1.
Einleitung ^
2.
Discovery-Verfahren ^
Ein Bereich, in den die moderne Informationstechnologie Einzug gehalten hat, ist das discovery-Verfahren. Dabei handelt es sich um die vor allem in den USA vorgesehene weitgehend ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgende Beschaffung von Beweismitteln zur Vorbereitung der Verhandlung. Hier kommen für das Archivieren von – in größeren Verfahren ganze Lagerhäuser füllenden – Urkunden bereits mehrere Computerprogramme zum Einsatz11.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Einvernahme von Zeugen (deposition) zu. Hier stehen moderne Protokollierungsmethoden, insbesondere Computer-Asssisted Transcription (CAT), zur Verfügung12. Kommerzielle court reporting-Firmen bieten die Erstellung einer CD-ROM an, die eine Ton- und Videoaufnahme sowie das Protokoll der Vernehmung enthält13. Darüber hinaus ist über mehrere private Dienstleister schon die Einvernahme von Zeugen mit Fernübertragung des dabei aufgenommenen Protokolls14 oder im Wege der Videokonferenztechnik möglich15. Dabei wird unter Einsatz von «streaming»-Technologie16 über eine Mehrkanalübertragung den Anwälten Bild und Ton, aber gleichzeitig auch der protokollierte Volltext der Aussage übertragen17. Zusatzprogramme ermöglichen es, anderen Teilnehmern gleichzeitig Kommentare, Anmerkungen etc. zu übertragen, Indices zu setzen und einzelne Passagen hervorzuheben. Die Markteinführung von vor Hackern geschützten («sicheren») Übertragungstechniken in diesem Zusammenhang steht unmittelbar bevor18.
3.
Verhandlungsvorbereitung ^
4.
Elektronischer Akt ^
Der Einsatz moderner Informationstechnik ist namentlich in Massenverfahren unabdingbar. Ein Beispiel hierfür stellen die über 40.000 Klagen in den USA wegen krebserregender Brustimplantate dar27. Gleiches gilt für Verfahren mit besonders umfangreichem Prozessstoff. Dies sei an einem Beispiel aus den USA illustriert: In einem Fall umfasste der Akt etwa 57.000 Seiten, das Protokoll allein ca. 12.000 Seiten. Diese Unterlagen, die in Papierform nicht weniger als 50 Kartons zur Aufbewahrung benötigten, wurden auf einem zentralen Server gespeichert, sodass alle Richter und Gerichtsbeamten darauf Zugriff hatten28. Unterstützt wurde der Zugriff durch diverse Such- bzw. Abfragemöglichkeiten. Im deutschsprachigen Raum steckt die diesbezügliche Entwicklung noch in den Kinderschuhen. Demgemäß finden sich kaum Beispiele. In Österreich wurden etwa die im Zuge des Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem Seilbahnunglück von Kaprun geführten Vorerhebungen in Hinblick auf deren Umfang von ca. 15.000 Seiten den Anwälten der Privatbeteiligten auf CD-ROM zur Verfügung gestellt. Im WEB-Zivilverfahren wurde der digitale Aktenbestand – der Akt umfasste ca. 40.000 Seiten – in eine Datenbank eingebracht und die Verwaltung über eine einfach zu bedienende Eingabemaske ermöglicht29.
Der Einsatz kompatibler Programme ermöglicht auch einen einfachen Datenaustausch mit anderen Dienststellen30. Hier ist etwa die – in Österreich bereits realisierte – automatische Drittschuldneranfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger (§ 89h des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]) zu nennen. Vor allem für den Bereich der freiwilligen (außerstreitigen) Gerichtsbarkeit könnte auch die Möglichkeit eines einfachen Datenaustausches zwischen Jugendämtern und Pflegschaftsgericht Bedeutung haben.
5.1.
Videovernehmung und Videokonferenz ^
5.2.
Technologically augmented litigation ^
5.3.
Protokollierung ^
In einigen Ländern wird teilweise bereits die gesamte Verhandlung auf Schallträger aufgezeichnet. In letzter Zeit wird dies teilweise – etwa in Italien48, Spanien49 oder den USA (insbesondere in Kentucky)50 – durch Videoaufzeichnungen ersetzt. Dies bringt zweifellos zusätzliche Informationen, hat aber den eminent praktischen Nachteil, dass das Auffinden einzelner Stellen des Protokolls sehr mühsam ist51. Teilweise wird daher in jedem Fall oder zumindest bei Erhebung eines Rechtsmittels auch zusätzlich ein schriftliches (vielfach Volltext-)Protokoll angefertigt52. Hier könnte allerdings die technische Entwicklung sehr bald Abhilfe bieten: So wird bereits ein System angeboten, das ein Volltextprotokoll mit synchronisierter digitaler Audio- und Videoaufzeichnung verbindet, was ein leichteres Auffinden relevanter Passagen ermöglicht53. Vergleichbare Systeme werden mittlerweile bereits routinemäßig bei depositions im Zuge des discovery-Verfahrens eingesetzt. Ein derartiges System umfasst in der Vollausbaustufe Mehrkanal-Tonaufnahmen auf Festplatte mit allenfalls zusätzlicher Abspeicherung zur Datensicherung, Videoaufnahmen von vier oder noch mehr stimmaktivierte («voice-activated») Kameras. Das Protokoll kann als Textdatei gelesen werden und nur auf Mausklick die zugehörige Videosequenz geöffnet werden. Darin liegt m.E. möglicherweise ein Quantensprung, wird doch damit dem Berufungsgericht erstmals ermöglicht, den vom Erstgericht gewonnenen persönlichen Eindruck, dem bei der Beweiswürdigung so große Bedeutung zukommt, nachzuvollziehen54. Dies hat aber unter Umständen bedeutende Auswirkungen auf das Rechtsmittelverfahren55: Die in vielen Ländern rechtlich oder zumindest faktisch beschränkte Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung beruht ja maßgeblich darauf, dass dabei der – dem Berufungsgericht nicht zur Verfügung stehende – persönliche Eindruck eine entscheidende Rolle spielt56. Inwiefern sich dies auf die Erfolgsquote von Rechtsmitteln auswirkt, ist naturgemäß schwer vorherzusagen57. Erste Erfahrungen in Kentucky deuten darauf hin, dass die Erfolgsquote sinkt, dass also die dem Berufungsgericht zur Verfügung stehende zusätzliche Information zu einer vermehrten Bestätigung der angefochtenen Entscheidungen führt58.
