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e‐CODEX

  • Author: Robert Behr
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: e-CODEX
  • Citation: Robert Behr, e‐CODEX, in: Jusletter IT 19 November 2015
e-CODEX ist ein Large Scale Pilot Projekt, welches durch die Europäische Kommission gefördert wird. Das Projekt hat zum Ziel, mindestens zwei reale Pilotprojekte zu grenzüberschreitenden justiziellen Verfahren wie etwa dem Europäischen Mahnverfahren zu implementieren. Der Artikel beschreibt den Weg zum e-CODEX Projekt sowie dessen Organisation und die Umsetzung in der Form von thematischen Work Packages bis hin zu den Pilotprojekten. Es wird darüber hinaus ein Ausblick auf die Zeit nach dem e-CODEX Projekt gegeben. Details und Aktuelles zu e-CODEX findet man auch auf www.e-codex.eu.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Die Idee zu e-CODEX
  • 2. e-CODEX in der Nussschale
  • 3. Die einzelnen Arbeitsgruppen
  • 3.1. Work Package 1 – das Projektmanagement Work Package
  • 3.2. Work Package 2 – das Kommunikations Work Package
  • 3.3. Work Package 3 – das Piloting Work Package
  • 3.4. Work Package 4 – das e-Identity Work Package
  • 3.5. Work Package 5 – das Transport Work Package
  • 3.6. Work Package 6 – das Semantics Work Package
  • 3.7. Work Package 7 – das Architektur Work Package
  • 4. Pilotprojekte
  • 5. Ausblick

1.

