1.
Einleitung ^
2.
Warum / Wieso ^
- Sesshaftigkeit: Nomaden benötigen kein abgegrenztes Land.
- Grund und Boden ist Mangelware: Das beschränkte Angebot führt zur Bewirtschaftung und Mangelverwaltung – Die Absteckung eines Claims und allfällige nachherige Verteidigung mit Waffen genügt nicht.
- Abhilfe gegen schlechtes Gedächtnis: Wer besitzt was? Bestandsicherung über Jahrzehnte erforderlich.
- Abhilfe gegen schlechte Erkennbarkeit in der Natur: Wo sind die Grenzen? Beschreibung in Verträgen, in der Art «100 Schritte von der großen Eiche nach Westen, dann ...», ist fehleranfällig, wenn nach einigen Jahren die Eiche nicht mehr existiert. Oder die Kennzeichnung in Wanderkarten wird obsolet, wenn an der Wegkreuzung der Baum mit der Wegmarkierung gefällt worden ist.
- Sicherheit in der Kreditvergabe, wie weiter unten ausgeführt werden wird.
«Vom Jahr 36 bis zum Jahr 37 ist das verpachtete Ackerland mit drei Gespannen, die von sechs Rindern gezogen werden, zu bestellen. Fünf Rinder davon sind deine; mir als Verpächter gehört eine Kuh. Im Herbst des 37. Jahres des Amasis nehme ich ein Drittel der Ernte als meinen Anteil. Vom Rest erhältst du fünf Sechstel. Im Namen meiner Kuh bekomme ich ein Sechstel. In meinem Namen werden die Schreiber das Pachtland vermessen.»
Das Bild zeigt einen Feldvermesser mit einer Schnur, teilweise gespannt und einer weiteren Schnurrolle am Oberarm. Die Schnur wies in gleichen Abständen Knoten auf und diente der Längenmessung, aber auch zur Konstruktion eines rechten Winkels – eine wesentliche Voraussetzung für Vermessungsarbeiten. Nimmt man den ersten und 13. Knoten zusammen und zieht die Schnur so auseinander, dass ein Dreieck mit den Seitenlängen von 3, 4 und 5 Knotenabständen1 entsteht, ist der Winkel zwischen denn kürzeren Seiten ein rechter. Die Ägypter kannten damals bereits diese und andere Konstruktionsmöglichkeiten.
3.
Die öffentlichen Bücher ^
«Uiber diss setzen und Ordnen Wir, daß wenn einer dem anderen sein Gutt, so er in der Landtaffel hat, mit der Landtaffel verpfendet, so soll solches zugleich in dem quatern und an dem Ort kürtzlich verzeichnet werden, wo ihnen dasselb Guett in der Landtaffel einverleibt zu finden, damit wann er hernach daß Gutt noch mehrers mit schulden beschwären oder es gar verkauffen wolte, der Gläubiger oder Käuffer alsobaldt in der Landtaffel sehen könte, ob, und wie hoch das Guett mit schulden vorhin beschwärt ist.»
«§. 9. Die Grund-Herren seynd schuldig über ihre Güter ordentliche Grund-Bücher zuhalten / und selbige zu gewissen Zeiten / nach eines und andern Gelegenheit / auff ihren eignen Unkosten zubesitzen; jedoch daß es auß erheblichen Ursachen / über drey Jahr nicht anstehe. Und sollen alle und jede Grund-Holden / die zu selbigem Grund-Buch dienstbahr / ihre Dienst dahin entrichten. In solche Grund-Bücher sollen die Besitzer der dienstbahren Gründ / an Nutz und Gewöhr geschrieben / alle fürgehende Veränderungen (an Seiten der Grundholden / und nicht der Grund-Herren zuverstehen) wie auch die Satz-Verschreibungen eingetragen / auch davon denen Interessirten Gewöhr / und Satz-Zetl oder Außzüg / umb die Gebühr ertheilt werden.»
Solche Grundbücher wurden nicht nur in Niederösterreich, sondern von zahlreichen Herrschaften und auch Magistraten (Stadtbücher) geführt. In Wien ordnete Rudolf IV. die Aufzeichnung des privaten Liegenschaftsverkehrs in Form einer Doppelreihe von Gewähr- und Satzbüchern an. So haben «im Burgfrieden der Stadt [Wien] im 18. Jahrhundert außer dem Magistrat noch etwa 40 Grundherrschaften Grundbücher»4 geführt. Das älteste erhaltene Grundbuch in Wien stammt aus 1368.
