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Klassifikation von Darstellungsformen in der Rechtsvisualisierung

  • Authors: Tamara Hahn / Bettina Mielke / Christian Wolff
  • Category: Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Tagungsband IRIS 2014
  • Citation: Tamara Hahn / Bettina Mielke / Christian Wolff, Klassifikation von Darstellungsformen in der Rechtsvisualisierung, in: Jusletter IT 20 February 2014
In der einschlägigen Literatur finden sich verschiedene Versuche, Darstellungsformate im Kontext der Rechtsvisualisierung zu kategorisieren. Nach wie vor gibt es aber keine (zumindest weitgehend) anerkannte Empfehlung zur Verwendung bestimmter Visualisierungsformen von Rechtsinformation. Der Beitrag untersucht daher die Frage, ob die Multimedia-Norm DIN EN ISO 14915 ein für die Fragen der Rechtsvisualisierung geeignetes Instrumentarium bietet. Dazu stellen wir zunächst die Einteilung von Medientypen und Informationsarten der ISO-Norm vor und diskutieren diese anschließend anhand konkreter Beispiele aus der Rechtsvisualisierung.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 2. Systematisierung und Klassifikation visueller Formate
  • 3. ISO 14915-3: Klassifikation von Medien und Inhalt
  • 4. Anwendung auf ausgewählte Formen der Rechtsvisualisierung
  • 4.1. Juristisch relevante Informationsarten
  • 4.2. Geeignete Medienarten
  • 4.3. Abgleich mit bestehenden Rechtsvisualisierungsformaten
  • 4.4. Nichtrealistisches unbewegtes Bild als bevorzugte Medienart
  • 4.4.1. Festlegung der Zielgruppe
  • 4.4.2. Festlegung des Detaillierungsgrades
  • 4.5. Beispiele zum Medientyp nichtrealistisches unbewegtes Bild
  • 4.5.1. Beispiel 1: Nichtrealistisches unbewegtes Bild in Form eines Comics
  • 4.5.2. Beispiel 2: Nichtrealistisches unbewegtes Bild in Form eines Cartoons
  • 4.5.3. Beispiel 3: Nichtrealistisches unbewegtes Bild in Form eines logischen Bildes/Diagramms
  • 4.5.4. Beispiel 4: Nichtrealistisches unbewegtes Bild als bildliche Analogie
  • 4.5.5. Beispiel 5: Nichtrealistisches unbewegtes Bild als Mischform zwischen Mengendiagramm und bildlicher Darstellung
  • 5. Fazit

1.

Einführung ^

[1]
Bislang ist in der einschlägigen Literatur eine Vielzahl unterschiedlicher Formate zur Darstellung juristischer Inhalte vorgeschlagen worden. Eine Systematisierung mit Blick auf ihre Eignung zur Vermittlung unterschiedlicher juristischer Inhalte ist neben der stärkeren Etablierung in der Praxis ein Desiderat, das in ähnlicher Weise auch für viele weitere Anwendungsfelder besteht.
[2]

Im Anschluss an einen Beitrag im Rahmen der IRIS 20131 wollen wir anhand konkreter Beispiele unterschiedliche Visualisierungsstrategien vergleichen und systematisieren. Wir ziehen dabei die seit etwa zehn Jahren gültige ISO-Norm zur Beschreibung und Klassifikation von Medientypen bei multimedialen Anwendungen heran (ISO 14915, Teil 3: Auswahl und Kombination relevanter Medien).2 Darin werden die typischen Informationsarten klassifiziert und diesen die entsprechenden Medien zugeordnet. Die Abbildung geeigneter Medien auf unterschiedliche Informationsarten kann dabei als Leitfaden für den Medieneinsatz genutzt werden. Hinzu kommen Empfehlungen für die Kombination unterschiedlicher Medientypen (etwa Bild und Text oder Bild und Film) – einem Grundproblem der Gestaltung multimedialer Anwendungen. Über den engeren Kontext der Rechtsvisualisierung hinaus lassen sich damit auch Fragen der Gestaltung mit Bezug zum multisensorischen Recht aufgreifen.

[3]
Für den folgenden Beitrag sehen wir zwei wesentliche Herausforderungen: Die Anwendbarkeit der Norm für die Rechtswissenschaft und die Eignung der Medienklassifikation für die Systematisierung bisheriger Lösungsansätze für die Rechtsvisualisierung. Zudem werden wir für ausgewählte juristische Probleme unterschiedliche Visualisierungsformate innerhalb des nach der ISO-Norm als nichtrealistisches unbewegtes Bild gekennzeichneten Medientyps vorstellen.

2.

