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Kinder finden das Gesetz: Transparentes Recht für Kinder – Child-friendly Justice dank Visualisierung

  • Author: Caroline Walser Kessel
  • Category: Articles
  • Region: Switzerland
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Tagungsband IRIS 2014
  • Citation: Caroline Walser Kessel, Kinder finden das Gesetz: Transparentes Recht für Kinder – Child-friendly Justice dank Visualisierung, in: Jusletter IT 20 February 2014
Kinder und Jugendliche sind heute immer stärker vom Recht ganz persönlich betroffen. Kindesschutzmassnahmen und Jugendstrafverfahren, Anhörung und Teilnahme am Scheidungsprozess der Eltern sowie Betroffenheit in Verwaltungs- und Schulverfahren sind die häufigsten juristischen Schauplätze der Kinder. Dabei wissen sie oft gar nicht, welche ihre Rolle ist und welche Tragweite dies für sie hat. Es fehlt ihnen an praktischer Kenntnis über das Recht, dem sie unterworfen sind, obwohl sie nachweislich die allgemeinen Fairness- und Gerechtigkeitsprinzipien verinnerlicht haben. Anderseits haben Behörden, Gerichte, Anwältinnen und Anwälte oft Mühe, mit der jungen «Klientschaft» umzugehen und die richtige Sprache zu finden, um sich verständlich zu machen. Das schweizerische Programm «Child-friendly Justice 2020», durchgeführt von «Kinderanwaltschaft Schweiz», und unterstützt von Bund, Kantonen und namhaften Stiftungen, baut auf den Leitlinien des Europarats für eine kindergerechte Justiz auf. Dabei steht Transparenz im Vordergrund. An Kinder und Jugendliche wird zukünftig, vor allem mit Anwendung von visuellem Recht, die Kinderrechte vermittelt. Dank «eJustice» und Rechtsvisualisierung.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 1.1. Ziele des Projekts
  • 1.2. Ausgangslage
  • 1.2.1. Übereinkommen über die Rechte des Kindes
  • 1.2.2. Die Beziehung der Kinder zum Recht im Allgemeinen
  • 1.3. Aktuelle gesetzliche Situation bezüglich Kinder in der Schweiz – Ein Überblick
  • 1.4. Informationsstand der Kinder
  • 2. Wie soll das Recht für Kinder transparent werden
  • 2.1. Transparentes Recht durch das Projekt
  • 2.2. Vermittlung der Rechtsinhalte an Kinder und Jugendliche mittels Rechtsvisualisierung und multisensorischem Recht
  • 3. Von der Transparenz zur Akzeptanz
  • 3.1. Interdisziplinarität und
  • 3.2. Bessere Akzeptanz durch Visualisierung
  • 4. Schlussfolgerungen und Ausblick
  • 5. Literatur

1.

Einführung ^

1.1.

Ziele des Projekts ^

[1]

Das Projekt «Child-friendly Justice 2020» hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt. Es geht primär um die grundsätzliche Stärkung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen in allen Lebensbereichen.1 Durch das Projekt sollen Kinder und Jugendliche aber auch die Kompetenzen erhalten, sich im Bereich Recht und Justiz selber zu schützen, zu informieren und zu handeln, denn Kinder sind die verletzlichsten Glieder unserer Gesellschaft. Sie sind von der Rechtsordnung betroffen, haben aber nur unzureichende Kenntnis darüber. Dennoch greift das Recht zum Teil sehr stark in ihr Leben ein.

1.2.

Ausgangslage ^

1.2.1.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes ^

[2]

Die Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Sie trat am 2. September 1990 in Kraft. Inzwischen haben sie alle Staaten der Welt – mit Ausnahme der USA und Somalia – ratifiziert. In der Schweiz wurde die Kinderrechtskonvention am 24. Februar 1997 mit fünf Vorbehalten ratifiziert und trat am 26. März 1997 in Kraft. Einzelne dieser Vorbehalte wurden inzwischen zurückgezogen. Die Schweiz hat das 1. Fakultativprotokoll im Jahr 2000 ratifiziert und das zweite Fakultativprotokoll im Jahr 2006.2

[3]
Der Europarat hat am 15. Februar 2012 seine Strategie für Kinderrechte 2012 bis 2015 mit vier Schwerpunkten verabschiedet:
  • Kinderfreundlicher Service Publique (in den Bereichen Justiz, Gesundheit und Sozialdienste);
  • Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Kinder (unter Einschluss der sexuellen Gewalt, Kinderhandel, Körperstrafe und Gewalt an Schulen);
  • Rechte von Kindern in vulnerablen Situationen gewährleisten (z.B. Kinder mit Behinderungen, Kinder in Haft, Fremdplatzierte Kinder, Migranten- oder Roma-Kinder);
  • Partizipation von Kindern fördern.3
[4]
Auch das Ministerkomitee und der Ministerrat des Europarats haben 2012 die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über die Partizipation von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verabschiedet. Sie vervollständigen die geltenden europäischen und internationalen Instrumente zum Kinderrechtsschutz und sind Teil des Programms des Europarats «Ein Europa für und mit Kindern bauen» (Building a Europe for and with Children).4
[5]
Die Situation der Schweiz wird vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte SKMR wie folgt kommentiert: «Die Schweiz muss die Kompetenzen der Fachleute in diesem Bereich ausbauen. Die jüngste Bilanz der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) «Kindern zuhören» hebt die Notwendigkeit hervor, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Verfahrensbeteiligung und -vertretung von Kindern sicherzustellen und die Gesprächsführung mit Kindern dank entsprechenden Aus- und Weiterbildungsangeboten zu verbessern.»5

1.2.2.