Die Idee zu e-CODEX ^

[1]
Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) ist seit Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts das unverzichtbare Herzstück der elektronischen Justiz (e-Justiz) in Österreich. Der ERV ist die papierlose, elektronische Kommunikation zwischen den Parteien und deren Vertretern mit Gerichten und Staatsanwaltschaften und dient dem Zweck der Übermittlung von strukturierten und nicht strukturierten Eingaben und Erledigungen. Er ist die wichtigste elektronische Schnittstelle der Justiz und unterstützt Gerichtsverfahren seit 1990 in bewährter Weise.
[2]
Im Zuge der e-Justice Konferenz in Prag im Jahr 2009 wurde die Idee geboren, den ERV auch für trans-nationale justizielle Verfahren einzusetzen. Dazu müsste man ihn mit ähnlichen Werkzeugen in anderen EU-Mitgliedsstaaten technisch verbinden, um einen gesicherten elektronischen Austausch von strukturierten Daten und begleitenden Dokumenten zwischen zwei Staaten in Europa zu ermöglichen. Ein Anwalt könnte so auf Basis der Verordnung 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens eine Mahnklage seines Klienten in Österreich gegen den säumigen Zahler in einem anderen EU-Mitgliedsland einreichen. Seit 2009 ist das Einreichen derartiger Klagen am Bezirksgericht für Handelssachen Wien für österreichische Anwälte als ERV-Teilnehmer bereits möglich. Will der Anwalt mit seinem Klienten eine Partei im Ausland mahnen, so kann das mit der Lösung aus 2009 noch nicht elektronisch erfolgen. Aus der Idee geboren auf dem Weg zur besagten e-Justice Konferenz in Prag wurde ein Konzeptprojekt zum Thema «Concept for Crossborder Electronic Filing and Delivery for the European Electronic Payment Order» zusammen mit den Partnern Amtsgericht Wedding/Berlin, Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Ministerium für Sicherheit und Justiz in den Niederlanden, dem niederländischen Kadaster und dem Ministerium für Justiz in Rumänien initiiert.
[3]
Das von der Europäischen Kommission geförderte Projekt analysierte anhand des österreichischen Elektronischen Rechtsverkehrs und des deutschen «Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach» (EGVP) die Machbarkeit einer Verbindung dieser beiden nationalen Rechtsverkehre. Als Referenzverfahren diente das Europäische Mahnverfahren.
[4]
Das Projektergebnis zeigte die wesentlichen Eckpunkte eines solchen trans-nationalen Daten- und Dokumentenaustauschs auf Basis entsprechender EU-Verordnungen bzw. EU-Richtlinien. Einer der Eckpfeiler ist, dass die nationalen Applikationen mit ihren Spezifika bestehen bleiben müssen und dass diese Verbindung zum Daten- und Dokumenten-Austausch auf Basis eines etablierten technischen Standards erfolgt, der die Nachhaltigkeit einer Lösung in einem hohen Maße sicherstellt. Nachdem die nationalen Applikationen unterschiedliche Lösungen, zum Beispiel bezüglich Benutzer-Autorisierung und Authentifizierung, der Dokument-Erstellung und Verifikation einsetzen, muss der jeweilige Partner im anderen Land dieser Lösung und deren Output vertrauen. Dieses Vertrauen muss natürlich zwischen den Partnern wechselweise bestehen. Im Konzept wurde das als «Circle of Trust» aus der Taufe gehoben. Der «Circle of Trust» muss eine multilaterale Vereinbarung sein, welche zusammen mit der jeweiligen europäischen Verordnung oder Richtlinie für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zur Anwendung kommt.
[5]
Die Umsetzung dieses Konzeptprojekts wurde zwar euphorisch mit einem neuerlichen Projektantrag verfolgt, dazu gab es aber leider keinen Zuschlag seitens der Europäischen Kommission. Zwischen den Zeilen war einer der Gründe der Ablehnung, dass der geschätzte Projektaufwand der Europäischen Kommission zu hoch erschien. Wir waren uns allerdings nicht völlig sicher, ob wir mit dem geschätzten Projektaufwand die Lösung auch wirklich implementieren hätten können, und ob wir nicht maßgebliche und den Aufwand treibende Faktoren bei unserem Vorschlag unterschätzt hatten. An der Projektablehnung konnten wir aber nicht mehr rütteln.
[6]
Eine richtig gute Idee lässt sich aber nicht aufhalten. Zeitnahe im Jahr 2009 wurde seitens der Europäischen Kommission ein «Large Scale Pilot» Projekt im e-Justiz (e-Justice) Bereich angekündigt und schließlich auch ausgeschrieben. Die Ausschreibung verlangte als zentrales Thema eines Projektvorschlags grenzüberschreitende justizielle Verfahren und deren elektronische Umsetzung mit möglichst vielen Mitgliedsstaaten als Partner. Dr. Martin Schneider erkannte sofort, dass das der Rahmen für unser Umsetzungsprojekt war. Er war auch sehr konkret mit dem Ziel, das EU-Mahnverfahren mit diesem Projekt elektronisch weiter auszubauen und europaweit zu etablieren. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen in Deutschland war bereit, den Leader eines Projektkonsortiums zu machen, das Bundesministerium für Justiz in EU-Agenden, wie immer vertreten durch Dr. Martin Schneider, war ein Projektpartner der ersten Stunde. 15 Konsortialpartner sollten sich für den Projektantrag finden.
[7]
Das Wichtigste für diesen Projektantrag kam zuletzt, nämlich ein pfiffiger und zeitgemäßer Projektname, der auch gute Chancen hat, die Projektdauer von 3 Jahren zu überleben. Dazu gab es Vorschläge wie «CONDITIO», in seiner Langform «Court Online National Decentralized Interoperably Trusted Identities Organized» oder als Variante «Communications Operated with Networks Data Interchanged Transmission of Information Open Standards». Das «conditio» war als Anleihe von der lateinischen Phrase «conditio sine qua non» gedacht.
[8]
Ein etwas schlankerer Vorschlag war «e-THEMIS» (e- Transeuropean Homogeneous Electronic Management of Interjustice Systems), wenig überraschend vorgeschlagen von unseren griechischen Kollegen in Anlehnung an die griechische Göttin der Gerechtigkeit und der Ordnung Themis, Tochter des Uranos und der Gaia und zweite Gattin des Zeus.
[9]
Siegreich war schließlich der Namensvorschlag unserer niederländischen Kollegen mit «e-CODEX», in seiner Langform mit «e-Justice Communication via Online Data Exchange» erschien dieser Vorschlag allen am passendsten.
[10]
Siegreich war auch der Projektantrag durch das Konsortium und wir konnten ab Dezember 2010 loslegen.

2.

e-CODEX in der Nussschale ^

[11]
e-CODEX ist ein Large Scale Pilot-Projekt in der Domäne von e-Justiz mit dem Ziel, Unternehmen, Angehörigen von Rechtsberufen, aber auch Bürgern den Zugang zu grenzüberschreitenden justiziellen Verfahren zu erleichtern. Durch die Schaffung von Interoperabilität bestehender nationaler IT-Applikationen soll auch die trans-nationale Zusammenarbeit von Gerichten und Behörden rascher und effizienter gestaltet werden.
[12]

Um die Arbeit innerhalb des e-CODEX Projekts zu strukturieren, wurden unterschiedliche Aspekte betrachtet, um eine optimale Organisation herzustellen. Das Projekt soll interoperable Bausteine («Building Blocks») für e-Justiz Services in Europa liefern, welche aber die bestehenden nationalen Applikationen möglichst unberührt lassen. Diese Building Blocks sollen in realen e-Justiz Services Anwendung finden, sie sollen aber auch flexibel genug sein, um für andere Services eingesetzt zu werden. Eine Strukturierung in die technischen Work Packages (WP) für

  • e-Identity im Kontext von natürlichen und juristischen Personen (WP4)
  • Transport von Daten und Dokumenten (WP5)
  • Dokument Standards und Semantiken (WP6)

war naheliegend. Dazu benötig man noch horizontale Work-Packages für

  • die Gesamt-Architektur (WP7)
  • Kommunikation und Marketing (WP2)
  • Projekt Management (WP1)

sowie ein Work Packages, welches sich um

  • die Pilotierung (WP3)

kümmert.

