1.
Einführung ^
Im Anschluss an einen Beitrag im Rahmen der IRIS 20131 wollen wir anhand konkreter Beispiele unterschiedliche Visualisierungsstrategien vergleichen und systematisieren. Wir ziehen dabei die seit etwa zehn Jahren gültige ISO-Norm zur Beschreibung und Klassifikation von Medientypen bei multimedialen Anwendungen heran (ISO 14915, Teil 3: Auswahl und Kombination relevanter Medien).2 Darin werden die typischen Informationsarten klassifiziert und diesen die entsprechenden Medien zugeordnet. Die Abbildung geeigneter Medien auf unterschiedliche Informationsarten kann dabei als Leitfaden für den Medieneinsatz genutzt werden. Hinzu kommen Empfehlungen für die Kombination unterschiedlicher Medientypen (etwa Bild und Text oder Bild und Film) – einem Grundproblem der Gestaltung multimedialer Anwendungen. Über den engeren Kontext der Rechtsvisualisierung hinaus lassen sich damit auch Fragen der Gestaltung mit Bezug zum multisensorischen Recht aufgreifen.
2.
Systematisierung und Klassifikation visueller Formate ^
Eine Klassifikation, die sich an der Darstellungsform orientiert, kann beispielsweise danach differenzieren, ob es sich um Bilder handelt, die sich durch die Ähnlichkeit mit dem Bezeichneten auszeichnen, oder um logische Bilder, die keine Ähnlichkeit zu realen Gegenständen aufweisen, sowie ob es sich um stehende oder bewegte Bilder handelt.3
Wird das Bezugsobjekt in den Vordergrund gestellt, kann danach unterschieden werden, wofür die Bilder verwendet werden, nämlich beispielsweise für allgemeine Rechtsbegriffe oder für Tatbestandsmerkmale.4 Ein anderer Ansatz kategorisiert nach schematisch-logischer und szenisch-situativer Rechtsvisualisierung, wobei erstere dazu dient, Begriffe in eine Ordnung zu bringen; die szenisch-situative Visualisierung soll hingegen eine Situation, ihre Elemente und Relationen abbilden.5 Weiterhin kann die Funktion von Bildern thematisiert werden (Zeigefunktion, Situierungsfunktion, Konstruktionsfunktion)6 oder nach der Form der Kommunikation unterschieden werden (Bilder, die in der rechtsinternen Kommunikation oder in der Kommunikation über das Recht Verwendung finden).7
Der Hauptanwendungsbereich von Visualisierung liegt nach allgemeiner Meinung in der juristischen Ausbildung, während für die «professionelle Fachkommunikation» die Verwendung von Bildern zunächst von untergeordneter Bedeutung erscheint.8
Um geeignete Bilder für die Ausbildung zu finden, teilen Röhl/Ulbrich9 das in Betracht kommende Material nach der Art der Bilder wie folgt ein: Realistische Bilder, reale Objekte und Requisiten, logische Bilder, Infografiken, konventionalisierte Bildzeichen (Symbole, Icons, Piktogramme), Abbildungen von Texten und bewegte Bilder. Weiter unterscheiden sie nach der Beziehung zwischen dem Bild und dem thematisierten Rechtsstoff (Bilder von Falltatsachen, Bilder von Rechts- oder Normtatsachen, Rechtsnormbilder, Bilder von institutionellen Tatsachen und visualisierte Metaphern für Rechtsbegriffe) und nach den Bildtypen (symbolische oder allegorische Bilder, Klassikerporträts und Autorenbilder, mnemonische Bilder und dekorative Bilder).10
Betont wird vor allem die Bedeutung logischer Bilder: «Die Eignung logischer Bilder für die Rechtskommunikation ist unbestritten.»11 Gleichzeitig haben sich trotz umfangreicher Versuche keine Konventionen dafür herausgebildet.12 Häufig finden sich daher in der Literatur mögliche Verbindungen zur Darstellung im Software Engineering unter Verwendung der Unified Modeling Language UML13 oder zu Arbeiten in der Wirtschaftsinformatik14, da dort Visualisierungen eine große Rolle spielen und sich auch standardisierte Verfahren einschließlich ihrer empirischen Evaluation herausgebildet haben.15 Die nachfolgend vorgestellte Multimedianorm steht ebenfalls im Kontext der Softwareentwicklung.
3.