Die Beziehung der Kinder zum Recht im Allgemeinen ^

[6]

Kinder sind vom Recht betroffen, weil es auch für sie gilt. Sie sind rechtsfähig.6 Ihre Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.7 Sie haben aber nur vage bis gar keine Kenntnisse über das Recht, obwohl sie ab einem relativ frühen Alter bereits meist über einen ausgeprägten Fairness- und Gerechtigkeitssinn verfügen. Dies wurde in der Studie «Fair Play» in den Jahren 2002 bis 2007 in Zürich (Schweiz) eingehend untersucht.8 Das Detailwissen über allfällige Rechtsfolgen fehlt jedoch weitgehend. Die Rolle der Kinder im Rechtsalltag ist bisher allgemein eine mehrheitlich passive gewesen. Dies soll sich nun ändern. Die oben beschriebenen internationalen Richtlinien und Programme sowie ihre Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere in der Schweiz, wollen dazu beitragen.

1.3.

Aktuelle gesetzliche Situation bezüglich Kinder in der Schweiz – Ein Überblick ^

[7]
Die Stellung der Kinder und Jugendlichen wurde in den letzten Jahren durch verschiedene Gesetzesrevisionen verstärkt. Im folgenden Abschnitt soll kurz und beispielhaft dargestellt werden, in welchen Lebensbereichen Kinder besonders stark vom Recht betroffen sind.
[8]

Bereits bei der (ausserehelichen) Geburt stellen sich Rechtsfragen bezüglich der Abklärung der Vaterschaft und der Frage, wer die Obhut oder die elterliche Sorge innehaben soll.9 Hier sind die Kinder allerdings noch zu klein, um eine aktive Rolle im Verfahren um ihren Status zu übernehmen. Daher werden sie von Gesetzes wegen vertreten. Entstehen im Laufe einer Partnerschaft oder Ehe familiäre Probleme, können Kindesschutzmassnahmen nötig werden. Das Anfang 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sieht eine Vielzahl von abgestuften, massgeschneiderten Massnahmen vor, die von einer Fachbehörde erlassen werden.10 Dabei sollen die Kinder miteinbezogen werden. Sie haben auch ein Recht auf Anhörung. Die Massnahmen können von einer ambulanten Familienberatung und -betreuung bis hin zum Obhutsentzug, d.h. zur Fremdplatzierung des Kindes in eine geeignete Institution oder Pflegefamilie gehen.11 Der Kindesschutz wirkt aber auch über den Familienbereich hinaus. So ist auch in der Schule dem Kindeswohl Sorge zu tragen.12 Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, sind die Kinder ebenfalls stark betroffen. Seit der Revision des Scheidungsrechts in der Schweiz (2000) haben die Kinder ab ca. sieben Jahren ein Recht auf Anhörung bezüglich den sogenannten «Kinderbelangen» der Scheidung, wie Obhut, Sorge und Besuchsrecht.13/14 Es wird aber von den Gerichten nur spärlich von der Anhörung Gebrauch gemacht, weil die Richter sich oft unsicher fühlen, ein solches Gespräch mit einem Kind zu führen. Sie dürfen nämlich die Anhörung, ausser in Ausnahmefällen (sehr kleine Kinder, besondere Belastungssituationen), nicht an eine Fachperson delegieren, sondern sollten sich einen persönlichen Eindruck verschaffen.15 Meist wird es jedoch so gehandhabt, dass der Richter das Kind anruft oder anschreibt und es einlädt, sich zur Anhörung anzumelden. Es wird ihm auch angeboten, schriftlich darauf zu verzichten, was oft geschieht, wenn die Scheidung einvernehmlich abläuft. Neuerdings sind Bestrebungen im Gange, die Anhörung systematischer ab dem Vorschulalter durchzuführen. Sowohl die bereits erwähnte Forderung der Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen16 wie auch die Einführung der gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung im Jahre 2012 haben wesentlich dazu beigetragen.17 Die Kinderanhörung ist denn auch das erste Schwerpunktthema des Projekts «Child-friendly Justice 2020» und wird 2014 gestartet.