Systematisierung und Klassifikation visueller Formate ^

[4]
Für eine Systematisierung und Klassifikation visueller Formate lassen sich unterschiedliche Kriterien heranziehen, etwa die Darstellungsform, das jeweilige Bezugsobjekt oder der Kommunikationszweck.
[5]

Eine Klassifikation, die sich an der Darstellungsform orientiert, kann beispielsweise danach differenzieren, ob es sich um Bilder handelt, die sich durch die Ähnlichkeit mit dem Bezeichneten auszeichnen, oder um logische Bilder, die keine Ähnlichkeit zu realen Gegenständen aufweisen, sowie ob es sich um stehende oder bewegte Bilder handelt.3

[6]

Wird das Bezugsobjekt in den Vordergrund gestellt, kann danach unterschieden werden, wofür die Bilder verwendet werden, nämlich beispielsweise für allgemeine Rechtsbegriffe oder für Tatbestandsmerkmale.4 Ein anderer Ansatz kategorisiert nach schematisch-logischer und szenisch-situativer Rechtsvisualisierung, wobei erstere dazu dient, Begriffe in eine Ordnung zu bringen; die szenisch-situative Visualisierung soll hingegen eine Situation, ihre Elemente und Relationen abbilden.5 Weiterhin kann die Funktion von Bildern thematisiert werden (Zeigefunktion, Situierungsfunktion, Konstruktionsfunktion)6 oder nach der Form der Kommunikation unterschieden werden (Bilder, die in der rechtsinternen Kommunikation oder in der Kommunikation über das Recht Verwendung finden).7

[7]

Der Hauptanwendungsbereich von Visualisierung liegt nach allgemeiner Meinung in der juristischen Ausbildung, während für die «professionelle Fachkommunikation» die Verwendung von Bildern zunächst von untergeordneter Bedeutung erscheint.8

[8]

Um geeignete Bilder für die Ausbildung zu finden, teilen Röhl/Ulbrich9 das in Betracht kommende Material nach der Art der Bilder wie folgt ein: Realistische Bilder, reale Objekte und Requisiten, logische Bilder, Infografiken, konventionalisierte Bildzeichen (Symbole, Icons, Piktogramme), Abbildungen von Texten und bewegte Bilder. Weiter unterscheiden sie nach der Beziehung zwischen dem Bild und dem thematisierten Rechtsstoff (Bilder von Falltatsachen, Bilder von Rechts- oder Normtatsachen, Rechtsnormbilder, Bilder von institutionellen Tatsachen und visualisierte Metaphern für Rechtsbegriffe) und nach den Bildtypen (symbolische oder allegorische Bilder, Klassikerporträts und Autorenbilder, mnemonische Bilder und dekorative Bilder).10

[9]

Betont wird vor allem die Bedeutung logischer Bilder: «Die Eignung logischer Bilder für die Rechtskommunikation ist unbestritten.»11 Gleichzeitig haben sich trotz umfangreicher Versuche keine Konventionen dafür herausgebildet.12 Häufig finden sich daher in der Literatur mögliche Verbindungen zur Darstellung im Software Engineering unter Verwendung der Unified Modeling Language UML13 oder zu Arbeiten in der Wirtschaftsinformatik14, da dort Visualisierungen eine große Rolle spielen und sich auch standardisierte Verfahren einschließlich ihrer empirischen Evaluation herausgebildet haben.15 Die nachfolgend vorgestellte Multimedianorm steht ebenfalls im Kontext der Softwareentwicklung.

3.

ISO 14915-3: Klassifikation von Medien und Inhalt ^

[10]
Die unabhängig von der Rechtswissenschaft oder der Rechtsvisualisierung entstandene Systematisierung des Medieneinsatzes in der sog. Multimedia-Norm DIN EN ISO 14915 beschreibt unter dem Titel Software-Ergonomie für Multimedia-Benutzungsschnittstellen in drei Teilen Gestaltungsgrundsätze und Rahmenbedingungen multimedialer Anwendungen (Teil 1), Prinzipien der Navigation und Steuerung für Multimedia (Teil 2) sowie in Teil 3 Auswahl und Kombination von Medien. Nachfolgend soll zunächst der dritte Teil erläutert werden, um im Anschluss zu prüfen, inwieweit die Norm geeignet ist, auch für den Gegenstandsbereich der Rechtswissenschaft Hilfestellung bei der Auswahl von Medien, konkreter: geeigneter Visualisierungsformate, zu leisten.
[11]
Die Norm ist im Zuge der Popularisierung multimedialer Inhalte und der mit ihnen auftretenden Gestaltungsfragen seit den späten 1990er Jahren entwickelt und 2002 als internationaler Standard verabschiedet worden. Ihr Zweck ist wie folgt definiert: «Dieser Teil der ISO 14915 gibt Hinweise für die Auswahl, Kombination und Integration von Medien. Der Schwerpunkt liegt hauptsächlich auf Darstellungsaspekten von Multimedia (d.h. auf der Richtung vom System zum Benutzer)».16
[12]
Die Norm bietet eine Klassifikation sowohl einschlägiger Medientypen als auch darzustellender Inhalte an, wobei die Medienarten nach den psychologischen Merkmalen, wie sie der Benutzer wahrnimmt, unterschieden werden und die Informationsarten medienneutral die Informationskategorien beschreiben. Dabei ist die Norm grundsätzlich für beliebige Inhalte anwendbar, also auf keinen bestimmten Gegenstandsbereich eingeschränkt.
[13]
Um Medien klassifizieren zu können, werden folgende Kriterien herangezogen:
  • Realitätsbezug / Abbildhaftigkeit eines Mediums: realistische vs. nichtrealistische Medien
  • Wahrnehmungskanal: visuell oder auditiv
  • Sprachbezug: Medien, die auf natürlichen oder formalen Sprachen beruhen
  • Dynamik: statische / unbewegte vs. dynamische / bewegte Medien
[14]
Mithilfe dieser Kriterien entsteht eine Systematik für die wichtigsten Medien, wie sie in Multimedia-Anwendungen Verwendung finden:

