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Die Geschichte der Regelungen des «elektronischen Rechtsverkehrs» in Deutschland und in Österreich im Vergleich

  • Author: Wilfried Bernhardt
  • Category: Articles
  • Region: Germany, Austria
  • Field of law: E-Justice
  • Citation: Wilfried Bernhardt, Die Geschichte der Regelungen des «elektronischen Rechtsverkehrs» in Deutschland und in Österreich im Vergleich, in: Jusletter IT 19 November 2015
Die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland und Österreich haben sich unterschiedlich entwickelt. Stand in Deutschland seit 2001 vor allem die Umgestaltung der Prozessordnungen zur Ermöglichung einer elektronischen Kommunikation mit und innerhalb der Justiz im Vordergrund, hat man in Österreich von Anfang an die Nutzer des elektronischen Rechtsverkehrs in Zentrum der gesetzgeberischen Aktivitäten gestellt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Beginn der automatisierten Datenverarbeitung bei Justizverfahren – Mahnverfahren
  • 2.1. Österreich
  • 2.2. Deutschland
  • 2.3. Europäisches Mahnverfahren
  • 3. Elektronischer Rechtsverkehr
  • 3.1. Österreich
  • 3.2. Deutschland
  • 4. Exekutionsverfahren / Zwangsvollstreckungsverfahren
  • 4.1. Österreich
  • 5. Deutschland
  • 6. Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen
  • 6.1. Österreich
  • 6.2. Deutschland
  • 7. Handelsregister / Firmenbuch
  • 7.1. Österreich
  • 7.2. Deutschland
  • 8. Insolvenzregister
  • 8.1. Österreich
  • 8.2. Deutschland
  • 9. Vereinsregister
  • 9.1. Österreich
  • 9.2. Deutschland
  • 10. Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen
  • 10.1. Österreich
  • 10.2. Deutschland
  • 11. Urkundenarchive
  • 11.1. Österreich
  • 11.2. Deutschland
  • 12. Authentifizierungsfragen
  • 12.1. Österreich
  • 12.2. Deutschland
  • 13. Fazit

1.

Einleitung ^

[1]
Ein vergleichender Blick auf die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland und Österreich hat Tradition. Dazu tragen die enge räumliche Nachbarschaft, die ähnliche Rechtssprache, aber auch der zuweilen neidische Blick auf die Modernisierungsfortschritte bei der Nutzung der Informationstechnologie von Deutschland nach Österreich bei.1 Die Zusammenarbeit der beiden EU-Mitgliedstaaten ist aber gerade bei der IT-Unterstützung der Justiz auch institutionalisiert: Traditionell nimmt ein Vertreter Österreichs an den Tagungen der deutschen Bund-Länder-Kommission «Informationstechnik in der Justiz»2 teil. Überdies fanden und finden solche üblicherweise zwischen den Bundesländern rotierenden Tagungen auch in Österreich statt.3
[2]
Auch beim deutschen EDV-Gerichtstag in Saarbrücken war Österreich stets präsent4. Ferner arbeiten Österreich und Deutschland gemeinsam an europäischen «E-Justice»5 -Projekten.6
[3]
Eine ganz wesentliche Funktion bei dieser Zusammenarbeit nimmt Martin Schneider ein: Er selbst nutzte die Teilnahme an der Bund-Länder-Kommission stets, um auf parallele Herausforderungen bei der IT-Unterstützung der Justiz in Deutschland und Österreich hinzuweisen, er erläuterte dort österreichische Lösungsansätze und warb um Verständnis für fortschrittliche Wege bei E-Justice. Er analysierte sehr sorgfältig die innerdeutschen Diskussionen über die richtigen informationstechnologischen Methoden und gab fundierte Ratschläge vor dem Hintergrund der österreichischen Erfahrungen. In seine konkrete Arbeit in Österreich ließ er seine in Deutschland gewonnenen Erkenntnisse intensiv einfließen.
[4]
Aus Anlass der österreichischen und deutschen EU-Ratspräsidentschaften7 wurde auch das europäische Feld der Zusammenarbeit bei der IT-Unterstützung der Justiz einschließlich des grenzüberschreitenden elektronischen Rechtsverkehrs neu bestellt: Martin Schneider erarbeitete den Vorschlag, eine Ratsarbeitsgruppe mit dem Thema europäisches E-Justice8 zu befassen, der dann unter der deutschen Ratspräsidentschaft zusammen mit dem Verfasser dieses Beitrags realisiert wurde9.
[5]
Ohne die deutsch-österreichische Zusammenarbeit in diesen Jahren, die auch bei den E-Justice-Konferenzen in Wien10 und Bremen11 zum Ausdruck kam, wären die Aktivitäten auf europäischer Ebene nicht, jedenfalls nicht so früh begründet worden.

2.

Beginn der automatisierten Datenverarbeitung bei Justizverfahren – Mahnverfahren ^

2.1.

Österreich ^

[6]
In Österreich begann im Jahre 1986 auf Initiative des österreichischen Bundesministeriums der Justiz und der Österreichischen Rechtsanwaltschaft die Verfahrensautomation Justiz (VJ) mit dem ADVM-gestützten Mahnverfahren für die Übermittlung von Anträgen an Bezirksgerichte. Damit wurde der Grundstein für den 1990 eingeführten Elektronischen Rechtsverkehr12 gelegt.13 Den technischen Betrieb verantwortete die damalige Radio Austria AG (jetzt Telekom Austria). Mit dem Mahnverfahren können für unbestrittene Geldforderungen bis zu einem bestimmten Betrag ein Zahlungsbefehl und damit ein gerichtlich vollstreckbarer Titel erwirkt werden.14
[7]
Das Mahnverfahren bot sich wegen der großen Zahl von gleichförmigen Verfahren und der starken Standardisierung durch die Verwendung von Formularen für die Automation per EDV an.15 Ohne eine Überprüfung des materiell-rechtlichen Anspruchs wird im Mahnverfahren ein Zahlungsbefehl erlassen und auf der zentralisierten Poststraße in Wien ausgedruckt und dem Beklagten zugestellt. In Österreich wird in den Fällen, in denen der Beklagte keinen Einspruch einlegt, dem Kläger ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl zugestellt, mit dem die sogenannte Exekution durchgeführt werden kann, eine zweite Zustellung an den Beklagten entfällt also («einstufiges» Verfahren im Gegensatz zum deutschen «zweistufigen’» Verfahren mit abermaliger Zustellung an den Beklagten).

2.2.

Deutschland ^

[8]
Auch in Deutschland wurde zunächst das Mahnverfahren (§§ 688 Zivilprozessordnung [ZPO])für eine IT-Unterstützung genutzt: So wurde bereits ab 1982 in Baden-Württemberg stufenweise das maschinelle Mahnverfahren eingeführt.16 Das Rechtspflegevereinfachungsgesetz ließ über § 690 Abs. 3 ZPO erstmals eine elektronische Übermittlung zu.17 Wesentlich war dabei der explizite Verzicht auf die handschriftliche Unterzeichnung, «wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird». Später wurden zwei Optionen für eine elektronische Übermittlung von Mahnanträge eröffnet: zum einen eine vollelektronische Übermittlung mit der Nutzung der qualifizierten Signatur, mit einer Plausibilitätsprüfung bei der Eingabe und einer maschinellen Erzeugung des Mahnbescheids, zum anderen die Nutzung des sogenannten Barcodeverfahren ohne qualifizierte Signatur. Ab 1. Januar 2008 wurden in Deutschland durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz18 die Rechtsanwälte verpflichtet, Mahnanträge nur noch elektronisch zu übermitteln19, zu einem Zeitpunkt also, zu dem in Österreich schon die Verpflichtung der Anwälte zur Nutzung eines über das Mahnverfahren hinausgehenden elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte eingeführt war (siehe dazu unten S. 10).
[9]
Es wurden zentrale Mahngerichte geschaffen, teilweise teilen sich auch mehrere Bundesländer ein zentrales Mahngericht.20 Bei dem zuständigen zentralen Mahngericht kann im automatisierten Verfahren eine Kennziffer schriftlich beantragt werden, was dazu führt, dass bei der Eintragung der Kennziffer nicht mehr der gesamte Antragsteller/Prozessbevollmächtigte in das Formular eingetragen werden muss. Die in der Kennziffer hinterlegten Daten sind beim Mahngericht gespeichert und werden automatisch in den Mahnbescheid sowie den Vollstreckungsbescheid übernommen. Das Mahnverfahren ist sehr formalisiert und weitgehend automatisiert.
[10]
Seit 2007 werden Mahnanträge per EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach) übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Software, die auf dem OSCI (Online Services Computer Interface Web Services)-Client Governikus Communicator der Firma bremen online services GmbH & Co. KG (bos KG) aufbaut. Als OSCI-Client-Komponente nutzt das EGVP die unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren entwickelte BundOnline-Basiskomponente Datensicherheit (= virtuelle Poststelle). Das EGVP ist in einem gemeinsamen Pilotprojekt von Bundesministerium der Justiz, Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof zusammen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Oberverwaltungsgericht Münster (Letzteres federführend für das Pilotprojekt in Nordrhein-Westfalen) entwickelt worden. Ursprünglich war das EGVP für eine sichere und rechtsverbindliche Nachrichtenkommunikation für Einzelnachrichten vorgesehen und wurde später über das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) in eine größere Kommunikationsinfrastruktur überführt. OSCI ist mittlerweile auch in Deutschland im Verwaltungsbereich, z.B. die für die Rückmeldungen bei den Einwohnermeldeämtern seit dem 1. Januar 2007 erfolgreich im Einsatz.
[11]
Als weitere Voraussetzungen für die vollelektronische Teilnahme am Mahnverfahren werden eine Software, die den Antrag im vorgeschriebenen Dateiformat erstellt, ein geeignetes Kartenlesegerät sowie eine signaturgesetzkonforme Signaturkarte benötigt.

2.3.