[13]
Das Gesamtziel sind produktive grenzüberschreitende Pilotprojekte zwischen den teilnehmenden Mitgliedsstaaten in der Justizdomäne. Im Ziviljustizbereich sollen Pilotprojekte auf Basis der Verordnung 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und auf Basis der Verordnung 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen entstehen. Im Strafjustizbereich bilden die Basis der Rahmenbeschluss 2002/584/JHA des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten und der Beschluss 2005/671/JHA des Rates über den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten.

3.

Die einzelnen Arbeitsgruppen ^

3.1.

Work Package 1 – das Projektmanagement Work Package ^

[14]
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist der Work Package 1 Leiter. Es stellt in dieser Funktion auch den Projekt-Koordinator Carsten Schmidt.
[15]
Hr. Schmidt pflegt seit Jahren ein sehr enges und fruchtbares Verhältnis mit dem Bundesministerium für Justiz und besonders mit Dr. Schneider als CEO für Rechtsinformatik. Es gab und gibt auch abseits von e-CODEX Projektzusammenarbeiten im europäischen Kontext, bei denen das Justizministerium Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Bundesministerium für Justiz die Speerspitze im Bereich e-Justice bilden. Als Beispiel sei hier das Projekt zur Anbindung der Insolvenzregister an das e-Justice Portal zu genannt. Das Projekt «Concept for Crossborder Electronic Filing and Delivery for the European Electronic Payment Order» als weiteres Beispiel wurde bereits an anderer Stelle genannt.
[16]
Das Work Package 1 ist eines der horizontalen Work Packages von e-CODEX und kümmert sich um die ordnungsgemäße Projektabwicklung und Sicherstellung der Projektergebnisse übergreifend über die einzelnen Arbeitsgruppen. Es ist auch die Schnittstelle zwischen dem Projektkonsortium und der Europäischen Kommission als Fördergeber, dem Europäischen Rat und anderen externen Stakeholdern auf EU-Ebene.
[17]
Die Aktivitäten von WP1 reichen von der regelmäßigen Abhaltung von Vollversammlungen (General Assemblies) aller e-CODEX Partner und Management Board Meetings aller Work Package Leiter, über Monitoring des Projektfortschritts, Controlling der Projektkosten, Organisation der jährlichen Projektreviews durch die Europäische Kommission bis hin zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Projektergebnisse. Strategische Entscheidungen wie die Zusammenarbeit mit anderen Partnern und Projekten erfolgen immer in Abstimmung mit WP1.
[18]
Die Projektergebnisse aus WP1 Sicht sind entsprechende Dokumente zu den genannten Punkten.

3.2.

Work Package 2 – das Kommunikations Work Package ^

[19]

Das rumänische Ministerium für Kommunikation und Informationssicherheit Ministerul Comunicaţiilor şi Societăţii Informaţionale leitet das Kommunikations Work Package WP2. Dieses Work Package bündelt und koordiniert die Kommunikationsaktivitäten innerhalb des Projekts und über das Projekt. Zielgerechte Kommunikation über die verschiedensten Kanäle ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg eines Projekts. Kommunikation über das e-CODEX Projekt erfolgt durch Teilnahme an fachspezifischen Messen und Events wie z.B. der CeBIT, der LSP-Roadshow, durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und durch Präsentationen des Projekts bei nationalen und internationalen Events. Social networks wie facebook, twitter und linkedin werden ebenso genutzt wie ein e-CODEX Newsletter und die eigene Website www.e-codex.eu.

