1.1.
IT in der Ziviljustiz ^
Schon 1973 wurden mit dem Bundesgesetz über die Verwendung von Schallträgern im zivilgerichtlichen Verfahren3 erste Schritte zu einem Einsatz moderner Technik unternommen. Einen entscheidenden Schritt stellte die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung in den 80-iger Jahren dar. Österreich verfügt seitdem über ein modernes und anerkanntes System der Grundbuchsführung, das mittlerweile bereits einem Redesign unterzogen wurde4. Nach dem Grundbuch wurde auch das Firmenbuch auf ADV umgestellt5. Ein weiterer ganz wesentlicher Schritt war die Einführung des ADV-Mahnverfahrens mit der Zivilverfahrensnovelle 19836, ohne das die Bewältigung des Massenanfalls an Zahlungsklagen gar nicht mehr vorstellbar wäre.
1.2.
Die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs ^
Mit der Wertgrenzen-Novelle 19898 wurde der elektronische Rechtsverkehr, der die papierlose Kommunikation zwischen Parteien und Gericht ermöglicht, eingeführt. Seine Beschränkung auf Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften öffentlichen Rechts und bestimmte andere Rechtsträger wurde durch das Budgetbegleitgesetz 20009 aufgehoben, sodass heute jedermann im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs Schriftsätze und Beilagen10 an das Gericht übermitteln kann11. Seit 1. Jänner 2013 besteht auch die Möglichkeit der Einbringung über die Website der Justiz12.
Im Jahr 2012 wurden mehr als 95% der Mahnklagen und mehr als 70% der Exekutionsanträge, das sind zusammen mit sonstigen Schriftsätzen insgesamt 4,2 Millionen Eingaben für dieses Jahr, elektronisch eingebracht.
2.1.
Persönlicher Anwendungsbereich ^
2.2.
Sachlicher Anwendungsbereich ^
2.3.1.
Technische Form der Übermittlung ^
2.3.2.
Inhalt und Unterschrift ^
2.3.3.
Verbesserung ^
2.3.4.
Internet ^
2.4.1.
Zeitpunkt des Einlangens ^
2.4.2.
Berechnung der Frist ^
3.1.
Persönlicher Anwendungsbereich ^
3.2.
Sachlicher Anwendungsbereich ^
3.3.1.
Technische Form der Übermittlung ^
3.3.2.
Inhalt und Unterschrift ^
3.4.1.
Zeitpunkt der Zustellung ^
Nach 15 Os 37/10w ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die Organisation seines Kanzleibetriebs so zu gestalten, dass entweder ein täglicher Abruf des ERV-Computer-Systems gewährleistet ist oder auf jeden Fall zumindest auch der Sendebericht der im elektronischen Weg übermittelten Entscheidung angeschlossenen wird. Unterlässt ein Vertreter die Einrichtung eines derartigen Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen, so liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor.
3.4.2.
Technische Probleme ^
4.
Schlussworte ^
Barbara Kloiber, Leiterin der Abteilung für Zivilverfahrensrecht im Bundesministerium für Justiz, barbara.kloiber@bmj.gv.at.
- 1 Bericht an den Nationalrat über Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (Entschließung des Nationalrats vom 16. Dezember 1992, E 84-NR 18. GP).
- 2 S. u.a. Fellner, IT Netzwerke Justiz in FS Weißmann (2003) 207; Gottwald, Aktuelles zum IT-Einsatz in der österreichischen Justiz in Schweighofer/Liebwald/Kreuzbauer/Menzel, Informationstechnik in der juristischen Realität, Aktuelle Fragen in der Rechtsinformatik (2004) 317; Gottwald, Ausgewählte IT-Anwendungen in der österreichischen Justiz in Jaksch/Ratajczak, Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung (2010) 71; Gottwald/Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr in Österreich, MMR 2004, 792; Holly, EDV-Anwendungen in der österreichischen Justiz, in Roth, Zivilprozessrecht (2012), 215; Kodek, Der Zivilprozess und neue Formen der Kommunikationstechnik, ZZP 2002, 445ff.; Konecny, Länderbericht Österreich, in Rechberger, Die Entwicklung des Zivilprozessrechts in Mittel- und Südosteuropa seit 1918 (2011) 1; Schneider in CLC/IAPL, Procedural Law 261ff.; Winter, Automationsunterstützte Verfahren im Justizressort in FS Oberhammer (1999) 200; ders., Die Unterstützung rechtsberatender Berufe durch E-Government – ein Überblick, in FS Benn-Ibler (2011) 355 und insbesondere die noch nicht veröffentlichte, in dieser Festschrift gekürzt wiedergegebene Dissertation von Dr. Thomas Gottwald, Einsatz der Informationstechnologie in der österreichischen Justiz, für deren Zurverfügungstellung ich an dieser Stelle herzlich danke.