Europäisches Mahnverfahren ^

[12]
Deutsche und österreichische (elektronische) Mahnverfahren sind im Laufe der letzten Jahre über das aufgrund einer Verordnung ab 12. Dezember 2008 geltende europäische Mahnverfahren21 zusammengewachsen. Das Verfahren wurde zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen eingeführt und ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden, also wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. In Deutschland wurde das Europäische Mahnverfahren beim Amtsgericht Wedding konzentriert. Zwar kann ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls online ausgefüllt werden, jedoch ist er (noch) auszudrucken und auf dem Postweg zu versenden. Unter der Federführung Berlins wurde aber in Kooperation mit dem österreichischen Justizministerium22 ein IT-Fachverfahren entwickelt und realisiert, das den European eGovernment Awards 2009 im Bereich «eGovernment Supporting the Single Market» gewann.
[13]
In Österreich ist das Europäische Mahnverfahren in den österreichischen webERV integriert und bei nationaler Anwendung für Rechtsanwälte verpflichtend zu nutzen.

3.

Elektronischer Rechtsverkehr ^

3.1.

Österreich ^

[14]
In Österreich begann der elektronische Rechtsverkehr bereits im Jahre 1990.
[15]

Dabei ging es von Anfang an darum, Anträge und Erledigungen in strukturierter Form elektronisch zu übermitteln, um so eine Weiterverarbeitung zu ermöglichen; Die Übermittlung von Textverarbeitungsdateien war nicht vorgesehen, PDF-Dateien nur als Beilage.

[16]
Bemerkenswert war, dass Österreich dabei völlig auf das Erfordernis der elektronischen Signatur verzichtete und eine Kennung und ein Passwort für den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr ausreichen ließ.23
[17]
Der Erfolg des elektronischen Rechtsverkehrs bereits in den Anfangsjahren war beeindruckend. Bis März 2002 waren insgesamt 4 Mio. elektronische Schriftsätze an die Gerichte geschickt worden, umgekehrt von den Gerichten an die Parteien im selben Zeitraum 3,6 Mio. Dokumente elektronisch übermittelt worden. Allein die Einsparung an Portokosten belief sich für die Justiz auf über 1 Million €.24
[18]
Die rechtliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr definieren die §§ 89 b ff. Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), wobei § 89 b und c GVG im Hinblick auf die technischen Anforderungen auf die Verordnung zum Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)25 verweist.
[19]
Zunächst (1990) waren Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften öffentlichen Rechts und Rechtsträger, die einer behördlichen Wirtschaftsaussicht unterliegen, zur Teilnahme am ERV berechtigt.
[20]
Um Anreize zu setzen, wurden bei elektronischer Verfahrenseinleitung für einen befristeten Zeitraum (1. Januar 1992 bis 31. Mai 2000) die Gerichtsgebühren um damals 50 Österreichische Schilling ermäßigt.26 Um nach zögerlichem Beginn die Akzeptanz weiter zu steigern, wurde Januar 1997 eine finanzielle Unterstützung mit der Erhöhung des Rechtsanwaltstarifs für elektronische eingebrachte Anträge geschaffen.27
[21]
Jeder Anwalt wurde seit 1999 verpflichtet, die technischen Einrichtungen über den Zugang zum Elektronischen Rechtsverkehr zu unterhalten.28, 29
[22]
Am 1. Juli 2007 wurde der Betrieb des ERV grundsätzlich verpflichtend für Rechtsanwälte und Notare eingeführt30 (§ 89 c Abs. 5 Nr. 1 GOG i. V. m § 9 Abs. 1a RAO) – allerdings «nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten».
[23]
Später wurde die Verpflichtung auf weitere Berufsgruppen ausgedehnt (Notare, Kredit- und Finanzinstitute sowie inländische Versicherungsunternehmen).31 So ist seit 1. Oktober 2011 der ERV für Banken und Versicherungen obligatorisch. Eine verpflichtende Teilnahme für gesetzliche Sozialversicherungen gilt gesetzlich ab dem 1. Januar 2014. Ab 1. Mai 2012 erstarkte die Verwendung des ERV von einer Ordnungsvorschrift zur gesetzlichen Pflicht, § 89 c Abs. 5 GOG. Die Nichtverwendung gilt als ein Formmangel, führt zur «Zurückweisung zur Verbesserung» (§ 89 c Abs.6 GOG).
[24]
War zunächst der Teilnehmerkreis des elektronischen Rechtsverkehrs auf Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger beschränkt, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen, so durfte ab 1. Juni 2000 nach Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (öBGBl. I 26/2000) und Streichung der Beschränkung des ERV im § 89a GOG jedermann am ERV teilnehmen. Allerdings musste ein besonderes, durchaus kostenintensives Softwarepaket (500 €) angeschafft und benutzt werden.32
[25]
Basierte der «Elektronische Rechtsverkehr» anfänglich noch auf einer Einwahl-Verbindung mittels Modem und einem proprietären Kommunikationsprotokoll, wurde 2007 der elektronische Rechtsverkehr auf webbasierte Technologie umgestellt. Damit wurden die Möglichkeiten durch Benutzung gängiger Standards wie XML, HTTP und SOAP und durch die Implementierung und Wartung von Softwaresystemen erweitert. Mit webERV werden Schriftsätze im XML-Format an österreichische Gerichte über das Internet versandt und von österreichischen Gerichten empfangen.33 Die Übermittlung der elektronischen Post erfolgt dabei nicht vom ERV-Teilnehmer direkt zum zuständigen Gericht und zurück, sondern über speziell zugelassene Provider («Übermittlungsstellen»).34 Jeder, der am ERV teilnehmen will, muss sich bei einer Übermittlungsstelle35 anmelden.36
[26]
Die elektronische Einlaufstelle des Gerichts muss die Daten vom Absender in einer vorgegebenen Struktur erhalten, um eine Weiterverarbeitung sicherstellen zu können. Daten, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, können nicht gerichtlich eingebracht werden. Die Struktur und der Ablauf sind in der sog. ERV-Schnittstelle geregelt.37
[27]
Eingaben an die Gerichte können in der Regel nunmehr auch in Form eines PDF-Anhangs eingebracht werden, allerdings nicht im Mahnverfahren und in Teilen des Exekutionsverfahrens, in denen bei der schriftlichen Einbringung Formulare zu verwenden sind.
[28]
Schon sehr bald (1999) wurde in Österreich auch der so genannte Rückverkehr eröffnet, nämlich die elektronische Übermittlung von gerichtlichen Schriftstücken von den Gerichten in den Verfügungsbereich des (privaten) Empfängers.38 Die Teilnehmer des öERV (vor allem Rechtsanwälte) erhielten seitdem auch elektronische Zustellungen, sofern sie sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen haben.
[29]
Allerdings können erst seit Anfang 2009 Gerichte und Staatsanwaltschaften Urteile, Protokolle und andere Dokumente als PDF-Anhang im ERV versenden.
[30]
Der Rückverkehr verläuft ebenfalls über das Bundesrechenzentrum (z.B. Ladungen, Beschlüsse und Mitteilungen von den Gerichten), das die Dokumente an die Übermittlungsstellen weitersendet. Der Endnutzer ist verpflichtet, die Daten bei den Übermittlungsstellen abzuholen («pull»-Verfahren, kein «push»-Verfahren wie bei E-Mail). Das Einstellen in den «Postkasten» des Endbenutzers gilt – mit bestimmten Fristen – als Zustellung.
[31]
Während anfänglich nur zwischen Partei/Gericht/Partei eine elektronische Kommunikation möglich war, ist seit 1. Juli 2008 die elektronische Kommunikationsform von Anwalt zu Anwalt auf der Grundlage von § 112 ZPO-Zustellung geregelt. Zudem wurden ab Juli 2012 elektronische Verwaltungszustellungen in den ERV integriert, diese aber für keine Gruppe verpflichtend, sondern nur auf freiwilliger Basis.
[32]
Der Verfassungsgerichtshof ist seit Anfang April 2013 am ERV-System angeschlossen.

3.2.