ISO 14915-3: Klassifikation von Medien und Inhalt ^
- Realitätsbezug / Abbildhaftigkeit eines Mediums: realistische vs. nichtrealistische Medien
- Wahrnehmungskanal: visuell oder auditiv
- Sprachbezug: Medien, die auf natürlichen oder formalen Sprachen beruhen
- Dynamik: statische / unbewegte vs. dynamische / bewegte Medien
Komplementär zur Klassifikation der Medien schlägt die Norm insgesamt zwölf Informationsarten vor:
Kausale Information: Information, die Ursache und Wirkung beschreibt, einschließlich einer Ereignisfolge, die die Kausalität beschreibt (Beispiele: Wärme, die eine Flüssigkeit zum Kochen bringt; Verhalten eines Algorithmus, der zu einem gewünschten Ziel führt). Begriffliche Information: Tatsachen, Meinungen oder Informationen über Dinge, die nicht physischer Natur sind (Beispiele: Einteilende Klassen für Tiere und Pflanzen; Meinungen über Politik). Information über andauernde Aktion: Information, die Bewegungen oder andere Tätigkeiten beschreibt, die als etwas wahrgenommen wird, was über einen Zeitraum hinweg stattfindet (Beispiele: Zubereiten einer Mahlzeit; Führen eines Kraftfahrzeugs). Beschreibende Information: Information, die einen Gegenstand, eine Entität oder ein Mittel beschreibt (Beispiele: Rote Äpfel; Oberflächenbeschaffenheit eines Steins). Information über diskrete Aktion: Information, die Bewegungen oder andere Tätigkeiten beschreibt, die als etwas wahrgenommen wird, was zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindet (Beispiele: Einschalten eines Rechners; Schließen einer Tür). Ereignisinformation: Information über eine Zustandsänderung, Meldung, die das Auftreten einer Aktion anzeigt oder eine wesentliche Änderung in der Umwelt übermittelt (Beispiele: Klingeln des Telefons; eine E-Mail ist angekommen oder wurde abgesandt). Physische Information: Information über konkrete Dinge; Gegenstände, Mittel oder Szenen, die physisch existieren (Beispiele: Stuhl, Tisch, Landschaft). Verfahrensinformation: Information über eine Folge von Aktionen, die organisiert wurden, um ein Ziel oder die Erfüllung einer Aufgabe zu erreichen (Beispiel: Anweisungen zum Aufbau eines Bücherregals aus vorgefertigten Teilen). Verhältnisinformation: Information über eine Verbindung oder Beziehung zwischen Gegenständen oder Mitteln (Beispiele: Sitz und Beine sind Teile eines Stuhls; ein Produkt wird in einer Fabrik hergestellt). Räumliche Information: Information über die räumlichen Merkmale der Welt, wie Maße von Gebäuden oder Wegen, räumliche Verteilung, Lage (Beispiele: Anordnung von Möbeln in einem Raum; Wegbeschreibung zur U-Bahn-Station). Zustandsinformation: Merkmale der Umwelt, von Gegenständen oder Mitteln, die während eines Zeitabschnitts unverändert bleiben (Beispiele: Die Musik wird gespielt; eine Person schläft). Wert: Quantitative Information, die Merkmale eines Gegenstandes beschreibt (Beispiel: Körpergröße einer Person). |
Eine solche «top level-Ontologie» der Informationsarten stellt einen Kompromiss zwischen Handhabbarkeit, Allgemeinheit und aufgabenangemessener Spezifizität der Kategorien dar. Dies führt dazu, dass hierarchische Beziehungen – z.B. räumliche Information, physische Information, Zustandsinformation und Werte als Unterkategorien beschreibender Information – teilweise eingeebnet werden.
4.
Anwendung auf ausgewählte Formen der Rechtsvisualisierung ^
- Dabei gilt es zunächst zu prüfen, welchen Informationsarten im Bereich der Rechtswissenschaft besondere Bedeutung zukommt.
- Im Anschluss wird für diese Informationsarten bestimmt werden, welche die nach der ISO-Norm geeignetsten Medienarten sind.
- Schließlich kann für unterschiedliche Darstellungsformen, wie sie in der Rechtsvisualisierung bisher Verwendung gefunden haben, der Abgleich mit den Empfehlungen aus Schritt 2 erfolgen.
- In der Folge werden wir dann näher auf das nach der ISO-Norm für bestimmte Informationsarten empfohlene Medium nichtrealistisches unbewegtes Bild eingehen. Wir werden zeigen, dass an dieser Stelle die eigentliche, über die allgemein gehaltenen Grundsätze der ISO-Norm hinausgehende und an den spezifischen Anforderungen für juristische Informationsvermittlung ausgerichtete Suche nach dem optimalen Darstellungsmedium einsetzt.