- 3 BGBl 1973/121.
- 4 Auinger, Die Grundbuchs-Novelle 2008, ÖJZ 2009/2.
- 5 Oberhammer, Das neue Firmenbuch – Meilenstein der Erneuerung des Justizbetriebs, AnwBl 1995, 7.
- 6 BGBl 1983/135; Bosina/Schneider, Das neue Mahnverfahren und die ADV- Drittschuldneranfrage (1987); Schneider, ADV- Mahnklage: Wie funktioniert das? EDVuR 1989, 110.
- 7 S. die Literatur in Fn. 2.
- 8 BGBl 1989/343.
- 9 BGBl I 2000/26.
- 10 Diese konnten ursprünglich nicht übermittelt werden, sodass Eingaben, denen eine Urkunde anzuschließen war, vom elektronischen Rechtsverkehr ausgenommen waren.
- 11 Schneider/Frank/Kirschbichler/Moravec/Roth, Elektronischer Rechtsverkehr (1999).
- 12 § 10a ERV.
- 13 Damit ist die Ausstattung der Justiz und nicht die Ausstattung der Einbringer gemeint.
- 14 § 89a Abs. 5 GOG i.d.F. BGBl I 2013/119.
- 15 § 89c Abs. 6 GOG i.d.F. BGBl I 2012/26.
- 16 § 98 Abs. 15 Z 1 GOG.
- 17 RS0128266; RS0124335 [T2].
- 18 RIS-Justiz RS0124215, RS0124335, RS0124555.
- 19 RS0128266; 7 Ob 27/13s vom 27. März 2013.
- 20 10 ObS 163/12m.
- 21 10 ObS 39/13b: Die Parteien sind aufzufordern, das Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen oder zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen.
- 22 6 Ob 154/12h: Die Entscheidung nimmt zur Frage, warum die Verbesserung (Unterschriftsleistung) nicht durch Einbringung im elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen konnte (s. z.B. 2 Ob 174/12w, die eine solche Vorgangsweise nicht bemängelt), nicht Stellung.
- 23 1 Ob 141/12k; 6 Ob 154/12h.
- 24 BGBl II 1995/559.
- 25 BGBl II 2005/481.
- 26 BGBl II 2012/503.
- 27 5 Ob 58/13k.
- 28 § 8a ERV.
- 29 § 10 ERV.
- 30 § 9 ERV.
- 31 RWZ0000139.
- 32 § 54 Abs. 2 letzter Satz EO; zum Rückstandsausweis gem. § 37 GSVG: 3 Ob 161/06g; RWZ0000067 und LGZ0000012.
- 33 Ausführlich hiezu Aufner Thomas, Das Dokumenteneinbringungsservice der Justiz (DES) in Rant, Sachverständige in Österreich (2013) 215 ff.
- 34 Zu den Übermittlungsstellen s. auch Schneider, Elektronischer Rechtsverkehr aufgrund der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, AnwBl 1989, 451 ff.
- 35 S. hiezu Schneider, Elektronischer Rechtsverkehr – Mißverständnisse in der Anwaltschaft, AnwBl 1990, 539 ff.
- 36 1 Ob 30/10h.
- 37 § 5 Abs. 1 ERV.
- 38 § 10a Abs. 1 zweiter Satz ERV.
- 39 Schneider, Elektronischer Rechtsverkehr aufgrund der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, AnwBl 1989, 451 ff.; RS0125146.
- 40 RS0125146.
- 41 RS0036478 [T5, T8, T9 und T10].
- 42 S. auch 1 Ob 200/06b = RS0036478 [T7] (Übermittlung nur einer Seite der Eingabe mit Telefax und dann Abbruch der Übertragung).
- 43 RS0036478 [T12].
- 44 1 Ob 70/13w.
- 45 § 10a ERV.
- 46 § 3 Abs. 2 ERV.
- 47 Schneider, Elektronischer Rechtsverkehr aufgrund der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1089, AnwBl 1989, 451 ff.