5.4.
Einscannen von Urkunden ^
5.5.
Ausgewählte Beweisprobleme ^
Dass sich Sachverständige zur Gutachtenserstellung eines Computers bedienen, ist längst etwas Alltägliches. Hervorzuheben sind die zur Aufklärung von Verkehrsunfällen mitunter verwendeten Computer-Simulationsprogramme67. Bei der hier i.d.R. verwendeten «Vorwärtsberechnung» «probiert» – grob vereinfacht – der Computer mehrere Varianten so lange aus, bis eine gefunden wird, die zu der festgestellten Fahrzeugendlage führt. In Hinblick auf die den Anschein besonderer Kompetenz und Authentizität vermittelnden «suggestive Kraft» der Computergraphik ist es wichtig, sich über die zugrundeliegende Prämissen68 und Rechenmodelle im Klaren zu sein. Hier bestehen aber eine Reihe von Unsicherheitsfaktoren. Hierzu gehören etwa die Eigenschaften der Reifen, Stoßdämpferkräfte, Wind und Lenkverhalten69. Das Hauptproblem legt jedoch darin, dass «Stoßhypothesen» zur Schätzung, unter welchen Winkeln und Geschwindigkeiten sich die Fahrzeuge nach dem Unfall voneinander entfernten, herangezogen werden müssen. Der traditionelle Weg der «Rückwärtsrechnung» besteht demgegenüber darin, aus der festgestellten Unfallendstellung der Fahrzeuge unter Schätzung von Reibung und Bremswirkung nach Zeit-Weg-Tabellen die Kollisionsstellle und die Ausgangsgeschwindigkeit zu ermitteln.
5.6.
Virtuelle Verhandlung und Cybercourts ^
Eine theoretisch mögliche Steigerung der Realitätsnähe eines «virtuellen» Gerichtsverfahrens ließe sich durch den Einsatz einer CAVE, also einer Kabine, mit Hilfe derer bei Verwendung von 3-D Brillen ein räumlicher Eindruck des Gerichtssaals vermittelt werden kann, erzielen. Letztere Möglichkeit ist in den USA zwar angedacht77; eine Realisierung ist jedoch derzeit – soweit ersichtlich – nicht zuletzt mangels erkennbarer Vorteile eines derartigen Unterfangens nicht ins Auge gefasst.
6.
Rechtsmittelverfahren ^
Auch in das Rechtsmittelverfahren hat mittlerweile in manchen Ländern die moderne Informationstechnologie Einzug gehalten82. Hier ist nicht nur an die selbstverständlich auch im Rechtsmittelverfahren bestehende Möglichkeit der Verwendung elektronischer Registerführung (idealerweise unter Verwendung der schon vom Erstgericht erfassten Daten) oder die – bei elektronischer Aktenführung mögliche – Vorlage des Aktes auf elektronischem Weg zu denken. Auch die elektronische Einbringung von Schriftsätzen gehört hierher. Dies ist etwa in den USA bereits in einer Reihe von Staaten möglich83. In Portugal ist die Einbringung von Rechtsmitteln auf Datenträgern ab 2003 sogar verpflichtend.
7.1.
«Virtualisierung» ^
7.2.
Rationalisierung vor Qualitätsverbesserung? ^
7.3.
Moderne Informationstechnologie und Prozessmaximen ^
7.4.
Ausblick ^
Georg E. Kodek, Universitätsprofessor an der WU Wien, Hofrat des OGH, Schmerlingplatz 11, 1011 Wien, georg.kodek@justiz.gv.at.
- 1 Vgl. Oberndorfer, Die Verwaltung im politisch-gesellschaftlichen Umfeld, in Holzinger/Oberndorfer/Raschauer, Österreichische Verwaltungslehre (2001) 86. Zum e-government aus praktischer und organisatorischer Sicht instruktiv Lenz, E-Government und E-Nonprofit (2001). – Der vorliegende Beitrag stellt die überarbeitete und aktualisierte Fassung zweier Vorpublikationen des Verfassers dar. Vgl. Kodek, Der Zivilprozeß und neue Formen der Informationstechnik, ZZP 2002, 445, und Kodek, Modern Communications and Information Technology and the Taking of Evidence, in Kengyel/Nemessányi, Electronic Technology and Civil Procedure: New Paths to Justice from Around the World (2012) 235.
- 2 Art. 23 Abs. 2 EuGVVO.
- 3 Art. 6, 10 Abs. 4 EuBewVO.
- 4 Art. 14 der zit. E des Rates (2001/470/EG), ABl L 174/30 vom 27. Juni 2001.
- 5 Council of Europe Recommendation No. R (84) 5 of the Committee of Ministers to Member States on the Principles of Civil Procedure Designed to Improve the Functioning of Justice, adopted by the Committee of Ministers on 28 February 1984, Principle 9: «The most modern technical means should be made available to the judicial authorities so as to enable them to give justice in the best possible conditions of efficiency, in particular by facilitating access to the various sources of law and speeding up the administration of justice.» Die 10 Jahre jüngere Recommendation No. R (94) 12 of the Committee of Ministers to Member States on the Independence, Efficiency and Role of Judges, adopted by the Committee of Ministers on 13 October 1994, empfiehlt in ihrem Abschnitt III («Proper Working Conditions») u.a. (Punkt d) ausdrücklich «providing adequate support staff and equipment, in particular office automation and data processing facilities, to ensure that judges can act efficiently and without undue delay» (Hervorhebung vom Verf.).
- 6 Recommendation No. R (95) 11 on the selection, processing, presentation and archiving of court decisions in legal information retrieval systems, adopted by the Committee of Ministers of the Council of Europe on 11 September 1995.