- Exemplarisch zeigen wir verschiedene Ausprägungen des Medientyps nichtrealistisches unbewegtes Bild (hier: Comic / Cartoon bzw. logische Bilder / Diagramme) und gehen kurz auf deren Eignung für die kontextbezogene Vermittlung juristischer Fachinformationen ein.
4.1.
Juristisch relevante Informationsarten ^
- Kausale Informationen, wie z.B. Informationen über Tatbestandsvoraussetzungen und deren Rechtsfolgen
- Begriffliche Informationen, wie z.B. Definitionen von Rechtsbegriffen
- Beschreibende Informationen, wie z.B. die Darstellung juristischer Theorien
- Verfahrensinformationen, wie z.B. das Prozessrecht betreffende Informationen (Instanzenzüge, Gang der Hauptverhandlung etc.), aber auch Informationen zur Klausurtechnik, zum Aufbau eines Gutachtens oder zum Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens
- Verhältnisinformationen, wie z.B. zum Staatsaufbau oder den Verfassungsorganen oder Informationen betreffend vertragliche/dingliche/prozessrechtliche Beziehungen zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner und/oder Dritten
4.2.
Geeignete Medienarten ^
Nach der Empfehlungstabelle zur Zuordnung von Medientypen zu Informationsarten kommen für die vorgenannten ausgewählten Informationsarten folgende Medientypen besonders in Betracht:
Wichtige Informationsarten in der Rechtswissenschaft | Besonders empfohlene Medienarten | Unwahrscheinliche Medienarten |
Kausale Information | Sprache, realistisches und nichtrealistisches unbewegtes und bewegtes Bild, Text, sprachenbasierte Medienart (formal, numerisch) | nichtrealistisches Audio |
Begriffliche Information | nichtrealistisches unbewegtes Bild, Text, sprachenbasierte Medienart (formal, numerisch) | realistisches Audio, realistisches bewegtes Bild |
Beschreibende Information | realistisches unbewegtes Bild, Text | nichtrealistisches bewegtes Bild |
Verfahrensinformation | realistisches und nichtrealistisches Audio | |
Verhältnisinformation | nichtrealistisches unbewegtes Bild, Text | – |
4.3.
Abgleich mit bestehenden Rechtsvisualisierungsformaten ^
Was die Frage betrifft, ob die nach der Tabelle als nicht empfehlenswert bzw. unwahrscheinlich genannten Medien tatsächlich auch in der Praxis seltener für die entsprechenden Informationsarten angewandt werden, ist festzustellen, dass sich ungeachtet der Dominanz auditiver Stoffvermittlung in universitären oder anderen Lernvermittlungssituationen (wie z.B. in Vorlesungen, Übungen, Repetitorien, Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare) tatsächlich nur wenige auditive Medientypen für die Vermittlung juristischer Informationen finden. Im Katalog von Amazon.de18 ist nur ein einziger Verlag ausgewiesen, der Hörbücher für die juristische Ausbildung anbietet, daneben existieren auch eher skurrile Produktionen, wie Hörbücher, in denen der bekannte deutsche Schauspieler Christoph Maria Herbst Gesetzestexte (BGB, StVO) im Original vorliest.
4.4.
Nichtrealistisches unbewegtes Bild als bevorzugte Medienart ^
4.4.1.
Festlegung der Zielgruppe ^
4.4.2.
Festlegung des Detaillierungsgrades ^
4.5.
Beispiele zum Medientyp nichtrealistisches unbewegtes Bild ^
4.5.1.
Beispiel 1: Nichtrealistisches unbewegtes Bild in Form eines Comics ^
Die in Hahn/Mielke/Wolff19 aufgezeigten Visualisierungsformen haben das erbrechtliche Thema des Berliner Testaments zum Gegenstand und enthalten (in den Kategorien der ISO-Norm ausgedrückt) vor allem kausale, begriffliche und Verhältnisinformationen. Der dazu entwickelte Comic ist gemäß den Begriffsbestimmungen der Multimedia-Norm ein nichtrealistisches Medium mit unbewegtem Bild, da die Darstellung vom Benutzer «als nicht wirklichkeitsgetreues Abbild der natürlichen Welt wahrgenommen wird».20 Es handelt sich zudem um ein Medium mit unbewegtem Bild, obwohl Einzelbilder in Folge gezeigt werden, da es sich nach der Norm nur dann um ein Medium mit bewegtem Bild handelt, wenn dies vom Betrachter als «ununterbrochenes Bild» bewertet wird.21 Neben dem bildhaften Anteil tritt in beträchtlichem Maße Text hinzu.22
Abbildung 2: Einheitsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament als Comicstrip, verkleinerte Darstellung nach Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S 398 ff., Abbildungen 3 und 4
Ausgehend von Zielgruppe (Rechtsreferendare) und Detaillierungsgrad (Berliner Testament als typische kautelarjuristische Problemstellung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung) war für die Wahl der Darstellungsmethode Comic dessen Eignung ausschlaggebend, bestimmte Risiken in der Praxis aufzeigen zu können (grds. uneingeschränkte Verwendung des gesamten verschmolzenen Vermögens, Gefahr der Geltendmachung des Pflichtteils etc.). Gerade die chronologischsequenzielle Darstellung erweist sich nach Ansicht der Verfasser als gut geeignet, um juristische Probleme zeitlich und personell verortbar zu machen, was wiederum besonders für vertragsgestaltende Fragestellungen von Bedeutung ist. Gleichzeitig sollen in dem Comic auch Einzel-probleme angesprochen werden, die in ergänzenden Fußnoten nachgelesen werden können.23
4.5.2.
