1.1.
Prinzipien der Darstellung von Regelungen ^
- Mietrechtsgesetz
- Wohnungseigentumsgesetz
- ABGB
- Umsatzsteuergesetz
- Richtwertgesetz
- Heizkosten-Abrechnungsgesetz
1.2.
Arten der Informationsvermittlung ^
Für die Darstellung von Regelungen/Gesetzen werden üblicherweise «Legistikregeln»1 herangezogen, die generell bundesspezifisch sind und vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes ausgegeben werden. Dazu gibt es auch landesspezifische Legistikregeln, die sich teilweise an die Bundesregelungen anlehnen.
1.3.
Begriffsbestimmung ^
2.
Wohnrecht/ Mietrechtsgesetz ^
2.1.
Komplexität und Intransparenz von gesetzlichen Bestimmungen ^
2.1.1.
«Transparenz» / «Intransparenz» im Mietrechtsgesetz (MRG) ^
- Geltungsbereich
- Mietzinsbildung
- Befristungen
- Rechte und Pflichten
2.1.2.
Geltungsbereich des MRG ^
Soll etwa der Geltungsbereich überprüft werden, so bietet sich für den Bürger zunächst an, sich im RIS-System zu informieren. (Natürlich ist auch z.B. die MANZ'sche Sonderausgabe «Miet- und Wohnrecht» ein geeignetes Nachschlagewerk.) Es soll nun angenommen werde, dass beispielsweise eine Wohnung vermietet wird nach folgenden Kriterien:
- Zinshaus mit 20 Mietgegenständen
- Baubewilligung 1883
- Durch Hauseigentümer ausgebaute Kat A Dachbodenwohnung mit Baubewilligung 1995
Es ergibt sich nun die Frage, ob diese Einheit im Vollanwendungsbereich oder im Teilanwendungsbereich oder außerhalb der Bestimmungen des MRG ist? 4
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.
Nach mehrfachem Durchlesen des § 1 Abs. 1 kommen die Betroffenen also zu dem Schluss, dass der zu mietende Mietgegenstand zwar nicht zur Gruppe
«einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art»
gehört, auch nicht zur Gruppe
- «samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen»,
ebenfalls nicht zur Gruppe
- «für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte»,
aber sehr wohl zur Gruppe
- «Miete von Wohnungen» gehören müsste.
Allerdings kann trotzdem noch nicht entschieden werden, ob
«Vollanwendungsbereich» oder
«Teilanwendungsbereich» oder
«Kein Anwendungsbereich»
vorliegt, der Schluss «Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen» wäre voreilig. Die Aussage «gilt für die Miete von Wohnungen» sofort als «Vollanwendungsbereich» oder zumindest als «Teilanwendungsbereich» einzustufen wäre – wie sich aus dem weiteren MRG-Text ergeben wird – völlig falsch und dadurch für den Anwender des Gesetzes intransparent. Im Gegenteil, trotz der scheinbaren unzweideutigen Feststellung von «Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen» könnten aus dem Absatz 1 lediglich einige Sonderfälle aus dem Mietrecht ausgeschlossen werden, wie Pacht, Bittleihe/Prekarium, Eigentum, Fruchtgenuss, Flächenmiete, …
2.1.3.
Ausschließungskriterien ^
Abs. 2 Ziffer 1 besagt also, dass Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines
- Beherbergungsunternehmens oder eines
- Garagierungsunternehmens oder eines
- Verkehrsunternehmens oder eines
- Flughafenbetriebsunternehmens oder eines
- Speditionsunternehmens oder eines
- Lagerhausunternehmens oder eines
- Heimes, besonders errichtet für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler, Studenten
Abs. 2 Ziffer 3 bezieht sich nun auf Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen. Diese fallen ebenfalls nicht unter dieses Bundesgesetz. Allerdings nur dann, wenn weitere Kriterien zusätzlich zutreffen. Es darf nämlich die ursprüngliche oder verlängerte, vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigen. Zusätzlich muss gelten, dass der Mietgegenstand
eine Geschäftsräumlichkeit
oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet.
