1.
Einleitung ^
2.1.
Österreich ^
2.2.
Deutschland ^
2.3.
Europäisches Mahnverfahren ^
3.1.
Österreich ^
Dabei ging es von Anfang an darum, Anträge und Erledigungen in strukturierter Form elektronisch zu übermitteln, um so eine Weiterverarbeitung zu ermöglichen; Die Übermittlung von Textverarbeitungsdateien war nicht vorgesehen, PDF-Dateien nur als Beilage.
3.2.
Deutschland ^
4.1.
Österreich ^
5.
Deutschland ^
6.1.
Österreich ^
6.2.
Deutschland ^
7.1.
Österreich ^
7.2.
Deutschland ^
8.1.
Österreich ^
8.2.
Deutschland ^
9.1.
Österreich ^
9.2.
Deutschland ^
10.1.
Österreich ^
10.2.
Deutschland ^
Zum anderen fehlt – im Gegensatz zur Rechtslage in Zivilsachen – eine Rechtsgrundlage für eine elektronische Akte, in der die elektronischen Eingänge gespeichert werden können. Zwar gibt es hierzu einen Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen80, die dort genannte Einführungsverpflichtung stieß allerdings bei den Ländern auf Widerstand, so dass der Entwurf nicht zusammen mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verabschiedet wurde.
11.1.
Österreich ^
11.2.
Deutschland ^
12.1.
Österreich ^
12.2.
Deutschland ^
13.
Fazit ^
Wilfried Bernhardt, Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden wilfried.bernhardt@smj.justiz.sachsen.de.
- 1 Insbesondere die Zahlen über die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Österreich sind positiv: So wurden im Jahr 2012 mehr als 95 Prozent der Mahnklagen und mehr als 70 Prozent der Exekutionsanträge, das sind zusammen mit sonstigen Schriftsätzen insgesamt 4,2 Millionen Eingaben für dieses Jahr, elektronisch eingebracht. Im Jahr 2012 wurden 6,8 Millionen elektronische Sendungen über den Rückverkehr durchgeführt, wodurch über zehn Millionen Euro allein an Postgebühren eingespart wurden. Im letzten Jahr wurden inklusive der automatischen Aktenzeichenrückmeldungen insgesamt 13,7 Millionen elektronische Transaktionen gezählt. (Website des Österreichischen Bundesministeriums der Justiz, http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c9484852308c2a60123708554d203e7.de.html). 2011 wurden allein an Portogebühren Einsparungen von rund 4,4 Mio. € erzielt: http://www.justiz.gv.at/web2013/file/8ab4ac8322985dd501229ce3fb1900b4.de.0justizbrosch%C3%BCre_cd_konform.pdf).
- 2 Die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) wurde im Auftrag der 37. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. und 31. Mai 1969 gegründet. Mit Gründung des übergeordneten Steuerungsgremiums der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre aus Bund und Ländern im Jahre 2012 (E-Justice-Rat) wurde die BLK umbenannt in Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK). Ihr gehören die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz an. Darüber hinaus nehmen Vertreter des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und der Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) als Beobachter an den Sitzungen teil.
- 3 So fanden Tagungen zuletzt vom 15. bis 16. Mai 2003 und vom 15. bis 16. Mai 2013 in Wien statt.
- 4 Bereits am 3. April 1998 hatte der Leitende Staatsanwalt Dr. Martin Schneider, Bundeministerium für Justiz, Wien als Referent beim EDV-Gerichtstag in Saarbrücken über das für 1997 bis 2000 angesetzte Projekt des Redesigns der Verfahrensautomation Justiz in Österreich berichtet und darauf hingewiesen, dass die österreichische Verfahrensautomation Justiz seit 1986 in fast allen Sparten der Gerichtsbarkeit österreichweit Einzug gefunden hatte (http://www.edvgt.de/pages/5.-20.-deutscher-edv-gerichtstag/7.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise/bund-laender-kommission-ii.php). Siehe auch Vortrag von Martin Schneider beim EDV-Gerichtstag in Saarbrücken 2010 «e-Justiz in Österreich- Umsetzung der IT-Strategie».
- 5 Zum Begriff: W. Bernhardt, JurPC Web-Dok. 75/2007, Abs. 1 ff.
- 6 Z.B. aktuell das von der EU kofinanzierten Large Scale Project e-CODEX (http://www.e-codex.eu/home.html).