- 48 RS0126237.
- 49 5 Ob 188/12a.
- 50 RS0041608 T5; RS0041584; RS0041695; RS0006096.
- 51 RS0041584.
- 52 2 Ob 120/12d; 5 Ob 255/11b.
- 53 RS0124533.
- 54 RS0124533 [T2].
- 55 Eine unrichtige Adressierung schadet dann nicht, wenn die Einlaufstellen des Gerichts, bei dem die Eingabe einlangt, und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, i.S.d. § 37 Abs. 2 Geo. vereinigt sind (RS0041726).
- 56 RS0124533 [T4] und RS0041726 [T13] = 3 Ob 171/11k.
- 57 RS0121348.
- 58 RS0121348 [T2].
- 59 § 1 Abs. 3 ERV.
- 60 § 1 Abs. 5 ERV.
- 61 § 89a Abs. 3 GOG.
- 62 Nicht ausdrücklich differenzierend Frauenberger-Pfeiler in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, 89a GOG Rz. 2.
- 63 S. § 29 Abs. 1 Z 11 ZustellG; Frauenberger-Pfeiler in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrech2t, 89a GOG Rz. 2 und die zu § 29 ZustellG abgedruckten ErläutRV.
- 64 § 89c Abs. 3 GOG.
- 65 § 1 Abs 3 ERV.
- 66 Nach Auffassung des OGH 1 Ob 26/13z sind allfällige aus dem tatsächlichen Einlangenszeitpunkt resultierende Begünstigungen oder Benachteiligungen nicht durch die Neuregelung des § 89d Abs. 2 GOG bedingt, die einen einheitlichen und nicht zwischen den Teilnehmer/innen des elektronischen Rechtsverkehrs unsachlich differenzierenden Zustellzeitpunkt festsetzt und weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK («fair trial») darstellt . Kritisch zu den dadurch allenfalls bewirkten unterschiedlichen Fristen gegenüber der Postzustellung Frauenberger-Pfeiler/Schmon, Physische Zustellung, elektronische Zustellung und verhandlungsfreie Zeit: Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen, JAP 2012/2013/5.
- 67 10 ObS 113/12h m.w.N.
- 68 Österreichisches Zustellrecht² § 89d Rz. 1 m.w.N.
- 69 S. hiezu die ausführlichen Überlegungen von Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd § 1 ZustG Rz. 30.
- 70 § 4 Abs. 3 ERV.
- 71 So auch Schwab, Anm. zu 10 ObS 113/12h, EvBl 2013/54.
- 72 So auch Frauenberger-Pfeiler/Schmon, Physische Zustellung, elektronische Zustellung und verhandlungsfreie Zeit: Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen, JAP 2012/2013/5.
- 73 AnwBl 2011, 303 «Vorübergehende Abwesenheitsmeldung im elektronischen Rechtsverkehr».
- 74 10 ObS 113/12h; Frauenberger-Pfeiler in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 89a GOG Rz. 6.
- 75 10 ObS 113/12h.
- 76 10 ObS 113/12h.
- 77 10 ObS 113/12h.
- 78 S. nur beispielhaft zu teilweise nach wie vor aktuellen Themen Schillhammer, Gräuliche Zettelwirtschaft, RZ 2009, 253 und die Replik von Schneider, Wir verzetteln uns nicht, RZ 2010, 63.
- 79 Konecny, Länderbericht Österreich, in Rechberger, Die Entwicklung des Zivilprozessrechts in Mittel- und Südosteuropa seit 1918 (2011) 1.
- 80 S. die Kritik von Konecny, Schriftsatzrecht und Kommunikationsmittel in FS Sprung (2001) 217.
- 81 10 Ob 28/11g und Gitschthaler, E-Mail für den Richter – Ich erhebe Berufung!, EF-Z 2011, 174.
- 82 So z.B.: Was ist, wenn der ERV aufgrund eines technischen Gebrechens nicht funktioniert, aber eine andere Form der Einbringung (Papier, Fax usw.) nicht mehr zeitgerecht möglich ist? Bleibt hier nur die Wiedereinsetzung? Was tun, wenn die Rückmeldung der Übermittlungsstelle falsch ist und doch nicht die gesamte Eingabe eingelangt ist? Auch nur Wiedereinsetzung? Die Liste ließe sich noch fortsetzen.