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Drei Jahre elektronisch überwachter Hausarrest und seine Spuren in der IVV

  • Author: Gerhard Nogratnig
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Justice
  • Citation: Gerhard Nogratnig, Drei Jahre elektronisch überwachter Hausarrest und seine Spuren in der IVV, in: Jusletter IT 19 November 2015
Seit 1. September 2010 gibt es in Österreich die Möglichkeit, Haft im elektronisch überwachten Hausarrest zu verbüßen. Untersucht wird auf Grundlage von Daten der Integrierten Vollzugsverwaltung, in welchem Ausmaß und mit welchen Erfolgen bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Was ist elektronisch überwachter Hausarrest? 
  • 3. Praktische Erfahrungen
  • 4. Wem wurde elektronisch überwachter Hausarrest bewilligt?
  • 5. Regionale Unterschiede
  • 6. Dauer der Anhaltung
  • 7. Vorzeitige Beendigungen
  • 8. Bilanz

1.

Einleitung ^

[1]
Ergänzt um die Integrierte Wirtschaftsverwaltung (IWV) für die Wirtschaftsbereiche der 27 österreichischen Justizanstalten ist die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) seit 2001 die zentrale Applikation für den Straf- und Maßnahmenvollzug, in der sämtliche Insassen mit einer Vielzahl von persönlichen und vollzuglichen Daten erfasst sind. Was damit zur Verfügung steht, ist das aktuelle Zwischenergebnis eines unaufhörlichen Entwicklungs- und Erweiterungsprozesses von einer bloßen Insassenverwaltung hin zu einer echten Benutzerplattform mit zahlreichen Subanwendungen und einem Entwicklungspotential, dessen Grenzen nach wie vor noch gar nicht abzuschätzen sind. Die Datenbank der IVV wird durch verschieden Auswertungen erschlossen, die sich teils auf Stichtage, teils auf Zeiträume (Prävalenzstatistik) beziehen.
[2]
Die in der IVV im Zeitverlauf über die im österreichischen Straf- und Maßnahmenvollzug angehaltenen Personen gesammelten Daten spielen heute eine ganz zentrale Rolle in der Vollzugsforschung, deren Möglichkeiten im Folgenden am Beispiel des mit 1. September 20101 als neue Vollzugsform in den Rechtsbestand eingefügten elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b ff. Strafvollzugsgesetz [StVG]) demonstriert werden sollen.

2.