[9]

In der Schweiz wurde das Jugendstrafrecht ebenfalls vor einigen Jahren (2007) revidiert. Es ist in einem selbständigen Gesetz geregelt, nicht mehr im allgemeinen Strafgesetzbuch.18 Es geht dabei vor allem um die Erziehung und Betreuung des jugendlichen Straftäters, damit eine Kriminalkarriere verhindert werden kann. Ein ganzer Strauss von Schutzmassnahmen wie Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Massnahmen oder Unterbringung in einer geeigneten Institution ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Daneben kommen aber auch Strafen zur Anwendung, die von einem Verweis bis hin zu bedingten, teilbedingten oder unbedingten Bussen oder gar Freiheitsentzug gehen können. Ziel der Bestrafung ist eine massgeschneiderte Lösung, die erzieherisch und präventiv wirken soll. Auch hier, wie im Kindesschutzrecht, bestehen die involvierten Behörden aus Fachleuten.19 Gleichzeitig wurde die Jugendstrafprozessordnung als eigenständiges Gesetz, neben der allgemeinen Strafprozessordnung für Erwachsene, erlassen. Sie zielt in dieselbe Richtung.20 Die Teilnahme des Jugendlichen am Prozess ist die Regel, kann aber zu seinem Schutz beschränkt werden.21 Da er somit grundsätzlich eine aktive Stellung hat, soll er besonders gut über seine Rechte informiert sein.

1.4.

Informationsstand der Kinder ^

[10]
Recht ist in der Schweiz zurzeit kein Schulfach in der Primar- und Sekundarstufe. Grundzüge der Staatskunde werden gegen Ende der Schulzeit behandelt, aber keine Rechtskunde im eigentlichen Sinne. Kinder und Jugendliche kommen höchstens im Rahmen von Präventionskampagnen punktuell mit Rechtsthemen in Kontakt, vorwiegend in den Bereichen Drogenmissbrauch, Strassenverkehr, Cybermobbing usw. Im Gymnasium findet im letzten Jahr vor der Matura innerhalb weniger Lektionen eine Einführung in Wirtschaft und Recht statt. Nur die Wirtschaftsgymnasien vermitteln Grundkenntnisse des Zivil- und öffentlichen Rechts. In der Berufsschule wird lediglich berufsspezifische Rechtskunde (Obligationenrecht, Schuldbetreibungsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht sowie Grundzüge des Ehe- und Erbrechts) vermittelt.22 In diesem Zeitpunkt sind die Jugendlichen bereits über 16 Jahre alt. Der noch immer sehr umstrittene neue Lehrplan 21, welcher (allenfalls?) in den nächsten Jahren in der obligatorischen Volksschule in den Deutschschweizer Kantonen eingeführt werden soll, nennt unter anderem folgende Fächergruppen, in welchen die Kinder und Jugendlichen Kompetenzen erlangen sollten: Wirtschaft/Arbeit/Haushalt; Räume/Zeiten/Gesellschaften; Ethik/Religion/Gemeinschaft. Recht ist mit keinem Wort erwähnt.23 Mit etwas Glück schafft es ein rechtliches Thema in den Bereich Ethik, Wirtschaft oder Gesellschaften. Rechtliche Lehrmittel für diese Schulstufe sind zurzeit nicht geplant.
[11]
Im Jahr 2011 erschien das visualisierte Sachbuch für Kinder und Jugendliche «Kennst du das Recht?».24 Dieses kann als Lehrmittel ab der 5./6. Primarklasse bis und mit Sekundarstufe (Kinder und Jugendliche von 10 bis 16 Jahren) die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie Fairness und Gerechtigkeit auf kindergerechte Weise vermitteln, indem auch bildnerische Aufgaben eine multisensorische Auseinandersetzung mit dem Recht ermöglichen. Das Buch wurde gut verkauft, jedoch hauptsächlich an private Käufer, wie Anwälte, als Geschenk für ihre Kinder. Die Schulen zeigten kein Interesse, fanden den Stoff zu anspruchsvoll oder wollten ganz einfach nichts Neues an die Hand nehmen. Wie oben dargelegt, wird sich die Situation auch nach der Einführung des Lehrplans 21 nicht wesentlich ändern, denn mit der vorliegenden Umschreibung der Lernkompetenzen der Schülerinnen und Schüler kann man das Fach Recht sehr gut umfahren.
[12]
Dabei wäre es eine grosse Chance für alle Beteiligten, wie Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und (Polizei-)Behörden, wenn sich das Fach Recht an den Schulen etablieren würde. Alle Kinder der entsprechenden Jahrgänge würden erreicht. Die vor allem in der Schule mögliche kreative Auseinandersetzung mit rechtlichen Themen mittels Zeichnungen, Figuren, Liedern, Gedichten, Theaterstücken im Kunst- und Zeichen-, Musik- und Deutschunterricht würde ganz neue Dimensionen für das Verständnis des gesellschaftlichen Zusammenlebens und seiner Regeln eröffnen.

2.

Wie soll das Recht für Kinder transparent werden ^

2.1.