- 7 Recommendation Rec (2001) 2 of the Committee of Ministers concerning the design and re-design of court systems and legal information systems in a cost-effective manner, adopted by the Committee of ministers on 28 February 2001.
- 8 Recommendation Rec (2001) 3 of the Committee of Ministers on the delivery of court and other legal services to the citizen through the use of new technologies, adopted by the Committee of Ministers on 28 February 2001. Darin wird im 3. Abschnitt des Anhangs («Interaction of court services with the public») etwa die Schaffung der Möglichkeit elektronischer Eingaben und der Einholung von Auskünften über den Verfahrensstand auf elektronischem Weg empfohlen.
- 9 Der XI. Weltkongress für Prozessrecht widmete sich u.a. dem Thema «Herausforderung Informationsgesellschaft: Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozeß und anderen Verfahren» (CLC/IAPL [Hrsg.], Procedural Law on the Threshold of a New Millennium [2002] 201 ff.). Die Landesberichte sind unter http://archiv.jura.uni-saarland.de/laenderberichte/ (abgerufen am 18. Juli 2013) veröffentlicht. Aus neuerer Zeit vgl. z.B. Fabri/Contini (Hrsg.), Justice and Technology in Europe: How ICT is Changing the Judicial Business (2001); Lodder/Oskamp/Schmidt, IT Support of the Judiciary in Europe (2001).
- 10 Vgl. dazu die Landesberichte zum XI. Weltkongress für Prozessrecht (Wien 1999) zum Thema «Herausforderung Informationsgesellschaft: Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozess und anderen Verfahren» unter http://archiv.jura.uni-saarland.de/laenderberichte/ (abgerufen am 18. Juli 2013).
- 11 Lederer, An Introduction To Technologically Augmented Litigation, http://wwww.courtroom21.net/About_Us/Articles/auglit.html.
- 12 Lederer, a.a.O.. Zu Protokollierungstechniken vgl. auch unten 5.3.
- 13 Lederer, a.a.O..
- 14 Für die live-Übertragung des bloßen Texts eines Protokolls (text-only deposition) stehen Programme wie DepoStream von realLegal.com zur Verfügung. Rebecca Porter, The next step: Taking depositions online, 37 Trial 12 (August 2001), bezeichnet dies als «baby-steps version», Williams (zit. bei Porter, a.a.O.) als «the poor man’s remote real-time system».
- 15 Vgl. I-DEP . Dazu Porter, a.a.O.. Derartige Verfahren sind in den USA zumindest in 17 Einzelstaaten möglich (Porter, a.a.O., Stand August 2001).
- 16 Diese Technologie ermöglicht das Anzeigen bzw. Verwenden von übersendeten Daten bevor die Übertragung der gesamten Datei abgeschlossen ist.
- 17 Dazu Porter, The next step: Taking depositions online, 37 Trial 12 (2001).
- 18 Vgl. Porter, a.a.O. unter Hinweis auf lexisONE und CertifiedMail.com. Bei reinen Textübertragungsprogrammen ist die sichere Verbindung auch in diesem Bereich längst Realität. Vgl. abermals Porter, a.a.O.
- 19 Aus der Fülle der einschlägigen Lit. vgl. etwa Marcus, E-Discovery and Beyond: Toward Brave New World or 1924? 236 F.R.D. 598 (2006); ders, E-Discovery Beyond the Federal Rules, 37 U.Balt. L. Rev. 321 (2008); ders, The Impact of Digital Information on American Evidence-Gathering and Trial – The Straw that breaks the Camel’s Back? in Kengyel/Nemessányi, Electronic Technology and Civil Procedure: New Paths to Justice from Around the World (2011) 37; Kelleher, Matthew Bender Practice Guide: California E-Discovery and Evidence (2013).
- 20 Durch die ermöglichte erhöhte Speicherkapazität wird in den USA in diesem Zusammenhang vor allem in Hinblick auf die Möglichkeit der Erleichterung der Literatur- und Judikaturrecherche während Flugreisen diskutiert. Lederer, An Introduction To Technologically Augmented Litigation (oben Fn. 11) vor Fn. 5.
- 21 Dazu unten 5.2.
- 22 Dazu unten 5.6.
- 23 Vgl. Electronic Case Files in the Federal Courts. A Preliminary Examination of Goals, Issues, and the Road Ahead (Administrative Office of the United States Courts 1997) 3.
- 24 Im Gerichtsverfahren ist dieser Effekt m.E. nicht stark ausgeprägt. Erfahrungsgemäß werden Dokumente, die wirklich gelesen werden (sollen), ausgedruckt. Die Erfahrungen mit der elektronischen Urkundensammlung im Firmenbuch belegen dies deutlich. Hier finden sich in den Firmenbuchakten, denen früher die Urkundenmappe angeschlossen war, nunmehr meistens eine Fülle von Arbeitsausdrucken.
- 25 Vgl. aber unten Fn. 119.
- 26 Vgl. Bender/Schwarz, Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte, CR 1994, 372 ff.; Hendel, Der moderne Zivilprozess zwischen Mensch und Maschine – elektronische Akte, summarisches Verfahren und langfristige Reform des Zivilprozesses, JurPC Web-Dok. 68/2002, Abs. 15.
- 27 Hier sind Abfragen über das Internet (www.fjc.gov/BREIMLIT/mdl926.htm) möglich. Vgl. hierzu z.B. Lederer, The Courtroom As a Stop On the Information Superhighway, http://scholarship.law.wm.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1056&context=popular_media (abgerufen am 18. Juli 2013).
- 28 Aluminum Company of America v. Aetna Casualty & Surety Company, 998 P 2d 856 (Wash. 2000). Dazu Talmadge, New Technologies and Appellate Practice, 2 J. App. Pract. & Process 363 (367).
- 29 Schmidbauer, Das zivilrechtliche Großverfahren, AnwBl 2006, 77 (78).
- 30 Hier ist die USA teilweise weit fortgeschritten. Vgl. zum XML inter-agency data-exchange Hillis, A Review of Electronic Court Filing in the United States, 2 J. App. Prac. & Process 319 (323), sowie Muller, XML und RDF Dictionary: Austausch juristischer Informationen zwischen Computern, in Schweighofer/Menzel/Kreuzbauer (Hrsg.), Auf dem Weg zur ePerson. Aktuelle Fragestellungen der Rechtsinformatik 2001, 85.
