1.
Einleitung ^
1.1.
Sachverständige und Justiz ^
1.2.
Sachverständige und EDV (IKT) ^
2.1.
Liegenschaftsbewertung ^
2.2.
Elektronische Sachverständigen- und Dolmetscherliste ^
Eine der bahnbrechenden Neuerungen der letzten Zeit war zweifellos die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV. Die immer wieder von Sachverständigen, aber auch von Richtern, Anwälten und beteiligten Verkehrskreisen erhobene Forderung nach Einrichtung einer entsprechenden Datenbank, deren Nutzen für die Justiz, die Sachverständigen und all jene, die deren Leistungen nachfragen, unbestritten ist, führte im Rahmen der 1998 erfolgten Novelle des SDG zur Einführung entsprechender Bestimmungen für ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten, die sich an die Konzeption des Firmenbuchs anlehnten und dem entsprechend auch eine Kostenpflicht für die Abfrage vorsahen (§§ 14a–e SDG i.d.F. BGBI I 1998/168). Bedauerlicher Weise sah die Übergangsbestimmung des § 16b SDG keine Umsetzungsfrist vor; in der Folge wurde von der dort vorgesehenen Möglichkeit der Umstellung auf ADV auch kein Gebrauch gemacht.
- Vor- und Familienname
- Geburtsjahr
- Beruf
- Zustellanschrift
- Telefonnummer
- Fachgruppe und Fachgebiet samt allfälligen Beschränkungen
- Zertifizierungsdauer
- Spezialisierung innerhalb des Fachgebiets
- zweite Zustellanschrift
- weitere Telefon- und Faxnummern
- E-Mail-Adressen
- Angaben, die die Erreichbarkeit erleichtern
- Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs
- Ausbildung und berufliche Laufbahn
- Infrastruktur
- Umfang der bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (Anzahl der Bestellungen, Gegenstand der Gutachten)
2.3.
Chipkarte ^
- zuständiger Gerichtshof
- Gültigkeitsdauer (bis zum Ende des 5. auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres)
- Vor- und Familienname
- Tag der Geburt
- Fachgruppen, nach Tunlichkeit auch Fachgebiete
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Elektronisches Identifikationsmittel gegenüber der Justiz (Datenwartung, Einbringung von Gutachten)
- Elektronische Unterfertigung von Gutachten
- Zutritt zu den internen Fachbereichen der Webseite wien.gerichts-sv.at
- Bürgerkartenfunktion (wenn dafür ausgestattet)
2.4.
Dokumenteneinbringungsservice ^
- Kartenleser
- Sachverständigenausweis mit gültigem Zertifikat
Abwicklung:
Der Zugang erfolgt über eine eigens dafür eingerichtete Internetseite.11 Dort findet man nähere Informationen sowie einen Testbereich, in dem man die Anwendung auch ausprobieren kann, ohne dass Daten gesendet werden.
- Gebührenwarnung
- Antrag auf Gebührenvorschuss
- Ersuchen um Fristverlängerung
- Stellungnahme zu einem Ablehnungsantrag
- Rekurs oder Beschwerde gegen die Gebührenbestimmung
- Urgenz der Gebührenauszahlung
2.5.
Elektronische Akteneinsicht ^
2.6.
