeren Konstellationen wie beispielsweise sehr detaillierten Berichten oder weiteren Erhebungsaufträgen an die Polizei, die umfangreicheres und vertieftes Aktenstudium verlangen, können die Inhalte natürlich auch ausgedruckt werden.
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Ich denke die österreichische Justiz ist gut beraten, den eingeschlagenen Weg in die Elektronik weiterzugehen. Diese und nur diese bietet Benutzerfreundlichkeit und Effizienz. Wesentliche (Standard)Komponenten werden ein Dokumentmanagementsystem und ein elektronischer Workflow sein.
[64]
Die Forderung nach einem solchen Arbeitsmittel ist verständlich, wenn auch nicht ganz leicht zu erfüllen, aber jedenfalls nicht unerfüllbar. Das kommende Arbeitsinstrument der Justiz muss in allen Punkten besser als die Arbeit mit Papier sein. Das Vorhaben, das dort hinführen soll, trägt den Arbeitstitel «Justiz 3.0».
[65]
Ich danke dem Jubilar für die zahlreichen, zukunftsweisenden Gespräche, die ich mit ihm führen durfte. Sicher konnte das eine oder andere aufgegriffen und auch umgesetzt werden.

 

Dr. Martin Schneider, Stellvertretender Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz, Leiter der Abteilung Rechtsinformatik, Chief Information Officer der österreichischen Justiz, Lehrbeauftragter der Universität Wien und Verfasser zahlreicher Artikel zur Rechtsinformatik.

Dieser Artikel beruht auf einem Vortrag gehalten bei der österreichischen Richterwoche 2012 in Schladming.

  1. 1 Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003.
  2. 2 Verordnung (EU) Nr. 216/2013.
  3. 3 http://eur-lex.europa.eu/.
  4. 4 Z.B.: Recommendation (2001) 2 concerning the design and re-design of court systems and legal information systems in a cost-effective manner, Recommendation (2001) 3 on the delivery of court and other legal services to the citizen through the use of new technologies, Recommendation (2003) 14 on the interoperability of information systems in the justice sector, Recommendation (2003) 15 on archiving of electronic documents in the legal sector.
  5. 5 Rechtsinformationssystem des Bundes, RIS, http://www.ris.bka.gv.at/.
  6. 6 http://eur-lex.europa.eu/.
  7. 7 http://www.ebr.org/.
  8. 8 http://eulis.eu/.
  9. 9 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.
  10. 10 https://e-justice.europa.eu.
  11. 11 Implementation of the European e-Justice action plan – Roadmap 9714/1/10 REV 1EJUSTICE 59, http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st09/st09714-re01.en10.pdf.
  12. 12 European e-Justice action plan, 15315/08 JURINFO 71 JAI 612 JUSTCIV 239 COPEN 216, http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/08/st15/st15315.en08.pdf.
  13. 13 http://eur-lex.europa.eu/RECH_jurisprudence-nat.do.
  14. 14 https://e-justice.europa.eu.
  15. 15 http://www.e-codex.eu/about-the-project.html.
  16. 16 https://e-justice.europa.eu/content_general_policy_description-70-EU-de.do.
  17. 17 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.
  18. 18 http://en.wikipedia.org/wiki/Collaboration_tool.