Abbildung 1: Medienklassifikation nach DIN EN ISO 14915-3, Anhang, Bild A-3 S. 35

[15]

Komplementär zur Klassifikation der Medien schlägt die Norm insgesamt zwölf Informationsarten vor:

Kausale Information: Information, die Ursache und Wirkung beschreibt, einschließlich einer Ereignisfolge, die die Kausalität beschreibt (Beispiele: Wärme, die eine Flüssigkeit zum Kochen bringt; Verhalten eines Algorithmus, der zu einem gewünschten Ziel führt).

Begriffliche Information: Tatsachen, Meinungen oder Informationen über Dinge, die nicht physischer Natur sind (Beispiele: Einteilende Klassen für Tiere und Pflanzen; Meinungen über Politik).

Information über andauernde Aktion: Information, die Bewegungen oder andere Tätigkeiten beschreibt, die als etwas wahrgenommen wird, was über einen Zeitraum hinweg stattfindet (Beispiele: Zubereiten einer Mahlzeit; Führen eines Kraftfahrzeugs).

Beschreibende Information: Information, die einen Gegenstand, eine Entität oder ein Mittel beschreibt (Beispiele: Rote Äpfel; Oberflächenbeschaffenheit eines Steins).

Information über diskrete Aktion: Information, die Bewegungen oder andere Tätigkeiten beschreibt, die als etwas wahrgenommen wird, was zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindet (Beispiele: Einschalten eines Rechners; Schließen einer Tür).

Ereignisinformation: Information über eine Zustandsänderung, Meldung, die das Auftreten einer Aktion anzeigt oder eine wesentliche Änderung in der Umwelt übermittelt (Beispiele: Klingeln des Telefons; eine E-Mail ist angekommen oder wurde abgesandt).

Physische Information: Information über konkrete Dinge; Gegenstände, Mittel oder Szenen, die physisch existieren (Beispiele: Stuhl, Tisch, Landschaft).

Verfahrensinformation: Information über eine Folge von Aktionen, die organisiert wurden, um ein Ziel oder die Erfüllung einer Aufgabe zu erreichen (Beispiel: Anweisungen zum Aufbau eines Bücherregals aus vorgefertigten Teilen).

Verhältnisinformation: Information über eine Verbindung oder Beziehung zwischen Gegenständen oder Mitteln (Beispiele: Sitz und Beine sind Teile eines Stuhls; ein Produkt wird in einer Fabrik hergestellt).

Räumliche Information: Information über die räumlichen Merkmale der Welt, wie Maße von Gebäuden oder Wegen, räumliche Verteilung, Lage (Beispiele: Anordnung von Möbeln in einem Raum; Wegbeschreibung zur U-Bahn-Station).

Zustandsinformation: Merkmale der Umwelt, von Gegenständen oder Mitteln, die während eines Zeitabschnitts unverändert bleiben (Beispiele: Die Musik wird gespielt; eine Person schläft).

Wert: Quantitative Information, die Merkmale eines Gegenstandes beschreibt (Beispiel: Körpergröße einer Person).

Tabelle 1: Definitionen der Informationsarten, zusammengefasst nach DIN EN ISO 14915-3-2002, S. 7 ff.
[16]

Eine solche «top level-Ontologie» der Informationsarten stellt einen Kompromiss zwischen Handhabbarkeit, Allgemeinheit und aufgabenangemessener Spezifizität der Kategorien dar. Dies führt dazu, dass hierarchische Beziehungen – z.B. räumliche Information, physische Information, Zustandsinformation und Werte als Unterkategorien beschreibender Information – teilweise eingeebnet werden.

4.

Anwendung auf ausgewählte Formen der Rechtsvisualisierung ^

[17]
Im Folgenden betrachten wir die Anwendbarkeit der ISO-Norm für die Rechtsvisualisierung:
  1. Dabei gilt es zunächst zu prüfen, welchen Informationsarten im Bereich der Rechtswissenschaft besondere Bedeutung zukommt.
  2. Im Anschluss wird für diese Informationsarten bestimmt werden, welche die nach der ISO-Norm geeignetsten Medienarten sind.
  3. Schließlich kann für unterschiedliche Darstellungsformen, wie sie in der Rechtsvisualisierung bisher Verwendung gefunden haben, der Abgleich mit den Empfehlungen aus Schritt 2 erfolgen.
  4. In der Folge werden wir dann näher auf das nach der ISO-Norm für bestimmte Informationsarten empfohlene Medium nichtrealistisches unbewegtes Bild eingehen. Wir werden zeigen, dass an dieser Stelle die eigentliche, über die allgemein gehaltenen Grundsätze der ISO-Norm hinausgehende und an den spezifischen Anforderungen für juristische Informationsvermittlung ausgerichtete Suche nach dem optimalen Darstellungsmedium einsetzt.
  5. Exemplarisch zeigen wir verschiedene Ausprägungen des Medientyps nichtrealistisches unbewegtes Bild (hier: Comic / Cartoon bzw. logische Bilder / Diagramme) und gehen kurz auf deren Eignung für die kontextbezogene Vermittlung juristischer Fachinformationen ein.

