1.1.
Ziele des Projekts ^
Das Projekt «Child-friendly Justice 2020» hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt. Es geht primär um die grundsätzliche Stärkung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen in allen Lebensbereichen.1 Durch das Projekt sollen Kinder und Jugendliche aber auch die Kompetenzen erhalten, sich im Bereich Recht und Justiz selber zu schützen, zu informieren und zu handeln, denn Kinder sind die verletzlichsten Glieder unserer Gesellschaft. Sie sind von der Rechtsordnung betroffen, haben aber nur unzureichende Kenntnis darüber. Dennoch greift das Recht zum Teil sehr stark in ihr Leben ein.
1.2.1.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes ^
Die Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Sie trat am 2. September 1990 in Kraft. Inzwischen haben sie alle Staaten der Welt – mit Ausnahme der USA und Somalia – ratifiziert. In der Schweiz wurde die Kinderrechtskonvention am 24. Februar 1997 mit fünf Vorbehalten ratifiziert und trat am 26. März 1997 in Kraft. Einzelne dieser Vorbehalte wurden inzwischen zurückgezogen. Die Schweiz hat das 1. Fakultativprotokoll im Jahr 2000 ratifiziert und das zweite Fakultativprotokoll im Jahr 2006.2
- Kinderfreundlicher Service Publique (in den Bereichen Justiz, Gesundheit und Sozialdienste);
- Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Kinder (unter Einschluss der sexuellen Gewalt, Kinderhandel, Körperstrafe und Gewalt an Schulen);
- Rechte von Kindern in vulnerablen Situationen gewährleisten (z.B. Kinder mit Behinderungen, Kinder in Haft, Fremdplatzierte Kinder, Migranten- oder Roma-Kinder);
- Partizipation von Kindern fördern.3
1.2.2.
Die Beziehung der Kinder zum Recht im Allgemeinen ^
Kinder sind vom Recht betroffen, weil es auch für sie gilt. Sie sind rechtsfähig.6 Ihre Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.7 Sie haben aber nur vage bis gar keine Kenntnisse über das Recht, obwohl sie ab einem relativ frühen Alter bereits meist über einen ausgeprägten Fairness- und Gerechtigkeitssinn verfügen. Dies wurde in der Studie «Fair Play» in den Jahren 2002 bis 2007 in Zürich (Schweiz) eingehend untersucht.8 Das Detailwissen über allfällige Rechtsfolgen fehlt jedoch weitgehend. Die Rolle der Kinder im Rechtsalltag ist bisher allgemein eine mehrheitlich passive gewesen. Dies soll sich nun ändern. Die oben beschriebenen internationalen Richtlinien und Programme sowie ihre Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere in der Schweiz, wollen dazu beitragen.
1.3.
Aktuelle gesetzliche Situation bezüglich Kinder in der Schweiz – Ein Überblick ^
Bereits bei der (ausserehelichen) Geburt stellen sich Rechtsfragen bezüglich der Abklärung der Vaterschaft und der Frage, wer die Obhut oder die elterliche Sorge innehaben soll.9 Hier sind die Kinder allerdings noch zu klein, um eine aktive Rolle im Verfahren um ihren Status zu übernehmen. Daher werden sie von Gesetzes wegen vertreten. Entstehen im Laufe einer Partnerschaft oder Ehe familiäre Probleme, können Kindesschutzmassnahmen nötig werden. Das Anfang 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sieht eine Vielzahl von abgestuften, massgeschneiderten Massnahmen vor, die von einer Fachbehörde erlassen werden.10 Dabei sollen die Kinder miteinbezogen werden. Sie haben auch ein Recht auf Anhörung. Die Massnahmen können von einer ambulanten Familienberatung und -betreuung bis hin zum Obhutsentzug, d.h. zur Fremdplatzierung des Kindes in eine geeignete Institution oder Pflegefamilie gehen.11 Der Kindesschutz wirkt aber auch über den Familienbereich hinaus. So ist auch in der Schule dem Kindeswohl Sorge zu tragen.12 Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, sind die Kinder ebenfalls stark betroffen. Seit der Revision des Scheidungsrechts in der Schweiz (2000) haben die Kinder ab ca. sieben Jahren ein Recht auf Anhörung bezüglich den sogenannten «Kinderbelangen» der Scheidung, wie Obhut, Sorge und Besuchsrecht.13/14 Es wird aber von den Gerichten nur spärlich von der Anhörung Gebrauch gemacht, weil die Richter sich oft unsicher