Deutschland ^

[33]
Die föderale Verfassung in Deutschland hat in besonderer Weise Auswirkungen auf die Justizzuständigkeit.39 Art. 30 GG weist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben den Ländern zu, soweit im Grundgesetz (GG) keine anderweitige Regelung getroffen ist. Die rechtsprechende Gewalt wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 GG); also gehören nur die explizit in den Art. 93 ff. GG aufgezählten Bundesgerichte zur Zuständigkeit des Bundes, mithin sind für die übrigen Gerichte die Länder zuständig. Da die Gesetzgebungskompetenz für die Gerichtsverfassung und das gerichtlichen Verfahren aber dem Bund zusteht40, musste der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebung in besonderer Weise auf die Möglichkeiten der Länder achten, rechtliche Vorgaben tatsächlich in die Praxis bei den (Länder-)Gerichten umzusetzen41. Die Bundesgesetzgebung sah daher in erster Linie ihre Rolle darin, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sich durch Länderverordnungen und Schaffung tatsächlicher Infrastrukturen in den Ländern ein elektronischer Rechtsverkehr entwickeln konnte. So wurden die gesetzgeberischen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr im Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 31. Juli 200142 geschaffen. Darin enthalten sind zunächst allgemeine Vorschriften für den Ersatz der Schriftform durch die elektronische Form, indem § 126 Absatz 3 BGB die eine Ersetzung der gesetzlichen Schriftform durch die elektronische Form vorsah. Demnach muss der Aussteller das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 126a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
[34]
Die rechtlichen Grundlagen für eine Einreichung elektronischer Schriftsätze bei Gericht sowie für elektronische Zustellungen vom Gericht an einen festgelegten Personenkreis wurden durch entsprechende Ergänzungen der Prozessordnungen geschaffen: 130 a ZPO43 (bzw. §§ 46 ArbGG, 108 SozGG, 86 a VwGO – heute § 55 a VwGO – , § 77 a FGO): Demnach «soll» ein Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen werden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde allerdings klargestellt, dass die Soll-Formulierung in § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO bei bestimmenden Schriftsätzen – z.B. Klageerhebung, § 253 Abs. 4 ZPO – als «muss» zu lesen war.
[35]
Mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen (Zustellungsreformgesetz) vom 25. Juni 200144 wurde in einzelnen Verfahrensordnungen nun auch die elektronische Zustellung elektronischer Dokumente u.a. an Behörden und Körperschaften sowie Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare zugelassen (z.B. § 174 Absatz 3 ZPO). Bei der elektronischen Zustellung war das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Der Empfang war ebenfalls als zu signierendes elektronisches Dokument vorgesehen.
[36]
Die Bundesgesetzgebung führte – wie dargestellt – den elektronischen Rechtverkehr nicht direkt ein. Vielmehr waren zur Umsetzung Verordnungsermächtigungen für den Bund und die Länder vorgesehen, um den Verordnungsgebern die Möglichkeit zu geben, gezielt den ERV dann einzuführen, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben waren. Damit sollte der elektronische Rechtsverkehr flexibel an die technischen Möglichkeiten und die praktischen Erfordernisse angepasst eingeführt werden. § 130a Abs. 2 ZPO sah somit eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung und die Landesregierungen vor, für ihren Bereich den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Dabei kann die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
[37]
Erstmals wurde in Deutschland der elektronische Rechtsverkehr – allerdings noch ohne offizielle Rechtsgrundlage in einer Verordnung – am Finanzgericht Hamburg erprobt. Kurz nach Inkrafttreten von Formvorschriftenanpassungsgesetz und Zustellungsreformgesetz wurde als erste Verordnung am 30. November 2001 die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BGH45 in Kraft gesetzt. In der Folgezeit erprobte das oberste Zivilgericht in Deutschland in einem ausgewählten Testsenat den elektronischen Rechtsverkehr. Stand am Anfang die Übermittlung per eMail im Vordergrund, war nach 2003 auch eine Übermittlung als Datei-Upload auf den elektronischen Gerichtspostkasten vorgesehen. Auch das Bundespatentgericht führte den Elektronischen Rechtsverkehr auf derselben technischen Basis ein. Schließlich wurde – wie erwähnt – zur sicheren Übermittlung von Schriftsätzen das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach) auf dem OSCI (Online Services Computer Interface-Web Services)-Protokoll entwickelt und damit der ERV zum 1. Dezember 2004 ERV zum BFH und zum BVerwG eröffnet.46
[38]
Die Erwartung der Bundesregierung, durch Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den obersten Gerichten des Bundes einen entscheidenden Impuls in ganz Deutschland für einen raschen flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehr zu setzen, wurde allerdings enttäuscht.
[39]
Zum einen stellte sich heraus, dass die Bemühungen, innerhalb der Bundesgerichte die elektronischen Eingänge in eine elektronische Vorgangsbearbeitung und in eine elektronische Aktenführung einzubinden, weit aufwändiger waren als zunächst vorhergesehen. Ein diesbezügliches Projekt beim BGH war zunächst nicht erfolgreich, weil insbesondere die Richter von einer elektronischen Gerichtsakte weit mehr erwarteten als das schlichte Abbild der papiermäßigen Bearbeitung. Dem Ergonomieaspekt war bei der Entwicklung der elektronischen Akte zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden. Ohne eine ergonomische Gerichtsakte wurden aber oftmals auch dem elektronischen Eingang kaum Effizienzgewinne für die innerorganisatorische Verwertung beigemessen.
[40]
Da aber mangels elektronischer Gerichtsakte keine elektronische Akteneinsicht und keine elektronische Rücksendung richterlicher Entscheidungen ermöglicht wurden, konnte auch die Anwaltschaft in der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs keinen die Nutzung fördernden Vorteil sehen. Hinzu kam die verbreitete Ansicht, dass die in den prozessualen Normen vorgesehene Nutzung der qualifizierten Signatur für bestimmende Schriftsätze einen unverhältnismäßig hohen Anfangsaufwand für die Rechtsanwaltskanzleien wie auch für die Gerichte bedeutete.
[41]
Wurde in einzelnen Ländern per Rechtsverordnungen der elektronische Rechtsverkehr – beschränkt auf bestimmte Verfahrensarten und bestimmte Gerichte – zugelassen, so wurde die damit verbundene Investition in die Infrastruktur teilweise im Nachhinein als verfehlt angesehen, weil die erhoffte Nutzung durch die Anwaltschaft ausblieb. Auch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) vom 22. März 200547, mit dem vor allem eine umfassende elektronische Aktenbearbeitung innerhalb der Gerichte ermöglicht und zugleich die E-Government-Initiative «BundOnline 2005» umgesetzt werden sollte und das auch einzelne Änderungen für den elektronischen Rechtsverkehr vorsah, konnte dem elektronischen Rechtsverkehr nicht zum Durchbruch verhelfen.
[42]
Mit Ausnahme der Länder Hessen und Sachsen sowie der Stadtstaaten Berlin und Bremen, die den elektronischen Rechtsverkehr zu allen Gerichten einführten, blieb der ERV bis 2012 ein «Flickenteppich».48
[43]
Die über die Justiz hinausreichende generelle Problematik einer unterschiedlichen Entwicklung der Informationstechnik in Bund und Ländern, die ebenfalls ihre Wurzeln in der föderalen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland findet, führte auf der Ebene des Verfassungsgebers zu der Frage, wie Hindernisse bei der IT-Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern überwunden werden könnten, ohne gegen Verbot einer unzulässigen Mischverwaltung zu verst0ßen.49 Im Ergebnis wurde Art. 91 c in das Grundgesetz eingefügt, nach dessen Abs. 2 Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen können. Näheres ist in einem Staatsvertrag50 festgelegt, auf dessen Grundlage der IT-Planungsrat errichtet wurde, der aber auch zur Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung eines E-Justice-Rats51 auf Staatssekretärsebene von Bund und Ländern führte.
[44]
Behalf man sich im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs noch mit einer «Musterrechtsverordnung» zum ERV und «Organisatorisch-technischen Leitlinien» mit Anlagen52, so könnte zukünftig leichter über dieses Gremium die Entwicklung des Elektronischen Rechtsverkehrs gesteuert werden.
[45]
Die unbefriedigenden Entwicklung im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs führte in Deutschland zu einer Diskussion über die Frage, ob es sinnvoll sei, dem österreichischen Beispiel zu folgen und eine Pflicht der Anwälte zur Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs einzuführen.
[46]
Eine solche Verpflichtung sah eine Bundesratsinitiative der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen vor, der sich weitere Länder anschlossen.
[47]
Die Bundesregierung griff die Anregungen der Länder auf und brachte mit einer eigenen Gesetzesinitiative Schwung in die Diskussion über zusätzliche Anreize zur Nutzung der IT in der Justiz.
[48]
In intensiven Diskussionen wurde zwischen den Ländern, aber auch zwischen Bund und Ländern erörtert, innerhalb welcher Fristen eine Verpflichtung für die Gerichte zur Schaffung entsprechender Empfangsinfrastrukturen zum ERV und für die Anwälte zur Nutzung des ERV eingeführt werden konnte.
[49]
Schließlich mündeten die diversen Gesetzesinitiativen in einem Gesetz, das der Deutsche Bundestag und der Bundesrat im Juli 2013 beschlossen.53
[50]
Demnach wird eine Nutzungspflicht für professionelle Einreicher von Schriftsätzen an das Gericht (Rechtsanwälte, andere vertretungsberechtigte Personen sowie Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) eingeführt, § 130 d ZPO54. Für die sichere elektronische Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten sollen die bisher geltenden Zugangshürden (Nutzung einer qualifizierten Signatur) abgesenkt und bis 1. Januar 2016 eine Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach geschaffen werden, indem die Bundesrechtsanwaltskammer für alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ein solches Postfach zu errichten und zu führen hat (§ 31 Abs. 3a BRAO55). Ferner wird ein Verzeichnisdienst besonderer elektronischer Anwaltspostfächer geschaffen. Damit wird eine sogenannte «trusted domain» bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet. Für eine Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts muss keine qualifizierte Signatur mehr genutzt werden. Der Zugang zum Postfach erfolgt durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel wie PIN-Code. Versandberechtigt aus dem Postfach ist nur der Anwalt; Kanzleikräfte sind nur leseberechtigt. Einzelheiten sollen demnächst in einer Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums geregelt werden.
[51]
Die Inkrafttretens-Vorschriften sind gestaffelt: Die Länder müssen bis 1. Januar 2018 den rechtswirksamen Empfang elektronischer Nachrichten sicherstellen, können diese Frist aber noch um zwei Jahre bis 31. Dezember 2019 verlängern (opt-out-Klausel).
[52]
Anwälte und andere professionelle Einreicher sind grundsätzlich ab 1. Januar 2022 zur Nutzung des ERV verpflichtet, die Länder können das Inkrafttreten dieser Verpflichtung frühestens auf 1. Januar 2020 vorziehen (opt-in), sofern in dem betreffenden Land der elektronische Rechtsverkehr zumindest ein Jahr eröffnet ist. Da z.B. Sachsen bereits seit Ende 2012 den elektronischen Rechtsverkehr eingeführt hat, ist ein solches Vorziehen der Nutzungspflicht für Sachsen geplant.
[53]
Den Fristen liegt die Hoffnung zugrunde, dass die in Deutschland weiterhin vorhandene Skepsis der Anwälte gegenüber dem elektronischen Rechtsverkehr überwunden wird.
[54]
Zukünftig tritt neben die Nutzung der qualifizierten Signatur auch eine Übermittlung über DE-Mail, soweit der Absender sicher im Sinne DE-Mail-Gesetz angemeldet ist und eine Absenderbestätigung vorliegt, § 130 a Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
[55]
Neben dem Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach (einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) und der elektronischen Poststelle des Gerichts56 sind sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege zugelassen, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des BR festgelegt wurden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Hierin ist ein Tribut an eine im Hinblick auf die dynamische IT-Entwicklung für notwendig gehaltene Technikoffenheit zu sehen. Aber auch europäische Entwicklungen können insoweit ohne weitere Gesetzesänderungen über die Zulassung in einer Rechtsverordnung auch für Deutschland nutzbar gemacht werden.
[56]
Auch die Zustellung soll mittels elektronischer Übermittlung über Anwaltspostfach oder DE-Mail möglich sein.
[57]
Lange umstritten war, wie die elektronische Zustellung an den Anwalt zukünftig geregelt werden sollte. Schließlich wurde auf Wunsch der Anwaltschaft festgelegt, dass die Anwälte – nachgebildet dem bisherigen (Papier-) Empfangsbekenntnis – ein elektronisches Empfangsbekenntnis an das Gericht – in strukturierter maschinenlesbarer Form – zu übersenden haben, §§ 174 Abs. 4 S. 3 ZPO57
[58]
Auch das Beweisrecht wurde weiter angepasst, um eine elektronische Kommunikation zu erleichtern. So soll dem Scanprodukt einer öffentlichen Urkunde ein höherer Beweiswert verliehen werden, wenn das Scannen von einer Behörde oder einem Notar durchgeführt wird und die notwendigen Sicherheitsstandards eingehalten werden: Dann soll die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung finden, § 371 b ZPO.
[59]
Um den neuen Kommunikationskanal DE-Mail nicht von vornherein mit nachteiligen Beweisfolgen zu belasten, wurde auch eine neue Beweisregelung für elektronische Erklärungen, die über DE-Mail abgegeben werden geschaffen: nun mehr gilt der Anschein der Echtheit einer mittels absenderbestätigter DE-Mail abgegebenen Erklärung, § 371 a Abs. 2 ZPO.