4.1.

Juristisch relevante Informationsarten ^

[18]
Während in der Lebenswirklichkeit, also in den Sachverhalten, auf die das Recht angewendet wird, grundsätzlich alle Informationsarten vorkommen können, liegt bei den juristischen Informationen im engeren Sinn der Schwerpunkt vor allem auf den folgenden Informationsarten:
  • Kausale Informationen, wie z.B. Informationen über Tatbestandsvoraussetzungen und deren Rechtsfolgen
  • Begriffliche Informationen, wie z.B. Definitionen von Rechtsbegriffen
  • Beschreibende Informationen, wie z.B. die Darstellung juristischer Theorien
  • Verfahrensinformationen, wie z.B. das Prozessrecht betreffende Informationen (Instanzenzüge, Gang der Hauptverhandlung etc.), aber auch Informationen zur Klausurtechnik, zum Aufbau eines Gutachtens oder zum Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens
  • Verhältnisinformationen, wie z.B. zum Staatsaufbau oder den Verfassungsorganen oder Informationen betreffend vertragliche/dingliche/prozessrechtliche Beziehungen zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner und/oder Dritten
[19]
Im Vergleich zu diesen Informationsarten spielen Informationen über Aktionen (andauernd, diskret), Ereignisse (im Sinne der oben beschriebenen Informationsart) oder bestimmte beschreibende Informationen (physische, räumliche, wertbezogene Informationen und Zustandsinformationen) eine eher untergeordnete Rolle.

4.2.

Geeignete Medienarten ^

[20]

Nach der Empfehlungstabelle zur Zuordnung von Medientypen zu Informationsarten kommen für die vorgenannten ausgewählten Informationsarten folgende Medientypen besonders in Betracht:

Wichtige Informationsarten in der Rechtswissenschaft Besonders empfohlene Medienarten Unwahrscheinliche Medienarten
Kausale Information Sprache, realistisches und nichtrealistisches unbewegtes und bewegtes Bild, Text, sprachenbasierte Medienart (formal, numerisch) nichtrealistisches Audio
Begriffliche Information nichtrealistisches unbewegtes Bild, Text, sprachenbasierte Medienart (formal, numerisch) realistisches Audio, realistisches bewegtes Bild
Beschreibende Information realistisches unbewegtes Bild, Text nichtrealistisches bewegtes Bild
Verfahrensinformation realistisches und nichtrealistisches Audio  
Verhältnisinformation nichtrealistisches unbewegtes Bild, Text
Tabelle 2: Für bestimmte Informationsarten besonders empfohlene bzw. unwahrscheinliche Kombinationen von Medienarten nach DIN EN ISO 14915-3-2002, S. 16 f.

4.3.

Abgleich mit bestehenden Rechtsvisualisierungsformaten ^

[21]
Die Ermittlung besonders empfohlener Medientypen für die in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorherrschenden Informationsarten lässt sich dazu nutzen, um einerseits bisherige Ansätze zur Rechtsvisualisierung auf Übereinstimmung mit dieser Einordnung zu prüfen. Andererseits kann die Auswahl als eine Ausgangsbasis und ein (zunächst noch recht grobkörniger) Leitfaden zur Entwicklung neuer Visualisierungen juristischer Fachinformationen genutzt werden.
[22]
Unschwer kann man feststellen, dass bisherige Ansätze zur Rechtsvisualisierung im Einklang mit den Empfehlungen einen Schwerpunkt im Bereich des nichtrealistischen unbewegten Bilds haben.17
[23]

Was die Frage betrifft, ob die nach der Tabelle als nicht empfehlenswert bzw. unwahrscheinlich genannten Medien tatsächlich auch in der Praxis seltener für die entsprechenden Informationsarten angewandt werden, ist festzustellen, dass sich ungeachtet der Dominanz auditiver Stoffvermittlung in universitären oder anderen Lernvermittlungssituationen (wie z.B. in Vorlesungen, Übungen, Repetitorien, Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare) tatsächlich nur wenige auditive Medientypen für die Vermittlung juristischer Informationen finden. Im Katalog von Amazon.de18 ist nur ein einziger Verlag ausgewiesen, der Hörbücher für die juristische Ausbildung anbietet, daneben existieren auch eher skurrile Produktionen, wie Hörbücher, in denen der bekannte deutsche Schauspieler Christoph Maria Herbst Gesetzestexte (BGB, StVO) im Original vorliest.