Was ist elektronisch überwachter Hausarrest?2   ^

[3]
Der österreichische Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den elektronisch überwachten Hausarrest (eüH) mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 als weitere Vollzugsform einzurichten und damit die Entscheidung darüber nicht wie jene über die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe dem Gericht zuzuweisen, sondern dem Anstaltsleiter vorzubehalten3, der darüber i.d.R. durch Bescheid entscheidet. Das ist insofern konsequent, als auch alle anderen Vollzugsformen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in die Disposition des Anstaltsleiters gestellt sind, insbesondere auch die Ermöglichung der eng verwandten Vollzugsform des sog. «Freigangs» gemäß § 126 Abs. 3 StVG. Einem «Freigänger» kann mit seiner Zustimmung angeordnet werden, dass er Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt zu verrichten hat. Der Freigänger verlässt also tagsüber unbewacht die Anstalt, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, und kehrt erst abends wieder freiwillig in die Justizanstalt zurück. Die Anstalt schließt zu diesem Zweck Dienstverschaffungsverträge mit externen Beschäftigern (Arbeitgebern) zu Marktpreisen ab (§ 46 Abs. 3 StVG), die Insassen erhalten dasselbe Entgelt wie für Arbeiten in der Anstalt. Täglich sind solcherart österreichweit mehrere hundert Strafgefangene tagsüber in Unternehmen oder auch in öffentlichen Einrichtungen beschäftigt und verbringen nur die Nächte und, soweit sie keinen Ausgang haben, die Wochenenden in der Justizanstalt.
[4]
Davon unterscheidet sich der eüH im Sinne einer Weiterentwicklung nur insoweit, als Personen im eüH ebenfalls einer Beschäftigung nachzugehen die Nächte und Wochenenden jedoch nicht in der Justizanstalt, sondern elektronisch überwacht in ihrer Unterkunft zu verbringen haben (außerdem behalten sie das für ihre Arbeit erzielte Einkommen, müssen aber einen Betrag zu den Kosten des eüH leisten). Über einen Chip, den diese Personen ständig am Körper tragen müssen und der alle Manipulationen und insbesondere die Abnahme speichert und weitergibt und bei Anwesenheit daheim mit einer in der Wohnung fest montierten Basisstation kommuniziert, wird ihre An- und Abwesenheit registriert und mit einem vorher definierten Profil fakultativer und obligatorischer An- und Abwesenheitszeiten in der Unterkunft abgeglichen. Abweichungen lösen einen Alarm aus, der letztlich zum Widerruf dieser Vollzugsform führen kann. Die Aufenthaltsüberwachung in der Wohnung kann durch die ebenfalls aus der Ferne mögliche Überwachung eines auferlegten Alkoholverbots ergänzt werden.4
[5]
Der Grundannahme, es handle sich bei den in dieser Form angehaltenen Personen um solche, durch die ein Missbrauch der gewährten Freiheiten nicht zu befürchten sei, wird dadurch Rechnung getragen, dass wie bei Freigängern grundsätzlich keine Überwachung während der Abwesenheit von der zugewiesenen Unterkunft erfolgt. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen5 erfolgt eine Überwachung unter Einsatz eines satellitengestützten Systems (GPS), wobei auch hier ungeachtet der umfassenden Verfügbarkeit von relativ6 präzisen Aufenthaltsdaten grundsätzlich keine laufende Beobachtung des Aufenthaltsortes innerhalb der (allenfalls)7 gezogenen Grenzen erfolgt, sondern nur deren Aufzeichnung zwecks nachträglichen Abgleichs mit den auferlegten Tages- und Wochenplänen. Tatsächlich böte ja auch die Echtzeitüberwachung keine Sicherheit vor neuen Straftaten, ist doch trotzdem nicht bekannt, was ein Insasse dort macht, wo er sich gerade aufhält, und welche nicht überwachte Person (Opfer?) gerade in seiner Nähe ist.
[6]
In der sog. «frontdoor»-Variante ersetzt der eüH den Vollzug von Strafhaft in einer Justizanstalt zur Gänze, der Verurteilte wird nicht in eine Justizanstalt aufgenommen, sondern tritt die Haftstrafe unmittelbar im Hausarrest an. In der sog. «backdoor»-Variante wird die zunächst in einer Justizanstalt angetretene und zum Teil auch schon verbüßte Strafe im Hausarrest abgeschlossen. Als Form der Untersuchungshaft ist der eüH de facto nur als «backdoor»-Variante eingerichtet, der Untersuchungshäftling wird also in Haft genommen, zunächst in einer Justizanstalt angehalten und erst in der Folge wird die Untersuchungshaft im Wege des Hausarrests fortgesetzt.
[7]
Nachdem auch die Fußfessel den Insassen nicht physisch davon abhalten kann, gegen die erteilten Auflagen zu verstoßen, verlangt diese Vollzugsform eine sehr eigenverantwortliche Mitwirkung des Insassen und eine hohe Compliance. Gerade damit wird aber auch die Erwartung einer stärkeren erzieherischen Beeinflussung verbunden.8

3.

Praktische Erfahrungen ^

[8]

Der erste Strafhäftling wurde am 15. September 2010 in Salzburg in den eüH übernommen. Bis Ende Oktober 2010 befanden sich österreichweit bereits 25 Personen im eüH, bis 31. Dezember 2010 war die Zahl auf 73 angestiegen. Zum 1. Jahrestag waren 131 Personen im eüH angehalten, was rund 2% der laufend etwa 6.000 Strafhäftlinge entsprach. Zum 2. Jahrestag befanden sich 202 Insassinnen und Insassen in dieser Vollzugsform und seinen 3. Geburtstag feierte der eüH nach Höchstwerten bis 250 im Frühjahr 2013 mit 226 in dieser Form Angehaltenen.

Abbildung 1: Zum Stichtag 1. September 2013 waren insgesamt 226 Personen im eüH angehalten, davon 2 in Untersuchungshaft und 224 in Strafhaft (Quelle: IVV, Stichtagsstatistik).

[9]
Das entspricht knapp 4% der zum Stichtag in Strafhaft befindlichen Personen oder ungefähr der Kapazität einer Justizanstalt in der Größenordnung von Linz (224 Haftplätze), Wr. Neustadt (211) oder Suben (248), aber auch der Zunahme des mittleren Insassenstandes der österreichischen Justizanstalten von 2010 (8.641) auf 2012 (8.856). Umgekehrt konnte der tatsächliche Belag der österreichischen Justizanstalten ungeachtet der gestiegenen Insassenzahlen nur durch den eüH weitgehend auf dem Niveau des Jahres 2011 von rund 8.500 Personen gehalten werden.