Beispiel 2: Nichtrealistisches unbewegtes Bild in Form eines Cartoons ^
Abbildung 3: Einheits- und Trennungsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament als Cartoon, verkleinerte Darstellung nach Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 401, Abbildung 6
4.5.3.
Beispiel 3: Nichtrealistisches unbewegtes Bild in Form eines logischen Bildes/Diagramms ^
Als drittes Beispiel für ein nichtrealistisches unbewegtes Bild für dasselbe juristische Problem dient eine Abbildung aus dem traditionsreichen Lehrbuch zum Erbrecht von Leipold24. Bei diesem stärker formalisierten logischen Bild stehen einfache grafische Elemente im Vordergrund, während textliche und bildliche Elemente zurücktreten. Im Vergleich zu den beiden vorherigen Darstellungsvarianten sind keinerlei figurative Elemente enthalten. Diese Darstellung dürfte auch nicht mehr ohne weiteres aus sich heraus verständlich sein, sondern ist im Kontext mit dem jeweils vorangestellten Text zu sehen. Hier könnte ein vorrangiger Verwendungszweck sein, anhand der Grafik zu überprüfen, ob der voranstehende Text verstanden wurde.
4.5.4.
Beispiel 4: Nichtrealistisches unbewegtes Bild als bildliche Analogie ^
Anschließend soll eine Darstellungsvariante des Medientyps nichtrealistisches unbewegtes Bild aufgezeigt werden, die nach Ansicht der Verfasser für eine sinnvolle Vermittlung beschreibender Informationen und Verfahrensinformationen geeignet ist. Das Beispiel gibt die sog. Kernbereichslehre des BGH aus dem Scheidungsfolgenrecht wieder. Als weiteres Darstellungsmittel gegenüber den vorherigen Darstellungsformaten kommt die Nutzung visueller Analogien ins Spiel. Durch die Verbindung mit einem bekannten Gegenstandsbereich (hier: Aufbau des Kerngehäuses eines Apfels) soll die Erlern- und Memorierbarkeit des juristischen Inhalts gefördert werden.25
4.5.5.
Beispiel 5: Nichtrealistisches unbewegtes Bild als Mischform zwischen Mengendiagramm und bildlicher Darstellung ^
5.
Fazit ^
Tamara Hahn
Regierungsrätin, Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, DE
tamara.hahn@bmf.bund.de
Bettina Mielke
Vorsitzende Richterin am Landgericht Regensburg, Lehrbeauftragte an der Universität Regensburg
Kumpfmühler Straße 4, 93047 Regensburg, DE
bettina.mielke@lg-r.bayern.de
Christian Wolff
Professor, Institut für Information und Medien, Sprache und Kultur, Lehrstuhl für Medieninformatik
Universität Re-gensburg, 93040 Regensburg, DE
christian.wolff@ur.de, http://mi.ur.de
- 1 Hahn, Mielke, Wolff, Juristische Lehrcomics – Anforderungen und Möglichkeiten. In: Schweighofer/Kummer/ Hötzendorfer (Hrsg.), Abstraktion und Applikation. Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2013, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 393 ff. (2013).
- 2 Vgl. Wolff, Media Design Patterns. In: Eibl/Womser-Hacker/Wolff (Hrsg.), Designing Information Systems: Fest schrift für Jürgen Krause. Schriften zur Informationswissenschaft, Band 43. UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz, S. 209 ff. (2005).
- 3 Röhl, Ulbrich, Recht anschaulich, Visualisierung in der Juristenausbildung, Herbert von Halem Verlag, Köln, S. 53 ff. und S. 65 (2007).