[20]
e-CODEX versucht in der Kommunikation auch die einzelnen Stakeholder ihrem Fokus entsprechend anzusprechen. Rechtsanwälte benötigen andere Informationen über das Projekt, wie z.B. die unterstützten justiziellen Verfahren und deren konkrete Ausprägung in e-CODEX, als z.B. Softwarefirmen, welche als Beispiel an technischen Schnittstellen zur Anbindung der e-CODEX Lösung interessiert sind. e-CODEX versucht die unterschiedlichen Interessengruppen mit den passenden Informationen zu versorgen und auch bei Events mit unterschiedlichem Auditorium präsent zu sein. WP2 entwickelt dazu entsprechende Kommunikationsmittel wie Folder, Broschüren, Produktblätter und auch Gadgets mit einem Konnex zu e-CODEX. Es gibt auch einen «Marketing Toolkit» als Satz von Info- und Werbemitteln zu e-CODEX. Ein Messestand spezifisch für CODEX erschien ebenfalls obligatorisch. Projektpartner können den «Marketing Toolkit» für nationale Veranstaltungen anfordern.
[21]
WP2 evaluiert und dokumentiert diese Kommunikationsaktivitäten regelmäßig in den entsprechenden Dokumenten.

3.3.

Work Package 3 – das Piloting Work Package ^

[22]
Work Package 3 wird vom französischen Ministère de la Justice geleitet und hat die Vorbereitung, Umsetzung und Begleitung der einzelnen Pilotprojekte zusammen mit den pilotierenden Mitgliedsstaaten zum Ziel. Als weitere Randbedingung soll e-CODEX sowohl Pilotprojekte im Ziviljustiz- als auch im Strafjustiz-Bereich implementieren. Für jeden Piloten ist eine ordentliche gesetzliche Grundlage essentiell für die Machbarkeit und die konkrete Umsetzung. Auf Basis von Projektideen der einzelnen Projektpartner wurde eine Auswahl für beide Justizbereiche getroffen. Für den Ziviljustizbereich werden das Europäische Mahnverfahren gemäß Verordnung 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und das Bagatellverfahren gemäß Verordnung 861/2007 pilotiert. Hier war die Position von Österreich und insbesondere von Dr. Martin Schneider entscheidend, dass e-CODEX Pilotprojekte wie für das Europäische Mahnverfahren macht, die einen möglichst breiten Nutzen für die beteiligten Mitgliedsstaaten bieten und dementsprechend auch eine gewisse Nachhaltigkeit für die Projekte sicherstellen. Zwischen Österreich und Deutschland gibt es jährlich ca. 2’000 bis 3’000 Mahnklagen auf Basis des Europäischen Mahnverfahrens. Wenn nun e-CODEX dieses Verfahren weitestgehend elektronisch gestaltet, dann ist der Nutzen für die beteiligten Rechtsanwälte, Kläger und Gerichte fühlbar und die Akzeptanz der Lösung sichergestellt. Das Bagatellverfahren mit erwartet niedrigerem Aufkommen für grenzüberschreitende Fälle bietet dieses Potenzial nicht. Österreich wird beide Pilotprojekte implementieren, in einem ersten Schritt das Europäische Mahnverfahren zusammen mit Italien, Deutschland und Estland seit Sommer 2013, in einem zweiten Schritt das Bagatellverfahren zusammen mit Portugal voraussichtlich im zweiten Quartal 2014.
[23]
Im Strafjustiz-Bereich wurde die Auswahl für den Europäischen Haftbefehl auf Basis des Rahmenbeschlusses 2002/584/JHA sowie für den Beschluss 2005/671/JHA des Rates über den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten getroffen.
[24]
Work Package 3 modelliert auf Basis der gewählten gesetzlichen Grundlage den jeweiligen Businessprozess zwischen den beteiligten Stakeholdern. Die e-CODEX Partner-Mitgliedsstaaten nutzen diese Informationen, um ihre konkrete Teilnahme an einem oder mehreren Pilotprojekt zu definieren. Dieser Prozess dient sowohl den pilotierenden Mitgliedsstaaten als auch den technischen Work Packages WP4 bis WP6 als Grundlage für die notwendigen Adaptierungen und Implementierungen in ihren «Building Blocks». Die Businessprozesse sind auch die Vorgabe für die einzelnen Pilotierungstests zwischen 2 oder mehreren Mitgliedsstaaten als Voraussetzung für eine Produktivsetzung.

3.4.