Abbildung 2: Gegenüberstellung von Insassenstand (Gesamtzahl aller nominell in Haft oder sonstiger Anhaltung befindlichen Personen) und dem Belag (vereinfacht alle Insassen, die auch tatsächlich ein Bett in der Anstalt benötigen) bzw. dem fiktiven Belag, gäbe es den eüH nicht (Quelle: IVV, Stichtagsstatistik).

[10]
In den ersten drei Jahren wurden mehr als 3.000 Anträge auf eüH bei den Justizanstalten eingebracht. Soweit Anträge scheiterten, war dies vor allem auf eine ungünstige Wohlverhaltensprognose oder den Mangel einer geeigneten Beschäftigung zurückzuführen, mit einigem Abstand gefolgt von zu langer noch erwarteter Haftdauer. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Vollzugsform, der durch Beschwerde an die Vollzugskammer, ab 1. Jänner 2014 durch Beschwerde an das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes (§ 16 Abs. 3 StVG i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013) durchgesetzt werden kann.
[11]
Bislang sind schon weit mehr als 150 Vollzugskammerentscheidungen zum eüH ergangen, wobei alle vier Vollzugskammern in Übereinstimmung mit dem AVG den eüH aus Anlass der Berufungsentscheidung über ablehnende Entscheidungen der Anstalt auch schon unmittelbar bewilligt haben. Auch in den Verfahren vor den Vollzugskammern dominiert eine ungünstige Prognose als Beschwerdegrund. In diesem Zusammenhang haben die Vollzugskammern allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass es mit einem bloßen Verweis auf die Tat selbst oder Vorstrafen zur Begründung einer ungünstigen Prognose zumindest dann nicht sein Bewenden haben kann, wenn seit der letzten Verurteilung längere Zeit ohne weitere Zwischenfälle vergangen ist und/oder sich Veränderungen in den Lebensumständen (Eingehen einer Beziehung, Annahme einer festen Beschäftigung, Beginn oder Abschluss einer Therapie etc.) ergeben haben.9
[12]
Sowohl von Verurteilten als auch von der Vollzugsverwaltung, der hier die Stellung einer Amtspartei zukommt, wurden in Einzelfällen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und auch bereits entschieden;10 soweit sich Beschwerden nur gegen die Prognose richten und keine Gesetzesverletzung aufzeigen, lehnt der Verwaltungsgerichtshof gemäß der seit 1. Juli 2012 geltenden Bestimmung des § 33a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) eine Behandlung der Beschwerde ab.11

4.

Wem wurde elektronisch überwachter Hausarrest bewilligt? ^

[13]
Innerhalb der ersten drei Jahre ab Inkrafttreten haben 1.67812 Personen Haft im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt (davon nur etwa ein Dutzend Untersuchungshaft), in Summe 175.825 Hafttage.13
[14]
Diese Personen im elektronisch überwachten Hausarrest waren bisher zu 85% männlich, zu 15% weiblich. Für den gegenüber nur 9% Prävalenz in allen Vollzugsformen weit höheren Anteil von Frauen in gerade dieser Vollzugsform können abgesehen von einer vermutlich besseren sozialen Einbettung (einschließlich eines geringeren Anteils nicht im Inland integrierter Ausländerinnen) die geringere Zahl an Vorhaften, geringere Strafhöhen und eine grundsätzlich weniger risikogeneigte Deliktsstruktur (z.B. kaum Sexual- und Gewaltdelikte) bei weiblichen Verurteilten genannt werden.
[15]
Der größte Teil der im eüH angehaltenen Personen waren Erwachsene mit 96% (gegenüber 86% über alle Vollzugsformen), junge Erwachsene (18 bis 21 Jahre) hatten einen Anteil von 3,6% (gegenüber 10% über alle Vollzugsformen) und Jugendliche (14 bis 18 Jahre) mit ganzen sieben Personen nur einen Anteil 0,4% (gegenüber insgesamt 4%). Das Durchschnittsalter der im Hausarrest angehaltenen Personen liegt knapp über 38 Jahre, also um rund 5 Jahre über dem sonstigen Durchschnitt.
[16]
Die Deliktsstruktur unterscheidet sich bei den zumindest Teile ihrer Strafhaft im eüH verbüßenden Personen grundlegend von der Normalpopulation. So ist die Dominanz von Delikten gegen fremdes Vermögen mit 38% weit weniger ausgeprägt als im Durchschnitt (51%), während die Delikte gegen Leib und Leben mit 22% einen mehr als doppelt so großen Anteil haben (9%). Wohl im Hinblick auf die geringere Verlässlichkeit dieser Delinquentengruppe liegen die Suchtmitteldelikte im Hausarrest bei nur 6% (gegenüber 18%). Bei den Delikten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung liegt der Anteil für die ersten drei Jahre bei 1,7% (sonst 2,8%), wobei allerdings durch die seit 1. Jänner 2013 geänderten Zugangsbedingungen für diese Vollzugsform für diese Tätergruppe14 keine Verurteilten dieser Deliktsgruppe mehr hinzugekommen sind. Unter den einen außergewöhnlich großen Anteil von 27% (gewöhnlich 14%) einnehmenden sonstigen Delikten verdienen die Finanzstrafdelikte und Verletzungen der Unterhaltspflicht besondere Erwähnung.