- 7 Österreich vom 1. Januar bis 30. Juni 2006, Deutschland vom 1. Januar bis 30. Juni 2007.
- 8 Der Begriff «E-Justice» geht über den elektronischen Rechtsverkehr hinaus, dazu U. Berlit, E-Justice – Chancen und Herausforderungen in der freiheitlichen demokratischen Gesellschaft, JurPC Web-Dok. 171/2007, Abs. 1.
- 9 Dazu W. Bernhardt, JurPC Web-Dok 75/2007 Abs. 29.
- 10 Martin Schneider organisierte den IT-Kongress 31. Mai bis 2. Juni 2006: «e-Justice & e-Law – New IT-Solutions for Courts, Administration of Justice and Legal Information Systems»; hierzu http://www.eu2006.at/de/News/information/3105e-justice.html.
- 11 Konferenz «Work on E-Justice» in Bremen; dazu Wilfried Bernhardt, E-Justice überwindet die Grenzen innerhalb Europas, JurPC Web-Dok. 75/2007, Abs. 1–43, insbes. Art. 30 ff.
- 12 In die österreichische Gesetzessprache wurde der Begriff des elektronischen Rechtsverkehrs 1989 in das noch aus dem Jahre 1896 stammende Gerichtsorganisationsgesetz eingeführt. Der Ausdruck bezeichnete in Österreich die Möglichkeit, Eingaben an Gerichte oder Verwaltungsbehörden (darunter vor allem die Finanzämter) auch auf dem Wege elektronischer Datenübermittlung anzubringen und in derselben Weise Erledigungen zu empfangen. Zum Begriff generell U. Berlit, JurPC Web-Doc. 171/2007 sowie H. Radke, JurPC Web-Dok. 46/2006.
- 13 Th. Gottwald/W. Viefhues: Elektronischer Rechtsverkehr in Österreich-Schlussfolgerungen, MMR 2004, 792.
- 14 Siehe § 448 ZPO in der Fassung BGBl. 1989/343: «(1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 50 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559)».
- 15 F. Braun in D. Heckmann, juris PraxisKommentar, 3. Auflage, Kapitel 6, Rn. 53.
- 16 H. Radke, Erfahrungen mit dem automatisierten Mahnverfahren in Deutschland, Vortrag zum 7. Magglinger Rechtsinformatikseminar am 19. und 20. März 2007, http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/staat_buerger/rechtsinformatik/macolin_2007/09_radke-d.pdf.
- 17 BGBl I 1990, 2847 ff.
- 18 BGBl I 2006, 3416.
- 19 § 690 Abs. 3 S. 2 ZPO: «Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig».
- 20 So ist das Amtsgericht Aschersleben in Staßfurt (Sachsen-Anhalt) das zentrale Mahngericht für Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen; in Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Mahngerichte (Hagen und Euskirchen).
- 21 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens; sie gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
- 22 Diese Kooperation hatte Martin Schneider angeregt. Auf die Kooperation verwies er auch in seinem Eröffnungsvortrag auf dem EDV-Gerichtstag 2010 in Saarbrücken, JurPC Web-Dok. 196/2010, Abs. 21.
- 23 W. Viefhues, MMR 2002, 848.
- 24 W. Viefhues, MMR 2002, 848.
- 25 öBGBl. II 481/2005 mit diversen Novellen.
- 26 § 6a des österreichischen Gerichtsgebührengesetzes (GGG).
- 27 § 23a Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).
- 28 § 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. 1868/96 i.d.F. öBGBl. I 93/2003, samt öRAKT-Richtlinie bzgl. der Verpflichtung, über Einrichtungen zum ERV zu verfügen.
- 29 M. Schwoerer, Die elektronische Justiz, 2005, kommt zu dem Ergebnis, dass die Pflicht, Anträge elektronisch einzureichen, wie dies in Österreich seit vielen Jahren gängige Praxis ist, auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhe und der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte gerechtfertigt sei.
- 30 Siehe ERV-Verordnung öBGBl. II 130/2007 vom 18. Juni 2007: «Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen.»
- 31 § 98 d GOG.
- 32 Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792.