- 31 Zur Rechtslage in den USA vgl. etwa Lederer, The Road To the Virtual Courtroom? http://scholarship.law.wm.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1231&context=facpubs (abgerufen am 18. Juli 2013) bei Fn. 59 ff.
- 32 Neben Deutschland (§ 128a ZPO, dazu Stadler, Der Zivilprozess und neue Formen der Informationstechnik ZZP 2002, 413) ist etwa auf Belgien (Fabri/Contini, Justice And Technology in Europe: How ICT Is Changing the Judicial Business 136), Dänemark (Fabri/Contini, a.a.O., 172), England (a.a.O. 248), Frankreich (für die Abhaltung von Verhandlungen für einzelne Überseegebiete von Paris aus, vgl. Fabri/Contini, a.a.O., 186 f.), Italien (a.a.O. 210) und Norwegen (a.a.O. 95) zu verweisen.
- 33 Hierzu einführend Lederer, Videoconferencing: Has the Future Arrived? http://ltn-archive.hotresponse.com/december00/litigation_support_p133.html, ders, The Road To the Virtual Courtoom? (oben Fn. 30) bei Fn. 78 ff.
- 34 Lederer, The Road To the Virtual Courtoom? (oben Fn. 30) bei Fn. 10 ff. und Fn. 78 ff.
- 35 Lederer, The Road To the Virtual Courtoom? (oben Fn. 30) nach Fn. 112; ders, The Effect of Courtroom Technologies 2 J. App. Prac. & Process 251 (268); vgl. auch Touissaint, Minnesota Court of Appeals Hears Oral Argument via Interactive Teleconferencing Technology, 2 J. App. Prac. & Process 395 (2000).
- 36 Im Jahr 1996 saßen im Fall United States v. Salazar zwei der fünf Richter des Berufungsgerichtes in anderen Staaten und nahmen per Videokonferenz an der Verhandlung teil. Außerdem ergänzte ein amicus curiae seine Argumentation durch elektronische Eingaben (vgl. Lederer, The Courtroom As a Stop On the Information Superhighway [oben Fn. 27]). Ein weiteres Beispiel aus dem Jahr 1999 bei Lederer, The Effect of Courtroom Technologies 2 J. App. Prac. & Process 251 (269).
- 37 Lederer, 2 J. App. Prac. & Process 251 (272 Fn. 6). In Italien werden für die Protokollierung mittels Videoaufzeichnung (nicht die Videokonferenz!) nicht weniger als sechs Kameras verwendet. Vgl. Fabri, Introduction: State of the Art, Critical Issues, And Trends of ICT in European Systems, in Fabri/Contini (Hrsg.), Justice and Technology in Europe (2001) 13 Fn. 27; Carnevali/DiCocco, An Innovation Process Embedded in a Strict Institutional Setting: ICT in the Italian Judicial System, in Fabri/Contini (Hrsg.), Justice and Technology in Europe 209).
- 38 Siehe auch § 35 AußStrG.
- 39 Dazu Lederer, The Courtroom As a Stop On the Information Superhighway (oben Fn. 27); ders, An Introduction To Technologically Augmented Litigation (oben Fn. 11) nach Fn. 40.
- 40 Vgl. das bei Lederer (oben Fn. 11) Fn. 96 und 97 erwähnte Extrembeispiel, wo Prozesskosten des Klägers von 2 Millionen $ ein Schadenersatzanspruch von 1 Million $ gegenüberstand. Der California Court of Appeals, 46 Cal Cal. Rptr. 2d 332 entschied im Jahr 1995, dass «high power computer support» nicht unter den Begriff der (ersatzfähigen) Verfahrenskosten (litigation expense) falle. Dies wurde damit begründet, dass andernfalls vielen Parteien der Zugang zu den Gerichten verschlossen würde («If costs are routinely awarded for high-power technology, most parties will be unable to litigate.»; a.a.O. 338).
- 41 Diese Möglichkeit erörtert Lederer, An Introduction to Technologically Augmented Litigation (vgl. Fn. 11) bei Fn. 12.
- 42 Vgl. dazu auch zur elektronischen Aktenführung oben 4.
- 43 Vgl. hierzu Miller, Court Reporting. From Stenography To Technology: Will court reporters evolve from stenographers to information managers, or be replaced by new technologies? http://www.govtech.com/magazines/gt/Court-Reporting-From-Stenography-to-Technology.html (abgerufen am 18. Juli 2013).
- 44 Lederer, The Road To the Virtual Courtroom? (oben Fn. 30) nach Fn. 31.
- 45 Vgl. Bauer, A Show Case for the Future: E-Justice in Austria, in Fabri/Contini (Hrsg.), Justice and Technology in Europe (2001) 55. Zurückhaltend auch die Einschätzung bei Jahnel/Mader, EDV für Juristen² (1998) 62. In den USA wird «voice writing» nur über den Umweg eines Protokollführers eingesetzt, der alles wiederholt und in eine – geräuschdämpfende – Maske spricht. Lederer, The Effect of Courtroom Technologies, 2 J. App. Prac. & Process 251 (258).
- 46 Vgl. § 212a ZPO, § 160a dZPO.
- 47 Wohl vor diesem Hintergrund ist die Bemerkung H. Roths, Die Vorschläge der Kommission für ein europäisches Zivilprozeßgesetzbuch – das Erkenntnisverfahren, ZZP 109, 271 (294), zu verstehen, die in Art. 6 des Storme-Entwurfs vorgesehene Möglichkeit des Einsatzes technischer Hilfsmittel bei der Protokollierung sei ein «harmloser Vorschlag».