Abbildung 3: Verhältnis der dominierenden Deliktgruppen bei im und nicht im eüH angehaltenen Personen (Quelle: IVV, Prävalenzstatistik).

[17]
Bisher waren 85% der im elektronisch überwachten Hausarrest in Strafhaft angehaltenen Personen österreichische Staatsbürger (gegenüber 49% Prävalenz bezogen auf alle Strafhäftlinge), nur 3% waren EU-Bürger (gegenüber 21%), 12% (gegenüber 28%) waren Nicht-EU-Bürger. Tendenziell eher im Inland ansässigen Tätergruppen Türken, Serben, Bosniern, Deutsche und Kroaten dominieren unter den Nichtösterreichern im Hausarrest mit einem Anteil von 70% (gegenüber 25% im Strafvollzug insgesamt).
[18]
Dass eine vorangegangene Haft eine Bewilligung des eüH nicht unbedingt ausschließt, belegt der Umstand, dass mehr als 40% der im betrachteten Zeitraum im eüH angehaltenen Personen (gegenüber 50% der insgesamt im Zeitraum in Strafhaft angehaltenen Personen) zumindest eine inländische Vorhaft aufwiesen, also zuvor zumindest schon einmal in eine Justizanstalt aufgenommen worden waren.

5.

Regionale Unterschiede ^

[19]
Vollzogen wird der eüH nur in den landesgerichtlichen Gefangenenhäusern,15 die Zuständigkeit richtet sich nach der Lage der Unterkunft, wo der eüH verbüßt wird (§ 156d Abs. 1 StVG). Mit der Bewilligung des eüH durch den Anstaltsleiter wird der Insasse virtuell in die entsprechende Anstalt verlegt. Abgesehen von der Justizanstalt Wien-Simmering, der aufgrund ihrer Zuständigkeit für Wien eine Sonderstellung zukommt, haben in absoluten Zahlen bisher die Justizanstalten Klagenfurt, Graz-Jakomini, Innsbruck, Salzburg, Feldkirch, St. Pölten, Wr. Neustadt und Wels in besonderem Maß von dieser Vollzugsform Gebrauch gemacht.

Abbildung 4: Anzahl der in Strafhaft im eüH angehaltenen Personen; zum Stichtag 1. September 2013 hatten die Justizanstalten Wien-Simmering (56), Klagenfurt (33) und Graz-Jakomini (28) die größten Gruppen im elektronisch überwachten Hausarrest (Quelle: IVV, Stichtagsstatistik).

[20]
Betrachtet man für das dritte Bestandsjahr die auf die verschiedenen Strafausmaße (sog. «Strafdauerklassen») entfallenden Hafttage gesondert, bietet sich nachstehendes Bild:

Abbildung 5: Bei den kürzeren Freiheitsstrafen erreicht der eüH zuletzt österreichweit bereits einen «Marktanteil» von bis zu 13% der in den einzelnen Strafdauerklassen verbüßten Hafttage (Quelle: IVV, Prävalenzstatistik).

[21]
Bis zu einer Strafdauer von einem Jahr entfallen demnach insgesamt bereits 11% der in Strafhaft verbüßten Hafttage auf diese Vollzugsform, darüber (betrifft in erster Linie sog. «backdoor»-Fälle oder – eher die Ausnahme – Freiheitsstrafen, bei denen eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte oder von zwei Dritteln innerhalb eines Jahres erwartet wird) nur 2%. Betrachtet man nur jene Justizanstalten, wo der elektronisch überwachte Hausarrest vollzogen wird (das sind die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser mit Ausschluss von Wien-Josefstadt und weiters Garsten und Wien-Simmering) und nur verhängte Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, so liegt der Anteil dieser Vollzugsform bei 13% im dritten Bestandsjahr.
[22]
Die regionalen Unterschiede sind freilich erheblich:

Abbildung 6: Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr erreicht der eüH einen Anteil von 3 bis 25% (Quelle: IVV, Prävalenzstatistik).