- 33 Man benötigt für die Teilnahme am WebERV eine geeignete Software, die mit der gewählten Übermittlungsstelle abgestimmt sein muss. Derartige Softwareprodukte sind teilweise im Rahmen der Ankauf einer Lizenz nutzbar, teilweise ohne. Im letzteren Fall erheben die Softwarehersteller für jede Nutzung ein Entgelt, das für WebERV-Anwendende, die nur selten mit Gerichten kommunizieren (wie Bürger ohne Anwaltsvertreter) attraktiv sein kann. Ferner wird ein sogenannter ADVM-Code (Anschriftcode) benötigt, eine Zeichenfolge, unter der Name und Anschrift des ERV-Teilnehmers in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden, sowie eine Kennung, in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Rechtsanwälte und Notare erhalten den Anschriftcode von ihrer Kammer, andere Teilnehmer vom Bundesjustizministerium (§ 7 ERV). Der Datensatz, der dem Anschriftcode zugeordnet ist, kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto), gegebenenfalls ein Konto zur Einzahlung von Geldbeträgen (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer enthalten, § 7 Abs. 1 S. 2 ERV.
- 34 § 3 Abs. 1 ERV: «Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich einer Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstellen sind von der Bundesministerin für Justiz auf der Website «www.edikte.justiz.gv.at» der Justiz bekannt zu machen».
- 35 Die Übermittlungsstellen sammeln die Eingaben von ihren Endnutzern, prüfen sie auf formale Richtigkeit und leiten sie an die Bundesrechenzentrum GmbH, das wiederum sie an die Gerichte und Staatsanwaltschaften weitergibt. Die Kommunikation mit dem Server erfolgt mittels HTTP und SSL- Verschlüsselung über das Internet, wobei XML-Dokumente durch Webservices übertragen werden. Die Authentifizierung am System der jeweiligen WebERV-Übermittlungsstelle wird mit digitalen Zertifikaten sichergestellt, deren Eignung von der Regulierungsbehörde Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) bestätigt und auf deren Website www.rtr.at genannt sind. Die Zertifikate der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ferner vom Österreichischen Rechtanwaltskammertag ausdrücklich zugelassen sein. Siehe dazu im Detail die Veröffentlichung «Digitales Österreich» unter http://www.oesterreich.gv.at/site/6351/default.aspx.
- 36 Allerdings kann die Bundesministerin für Justiz, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, anordnen, dass bestimmte Eingaben und Erledigungen unmittelbar im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln sind (Direktverkehr, § 3 Abs. 2 ERV). Insoweit treffen dann die Bundesrechenzentrum GmbH die Pflichten der Übermittlungsstelle.
- 37 Die Struktur ergibt sich nicht aus dem webERV; vielmehr stellt der webERV lediglich eine Schnittstelle zur Verfügung, auf die die Programme, zumeist eine Kanzlei-Software von kommerziellen Anbietern in Anwaltskanzleien und Notariaten, zugreifen und die Daten in jene Datenformate bringen, die das Bundesrechenzentrum vorgibt.
- 38 Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792 f.; Zu den Bedingungen des Rückverkehrs siehe §§ 89 a ff. Gerichtsorganisationsgesetz.
- 39 So Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792: «Sicherlich wird die Situation in Österreich dadurch erleichtert, dass die Justiz dort Bundesangelegenheit ist, während in Deutschland eine bunte Landschaft des Föderalismus mit 16 Bundesländern, unterschiedlichen EDV-Systemen und weiteren Besonderheiten durch eigenständige Fachgerichtsbarkeiten die Einführung des elektronischen Rechtsverfahrens unbestreitbar nicht einfacher machen».
- 40 Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, von der der Bund Gebrauch gemacht hat.
- 41 F. Braun in D. Heckmann, juris PraxisKommentar-Internetrecht, 3. Aufl. Kap. 6 Rn. 12, sieht ein im föderal gegliederten Justizsystem «eine nicht zu unterschätzende Barriere für E-Justice». Zur Frage der rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes standardisierter Informationstechnik der Bundes- und Landesverwaltungen in der Justiz siehe Postionspapier der BLK-Arbeitsgruppe «Zukunft»: Welches Maß an IT-Zentralisierung verträgt die Dritte Gewalt?» in JurPC Web-Dok. 202/2009, Abs. 1–126.
- 42 BGBl I 2001, 1542 ff.
- 43 § 130a Abs. 1 ZPO: «Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen».
- 44 BGBl I 2001, S. 1206 ff.
- 45 BGBl I 2001, S. 3225.