- 48 Carnevali/DiCocco, An Innovation Process Embedded in a Strict Institutional Setting: ICT in the Italian Judicial System, in Fabri/Contini (Hrsg.), Justice and Technology in Europe (2001) 197 (209). Hierbei werden sechs PC-gesteuerte, sprachaktivierte Videokameras und vier Videorekorder eingesetzt (vgl. Fabri, Introduction: State of the Art, Critical Issues, And Trends of ICT in European Systems, in Fabri/Contini, a.a.O. 13 Fn. 27, sowie Carnevali/DiCocco a.a.O.).
- 49 Sanchez/González, Towards the Integration of Case Management And Case Law: ICT in the Spanish Judicial System, in Fabri/Contini (Hrsg.), Justice and Technology in Europe (2001) 257 (271).
- 50 Zu Audio- und Videoaufzeichnungen unter Einsatz von Digitaltechnik Lederer, The Road To the Virtual Courtroom (oben Fn. 30) nach Fn. 31. Digitale Audioaufnahmen ermöglicht z.B. das Programm For-The-Record. Dazu Lederer, The Courtroom As a Stop On the Information Superhighway (oben Fn. 27) 4.
- 51 Vgl. Lederer, The Effects of Courtroom Technologies, 2 J. App. Prac. & Process 251 (257 Fn. 19 m.w.N.).
- 52 Dies gilt etwa für Italien (Carnevali/DiCocco in Fabri/Contini [Hrsg.], Justice and Technology in Europe 209) und die USA (kritisch hierzu Lederer, The Effect of Courtroom Technologies on and in Appellate Proceedings and Courtrooms, 2 J. App. Prac. & Process 251 [256]). Die Kosten dafür sind erheblich. So kostet die Übertragung eines Verhandlungstages in den USA etwa $ 1.000 (Miller, Court Reporting, wie Fn. 45).
- 53 Hier spielt ein im Jahr 1997 von der Fa. TIMARO entwickeltes Programm eine Vorreiterrolle. Dazu Lederer, The Courtroom As a Stop On the Information Superhighway (oben Fn. 27) 4.
- 54 Skeptischer wird man hingegen die geplante Einführung kommerzieller Zusatzprogramme zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen mittels voice stress analyzer (vgl. dazu Devin, CD-ROM Briefs. Are We There Yet, 2 J. App. Prac. & Process 377 [385]) beurteilen.
- 55 Vgl. Lederer, The Effect of Courtroom Technologies on and in Appellate Proceedings and Courtrooms, 2 J. App. Pract. & Process 251 (2000).
- 56 Vgl. z.B. Judge Learned Hand in Petterson Lighterage & Towing Corp. v. New York C.R. Co., 126 F 2d 992, 994 f. (2d Cir. 1942): «[D]ecisions [are] legion that when a judge ha[s] seen and heard the witnesses his conclusions [will] prevail unless clearly wrong», noch plastischer Gavin v. State, 473 S 2d 952, 955 (Miss. 1985): «The trial judge who hears the witnesses live, observes their demeanor and in general smells the smoke of the battle is by his very position far better equipped to make findings of fact which will have the reliability that we need and desire.» Zum österr. Recht vgl. z.B. LGZ Wien EFSlg 85.294 (1997).
- 57 Einzelne Entscheidungen amerikanischer Berufungsgerichte deuten an, dass diesfalls eine genauere Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren erfolgt; die Mehrzahl der Rechtsmittelgerichte ist diesbezüglich allerdings zurückhaltend. Vgl. Owen/Mather, Thawing Out the «Cold Record»: Some Thoughts on How Videotaped Records May Affect Traditional Standards of Deference on Direct and Collateral Review, 2 J.App.Prac.& Process 411 (416).
- 58 Maher, National Center for State Courts, Do Video Transcripts Affect the Scope of Appellate Review? An Evaluation in the Kentucky Court of Appeals (1990).
- 59 Zum imaging im Zusammenhang mit complex litigation vgl. http://www.ncsc.org/Topics/Technology/Records-Document-Management/Resource-Guide.aspx.
- 60 Dazu Lederer, Courtroom Technology From the Judges» Perspective, http://sharepoint.legaltechcenter.net/affiliate/Shared%20Documents/Judge.pdf (abgerufen am 18. Juli 2013).
- 61 Vgl. die Beispiele bei Lederer, The Road To the Virtual Courtroom (oben Fn. 30) bei Fn. 42 und 43 (30.000 bzw. 1,5 Millionen Urkunden, 500 Ordner pro Partei). So auch im österreichischen WEB-Zivilverfahren, siehe Schmidbauer, AnwBl 2006, 77 (78).
- 62 Vgl. Lederer, a.a.O. m.w.N. in Fn. 49.
- 63 Zu Echtheits- und Sicherheitsproblemen in diesem Zusammenhang Rüßmann, Electronic Documents. Security and Authenticity, in Kengyel/Nemessányi, Electronic Technology and Civil Procedure: New Paths to Justice from Around the World (2012) 211.
- 64 Vgl. auch Englisch, Elektronisch gestützte Beweisführung im Zivilprozeß. Eine Untersuchung über legislative und privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung des Beweiswertes digitaler Daten unter besonderer Berücksichtigung der EDI (Electronic Data Interchange)-Technologie (1999). – Zur Beweiskraft von Email-Verkehr vgl. etwa Arbeitsgericht Frankfurt a.M. vom 9. Januar 2002, 7 Ca 5380/01, JurPc Web-Dok. 125/2002.
- 65 KG vom 11. August 2000, 5 U 3069/00, JurPC Web-Dok.249/2000. Demnach kann ein Anspruch nach § 809 BGB auch die Besichtigung von Computern rechtfertigen, um festzustellen, inwieweit urheberrechtlich geschützte Programme genutzt werden. Ein derartiger Anspruch kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden.
- 66 Leibowitz, E-Evidence Demands New Experts, Natl.L.J., Mar.9, 1998; vgl. auch Lederer, The Road To the Virtual Courtroom (oben Fn. 30) Fn. 55.
- 67 Vgl. dazu den einführenden Überblick bei Bürger/Rauchecker/Sacher/Wielke, in Fucik/Hartl/Schlosser/Wielke (Hrsg.), Handbuch des Verkehrsunfalls, 2. Teil: Unfallaufklärung und Fahrzeugschaden (1998) Rz. 175.