4.

Exekutionsverfahren / Zwangsvollstreckungsverfahren ^

4.1.

Österreich ^

[60]
In Österreich wurde mit der Einführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens, alleiniger Zuständigkeit des Bezirksgerichts und der Einführung von Formularen das Exekutionsverfahren im Jahr 1995 so geändert, dass es für die EDV besser geeignet war und somit ab 1995 Exekutionsanträge (Vollstreckungsanträge)elektronisch eingereicht werden konnten.

5.

Deutschland ^

[61]
In Deutschland wurden durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 drei Formulare eingeführt: der Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen undder Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen. Die Formulare sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz58, über die Internetseiten der Landesjustizverwaltungen oder über das Justizportal des Bundes und der Länder als Download verfügbar und können am PC als PDF-Formulare ausgefüllt werden, allerdings ist eine elektronische Antragstellung (noch) nicht möglich.
[62]
So wurde das Ziel des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen vollständig an moderne Herausforderungen anzupassen, letztlich nur teilweise erreicht: Die Beschaffung von Informationen über Schuldner zur Beitreibung titulierter Forderungen in der Zwangsvollstreckung für Gläubiger wurde erleichtert sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses zentralisiert und automatisiert59. Über die Aufnahme der Länderschuldnerverzeichnisse in ein bundesweites Portal60 wurde sichergestellt, dass Gläubiger bundesweit Kenntnis über eventuelle Einträge im Schuldnerverzeichnis erlangen können. Auch die durch die Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte werden als elektronische Dokumente in ein bundesweites Vollstreckungsportal eingestellt und können so von ausgewählten Stellen (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen) länderübergreifend abgefragt werden.
[63]
Eine vollständige Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts bleibt aber weiteren gesetzgeberischen Initiativen überlassen.

6.

Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen ^

6.1.

Österreich ^

[64]
Ebenfalls in den 80er Jahren widmete sich Österreich der automationsunterstützten Führung des Grundbuchs durch Gründung einer Grundstücksdatenbank im österreichischen Bundesrechenzentrum, so dass ab 1986 externe Stellen die elektronischen Grundbücher abfragen konnten. Seit 1. Juli 1999 kann das österreichische Grundbuch (kostenpflichtig) über das Internet eingesehen werden. Für die «auswärtigen Abfragen» aus der Grundstücksdatenbank wurden so genannte Verrechnungsstellen61 eingerichtet.62 Dies ist auch unter dem Aspekt der Einnahmen durch IT durchaus bedeutsam.63 Die IT-unterstützten Abfragen sind allerdings gegenüber dem deutschen Recht weit weniger kompliziert. Muss in Deutschland nach dem Grundbuchrecht ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden, kann nach österreichischem Recht jedermann in das Grundbuch Einsicht nehmen und sich Auszüge, auch von fremden Grundstücken, erstellen lassen. Der Nachweis eines besonderen (rechtlichen) Interesses ist nicht erforderlich.
[65]
Schließlich hat Österreich seit 2006 die für die Grundbucheintragungen notwendigen Urkunden im neu eingerichteten elektronischen Urkundenarchiv der Justiz abgespeichert und eröffnet damit nicht nur einen Internetzugriff auf die Grundbucheintragungen selbst, sondern auch auf die entsprechenden Urkunden.
[66]
Ab 7. Mai 2012 wurde daher die mehr als dreißig Jahre bestehende Grundbuchdatenbank durch eine moderne, erweiterbare und standardisierte E-Government-Infrastruktur ersetzt64.
[67]
Seit 1. April 2009 ist webERV auch für das Grundbuchverfahren eröffnet, seit 1. November 2009 verpflichtend für Rechtsanwälte und Notare, seit Oktober 2011 auch verpflichtend für Banken und Versicherungen. Da Eintragungen in das Grundbuch nur aufgrund von Originalurkunden erfolgen durften, wurde normiert, dass Urkunden nicht in Papierform eingebracht werden müssen, sofern sie vorher in das öffentlich-rechtliche Urkundenarchiv eingespeichert sind. Nur Rechtsanwälte, Notare und Zivilingenieure dürfen ein solches Archiv führen. Die Vorlage der Urkunden erfolgt durch einen Link auf die Urkunden im Archiv.

6.2.

Deutschland ^

[68]
In Deutschland wurden durch das zum 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)65 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bundesländer geschaffen, die elektronische Einreichung von Anträgen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten zum Grundbuchamt zuzulassen.
[69]
Wiederum ist daher die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs tatsächlich von entsprechenden Länder-Rechtsverordnungen abhängig66. Insgesamt ist der Stand in Deutschland keineswegs einheitlich. Derzeit ist eine solche Rechtsverordnung mit einem verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen vorgesehen, sie muss allerdings das Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission durchlaufen67. In Deutschland gibt es schon seit längerer Zeit ein Elektronisches Grundbuch und ebenso Fachverfahren, die die Nutzung des elektronischen Grundbuchs unterstützen (Argus und Solumstar): Allerdings sind die Grundbucheinträge bisher nur Scans der Papiergrundbücher, ein Datenbankgrundbuch mit strukturierter Abfrage der Informationen ist für die Zukunft geplant, insoweit wurde ein Gemeinschaftsprojekt der Bundesländer unter Federführung von Bayern gestartet.
[70]
Ferner wurde im Juni 2013 vom Bundestag ein Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) beschlossen. Damit wird das Grundbuchverfahren durch Umstellung des elektronischen Grundbuches auf eine vollstrukturierte Datenhaltung weiter modernisiert. Die Landesregierungen werden zur Einführung eines Datenbankgrundbuches ermächtigt und können zusätzliche Darstellungsformen des Grundbuchinhaltes einführen oder zulassen. Ferner sollen der aktuelle Grundbuchinhalt in das neue Datenbankgrundbuch migriert, grundbuchamtsübergreifende Zuständigkeiten für bestimmte Eintragungen, neue Recherchemöglichkeiten und Auskunftsrechte der Grundstückseigentümer eingeführt werden.

7.

Handelsregister / Firmenbuch ^

7.1.

Österreich ^

[71]
Ebenfalls digitalisiert wurde in Österreich das Handelsregister: Das frühere Handelsregister wurde unter dem neuen Titel «Firmenbuch» um die Datenbank der Genossenschaften und Privatstiftungen erweitert und auf der Basis des zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Firmenbuchgesetzes für eine elektronische Internetabfrage geöffnet.68
[72]
Die Bekanntmachungen der Firmenbuchgerichte erfolgen vollautomatisch in der Ediktsdatei.
[73]
Durch Anpassung der Benutzeroberfläche des elektronischen Firmenbuchs 2003 bis 2006 an die Verfahrensautomation unter Nutzung der Web-Sphere-Software und Java-Technologie wurde der elektronische Rechtsverkehr zum Firmenbuch ermöglicht. Seit 2005 werden alle dem Firmenbuch vorgelegten Urkunden der eintragungspflichtigen Firmen elektronisch gespeichert. Die für die Eintragungen maßgebenden Urkunden werden im elektronischen Urkundenarchiv der Justiz gespeichert und somit bei Firmenbuchanträgen Referenzen auf in Urkundenarchiven von Körperschaften öffentlichen Rechts gespeicherte Dokumente übersandt. Die 16 Firmenbuchgerichte erstellen ihre Beschlüsse automationsunterstützt. Auch weitere Funktionen wie die Gebührenabrechnung und die Zustellung via Poststraße sind in diese IT-Anwendung integriert. Ferner werden seit 1. Juli 2008 Jahresabschlüsse durch Revisionsverbände, Steuerberater und andere Gruppen über den webERV an Firmenbuchgerichte übermittelt.

7.2.

Deutschland ^

[74]
In Deutschland war der Treiber für eine Elektronifizierung des Handelsregisters die EU SLIM-IV-Richtlinie.69 So trat das Elektronisches Handels- Partnerschafts-, Genossenschafts- und Unternehmensregister (EHUG) am 1. Januar 2007 in Kraft70. Im deutschen, zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden Handelsregister werden Kaufleute und Gesellschaften eingetragen. Das Handelsregister informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB). Sowohl die Übermittlung und Einreichung der Anmeldungen zur Eintragung EGVP als auch die Auskünfte über den Inhalt der Eintragungen und der hinterlegten Dokumente erfolgen elektronisch.71 Da die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister der notariellen Beglaubigung bedürfen, sind die Notare in die (elektronische) Anmeldung eingebunden.72
[75]
Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (EHUG) wurde ferner ein Unternehmensregister eingeführt, das von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH betrieben wird. Im Unternehmensregister werden u.a. die Jahresabschlüsse der Unternehmen veröffentlicht.