fühlen, ein solches Gespräch mit einem Kind zu führen. Sie dürfen nämlich die Anhörung, ausser in Ausnahmefällen (sehr kleine Kinder, besondere Belastungssituationen), nicht an eine Fachperson delegieren, sondern sollten sich einen persönlichen Eindruck verschaffen.15 Meist wird es jedoch so gehandhabt, dass der Richter das Kind anruft oder anschreibt und es einlädt, sich zur Anhörung anzumelden. Es wird ihm auch angeboten, schriftlich darauf zu verzichten, was oft geschieht, wenn die Scheidung einvernehmlich abläuft. Neuerdings sind Bestrebungen im Gange, die Anhörung systematischer ab dem Vorschulalter durchzuführen. Sowohl die bereits erwähnte Forderung der Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen16 wie auch die Einführung der gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung im Jahre 2012 haben wesentlich dazu beigetragen.17 Die Kinderanhörung ist denn auch das erste Schwerpunktthema des Projekts «Child-friendly Justice 2020» und wird 2014 gestartet.
In der Schweiz wurde das Jugendstrafrecht ebenfalls vor einigen Jahren (2007) revidiert. Es ist in einem selbständigen Gesetz geregelt, nicht mehr im allgemeinen Strafgesetzbuch.18 Es geht dabei vor allem um die Erziehung und Betreuung des jugendlichen Straftäters, damit eine Kriminalkarriere verhindert werden kann. Ein ganzer Strauss von Schutzmassnahmen wie Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Massnahmen oder Unterbringung in einer geeigneten Institution ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Daneben kommen aber auch Strafen zur Anwendung, die von einem Verweis bis hin zu bedingten, teilbedingten oder unbedingten Bussen oder gar Freiheitsentzug gehen können. Ziel der Bestrafung ist eine massgeschneiderte Lösung, die erzieherisch und präventiv wirken soll. Auch hier, wie im Kindesschutzrecht, bestehen die involvierten Behörden aus Fachleuten.19 Gleichzeitig wurde die Jugendstrafprozessordnung als eigenständiges Gesetz, neben der allgemeinen Strafprozessordnung für Erwachsene, erlassen. Sie zielt in dieselbe Richtung.20 Die Teilnahme des Jugendlichen am Prozess ist die Regel, kann aber zu seinem Schutz beschränkt werden.21 Da er somit grundsätzlich eine aktive Stellung hat, soll er besonders gut über seine Rechte informiert sein.
1.4.
Informationsstand der Kinder ^
2.1.
Transparentes Recht durch das Projekt ^
Inwieweit Kinder sich über das Internet oder andere digitale Medien Informationen zu Rechtsproblemen verschaffen, ist noch kaum erforscht. Wie Kinder diese digitalen Medien benützen, um an Informationen zu Gesundheitsfragen zu gelangen, wurde vor allem in den USA, aber auch in anderen Ländern verschiedentlich untersucht. Einen guten Überblick über den Forschungsstand betreffend das Medienverhalten von Kindern und Jugendlichen und wie sie mit den gewonnenen Informationen umgehen, gibt die Arbeit von Gasser/Cortesi/Malik/Lee (Harvard University) aus dem Jahr 2012. 25 Dabei konnte festgestellt werden, dass sich Kinder und Jugendliche Informationen off- und online beschaffen, aber auch mittels persönlicher Ressourcen. Webseiten mit umfassendem Informationsgehalt und vielen visuellen Elementen werden bevorzugt. Das Verhalten bei der Informationsbeschaffung ist stark abhängig von kontextuellen und demographischen Variablen wie Zweck der Suche, Alter, Geschlecht, sozioökonomischer Status und ethnischer Hintergrund. 26
Eine andere Stossrichtung des Projekts ist die Zusammenarbeit mit allen involvierten Behörden, Gerichten, Polizeistellen, Institutionen, Politikern und Lehrpersonen usw., kurz die Akteure auf dem Gebiet der Kinderrechte. Sie alle sind letztlich dem Kindeswohl verpflichtet. Daher ist es wichtig, dass sie über die internationalen Entwicklungen umfassend informiert werden. Zudem sollen Weiterbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, damit diese Akteure ihre Arbeit in Zukunft kindergerecht gestalten und koordinieren. Alle auf diese Weise erarbeiteten Dokumente werden auf dem Webportal verfügbar gemacht.27 Die Transparenz des Rechts soll also in alle Richtungen wirken.