[24]
Es zeigt sich, dass die tabellarische Einordnung als Ausgangsbasis grundsätzlich geeignet ist. Zugleich wird aber deutlich, dass das Auffinden des konkret geeigneten Mediums zur Vermittlung juristischer Fachinformationen weiterer, hierauf aufbauender fachspezifischer Kriterien bedarf.

4.4.

Nichtrealistisches unbewegtes Bild als bevorzugte Medienart ^

[25]
Die vorgenannte Schlussfolgerung soll ausgehend vom Beispiel des Medientyps nichtrealistisches unbewegtes Bild erläutert werden, das nach der ISO-Norm (neben dem selbstverständlich stets geeigneten Medium Text) ein für kausale Informationen, Begriffs- und Verhältnisinformationen gleichermaßen besonders empfehlenswertes Medium darstellt.
[26]
Ein solches nichtrealistisches unbewegtes Bild kann verschiedene Ausprägungen aufweisen. Welche konkrete Darstellungsform des Oberbegriffes nichtrealistisches unbewegtes Bild im Ergebnis gewählt wird und warum, hängt wiederum von weiteren Kriterien ab. Diese können sinnvollerweise nur unter Beachtung der Merkmale der darzustellenden Fachdisziplin einschließlich deren Ausbildungs- und Ausübungsbesonderheiten entwickelt werden. Hierzu sagt die Kategorisierung nach der ISO-Norm nichts aus und kann es angesichts des universellen Geltungsanspruchs auch nicht, da an dieser Stelle vor allem die konkrete juristische Information sowie insbesondere die Zielgruppe (Abschnitt 4.4.1) und der erforderliche Detaillierungsgrad (Abschnitt 4.4.2) für die Informationsvermittlung relevant werden.

4.4.1.

Festlegung der Zielgruppe ^

[27]
Mit der Festlegung der Zielgruppe ist stark vereinfacht ausgedrückt eine Einteilung nach dem Ausbildungsgrad der Adressaten gemeint (Jurastudenten, Rechtsreferendare, Volljuristen nach dem deutschen Ausbildungsmodell). Diese Einteilung ist jedoch nur die Ausgangsbasis der Zielgruppenbestimmung und muss gegebenenfalls weiter ergänzt werden. Allgemein gilt hierbei: Je spezifischer die zu vermittelnde rechtliche Information, desto konkreter muss auch die Zielgruppenbestimmung vorgenommen werden. Insbesondere sind hierbei Tätigkeitsfelder und Spezialisierungsgrade zu beachten, da sich danach die Perspektive z.B. im Sinne einer praktischen Verwendbarkeit der zu vermittelnden Information richten wird.

4.4.2.

Festlegung des Detaillierungsgrades ^

[28]
Was den Detaillierungsgrad der Darstellung betrifft, so richtet sich dieser vor allem nach der Verwendung der Information innerhalb der konkreten Zielgruppe. Hinsichtlich einer Legaldefinition als begriffliche Information i.S.d. Einordnung nach DIN EN ISO 14915-3-2002, S. 7 ff. wäre in einem nichtrealistischen unbewegten Bild für die Zielgruppe «Jurastudenten» jedes einzelne Tatbestandsmerkmal detailliert darzustellen, wohingegen dies (beispielsweise zugunsten einer stärker hervorgehobenen Darstellung des Gesamtzusammenhanges) für die Zielgruppe Rechtsreferendare dann wenig sinnvoll erscheint, wenn ihnen – wie in vielen deutschen Bundesländern – für die Klausurbearbeitung entsprechende Kommentare als Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Wichtig ist auch, in welchem Zusammenhang die visualisierten Informationen benötigt werden. Beispielsweise sind kautelarjuristische Fragestellungen gerade auf das Erkennen von potenziellen Problemen in der Praxis gerichtet (z.B. «welche Auswirkungen auf die im Sachverhalt geschilderten Personen kann es haben, wenn ich XY als Alleinerben einsetze / Z enterbe / Verfügungsbeschränkungen anordne?» oder «Wie kann ich potenziellen, nicht erwünschten Auswirkungen durch entsprechende Vertragsgestaltungen entgegenwirken bzw. diese minimieren?»), dem auch in der Darstellung Rechnung getragen werden sollte.

4.5.

Beispiele zum Medientyp nichtrealistisches unbewegtes Bild ^

[29]
Im Folgenden finden sich Beispiele für juristische Informationsvermittlung durch verschiedene Darstellungsarten des Medientyps nichtrealistisches unbewegtes Bild sowie eine kurze Erörterung der Gründe für deren Auswahl.

4.5.1.