Work Package 4 – das e-Identity Work Package ^

[25]
Das «Centre of Registers and Information Systems» in Estland ist der Leiter des Work Package 4 zu «e-Identity». Dieses Work Package kümmert sich um den Einsatz der elektronischen Identitäten im Kontext der Pilotierungs-Use Cases von e-CODEX.
[26]
Das Grundprinzip von e-CODEX ist die Verbindung und Verwendung nationaler Systeme mit ihren nationalen Spezifika. Das gilt insbesondere für die elektronischen Identitäten der Beteiligten wie Rechtsanwälte und Gerichtsbedienstete. Die Art und Weise wie sich jemand an seinem Endsystem authentifiziert, die Art und Weise wie man die Authentizität und Integrität eines erstellten und versendeten Dokuments sicher stellt, ist in den Projektpartner-Ländern unterschiedlich gelöst. e-CODEX soll nun nicht einen gemeinsamen Standard dafür definieren sondern eine Interoperabilitätsschicht schaffen, damit die Pilotländer den jeweiligen Identitäten vertrauen können.
[27]
Der elektronische Rechtsverkehr, wie im Bundesministerium für Justiz Österreich seit Jahrzehnten erfolgreich verwendet, ist ein geschlossenes System, zu welchem nur berechtigte Nutzer, identifiziert mit UserId, Passwort und einem entsprechenden elektronischen Zertifikat Zugang haben. Rechtsanwälte bekommen mit der notwendigen Software die entsprechenden User Credentials und das auch nur dann, wenn sie ordnungsgemäß bei der österreichischen Rechtsanwaltskammer registriert sind. Dokumente, welche durch einen Rechtsanwalt erzeugt und über den ERV versendet wurden, sind somit eindeutig einem Nutzer zuordenbar. Die gesicherte Verbindung zwischen der Software des Rechtsanwalts und dem Elektronischen Rechtsverkehr gewährleistet, dass das Dokument bzw. die Daten auf ihrem Weg zum Gericht nicht modifiziert werden, das heißt, die Integrität der Daten und Dokumente ist gegeben. Ein solches geschlossenes System wie der österreichische elektronische Rechtsverkehr wird in e-CODEX mit «authentication based system» bezeichnet.
[28]
Demgegenüber stehen Signatur-basierte Systeme, welche zur Sicherstellung der Authentizität und der Integrität in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur z.B. durch den Rechtsanwalt verwenden. Ein solches System kommt etwa in Estland zur Anwendung.
[29]
Beide Möglichkeiten zur Authentifizierung müssen in e-CODEX unterstützt und verwendbar sein. Das Work Package 4 ermöglicht das durch eine Software, welche die Spezifika des jeweiligen nationalen Systems kennt. Die Software prüft beim Versenden eines Dokuments diese Spezifika und bei einem positiven Ergebnis dieser Analyse wird ein sogenanntes «Trust Token» generiert. Dieses Trust Token gibt im positiven Fall an, dass die Erzeugung und Versendung des Dokuments gemäß den Regeln des sendenden Mitgliedsstaates erzeugt wurde und der Empfänger diesem Dokument vertrauen kann. Im negativen Fall gibt das Trust Token entsprechende Angaben über Lücken in diesem Prozess. Das Trust Token wird zusammen mit dem eigentlich zu versendenden Dokument quasi als Gütesiegel mitverschickt.
[30]
Die Verwendung dieses Trust Tokens ist auch ein essentieller Punkt der sogenannten «Circle of Trust» Vereinbarung, welche die Legal Sub Group als Teil des Work Package 7 definiert hat.

3.5.

Work Package 5 – das Transport Work Package ^

[31]
Work Package 5 steht unter einer gemeinsamen Leitung des Bundesministeriums für Justiz Österreich und dem spanischen Ministerio de Justicia. Dieses Work Package definiert und implementiert die Transport Infrastruktur für die e-CODEX Pilotprojekte. Diese Transportinfrastruktur soll nationale Systeme wie den österreichischen elektronischen Rechtsverkehr und das deutsche elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) für einen im Allgemeinen beliebigen Datenaustausch verbinden.
[32]
Die Ergebnisse aus dem Konzeptprojekt «Concept for Crossborder Electronic Filing and Delivery for the European Electronic Payment Order» für eine Transportlösung zwischen Österreich und Deutschland anhand des europäischen Mahnverfahrens konnte als Basis für die WP5-Arbeiten herangezogen und verallgemeinert werden.
[33]
Zusammen mit den anderen Large Scale Pilot Projekten «STORK» und «SPOCS» (siehe auch unter https://www.eid-stork.eu/ und http://www.eu-spocs.eu/) wurde eine technisch breite und zukunftssichere Architektur für die e-CODEX Transportschicht gewählt. Die gewählte Lösung setzt auf den etablierten technischen Standard ebMS (ebXML Message Service) in seiner neuesten Spezifikation als «ebMS V3.0». Damit tut man einerseits der Forderung genüge, eine offene und lizenzfreie Lösung zu schaffen, andererseits ist man auch kompatibel für zukünftige Industrielösungen auf Basis des ebMS V3.0 Standards. Dieser Schluss liegt nahe nachdem heutige Industrielösungen weltweit den Vorgängerstandard ebMS V2.0 für Transportlösungen unterstützen.
[34]
In justiziellen Verfahren sind der Zeitpunkt der Zustellung eines Dokuments und der Nachweis dieses Zeitpunkts essentiell um die jeweils anzuwendenden Fristen korrekt abzubilden. e-CODEX Work Package 5 bedient sich dazu eines weiteren Standards basierend auf ETSI REM (Registered E-Mail, ETSI REM TS 102 640) um entsprechende Zustellnachweise eines Dokuments auf seinem Weg vom Einbringer zum Empfänger zu generieren.
[35]
Nachdem bei justiziellen Verfahren in der Regel auch Gerichtsgebühren von den Parteien zu bezahlen sind, ist dies ebenfalls ein Aspekt, der im e-CODEX Projekt zu betrachten ist. Work Package 5 untersucht das im Rahmen des e-Payment Building Blocks. Die Gerichtsgebühren hängen in jedem Fall vom zugrundeliegenden justiziellen Verfahren ab, sie sind aber vor allem sehr spezifisch in jedem Mitgliedsstaat in ihrer Abhängigkeit von Parametern, welche die Höhe der Gebühren definiert. Die national bereits vorhandene Infrastruktur zur Bezahlung von Gebühren erwies sich im Zuge der Analysen als gut etablierte Schiene in den einzelnen Mitgliedsländern. Aus den oben genannten Gründen lieferte Work Package 5 klare Beschreibungen der jeweiligen nationalen Gebührenbestimmungen für die Verfahren «Europäisches Mahnverfahren» und «Verfahren für geringfügige Forderungen» zur Veröffentlichung am e-Justice Portal.