«Man wußte, daß sicherer Besitz nur durch Eintragung in die Bücher erlangt werden kann und daß man mit Sicherheit nur demjenigen darleihen kann, der in den Büchern als Besitzer vorgemerkt ist; man wußte auch, und zwar ohne große Mühe und Kosten, wie viel man ihm darleihen kann; der Besitzer einer Realität hingegen wußte, daß nur diejenigen Schulden, welche in den Büchern stehen, seine Realität belasten; die Gläubiger untereinander wußten, wer unter ihnen der Befriedigung näher ist, was und unter welchen Bedingungen es dem von jedem Dargeliehenen als Pfand dient. Kurz, dieses Patent hat die wesentlichen Bedingungen der Entstehung und Fortbildung der bücherlichen Hypothek festgestellt und den Begriff der bücherlichen Hypothek von jenem eines Vorzugsrechtes (der Hypothek des gemeinen Rechtes) klar gesondert.»5
In Landesarchiven können diese Dokumente eingesehen werden, so z.B. im Oberösterreichischen Landesarchiv6. Die dort archivierte «Alte Landtafel» beinhaltet alle sogenannten Gülten, das sind Einlagen, die dem Landesfürsten bzw. der obderennsischen Landschaft dienstpflichtig waren und im Landschaftlichen Gültbuch angeführt sind. Sie wurde 1754 für die vier alten Viertel des Landes ob der Enns bzw. 1791 für das Innviertel aufgezeichnet und bestand bis zur Anlegung der «Neuen Landtafel»7 1874/1880.
4.
Allgemeines Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95 ^
So beschreibt Dr. Robert Bartsch in seinem Werk «Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz in seiner praktischen Anwendung (Wien 1902)» die Ausgangslage.
Dr. Robert Bartsch schreibt dazu:
Mit den neuen Grundbüchern endete die Gliederung nach den alten Grundherrschaften und ihren Ämtern. An ihre Stelle trat als größte Einheit das Bezirksgericht. Der Bezirksgerichtssprengel umfasst eine oder mehrere Katastralgemeinden, die mit der Einführung des stabilen Katasters von 1817 (Franziszeischer Kataster) entstanden waren. Jede Liegenschaft innerhalb einer Katastralgemeinde erhielt nun eine Einlagezahl – also unser wohlbekanntes System.
Die Bezirksgerichtssprengel spiegelten aber immer noch die alten Herrschaftsverhältnisse wieder – klar ersichtlich an der Anzahl der Gerichte. So bestanden im Jahre 1871 z.B. in Niederösterreich (ohne Wien) 68 Bezirksgerichte, heute (2013) dagegen nur 28.
«The methods of land transfer used in these two great nations were, until the later years of the last century, subject to a great variety of different laws in different parts, but now each of the two Empires has succeeded in establishing a single uniform system applying to the whole of its extent. That system in both cases is registration of title and, taken as a whole, these two countries form the largest and most important practical example of its method and effect of which we have any detailed information. The population affected by the system is 95 million. The general conditions also combine in many ways to render this Central European system the most useful and general model for study and imitation. Here, and here only, is registration of title in really universal and exclusive operation; here, and here only, is it applied to conditions – urban, rustic, social, economic – comprising practically every feature of importance to be met in an advanced society; here, and here only, it is seen affecting a community thoroughly up-to-date in all its present day needs and activities ...»
5.
Italien ^
Die Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches und anderer italienischer Gesetze, die mit dem Grundbuchsgesetz unvereinbar sind, finden daher im oben genannten Rechtsgebiet keine Anwendung.
- Personaldaten des Eigentümers
- Details, die das Eigentum beschreiben
- Rechtsverhältnisse, insbesondere Miteigentumsanteile
- Miete und Lokation bei Eigentum, das im Gebäudekataster eingetragen ist
- Einkommen aus Grundbesitz
6.
Kataster ^
Der Kataster in der heutigen Form geht zurück auf Bemühungen der absoluten Herrscher im Europa des 18 Jahrhunderts, Steuereinnahmen auf geordneter Basis als Grundsteuer zu lukrieren. Der mit Grundsteuerpatent vom 23. Dezember 1817 eingeführte Kataster wird daher auch als Grundsteuerkataster, nach dem damaligen Herrscher auch Franziszeischer Kataster bezeichnet, und bildet die Grundlage des heutigen Katasters. Vorläufer waren der Mailänder Kataster (1718), die Maria-Theresianische Steuerrektifikation (1748) und der Josephinische Kataster (1789).