Beispiel 1: Nichtrealistisches unbewegtes Bild in Form eines Comics ^

[30]
Zu vermittelnde juristische Information: Ehegattentestament (hier: Einheitslösung)
[31]
Verwendungszweck: Kautelarklausur
[32]
Zielgruppe: Rechtsreferendare
[33]

Die in Hahn/Mielke/Wolff19 aufgezeigten Visualisierungsformen haben das erbrechtliche Thema des Berliner Testaments zum Gegenstand und enthalten (in den Kategorien der ISO-Norm ausgedrückt) vor allem kausale, begriffliche und Verhältnisinformationen. Der dazu entwickelte Comic ist gemäß den Begriffsbestimmungen der Multimedia-Norm ein nichtrealistisches Medium mit unbewegtem Bild, da die Darstellung vom Benutzer «als nicht wirklichkeitsgetreues Abbild der natürlichen Welt wahrgenommen wird».20 Es handelt sich zudem um ein Medium mit unbewegtem Bild, obwohl Einzelbilder in Folge gezeigt werden, da es sich nach der Norm nur dann um ein Medium mit bewegtem Bild handelt, wenn dies vom Betrachter als «ununterbrochenes Bild» bewertet wird.21 Neben dem bildhaften Anteil tritt in beträchtlichem Maße Text hinzu.22

Abbildung 2: Einheitsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament als Comicstrip, verkleinerte Darstellung nach Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S 398 ff., Abbildungen 3 und 4

[34]

Ausgehend von Zielgruppe (Rechtsreferendare) und Detaillierungsgrad (Berliner Testament als typische kautelarjuristische Problemstellung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung) war für die Wahl der Darstellungsmethode Comic dessen Eignung ausschlaggebend, bestimmte Risiken in der Praxis aufzeigen zu können (grds. uneingeschränkte Verwendung des gesamten verschmolzenen Vermögens, Gefahr der Geltendmachung des Pflichtteils etc.). Gerade die chronologischsequenzielle Darstellung erweist sich nach Ansicht der Verfasser als gut geeignet, um juristische Probleme zeitlich und personell verortbar zu machen, was wiederum besonders für vertragsgestaltende Fragestellungen von Bedeutung ist. Gleichzeitig sollen in dem Comic auch Einzel-probleme angesprochen werden, die in ergänzenden Fußnoten nachgelesen werden können.23

4.5.2.

Beispiel 2: Nichtrealistisches unbewegtes Bild in Form eines Cartoons ^

[35]
Zu vermittelnde juristische Information: Ehegattentestament (hier: Einheits- und Trennungslösung)
[36]
Verwendungszweck: Erste Einordnung; Aufzeigen der Unterschiede zwischen Einheits- und Trennungslösung
[37]
Zielgruppe: Jurastudenten

Abbildung 3: Einheits- und Trennungsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament als Cartoon, verkleinerte Darstellung nach Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 401, Abbildung 6

[38]
Die in Abbildung 3 dargestellte eher symbolhafte Darstellung desselben Problems wurde für einen ersten Überblick konzipiert und dient v.a. einer schnellen Einordnung unter Herausstellung der Unterschiede beider Testamentsgestaltungsvarianten. Rechtsfolgen können klar erkannt werden (insbesondere auch durch den Einsatz von Farben, die bereits durch eine entsprechende Verwendung in den Überschriften Rückschlüsse erlauben).
[39]
Nach einem ersten Überblick kann der Adressat das derart verinnerlichte Schema sodann mit weitergehenden Informationen (beispielsweise aus gängigen Lehrbüchern und Kommentaren) füllen. Hierdurch soll dem Verwender das Erlernen von Detailinformationen erleichtert werden.

4.5.3.

Beispiel 3: Nichtrealistisches unbewegtes Bild in Form eines logischen Bildes/Diagramms ^

[40]
Zu vermittelnde juristische Information: Ehegattentestament (hier: Einheits- und Trennungslösung)
[41]
Verwendungszweck: Aufzeigen der Unterschiede zwischen Einheits- und Trennungslösung
[42]
Zielgruppe: Jurastudenten
[43]

Als drittes Beispiel für ein nichtrealistisches unbewegtes Bild für dasselbe juristische Problem dient eine Abbildung aus dem traditionsreichen Lehrbuch zum Erbrecht von Leipold24. Bei diesem stärker formalisierten logischen Bild stehen einfache grafische Elemente im Vordergrund, während textliche und bildliche Elemente zurücktreten. Im Vergleich zu den beiden vorherigen Darstellungsvarianten sind keinerlei figurative Elemente enthalten. Diese Darstellung dürfte auch nicht mehr ohne weiteres aus sich heraus verständlich sein, sondern ist im Kontext mit dem jeweils vorangestellten Text zu sehen. Hier könnte ein vorrangiger Verwendungszweck sein, anhand der Grafik zu überprüfen, ob der voranstehende Text verstanden wurde.

Abbildung 4: Trennungs- und Einheitsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament als logische Bilder in Leipold, FN 24, S. 167 f., Rdnr. 462 f.

4.5.4.