3.6.

Work Package 6 – das Semantics Work Package ^

[36]
Die österreichische Justiz setzt seit den ersten Jahren bei elektronischem Daten- und Dokumentenaustausch auf die Verwendung strukturierter Daten. Das ermöglicht eine leichte Verarbeitbarkeit der Daten in der jeweiligen Applikation und sichert zugleich die Qualität der ausgetauschten Daten. Das gleiche Ziel muss auch bei grenzüberschreitendem elektronischen Rechtsverkehr ausreichend adressiert werden. Work Package 6 «Semantics» unter der Federführung des niederländischen Ministerie van Veiligheid en Justitie hat diese Aufgabe übernommen. Das Ergebnis sind wiederum «Building Blocks» zur semantischen Interoperabilität ausgetauschter Nachrichten.
[37]
Konkret modellierte WP6 Basisschemata für die Use Cases «Europäisches Mahnverfahren» und «Verfahren für geringfügige Forderungen» (Bagatellverfahren). Beide Verfahren basieren auf strukturierten Formularen, welche sich für eine technische Modellierung in Schemata bestens eignen. Diese Basisschemata bilden in einer ersten Stufe die Entitäten wie z.B. Personen und Gerichte ab, welche in allen justiziellen Prozessen zu erwarten sind. Unter Verwendung dieser Basisentitäten wurden dann die einzelnen Formulare des europäischen Mahnverfahrens und des Bagatellverfahrens modelliert. Für das europäische Mahnverfahren sind das die Formulare A, B, C1, C2, D, E, F und G, für das Bagatellverfahren die Formulare A, B, C1, C2 und D. Diese Schemata bilden somit eine gemeinsame Datenbasis zum Austausch strukturierter Daten zwischen zwei beliebigen Partnern, welche die genannten Verfahren durch nationale Applikationen unterstützen. National implementierte Applikationen wie jene gemeinsam von Österreich und Deutschland entwickelte EU-Mahnverfahren-Client-Applikation verwenden in der Regel proprietäre Schemata, welche nicht den von WP6 entwickelten Basisschemata entsprechen. Folglich muss ein Mapping vom jeweiligen nationalen Schema auf das e-CODEX Schema auf der sendenden Seite und wiederum ein Mapping zurück vom e-CODEX Schema auf das wiederum nationale Schema der empfangenden Seite für ein Formular eines Verfahrens erfolgen. Durch diese semantische Interoperabilität stellt man sicher, dass nationale Applikationen weiter von den jeweiligen Mitgliedsstaaten verwendet werden und dass die Daten strukturiert und gleichbedeutend ausgetauscht werden können.

3.7.