Transparentes Recht durch das Projekt ^

[13]
Das schweizerische Programm «Child-friendly Justice 2020», durchgeführt vom Verein «Kinderanwaltschaft Schweiz», und unterstützt von Bund, Kantonen und namhaften Stiftungen, baut auf den Leitlinien des Europarats für eine kindergerechte Justiz auf. «Kinderanwaltschaft Schweiz» wurde 2006 gegründet mit dem Fokus Aus-, Fort- und Weiterbildung für Kinderanwältinnen und -anwälte und deren Qualifizierung für die Rechtsvertretung von Kindern. Zunehmend erhielt der Verein Anrufe von Kindern und Jugendlichen, deren Umfeld und Fachpersonen. 2013 entschied der Verein, sich dafür einzusetzen, dass die Schweiz bis 2020 die Leitlinien des Europarates für eine kindergerechte Justiz umsetzt.
[14]
Das Projekt will die soeben beschriebene Ignorierung des Rechts durch die Schule gegenüber den Kindern und Jugendlichen beenden. Ein kostenloses Wissensportal soll gewährleisten, dass alle Kinder an die sie interessierenden und betreffenden Rechtsthemen und Rechtsinhalte herankommen, unabhängig von allfälligen Schulprogrammen. Diese Informationen sollen ganz verschiedene Rechtsgebiete umfassen in Bezug auf behördliche und gerichtliche Verfahren wie namentlich Persönlichkeitsrecht, Familienrecht, Kindesschutzrecht, Strafrecht, Prozessrecht, Schulrecht, Verwaltungsrecht, internationale Kinderrechte usw. Nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten und Rechtsfolgen werden dargestellt. Sodann ist geplant, übersichtliche Informationen über Beratungsmöglichkeiten, Institutionen und Hilfswerke über das Internet zugänglich zu machen.
[15]
Auf dieser Plattform sollen die Kinder auch mit dem Rechtswesen und seinen Akteuren (Richter, Polizisten, Jugendbehörden usw.) vertraut gemacht werden. Sind Kinder plötzlich in ein Gerichtsverfahren verwickelt, entsteht vielfach unnötig Angst aufgrund von Unwissenheit über die Abläufe. Kenntnisse über das korrekte Verhalten in solchen Situationen helfen zudem, folgenschwere Fehler zu vermeiden und Stress zu verhindern.
[16]
Die bisher von der Trägerorganisation «Kinderanwaltschaft Schweiz» betreute Telefonberatung für Kinder in Notlagen soll nach Beendigung des Projekts nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen. Die Kinder und Jugendlichen sollten mit Hilfe des Webportals selbständig an alle benötigten Informationen herankommen.
[17]

Inwieweit Kinder sich über das Internet oder andere digitale Medien Informationen zu Rechtsproblemen verschaffen, ist noch kaum erforscht. Wie Kinder diese digitalen Medien benützen, um an Informationen zu Gesundheitsfragen zu gelangen, wurde vor allem in den USA, aber auch in anderen Ländern verschiedentlich untersucht. Einen guten Überblick über den Forschungsstand betreffend das Medienverhalten von Kindern und Jugendlichen und wie sie mit den gewonnenen Informationen umgehen, gibt die Arbeit von Gasser/Cortesi/Malik/Lee (Harvard University) aus dem Jahr 2012. 25 Dabei konnte festgestellt werden, dass sich Kinder und Jugendliche Informationen off- und online beschaffen, aber auch mittels persönlicher Ressourcen. Webseiten mit umfassendem Informationsgehalt und vielen visuellen Elementen werden bevorzugt. Das Verhalten bei der Informationsbeschaffung ist stark abhängig von kontextuellen und demographischen Variablen wie Zweck der Suche, Alter, Geschlecht, sozioökonomischer Status und ethnischer Hintergrund. 26

[18]
Somit kann man schliessen, dass ein Webportal für Kinder und Jugendliche mit visualisierten rechtlichen Inhalten und Informationen gute Chancen hat, rege benützt zu werden und seinen Zweck zu erfüllen.
[19]

Eine andere Stossrichtung des Projekts ist die Zusammenarbeit mit allen involvierten Behörden, Gerichten, Polizeistellen, Institutionen, Politikern und Lehrpersonen usw., kurz die Akteure auf dem Gebiet der Kinderrechte. Sie alle sind letztlich dem Kindeswohl verpflichtet. Daher ist es wichtig, dass sie über die internationalen Entwicklungen umfassend informiert werden. Zudem sollen Weiterbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, damit diese Akteure ihre Arbeit in Zukunft kindergerecht gestalten und koordinieren. Alle auf diese Weise erarbeiteten Dokumente werden auf dem Webportal verfügbar gemacht.27 Die Transparenz des Rechts soll also in alle Richtungen wirken.

2.2.

Vermittlung der Rechtsinhalte an Kinder und Jugendliche mittels Rechtsvisualisierung und multisensorischem Recht ^

[20]

Im Rahmen des Projekts «Child-friendly Justice 2020» geht es nicht nur um die rechtlichen Inhalte, die für Kinder und Jugendlichen transparent gemacht und an sie vermittelt werden sollen, sondern auch um die Form dieser Vermittlung, welche kindergerecht erfolgen soll. Dazu eignen sich in erster Linie bildliche Darstellungen. Dass (besonders jüngere) Kinder gut darauf ansprechen, ist eine Binsenwahrheit. Dazu Gasser et al.:

    Perhaps the most important cue for youth both in the search context as well as with respect to the evaluation of sites is that of visual and interactive elements, as a number of studies indicate. Importantly, there is also some evidence that youth do see graphics and multimedia not just as indicators of overall quality, but also as information objects which are open to quality judgments.28

[21]