Beispiel 4: Nichtrealistisches unbewegtes Bild als bildliche Analogie ^

[44]
Zu vermittelnde juristische Information: Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
[45]
Verwendungszweck: Kenntnis eines höchstgerichtlichen Bewertungsmodells
[46]
Zielgruppe: Jurastudenten im höheren Semester
[47]

Anschließend soll eine Darstellungsvariante des Medientyps nichtrealistisches unbewegtes Bild aufgezeigt werden, die nach Ansicht der Verfasser für eine sinnvolle Vermittlung beschreibender Informationen und Verfahrensinformationen geeignet ist. Das Beispiel gibt die sog. Kernbereichslehre des BGH aus dem Scheidungsfolgenrecht wieder. Als weiteres Darstellungsmittel gegenüber den vorherigen Darstellungsformaten kommt die Nutzung visueller Analogien ins Spiel. Durch die Verbindung mit einem bekannten Gegenstandsbereich (hier: Aufbau des Kerngehäuses eines Apfels) soll die Erlern- und Memorierbarkeit des juristischen Inhalts gefördert werden.25

Abbildung 5: Kernbereichslehre des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als bildliche Analogie

4.5.5.

Beispiel 5: Nichtrealistisches unbewegtes Bild als Mischform zwischen Mengendiagramm und bildlicher Darstellung ^

[48]
Zu vermittelnde juristische Information: Gültigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
[49]
Verwendungszweck: Vermittlung zivilrechtlicher Grundkenntnisse im Bereich des Vertragsrechts
[50]
Zielgruppe: Jurastudenten
[51]
Das letzte Beispiel soll die Vielfalt gestalterischer Binnendifferenzierungen für nichtrealistische unbewegte Bilder noch einmal verdeutlichen: In der linken Hälfte von Abbildung 6 dient die abbildhafte Darstellung des blauen Kugelschreibers («blue pencil») mnemotechnischen Zwecken – der Leser wird sich leichter an den blue-pencil-Test und seine Bedeutung für die AGB-Kontrolle erinnern. In der rechten Hälfte lässt sich die Visualisierung als Mischung zwischen Abbildung – man sieht zwei übereinanderliegende Vertragsdokumente – und einem logischen Bild – visuelle Darstellung der Schnittmenge übereinstimmender AGB-Klauseln in beiden Verträgen ähnlich einem Venn-Diagramm – deuten.

Abbildung 6: Strukturierte Text-Bild-Kombination zur Erläuterung der Vorgehensweise bei der Prüfung der Gültigkeit von Klauseln in AGB

5.

Fazit ^

[52]
Die ISO-Norm ist für eine grobe Kategorisierung grundsätzlich geeignet. Wie gezeigt wurde, bedarf es aufgrund deren allgemeiner Ausrichtung jedoch eines weiteren Schrittes, um die für die Vermittlung juristischer Fachinformationen geeigneten Medien (z.B. nichtrealistisches unbewegtes Bild) und dessen konkrete Ausgestaltungsform (z.B. Comic, Cartoon, logisches Bild) bestimmen zu können.
[53]
Diesem zweiten Schritt wiederum müssen Vorüberlegungen (detaillierte inhaltliche und systematische Auseinandersetzung mit der zu vermittelnden juristischen Fachinformation, genaue Bestimmung der Zielgruppe, Festlegung des Verwendungszwecks unter Berücksichtigung von Klausurtypen, lernpsychologische Erkenntnissen etc.) vorangehen, um eine Darstellungsmethode zu entwickeln, die für den Adressaten einen signifikanten Mehrwert im Vergleich zu der (für jedes juristische Problem möglichen und auch nach der ISO-Norm stets geeigneten) textlichen Darstellung besitzt.
[54]
Um dieses Ziel erreichen zu können, muss sich die Rechtsvisualisierung ihrer Grenzen bewusst sein und darf insbesondere nicht den Anspruch haben, das auch nach DIN EN ISO 14915-3-2002, S. 16 f stets geeignete Darstellungsmedium Text grundsätzlich ersetzen zu wollen. In vielen Fällen wird dies bedeuten, dass Visualisierungen lediglich ergänzend neben die textliche Informationsvermittlung treten. Durch eine solche gegenseitige Ergänzung der Medientypen wird im Ergebnis – nicht zuletzt wegen des gezielten Ansprechens verschiedener Sinne – eine gut erinnerbare Auseinandersetzung mit den juristischen Informationen gewährleistet.

 

Tamara Hahn

Regierungsrätin, Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, DE
tamara.hahn@bmf.bund.de

 

Bettina Mielke

Vorsitzende Richterin am Landgericht Regensburg, Lehrbeauftragte an der Universität Regensburg
Kumpfmühler Straße 4, 93047 Regensburg, DE
bettina.mielke@lg-r.bayern.de

 

Christian Wolff

Professor, Institut für Information und Medien, Sprache und Kultur, Lehrstuhl für Medieninformatik
Universität Re-gensburg, 93040 Regensburg, DE
christian.wolff@ur.de, http://mi.ur.de

 