Nach kommissioneller Begehung wurde eine «Vorläufige Grenzbeschreibung», nach Abschluss der Vermessungsarbeiten eine «Definitive Grenzbeschreibung» erstellt. Zuletzt wurde eine Reambulierung (Prüfung und allfällige Ergänzung) der Ergebnisse durchgeführt.
7.
20. Jahrhundert ^
Die größte Änderung brachte aber die Umstellung der Führung des Grundbuchs auf Informationsverarbeitung mit sich. Wie schon fast 100 Jahr zuvor gab es Ende der 60-ziger-Jahre des 20. Jahrhunderts wieder erhebliche Probleme im Grundbuch: Unübersichtlichkeit der Bücher, weil aus Zeit- und Personalmangel keine Umschreibungen nach § 582 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) vorgenommen wurden, mit dem Resultat, dass Eintragungen nach Vollschreiben der für eine Einlage vorbereiteten Seiten in anderen Bänden – wo halt Platz war – fortgesetzt worden ist. Die Einschau im Buch erschwerte sich dadurch erheblich; das Erstellen von Grundbuchsabschriften verzögerte sich dramatisch. Versuche mit auf den Markt kommenden Xerox-Maschinen (Kopierern) verschlechterten die Situation, weil die Bände durch das übermäßige Aufklappen beschädigt und manche Grundbücher so zu Loseblattausgaben wurden. Die bestehende Konjunktur führte zu erhöhtem Geschäftsanfall und vielen Eintragungen, damit auch hier zu Verzögerungen. Die vermehrten Eintragungen führten zu einem erheblich erhöhten Platzbedarf zum Aufstellen der Grundbücher und der Urkundensammlung; beide mussten ja für das Publikum zur Einsicht zur Verfügung stehen. Hinzu kam, dass alte Eintragungen in deutscher Schrift (Kurrent) geschrieben waren, die von jüngeren Personen nicht mehr gelesen werden konnte; andrerseits die Lateinschrift leichter zum «Ausschreiben» neigt, also auch schlechter lesbar wurde.
All dies führte zu Reformbestrebungen, die letztlich zur «Umschreibung» aus dem Papiergrundbuch in das IT-Grundbuch und – gemeinsam mit dem Kataster – zur Schaffung der Grundstücksdatenbank führte. Basis dafür war das Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) vom 27. November 1980, BGBl. Nr. 550, in Kraft getreten am 1. April 1981.
Am 1. Januar 1969 trat das Vermessungsgesetz (BGBl. Nr. 306/1968) in Kraft, mit dem der Grenzkataster geschaffen wurde, der die Grenzen von Grundstücken verbindlich nachweist: Bei Grenzstreitigkeiten wird dann die Grenze nach den gespeicherten Daten in der Natur wiederhergestellt. Bei Grundstücken, die noch nicht in den Grenzkataster umgewandelt worden sind, sich also noch im Grundsteuerkataster befinden, entscheidet bei Grenzstreitigkeiten das Bezirksgericht nach der Natur und es werden allenfalls die Daten des Katasters geändert.
«(1) Land is literally the foundation of all economies. Land plays a key role in the creation of wealth. Employment, too, is created by all activities – buying, selling, leasing and mortgaging – related to land transactions. Land can attract large investments, particularly from abroad, for prime sites. For an enterprise, land constitutes one of the major assets of its business. It enables enterprises to raise funds, using the land they own as a security for their debts. Land also is one of the best forms of collateral for banks to secure loans. Governments can obtain revenues from the taxation of income from private land ownership. Finally, for individual households, the enjoyment of land ownership, including the right to bequeath land to heirs, is a fundamental right which encourages enterprise amongst the population.
(2) The benefits, however, which flow from private land ownership and the right to transfer ownership will not be created, unless there is a clear land system which is surrounded by a series of laws and specific institutions to enforce these laws. Owners need to be able to demonstrate proof of ownership and their power to sell. Buyers need to know what rights, burdens and mortgages exist on their property for which they contemplate ownership. Banks must have a clear title of ownership before they can lend money with confidence.»
8.
Grundbuch Neu ^
Als rechtliche Basis für die Migration wurde im Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) eine allgemeine, auch in der Zukunft anzuwendende «elektronische Umschreibung» bestimmt:
«§ 2a. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs («Datenmigration») anordnen, wenn dies nach Maßgabe der technischen Entwicklung zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) In der elektronisch umgeschriebenen Einlage ist in der Aufschrift der Umstand der Umschreibung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen. ...