8.

Insolvenzregister ^

8.1.

Österreich ^

[76]
Aus dem Insolvenzregister der Verfahrensautomation der Justiz wird elektronisch die Ediktsdatei73 gespeist, in der seit 1. Januar 2000 Insolvenzen (Konkurse, Ausgleiche, Schuldenregulierungen) ausschließlich und rechtsverbindlich im Internet bekanntgemacht werden. Jeder, der an entsprechenden Informationen interessiert ist, kann kostenlos über diese Webadresse auf die Daten kostenlos auf den aktuellsten Stand zugreifen. Diese Internetveröffentlichung hat noch eine weitere rechtliche Bedeutung: Durch die Veröffentlichung erlangen die Insolvenzeröffnungen am nachfolgenden Tag die Rechtswirksamkeit. Seit 2002 sind Informationen über Versteigerung von Liegenschaften sowie Bekanntmachungen der Firmenbuchgerichte in der Ediktsdatei abrufbar.

8.2.

Deutschland ^

[77]
Die öffentlichen Bekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte werden gemäß § 9 Insolvenzordnung von der BLK verwaltet und unter der Verantwortung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem 1. April 2002 im Internet74 veröffentlicht. Die Bekanntmachungen sind rechtsverbindlich und öffentlich zugänglich. Eine uneingeschränkte Suche in den Daten aller deutschen Insolvenzgerichte ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung möglich. Aus Datenschutzgründen sind nach Ablauf dieser Frist bei der Suche detailliertere Angaben bei der Recherche einzugeben. Lediglich die Informationen aus noch nicht abgeschlossenen Verfahren werden im Internet bereitgestellt.

9.

Vereinsregister ^

9.1.

Österreich ^

[78]
In Österreich existiert ein Zentrales Vereinsregister (ZVR), das als öffentliches Register beim Bundesministerium für Inneres eingerichtet und in dem alle österreichischen Vereine eingetragen sind. Seit 1. Januar 2006 kann jede Bürgerin/jeder Bürger einen Vereinsregisterauszug eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl eindeutig bestimmbaren Vereins gebührenfrei auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres abfragen. 75 Die ZVR-Zahl muss von den Vereinen seit 1. April 2006 im Rechtsverkehr verpflichtend geführt werden. Die Anzeige der Vereinsgründung muss gemäß § 12 österreichisches Vereinsgesetz schriftlich angezeigt werden. Eine elektronische Anzeige ist offenbar noch nicht vorgesehen.

9.2.

Deutschland ^

[79]
In Deutschland wurden durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen76, das zum 30. September 2009 in Kraft getreten ist, elektronische Vereinsregisteranmeldungen ermöglicht. Aber ebenso wie beim Grundbuch sind die Länder gefragt, durch entsprechende Verordnungen die tatsächliche Grundlage für ein elektronisches Vereinsregister zu schaffen. Die Führung der Vereinsregister wurde im Freistaat Sachsen mit Wirkung vom 1. November 2010 bei den Präsidialamtsgerichten Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert77.
[80]
Zugleich mit der Konzentration wurden die papiergeführten Registerblätter in die elektronische Form umgestellt. Die Umstellungsarbeiten für die elektronische Registerführung wurden im ersten Halbjahr 2011 abgeschlossen78.

10.

Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen ^

10.1.

Österreich ^

[81]
In Österreich können grundsätzlich alle Anträge und Beilagen von Anträgen an Gerichte und Staatsanwaltschaften elektronisch eingebracht werden.79

10.2.

Deutschland ^

[82]
In Deutschland wurde die Möglichkeit, auch mit Gerichten und Staatsanwaltschaften elektronisch zu kommunizieren, bereits durch das Justizkommunikationsgesetz mit dem neuen § 41 a StPO begründet.
[83]
Dennoch ist der ERV in Strafsachen bisher kaum in Schwung gekommen: Einerseits ist auch die tatsächliche Einführung des ERV in Strafsachen gemäß § 41 a Abs. 2 StPO von einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder abhängig.
[84]

Zum anderen fehlt – im Gegensatz zur Rechtslage in Zivilsachen – eine Rechtsgrundlage für eine elektronische Akte, in der die elektronischen Eingänge gespeichert werden können. Zwar gibt es hierzu einen Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen80, die dort genannte Einführungsverpflichtung stieß allerdings bei den Ländern auf Widerstand, so dass der Entwurf nicht zusammen mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verabschiedet wurde.

11.

Urkundenarchive ^

11.1.

Österreich ^

[85]
Mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz 2006 (BRÄG 2006)81 wurde ergänzend zum E-Government-Gesetz in Österreich der gesetzliche Rahmen für eine rechtsverbindliche papierlose Kommunikation mit Behörden und Gerichten ebenso wie für den täglichen Geschäftsverkehr gesetzt. In diesem Gesetz ist auch die Möglichkeit eröffnet, für Rechtsanwälte, Notare und Ziviltechniker/innen82, sogenannte Urkundenarchive einzurichten. Diese Berufsgruppen dürfen Papier-Originalurkunden scannen und mit speziell abgesicherter Software in ein Datenarchiv einspeichern. Jede Berufsgruppe führt ein eigenes Archiv83. So wurden seit 2005 die Urkundensammlungen aller Firmenbuchgerichte, seit 2006 die des Grundbuches ausschließlich elektronisch geführt. Dokumente (z.B. elektronisch unterzeichnete Verträge) können archiviert und mit ihr bei Anträgen ans Gericht verlinkt werden. Solche in das Archiv eingestellte Urkunden sind kraft Gesetzes einem Papieroriginal gleichgestellt, also mit derselben vollen Beweiskraft wie Papierurkunden. Die im Archiv gespeicherten Urkunden können auf diese Weise in verschiedenen Gerichtsverfahren verwendet werden.
[86]
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und des Datenschutzes ist der Zugriff auf das Archiv streng reglementiert. Alle Transaktionen müssen lückenlos protokolliert werden.
[87]
Während es für die Ziviltechniker freigestellt ist, Urkunden digital oder auf Papier zu erstellen, sind alle für das Grundbuch oder zur sonstigen öffentlichen Einsicht bestimmten Urkunden zwingend elektronisch zu erstellen. 

11.2.

Deutschland ^

[88]
In Deutschland war es demgegenüber bisher nicht möglich, elektronische Urkunden durch Verlinkung beizubringen. Vielmehr sind Urkunden den im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Schriftsätzen beizufügen. Ausgelöst durch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2010 gibt es immerhin aber mittlerweile Überlegungen, zur Aufbewahrung von Notariatsunterlagen ein elektronisches Urkundenarchiv gesetzlich zu ermöglichen, das durch die Bundesnotarkammer betrieben werden soll. Außerdem sieht § 5 Abs. 2 E-GovG84 des Bundes vor, dass in einem Verwaltungsverfahren mit (elektronischer) Einwilligung des Verfahrensbeteiligten bestimmte Nachweise bei der ausstellenden öffentlichen Stelle auch elektronisch eingeholt werden können. Eine unmittelbare Beibringung von Urkunden ist also zukünftig im Verwaltungsverfahren nicht mehr zwingend erforderlich. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Modernisierungen auch im Bereich der Justiz zukünftig erfolgen.

12.

Authentifizierungsfragen ^

12.1.

Österreich ^

[89]
Nachdem man in Österreich zunächst auf das Erfordernis der elektronischen Signatur verzichtete hatte und mit einer Kennung und einem Passwort den Zugang zum ERV erlangen konnte, wurde später die sogenannte Berufssignatur geschaffen, die es den professionellen Nutzern des ERV ermöglichte, im Rahmen ihrer Berufstätigkeit elektronische Unterschriften zu fertigen. Der erstmals im Frühjahr 2004 gemeinsam vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und Telekom Austria präsentierte Anwaltsausweis wurde 2005 mit einem technologisch neuen Chip ausgestattet, in den die sichere elektronische Signatur für die rechtsverbindliche integriert ist. Notare und Ziviltechniker verfügen daneben über eine besondere elektronische «Beurkundungssignatur», eine besondere Form der elektronischen Signatur.
[90]
Für die Anerkennung elektronischer Signaturen im österreichischen Recht bildet das Signaturgesetz die Grundlage, das bis 2008 zwischen der (einfachen) elektronischen Signatur und der sicheren elektronischen Signatur unterschied, welche im Wesentlichen der qualifizierten elektronischen Signatur in Deutschland entsprach.
[91]
§ 4 E-GovG sieht die Nutzung einer Bürgerkarte mit sicherer elektronischer Signatur für die Teilnahme an elektronischen Verwaltungsverfahren vor. Bis zum 31. Dezember 2007 konnte als Übergangslösung alternativ eine Verwaltungssignatur verwendet werden, deren spezifische Anforderungen in der Verwaltungssignaturverordnung geregelt sind.85 Diese Übergangslösung lief zum 31. Dezember 2007 aus, so dass seit 1. Januar 2008 zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur im E-Government vorgeschrieben ist.86
[92]
Durch das BRÄG 2006 wurde die elektronische Signatur der Justiz eingeführt, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten gerichtlichen Erledigungen elektronisch unterzeichnet werden. So wurde ab 1. Januar 2007 bei der Abfrage von Firmenbuchauszügen und Urkunden aus den elektronischen Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs mit der elektronischen Signatur der Justiz bestätigt, dass die Urkunde mit den in der Datenbank gespeicherten Daten übereinstimmt. Seit 1. Januar 2010 können auch gerichtliche Beglaubigungen unter Verwendung der Justizsignatur vorgenommen werden.
[93]
In § 6 ERV ist Folgendes festgelegt: Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) gemäß § 2 Z 10 SigG ausgestellt sind, zu verwenden (§ 89c Abs. 2 GOG).
[94]
Eine Sonderregelung gilt nach § 6 ERV für den «Direktverkehr»: Im Direktverkehr (Übermittlung unmittelbar über die Bundesrechenzentrum GmbH) und in der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.
[95]
Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz87 zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des § 3 Abs. 2.