- 4 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 31.
- 5 Holzer, Rechtsvisualisierung quo vadis? Von der schematisch-logischen zur szenisch-situativen Rechtsvisualisierung. In: Schweighofer/Geist/Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik. Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2010, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 549 ff. (2010).
- 6 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 91.
- 7 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 51.
- 8 Holzer, FN 5, S. 549 f., Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 98 treffen dazu widersprüchliche Feststellungen: «Für die professionelle Fachkommunikation werden Bilder dagegen eher die Ausnahme bleiben», aber auch: «Anders ist die Situation wieder im praktischen Rechtsverkehr und in der forensischen Praxis. Bei Gericht haben Bilder schon längst erhebliche Bedeutung, und im praktischen Rechtsverkehr könnten sie alsbald Karriere machen.»
- 9 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 103 f.
- 10 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 104.
- 11 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 139.
- 12 Vgl. Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 148 ff.; siehe auch Mielke, Wolff, Visualisierungsformate im Recht. In: Schweighofer/Liebwald/Augeneder/Menzel (Hrsg.), Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft. Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 8. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2005, Boorberg, Stuttgart et al., S. 623 (2005).
- 13 Mielke, Wolff, FN 12, S. 624 f.; vgl. auch Kahlig, UML für juristische Anwendungen. In: Schweighofer/Geist/ Heindl/Szücs (Hrsg.), Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2008, Boorberg, Stuttgart et al., S. 579 ff. (2008); Reimer, Neue Methoden zur effizienten Ausarbeitung von Vertrags- und Gesetzestexten. In: Schweighofer/Kummer (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts. Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2011, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 449 ff. (2011).
- 14 Fill, A Polysyntactic View on the Encoding of Semantics in Legal Visualizations. In: Schweighofer/Geist/Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik. Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2010, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 587 ff. (2010); Knackstedt, Heddier, Becker, Fachkonzeption rechtskonformer Informationssysteme als Anwendungsgebiet der Rechtsvisualisierung. In: Schweighofer/Kummer (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts. Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2011, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 549 ff. (2011); Knackstedt, Heddier, Herausforderungen der Rechtsvisualisierung aus Perspektive der Wirtschaftsinformatik. In: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Transformation juristischer Sprachen. Tagungsband des 15. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2012, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 355 ff. (2012).
- 15 Vgl.Heddier, Knackstedt, Empirische Evaluation von Rechtsvisualisierungen am Beispiel von Handyverträgen. In: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Abstraktion und Applikation. Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2013, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 413 ff. (2013).
- 16 DIN EN ISO 14915-3-2002, S. 5.
- 17 Vgl. dazu zahlreiche Beiträge im Rahmen der IRIS und oben Fn. 13 ff.
- 18 Die Recherche nach Hörbücher «Jura» und Hörbücher «Rechtswissenschaft» erfolgte auf Amazon.de am 3. Januar 2014.
- 19 Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 398 ff., Abbildungen 3-5.
- 20 ISO DIN EN 14915-3-2002, S. 9. Als Beispiele für nichtrealistische Medien werden Schaubilder, grafische Darstellungen und Zeichentrickfilme genannt (s. o. Abb. 1).
- 21 ISO DIN EN 14915-3-2002, S. 9 f. Letztlich stellt die Norm damit auf das Phänomen der Einzelbildverschmelzung als Grundlage der Bewegtbildwahrnehmung ab.
- 22 Zur Auswahl der hierbei verwendeten Sprache siehe Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 397.
- 23 Die Originalfassung der Comics enthält Fußnoten mit Querverbindungen sowie kautelarjuristischen Lösungsansätzen zu den im Comic selbst nur andeutungsweise angesprochenen Zusatzproblemen. So fragt sich die Tochter am Ende des Comics, warum ihr Vater wohl die Einheitslösung gewählt habe und spricht in diesem Zusammenhang vermutete «steuerliche Gründe» an (vgl. Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 400, Abbildung 5). Eine entsprechende Fußnote hierzu gibt eine kurze steuerrechtliche Einordnung, die aus kautelarjuristischer Sicht ebenfalls relevant ist.
- 24 Leipold, Erbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. 16. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen (2006).
- 25 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die in Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 397 angesprochene Verwendung juristischer Fachsprache in den Sprechblasen des Comics zum Berliner Testament. Dies steht im Kontrast zur üblichen Comicsprache und dürfte zunächst irritierend wirken, kann aber dazu beitragen, dass die vermittelten Informationen im Gedächtnis bleiben.