1.
Einleitung ^
2.
Der vielschichtige Begriff ^
3.
Transparenz des Rechtssystems bei ^
3.1.
Freier Zugang zur Rechtsinformation und Bürgerinformation ^
Es ist nunmehr anerkannt, dass der Bürger mit dem Textkorpus alleine wenig anfangen kann, denn der syntaktische Zugang garantiert noch nicht den semantischen Zugang. Dazu sind diese Textkorpora zu umfangreich und zu komplex; die Rechtssprache sorgt mit ihren Besonderheiten für höchst unwillkommene Missverständnisse bei noch nicht eingelesenen Laien. Daher werden seit den 1990er Jahren Bürgerinformationssysteme aufgebaut, die je nach Lebenssachverhalt gut verständliche Informationen bereithalten als auch die erforderlichen Prozessschritte für das gewünschte Ziel beschreiben und durch Formulare beziehungsweise online Anträge wesentlich unterstützen (d.h. zuständige Behörden, notwendige Anträge, erforderliche Unterlagen etc.). Das österreichische HELP.GV.AT-System ist auch hier als Vorbild zu nennen (http://www.help.gv.at); gelungen ist auch das Modell der EU (Europe Direct – http://europa.eu/europedirect/index_en.htm).
3.2.
Freier Zugang zu öffentlichen Dokumenten & Datenschutz ^
3.3.
Freie wirtschaftliche Informationsweiterverwendung von öffentlichem Wissen ^
4.
Information, Partizipation & Rechenschaftslegung (Accountability) im politischen System ^
Rolf H. Weber hat mit seinem Dreieck von «Transparancy, Accountability and Partizipation» das Dilemma sehr gut beschrieben.11 Transparenz ist demnach ein wesentlicher Pfeiler jedes Mitbestimmungsmodells des Bürgers. Es ist daher erforderlich, eine Lösung hinsichtlich des Gegensatzes von Datenschutz und Informationsfreiheit zu finden. Hier können das «Wiener Modell» und das «Seattle Model» gegenüber gestellt werden. In Wien werden öffentliche Daten potentiell noch eher unter einem Mantel der Amtsverschwiegenheit gehalten; in Seattle, WA, sind diese vollkommen frei zugänglich (https://data.seattle.gov/). Seattle geht zu weit mit dem offenen Zugang zu höchstpersönlichen Daten, während Wien noch zu sehr in historischen Kontexten verhaftet bleibt. Es bedarf auch hier der Abwägung zwischen öffentlichem Zweck und Eingriff in die Privatsphäre.
5.
Magisches Vieleck der Transparenz ^
- Privatsphäre und Datenschutz: Das informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie das «digitale Hausrecht» müssen beachtet werden.
- Profiling-Bedürfnisse des Staates (Verdächtige) zwecks Verbrechensbekämpfung und Gefahrenabwehr, aber auch personalisierter Dienstleistungen im E-Government bzw. der Wirtschaft (Konsumenten) zwecks personalisierter Dienstleistungen
- Open Government: Der Staat soll zunehmend «gläsern» werden und sein Wissen mit allen teilen.
- Gläserne Wirtschaft: Die Wirtschaft möchte aber keine wesentliche Ausweitung der Publikationserfordernisse, um die Geschäftsgeheimnisse möglichst zu bewahren.
- Gläserner Mensch: Open Government und personalisierte Dienstleistungen der Wirtschaft und des Staates sollen aber nicht dazu führen, dass alle Informationen über den Bürger verfügbar sind.
- Die IT-Systeme sollen die Funktionen entsprechend der rechtlichen Vorgaben genau erfüllen; ansonsten aber möglichst wenig sichtbar sein (Transparenz im Sinne der Informatik). Trotzdem muss diese Transparenz auch transparent sein.
6.
Lösungsansätze für die Zukunft ^
7.
Schlussfolgerungen ^
Erich Schweighofer
Ao. Universitätsprofessor, Universität Wien, Arbeitsgruppe Rechtsinformatik (DEICL/AVR)
Schottenbastei 10-16/2/5, 1010 Wien, AT
Erich.Schweighofer@univie.ac.at; http://rechtsinformatik.univie.ac.at
Friedrich Lachmayer
Univ.-Dozent, Universität Innsbruck
Tigergasse 12/12, 1080 Wien, AT
Friedrich.Lachmayer@uibk.ac.at; http://www.legalvisualization.com
- 1 Wikipedia Deutsch, Transparenz. http://de.wikipedia.org aufgerufen 10. Februar 2.2014 (2014); Wikipedia Englisch, transpanrecy. http://en.wikipedia.org aufgerufen 10. Februar 2.2014 (2014).
- 2 Čyras, Vytautas, Lachmayer. Friedrich, Program Transparency for Legal Machines. In: IRIS2014 Tagungsband.
- 3 Bing, Jon (Ed.), Handbook of Legal Information Retrieval, North Holland, Amsterdam (1984); Schweighofer, Erich, Rechtsinformatik und Wissensrepräsentation, Springer, Wien (1999).
- 4 Vorab soll das Institut Teil des Wiener Zentrums für Rechtsinformatik (WZRI, http://wzri.eu) sein.
- 5 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 (Az. 10 S 281/12), LexXpress GmbH v. Bundesverfassungsgerichtshof. In diesem Urteil hat der VGH die Exklusivbelieferung von juris hinsichtlich der Veröffentlichung von Urteilen des BVerfG für unzulässig erklärt. Nach Revision ist nunmehr der BVerfG am Zuge.
- 6 Wikipedia Deutsch, Informationsfreiheit: http://de.wikipedia.org aufgerufen 10. Februar 2.2014 (2014).
- 7 Initiativantrag von Beate Meinl-Reisinger & Kollegen betreffend ein Informationsfreiheits-BVG vom 29. Oktober 10.2013, Nationalrat, XXV. GP, 6/A.
- 8 Richtlinie 2003/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. L 345/90 vom 31. Dezember 12.2003.
- 9 Richtlinie 2013/37/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. L 175/1 vom 27. Juni 6.2013.
- 10 EuGH Rs. C-138/11, 12. Juli 2012, Compass-Verlag. Verfügbar: http://curia.europa.eu (2014).
- 11 Weber, Rolf H., The Crucial Triangle: Analysis of the Links between Transparency, Accountability and Participation in the Information Society. In: Tagungsband IRIS2014.
- 12 Tinnefeld, Marie-Theres, Einbrüche der Privatheit im digitalen Netz – Grundprobleme und technologische Ansätze des Grundrechtsschutzes. In: IRIS2010, S. 313-320 = Jusletter IT Ausgabe Feb. 2010, http://www.jusletter-it-eu (2010).
- 13 Mayer-Schönberger, Viktor, Delete. Princeton University Press (2009).
- 14 Wikipedia Deutsch, Magisches Vieleck. http://de.wikipedia.org aufgerufen 12. Februar 2.2014 (2014).
- 15 Mayer-Schönberger, Viktor/Cukier, Kenneth, Big Data. Hodder & Stoughton (2013).