2.2.
Vermittlung der Rechtsinhalte an Kinder und Jugendliche mittels Rechtsvisualisierung und multisensorischem Recht ^
Im Rahmen des Projekts «Child-friendly Justice 2020» geht es nicht nur um die rechtlichen Inhalte, die für Kinder und Jugendlichen transparent gemacht und an sie vermittelt werden sollen, sondern auch um die Form dieser Vermittlung, welche kindergerecht erfolgen soll. Dazu eignen sich in erster Linie bildliche Darstellungen. Dass (besonders jüngere) Kinder gut darauf ansprechen, ist eine Binsenwahrheit. Dazu Gasser et al.:
Perhaps the most important cue for youth – both in the search context as well as with respect to the evaluation of sites – is that of visual and interactive elements, as a number of studies indicate. Importantly, there is also some evidence that youth do see graphics and multimedia not just as indicators of overall quality, but also as information objects which are open to quality judgments.28
Zudem werden Problemfelder durch ansprechende und systematische bildhafte Gestaltung entschärft, indem komplexe Sachverhalte besser verstanden werden.29 Mit Comics, Cartoons, Ablaufschemata, Tabellen und Flussdiagrammen sind die Kinder durch ihre Freizeitlektüre und die Lehrbücher bestens vertraut. In einem Webportal können aber noch ganz andere Möglichkeiten der Kommunikation genutzt werden. So wird darüber nachgedacht, auch Kurzfilme, Blogs oder Songs aufzuschalten. Kinder langweilen sich schnell oder werden verunsichert, wenn eine Webseite zu textlastig ist.30
The implicit quality evaluation may lie in the usability of information with attractive visual elements and interactivity. Sites with large blocks of text can subject youth to «textual overload» and associated feelings of anxiety, and youth may find sites without engaging material to be «boring» and hence difficult to work with, as participants in Agosto’s (2002a, p. 22) study expressed. Youth are attracted to information that is visual and visually organized because it may be easier to process and navigate at earlier stages of cognitive development.31
3.1.
Interdisziplinarität und ^
3.2.
Bessere Akzeptanz durch Visualisierung ^
Kinder und Jugendliche haben, wie schon mehrfach erwähnt, eine höhere Affinität zu Visualisierung (Bilderbücher, Bildergeschichten, Comics). Das Webportal des Projekts «Child-friendly Justice 2020» will Wissen vermitteln, wenngleich auf etwas andere Weise als eine Lektion oder ein Schulbuch. Dennoch gelten hier dieselben Grundsätze. Es ist zudem anzunehmen, dass Bildinhalte besser im Gedächtnis bleiben als gedruckter Text oder gesprochene Sprache. 36
4.
Schlussfolgerungen und Ausblick ^
5.
Literatur ^
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Boehme-Nessler, Volker, BilderRecht Die Macht der Bilder und die Ohnmacht des Rechts Wie die Dominanz der Bilder im Alltag das Recht verändert, Springer, Heidelberg, (2009).