- § 14 Mietrecht im Todesfall
- § 16b Kautionsbestimmung
- § 29 Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages, Zurückstellen des Mietgegenstandes
- § 30 Kündigungsbeschränkungen
- § 31 Teilkündigung
- § 32 Ersatzbeschaffung
- § 33 Gerichtliche Kündigung
- § 33a Benachrichtigung der Gemeinde
- § 34 Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
- § 34a Räumungsschutz des Scheinuntermieters
- § 35 Aufschiebung der Räumungsexekution
- § 36 Ersatz des Ausmietungsschadens
- § 45 Wertbeständigkeit des Mietzinses
- § 46 Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung
- § 49 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
2.2.
Folgerungen ^
2.3.
Intransparenz bei Erhaltungsarbeiten ^
3.
Ergebnisse ^
4.
Literatur ^
Würth, Zingher, Kovanyi, Miet- und Wohnrecht, 21. Auflage, MANZ, Wien (2004).
Kahlig, Neue Denkansätze in der Legistik mit besonderer Bezugnahme auf das Wohnrecht, Kärntner Verwaltungsakademie, Bildungsprotokolle, Klagenfurter Legistikgespräche, Klagenfurt, 2005.
Kahlig, Dissertation: Rechtsmodellierung im E-Government, Fallbeispiele zur Legistik, Johannes Kepler Universität Linz, 2005.
Kahlig, Objektorientierte Denkansätze in der Legistik, Kärntner Verwaltungsakademie, Bildungsprotokolle, Klagenfurter Legistikgespräche, Klagenfurt, 2007.
Kahlig, Stingl, Immobilien – Steuerrecht, Manz, Wien, 2007.
Kahlig, Rechtsmodellierung im e-Government, VDO Müller, 2008.
Heindl, Kahlig, Mietrecht strukturiert, Manz, Wien, 2008.
Heindl, Kahlig, Mietrecht strukturiert, CD-Ausgabe, Manz, Wien, 2008.
Kahlig, Legal Cognitive Decision Processing towards a Dynamic Taxonomy, Digital Information Management, 2008. ICDIM 2008. Third International Conference on 13–16 November 2008, University-East London, 2008.
Kahlig u.a., Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik/ UML für juristische Anwendungen, Schweighofer, Geist, Heindl, Szücs (Hrsg.), Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposions 2008, Bloomberg Verlag, Stuttgart, München, 2009.
Heindl, Kahlig, Österreicher, Sommer, WGG strukturiert, Manz, 2010.
Heindl, Kahlig, Österreicher, Sommer, WGG II strukturiert, Manz, 2012.
Heindl, Kahlig, Österreicher, Sommer, WGG I + II Navigator, CD- Ausgabe, Manz, 2012.
Heindl, Kahlig, Wohnungseigentum (WEG) strukturiert, Manz, Wien, 2012.
Heindl, Kahlig, Stingl, Wohnrecht strukturiert (WEG, MRG, UStG, EStG), CD-Ausgabe, Manz, Wien, 2012.
Kahlig Eleonora, Kahlig Wolfgang, Roman Law And Contemporary Legislation, 2013, The Third International Conference on Digital Information Processing and Communications\(ICDIPC2013\), International Journal of Digital Information and Wireless Communications (IJDIWC) 3(1): 106–118, The Society of Digital Information and Wireless Communications, 2013 (ISSN: 2225-658X),Islamic Azad University Dubai, U.A.E., 2013.
Kahlig Eleonora, Kahlig Wolfgang, The Law Just For Jurists?, 2013, Federal University of Minas Gerais (UFMG), Belo Horizonte, MG, Brazil, 2013.
Eleonora Kahlig, Wolfgang Kahlig
Vorstand, Prof., CONTAKT AG, Institut für Immobiliensoftware, Wohnrecht, Rechtsanalysen und Rechtsmodellierung, Arbeitsgruppe Rechtsinformatik
Rosenackerstraße 61, 1170 Wien, AT
kahlig@attglobal.net; http://www.conthaus.at
- 1 Siehe auch BKA, Verfassungsdienst, Dr. Karl Irresberger, http://www.bka.gv.at/site/3513/default.aspx.
- 2 Lt. Horst Dreier, Adolf Merkl, Friedrich Lachmayer, WIKIPEDIA.
- 3 http://derstandard.at/2418373.
- 4 Siehe auch Heindl Peter, Kahlig Wolfgang, Mietrecht strukturiert, Manz, 2008.