Zudem werden Problemfelder durch ansprechende und systematische bildhafte Gestaltung entschärft, indem komplexe Sachverhalte besser verstanden werden.29 Mit Comics, Cartoons, Ablaufschemata, Tabellen und Flussdiagrammen sind die Kinder durch ihre Freizeitlektüre und die Lehrbücher bestens vertraut. In einem Webportal können aber noch ganz andere Möglichkeiten der Kommunikation genutzt werden. So wird darüber nachgedacht, auch Kurzfilme, Blogs oder Songs aufzuschalten. Kinder langweilen sich schnell oder werden verunsichert, wenn eine Webseite zu textlastig ist.30

    The implicit quality evaluation may lie in the usability of information with attractive visual elements and interactivity. Sites with large blocks of text can subject youth to «textual overload» and associated feelings of anxiety, and youth may find sites without engaging material to be «boring» and hence difficult to work with, as participants in Agostos (2002a, p. 22) study expressed. Youth are attracted to information that is visual and visually organized because it may be easier to process and navigate at earlier stages of cognitive development.31

[22]
Die Benützung der neuen Medien kann die Kinder und Jugendlichen auch dazu animieren, sich selber kreativ mit rechtlichen Inhalten auseinanderzusetzen. Falls die Schulen diese Themen ebenfalls in ihre Lehrpläne aufnehmen, würde sich der Effekt im positiven Sinne verstärken. Damit könnten die Ziele des Projekts «Child-friendly Justice 2020» besser, schneller, aber auch nachhaltiger erreicht werden.
[23]
Durch all die beschriebenen Mittel soll das Recht für alle Betroffenen, Akteure und Institutionen übersichtlich und verständlich, kurz: «transparent» gemacht werden. Wenn dieses erste Zwischenziel einmal erreicht ist, ist schon viel getan. In einem nächsten Schritt geht es darum, die transparenten Inhalte auch zu akzeptieren, das heisst, sie anzunehmen, umzusetzen und zu leben.

3.

Von der Transparenz zur Akzeptanz ^

3.1.

Interdisziplinarität und ^

[24]
Die Adressaten des Webportals sind in erster Linie die Kinder und Jugendlichen, welche in einer schwierigen Lebenssituation Informationen und Hilfe suchen. Auf der andern Seite stehen jedoch die Akteure der «Rechtswelt»: Mitglieder von Jugendschutzbehörden, Sozialarbeiter, Richter, Beamte, Psychologen, Pädagogen usw. Diese sind nicht immer Juristen, sondern auch Fachleute aus dem Sozialbereich oder der Medizin/Psychologie. Sie haben unmittelbar mit den Kindern und Jugendlichen zu tun und müssen deren Probleme, Fragen und Anliegen verstehen. Daher ist im Rahmen des Projekts auch geplant, Schulungen für diese Personen anzubieten oder darüber zu informieren. Heute fehlt in der Berufssparte der Juristen noch weitgehend das Wissen um die rechtsrelevanten psychologischen Bedürfnisse der Kinder. Wie soll eine Anhörung durchgeführt werden? Wie erläutert man einem Jugendlichen das Strafurteil? Wie erklärt man einem Kind eine Kindesschutzmassnahme wie z.B. die Fremdplatzierung? Das hochgesteckte Ziel ist, dass die Justiz im weitesten Sinne bis zum Jahr 2020 «child-friendly», das heisst kindergerecht ist. Damit ist jedoch nicht nur gemeint, dass sich die juristischen Akteure in einer kinderverständlichen Sprache äussern, sondern auch, dass die Verfahren kindergerecht ablaufen, in kinderfreundlichen Räumlichkeiten stattfinden und die Kinder im Nachgang an ein Verfahren nicht allein gelassen werden.
[25]
«Child-friendly Justice» ist in diesem Sinne denn auch als Teilgebiet der «Therapeutic Jurisprudence» zu verstehen. In den USA befasst sich diese besondere Ausrichtung der Rechtspsychologie seit den 1990er Jahren mit den Möglichkeiten, Recht dank psychologischer Methoden «stressfrei» und vertrauensfördernd anzuwenden, um mehr Effektivität zu erlangen.32 Rechtsdurchsetzung bewirkt besonders bei Kindern und Jugendlichen Stress. Rechtsvisualisierung kann als eine besondere Methode der «Therapeutic Jurisprudence» betrachtet werden, da es hier darum geht, die therapeutischen Möglichkeiten des Gesprächs oder eines Textes mittels Bildern oder grafischer Darstellungen zu unterstützen oder zu verstärken.33 Dies ist ebenfalls eines der Ziele des Projekts «Child-friendly Justice 2020».
[26]
In einem Aufsatz aus dem Jahre 2012 appelliert Kierstead im Bereich des Kindesschutzes und unter Hinweis auf die Errungenschaften der «Therapeutic Jurisprudence» an die Notwendigkeit der Interdisziplinarität in der Ausbildung, im gegenseitigen Verständnis der Akteure und in der verständnisvollen Zusammenarbeit zwischen Behörden, Gerichten, Familien und Kindern.34 Auch hier ist die Stossrichtung dieselbe wie die des Projekts «Child-friendly Justice 2020».
[27]
Das nunmehr transparent gewordene Recht wird erst akzeptiert, wenn es verstanden wird. Die kindergerechte Umsetzung des Rechts im Rechtsetzungsverfahren, in seiner Anwendung und Durchsetzung ist von zentraler Bedeutung. Dazu braucht es die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller Akteure. Die Empfehlungen des Europarats bezüglich der Umsetzung der Kinderrechte beziehen sich sodann auch ausdrücklich auf die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an der Gestaltung des Rechts.35 So besteht am ehesten Gewähr dafür, dass das Recht von Anfang an kindergerecht wird.