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Websites mit weiterführenden Links, abgerufen am 28. Dezember 2013:
Dr. iur. Caroline Walser Kessel
Rechtsanwältin und Lehrbeauftragte an der Law School der Universität St. Gallen, Schweiz
Giblenstraße 3, 8049 Zürich, CH
caroline.walser@vtxmail.ch; http://www.walserlaw.ch
- 1 www.kinderanwaltschaft.ch.
- 2 www.netzwerk-kinderrechte.ch/index.php?id=97.
- 3 www.netzwerk-kinderrechte.ch/index.php?id=97 (Originalwortlaut).
- 4 www.netzwerk-kinderrechte.ch/index.php?id=97.
- 5 www.skmr.ch/de/themenbereich/kinderpolitik/artikel/p.
- 6 Art. 11 Abs. 1 ZGB: Rechtsfähig ist jedermann.
- 7 Art. 31 Abs. 1 ZGB.
- 8 Walser Kessel, Caroline/Crespo, Maria, Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns, in: Jusletter vom 24. August 2009, Editions Weblaw, Bern, (2009).
- 9 Zu den verschiedenen Fragen der Abklärung der Abstammung und des Kindesschutzes besteht eine übersichtliche und umfassende schematische Darstellung (Universitätsskript) vonBreitschmid, Peter in PowerPoint-Format: Breitschmid, Peter, Familienrecht Gruppe 2, Folien erstellt von Müller, Remo, FS 2013 www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/breitschmid/LehrveranstaltungenFS13/Folienkomplett.pdf, insbesondere S. 114 ff. und S. 149 ff.
- 10 Über die aktuelle Situation nach der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, insbesondere bezüglich der Einführung von Fachbehörden und der verbindlicheren Verfahrensbestimmungen sieheHäfeli, Christoph, Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Eine Zwischenbilanz und Perspektiven, in: Jusletter vom 9. Dezember 2013, Editions Weblaw, Bern (2013).
- 11 Häfeli, Christoph, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht: mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Stämpfli, Bern, (2013), § 38 II Rz. 38.13; Tuor, Peter/Schnyder, Bernhard/Schmid, Jörg/Rumo-Jungo, Alexandra, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Schulthess, 13. Aufl. Zürich, (2009), S. 504 ff. bereits mit Hinweisen zum neuen Recht.
- 12 Breitschmid, Peter, 8. Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Geiser, Thomas, (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I Art. 1–456 ZGB, Helbing Lichtenhahn Verlag, 4. Aufl. Basel, (2010), N. 1–8, bzw. 11–13 zu Art. 307 ZGB.
- 13 Art. 144 Abs. 2 ZGB.
- 14 Schwenzer, Ingeborg (Hrsg.), FamKommentar Scheidung I, Stämpfli, 2. Aufl. Bern, (2011), N. 9 zu Art. 144 ZGB.
- 15 Schwenzer, Ingeborg (Hrsg.), FamKommentar Scheidung II, Stämpfli, 2. Aufl. Bern, (2011), N. 11 ff. zu Art. 298 ZPO, insbesondere N. 15–20.
- 16 www.skmr.ch/de/themenbereich/kinderpolitik/artikel/p.
- 17 Das Marie Meierhofer Institut für das Kind in Zürich ist zurzeit an der Ausarbeitung eines zum Teil illustrierten neuen Handbuchs für Kinder, Eltern und Betreuer bzw. Gerichtspersonen zum Thema Anhörung. Dieses soll in drei separaten Schriften für jede Benutzergruppe im Laufe des Jahres 2014 erscheinen. Siehewww.mmi.ch/fachbeitraege/beteiligung-von-kindern.html.
- 18 Gesetzesentwurf, Entstehungsgeschichte und Erläuterungen siehe in: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, in: Bundesblatt 1998, S. 2214–2278 (BBl 1998 2214-2278).
- 19 Zum Schweizerischen Jugendstrafrecht im Allgemeinen vgl. das Lehrbuch vonAebersold, Peter, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli, 2. Aufl. Bern, (2011) bzw. die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in: BBl 1998 2214-2278.