  1. 1 Hahn, Mielke, Wolff, Juristische Lehrcomics – Anforderungen und Möglichkeiten. In: Schweighofer/Kummer/ Hötzendorfer (Hrsg.), Abstraktion und Applikation. Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2013, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 393 ff. (2013).
  2. 2 Vgl. Wolff, Media Design Patterns. In: Eibl/Womser-Hacker/Wolff (Hrsg.), Designing Information Systems: Fest schrift für Jürgen Krause. Schriften zur Informationswissenschaft, Band 43. UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz, S. 209 ff. (2005).
  3. 3 Röhl, Ulbrich, Recht anschaulich, Visualisierung in der Juristenausbildung, Herbert von Halem Verlag, Köln, S. 53 ff. und S. 65 (2007).
  4. 4 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 31.
  5. 5 Holzer, Rechtsvisualisierung quo vadis? Von der schematisch-logischen zur szenisch-situativen Rechtsvisualisierung. In: Schweighofer/Geist/Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik. Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2010, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 549 ff. (2010).
  6. 6 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 91.
  7. 7 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 51.
  8. 8 Holzer, FN 5, S. 549 f., Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 98 treffen dazu widersprüchliche Feststellungen: «Für die professionelle Fachkommunikation werden Bilder dagegen eher die Ausnahme bleiben», aber auch: «Anders ist die Situation wieder im praktischen Rechtsverkehr und in der forensischen Praxis. Bei Gericht haben Bilder schon längst erhebliche Bedeutung, und im praktischen Rechtsverkehr könnten sie alsbald Karriere machen.»
  9. 9 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 103 f.
  10. 10 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 104.
  11. 11 Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 139.
  12. 12 Vgl. Röhl, Ulbrich, FN 3, S. 148 ff.; siehe auch Mielke, Wolff, Visualisierungsformate im Recht. In: Schweighofer/Liebwald/Augeneder/Menzel (Hrsg.), Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft. Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 8. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2005, Boorberg, Stuttgart et al., S. 623 (2005).
  13. 13 Mielke, Wolff, FN 12, S. 624 f.; vgl. auch Kahlig, UML für juristische Anwendungen. In: Schweighofer/Geist/ Heindl/Szücs (Hrsg.), Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2008, Boorberg, Stuttgart et al., S. 579 ff. (2008); Reimer, Neue Methoden zur effizienten Ausarbeitung von Vertrags- und Gesetzestexten. In: Schweighofer/Kummer (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts. Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2011, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 449 ff. (2011).
  14. 14 Fill, A Polysyntactic View on the Encoding of Semantics in Legal Visualizations. In: Schweighofer/Geist/Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik. Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2010, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 587 ff. (2010); Knackstedt, Heddier, Becker, Fachkonzeption rechtskonformer Informationssysteme als Anwendungsgebiet der Rechtsvisualisierung. In: Schweighofer/Kummer (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts. Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2011, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 549 ff. (2011); Knackstedt, Heddier, Herausforderungen der Rechtsvisualisierung aus Perspektive der Wirtschaftsinformatik. In: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Transformation juristischer Sprachen. Tagungsband des 15. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2012, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 355 ff. (2012).
  15. 15 Vgl.Heddier, Knackstedt, Empirische Evaluation von Rechtsvisualisierungen am Beispiel von Handyverträgen. In: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Abstraktion und Applikation. Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2013, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien, S. 413 ff. (2013).
  16. 16 DIN EN ISO 14915-3-2002, S. 5.
  17. 17 Vgl. dazu zahlreiche Beiträge im Rahmen der IRIS und oben Fn. 13 ff.
  18. 18 Die Recherche nach Hörbücher «Jura» und Hörbücher «Rechtswissenschaft» erfolgte auf Amazon.de am 3. Januar 2014.
  19. 19 Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 398 ff., Abbildungen 3-5.
  20. 20 ISO DIN EN 14915-3-2002, S. 9. Als Beispiele für nichtrealistische Medien werden Schaubilder, grafische Darstellungen und Zeichentrickfilme genannt (s. o. Abb. 1).
  21. 21 ISO DIN EN 14915-3-2002, S. 9 f. Letztlich stellt die Norm damit auf das Phänomen der Einzelbildverschmelzung als Grundlage der Bewegtbildwahrnehmung ab.
  22. 22 Zur Auswahl der hierbei verwendeten Sprache siehe Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 397.
  23. 23 Die Originalfassung der Comics enthält Fußnoten mit Querverbindungen sowie kautelarjuristischen Lösungsansätzen zu den im Comic selbst nur andeutungsweise angesprochenen Zusatzproblemen. So fragt sich die Tochter am Ende des Comics, warum ihr Vater wohl die Einheitslösung gewählt habe und spricht in diesem Zusammenhang vermutete «steuerliche Gründe» an (vgl. Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 400, Abbildung 5). Eine entsprechende Fußnote hierzu gibt eine kurze steuerrechtliche Einordnung, die aus kautelarjuristischer Sicht ebenfalls relevant ist.
  24. 24 Leipold, Erbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. 16. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen (2006).
  25. 25 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die in Hahn, Mielke, Wolff, FN 1, S. 397 angesprochene Verwendung juristischer Fachsprache in den Sprechblasen des Comics zum Berliner Testament. Dies steht im Kontrast zur üblichen Comicsprache und dürfte zunächst irritierend wirken, kann aber dazu beitragen, dass die vermittelten Informationen im Gedächtnis bleiben.