[23]
Bei solchen oberflächlichen Vergleichen darf natürlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Insassenpopulation gerade bezogen auf die wesentlichen Vorfragen «Inländer’16 und «Belastung mit Vorhaften’17 von Anstalt zu Anstalt nicht ohne weiteres vergleichbar ist, weisen doch die einzelnen Justizanstalten bezogen auf die maximal einjährige Freiheitsstrafen verbüßenden Personen hier sehr unterschiedliche Profile auf:

Abbildung 7: Bei den Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verbüßenden Personen lag der Österreicheranteil im 3. Bestandsjahr des eüH insgesamt bei 59%. Die Hälfte aller Insassen in kurzen Freiheitstrafen war erstmals in Haft (Quelle: IVV, Prävalenzstatistik).

[24]
Während also bei diesen kurzen Freiheitsstrafen der Inländeranteil in Garsten am größten (82%) und in Eisenstadt am kleinsten ist (32%), weist umgekehrt Eisenstadt den größten Anteil von Personen (ÖsterreicherInnen und Nichtösterreicherinnen) ohne inländische Vorhaft auf (75%) und Ried den kleinsten; zwanglos ist eine gewisse Korrelation von hohen Inländeranteilen und stärkerer inländischer Vorhaftenbelastung erkennbar.
[25]
Zu beachten ist auch, dass die Entscheidung über die Gewährung des eüH von einer Vielzahl von Faktoren abhängt (geeignete Beschäftigung, vorhandenes Einkommen, geeignete Unterkunft, Versicherungsschutz, positive Risikoprognose, vgl. § 156c Abs. 1 StVG), die in der IVV nicht abgebildet und daher in die Betrachtung auch nicht einbezogen werden können, weshalb die nachstehenden Regionalvergleiche nur mit entsprechender Vorsicht und Zurückhaltung zu interpretieren sind.
[26]
Betrachtet man ungeachtet dessen nur Hafttage, die in Strafdauerklassen von bis zu einem Jahr von Österreichern zu verbüßen waren, steigt der Anteil des eüH bei den 16 Justizanstalten, die diese Vollzugsform anbieten, für das dritte Jahr seit der Einführung auf insgesamt immerhin 21%. Von rund 255.000 Hafttagen wurden rund 54.000 in dieser Vollzugsform absolviert:

Abbildung 8: Bei den ÖsterreicherInnen in kurzen Freiheitsstrafen liegt der Anteil des eüH bei z.T. freilich kleinen absoluten Zahlen bei 8% bis 56% aller insoweit verbüßten Hafttage (Quelle: IVV, Prävalenzstatistik).

[27]
Ein ähnlich differenziertes Bild ergibt sich auch bei isolierter Betrachtung von Personen, die sich erstmals in Österreich in Haft befanden, 34.000 von 220.000 Hafttagen wurden in dieser Form verbüßt:

Abbildung 9: Hier beträgt der Anteil des eüH als Haftform zuletzt 16% aller von erstmals in Verbüßung kurzer Freiheitsstrafen in den betrachteten Anstalten Haft befindlichen Personen (Quelle: IVV, Prävalenzstatistik).

[28]
Kombiniert man diese beiden «Prädikate», so zeigt sich, dass im dritten Jahr des eüH immerhin ein Drittel aller 90.000 Hafttage, die von erstmals inhaftierten ÖsterreicherInnen zu absolvieren waren, in dieser Vollzugsform geleistet werden konnten:

Abbildung 10: Bei ÖsterreicherInnen in kurzen Freiheitsstrafen ohne Vorhaften liegt der Anteil des eüH in den betrachteten Anstalten bei insgesamt 33% – freilich bei zum Teil sehr kleinen absoluten Zahlen (Quelle: IVV, Prävalenzstatistik).

[29]

Im Ergebnis hat sich diese Vollzugsform bei den betrachteten Anstalten und Freiheitstrafen bis zu einem Jahr im dritten Jahr am stärksten bei ÖsterreicherInnen ohne inländische Vorhaft durchgesetzt (33%), während EU-Bürger weitgehend unabhängig von ihrer inländischen Vorhaftenbelastung statistisch betrachtet nur 2% ihrer Hafttage auf diese Art verbüßen können. Nur bei ÖsterreicherInnen macht es übrigens einen signifikanten Unterschied, ob eine inländische Vorhaft vorliegt oder nicht (15% gegenüber 33%), bei NichtösterreicherInnen sind die Anteile mit und ohne inländische Vorhaft jeweils etwa gleich hoch (2% bzw. 6–7%):

Abbildung 11: Statistische Abhängigkeit des eüH von der Staatsangehörigkeit und der Vorhaftenbelastung (Quelle: IVV, Prävalenzstatistik).