- 46 U. Berlit, JurPC Web-Dok. 13/2006, Abs. 11 ff.
- 47 BGBl I 2005, 837 ff.
- 48 Siehe im Einzelnen zum Entwicklungsstand des elektronischen Rechtsverkehrs und der darauf aufbauenden «Gemeinsamen Strategie zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung» der BLK-Arbeitsgruppe «Zukunft» http://www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/erv_gesamtstrategie.pdf.
- 49 Thorsten Siegel, Neue Querschnittsaufgaben und Gewaltenteilung. Zur Vereinbarkeit der neuen IT-Strukturen und damit verbundener Beschaffungen mit der vertikalen und der horizontalen Gewaltenteilung, in: Der Staat: Vol. 49 (2010), S. 299–322. M. Schallbruch/M. Städler, Neuregelung bei der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der IT durch Art. 91 c, CR 2009, 619.
- 50 Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG: http://www.it-planungsrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/ITPlanungsrat/Staatsvertrag/Staatsvertrag.pdf?__blob=publicationFile.
- 51 ’Vereinbarung über die Errichtung des E-Justice-Rats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in der Justiz», veröffentlicht z. B. in http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/15/JMBl_11_2012.pdf. Zu den Grundsatzfragen siehe Interview W. Bernhardt im Behördenspiegel Online am 23. September 2010, http://www.behoerden-spiegel.de. Zur Erforderlichkeit eines E-Justice-Rats W. Bernhardt, Eröffnungsrede zum 20. EDV-Gerichtstag 2011: «E-Justice 2020 – Zehn Thesen für eine nationale Strategie», These 10 (http://www.edvgt.de/media/Tagung11/EVortrag11.pdf).
- 52 http://www.justiz.de/BLK/regelungen/ot_leit.pdf.
- 53 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBl. I 2013, S. 3786.
- 54 «Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.»
- 55 «(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen».
- 56 § 130a Abs. 4 Nr. 2 und 3 ZPO.
- 57 «Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.»
- 58 www.bmj.de.
- 59 Die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse wird nun auf Veranlassung des Vollstreckungsorgans in ein elektronisches Dokument aufgenommen und in einer Datenbank (elektronische Vermögensverzeichnisse) beim jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt.
- 60 www.vollstreckungsportal.de.
- 61 http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/erv!OpenDocument.
- 62 Weitere Informationen unter: http://www.justiz.gv.at/grundbuch/index.php?nav=93.
- 63 Darauf verwies Martin Schneider beim EDV-Gerichtstag 2010: Die Grundbuchs- und Firmenbuchsauszüge erbringen 15 Millionen € pro Jahr, JurPC Web-Dok. 196/2010, Abs. 65.
- 64 http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/attachments/gbneu/$file/gb_neu_infoblatt.pdf.
- 65 BGBl. I 2009, S. 2713.
- 66 Siehe dazu die die Veröffentlichung einer Umfrage durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe «Elektronischer Rechtsverkehr» zu den Planungen der Landesjustizverwaltungen für die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuch- und Vereinsregistersachen von der Bundesnotarkammer (http://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Rundschreiben/2010-04.php).
- 67 Nach der sog. Informationsrichtlinie (Richtlinie 98/34/EG) müssen die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission Entwürfe von «technischen Vorschriften» notifizieren, bevor sie innerstaatlich in Kraft treten können. Die jeweilige Vorschrift darf dann nicht vor Ablauf von 3 Monaten verabschiedet werden (Art. 9 Abs. 4 Richtlinie 98/34/EG); die Europäische Kommission kann dies Frist unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 aber auch auf 18 Monate verlängern.
- 68 http://www.justiz.gv.at/firmenbuch/index.php?nav=104.
- 69 Richtiline 2003/58/EG.
- 70 BGBl. I 2006, S. 2553.
- 71 https://www.handelsregister.de. Die rechtlichen und technischen Grundlagen ergeben sich aus den §§ 8 bis 12 Vorlage: §§/Wartung/juris-seite HGB und aus der Handelsregisterverordnung (HRV).