- 68 Bürger/Rauchecker/Sacher/Wielke, a.a.O.
- 69 Vgl. hierzu F. Kersche, Neue Methoden der KFZ-Unfallrekonstruktion, in BMJ (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen im Schadenersatzrecht (2002) 193.
- 70 OLG Frankfurt a.M. vom 13. Januar 1999, 22 W 58/98, ZAP EN-Nr. 796/99.
- 71 So schon der Schweizer Landesbericht zum XI. Weltkongress für Prozessrecht 19. Zurückhaltend auch Lederer, The Courtroom As a Stop On the Information Superhighway (oben Fn. 27) 7 («slight expansion of the doctrine of judicial notice of facts which are readily verified»).
- 72 OGH 7 Ob 2/05b = SZ 2005/11.
- 73 Vgl. dazu z.B. aus der deutschsprachigen Literatur Mohr, Courtroom 21, JurPC Web-Dok. 130/2001 Eine Fülle von Informationen bietet die Homepage http://www.courtroom21.net/.
- 74 Lederer/Solomon, Courtroom Technology – An Introduction To An Onrushing Future, Proceedings of the Fifth Court Technology Conference (National Center for State Courts, 1997); Lederer, The Courtroom As a Stop On the Information Superhighway (oben Fn. 27).
- 75 Lederer, The Courtroom As a Stop On the Information Superhighway, a.a.O..
- 76 Z.B. das University of Arizona Courtroom of the Future Project (http://www.law.arizona.edu/it/court/courtrm.html).
- 77 Vgl. Lederer, The Road To the Virtual Courtroom? (oben Fn. 30) bei Fn. 110.
- 78 State of Michigan, 91st Legislature, Regular session of 2001, Act No. 262 (enrolled house bill No. 4140), in Kraft getreten am 9. Januar 2002. Mit Order vom 28. März 2002 hat der Michigan Supreme Court eine entsprechende Änderung der Court Rules (subchapter 2.700 «Electronic Practice» zur Diskussion gestellt. Vgl. auch http://www.michigancybercourt.net.
- 79 Sec 8001 Abs. 2 leg. cit.: «The purpose of the cyber court is to [...] (a) Establish judicial structures that will help to strengthen and revitalize the economy of this state». In Abs. 2 (d) sind ausdrücklich «technology-driven companies» genannt.
- 80 In den USA hat mittlerweile eine Reihe von Einzelstaaten (in New York wurde z.B. 1995 die Commercial Division eingeführt) derartige Spezialgerichte mit teilweise allerdings unterschiedlicher Schwerpunktsetzung teils auf «business» bzw. «commercial disputes», teils auf «technology». Vgl. dazu umfassend den Maryland Business and Technology Court Task Force Report, http://www.courts.state.md.us/businesstech/about.html (abgerufen am 18. Juli 2013).
- 81 Sec. 8001 Abs. 2 (h): «Establish virtual courtroom facilities, and allow the conducting of court proceedings electronically and the electronic filing of documents.» Sec 8015: «All matters heard in the cyber court shall be heard by means of electronic communications, including, but not limited to, video and audio conferencing and internet conferencing among the judge and court personnel, parties, witnesses, and other persons necessary to the proceeding.»
- 82 Allerdings lässt sich hier eine gewisse Zurückhaltung feststellen. So führt beispielsweise der Rechtszug vom Michigan Cyber Court zum gewöhnlichen (nicht-virtuellen) Court of Appeals; auf der Ebene des Rechtsmittelverfahrens bestehen hier keine Sonderregeln. Allgemein zur Auswirkung neuer Technologien auf das Rechtsmittelverfahren vgl. Lederer, The Effect of Courtroom Technologies on and in Appellate Proceedings and Courtrooms, 2 J.App. prac. & Process 251.
- 83 Hierzu gehören Indiana, Mississippi, Montana, New Mexico, North Carolina und Texas (Talmadge, New Technologies and Appellate Practice, 2 J. App. Pract. & Process 363 [370 Fn. 10 m.w.N.]). Eine Sonderstellung nimmt North Dakota ein. Dort war bereits 2002 das Rechtsmittel zwingend auf Diskette einzubringen (a.a.O. Fn. 10). Zur seit Frühjahr 2000 möglichen elektronischen Einbringung im Rechtsmittelverfahren vor amerikanischen Bundesgerichten Hillis, A Review of Electronic Court Filing in the United States, 2 J. App. Prac. & Process 319 (321). – In Österreich hat sich die elektronische Einbringung von Rechtsmitteln mittlerweile durchgesetzt (§ 1 Abs. 1 ERV BGBl II 2005/481 i.d.F. BGBl II 2012/503).
- 84 Dazu Lederer, a.a.O. (wie Fn. 30) bei Fn. 28.
- 85 Yukiyo Ltd v. Watanabe, 111 F 3d 883 (Fed Cir. 1997): «[...] there is much to commend the filing of a CD-ROM brief [...]. By no means [...] does the court intend to discourage the filing of CD-ROM briefs under appropriate rules and standards.»
- 86 Rodime P.C. v. Seagate Technology 45 U.S.P.Q.2d 2023 (Fed. Cir. 1998). Der Einwand der Gegenseite, über kein entsprechendes Laufwerk zu verfügen, wurde durch das Angebot entkräftet, ein solches unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- 87 Nach einzelnen Bundesberufungsgerichten (Circuit Courts) folgte im Jahr 2000 der U.S. Supreme Court in Harris v. Salomon Smith Barney, 120 S.Ct. 2180 (2000). Aus der Lit. vgl. Snow, CD-ROM Briefs: Must Today’s High Tech Lawyers Wait Until the Playing Field Is Level? 17 J. Marshall J. Computer & Info. L. 615 (1999); Gindhart, Documents, Transcripts, Exhibits Are on Hand in Hypertext Briefs, 217 N.Y.L.J. 5 (1997); Fibison, CD-ROM Brief Foreshadows the Electronic Courtroom: The Visual Power of a Good Witness Can Sway a Judge’s Decision, U.S.Bus.Litig. 17 (1997); Beispiele von CD-ROM Briefs im Rechtsmittelverfahren auch bei Lederer, 2 J. App. Prac. & Proc. 262 Fn. 32. Teilweise werden derartige Schriftsätze auch bereits über Widerspruch des Gegners zugelassen. Vgl. Marilyn Devin, CD-Rom Briefs: Are We There Yet, 2 J. App. Prac. & Proc. 377, 384 (2000).