12.2.

Deutschland ^

[96]
In Deutschland setzte man demgegenüber von Anfang an auf die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des deutschen Signaturgesetzes (eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde). Dabei kommen dieser Signatur mehrere Funktionen zu: Die elektronische Signatur soll die Unveränderbarkeit von Dokumenten (also rein dokumentbezogen) sichern, die personenbezogene Zuordnung im Sinne eines Unterschriftensurrogats vornehmen und ferner auch zur Verschlüsselung eingesetzt werden, um Daten gegen unbefugte Einsichtnahme zu schützen.
[97]
Diese ganz unterschiedlichen Aspekte wurden in der Diskussion vielfach vermischt. Dies führte dazu, dass die Signatur für ganz unterschiedliche Zwecke vorgeschrieben wurde, obwohl sie für den jeweiligen Sicherungszweck gar nicht erforderlich war.88
[98]
Nur ein mit einer qualifizierten Signatur signiertes elektronisches Dokument kann nach §126a BGB in Deutschland die per Gesetz oder Verordnung notwendige Schriftform ersetzen – soweit nicht sogar auch diese elektronische Form wie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 2. Halbsatz BGB ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das Erfordernis der qualifizierten Signatur fand sich konsequent dann auch im Prozessrecht wieder, z.B. in § 130 a ZPO.
[99]
Erstmals 2005 wurde in § 55 a Abs. 1 S. 4 VwGO die Möglichkeit erweitert, neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein «anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt’89 Allerdings blieb diese Erweiterung der Authentisierungsmöglichkeiten ungenutzt, da die Landesregierungen bei Erlass der Rechtsverordnungen offensichtlich keinem Authentisierungsmittel die gleiche authentizitäts- und integritätssicherende Wirkung wie die qualifizierte Signatur beimaßen.
[100]
Erstmals wurde die Nutzung der qualifizierten Signatur für die von Notaren vorzunehmenden Anmeldungen zum Handelsregister (für Notare) vorgeschrieben vgl. § 8 HGB.
[101]
Ansonsten hat sich aber die qualifizierte Signatur kaum durchgesetzt, was an den hohen Kosten für die erforderliche Hard- und Software90 liegt, einem komplizierten Bestellvorgang für die Signaturkarte und an der nicht als einfach empfundenen Installation der Signatursoftware und des Treibers für den Chipkartenleser. Deshalb stießen die Regelungen, die in Deutschland vornehmlich auf eine Beibehaltung der qualifizierten elektronischen Signatur als (ausschließliche) Voraussetzung für die Teilnahme am ERV setzten, in der Literatur zunehmend auf Kritik.91
[102]
Auch deshalb wurde in Deutschland mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten92 die Option eröffnet, neben der qualifizierten Signatur auch weitere Authentifizierungsmöglichkeiten zu nutzen wie DE Mail und die Identifizierung über den neuen (elektronischen) Personalausweis) bei der Nutzung von Online-Formularen, was insbesondere zukünftig Bedeutung bei den Mahnanträgen oder beim Erlass eines Vollstreckungsbescheides erlangen wird.
[103]
Zwar können in Deutschland gemäß § 39 a Beurkundungsgesetz Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse elektronisch errichtet werden, allerdings existiert kein vollständiges digitales Beurkundungsverfahren; dies würde im Falle der Schaffung eines elektronischen Urkundenarchivs wiederum Medienbrüche unvermeidbar erscheinen lassen, wenn man nicht zugleich auch das Beurkundungsverfahren digitalisiert.
[104]
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass über den Registrierungsdienst S.A.F.E. erreicht werden soll, dass für Nutzer unterschiedlicher Justizanwendungen eine zentrale und einmalige Nutzerauthentifizierung ausreicht.93

13.

Fazit ^

[105]
Deutlich wird, dass Österreich erheblich schneller den Weg in die IT-Unterstützung der elektronischen Kommunikation mit der Justiz gefunden hat.94 Die Ursachen liegen zum einen darin begründet, dass Österreich durchgängig zentrale Lösungen vorsah – mit entsprechenden von der zentralen Ebene geregelten Pflichten z.B. der Anwälte zur Nutzung des ERV, während Deutschland zwar ebenfalls mit Bundesgesetzen das Prozessrecht auf den IT-Einsatz vorbereitete, die tatsächliche Einführung von E-Justice jedoch den jeweils getrennt zu erlassenden Rechtsverordnungen von Bund und Ländern überlassen hat. Dies sollte den Bundesländern mehr Spielraum geben, die Nutzung der IT von der vorherigen Beschaffung der Infrastruktur bei den Gerichten abhängig zu machen. Die dadurch insgesamt komplizierte Regelungstechnik gab wiederum den Verbänden der professionellen Nutzern die Möglichkeit, ihre Einwände gegen eine zu frühzeitige Verpflichtung auf elektronische Medien und Bedenken gegen das Erfordernis der Beschaffung einer eigenen entsprechenden IT-Infrastruktur in mehrstufigen Regelungsprozessen vorzubringen. Aber auch die Landesregierungen zögerten, frühzeitig Investitionen in die gerichtliche IT-Infrastruktur zu tätigen und sahen daher auch keinen Anlass, von den Rechtsverordnungsermächtigungen, die das Bundesrecht vorsah, zeitig Gebrauch zu machen. Lediglich dort, wo EU-Recht zwingende Umsetzungsfristen vorsah (Handelsregister) gelang es, recht zügig auch die elektronische Kommunikation als ausschließliche Kommunikationsschnittstelle festzulegen.
[106]
Hinzutritt eine in Deutschland weit stärker ausgeprägte Sensibilität gegenüber Sicherheitsrisiken für die Gewährleistung von Authentizität und Integrität bei der elektronischen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zwischen Prozessparteien und dem Gericht. Die Konzentration auf die qualifizierte Signatur stellte sich jedoch als Bremse für die tatsächliche Fortentwicklung des ERV heraus; letztlich konnte sie sich lediglich im Bereich der elektronischen Anmeldung zum Handelsregister durchsetzen, das den Notaren eine wesentliche Funktion zuweist.95
[107]
Österreich sah demgegenüber die Fragen der Sicherung von Authentifizierung und Integrität nicht als so dominierend an, um daran die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs abhängig zu machen96. Überdies ging es – im Gegensatz zu Deutschland – nicht am Anfang schon darum, alle Nutzer – also auch den nichtprofessionellen Nutzer – in den ERV einzubinden. Vielmehr richtete sich der Blick in Österreich auf die elektronische Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten. Insoweit errichtete man ein geschlossenes Netz, innerhalb dessen elektronisch kommuniziert wurde, ohne dass es zusätzlicher Sicherungen innerhalb des Netzes bedurfte. Deutschland schuf demgegenüber mit dem EGVP eine Software-Infrastruktur, die theoretisch von jedem Bürger genutzt werden konnte – also auch in Prozessen ohne Anwaltsvertretungspflicht. Tatsächlich machten aber nichtprofessionelle Nutzer von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch.
[108]
Schließlich wird in Deutschland zum Teil die Auffassung vertreten, der elektronische Rechtsverkehr könne nur dann zur Effizienz des gerichtlichen Verfahrens beitragen, wenn zuvor die gerichtsinterne Aktenbearbeitung komplett auf die IT-Nutzung umgestellt sei («Alles oder nichts»-Ansatz). Das österreichische Beispiel zeigt aber, dass auch bei weiterhin herkömmlicher (Papier-)Aktenbearbeitung bei bestimmten massenhaft anfallenden Kommunikationsprozessen und Geschäftsvorfällen, die neben viel Arbeitsaufwand auch hohe Portokosten auslösen, durch die elektronische Kommunikation eine erhebliche Einsparung erreicht werden konnte.97
[109]
Die jüngere Regelungsentwicklung zeigt deutsch-österreichische Annäherungen:
[110]
Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist nicht nur eine Verpflichtung der Anwälte in Deutschland zur Nutzung des ERV vorgesehen; auch werden besondere Maßnahmen für die Kommunikation zwischen den Anwälten und den Gerichten getroffen (Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur bei der Nutzung des besonderen Anwaltspostfachs). Umgekehrt hat Österreich mittlerweile die Beschränkung des ERV auf die Nutzung durch die Anwälte aufgehoben.
[111]
Diese Annäherungen der Rechtslage in den beiden EU-Mitgliedsstaaten sind auch vom europäischen Blickwinkel her zu begrüßen, erleichtern sie doch die grenzüberschreitende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Interesse auch des europäischen Binnenmarkts und der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger.
[112]
Hier zeigt sich, dass der von Martin Schneider stets angeregte und unterstützte intensive Erfahrungsaustausch zwischen Deutschland und Österreich wie aber auch die mit seinem Namen verbundenen gemeinsamen Initiativen und gemeinsam erarbeiteten Lösungen von Deutschland und Österreich auf europäischer Ebene Früchte tragen98Martin Schneider sei herzlich an dieser Stelle für seinen herausragenden Einsatz gedankt!

 

Wilfried Bernhardt, Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden wilfried.bernhardt@smj.justiz.sachsen.de.