- 72 Die Notare waren somit die ersten in Deutschland, die verpflichtet wurden, eine qualifizierte elektronische Signatur auf der Basis des § 39a BeurkG zu nutzen. In der Praxis wird die Anforderung des § 12 Abs. 1 HGB, der eine Einreichung «elektronisch in öffentlich beglaubigter Form» verlangt, für die Handelsregisteranmeldung in der Weise umgesetzt, dass die in Papierform vorliegende Handelsregisteranmeldung vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet, der Notar in Papierform sein übliches Zeugnis (Unterschriftsbeglaubigungsvermerk) errichtet und es verbindet mit der Handelsregisteranmeldung. Erst dann wird diese Papierurkunde in die elektronische Form überführt.
- 73 http://www.edikte.justiz.gv.at.
- 74 https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/.
- 75 Unter http://zvr.bmi.gv.at.
- 76 BGBl I 2009, 3145 ff.
- 77 Bis zu diesem Zeitpunkt führte jedes der 30 Amtsgerichte ein eigenes Vereinsregister.
- 78 Damit können nunmehr sämtliche Vereinsregister Sachsens online über das bundesweite Registerportal www.handelsregister.de eingesehen werden.
- 79 Website «FAQs zum ERV» http://www.archivium.at/uploads/tx_downloads/FAQs_Stand_Juli_09.pdf.
- 80 http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Diskussionsentwurf_Gesetz_zur_Einfuehrung_der_elektronischen_Akte_in_Strafsachen.pdf?__blob=publicationFile.
- 81 öBGBl. I 146/2005.
- 82 Das ist in Österreich eine Berufsbezeichnung für freiberuflich tätige, staatlich befugte und beeidete natürliche oder juristische Personen, die auf den Fachgebieten Architektur oder Ingenieurwesen tätig sind.
- 83 «Archivium» für die Rechtsanwälte, «Cyberdoc» für die Notare und «BAIK» (durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten) für die Zivilingenieure.
- 84 BGBl I 2013, 2749 ff.
- 85 Die Verwaltungssignatur hat heute nur noch Bedeutung für die Bürgerkarten, die vor 2008 ausgestellt wurden. Siehe zur Verwaltungssignatur http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003275.
- 86 Mit der Novellierung des österreichischen Signaturgesetzes 2008 wurde in Österreich damals geltende Begriff sichere elektronische Signatur durch qualifizierte elektronische Signatur abgelöst.
- 87 www.eingaben.justiz.gv.at.
- 88 Th. Gottwald/W. Viefhues, WWM 2004, 792.
- 89 Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) vom 22. März 2005.
- 90 S. Hähnchen /J. Hockenholz, Praxisprobleme der elektronischen Signatur, JurPC 39/2008, Abs. 4.
- 91 Z.B. S. Hähnchen: Elektronische Akten bei Gericht – Chancen und Hindernisse (NJW 2005, 2257).
- 92 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713948.pdf.
- 93 Dazu F. Braun in D. Heckmann, juris PraxisKommentar-Internetrecht, Kapitel 6, Rn. 44.
- 94 Martin Schneider verwies bereits beim EDV-Gerichtstag 2010 darauf, dass in Österreich «die Informationstechnik mittlerweile zur zweitwichtigsten Infrastrukturkomponente nach den Mitarbeitern in der Justiz geworden ist». JurPC Web-Dok. 196/2010, Abs. 6.
- 95 F. Braun weist darauf hin, dass die größten Erfolge in Deutschland bei der Etablierung bisher im Registerwesen erzielt wurden (D. Heckmann, juris PraxisKommentar, Kapitel 6 Rn. 38).
- 96 Siehe bereits Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792: «Das österreichische Erfolgsmodell setzt auf einem weitaus einfacheren Sicherheitsmodell auf. Seit der Einführung des öERV im Jahre 1990 ist kein Haftungsfall aufgetreten. Das beweist eindringlich, dass Missbrauchsfälle keinesfalls die alltägliche Realität sind und daher nicht den Schwerpunkt der Überlegungen bestimmen sollten».
- 97 Th. Gottwald/W. Viefhues, MMR 2004, 792.
- 98 Erinnert sei insbesondere an den Aufbau eines europäischen E-Juctice-Portals, das vor allem auf der Grundlage der deutsch-österreichischen Zusammenarbeit initiiert und nach mühevollem Start gemeinsam von der Ratsarbeitsgruppe E-Justice und der Europäischen Kommission erarbeitet wurde (dazu Martin Schneider, Eröffnungsvortrag auf dem EDV-Gerichtstag 2010 JurPC Web-Dok. 196/2010, Abs. 22).