(3) ...
(4) Für die Berichtigung der umgeschriebenen Einlagen gilt § 2111 sinngemäß. Innerhalb von sechs Monaten nach der Umschreibung ist bei der Ausfertigung von Abschriften nach § 5 und bei der Grundbuchsabfrage nach § 6 mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiederzugeben; eine Erhöhung der hiefür anfallenden Gerichtsgebühren bzw. Verwaltungsabgaben tritt dadurch nicht ein.
(5) Das Bundesministerium für Justiz hat die erfolgte Umschreibung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.»
- die Zusammenarbeit mehrerer Gerichte bei Simultanhypotheken und Dienstbarkeiten sowie
- die Zusammenarbeit mit den Vermessungsbehörden.
Das Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG) bestimmt unter dem Titel «Elektronischer Datennachweis für Daten aus öffentlichen Registern» im § 17:
«(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten, die in einem öffentlichen elektronischen Register enthalten sind, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, haben sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. ...»
9.
Würdigung ^
10.
Literatur ^
Diverse Wikipedia-Eintragungen.
Johann Dominik Kaspar, Der angehende Amtsverwalter in seinen adeligen Richteramts-, Gerichts- politischen Amts- und Straf-Verfahren, dann in der Grundbuchsführung, Grätz 1837 – Google Books.
Wilhelm Brauneder, Grundbuch und Miteigentum im Tractatus de Iuribus Incorporalibus 1977 | RepÖstRG, siehe: http://repoestrg.info/wp/sekundarliteratur/brauneder-grundbuch-und-miteigentum-im-tractatus-de-iuribus-incorporalibus-1977/#T.3.
ALEX – Historische Österreichische Rechts- und Gesetzestext online – Suche, siehe: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex-iv.pl.
Fritz Posch, Die Steirische Landtafel, Mitteil. d. Stm. Landesarchivs, Folge 3, 1953.
Elisabeth Schöggl-Ernst, Historische Bodendokumentation: Urbare, Landtafeln und Grundbücher, Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Ergänzungband 44.
Günther Abart, Julius Ernst, Christoph Twaroch, Der Grenzkataster, Grundlagen, Verfahren und Anwendungen, Graz 2011.
Offizielle Webseiten der Provinzen Bozen – Südtirol und Trient sowie der Agenzia delle Entrata.
Helmut Auer, Leiter der Abteilung Pr 4 im Bundesministerium für Justiz bis Ende 2004, helmut.f.auer@chello.at.
- 1 Pythagoreisches Zahlentripel: Die Längen der Seiten eines rechtwinkeligen Dreiecks umfassen nur natürliche (= ganze positive) Zahlen, wie z.B. 5, 12, 13 oder 15, 8, 17.
- 2 Declatorien und Novellen, Ferdinand III, 1640, Ee XII.
- 3 Z.B. wie im Grundbuch der Abtei in St. Lamprecht in Steiermark, 1494.
- 4 R. Bartsch, Wiener Gerichte im Vormärz, Festschrift zum 31. Deutschen Juristentag 1912.
- 5 L. v. Haan, Studien über Landtafelwesen, Wien 1866.
- 6 Siehe http://www.landesarchiv-ooe.at.
- 7 Damit ist das Grundbuch über die landtäflichen Liegenschaften gemeint, das wie das allgemeine Grundbuch 1871 mit dem Grundbuchsgesetz eingerichtet worden ist.
- 8 His/Her Majesty’s Land Register (of England and Wales).
- 9 Auch Parzelle, Grundparzelle genannt; umfasst jeden Teil der Erdoberfläche, daher auch Gewässer. Zur Definition von Trennstücken siehe § 1 Z. 18 Vermessungsverordnung 2010; Grundstücksteile können zwar Gegenstand von Rechtsgeschäften, aber nicht selbständiger Bestandteil eines Grundbuchskörpers sein.
- 10 Johann Dominik Kaspar, Der angehende Amtsverwalter in seinen adeligen Richteramts-, Gerichtspolitischen Amts- und Straf-Verfahren, dann in der Grundbuchsführung, Grätz 1837.
- 11 Ich war ein Jahr lang Grundbuchsrichter und habe in diesem Jahr bei einem Jahresanfall von etwa 8.000 TZ lediglich zwei Vorlageberichte, die der/die Rechtspfleger/in vorbereitet hatte, nach ordentlicher Prüfung unterschrieben.