Big Brother? ^
Der zunehmende IT-Einsatz, der auch vor den Sachverständigen nicht haltmacht, hat auch gewisse Schattenseiten: So lassen sich aus der Verfahrensautomation Justiz, in der die bestellten Sachverständigen in jedem Verfahren als Verfahrensbeteiligte erfasst werden, im Zusammenhang mit den dort festgehaltenen Zeitpunkten der Bestellung und der Ablieferung des Gutachtens oder der sonstigen Beendigung der Tätigkeit ohne viel Aufwand Statistiken erstellen, aus denen jeweils hervorgeht, wie viele Gutachtensaufträge eine Sachverständige gleichzeitig bearbeitet oder wie lange ein Sachverständiger für die Bearbeitung eines Falles braucht. Natürlich kann man auch ausweisen, welche Sachverständigen sich des Dokumenteinbringungsservices (DES) bedienen und damit zarten (?) Druck auf jene ausüben, die aus verschiedensten Gründen davon nicht so ganz begeistert sind. All diese Instrumente sind – sinnvoll angewendet – zweifellos wichtige Hilfen zur Steigerung von Raschheit und Effizienz der Sachverständigenarbeit. Ihnen wohnt aber auch die Tendenz inne, über rein formalen Aussagen das wichtige Anliegen der Qualität in den Hintergrund treten zu lassen und die heterogene Gruppe der Gerichtssachverständigen, die oft auch nur mit geringer IT-Unterstützung arbeiten, in ihrer Arbeitsweise zu sehr einzuschränken. Im Hinblick auf die traditionell gute Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz ist aber auch hier zu hoffen, dass so wie bisher im Dialog für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen gefunden werden können.
3.
Martin Schneider ^
Alexander Schmidt, Vizepräsident des Handelsgerichtes Wien, Syndikus des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen, Doblhoffgasse 3/5, 1010 Wien, Österreich, schmidt.rechtskonsulent@gerichts-sv.at, http://www.gerichts-sv.at/.
- 1 http://sdgliste.justiz.gv.at.
- 2 http://gerichts-sv.at.
- 3 Vgl. nur die Beiträge von Fellner und Floter in der in Fn. 4 zitierten Festschrift.
- 4 Einen guten Eindruck von der Vielfalt und den Ergebnissen dieser Zusammenarbeit bietet die vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen herausgegebene Festschrift «Sachverständige in Österreich – Festschrift 100 Jahre Hauptverband der Gerichtssachverständigen» (2012), zu beziehen unter http://www.gerichts-sv.at/bestellungen.html. Aus Anlass des Jubiläums ist auch 2012 eine Sonderausgabe der Zeitschrift «Sachverständige» erschienen.
- 5 Schmidt, Die Umsetzung der EO-Novelle 2000 im Bereich der Liegenschaftsschätzung, SV 2001/1, 14; Schmidt, Liegenschaftsbewertung nach der EO-Novelle 2000 – vom Probebetrieb zum Echtbetrieb, SV 2001/4, 153; Schmidt, Elektronische Kommunikation mit dem Gericht, SV 2004/4, 182.
- 6 http://sv.justiz.gv.at.
- 7 http://edikte.justiz.gv.at.
- 8 http://sdgliste.justiz.gv.at.
- 9 Dazu eingehend Schmidt, Elektronische Sachverständigenliste und Chipkarte – Entwurf des BMJ, SV 2003/3, 125; Schmidt, Gerichtssachverständigenliste und Chipkarte – praktische Umsetzung, SV 2004/3, 125; Schmidt, Elektronische Kommunikation mit dem Gericht, SV 2004/4, 182; Schmidt, Sachverständigenausweis als Chipkarte, SV 2009/4, 181. Vgl. auch die Hinweise auf http://www.sv.justiz.gv.at unter «Informationen zum elektronischen Sachverständigen- und Dolmetscherausweis».
- 10 Schmidt, Elektronische Gutachtensübermittlung – neue Kommunikationsform in Erprobung, SV 2010/3, 122; Schmidt/Zheden, Interview: Dokumenteneinbringungsservice – erste Erfahrungen, SV 2010/4, 183; Zoubek, Dokumenteneinbringungsservice – Anwendungsdetails und Hintergrundinformationen, SV 2011/2, 91; Liebhart, Dokumenteneinbringungsservice – Kommt der elektronische Akt? RZ 2011, 216. Siehe auch den Beitrag von Aufner in der in Fn. 4 zitierten Festschrift.
- 11 http://des.justiz.gv.at.