- 20 Niggli, Alexander/Heer, Marianne/Wiprächtiger, Hans (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel, (2010), Vor Art. 1 JStPO
- 21 Niggli, Alexander/Heer, Marianne/Wiprächtiger, Hans, (2010), N. 2 ff. zu Art. 19 Abs. 2 JStPO.
- 22 Vgl. als Beispiel das Lehrbuch vonGehrig, Lucien/Hirt, Thomas, Rechtskunde Grundlagen mit Repetitionsfragen und Antworten, 6. überarb. Aufl. Compendio Bildungsmedien, (2013).
- 23 www.lehrplan.ch/sites/default/files/2013-06-25_rahmeni.
- 24 Walser Kessel, Caroline, «Kennst du das Recht? Ein Sachbuch für Kinder und Jugendliche», Editions Weblaw, Bern, (2011).
- 25 Gasser, Urs/Cortesi, Sandra/Malik Momin/Lee Ashley, Youth and Digital Media: From Credibility to Information Quality. Berkman Center for Internet & Society (2012). http://ssrn.com/abstract=2005272. Accessed 19. December 2013.
- 26 Gasser et al., S. 8 ff.
- 27 Die vollständige Darstellung des Projekts findet man auf der Webseite www.kinderanwaltschaft.ch.
- 28 Gasser et al., S. 10.
- 29 Vgl. dazu den letztjährigen IRIS-Beitrag vonWalser Kessel, Caroline, Rechtsvisualisierung im Spannungsfeld zwischen Abstraktion und Applikation – am Beispiel des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, in: Schweighofer, Erich/Kummer, Franz/Hötzendorfer, Walter (Hrsg.), Abstraktion und Applikation Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2013, Österreichische Computer Gesellschaft, Salzburg, (2013), S. 403 ff., insb. S. 406, 408 f. und dort zitierte Literatur.
- 30 Ein mässig gelungenes Beispiel einer kindergerechten Webseite mit rechtlichen Inhalten für Kinder ist www.lawforkids.org/ aus den USA. Sie gleicht eher einer Seite aus einer Zeitung, die visuellen Elemente sind dürftig.
- 31 Gasser et al., S. 62.
- 32 Als Begründer der «Therapeutic Jurisprudence» gelten Bruce J. Winick und David B. Wexler. Vgl. Bruce J. Winick, Therapeutic Jurisprudence Enhancing the relationship between Law and Psychology, in: Law and Psychology, Current Legal Issues 2006, Vol. 9, Oxford, S. 30-48, insb. S. 33 (2006): «Therapeutic Jurisprudence suggests that law should value psychological health, should strive to avoid imposing anti-therapeutic consequences whenever possible, and when consistent with other values served by law, should attempt to bring about healing and wellness. It does not privilege therapeutic values over others. Rather, it seeks to ascertain whether law’s anti-therapeutic effects can be reduced and its therapeutic consequences enhanced, without subordinating due process and other justice values.» Siehe ferner Brunschwig, Colette R., Multisensory Law and Therapeutic Jurisprudence: How Family Mediators Can Better Communicate with Their Clients, Phoenix Law Review, Vol. 5, No. 4, S. 705-746 (2012).
- 33 Walser Kessel, Caroline, (2013), S. 407.
- 34 Kierstead, Shelley, Therapeutic Jurisprudence and Child Protecion, Osgoode Hall School Comparative Research in Law & Political Economy, Reseach Paper No.34/2012 S. 31–44.
- 35 Vgl. Kapitel 1.2.1.
- 36 Vgl. Walser Kessel, Caroline, (2013), S. 408 und dort zitierte Literatur.
- 37 Beohme-Nessler, S. 60 ff. und dort zitierte Literatur, sowie Gasser et al., S. 62 ff.
- 38 Gasser, S. 62 ff.
- 39 Walser Kessel, Caroline/Crespo, Maria, Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns, in: Jusletter vom 24. August 2009, Editions Weblaw, Bern, (2009).