6.

Dauer der Anhaltung ^

[30]

Der weit überwiegende Teil der im elektronisch überwachten Hausarrest angehaltenen InsassInnen hat sehr kurze Freiheitsstrafen zu verbüßen, rund 63% befinden sich in Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten: 

Abbildung 12: Verteilung der InsassInnen des eüH auf die verschiedenen Strafdauerklassen (Quelle: IVV, Prävalenzstatistik). 

[31]
Nachdem die mittlere Anhaltezeit18 im elektronisch überwachten Hausarrest ein Jahr nach Einführung bei 81 Tagen lag, hat sie mittlerweile nach kontinuierlichem leichten Anstieg durchschnittlich 107 Tage erreicht, wobei Anhaltungen in der «backdoor»-Variante derzeit im Mittel etwa 50 Tage länger dauern. Innerhalb der ersten drei Jahre wurde allerdings bei 18 InsassInnen die vorgesehene Höchstdauer einer Anhaltung im eüH von einem Jahr offenbar infolge Fehleinschätzung der Frage einer zeitgerechten bedingten Entlassung überschritten, wobei bislang die längste Anhaltung in dieser Vollzugsform 580 Tage dauerte.19 Nur in einem dieser langdauernden Fälle musste der eüH knapp nach Erreichen der Jahresfrist wegen einer neuen Straftat abgebrochen werden, in allen anderen Fällen wurde der eüH auch «in der Verlängerung» erfolgreich zu Ende gebracht.
[32]
Obwohl mehr als 83% jener Personen, die bisher Strafhaft im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen konnten, diese als «frontdoor-Fälle» antraten, ist es doch bisher immerhin in 41 Fällen gelungen, Insassen aus drei- bis fünfjährigen Freiheitstrafen, zehn aus fünf- bis zehnjährigen Freiheitsstrafen und zwei aus zehn- bis zwanzigjährigen Freiheitsstrafen in diese Vollzugsform zu übernehmen. Besondere Schwierigkeiten bei der Übernahme von Insassen aus dem geschlossenen Vollzug in diese Vollzugsform ergeben sich daraus, dass Voraussetzungen wie Wohnung und Beschäftigung, die «frontdoor»-Kandidaten in aller Regel schon mitbringen sollten, nach längeren Haftaufenthalten erst geschaffen werden müssen.
[33]
Zum Stichtag 1. September 2013 waren von 224 in Strafhaft in Form des eüH befindlichen Insassinnen und Insassen 40 «backdoor» und 184 «frontdoor» (also ohne vorher einen Teil der Haft in der Anstalt verbüßt zu haben) in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen worden.

7.