Work Package 7 – das Architektur Work Package ^

[38]
Work Package 7 unter der Leitung des italienischen Ministero della Giustizia widmet sich den Work Package übergreifenden architekturellen Themen und den dazu notwendigen Entscheidungen. WP7 soll dabei die Interoperabilität der einzelnen Building Blocks der Work Packages 4 bis 6 sicherstellen. WP7 soll auch eine entsprechende Governance für die Architektur entwickeln.
[39]
Innerhalb Wp7 wurde auch die «Legal Sub Group» des Projekts etabliert, um zentrale rechtliche Fragen zu den pilotierten Verfahren und natürlich auch im Zusammenhang mit dem «Circle of Trust» zu klären. Für die Pilotierung wurde sehr früh klar, dass es zwischen den pilotierenden Mitgliedsstaaten ein Abkommen geben muss, um die gegenseitige Anerkennung der ausgetauschten Dokumente und Daten auf Basis der zugrundeliegenden Verordnungen und Direktiven sicher zu stellen. Ein solches Abkommen soll einen «Circle of Trust» bilden, innerhalb dessen die teilnehmenden Mitgliedsstaaten die ausgetauschten Dokumente und Daten wechselseitig anerkennen, sofern sie mit dem e-CODEX System ausgetauscht werden. Nach sehr intensiven Diskussionen konnte das «Circle of Trust» Dokument im 1. Quartal 2013 verabschiedet werden, rechtzeitig vor dem Start der ersten Pilotprojekte.
[40]
Das Grundprinzip des «Circle of Trust» ist «[…], the principle of a Circle of Trust is understood as the mutual recognition between Member States of an electronic document within the existing legal framework1
[41]
Konkret definiert dieses Dokument die im Projekt zulässigen End-Systeme und deren Eigenschaften. Es muss sichergestellt werden, dass ein Dokument durch den Sender authentifiziert ist, es unverändert von Sender zum Empfänger gelangt, und dass dieses Dokument dem Sender eindeutig zuordenbar ist. Potenzielle spätere Modifikationen des Dokuments auf dem Sendeweg müssen gegebenenfalls festgestellt werden können. Dieses Vertrauen in die Authentizität eines Dokuments muss dem Empfänger mittels eines «Trust Token» angezeigt werden. Dieses Trust Token ist ein durch den Sender generiertes Dokument, welches zusammen mit dem eigentlichen Dokument mitgeschickt wird. Der Sender bekundet damit, dass das Dokument authentisch ist, der Empfänger kann darauf vertrauen. Darüber hinaus legt der «Circle of Trust» auch die nötigen Maßnahmen und Aktivitäten zum Monitoring der jeweiligen nationalen Systeme und Anbindungen fest.
[42]
Die «Circle of Trust» Vereinbarung musste in der Folge von den jeweiligen Teilnehmern der Pilotprojekte unterschrieben werden, bevor die Piloten wirklich live gehen konnten.

4.