3.2.

Bessere Akzeptanz durch Visualisierung ^

[28]

Kinder und Jugendliche haben, wie schon mehrfach erwähnt, eine höhere Affinität zu Visualisierung (Bilderbücher, Bildergeschichten, Comics). Das Webportal des Projekts «Child-friendly Justice 2020» will Wissen vermitteln, wenngleich auf etwas andere Weise als eine Lektion oder ein Schulbuch. Dennoch gelten hier dieselben Grundsätze. Es ist zudem anzunehmen, dass Bildinhalte besser im Gedächtnis bleiben als gedruckter Text oder gesprochene Sprache. 36

[29]
Die Sprache der Bilder mit ihren Formen und Farben sprechen den Menschen direkter an als wortreiche Erklärungen. Durch grafische Darstellungen können Bezüge zwischen verschiedenen Bereichen übersichtlicher aufgezeigt werden.37 Dies ist besonders wichtig bei einer Webseite, die mit Vernetzungen verschiedener Bereiche arbeitet. Die Zusammenhänge zwischen einzelnen Rechtsgebieten können auf diese Weise optisch besser erfassbar gemacht werden.38
[30]
Das Webportal wird also mit Bildern arbeiten. Die Flyers, Merkblätter, Abrisse und Zusammenfassungen einzelner rechtlicher Themen werden altersstufengerecht illustriert. Indem sich die Kinder und Jugendlichen dadurch direkter angesprochen fühlen, werden sie die transparent gewordenen Rechtsinhalte nicht nur besser verstehen, sondern auch besser akzeptieren.

4.

Schlussfolgerungen und Ausblick ^

[31]
Rechtsvisualisierung verhilft zu verbesserter Transparenz und demzufolge Akzeptanz des Rechts bei Kindern und Jugendlichen: Sie werden nicht nur die bereits im Kern verinnerlichten Grundzüge unseres Rechtssystems39 besser verstehen, sondern sich dank visueller Darstellung des Rechts in digitalen Medien auch in den sie betreffenden Detailregelungen zurechtfinden.
[32]
Kinder und Jugendliche setzen sich in Zukunft auf moderne, lernpsychologische und kreative Weise mit rechtlichen Fragen auseinander. Über die modernen Medien ist es für sie attraktiver und einfacher, Zugang zum Recht zu finden als über dicke Gesetzbücher und für sie unverständliche Literatur. Das Recht soll mit der Zeit keine fremde Materie mehr sein, denn durch die bildhafte Darstellung ist das Verständnis erleichtert.
[33]
Indem die Rechtsakteure sich weiterbilden und die Sicht der Kinder und Jugendlichen in ihre Arbeit einbeziehen, entsteht ein besseres Verständnis zwischen den verschiedenen Seiten. Die Kinder kennen die Funktionsweise des Rechts und die Akteure die Bedürfnisse und das Rechtverständnis der Kinder. Auf diese Weise können im Laufe der Zeit auch die Verfahrensabläufe kindergerecht gestaltet werden. Wenn dann noch Kinder durch Einbringen ihrer Sichtweise an der Gestaltung des Rechts beteiligt sind, werden die letzten Transparenz- und Akzeptanzprobleme verschwunden sein. Zudem sind die heutigen Kinder und Jugendlichen die Gesetzgeber von morgen.
[34]
Das Projekt «Child-friendly Justice 2020» will bis zum Jahr 2020 die rechtliche Landkarte für Kinder und Jugendliche dank starkem Einsatz von Visualisierung so verständlich und übersichtlich darstellen, dass die Kinder und Jugendlichen selbständig, effizient und stressfrei durch den Dschungel der Paragraphen navigieren und allenfalls sogar neue, bessere Wege auffinden werden.

5.

Literatur ^

Aebersold, Peter, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli, 2. Aufl. Bern, (2011).

Boehme-Nessler, Volker, BilderRecht Die Macht der Bilder und die Ohnmacht des Rechts Wie die Dominanz der Bilder im Alltag das Recht verändert, Springer, Heidelberg, (2009).

Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1998 2214-2278 (1998).

Breitschmid, Peter, Universitätsskript Familienrecht Gruppe 2, Folien erstellt von Müller, Remo, FS 2013 http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/breitschmid/ LehrveranstaltungenFS13/Folienkomplett.pdf (abgerufen am 28. Dezember 2013).

Breitschmid, Peter, 8. Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Geiser, Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I Art. 1-456 ZGB, Helbing Lichtenhahn Verlag, 4. Aufl. Basel, (2010).

Brunschwig, Colette R., Multisensory Law and Therapeutic Jurisprudence: How Family Mediators Can Better Communicate with Their Clients, Phoenix Law Review, Vol. 5, No. 4, S. 705–746 (2012).