Vorzeitige Beendigungen ^

[34]
Nachdem es keine echte Rückfallstatistik gibt (Rückfälle werden in aller Regel nur im Zusammenhang mit einer neuerlichen – inländischen – Verurteilung bekannt) und die stattdessen übliche Wiederverurteilungsstatistik mit einer «time on risk» (jener Zeitraum, in dem ein Jahrgang Verurteilter bzw. entlassener Gelegenheit hatte, neue Straftaten zu begehen) von fünf Jahren arbeitet, können derzeit noch keine Aussagen darüber getroffen werden, ob Personen, die im eüH angehalten waren, in geringerem Ausmaß rückfällig oder neuerlich verurteilt werden (wie dies etwa auch bei bedingt entlassenen Personen im Vergleich zu jenen der Fall ist, die ihre Haftstrafe bis zum Ende verbüßen)20. Hilfsweise wollen wir uns abschließend der Frage zuwenden, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen der eüH als besondere Form der «Bewährung in Haft» vorzeitig abgebrochen werden musste.21
[35]
Von all jenen rund 1.650 Personen, die innerhalb der ersten drei Jahre zumindest einen Teil ihrer Haft im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen konnten, wurden 9722 nicht bis zur Entlassung in dieser Form angehalten, bei knapp 230 war der eüH noch im Gange und rund 1.300 hatten ihn gut zu Ende gebracht.
[36]
Von den vorzeitigen Beendigungen waren immerhin fünf darauf zurückzuführen, dass die InsassInnen selbst ihr Einverständnis, welches eine Grundbedingung für eine Anhaltung in dieser Vollzugsform darstellt, zurückzogen. In 25 weiteren Fällen fielen sonstige allgemeine Voraussetzungen weg, in gut der Hälfte dieser Fälle betraf dies den Arbeitsplatz, andere InsassInnen verloren die erforderliche Zustimmung ihrer MitbewohnerInnen zur Anhaltung in dieser Vollzugsform in der gemeinsamen Wohnung. In zwei Fällen betraf die vorzeitige Beendigung Anhaltungen in Untersuchungshaft, wobei einmal das zuständige Oberlandesgericht diese Form der Anhaltung aufgrund einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft beendete, im anderen Fall wurde über den Untersuchungshäftling eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verhängt und der Hausarrest deshalb beendet.
[37]
In 21 Fällen gaben Verletzungen der im eüH individuell einzuhaltenden Auflagen den Ausschlag dafür, die Bewilligung zur Anhaltung in dieser Form zu widerrufen (verbotener Alkoholkonsum, wiederholte oder gravierende Verletzung des Aufsichtsprofils/Stundenplans, Verdacht der Manipulation an der Fußfessel, sonstiges Fehlverhalten),
[38]
In fünf Fällen wurde der eüH wegen des Verdachts einer weiteren, bereits vor der Anhaltung im eüH begangenen Straftat abgebrochen, wobei es in der Folge in je einem Verfahren zu einer Einstellung bzw. einem Freispruch kam, während in drei Fällen neuerliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen den Abbruch nachträglich rechtfertigten.
[39]
In 39 Fällen schließlich stand leider der Verdacht einer neuerlichen strafbaren Handlung im Raum, was zum Abbruch des eüH und zur Rückübernahme in den geschlossenen Vollzug führte. Tatsächlich erfolgten in zwölf dieser Fälle dann aber Einstellungen nach § 190 Z 1 oder Z 2 oder § 192 StPO, in zwei weiteren erfolgten Freisprüche, in vier kam es zu Diversionen gemäß § 35 SMG, in drei Fällen ergingen Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen, in zehn Fällen weitere Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen (in der verbleibenden acht Fällen stand der Verfahrensausgang bis zur Verfassung dieses Beitrags noch nicht fest oder konnte nicht ohne weiteres geklärt werden). Zu wirklich schweren Zwischenfällen ist es bislang glücklicherweise nicht gekommen.

8.

Bilanz ^

[40]
Auch wenn, wie die Regionalvergleiche zeigen, ihr theoretisches Potential sicher noch nicht ausgeschöpft ist, verdient die Etablierung des eüH als neue Vollzugsform im österreichischen Strafvollzug jedenfalls das Prädikat «gelungen». Die geringe Zahl von Abbrüchen aus triftigen Gründen spricht jedenfalls für eine große Sorgfalt im Umgang mit dieser gelockerten Vollzugsform. Vor allem zu kurzen Freiheitsstrafen verurteile Inländer oder zumindest in Österreich ansässige Personen erfüllten die hohen Anforderungen. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Minimierung der mit der Verbüßung kurzer Freiheitsstrafen verbundenen Kollateralschäden (Verlust der Arbeit, der Wohnung, des sozialen Umfelds) geleistet. Nur durch den eüH als virtuelle 28. Justizanstalt und den Vollzug von Haft im Haftraum «eigene Wohnung» war es in den beiden vergangenen Jahren möglich, die hohen Belagszahlen der österreichischen Justizanstalten nicht noch weiter ansteigen zu lassen. All dies verrät uns die Integrierte Vollzugsverwaltung, deren Möglichkeiten als Arbeitsinstrument einerseits und Grundlage für Vollzugsforschung andererseits ebenfalls noch lange nicht ausgereizt sind.

 

Gerhard Nogratnig, Lt. StA Mag. Gerhard Nogratnig, LL. M. Eur., von Juni 2010 bis Oktober 2013 Leiter der Abteilung Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien, Österreich, gerhard.nogratnig@bmj.gv.at, http://www.justiz.gv.at.