  1. 1 Insbesondere die Zahlen über die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Österreich sind positiv: So wurden im Jahr 2012 mehr als 95 Prozent der Mahnklagen und mehr als 70 Prozent der Exekutionsanträge, das sind zusammen mit sonstigen Schriftsätzen insgesamt 4,2 Millionen Eingaben für dieses Jahr, elektronisch eingebracht. Im Jahr 2012 wurden 6,8 Millionen elektronische Sendungen über den Rückverkehr durchgeführt, wodurch über zehn Millionen Euro allein an Postgebühren eingespart wurden. Im letzten Jahr wurden inklusive der automatischen Aktenzeichenrückmeldungen insgesamt 13,7 Millionen elektronische Transaktionen gezählt. (Website des Österreichischen Bundesministeriums der Justiz, http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c9484852308c2a60123708554d203e7.de.html). 2011 wurden allein an Portogebühren Einsparungen von rund 4,4 Mio. € erzielt: http://www.justiz.gv.at/web2013/file/8ab4ac8322985dd501229ce3fb1900b4.de.0justizbrosch%C3%BCre_cd_konform.pdf).
  2. 2 Die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) wurde im Auftrag der 37. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. und 31. Mai 1969 gegründet. Mit Gründung des übergeordneten Steuerungsgremiums der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre aus Bund und Ländern im Jahre 2012 (E-Justice-Rat) wurde die BLK umbenannt in Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK). Ihr gehören die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz an. Darüber hinaus nehmen Vertreter des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und der Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) als Beobachter an den Sitzungen teil.
  3. 3 So fanden Tagungen zuletzt vom 15. bis 16. Mai 2003 und vom 15. bis 16. Mai 2013 in Wien statt.
  4. 4 Bereits am 3. April 1998 hatte der Leitende Staatsanwalt Dr. Martin Schneider, Bundeministerium für Justiz, Wien als Referent beim EDV-Gerichtstag in Saarbrücken über das für 1997 bis 2000 angesetzte Projekt des Redesigns der Verfahrensautomation Justiz in Österreich berichtet und darauf hingewiesen, dass die österreichische Verfahrensautomation Justiz seit 1986 in fast allen Sparten der Gerichtsbarkeit österreichweit Einzug gefunden hatte (http://www.edvgt.de/pages/5.-20.-deutscher-edv-gerichtstag/7.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise/bund-laender-kommission-ii.php). Siehe auch Vortrag von Martin Schneider beim EDV-Gerichtstag in Saarbrücken 2010 «e-Justiz in Österreich- Umsetzung der IT-Strategie».
  5. 5 Zum Begriff: W. Bernhardt, JurPC Web-Dok. 75/2007, Abs. 1 ff.
  6. 6 Z.B. aktuell das von der EU kofinanzierten Large Scale Project e-CODEX (http://www.e-codex.eu/home.html).
  7. 7 Österreich vom 1. Januar bis 30. Juni 2006, Deutschland vom 1. Januar bis 30. Juni 2007.
  8. 8 Der Begriff «E-Justice» geht über den elektronischen Rechtsverkehr hinaus, dazu U. Berlit, E-Justice – Chancen und Herausforderungen in der freiheitlichen demokratischen Gesellschaft, JurPC Web-Dok. 171/2007, Abs. 1.
  9. 9 Dazu W. Bernhardt, JurPC Web-Dok 75/2007 Abs. 29.
  10. 10 Martin Schneider organisierte den IT-Kongress 31. Mai bis 2. Juni 2006: «e-Justice & e-Law – New IT-Solutions for Courts, Administration of Justice and Legal Information Systems»; hierzu http://www.eu2006.at/de/News/information/3105e-justice.html.
  11. 11 Konferenz «Work on E-Justice» in Bremen; dazu Wilfried Bernhardt, E-Justice überwindet die Grenzen innerhalb Europas, JurPC Web-Dok. 75/2007, Abs. 1–43, insbes. Art. 30 ff.
  12. 12 In die österreichische Gesetzessprache wurde der Begriff des elektronischen Rechtsverkehrs 1989 in das noch aus dem Jahre 1896 stammende Gerichtsorganisationsgesetz eingeführt. Der Ausdruck bezeichnete in Österreich die Möglichkeit, Eingaben an Gerichte oder Verwaltungsbehörden (darunter vor allem die Finanzämter) auch auf dem Wege elektronischer Datenübermittlung anzubringen und in derselben Weise Erledigungen zu empfangen. Zum Begriff generell U. Berlit, JurPC Web-Doc. 171/2007 sowie H. Radke, JurPC Web-Dok. 46/2006.
  13. 13 Th. Gottwald/W. Viefhues: Elektronischer Rechtsverkehr in Österreich-Schlussfolgerungen, MMR 2004, 792.
  14. 14 Siehe § 448 ZPO in der Fassung BGBl. 1989/343: «(1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 50 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559)».
  15. 15 F. Braun in D. Heckmann, juris PraxisKommentar, 3. Auflage, Kapitel 6, Rn. 53.
  16. 16 H. Radke, Erfahrungen mit dem automatisierten Mahnverfahren in Deutschland, Vortrag zum 7. Magglinger Rechtsinformatikseminar am 19. und 20. März 2007, http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/staat_buerger/rechtsinformatik/macolin_2007/09_radke-d.pdf.
  17. 17 BGBl I 1990, 2847 ff.
  18. 18 BGBl I 2006, 3416.
  19. 19 § 690 Abs. 3 S. 2 ZPO: «Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig».
  20. 20 So ist das Amtsgericht Aschersleben in Staßfurt (Sachsen-Anhalt) das zentrale Mahngericht für Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen; in Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Mahngerichte (Hagen und Euskirchen).
  21. 21 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens; sie gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
  22. 22 Diese Kooperation hatte Martin Schneider angeregt. Auf die Kooperation verwies er auch in seinem Eröffnungsvortrag auf dem EDV-Gerichtstag 2010 in Saarbrücken, JurPC Web-Dok. 196/2010, Abs. 21.
  23. 23 W. Viefhues, MMR 2002, 848.
  24. 24 W. Viefhues, MMR 2002, 848.
  25. 25 öBGBl. II 481/2005 mit diversen Novellen.
  26. 26 § 6a des österreichischen Gerichtsgebührengesetzes (GGG).
  27. 27 § 23a Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).
  28. 28 § 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. 1868/96 i.d.F. öBGBl. I 93/2003, samt öRAKT-Richtlinie bzgl. der Verpflichtung, über Einrichtungen zum ERV zu verfügen.
  29. 29 M. Schwoerer, Die elektronische Justiz, 2005, kommt zu dem Ergebnis, dass die Pflicht, Anträge elektronisch einzureichen, wie dies in Österreich seit vielen Jahren gängige Praxis ist, auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhe und der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte gerechtfertigt sei.
  30. 30 Siehe ERV-Verordnung öBGBl. II 130/2007 vom 18. Juni 2007: «Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen.»
  31. 31 § 98 d GOG.
  32. 32 Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792.
  33. 33 Man benötigt für die Teilnahme am WebERV eine geeignete Software, die mit der gewählten Übermittlungsstelle abgestimmt sein muss. Derartige Softwareprodukte sind teilweise im Rahmen der Ankauf einer Lizenz nutzbar, teilweise ohne. Im letzteren Fall erheben die Softwarehersteller für jede Nutzung ein Entgelt, das für WebERV-Anwendende, die nur selten mit Gerichten kommunizieren (wie Bürger ohne Anwaltsvertreter) attraktiv sein kann. Ferner wird ein sogenannter ADVM-Code (Anschriftcode) benötigt, eine Zeichenfolge, unter der Name und Anschrift des ERV-Teilnehmers in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden, sowie eine Kennung, in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Rechtsanwälte und Notare erhalten den Anschriftcode von ihrer Kammer, andere Teilnehmer vom Bundesjustizministerium (§ 7 ERV). Der Datensatz, der dem Anschriftcode zugeordnet ist, kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto), gegebenenfalls ein Konto zur Einzahlung von Geldbeträgen (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer enthalten, § 7 Abs. 1 S. 2 ERV.
  34. 34 § 3 Abs. 1 ERV: «Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich einer Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstellen sind von der Bundesministerin für Justiz auf der Website «www.edikte.justiz.gv.at» der Justiz bekannt zu machen».
  35. 35 Die Übermittlungsstellen sammeln die Eingaben von ihren Endnutzern, prüfen sie auf formale Richtigkeit und leiten sie an die Bundesrechenzentrum GmbH, das wiederum sie an die Gerichte und Staatsanwaltschaften weitergibt. Die Kommunikation mit dem Server erfolgt mittels HTTP und SSL- Verschlüsselung über das Internet, wobei XML-Dokumente durch Webservices übertragen werden. Die Authentifizierung am System der jeweiligen WebERV-Übermittlungsstelle wird mit digitalen Zertifikaten sichergestellt, deren Eignung von der Regulierungsbehörde Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) bestätigt und auf deren Website www.rtr.at genannt sind. Die Zertifikate der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ferner vom Österreichischen Rechtanwaltskammertag ausdrücklich zugelassen sein. Siehe dazu im Detail die Veröffentlichung «Digitales Österreich» unter http://www.oesterreich.gv.at/site/6351/default.aspx.
  36. 36 Allerdings kann die Bundesministerin für Justiz, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, anordnen, dass bestimmte Eingaben und Erledigungen unmittelbar im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln sind (Direktverkehr, § 3 Abs. 2 ERV). Insoweit treffen dann die Bundesrechenzentrum GmbH die Pflichten der Übermittlungsstelle.
  37. 37 Die Struktur ergibt sich nicht aus dem webERV; vielmehr stellt der webERV lediglich eine Schnittstelle zur Verfügung, auf die die Programme, zumeist eine Kanzlei-Software von kommerziellen Anbietern in Anwaltskanzleien und Notariaten, zugreifen und die Daten in jene Datenformate bringen, die das Bundesrechenzentrum vorgibt.