- 88 Nach Devin, 2 J. App. Prac. & Proc. 377, nur in ca. zwei dutzend Fällen. Dort (384) auch zu Befürchtungen über mögliche Sabaotage-Akte mittels auf der CD-ROM enthaltenen Viren.
- 89 Devin, 2 J. App. Prac. & Process 377 (391).
- 90 Vgl. oben 5.3.
- 91 U.S. v. Rockwood. Dazu Lederer, The Effects of Courtroom Technologies, 2 J. App. Prac. & Process 251 (266).
- 92 Vgl. etwa Carrington, Virtual Civil Litigation: A Visit to John Bunyan’s Celestial City. Columbia Law Review, Vol. 98, (1990) 1516.
- 93 Rüßmann, Herausforderung Informationsgesellschaft, in CLC/IAPL (Hrsg.), Procedural Law On the Threshold of a New Millennium (2001) 205 (206).
- 94 Rüßmann, a.a.O.
- 95 Rüßmann, Herausforderung Informationsgesellschaft, in CLC/IAPL (Hrsg.), Procdural Law On the Threshold of a New Millennium 205 (206).
- 96 Krit. jedoch Rüßmann, Fragen der Umsetzung und Handhabung von Glaubwürdigkeitskriterien im Gerichtssaal, in Greuel/Fabian/Stadler (Hrsg.), Psychologie der Zeugenaussage (1997) 151 ff. Derartige Bedenken bestehen freilich dann nicht, wenn es um schlichte Informationserhebung geht (vgl. Rüßmann, Herausforderung Informationsgesellschaft, a.a.O. 221).
- 97 Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Strafbarkeit einer Falschaussage in derartigen Fällen nicht in allen Staaten gesichert ist. Vgl. Lederer, The Road To the Virtual Courtroom? (oben Fn. 30) mit Hinweis auf australische sondergesetzliche Regelungen in Fn. 66.
- 98 In den USA wird in Fällen, in denen es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beobachtung seines Verhaltens während der Vernehmung ankommt, die Einvernahme im Wege der Videokonferenz als ungeeignet angesehen (vgl. Porter, The next step: Taking depositions online, 37 Trial 12 m.w.N.).
- 99 Lederer, The Road To the Virtual Courtroom? (oben Fn. 30) bei Fn. 85, berichtet von einem Kunstfehlerprozess vor dem New Jersey Superior Court, in dem der (vom Hals abwärts gelähmte und künstlich beatmete) Kläger bei seiner Videovernehmung zur Verhinderung von Manipulationen von einem pensionierten Richter überwacht wurde.
- 100 So für Fälle, in denen es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beobachtung seines Verhaltens während der Vernehmung ankommt Porter, The next step: Taking depositioins online, 37 Trial 12 m.w.N.; Lederer, The Effect of Courtroom Technologies 2 J. App. Prac. & Process (260); Ramasastry, Michigan’s Cybercourt: Worthy Experiment Or Virtual Daydream? http://writ.lp.findlaw.com/ramasastry/20020206.html (abgerufen am 18. Juli 2013).
- 101 So das Szenario bei Lederer, The Road To the Virtual Courtroom? (oben Fn. 30) nach Fn. 2.
- 102 Darauf weist schon der Diskussionsbeitrag von Gilles in CLC/IAPL (Hrsg.), Procedural Law on the Threshold of a New Millennium (2002) 283 f. hin.
- 103 Plakativ die Formulierung Lederers, 2 J. App. Pract. & Process 251 (273), der von der Notwendigkeit spricht «to give justice a pride of place and to enshrine it in physical form».
- 104 So auch der Titel dreier vom BMJ herausgegebener Broschüren: «Erneuerung des Justizbetriebs – Rationalisierung durch IT-Einsatz» (Projektstand I – III, 1995, 1996 und 1997). Auch ist kein Zufall, dass die Verpflichtung zur Empfangnahme elektronischer Zustellungen durch das Budgetbegleitgesetz 2000 (BGBl I 2000/26) eingeführt wurde. Ähnlich für Deutschland Herberger, Landesbericht Deutschland für den XI. Weltkongreß für Prozeßrecht, http://ruessmann.jura.uni-sb.de/grotius/Reports/brd.htm (abgerufen am 18. Juli 2013), a.E.
- 105 Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, etwa das Handelsregister und das Grundbuch, gilt diese Beobachtung hingegen nicht.
- 106 Gerade in der gleichzeitigen Zugänglichkeit für mehrere liegt ein entscheidender Vorteil des elektronischen Akts. Vgl. dazu auch oben 4. Im WEB-Verfahren wurde der bei Gericht erstellte digitale Akt den Verfahrensbeteiligten in regelmäßigen Abständen auf einer DVD ausgehändigt, siehe Schmidbauer, AnwBl 2006, 77 (81).
- 107 Heß, Aktuelle Perspektiven der europäischen Prozessrechtsangleichung, JZ 2001, 573 (582).
- 108 Aus diesem Grund ist es auch kein Widerspruch, wenn Stürner, der so eindrucksvoll für eine nationale Vielfalt (auch) der Prozessordnungen eintritt, eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Mahnverfahrens befürwortet (Stürner, Einstweiliger Rechtsschutz – Generalbericht, in Storme (Hrsg.), Procedural Laws in Europe – Towards Harmonization [2003] 143).
- 109 Leipold, Verfahrensbeschleunigung und Prozeßmaximen, in FS Fasching (1988) 329 ff.