  1. 1 BGBl I Nr. 64/2010.
  2. 2 Ausführlich Nogratnig, Gefangen in der eigenen Wohnung – Elektronisch überwachter Hausarrest (eüH), in BMJ (Hrsg.), 39. Ottensteiner Fortbildungseminar aus Strafrecht und Kriminologie, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz, Band 150 (2011), 67ff.
  3. 3 Mit dem Systembruch der Ermöglichung eines temporären Ausschlusses dieser Vollzugsform durch das Gericht im Wege eines Ausspruchs gemäß § 266 Strafprozessordnung (StPO).
  4. 4 Dazu wird der Insasse, dessen Photo aufliegt, aufgefordert, kameraüberwacht in einen in die Überwachungsstation integrierten Alkomaten zu blasen.
  5. 5 Etwa, wenn die während der Abwesenheit zu verrichtende Tätigkeit örtlich unbestimmt ist und/oder der Arbeitgeber nicht in den Überwachungsprozess eingebunden werden kann, nicht aber, wenn von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden muss, bringt doch auch die GPS-Überwachung keine «Sicherheit».
  6. 6 Man denke nur an Gebäudeinnere oder etwa U-Bahntunnel.
  7. 7 Die Definition von ein- und Ausschlusszonen in diesem Zusammenhang ist jedenfalls unter dem Aspekt des Opferschutzes nur sinnvoll, wenn das potentielle Opfer und sein Aufenthaltsort bekannt sind. Wenn allerdings eine konkrete Gefahr vom Verurteilten ausgeht, wird seine Anhaltung im eüH a priori nicht in Betracht kommen.
  8. 8 Zu den Wirkungen des eüH auf die darin Angehaltenen vgl. die vom Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie durchgeführte Studie «Evaluation des Elektronisch Überwachten Hausarrests 2011 (EÜH)», 95ff. (veröffentlicht unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/III/III_00364/imfname_272933.pdf).
  9. 9 So etwa Vollzugskammer Wien, 24. April 2012, 1 Vk 15/12; Linz, 15. Januar 2011, Vk 213/10; 25. Mai 2011, Vk 70/11; Vollzugskammer Innsbruck, 29. April 2011, Vk 8/11.
  10. 10 Siehe etwa VwGH 26. Januar 2012, Zl. 2011/01/0243; 15. März 2012, Zl. 2011/01/0226; 19. April 2012, Zl. 2011/01/0258; 11. Oktober 2012, Zl. 2012/01/0119; 29. Mai 2013, Zl. 2013/01/0266.
  11. 11 ZB VwGH 1. August 2012, Zl. 2012/01/0050.
  12. 12 Mehrfachzählungen möglich, rund 1645 verschiedene Personen.
  13. 13 Daten der IVV; die von der Überwachungszentrale geführte Statistik weist sowohl bei den betroffenen Personen als auch bei den Hafttagen geringfügig niedrigere Werte auf.
  14. 14 BGBl. I Nr. 2/2013, siehe zum Themenbereich Nogratnig, Sexualstraftäter und elektronisch überwachter Hausarrest, in: Loderbauer (Hrsg.), Kriminalität, Gesellschaft und Recht (2013), 149 ff.
  15. 15 Erweitert um Garsten für den Sprengel des LG Steyr und Simmering für den Sprengel des LGSt Wien an Stelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt, wobei zu beachten ist, dass in Garsten Anhaltungen in kurzen Freiheitsstrafen nur ausnahmsweise, etwa im Rahmen des eüH erfolgen.
  16. 16 Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Inländereigenschaft kein Kriterium für die Gewährung des eüH ist, jedoch ÖsterreicherInnen die – mit zunehmender Integration freilich in ihrer EU-Konformität zunehmend zu hinterfragenden – gesetzlichen Kriterien der Unterkunft und der Beschäftigung im Inland eher erfüllen werden.
  17. 17 In der IVV werden nur inländische Vorhaften (unabhängig vom Haftgrund) seit Einrichtung der IVV erfasst; daher ist das Kriterium «inländische Vorhaft» nicht identisch mit dem Kriterium «Vorstrafe», entfaltet allerdings doch eine Indizwirkung in diesem Sinne.
  18. 18 Bis zur Beendigung, die auch durch Abbruch erfolgt sein kann.
  19. 19 Wird die ursprünglich angenommene Haftzeit von längstens einem Jahr überschritten, so ist dies für sich genommen noch kein Grund, den eüH zu widerrufen, § 156 Abs. 4 i.V.m. § 145 Abs. 3 StVG.
  20. 20 Wobei natürlich Ursache und Wirkung nicht verwechselt werden dürfen: Bedingt entlassen werden ja gerade jene, denen man ein geringeres Rückfallrisiko beimisst, und diese mit der bedingten Entlassung zum Ausdruck kommende Erwartung erfüllt sich dann – hoffentlich – auch, ohne dass dies Folge der bedingten Entlassung wäre; vielmehr ist letztere Vorwirkung der positiven Prognose.
  21. 21 Für die nachstehende Auswertung danke ich Staatsanwältin Mag. Teresa Hauser.
  22. 22 Die Statistik der Überwachungszentrale weist 99 «Abbrüche» aus, wovon sich allerdings bei näherer Betrachtung zumindest zwei Sachverhalte als irrtümlich hier erfasst erweisen.