  38. 38 Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792 f.; Zu den Bedingungen des Rückverkehrs siehe §§ 89 a ff. Gerichtsorganisationsgesetz.
  39. 39 So Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792: «Sicherlich wird die Situation in Österreich dadurch erleichtert, dass die Justiz dort Bundesangelegenheit ist, während in Deutschland eine bunte Landschaft des Föderalismus mit 16 Bundesländern, unterschiedlichen EDV-Systemen und weiteren Besonderheiten durch eigenständige Fachgerichtsbarkeiten die Einführung des elektronischen Rechtsverfahrens unbestreitbar nicht einfacher machen».
  40. 40 Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, von der der Bund Gebrauch gemacht hat.
  41. 41 F. Braun in D. Heckmann, juris PraxisKommentar-Internetrecht, 3. Aufl. Kap. 6 Rn. 12, sieht ein im föderal gegliederten Justizsystem «eine nicht zu unterschätzende Barriere für E-Justice». Zur Frage der rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes standardisierter Informationstechnik der Bundes- und Landesverwaltungen in der Justiz siehe Postionspapier der BLK-Arbeitsgruppe «Zukunft»: Welches Maß an IT-Zentralisierung verträgt die Dritte Gewalt?» in JurPC Web-Dok. 202/2009, Abs. 1–126.
  42. 42 BGBl I 2001, 1542 ff.
  43. 43 § 130a Abs. 1 ZPO: «Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen».
  44. 44 BGBl I 2001, S. 1206 ff.
  45. 45 BGBl I 2001, S. 3225.
  46. 46 U. Berlit, JurPC Web-Dok. 13/2006, Abs. 11 ff.
  47. 47 BGBl I 2005, 837 ff.
  48. 48 Siehe im Einzelnen zum Entwicklungsstand des elektronischen Rechtsverkehrs und der darauf aufbauenden «Gemeinsamen Strategie zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung» der BLK-Arbeitsgruppe «Zukunft» http://www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/erv_gesamtstrategie.pdf.
  49. 49 Thorsten Siegel, Neue Querschnittsaufgaben und Gewaltenteilung. Zur Vereinbarkeit der neuen IT-Strukturen und damit verbundener Beschaffungen mit der vertikalen und der horizontalen Gewaltenteilung, in: Der Staat: Vol. 49 (2010), S. 299–322. M. Schallbruch/M. Städler, Neuregelung bei der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der IT durch Art. 91 c, CR 2009, 619.
  50. 50 Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG: http://www.it-planungsrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/ITPlanungsrat/Staatsvertrag/Staatsvertrag.pdf?__blob=publicationFile.
  51. 51 ’Vereinbarung über die Errichtung des E-Justice-Rats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in der Justiz», veröffentlicht z. B. in http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/15/JMBl_11_2012.pdf. Zu den Grundsatzfragen siehe Interview W. Bernhardt im Behördenspiegel Online am 23. September 2010, http://www.behoerden-spiegel.de. Zur Erforderlichkeit eines E-Justice-Rats W. Bernhardt, Eröffnungsrede zum 20. EDV-Gerichtstag 2011: «E-Justice 2020 – Zehn Thesen für eine nationale Strategie», These 10 (http://www.edvgt.de/media/Tagung11/EVortrag11.pdf).
  52. 52 http://www.justiz.de/BLK/regelungen/ot_leit.pdf.
  53. 53 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBl. I 2013, S. 3786.
  54. 54 «Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.»
  55. 55 «(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen».
  56. 56 § 130a Abs. 4 Nr. 2 und 3 ZPO.
  57. 57 «Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.»
  58. 58 www.bmj.de.
  59. 59 Die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse wird nun auf Veranlassung des Vollstreckungsorgans in ein elektronisches Dokument aufgenommen und in einer Datenbank (elektronische Vermögensverzeichnisse) beim jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt.
  60. 60 www.vollstreckungsportal.de.
  61. 61 http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/erv!OpenDocument.
  62. 62 Weitere Informationen unter: http://www.justiz.gv.at/grundbuch/index.php?nav=93.
  63. 63 Darauf verwies Martin Schneider beim EDV-Gerichtstag 2010: Die Grundbuchs- und Firmenbuchsauszüge erbringen 15 Millionen € pro Jahr, JurPC Web-Dok. 196/2010, Abs. 65.
  64. 64 http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/attachments/gbneu/$file/gb_neu_infoblatt.pdf.
  65. 65 BGBl. I 2009, S. 2713.
  66. 66 Siehe dazu die die Veröffentlichung einer Umfrage durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe «Elektronischer Rechtsverkehr» zu den Planungen der Landesjustizverwaltungen für die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuch- und Vereinsregistersachen von der Bundesnotarkammer (http://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Rundschreiben/2010-04.php).
  67. 67 Nach der sog. Informationsrichtlinie (Richtlinie 98/34/EG) müssen die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission Entwürfe von «technischen Vorschriften» notifizieren, bevor sie innerstaatlich in Kraft treten können. Die jeweilige Vorschrift darf dann nicht vor Ablauf von 3 Monaten verabschiedet werden (Art. 9 Abs. 4 Richtlinie 98/34/EG); die Europäische Kommission kann dies Frist unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 aber auch auf 18 Monate verlängern.
  68. 68 http://www.justiz.gv.at/firmenbuch/index.php?nav=104.
  69. 69 Richtiline 2003/58/EG.
  70. 70 BGBl. I 2006, S. 2553.
  71. 71 https://www.handelsregister.de. Die rechtlichen und technischen Grundlagen ergeben sich aus den §§ 8 bis 12 Vorlage: §§/Wartung/juris-seite HGB und aus der Handelsregisterverordnung (HRV).
  72. 72 Die Notare waren somit die ersten in Deutschland, die verpflichtet wurden, eine qualifizierte elektronische Signatur auf der Basis des § 39a BeurkG zu nutzen. In der Praxis wird die Anforderung des § 12 Abs. 1 HGB, der eine Einreichung «elektronisch in öffentlich beglaubigter Form» verlangt, für die Handelsregisteranmeldung in der Weise umgesetzt, dass die in Papierform vorliegende Handelsregisteranmeldung vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet, der Notar in Papierform sein übliches Zeugnis (Unterschriftsbeglaubigungsvermerk) errichtet und es verbindet mit der Handelsregisteranmeldung. Erst dann wird diese Papierurkunde in die elektronische Form überführt.
  73. 73 http://www.edikte.justiz.gv.at.
  74. 74 https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/.
  75. 75 Unter http://zvr.bmi.gv.at.
  76. 76 BGBl I 2009, 3145 ff.
  77. 77 Bis zu diesem Zeitpunkt führte jedes der 30 Amtsgerichte ein eigenes Vereinsregister.
  78. 78 Damit können nunmehr sämtliche Vereinsregister Sachsens online über das bundesweite Registerportal www.handelsregister.de eingesehen werden.
  79. 79 Website «FAQs zum ERV» http://www.archivium.at/uploads/tx_downloads/FAQs_Stand_Juli_09.pdf.
  80. 80 http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Diskussionsentwurf_Gesetz_zur_Einfuehrung_der_elektronischen_Akte_in_Strafsachen.pdf?__blob=publicationFile.
  81. 81 öBGBl. I 146/2005.
  82. 82 Das ist in Österreich eine Berufsbezeichnung für freiberuflich tätige, staatlich befugte und beeidete natürliche oder juristische Personen, die auf den Fachgebieten Architektur oder Ingenieurwesen tätig sind.
  83. 83 «Archivium» für die Rechtsanwälte, «Cyberdoc» für die Notare und «BAIK» (durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten) für die Zivilingenieure.
  84. 84 BGBl I 2013, 2749 ff.
  85. 85 Die Verwaltungssignatur hat heute nur noch Bedeutung für die Bürgerkarten, die vor 2008 ausgestellt wurden. Siehe zur Verwaltungssignatur http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003275.
  86. 86 Mit der Novellierung des österreichischen Signaturgesetzes 2008 wurde in Österreich damals geltende Begriff sichere elektronische Signatur durch qualifizierte elektronische Signatur abgelöst.
  87. 87 www.eingaben.justiz.gv.at.
  88. 88 Th. Gottwald/W. Viefhues, WWM 2004, 792.
  89. 89 Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) vom 22. März 2005.
  90. 90 S. Hähnchen /J. Hockenholz, Praxisprobleme der elektronischen Signatur, JurPC 39/2008, Abs. 4.
  91. 91 Z.B. S. Hähnchen: Elektronische Akten bei Gericht – Chancen und Hindernisse (NJW 2005, 2257).
  92. 92 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713948.pdf.
  93. 93 Dazu F. Braun in D. Heckmann, juris PraxisKommentar-Internetrecht, Kapitel 6, Rn. 44.
  94. 94 Martin Schneider verwies bereits beim EDV-Gerichtstag 2010 darauf, dass in Österreich «die Informationstechnik mittlerweile zur zweitwichtigsten Infrastrukturkomponente nach den Mitarbeitern in der Justiz geworden ist». JurPC Web-Dok. 196/2010, Abs. 6.
  95. 95 F. Braun weist darauf hin, dass die größten Erfolge in Deutschland bei der Etablierung bisher im Registerwesen erzielt wurden (D. Heckmann, juris PraxisKommentar, Kapitel 6 Rn. 38).
  96. 96 Siehe bereits Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792: «Das österreichische Erfolgsmodell setzt auf einem weitaus einfacheren Sicherheitsmodell auf. Seit der Einführung des öERV im Jahre 1990 ist kein Haftungsfall aufgetreten. Das beweist eindringlich, dass Missbrauchsfälle keinesfalls die alltägliche Realität sind und daher nicht den Schwerpunkt der Überlegungen bestimmen sollten».
  97. 97 Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792.
  98. 98 Erinnert sei insbesondere an den Aufbau eines europäischen E-Juctice-Portals, das vor allem auf der Grundlage der deutsch-österreichischen Zusammenarbeit initiiert und nach mühevollem Start gemeinsam von der Ratsarbeitsgruppe E-Justice und der Europäischen Kommission erarbeitet wurde (dazu Martin Schneider, Eröffnungsvortrag auf dem EDV-Gerichtstag 2010 JurPC Web-Dok. 196/2010, Abs. 22).