Gasser, Urs/Cortesi, Sandra/Malik Momin/Lee Ashley, Youth and Digital Media: From Credibility to Information Quality. Berkman Center for Internet & Society (2012). http://ssrn.com/abstract=2005272 (abgerufen am 19. Dezember 2013).

Gehrig, Lucien/Hirt, Thomas, Rechtskunde Grundlagen mit Repetitionsfragen und Antworten, 6. überarb. Aufl. Compendio Bildungsmedien, (2013).

Häfeli, Christoph, Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Eine Zwischenbilanz und Perspektiven, in: Jusletter vom 9. Dezember 2013, Editions Weblaw, Bern, (2013).

Häfeli, Christoph, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht: mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Stämpfli, Bern, (2013).

Kierstead, Shelley, Therapeutic Jurisprudence and Child Protecion, Osgoode Hall School Comparative Research in Law & Political Economy, Reseach Paper No.34/2012 S. 31–44 (2012).

Niggli, Alexander/Heer, Marianne/Wiprächtiger, Hans, (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel, (2010).

Schwenzer, Ingeborg, (Hrsg.), FamKommentar Scheidung I / II, Stämpfli, 2. Aufl. Bern, (2011).

Tuor, Peter/Schnyder, Bernhard/Schmid, Jörg/Rumo-Jungo, Alexandra, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Schulthess, 13. Aufl. Zürich, (2009).

Walser Kessel, Caroline, Rechtsvisualisierung im Spannungsfeld zwischen Abstraktion und Applikation – am Beispiel des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, in: Schweighofer, Erich/Kummer, Franz/Hötzendorfer, Walter (Hrsg.), Abstraktion und Applikation Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2013, Österreichische Computer Gesellschaft, S. 403–411, Salzburg, (2013).

Walser Kessel, Caroline, «Kennst du das Recht? Ein Sachbuch für Kinder und Jugendliche», Editions Weblaw, Bern, (2011).

Walser Kessel, Caroline/Crespo, Maria, Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns, in: Jusletter vom 24. August 2009, Editions Weblaw, Bern, (2009).

Winick, Bruce J., Therapeutic Jurisprudence Enhancing the relationship between Law and Psychology, in: Law and Psychology, Current Legal Issues 2006, Vol. 9, S. 30–48, Oxford, (2006).


 

Dr. iur. Caroline Walser Kessel

Rechtsanwältin und Lehrbeauftragte an der Law School der Universität St. Gallen, Schweiz

Giblenstraße 3, 8049 Zürich, CH

caroline.walser@vtxmail.ch; http://www.walserlaw.ch

 