Pilotprojekte ^

[43]
Oberstes Ziel für e-CODEX ist die Inbetriebnahme realer Pilotprojekte, um wirklich einen Nutzen für die beteiligten Mitgliedsstaaten zu schaffen. Diese Pilotierung wurde erfolgreich ab Juli 2013 gestartet. Im Rahmen dieses e-CODEX Piloten wird seit 25. Juli 2013 zwischen Österreich, Deutschland, Italien und Estland das grenzüberschreitende elektronische Einbringen von Klagen im EU-Mahnverfahren auf Basis der Verordnung 1896/2006 mittels der e-CODEX Plattform pilotiert.
[44]
Das zuständige Gericht für derartige EU-Mahnklagen für ganz Deutschland ist das Amtsgericht Wedding in Berlin. Deutschland unterstützt von Beginn an den Empfang von Formblatt A (Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) und das Senden des Formblatts B (Aufforderung zur Vervollständigung und/oder Berichtigung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) gemäß der Verordnung.
[45]
Italien unterstützt den Empfang von Formblatt A und das Senden der Formblätter B, C (Vorschlag an den Antragsteller zur Änderung seines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) und D (Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehs) gemäß der Verordnung via e-CODEX. Das am Pilotprojekt teilnehmende Gericht ist derzeit das Tribunale Ordinario di Milano, die territoriale Zuständigkeit erstreckt sich auf die Region Mailand, das sind die Gemeinden Assago, Baranzate, Basiglio, Bollate, Bresso, Buccinasco, Bussero, Cassina de» Pecchi, Cernusco sul Naviglio, Cesano Boscone, Cesate, Cormano, Corsico, Cusago, Garbagnate, Limbiate, Milano, Novate Milanese, Opera, Pantigliate, Peschiera Borromeo, Pieve Emanuele, Pioltello, Rozzano, San Donato Milanese, Segrate, Senago, Settimo Milanese und Trezzano sul Naviglio. Italien hat national definiert, dass das Tribunale Ordinario di Milano nur für EU-Mahnklagen mit einem Streitwert größer als 5.000 Euro zuständig ist. Bei einem Streitwert darunter sind die «Giudici di Pace», die italienischen Friedensgerichte, zuständig, welche aber nicht an e-CODEX angeschlossen sind.
[46]
In Estland ist das Gericht Pärnu Maakohtu Maksekäsuosakond in Haapsalu das für ganz Estland zuständige Gericht. Dieses Gericht unterstützt den Empfang von Formblatt A, sowie das Senden der Formblätter B, C und D. Estland bietet seinen Rechtsanwälten auch das Senden des Formblatt A an ein zuständiges ausländisches Gericht.
[47]
In Österreich ist seit 1. Juli 2009 das Bezirksgericht für Handelssachen Wien das zuständige Gericht für alle EU-Mahnklagen. Österreich unterstützt für ausländische Kläger das grenzüberschreitende Senden und Empfangen des Formblatts A sowie das Senden der Formblätter B, C, D und G (Vollstreckbarerklärung) via e-CODEX.
[48]
Der Vorteil für die Teilnehmer am österreichischen Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ist, dass sie ab sofort EU-Mahnklagen im Wege des ERV nicht nur beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien, sondern durch die Anbindung an e-CODEX auch direkt bei den teilnehmenden Pilotgerichten einbringen können. An der Anbindung weiterer Mitgliedsstaaten und Gerichte wird gearbeitet. Für die österreichischen Anwälte ergeben sich dadurch eventuell neue Geschäftschancen, weil damit offene Forderungen – z.B. in ganz Deutschland – einfach via ERV und effektiv durch das einstufige EU-Mahnverfahren eingetrieben werden können. Eine deutsche Firma könnte sogar ihre Forderungen an eine österreichische Tochter abtreten, um Forderungen in Deutschland effektiver über das EU-Mahnverfahren (einstufig – mit einer Zustellung an die beklagte Partei) als über das nationale deutsche Mahnverfahren (zweistufig – mit zwei Zustellungen und zwei Rechtsmittelmöglichkeiten) zu betreiben.
[49]
Weitere e-CODEX Pilotierungen auch mit anderen europäischen Mitgliedsstaaten sind für die Vernetzung der Handelsregister, das Europäische Bagatellverfahren und den Europäischen Haftbefehl, jeweils auf Basis EU-rechtlicher Regelungen, geplant.

5.

Ausblick ^

[50]
e-CODEX startete 2010 mit 15 Partnern inklusive der europäischen Berufsverbände der Rechtsanwälte (CCBE) und der Notare (CNUE). Die ersten Piloten im Ziviljustizbereich starteten 2013. Mit Beginn 2014 geht e-CODEX in die «Extension Phase», welche neue Projekt-Partner (Vereinigtes Königreich, Polen, Norwegen, Schweden und die Standardisierungsorganisation OASIS) und zusätzliche Pilot Projekte bringt. Die Building Blocks aus der ersten Pilotierungsphase werden sich auch dabei bewähren. Österreich wird sicher auch für die Ausweitung des Piloten zum Europäischen Mahnverfahren werben, um hier mehr und mehr Partner für den elektronischen Austausch für dieses Verfahren zu gewinnen. Dies dient auch der Nachhaltigkeit des Projekterfolgs. Einmal im Rahmen des Projekts entwickelte Lösungen sollen auch noch nach Ende des Projekts betrieben und gewartet werden.
[51]
Das parallel laufende Projekt e-SENS (Electronic Simple European Networked Services) konsolidiert die Ergebnisse aus den unterschiedlichen Large Scale Pilots PEPPOL, SPOCS, epSOS und e-CODEX. Eine Architektur aus Building Blocks für trans-nationale elektronische Anwendungsszenarien in Domänen auch außerhalb der Justiz soll entstehen. Die Transportlösung, welche e-CODEX und insbesondere das Work Package 5 unter der Leitung des Bundesministerium für Justiz zusammen mit dem spanischen Ministerio de Justicia auf Basis ebMS V3.0 entwickelt hat, besitzt gute Chancen sich weiter in anderen Domänen zu etablieren.
[52]
Mit e-CODEX ist das Ziel eines europaweit vernetzten Rechtswesens greifbar geworden. Dr. Martin Schneider hat mit Weitblick und mit dem richtigen Maß an Pragmatismus dieses Ziel formuliert und jahrelang hartnäckig verfolgt. Der Erfolg aus e-CODEX bestätigt die Richtigkeit dieses Ziels.

 

Robert Behr, Bundesrechenzentrum GmbH, Teamleiter Justiz-Querschnitts-Services und Synergien, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, Österreich, robert.behr@brz.gv.at.

  1. 1 e-CODEX Agreement on a Circle of Trust, Kapitel 1.1, 20. Februar 2013.