- 110 Die Streitfrage «Mündlichkeit-Schriftlichkeit» wird heute überwiegend nicht mehr als Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung angesehen, sondern nur als solche prozessualer Zweckmäßigkeit (Fasching, Zivilprozeßrecht² Rz. 666; ders, Schriftlichkeit und Mündlichkeit im österreichischen Zivilprozeß, in Österreichische Landesreferate zum VII. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Pescara [1970] 69). Zur Zurückdrängung des Mündlichkeitsgrundsatzes durch das Mahnverfahren vgl. auch Fasching, Weiterentwicklung des österreichischen Zivilprozeßrechts im Lichte der Ideen Kleins, in Hofmeister (Hrsg.), Forschungsband Franz Klein [1987] 97).
- 111 Dazu auch näher oben 5.1.
- 112 Samborn, Plenty of Seats in Virtual Courtrooms, 86 ABA J. 68 (Feb 2000); McEwen, TV or Not TV: The Telecast of Appellate Arguments in Pennsylvania, 2 J. App. Prac. & Process 405 (2000); für Florida vgl. http://www.wfsu.org/gavel2gavel/, für Wisconsin https://logon.wicourts.gov/login/login.html?target=audiorecording. Nicht zuletzt ist hier auch das Oyez-Project der Alma Mater des Verf., der Northwestern University, zu nennen (http://www.oyez.org).
- 113 Es handelte sich um einen – für ca. 500 Geschädigte potentiell bedeutsamen – Musterprozess. Die Dokumente wurden im PDF-Format gezeigt.
- 114 Vgl. den Diskussionsbeitrag von Prütting, in CLC/IAPL (Hrsg.), Procedural Law On the Threshold of a New Millennium 287, der auch auf die Gefahr von Berührungsängsten und psychologischen Zugangsbarrieren verweist.
- 115 Vgl. Science Applications International Corp. v. Superior Court of San Diego, 46 Ca. Rptr. 2d 332, 338 (Ct. App. 1995): «If a party litigant chooses unwisely to expend monies in trial presentation in excess of the value of the case, utilizing advanced methods of information storage, retrieval, and display, when more conventional if less impressive methods are available, the party must stand his own costs.»
- 116 Für Österreich vgl. § 280 ZPO.
- 117 Dies wird m.E. von DiFrederico, in Fabri/Contini (Hrsg.), Justice and Technology in Europe (2001) VII, nicht ausreichend berücksichtigt.
- 118 Anderes gilt für Personen, die regelmäßig die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen, insbesondere für institutionelle Großgläubiger. Hier kann die Möglichkeit der elektronischen Einbringung durch die damit mögliche (Weiter-)Verwendung interner Buchhaltungsdaten zu beachtlichen Rationalisierungseffekten führen.
- 119 Der Deutlichkeit halber ist festzuhalten, dass dies nur für die durch technische Hilfsmittel zu erzielende Beschleunigung gilt. Die Notwendigkeit einer Beschleunigung der Gerichtsverfahren insgesamt soll damit keineswegs negiert werden; hier bietet aber eine straffe Verfahrensführung wesentlich größeres Potential als die Verkürzung etwa von Ausfertigungs- und Zustellvorgängen um maximal einige Tage.
- 120 Die beschränkte Haltbarkeit der Datenträger betont Lederer, The Effect of Courtroom Technologies, 2 J. App. Prac. & Process 251 (265). Diese Bedenken gelten in noch höherem Maß für die Hardware, weil für die gesamte Aufbewahrungszeit der Daten auch das Zurverfügungstehen entsprechender Abspiel- bzw. Lesegeräte erforderlich ist (vgl. Lederer, a.a.O.).
- 121 Vgl. oben 7.1.
- 122 Gegenteilig ohne nähere Begründung Di Federico in Fabri/Contini (Hrsg.), Justice and Technology in Europe (2001) VI, wonach der Einfluss der Informationstechnologie bei Gerichten größere Bedeutung habe als bei anderen Organisationen. Diese Auffassung trägt den dargelegten Besonderheiten des Gerichtsverfahrens nicht ausreichend Rechnung.
- 123 Vgl. auch Schneider, in CLC/IAPL (Hrsg.), Procedural Law On the Threshold of a New Millennium 269: «Das Prozessrecht so anzupassen, dass es 100 % der IT dienend wäre, wäre genauso falsch wie an den Möglichkeiten der IT aus falsch verstandener überkommener Dogmatik vorbeizugehen.»
- 124 Von der dienenden Funktion der modernen Informationstechnologie in diesem Zusammenhang spricht auch Rüßmann in CLC/IAPL (Hrsg.), Procedural Law On the Threshold of a New Millennium, 288. Die dienende Funktion der Rechtsinformatik im Zivilprozess entspricht dem neueren – im Vergleich zum in den achtziger Jahren erhobenen ursprünglich wesentlich umfassenderen Anspruch – wesentlich eingeschränkteren Selbstverständnis der Rechtsinformatik. Deren Schwergewicht hat sich mittlerweile deutlich vom Versuch einer Automatisierung des Subsumptionsvorgangs (vgl. aber Kohlbach, Künstliche Intelligenz und juristische Entscheidungsfindung, in Schweighofer/Menzel [Hrsg.], E-Commerce und E-Government [2000] 177; Kreuzbauer, Betrachtungen computerunterstützter Automatisierung juristischer Subsumption, in Schweighofer/Menzel a.a.O. 214) und damit der eigentlichen juristischen Tätigkeit zur Unterstützung bei administrativen bzw. manipulativen Tätigkeiten verlagert. Vgl. hierzu nur Jahnel/Mader, EDV für Juristen² (1998) 12 ff.
- 125 Wegen der bloß unterstützenden Funktion der modernen Informationstechnologie vermag deren Einsatz allerdings das Bemühen um die Weiterentwicklung des Prozessrechts nicht zu ersetzen. Treffend hat schon Gilles darauf hingewiesen, dass eine Prozessordnung nicht umso moderner ist, je mehr EDV-Anwendungen vorgesehen sind.
- 126 Ähnlich Wouter de Vos in CLC/IAPL, Procedural Law On the Threshold of a New Millennium 254, im Anschluss an den australischen Nationalbericht von Reinhardt/Wallace: «The most appropriate solution for the future of civil litigation may, therefore, be to strive towards an «integration of the best features of paper and electronic systems».