  1. 1 www.kinderanwaltschaft.ch.
  2. 2 www.netzwerk-kinderrechte.ch/index.php?id=97.
  3. 3 www.netzwerk-kinderrechte.ch/index.php?id=97 (Originalwortlaut).
  4. 4 www.netzwerk-kinderrechte.ch/index.php?id=97.
  5. 5 www.skmr.ch/de/themenbereich/kinderpolitik/artikel/p.
  6. 6 Art. 11 Abs. 1 ZGB: Rechtsfähig ist jedermann.
  7. 7 Art. 31 Abs. 1 ZGB.
  8. 8 Walser Kessel, Caroline/Crespo, Maria, Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns, in: Jusletter vom 24. August 2009, Editions Weblaw, Bern, (2009).
  9. 9 Zu den verschiedenen Fragen der Abklärung der Abstammung und des Kindesschutzes besteht eine übersichtliche und umfassende schematische Darstellung (Universitätsskript) vonBreitschmid, Peter in PowerPoint-Format: Breitschmid, Peter, Familienrecht Gruppe 2, Folien erstellt von Müller, Remo, FS 2013 www.rwi.uzh.ch‌/lehreforschung/alphabetisch/breitschmid/LehrveranstaltungenFS13/Folienkomplett.pdf, insbesondere S. 114 ff. und S. 149 ff.
  10. 10 Über die aktuelle Situation nach der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, insbesondere bezüglich der Einführung von Fachbehörden und der verbindlicheren Verfahrensbestimmungen sieheHäfeli, Christoph, Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Eine Zwischenbilanz und Perspektiven, in: Jusletter vom 9. Dezember 2013, Editions Weblaw, Bern (2013).
  11. 11 Häfeli, Christoph, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht: mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Stämpfli, Bern, (2013), § 38 II Rz. 38.13; Tuor, Peter/Schnyder, Bernhard/Schmid, Jörg/Rumo-Jungo, Alexandra, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Schulthess, 13. Aufl. Zürich, (2009), S. 504 ff. bereits mit Hinweisen zum neuen Recht.
  12. 12 Breitschmid, Peter, 8. Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Geiser, Thomas, (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I Art. 1–456 ZGB, Helbing Lichtenhahn Verlag, 4. Aufl. Basel, (2010), N. 1–8, bzw. 11–13 zu Art. 307 ZGB.
  13. 13 Art. 144 Abs. 2 ZGB.
  14. 14 Schwenzer, Ingeborg (Hrsg.), FamKommentar Scheidung I, Stämpfli, 2. Aufl. Bern, (2011), N. 9 zu Art. 144 ZGB.
  15. 15 Schwenzer, Ingeborg (Hrsg.), FamKommentar Scheidung II, Stämpfli, 2. Aufl. Bern, (2011), N. 11 ff. zu Art. 298 ZPO, insbesondere N. 15–20.
  16. 16 www.skmr.ch/de/themenbereich/kinderpolitik/artikel/p.
  17. 17 Das Marie Meierhofer Institut für das Kind in Zürich ist zurzeit an der Ausarbeitung eines zum Teil illustrierten neuen Handbuchs für Kinder, Eltern und Betreuer bzw. Gerichtspersonen zum Thema Anhörung. Dieses soll in drei separaten Schriften für jede Benutzergruppe im Laufe des Jahres 2014 erscheinen. Siehewww.mmi.ch‌/fachbeitraege/beteiligung-von-kindern.html.
  18. 18 Gesetzesentwurf, Entstehungsgeschichte und Erläuterungen siehe in: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, in: Bundesblatt 1998, S. 2214–2278 (BBl 1998 2214-2278).
  19. 19 Zum Schweizerischen Jugendstrafrecht im Allgemeinen vgl. das Lehrbuch vonAebersold, Peter, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli, 2. Aufl. Bern, (2011) bzw. die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in: BBl 1998 2214-2278.
  20. 20 Niggli, Alexander/Heer, Marianne/Wiprächtiger, Hans (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel, (2010), Vor Art. 1 JStPO
  21. 21 Niggli, Alexander/Heer, Marianne/Wiprächtiger, Hans, (2010), N. 2 ff. zu Art. 19 Abs. 2 JStPO.
  22. 22 Vgl. als Beispiel das Lehrbuch vonGehrig, Lucien/Hirt, Thomas, Rechtskunde Grundlagen mit Repetitionsfragen und Antworten, 6. überarb. Aufl. Compendio Bildungsmedien, (2013).
  23. 23 www.lehrplan.ch/sites/default/files/2013-06-25_rahmeni.
  24. 24 Walser Kessel, Caroline, «Kennst du das Recht? Ein Sachbuch für Kinder und Jugendliche», Editions Weblaw, Bern, (2011).
  25. 25 Gasser, Urs/Cortesi, Sandra/Malik Momin/Lee Ashley, Youth and Digital Media: From Credibility to Information Quality. Berkman Center for Internet & Society (2012). http://ssrn.com/abstract=2005272. Accessed 19. December 2013.
  26. 26 Gasser et al., S. 8 ff.
  27. 27 Die vollständige Darstellung des Projekts findet man auf der Webseite www.kinderanwaltschaft.ch.
  28. 28 Gasser et al., S. 10.
  29. 29 Vgl. dazu den letztjährigen IRIS-Beitrag vonWalser Kessel, Caroline, Rechtsvisualisierung im Spannungsfeld zwischen Abstraktion und Applikation – am Beispiel des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, in: Schweighofer, Erich/Kummer, Franz/Hötzendorfer, Walter (Hrsg.), Abstraktion und Applikation Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2013, Österreichische Computer Gesellschaft, Salzburg, (2013), S. 403 ff., insb. S. 406, 408 f. und dort zitierte Literatur.
  30. 30 Ein mässig gelungenes Beispiel einer kindergerechten Webseite mit rechtlichen Inhalten für Kinder ist www.lawforkids.org/ aus den USA. Sie gleicht eher einer Seite aus einer Zeitung, die visuellen Elemente sind dürftig.
  31. 31 Gasser et al., S. 62.
  32. 32 Als Begründer der «Therapeutic Jurisprudence» gelten Bruce J. Winick und David B. Wexler. Vgl. Bruce J. Winick, Therapeutic Jurisprudence Enhancing the relationship between Law and Psychology, in: Law and Psychology, Current Legal Issues 2006, Vol. 9, Oxford, S. 30-48, insb. S. 33 (2006): «Therapeutic Jurisprudence suggests that law should value psychological health, should strive to avoid imposing anti-therapeutic consequences whenever possible, and when consistent with other values served by law, should attempt to bring about healing and wellness. It does not privilege therapeutic values over others. Rather, it seeks to ascertain whether laws anti-therapeutic effects can be reduced and its therapeutic consequences enhanced, without subordinating due process and other justice values.» Siehe ferner Brunschwig, Colette R., Multisensory Law and Therapeutic Jurisprudence: How Family Mediators Can Better Communicate with Their Clients, Phoenix Law Review, Vol. 5, No. 4, S. 705-746 (2012).
  33. 33 Walser Kessel, Caroline, (2013), S. 407.
  34. 34 Kierstead, Shelley, Therapeutic Jurisprudence and Child Protecion, Osgoode Hall School Comparative Research in Law & Political Economy, Reseach Paper No.34/2012 S. 31–44.
  35. 35 Vgl. Kapitel 1.2.1.
  36. 36 Vgl. Walser Kessel, Caroline, (2013), S. 408 und dort zitierte Literatur.
  37. 37 Beohme-Nessler, S. 60 ff. und dort zitierte Literatur, sowie Gasser et al., S. 62 ff.
  38. 38 Gasser, S. 62 ff.
  39. 39 Walser Kessel, Caroline/Crespo, Maria, Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns, in: Jusletter vom 24. August 2009, Editions Weblaw, Bern, (2009).